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Autor Thema: Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"  (Gelesen 48296 mal)

  • Beiträge: 7.386
Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"
Autor: 10. Februar 2015, 18:33
Ich weiß jetzt nicht, wie dieses Thema genau einzusortieren wäre, deshalb hier:

Folgendem Forenbeitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10338.msg71006.html#msg71006 entnimmt man, daß die Sache des Rundfunks im Grundgesetz geregelt wäre.

Nun schaue ich mir das Grundgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html durch und finde darin den Begriff "Rundfunk" an genau 2 Fundstellen; einmal im Artikel 5
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
und im Artikel 23
Zitat
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.

Beide Artikel sind aber nicht geeignet, zu behaupten, daß Rundfunk Sache der Länder wäre.

Es bedarf also einer weiteren rechtlichen Grundlage des Bundes, aus der genau hervorgeht, daß der Rundfunk "ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder" ist.

Das Entscheidende am zitierten Teil des Artikel 23 ist das Wörtchen "Wenn" in "Wenn *** ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder *** betroffen sind". Wo aber steht, daß sie betroffen sind?

Man muß also schauen, wo vermerkt ist, in welchen Bereichen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern vom Bund festgelegt worden ist.


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Wenn man jetzt also weiterschaut, bemerkt man, daß die Basis für den Rundfunk in D. der zwischen dem Bund und den namentlich genannten Bundesländern geschlossene Rundfunkstaatsvertrag ist; dieser regelt all das, was Rundfunkanstalten dürfen bzw. nicht dürfen und bezieht sich sowohl auf den öffentlich-rechtlichen als auch auf den privat-rechtlichen Rundfunk.

In der Präambel dieses Vertrages steht u.a.
Zitat
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

Dem darf man also ganz klar entnehmen, daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen ist. (Daß es europarechtlich vorgegeben ist, steht mal auf einer anderen Seite).

Weiter steht geschrieben, daß

Zitat
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.
Hier heißt das also noch "Gebühr".

Interessant ist aber folgender Unterpunkt des Vertrages:

Zitat
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
Alles, was die Tochtergesellschaften der Rundfunkanstalten erbringen, untersteht direkt dem Wettbewerbsrecht und darf defaktisch nicht mit Rundfunkgebühren bezahlt werden.

§16b spricht dann über die Beteiligung an Unternehmen

Zitat
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.

Wie verhält sich das jetzt mit dem Beitragsservice? Wenn man sagt, daß dieser nicht rechtsfähig ist, erfüllt er Punkt 2 dieser Beteiligungsanforderung nicht.

Sämtliche genannten Unterlagen findet man hier: http://www.emr-sb.de/gemischte-meldungen/items/rundfunkstaatsvertrag.html beim "Institut für europäisches Medienrecht".


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Danke für die Recherchen und Analysen!

§16b spricht dann über die Beteiligung an Unternehmen
Zitat
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
[...]
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
[...]
Wie verhält sich das jetzt mit dem Beitragsservice? Wenn man sagt, daß dieser nicht rechtsfähig ist, erfüllt er Punkt 2 dieser Beteiligungsanforderung nicht.

Der "Beitragsservice" würde vermutlich nicht im Sinne des Einleitungssatzes als "Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat" bewertet werden...
...die genannten Anforderungen insofern also in diesem ("speziellen"?) Falle wohl auch nicht greifen.


Sämtliche genannten Unterlagen findet man hier: http://www.emr-sb.de/gemischte-meldungen/items/rundfunkstaatsvertrag.html beim "Institut für europäisches Medienrecht".

Dieses "Institut für europäisches Medienrecht"
www.emr-sb.de
müsste man ggf. noch mal gesondert unter die Lupe nehmen...
...denn es ist bei ARD dazu zu lesen
http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Institut_fuer_Europaeisches_Medienrecht__EMR_/455408/index.html
Zitat
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR)
Unabhängiger Dienstleister im Bereich des nationalen und europäischen Medienrechts mit Sitz in Saarbrücken sowie Verbindungsbüros in Bern und Brüssel, gegründet 1990.
Das EMR hat eine plurale Mitgliederstruktur. Mitglieder sind neben mehreren öffentlich-rechtlichen Programmveranstaltern wie SR, SWR, NDR, WDR, DW, Deutschlandradio und ARTE auch private Fernsehunternehmen und die Landesmedienanstalten.
Die Dienstleistungen des EMR umfassen: das Erstellen von Rechtsgutachten zu medienrechtlichen Fragestellungen sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für private Auftraggeber, die Durchführung von Fachveranstaltungen, die Erstellung von Publikationen zu Forschungsergebnissen und Veranstaltungen, Auftragsforschung und last but not least den Aufbau medienrechtlicher Informationssysteme, darunter einer Datenbank, in der online die Mediengesetzgebung der europäischen Institutionen sowie der Mitgliedstaaten des Europarats zugänglich ist.


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Ich muß mich korrigieren.

Maßgebend ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der alle aktuellen Änderungen aller den Rundfunk bestehenden Staatsverträge beinhaltet, Insofern ist überall aus der "Gebühr" ein "Beitrag" geworden.

Kurios ist aber ein Widerspruch in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

Zitat
Artikel 1
§ 14 Übergangsbestimmungen

(11) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf Sachverhalte
anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren
entrichtet oder erstattet wurden.
Aber
Zitat
Artikel 2
Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Wie kann etwas anwendbar bleiben, wenn es insgesamt doch aufgehoben worden ist?

Weiter heißt es hier:
Zitat
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer
Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert,
das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen
Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.“

Zitat
10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens.“

Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das? (Ob man etwas "Rundfunkbeitragsaufkommen" nennt oder "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" spielt keine Rolle, da der Inhalt identisch ist.)

Sind die Landesrundfunkanstalten mit den Landesmedienanstalten identisch und werden nur unterschiedlich benannt?

@Bürger
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel? Was, bitte, ist das anderes als eine "kaufmännische Tätigkeit"? Eine "kaufmännische Tätigkeit" untersteht aber gemäß Europarecht, siehe Richtlinie 2007/64/EG, neben anderen Tätigkeiten dem Wettbewerbsrecht. Müsste nicht insofern dieser Beitragsservice eine juristische Person sein?


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Z
  • Beiträge: 1.564
Wie ist denn das mit der "Deutschen Welle"?

Die wird ja als Auslandssender vom Bund finanziert und hat ein eigenes "Deutsche Welle Gesetz",
hier wären Bundesrecht anzuwenden und fällt damit unter Eingangs zitierte Regelungen.


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Wie ist denn das mit der "Deutschen Welle"?
Eine andere Baustelle, weil Bundesrecht und aus direkten Steuermitteln bezahlt. So ich mich jetzt nicht irre.


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Zitat
72,6295 v.H. > ARD
24,7579 v.H. > ZDF
  2,6126 v.H. > „Deutschlandradio“
[Anm.: 100 v.H.]
Zitat
  1,8989 v.H. > Landesmedienanstalten
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das? (Ob man etwas "Rundfunkbeitragsaufkommen" nennt oder "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" spielt keine Rolle, da der Inhalt identisch ist.)
Sind die Landesrundfunkanstalten mit den Landesmedienanstalten identisch und werden nur unterschiedlich benannt?
...kurios. Bei dem handwerklichen Murks ist ja nichts auszuschließen.
Müsste wohl noch mal genauer gegengeprüft werden, was sich genau worauf bezieht.
Aber ein Fund, der nicht so ohne weiteres möglich ist. Scharfes Auge... ;)
Am besten sollten wohl die "Erschaffer" (="Vermurkser") dazu befragt werden.
Angefangen vielleicht bei... Frau Malu Dreyer...? ;) ;D

@Bürger
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel? Was, bitte, ist das anderes als eine "kaufmännische Tätigkeit"? Eine "kaufmännische Tätigkeit" untersteht aber gemäß Europarecht, siehe Richtlinie 2007/64/EG, neben anderen Tätigkeiten dem Wettbewerbsrecht. Müsste nicht insofern dieser Beitragsservice eine juristische Person sein?
Auch hier eine "spitzfindige" Interpretation. Auch hier wieder: "Wo kein Kläger, da kein Richter."
Da die "Erschaffer" (="Vermurkser") hier die Deutungshoheit gepachtet haben, braucht man diese wohl nicht zu befragen.
Vielleicht mal die KEF anfragen?
Oder die Landesrechnungshöfe?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2015, 00:50 von Bürger«
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K
  • Beiträge: 2.246
Sind die Landesrundfunkanstalten mit den Landesmedienanstalten identisch und werden nur unterschiedlich benannt?

Jedes Bundesland hat EINE Landesmedienanstalt (bis auf Ausnahmen  8) )
Auszug aus nachfolgend benannter Quelle:
Die Landesmedienanstalten sind in Deutschland die Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehprogramme und Telemedien. Entsprechend der grundgesetzlich verankerten Rundfunkzuständigkeit der Länder ist jedem Bundesland in Deutschland eine Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben per Staatsvertrag gemeinsame Landesmedienanstalten vereinbart.
Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehört vor allem die Überwachung der privaten Rundfunkanbieter, Fernsehanstalten und Telemedien sowie die Vergabe von Sendelizenzen an private Hörfunk- und Fernsehveranstalter...

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Landesmedienanstalt


Landesrundfunkanstalten heißen die neun Rundfunkveranstalter des öffentlichen Rechts...
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2015, 23:35 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

T
  • Beiträge: 268
Besonders der "Kritik"-Teil hat mir sehr gefallen. Wurde auch diese Datenpanne von jemandem in einer Klage aufbereitet?
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesmedienanstalt#Kritik

Es ist ja auch lustig, weil das sogenannte Kontrollmedium (ohne Fachüberwachung) aus dem selben Topf der Beiträge futtert und immer PRO Rundfunk eingestellt sein wird. Und die direkte Verbindung in die Politik ist ja der Oberwitz, deswegen auch das Wort "staatsfern" schon richtig mit Kommata gesetzt wurde...


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G

Gast

Zitat
Maßgebend ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
Der in den Link dargestellte Vertrag ist der 13.

Zitat
Kurios ist aber ein Widerspruch in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag;
Wie kann etwas anwendbar bleiben, wenn es insgesamt doch aufgehoben worden ist?
Na weil der 13. Vertrag bleiben darf und der 12. darf gehen! ;D

Zitat
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das?
Weil Du Dich verrechnest! ;)
Von allen Beiträgen werden 1,8989% an die Landesmedienanstalten abgeführt und der Rest wird nach den anderen %-ten aufgeteilt.

Zitat
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel?
Nein, er verwaltet sie nicht. Er zieht die Gebühren ein und verteilt sie an die Anstalten.


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  • Beiträge: 7.386
Korrektur meines Posts von 14:40 wegen falsch gesetzter Zitiersymbole und Ergänzendes:

Zitat
Maßgebend ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
Der in den Link dargestellte Vertrag ist der 13.
Nö, der hinter meinem Link nicht:
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
http://www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Normen/15.R%C3%84StV_2013_de.pdf
Orientiere Dich hier bitte nicht an der 2013.

Zitat
Zitat
Kurios ist aber ein Widerspruch in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Wie kann etwas anwendbar bleiben, wenn es insgesamt doch aufgehoben worden ist?
Na weil der 13. Vertrag bleiben darf und der 12. darf gehen! ;D
Ich vermute mal, wir irren uns alle; die Länder haben hier einen Dschungel gestrickt, der kaum durchblickbar ist.

Es gelten die ursprünglichen Staatsverträge weiterhin, so sie nicht durch einen Änderungsstaatsvertrag außer Kraft gesetzt worden sind; jeder dieser Staatsverträge gilt aber nur in jenen Punkten weiter, die nicht durch einen der danach geschölossenen Änderungsstaatsverträge geändert worden sind.

Zitat
Zitat
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das?
Von allen Beiträgen werden 1,8989% an die Landesmedienanstalten abgeführt und der Rest wird nach den anderen %-ten aufgeteilt.
Das steht so aber nicht geschrieben.

Zitat
Zitat
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel?
Nein, er verwaltet sie nicht. Er zieht die Gebühren ein und verteilt sie an die Anstalten.
Was ist das anderes als ein Verwalten? Es werden Finanzmittel in die Hand genommen und umgeschichtet. Kein Verwalten wäre es nur dann, wenn diese Mittel nicht angefasst werden würden.

---------------
@Kurt
Im Eröffnungspost nannte ich die im Grundgesetz vorhandenen Fundstellen zum Begriff "Rundfunk"; Wiki schreibt hier Unfug, denn aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Auftrag an die Länder, sich um den Rundfunk zu kümmern. Erst der Rundfunkstaatsvertrag zwischen der Bundesrepublik und den Bundesländern schafft diesen Auftrag. Der mir vorliegende Rundfunkstaatsvertrag trägt aber keinerlei Unterschriften, so daß nicht ersichtlich ist, wer den eigentlich mit wem abgeschlossen hat. Unterschriften tragen erst die weiterführenden Staatsverträge wie Rundfunkänderungsstaatsverträge, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie dem, inzwischen außer Kraft gesetzten Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Alle Rundfunk***staatsverträge sind auf Länderebene ohne Mitwirkung des Bundes entstanden; alleine der als Basis für alle anderen geltende Rundfunkstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern.

Der Rundfunkstaatsvertrag müsste also, weil der Bund hier beteiligt ist, als Bundesgesetz gelten und auch in den entsprechenden Bundesgesetzen zu finden sein; ist er aber nicht.

Soweit mir bekannt ist, sind alle geltenden Bundesgesetze online und bspw. über juris einsehbar; der RStV ist da nicht zu finden. Schön, er ist offiziell kein Gesetz, da aber der Bund an dessen Zustandekommen beteiligt ist, sollte der hier doch auch genannt werden? Oder wird das Teil deswegen nicht genannt, weil es keine Unterschriften trägt, was bei gültigen, schriftlichen Verträgen aber zur Gültigkeit obligatorisch ist?

Auf welcher Basis kümmern sich also die Länder um den Rundfunk? Das Grundgesetz kann nicht dafür herhalten. Bedarf es also nicht eines Bundesgesetzes, das wirksam den Ländern die Aufgabe überträgt, sich um den öffentlich-rechtlichen bzw. um den Rundfunk insgesamt zu kümmern? Wo ist das entsprechende Bundesgesetz?


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Rundfunk wird als "kulturelle Angelegenheit" gesehen.
Unter dem Einfluss der Alliierten wurde 1949 eine inhaltliche Zuständigkeit des Bundes für Medienrecht bewusst vermieden und deswegen machtbeschränkend föderal ausgerichtet. Darauf nimmt auch das erste Rundfunkurteil des BVerfG Bezug:

Zitat von: BVerfGE 12, 205, 229
„Es kommt hinzu, dass der Rundfunk auch ein kulturelles Phänomen ist. Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich verwaltet und geregelt werden können ..., fallen sie nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes  (Art.  30,  70ff.  und  Art.  83ff.  GG)  in  den  Bereich  der  Länder  (...),  soweit  nicht  besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen und Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen. Diese Grundentscheidung, die nicht zuletzt eine Entscheidung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten ist, verbietet es gerade im Bereich kultureller Angelegenheiten, ohne eine hinreichend deutliche grundgesetzliche Ausnahmeregelung anzunehmen, der Bund sei zuständig.“


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 7.386
@mb1
Die Artikel 30, 70ff und 80ff treffen zum Rundfunk selbst keine Aussage.
Zitat
fallen sie nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes  (Art.  30,  70ff.  und  Art.  83ff.  GG)  in  den  Bereich  der  Länder
Entnehmen kann man dem Grundgesetz aber, daß der Bund keine Festlegungen trifft, außer denen in Artikel 5 und 23.

Ist also automatisch alles "nur" Landesrecht, wenn der Bund keine Festlegung trifft?
Wie schaut das dann mit den Bundesgesetzen aus, (bspw. über die öffentliche Verwaltung), die einen Bereich betreffen, der nur von den Ländern geregelt wird, (bleiben wir da also mal beim Rundfunk)?

Ist dafür nur das Landesrecht heranzuziehen, oder ist der Verweis auf Bundesrecht zulässig, um bspw. etwas im Landesrecht zu kippen?


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G

Gast

Eine Entstehungsgeschichte wäre unter dem Suchbegriff
"öffentlich-rechtlicher Rundfunk" zu finden.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlicher_Rundfunk

Zitat
Ist also automatisch alles "nur" Landesrecht, wenn der Bund keine Festlegung trifft?
Es geht nicht um die Festlegung, es geht um die Zuständigkeit.
Bei den RuAn sind es die Länder und da zählt Länderrecht. Somit gibt es auch unterschiedliche Vollstreckungsgesetze der Länder, was ggf. bei Erwähnung eines Urteils, einem ganz schön zum Nachteil gereicht.

Im VwVG des Bundes (was jetzt mal lt. RBstV das Hauptgesetz wäre), steht sinngemäß drin, "hat das Land ein eigenes Gesetz, dann gilt dies, sonst gilt das Bundesgesetz".
Auch gibt es Bundesgesetze, die trotz fehlenden Ländergesetz nicht angewand werden können, da es Ländersache ist.
Kommt halt darauf an, was Du genau für ein Ziel nun verfolgst...da könnte man mal genauer nachsehen!

Zitat
Wie schaut das dann mit den Bundesgesetzen aus, (bspw. über die öffentliche Verwaltung), die einen Bereich betreffen, der nur von den Ländern geregelt wird, (bleiben wir da also mal beim Rundfunk)?
Siehe oben!

Zitat
Ist dafür nur das Landesrecht heranzuziehen, oder ist der Verweis auf Bundesrecht zulässig, um bspw. etwas im Landesrecht zu kippen?
Dies ist schwierig zu beantworten, denn das Grundgesetz steht über allem und wird trotzdem missachtet...siehe ALG2 z.B.


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  • Beiträge: 7.386
Zitat
Ist also automatisch alles "nur" Landesrecht, wenn der Bund keine Festlegung trifft?
Es geht nicht um die Festlegung, es geht um die Zuständigkeit. Bei den RuAn sind es die Länder und da zählt Länderrecht.
Wo ist diese Zuständigkeit genau und im Detail geregelt? Im Grundgesetz eben nicht, weil dazu kein Wortlaut zu finden ist.

Zitat
Somit gibt es auch unterschiedliche Vollstreckungsgesetze der Länder
Die haben aber nix speziell mit dem Rundfunk zu tun.

Zitat
Im VwVG des Bundes (was jetzt mal lt. RBstV das Hauptgesetz wäre), steht sinngemäß drin, "hat das Land ein eigenes Gesetz, dann gilt dies, sonst gilt das Bundesgesetz".
Auch gibt es Bundesgesetze, die trotz fehlenden Ländergesetz nicht angewand werden können, da es Ländersache ist.
Einspruch.

Artikel 70 GG sagt:
Zitat
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Heißt bezüglich Rundfunk; wenn der Bund das an sich zieht, ist es den Ländern entzogen.

Artikel 71 GG sagt:
Zitat
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Artikel 72 GG sagt:
Zitat
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

In den Artikeln 73 und 74 wird dann aufgeführt, wo die Gesetzgebung nur dem Bund zusteht oder dem Bund und den Ländern gemeinsam in konkurrierender Weise.

Das Grundgesetz trifft definitv keine Aussage darüber, daß die Gesetzgebung im Bereich des Rundfunks den Ländern zusteht; allenfalls Artikel 70 wäre hierzu heranzuziehen, solange wie der Bund diesen Teil nicht wieder belegt. (Er hatte ihn mit "Deutscher Welle" und Co. belegt).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2015, 21:50 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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