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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Grit am 13. Januar 2017, 17:29

Titel: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 13. Januar 2017, 17:29
Im folgendem fiktivem Fall erhielt Person A eine Zahlungsaufforderung vom FA. Hier wurde mit allen entscheidungserheblichen Gründen Widerspruch (vor allem das Bestreiten der Festsetzungsescheide!) eingelegt. Der RBB wurde ebenso durch Person A angeschrieben. Der RBB hat sich nicht geäußert und 1,5 Monate später meldete sich das FA wieder mit einem Vollstreckungsersuchen des rbb zu Wort, dass alle Maßnahmen rechtens wären und fortführende Schreiben von Person A unbeantwortet zu den Akten gelegt werden.

Mit dem Vollstreckungsersuchen des rbb durch das FA ging auch zeitgleich die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den AG zur Gehaltspfändung raus.

Sämtliche Einwendungen/Anfechtungen/ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung/erneutes Bestreiten unterstellter Briefe usw. gegenüber RBB und FA blieben unbeantwortet; beide blieben komplett untätig und angeforderte Zustellnachweise durch Person A der unterstellten Bescheide wurden ebenso nicht beigebracht.

Die Gehaltspfändung erfolgte bereits 1 Woche !!! später.

Person A hat sodann die zuständige Gerichtsbarkeit zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen/Zwangsvollstreckung/Gehaltspfändung  in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf derer Rechtmäßigkeit/Feststellung Rechtswidrigkeit Pfändungs-und Einziehungsverfügung/ Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Kontrolle bzw. Nachprüfung der Pfändung durch Zwang und entgegen den Grundrechten erfolgten Gehaltspfändung etc., ersucht.

Welches Gericht ist denn nun Ansprechpartner in solche einem Fall? Das Finanzgericht verweigert beharrlich auf Nachfrage eine Auskunft diesbezüglich.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Kein Gericht will zuständig sein...ungeklärte Zuständigkeit" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: MMichael am 14. Januar 2017, 16:24
Vollstreckungsersuchen des rbb

Vielleicht entsprechend
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138520/topicseen.html#msg138520
die Fragen an die zuständige Aufsichtsbehörde für den rbb stellen?
Zitat
5.      Wer führt über den RBB und dessen Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

Nach § 39 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag unterliegt der rbb der staatlichen Rechtsaufsicht, welche in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt wird.

In der Regel also der Senator und der Ministerpräsident bzw. die SekratärInnen...

Oder/und den Justizsenator von Berlin mal fragen, welcher gesetzliche Richter Schutz bietet gegen die Willkür des FA.- ?

Im Zweifel auch gleich mal 'ne Kopie der Fragestellungen an die Pressestellen (Fraktionen im Landtag, Tagesspiegel, Aktuelle Kamera ;).
geht alles Online, Email, Fax. (Bsp.: http://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/senat/ oder https://www.berlin.de/sen/justva/ueber-uns/formular.260409.php oder Der-Regierende-Buergermeister_ätt_senatskanzlei.berlin.de + https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/service/buergerberatung/ + + )

- keine Rechtsberatung -
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Januar 2017, 15:39
Gallische Grüße @Grit.

Rein fiktiv natürlich, haben wir an der Havel, Oder und Spree, eine kleine fiktive Geschichte erlebt, die in folgendem fiktiven Schriftsatz mündete:

Zitat

Das nationale untere Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Zugang der „Feststellungsbescheide“ vom XX.XX.2014, XX.XX.2014, XX.XX.2014, XX.XX.2015 nicht wirksam erfolgte und nochmals bestritten wird.
Zum „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2015 wurde Widerspruch erhoben und erst mit Widerspruchsentscheidung am XX.XX.2016 entschieden. Gegen die Entscheidung ist Klage vor dem unteren Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin Aktenzeichen

VG XX L XXX.16
VG XX K XXX.16

erhoben worden.

(1)

Entsprechend dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates (DE) Zivilprozessordnung § 317 Absatz 4 sind Abschriften der Urteile mit dem Gerichtsiegel zu versehen. Ein solches Gerichtsiegel fehlt auf der Abschrift des Beschlusses (Anmerkung:ein "Gerichtsbescheid") vom XX.XX.2016. Formelle Anforderungen wirken in beide Richtungen.

(2)

Entgegen der Darstellung des XX. Senates des unteren nationalen Finanzgerichtes des Mitgliedstaats (DE) Region Berlin - Brandenburg wurde die gerichtliche Klage nicht vor dem unteren nationalen Finanzgericht der Region Berlin - Brandenburg, sondern vor dem unteren nationalen Verwaltungsgericht Region Berlin erhoben.

(3)

Mit Verweisungsbeschluss vom XX.XX.2016

            VG XX L XXX.16
            VG XX K XXX.16

wurde die Klage durch das nationale untere Verwaltungsgericht Region Berlin, wegen

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges

an das untere Finanzgericht Berlin - Brandenburg verwiesen.[/b]

An diesen Verweisungsbeschluss ist das untere nationale Finanzgericht Berlin - Brandenburg gemäß § 17 a Absatz 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz gebunden.

(4)   

Damit ist das untere nationale Finanzgericht Region Berlin - Brandenburg zum gesetzlichen Richter nach Artikel 15 Absatz 5 der Verfassung von Berlin bestimmt worden.

(5)

Soweit das erkennende nationale untere Finanzgericht Berlin - Brandenburg nunmehr Ausführungen hinsichtlich der „Zulässigkeit“ der Klage macht, ist auf den verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch aus Art. 15 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin hinzuweisen.

Am XX.XX.2015 beantragte ich bei der beklagten vollstreckungsbehördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX

Vollstreckungsschutz

Dieser Antrag wurde durch die beklagte nationale Vollstreckungsbehörde mit Schriftsatz vom XX.XX.2015 unzulässig in einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub umgedeutet. Dieser Schriftsatz enthielt keinen klagefähigen Rechtsbehelf.

Mit meinem Schriftsatz vom XX.XX.2015 habe ich dieser Umdeutung widersprochen.

(6)

Die beklagte vollstreckungsbehördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX hat weder das Vollstreckungsersuchen in Ablichtung bekanntgegeben, noch in einem seiner Schriftsätze einen Rechtsbehelf benannt

Das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollstreckungsbehördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX

nicht in einem einzigen Schriftsatz einen Rechtsbehelf benannte.


(7)   

Das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg wird hiermit ausdrücklich auf die höchstrichterliche des Mitgliedstaates (DE) oberster Finanzgerichtshof:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.6.2014, V R 50/13

Anmerkung Link Urteil; BFH V R 50/13:

https://openjur.de/u/713431.html



hingewiesen.

Dem unteren nationalen Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg ist bekannt, dass ich nicht anwaltlich und steuerlich vertreten bin.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Mitgliedstaates hat es das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg daher unterlassen, Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Mitgliedstaates (DE) auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlen. Maßgeblich ist, welcher Sinn der Kläger verfolgt.

(VIII) (Anmerkung sonst  8)   :)    )

Am

XX.XX.2016

habe ich mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem unteren nationalen Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) um gerichtlichen Rechtschutz ersucht. Der Mitgliedstaat (DE) ist Teil der Union und damit des Raumes der Freiheit und des Rechtes.

(9)   

Mit nicht gerichtlich gesiegelter Abschrift des „Gerichtsbescheides“ vom XX.XX.2016 steht danach fest, dass gerichtlicher Rechtschutz im Mitgliedstaat (DE) gegen die grob willkürliche Vollstreckung, die jeglicher gesetzlicher Rechtsfertigung entbehrt und der ein „Vollstreckungsersuchen“ einer natürlichen Person, die nicht Amtsträger im Sinne des Artikels 77 Verfassung von Berlin ist, offensichtlich nicht erlangt werden kann.

Ey yoo, fiktives FG Cottbuss, nehmt doch das fiktive "Dienstsiegel" des RBB  ;D ;D ;D

Diss iss Unionisch, die gallische Sprache des Rechtes gegen das Unrecht des Römischen Imperiums!

Wir hoffen, diese fiktive Geschichte ist hilfreich.

Kostenloser fiktiver Service der:

niGEZfä Gall Mei HiHa AG (nichtGEZfähig).

Yoo Lupus! Huhu! Grüße von der gallischen Bergwacht am:


X3

und

LG
aus allen gallischen Provinzen!

Meißel, neue gallische Meißel, Hinkelsteine, neue gallische Hinkelsteine, Hämmer, neue gallische Hämmer!

 :)
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 15. Januar 2017, 17:14
Hallo sehr geehrter Profät Di Abolo …interessante Zeilen, sehr interessant…..aaaalso…

Widerspruch oder Klage auf Zustellungsbescheide des RBB konnte die fiktive Person nicht erheben, da sie ja keine bekommen hat. Die fiktive Person erhielt Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsersuchen (ohne Rechtsbehelfe oder Gerichtsbescheid) vom Finanzamt auf eben diese vermeintlichen, unterstellten Zustellungsbescheiden, die vom RBB wohl an die fiktive Person gerichtet waren. 

Auf diese Zustellfiktion usw. hat die fiktive Person Widerspruch beim Finanzamt (auch beim RBB) mit höchstrichterlichen Urteilen eingelegt und dort die unterstellten Bescheide immer wieder abgestritten und mitgeteilt, dass kein Zugang in ihren Machtbereich erfolgte. Die fiktive Person hat auch Zustellnachweise angefordert, aber der RBB und das Finanzamt blieben untätig, reagierten auf diese Widersprüche nicht und setzten die Gehaltspfändung dennoch durch, welche dann auch unmittelbar kurze Zeit später erfolgte. 

Sodann wendete sich die fiktive Person - anwaltlich und steuerlich nicht vertreten – und da ja beim Finanzamt nirgends ein Rechtsbehelf angegeben war  -  als juristischer Laie ( also sooooo auch immer wieder mitgeteilt) und der Gerichtsbarkeit suchend, zur Überprüfung/ Feststellung Rechtswidrigkeit der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung“  nebst begründete Zweifel/Rechtmäßigkeit usw. an das Verwaltungsgericht und Amtsgericht, denn RBB und Finanzamt blieben ja untätig.
 
Das Verwaltungsgericht verwies aufgrund Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auf das Finanzgericht. Es wurde diesbezüglich sogar ein Beschluss erstellt mit Verweis Finanzgericht. Auch das Amtsgericht verwies auf den Finanzrechtsweg.

Also hat sich fiktive Person mit eben o.g. Antrag (oder wie im Thread-Eingangspost mitgeteilt) an das Finanzgericht gewandt.

Das Finanzgericht will nun aber (AUCH) nicht tätig sein, da die Vollziehung bereits erfolgte man kein Eilverfahren mehr dagegen betreiben, die Gehaltspfändung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und ein Verfahren somit abzuweisen ist.

Zwar könne die fiktive Person, wenn sie es wünscht, §69 Abs. 3 FGO  weiterhin beantragen (so ein Antrag war NIE gestellt!!!!!) und die Zurückweisung könne das Finanzgericht rückgängig machen, aber das wäre dann eben nur mit unnötigen Kosten verbunden, ohne dass auf diesem Wege Rechtsschutz gewährt werden könnte. Bis dahin wurde zur AR-Sache umgeschrieben, um die fiktive Person vor Prozesskosten zu bewahren. 

Irrsinn, oder????  >:D >:( :-[

Das Finanzgericht will sich an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 a Absatz 2 Satz 3 GVG und Artikel 15 Absatz 4,5 der Verfassung von Berlin (auch darauf hat die fiktive Person gegenüber dem Finanzgericht immer wieder hingewiesen) nicht halten.

Das Finanzgericht verweist darauf, dass sich die fiktive Person gegen den Gebührenbescheid (wa?????)  wehren soll, wofür das Finanzgericht nicht zuständig ist oder sie soll sich einen Rechtsanwalt nehmen, bevor sie noch mehr kostenpflichtige aber erfolglose Gerichtsverfahren betreiben will.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Januar 2017, 19:42
Guten TagX.

Jaja, Gallier-Tennis!  :'(

Schön immer zwischen den Gerichten, Finanzämtern, RBB hin und her gespielt!

Und das Geld iss erstmal wech!!!  :'(

Es stellt sich in dieser fiktiven Geschichte die Frage woher die Daten vom fiktiven Arbeitgeber stammen. Fiktiverweise sei also wie immer gesagt, stets und ständig einsicht in die Akten nehmen.

Rein fiktiv natürlich steht in einem fiktiven Gesetz, dass sich fiktive Abgabenordnung nennt:

Zitat
Abgabenordnung (AO) § 249 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

In einem fiktiven Kommentar des Römischen Rechtes steht hierzu fiktiverweise:

Zitat
C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405

RdNr. 14

11. Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen. Wenn die VollstrBehörde der FinVerw Forderungen anderer Verwaltungsträger vollstrecken (zB die HZA Forderungen der Sozialbehörden, s. oben Rz 10, oder nach Landesrecht die FA die Forderungen anderer Behörden), dürfen sie nach § 249 II S. 2 auch unter das Steuergeheimnis fallende Kenntnisse verwenden, die sie für die Vollstr von StForderungen haben. Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden  Daten nicht an andere  als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.

RdNr. 15

12. Rechtsschutz. Ist die Vollstreckung als VA zu qualifizieren, ist er mit dem Einspruch (§ 347 Rz. 3, 6) anfechtbar. Dies gilt für die Pfändung und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung. Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz erfolgt durch AdV (Anmerkung: aussetzung der Vollziehung) (§ 361, § 69 FGO). Streitig ist, ob der Antrag auf Eintrag einer Sicherungshypothek beim Grundbuchamt als VA zu qualifizieren ist (§ 118 Rz. 28). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren ist nach hM kein VA (BFH/NV 11,724), so das Rechtsmittel das Rechtsmittel die Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags ist. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch einstweilige Anordnung gewährt (TK/Kruse Rz. 22).


Zitat
Abgabenordnung (AO) § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

(1) Gegen Verwaltungsakte

1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,

2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,

3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,

4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,

ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Fiktiverweise wäre daher in dieser fiktiven Geschichte auch noch ein Einspruch denkbar oder fiktiv der Hinweis auf das Urteil des BFH vom 5.6.2014, V R 50/13 an das fiktive Gericht (hört sich an wie die Legio XII des Lupus!!!!!)  und damit Verbunden die Aufforderung an den "Beklagten" (Römische Kohorte des Lupus) der SPRUNGKLAGE zuzustimmen:

Link zu BFH- & Steuerprozessanwalt, Sprungklage 45 FGO

http://bfh-anwalt.de/?p=88

Zitat
Vorteil: Zeitgewinn durch Ersparen des Einspruchsverfahrens und dadurch Arbeitsentlastung für beide Seiten.

Frist: Die Sprungklage muss innerhalb der Einspruchsfrist erhoben werden. Legt der Kläger zunächst Einspruch ein, kann er innerhalb der Einspruchsfrist noch zur Sprungklage übergehen, danach nicht mehr.

Zitat
Finanzgerichtsordnung (FGO) § 45

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.

Fiktiverweise wäre es daher wohl auch angebracht, um gerichtliche Hinweise zu bitten, welche Fristen für den fiktiven Einspruch zu beachten sind, wenn die Kohorte des Lupus (FA) keinen RECHTSBEHELF bezeichnete.

Bei dem Ganzen sind natürlich fiktiverweise auch die anstehenden Gerichtskosten zu berücksichtigen. Dazu kann von uns nichts weiter angeführt werden, da wir fiktiv hierzu noch keine Erfahrungen zu fiktiven Sprung- und Festellungsklagen vor dem Finanzgericht gesammelt haben.

Was immer wieder ein fiktives Rätsel ist, ist die Frage woher das Römische Imperium die Kontonummern, Arbeitgeber usw. kennt.

Aber auch das wird die gallische Lupe herausfinden!!!!

Na Lupus? Wieder in den Steuerdateien geschnüffelt? Irgendwelche "geheimen Ermittlungen" vorgenommen?

Nationale Service Agentur!!!! NSA!!! Ministerium für Staatsfernsehbeiträge! MfS!!!!

Yoo Lupus, es gibt kein sicheres Hinterland, nur noch gallischen Widerstand!!!!!

 :)
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Plebejer am 15. Januar 2017, 20:08
@Grit

Also sinngemäß wäre dann ne Anfechtungsklage nach §40 FGO bzw. §45 FGO gegen die Pfändung möglich. Da bis jetzt keiner auf diesem Wege geklagt hat bzw. nicht bekannt ist, weiß anscheinend keiner ob das im berliner Raum Aussicht auf Erfolg haben wird.

Wurde eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheide durchgeführt oder die Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid?

Wenn es zweiteres ist, dann wäre vieleicht sinnvoll den Beschluss  v. 01.09.2015 - 7 V 7177/15 einzubauen und hoffen das die Klageentscheidung nicht umgedreht wird.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 15. Januar 2017, 20:33
Wurde eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheide durchgeführt oder die Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid?

Der Beschluss vom 01.09.2015 wurde dem FG bereits bei Antragstellung mitgeteilt. Da aber die Vollziehung bereits geschehen ist, sehen die sich halt nicht mehr zuständig.  :(

Der Vollstreckung sind sehr wohl Widersprüche durch die fiktive Person vorausgegangen, also das heißt, die fiktive Person hat natürlich nach dem Erhalt des Vollstreckungsersuchens des rbb vehement widersprochen und Zustellfiktionen von angeblich erhaltenen Festsetzungsbescheiden bestritten (auch schon mit der Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt 1,5 Monate vorher) usw. Darauf antworte das Finanzamt aber mit diesem Vollstreckungsersuchen des rbb dann sinngemäß, dass alle Maßnahmen rechtens seien und zukünftige Schreiben unbeantwortet zu den Akten gelegt werden. Alle danach gerichteten Widersprüche usw. an den RBB und das Finanzamt blieben also unbeantwortet, beide Einrichtungen blieben komplett untätig; es war nicht möglich die Gehaltspfändung abzuwenden, zumal ja auch mit gleichem  Datum des Vollstreckungsersuchen des rbb die Pfändungs-und Einziehungsverfügung vom Finanzamt an den Drittschuldner versendet wurde. Eine Abwendung der Gehaltspfändung war seitens des Finanzamtes somit ja auch gar nicht vorgesehn!!!
1 Woche später wurde das Gehalt gepfändet.


@Profät Di Abolo....muss ich mir noch in Ruhe durchlesen  ;) Danke schonma  :)
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Plebejer am 15. Januar 2017, 22:37
@Grit

Nur weil der Antrag beim FG abgelehnt wurde, heißt es nicht das sie für die Klage nicht zuständig sind. Der Profät hat sehr gut die Möglichkeiten aufgezeigt.

Dem Plebejer beschleicht das Gefühl, wenn man sich die Threadthemen im Allgemeinen durchliest, daß das "Aussitzen" oder "nicht erhalt" von Festsetzungsbescheiden von "staatlicher" Seite aus nicht mehr gewollt ist. Man ist gezwungen proaktiv zu handeln... 

Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 16. Januar 2017, 08:50
Die fiktive Person hat einen 2-seitigen Beschluss vom Verwaltungsgericht, in welchem explizit auf die Zuständigkeit des Finanzgericht verwiesen und dies auch begründet wurde. Da steht auch nix von §69 FGO, denn so einen Antrag hat es ja nie gegeben.

Und das was der Profät zur Sprungklage schreibt (sofern die fiktive Person alles richtig versteht):

-Einspruch usw. wurde ja alles bei beim Finanzamt nach diesem Vollstreckungsersuchen eingelegt, nur wurde dieser und viele andere Einwendungen nach dem Vollstreckungsersuchen vom Finanzamt nicht bearbeitet. Es blieb untätig. Auch gab es in dem Vollstreckungsersuchen durch das Finanzamt keinen Rechtsbehelf. Nach Zuständigkeitsgesuch, welche Gerichtsbarkeit in diesem Fall tätig wird, teilte das Verwaltungsgericht den o.g. Beschluss mit und fügte einen Abdruck des Finanzamtes anbei, in dem das Finanzamt zustimmte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen zuständig ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg  zulässig und diese Beschwerde beim Verwaltungsgericht Berlin einzulegen ist, allerdings wüsste die fiktive Person nicht, warum gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen gewesen wäre. Zumal man sich auch mit dieser Beschwerde von Anwälten vertreten lassen muss...... :-X
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: PersonX am 16. Januar 2017, 11:32
  • Das Amtsgericht lehnt Zuständigkeit ab, da das Vollstreckungsgericht nur über Zwangsmaßnahmen entscheiden kann, welche vom Vollstreckungsgericht erlassen wurden. Sofern die Finanzverwaltung vollstreckt besteht Möglichkeit, dort Äntrage zu stellen.
  • Das Verwaltungsgericht lehnt Zuständigkeit ab, leitet Ersuche von Person A an das Finanzgericht weiter und erstellt Beschluss sowie verweist an das Finanzgericht
  • Das Finanzgericht lehnt zuständigkeit ab, da Vollziehung bereits erfolgte und kein Eilverfahren mehr betrieben werden kann
Welches Gericht ist denn nun Ansprechpartner in solche einem Fall? Das Finanzgericht verweigert beharrlich auf Nachfrage eine Auskunft diesbezüglich.

Das Finanzgericht ist wahrscheinlich doch zuständig. Es lehnt aber ab, weil das Verfahren welches Person A zu führen versucht keinen Erfolg mehr haben wird.
 
Dazu verstanden werden sollte wohl:
Das Rechtsmittel Erinnerung und Eilrechtsschutz ist nur möglich solange die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist.
->> Nun wurden durch die Gehaltspfändung aber Tatsachen geschaffen. Ob das rechtswidrig erfolgte oder nicht führt aus Sicht der "Täter" (Damit sind alle Personen bezeichnet, welche sich aktiv am Voranbringen der Vollstreckung beteiligen) dazu, dass diese Rechtsmittel jetzt nicht mehr greifen sollen.

--> Dazu muss Person A verstehen, wie die Gesetze wirken sollen. Es geht immer nur stringent in eine Richtung, aber die Grundgesetzverletzung bleiben. --> Aus Sicht der Täter soll der nächste Schritt von Person A vielleicht eine Klage (https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage (https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage), nach ZPO) wahrscheinlich muss das Pendant vor einem VG geführt werden, weil ja angeblich eine Verwaltungsvollstreckung läuft. --> Diese läuft so gesehen fast immer gleich ab.
 
Eine "Behörde" behauptet es gibt ein Verwaltungsakt, die Mahnung sei vorhanden und bekannt und erstellt ein Vollstreckungsersuchen an eine ausführende Behörde. Diese Behörde prüft selbst nichts sondern führt im Rahmen von Amtshilfe "Aufträge" aus. Im Erinnerungsverfahren wird nur geprüft ob die Form stimmt, mehr scheinbar nicht. Ein BGH hat zwar erklärt, dass Verwaltungsakte vorhanden sein müssen aber dabei offengelassen wer das zu prüfen hat. Daraus machen die Gerichte: "Ob es einen Verwaltungsakt gibt oder nicht wird erklärt, ist nicht Sache der Prüfung." -> Dafür seien andere Rechtsmittel zugelassen (es erfolgte vor einem LG dann meist ein Verweis auf § 123 VwGO), die Vollstreckung geht also weiter -> Schaffung von Tatsachen -> bestehen diese, dann gelten wieder andere Rechtsmittel. Denn § 123 VwGO würde auch nur helfen solange die Vollstreckung nicht abgeschlossen ist.
 
Person A wird also somit immer gegen eine Wand laufen, wenn Sie versucht zu irgendeinem Recht zu kommen, denn von alle dem weiß Person A zum Zeitpunkt der Ankündigung nichts.
 
Sie wird auch nicht aufgeklärt und viele Anwälte schütteln vermutlich den Kopf (mag es an einen Anwaltskammerzwang (staatlich) liegen oder aus dem Grund Sie daran nicht wirklich etwas verdienen könnten oder Sie schlicht Person A nicht glauben, aber es gibt Ausnahmen).

Welche Klage nach der Schaffung der Tatsachen zu führen ist muss Person A genau prüfen. Gibt es keine Klagemöglichkeit oder Anfechtungsmöglichkeit mehr, so sind die Rechtsmittel ausgeschöpft und es besteht die Möglichkeit direkt Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Einhaltung der Rechtswege zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht wird dabei wohl prüfen ob die Formvorschriften eingehalten wurden und falls nicht die Verfahren neu aufrollen lassen.

--> Siehe dazu auch Urteil 2 BvR 548/16 des BVerfG

http://www.bverfg.de/e/rk20160706_2bvr054816.html
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Januar 2017, 17:16
Guten TagX.

@PersonX  meine Augen sehr schmerzen  :o

Schriftgröße 2***, ein Glück hab ich ne gallische Lupe!!!  :)
*** Damit nicht alle bei Dr. Sehnix Schlange stehen, neue Steintafel gemeisselt  ;)

@Grit

Welcher fiktive Senat ist das beim fiktiven FG 7 oder 12?

Dann noch:

Zitat
... fügte einen Abdruck des Finanzamtes anbei, in dem das Finanzamt zustimmte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen zuständig ist.

Na dann hat das Finanzamt der "Sprungklage" ja zugestimmt  ;D ;D ;D

Gab es zufällig vom fiktiven VG Berlin 2 Beschlüsse? Z.b.:

VG 27 L xxx.16

und

VG 27 K xxx.16

Hierzu ist anzumerken, die L Verfahren sind einstweiliger Rechtschutz, K Hauptsacheverfahren.

Dann noch eine Frage, wieviele Aktenzeichen gibt es beim FG?

Nur das AR Aktenzeichen?

Sofern bisher vom FG bisher keine Entscheidung getroffen wurde, also auch kein "Gerichtsbescheid" würde ich jetzt eine fiktive Verzögerungsrüge erheben.

Link § 198 GVG

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__198.html

und würde das fiktive FG darauf hinweisen, dass ein unmittelbares Rechtsschutzdedürfnis besteht, weil eine Kontopfändung erfolgte und seitens fiktiver Person ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade wegen der Erledigten Kontopfändung besteht.

Link FG Berlin Brandenburg Urteil vom 15.12.2011, 7 K 7203/08

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201270569&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


Zitat
26

Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen. Das FG des Landes Brandenburg hat ein solches Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr angenommen (Urteil vom 16.05.2001 4 K 616/00, EFG 2002, 1277). Auf eine solche hat sich der Kläger selbst nicht berufen, zumal nach Tilgung des Haftungsbescheids nicht ersichtlich ist, woher neue Rückstände berühren könnten. Das FG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009 5 K 102/08, juris) hat ein Feststellungsinteresse nach erledigter Kontenpfändung verneint, ohne insoweit ein Rehabilitierungsinteresse zu erwägen. Das erkennende Gericht bejaht ein solches Rehabilitierungsinteresse, da Kontenpfändungen typischerweise nachteilige Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben, da sie bei der SCHUFA vermerkt werden, ebenso bei den Kreditinstituten, die Adressaten solcher Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind. Soweit sich die Klage auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber H bezieht, ist unerheblich, dass die Pfändung insoweit ins Leere ging, weil der Kläger nicht bezugsberechtigt war. Denn er stand gleichwohl als Versicherungsnehmer in Geschäftsbeziehungen zu H, so dass die Pfändung dem Grunde nach geeignet war rufschädigend zu wirken.


Dazu bestehen unserseits keine Erfahrung zu den Gerichtskosten.

Anlage  1 GVG

Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
 
Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html

Diss muss fiktive Person natürlich bei der Entscheidung mit berücksichtigen.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 16. Januar 2017, 18:43
Na dann hat das Finanzamt der "Sprungklage" ja zugestimmt  ;D ;D ;D

Fiktive Person weiß nicht, ob dass das Finanzamt weiß. Auf jeden Fall wurde dieser Abdruck mit den Beschlüssen vom Verwaltungsgericht mitgesendet. Und das Verwaltungsgericht hat sowieso immer mitgeteilt, dass die alles zum Finanzgericht weiterleiten. Im übrigen hatte die fiktive Person beim Verwaltungsgericht auch Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, was nun jetzt das Finanzgericht, indem die Vollziehung ja bereits erfolgte, moniert und deshalb nicht mehr tätig sein kann/möchte...wie auch immer.....

Gab es zufällig vom fiktiven VG Berlin 2 Beschlüsse? Z.b.:

VG 27 L xxx.16

und

VG 27 K xxx.16

Hierzu ist anzumerken, die L Verfahren sind einstweiliger Rechtschutz, K Hauptsacheverfahren.

Fiktive Person hat beide Aktenzeichen. L als Antragsteller in der Beglaubigten Abschrift ....."für einen Eilrechtsschutzantrag gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs-und Einziehungsverfügung des Finanzamtes" ...und K als Kläger in der Beglaubigten Abschrift ....."der eingegangenen Klage (?) gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs - und Einziehungsverfügung....gegen die Art und Weise der Vollstreckung....
Wo also steht da was von §69 FGO, auf das das Finanzgericht nun immer so rumreitet????? Der Erhalt des Beschlusses liegt der stattgefundenen Gehaltspfändung weit voraus (Gehaltspfändung im Nov.; Beschlüsse im Dez.)

Dann noch eine Frage, wieviele Aktenzeichen gibt es beim FG?

Nur das AR Aktenzeichen?

Ja nur ein AR Aktenzeichen, zuvor war es ein V Aktenzeichen...aber als dem Finanzgericht die Erleuchtung kam, dass die Fiktive Person beim Finanzgericht gar keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte (und ja auch im Dezember nie stellte!!!!!, da die Gehaltspfändung bereits durch war!!!!) gabs das AR Aktenzeichen. Fiktive Person kann  - so Aussage des Finanzgerichts - wieder auf V umschreiben lassen, aber das würde nur Kosten produzieren und Rechtsschutz hätte die fiktive Person auch nicht mehr, schreibt das Finanzgericht. Warum sollte die fiktive Person also auf V umschreiben lassen???? Das würde dem Inhalt der Beschlüsse vom Verwaltungsgericht doch völlig zuwiderlaufen. Und ausserdem weiß das Finanzgericht bereits schon jetzt zu berichten, dass sich fiktive Person „anwaltlichen Rat einholen soll, bevor sie noch mehr kostenpflichtige aber erfolglose Gerichsverfahren“ betreibt.

Sofern bisher vom FG bisher keine Entscheidung getroffen wurde, also auch kein "Gerichtsbescheid" würde ich jetzt eine fiktive Verzögerungsrüge erheben.
Das Finanzgericht hat doch eine Glaskugel  und weiß  schon jetzt, dass das Gerichtsverfahren erfolglos sein wird. Können unter solchen Vorraussetzungen irgendwelche Aktivitäten von seiten der fiktiven Person überhaupt noch zielführend sein?


und würde das fiktive FG darauf hinweisen, dass ein unmittelbares Rechtsschutzdedürfnis besteht, weil eine Kontopfändung erfolgte und deinerseits ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade wegen der Erledigten Kontopfändung besteht.

Auf das Rechtsschutzbedürfnis wurde mehr als einmal hingewiesen und wie gesagt, wenn bereits jetzt klar ist, dass das Verfahren "erfolglos" betrieben wird, wozu dann also noch Fortsetzungsfeststellungsinteresse beantragen? Macht das Sinn?  ::) Auf Artikel 15 Berliner Verfassung Art. 4 wurde bereits auch mehr als einmal hingewiesen...

Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen.

Dieser Satz ist sehr widersprüchlich. Der erste Teil ist in der Tat so, wie es ist, aber der 2 Teil ....ulkig....bedeutet dieser, dass diesbezügliche Anträge also eher erfolglos sind? Niedrig anzusetzen = erfolglos.


Im übrigen handelte es sich um eine Gehaltspfändung, die nach Mitteilung des Vollstreckungsersuchens (ohne Rechtsbehelf) innerhalb einer Woche abgearbeitet war, d.h. vom Gehalt war das Geld innerhalb einer Woche weg. Viel zu kurze Zeit, um überhaupt Widerspruch oder wie auch immer einzulegen oder etwas zu retten, aber genau so ist es ja gewollt.  :-[
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Januar 2017, 19:54
@Grit rein fiktiv natürlich, hab soweit alles verstanden.

Diss iss bestimmt der 12. Senat, waa?

Das V, dann AR Verfahren ist das L Verfahren vom VG Berlin.

Es fehlt allerdings dann eine Entscheidung des FG zum K Verfahren.
Vorsorglich nochmal die Eingangsbestätigung vom FG durchsehen, ob da ein K Aktenzeichen steht, z.B:

12 K xxxx/16.

Unwichtig ist ob das Finanzamt "weiß" ob es einer Sprungklage zugestimmt haben. Die hätten mindestens darauf hinweisen müssen, dass schon eine Klage unzulässig ist. Haben sie nicht, also ist es ihnen auch anzulasten.

§ 69 FGO ist der Eilantrag also L Verfahren VG Berlin dann V Verfahren FG.

Zitat
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.

Die erfolglosen Anträge sind deshalb erfolglos, da es schnell geht. Wie Mensch sieht  :'(

Die Verweisung des Hauptsacheverfahrens vom VG Berlin bindet das FG nach § 17 a GVG an den Beschluss. Damit läuft faktisch die fiktive Fortsetzungsfeststellungsklage bereits vor dem FG.

Gehaltspfändung löst auch das schutzwürdige Interesse der fiktiven Person aus, schließlich wurde eren berufliche Reputation von , yoo Lupus, du Römischer BeitraXeintreiber, aufs übelste .....:

FG Berlin Brandenburg Urteil vom 15.12.2011, 7 K 7203/08:

Zitat
23
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung -FGO- zulässig.

24
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH, Urteile vom 02.06.1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; vom 22.07.2008 VIII R 8/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 46, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 941).

25
Ein solches Interesse ist dann anzuerkennen, wenn aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des Klägers dessen Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Behörde geboten erscheint (BFH, Urteile vom 17.01.1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; vom 27.01.2004 VII R 56/05, juris). Diese Rechtsprechung betrifft zum einen Sachverhaltsgestaltungen, in denen der angefochtene, erledigte Verwaltungsakt einen diskriminierenden Bedeutungsgehalt hat, zum anderen Verwaltungsakte, die eine besondere Beziehung zum Recht des Klägers aufweisen, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden, oder bei denen es sonst der Bedeutung betroffener elementarer Grundrechte entspricht, auch nach einer Erledigung der Hauptsache im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die betreffenden Grundrechte verletzt worden sind (BFH, Urteil vom 27.01.2004 VII R 56/05, juris). Dabei spricht für ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn hoheitliche Maßnahmen nicht unwesentlich in den Grundrechtsbereich des Betroffenen eingreifen, sich jedoch typischerweise kurzfristig erledigen und dadurch eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme und eine Beseitigung ihrer Folgen erschwert werden (BFH, Urteil vom 11.12.2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 16. Januar 2017, 22:49
Es fehlt allerdings dann eine Entscheidung des FG zum K Verfahren.
Vorsorglich nochmal die Eingangsbestätigung vom FG durchsehen, ob da ein K Aktenzeichen steht, z.B:

Nein gibt es nicht. Gibt nur die AZ V und AR ...weil wie gesagt das FG sich wohl mit den beiden Beschlüssen nicht ordnungsgemäß befasst hat?  :( Die fiktive Person hat noch einmal Sachvortrag beim VG eingereicht und die Situation geschildert.

Unwichtig ist ob das Finanzamt "weiß" ob es einer Sprungklage zugestimmt haben. Die hätten mindestens darauf hinweisen müssen, dass schon eine Klage unzulässig ist. Haben sie nicht, also ist es ihnen auch anzulasten

Wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Finanzamt hat der Klage vor dem FG doch zugestimmt. Nach der Gehaltspfändung und auf Mitteilung des VG, als dort das Zuständigkeitsgesuch der fiktiven Person einging. Inwiefern nun jetzt  Klage unzulässig????? Das VG hat in seinen Beschlüssen doch von Klage geschrieben.


Ebenso auch nier noch einmal: "Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen"

Das Interesse ist niedrig anzusetzen? Also kein Erfolg auf Annahme der Fortsetzungsfeststellungsklage???



§ 69 FGO ist der Eilantrag also L Verfahren VG Berlin dann V Verfahren FG.

Jupp. Aber wie gesagt, die beißen sich an der AR-Sache bzw. dem AR AZ fest, obleich bereits aus dem einen Beschluss mit L   hervorging, dass die Gehaltspfändung bereits erfolgt ist und zwar auch deshalb, weil auf Anfechtungen sowie entscheidungserheblicher Gründe  usw. der fiktiven Person nicht reagiert wurde. RBB und Finanzamt blieben ja komplett untätig. Und die K Angelegenheit aus dem 2. Beschluss  wird vom Finanzgericht völlig übersehen.

Die Verweisung des Hauptsacheverfahrens vom VG Berlin bindet das FG nach § 17 a GVG an den Beschluss. Damit läuft faktisch die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits vor dem FG.
Aber das Finanzgericht hat doch eine Glaskugel und weiß schon im Vorfeld, dass "Gerichtsverfahren erfolglos sind" und ausserdem soll sich die fikive Person "anwaltlichen Rat suchen" und sich ihren "Gebührenbescheid nehmen und sich damit zur Wehr setzen"

FG Berlin Brandenburg Urteil vom 15.12.2011, 7 K 7203/08:
Ein sehr interessantes Urteil, top. Mal sehen, was das VG zum Sachvortrag meint.

Vielen Dank Profät Di Abolo für deine wirklich qualifizierte Hilfe! Echt super!
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2017, 10:27
Guten TagX!

@Bürger!
"Damit nicht alle bei Dr. Sehnix Schlange stehen, neue Steintafel gemeisselt."

 Ahhh! Vielen Dank! Sehr zuvorkömmlich! Hatte die Lupe schon fest an meinen gallischen Schädel arretiert! So das die normalen Beiträge in Schriftgröße 300 zu lesen waren. Sehr beeindruckend! Leider aber Kopf jetzt sehr schmerzt!

@PersonX, hervorragende Ausführungen!

@Grit, danke und rein fiktiv natürlich:

Wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Finanzamt hat der Klage vor dem FG doch zugestimmt. Nach der Gehaltspfändung und auf Mitteilung des VG, als dort das Zuständigkeitsgesuch der fiktiven Person einging. Inwiefern nun jetzt  Klage unzulässig????? Das VG hat in seinen Beschlüssen doch von Klage geschrieben.

Genau! Der Satz ist so zu verstehen, dass das Finanzamt der Sprungklage zugestimmt hat. Zuständiges Gericht im Hauptsacheverfahren (K) ist das Finanzgericht Berlin - Brandenburg (§17 a GVG).
Der Verweis auf die "Unzulässigkeit" bezieht sich darauf, das dass Finanzamt dem VG hätte mitteilen müssen, dass die von Person A erhobene Klage und der Antrag auf Eilrechtschutz nicht zulässig ist, weil

1. falsches Gericht,
2. kein Einspruch nach der AO

Anmerkung: Einsprüche, also das aussergerichtliche Vorverfahren sind nicht in der FGO sondern AO geregelt.

Sodann hätte das Finanzamt vor dem VG erklären müssen, dass es die Klage von Person A in einen Einspruch umdeutet und das Widerspruchsverfahren nach der AO durchführt.

Das hat das Finanzamt nicht gemacht und damit der Sprungklage zugestimmt.

Ebenso auch nier noch einmal: "Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen"

Das Interesse ist niedrig anzusetzen? Also kein Erfolg auf Annahme der Fortsetzungsfeststellungsklage???

Damit ist die Schwelle zur Annahme Person A's Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemeint.

Das dient dem Interesse effektiven Rechtsschutzes gegen das grob willkürliche Vorgehen des Römischen Imperiums, welches sich erdreistete, Person A's Daten zu deren Arbeitgeber mittels geheimdienstlicher Mittel zu erheben, ohne Person A darüber in Kenntnis zu setzen.
Hier kommen etwa Maßnahmen des großen und kleinen Lauschangrifffes in betracht.....

Ähh, ich schweife ab.

Vermutlich stammen die Daten Person A's Arbeitgebers aus ihrer "Steuerdatei", also dem EDV-System welches das Finanzamt zur Lohn- / Einkommenssteuerbearbeitung führt.
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes und den Steuerabteilungen. Die Daten etwa zu Person A's Steuererklärung unterliegen dem Steuergeheimnis § 30 AO  (siehe § 249 Abs. 2 AO).

Person A's Interesse besteht nun darin, dass das unabhängige Finanzgericht, welches durch den Beschluss des VG Berlin zum GESTZLICHEN RICHTER nach Art. 15 VvB bestimmt wurde, sich Person A's Fortsetzungsfeststellungsinteresses annimmt und über dieses grob willkürliche Vorgehen der Römisch Imperialen BeitraXschergen (RIBS), die im taktischen Verbund mit dem Finanzamt, heimtückisch und hinterlistig die Daten zu Person A's Arbeitgeber - ohne A's Wissen - also heimlich im Verborgenen - erhoben.

Es entfaltet sich daher bei Person A ein unauswechliches Rechtsschutzbedürfnis, zumal ihr Arbeitgeber auch Kenntnis durch die Pfändung erhalten hat. Damit besteht auch ein unausweichliches Rehabilitierungsinteresse von Person A, denn die Annahme, sie würde die Zahlung des BeitraXes aus nichtigem Grund verweigern, ist falsch. Person A hat nicht verweigert, sondern nachweislich nicht gewusst, dass sie von den RIBS zu BeiträXen herangezogen wurde.

Unwiderlegbar und in Hinkelstein gemeißelt liegen nämlich Zustellungsmängel vor, da es sowohl dem BeitraXservice, als auch dem RBB an einem Zustellungswillen mangelte.

Gallisch deutlich ausgedrückt:
Es war ihnen scheißegal, ob Person A die "Festsetzungsbescheide" auch tatsächlich erhält.

Erschwerend tritt hinzu, dass Person A sie auf diese Zustellungsmängel mehrfach aufmerksam gemacht hat und die RIBS hierauf nicht reagierten und Mängel nachweislich nicht heilten:

VG Berlin 4. Kammer, Zwischenurteil, vom 13.11.2009, Aktenzeichen 4 A 124.08

Bekanntgabe eines Bescheids; Heilung durch Aufgabe zur Post

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100054814&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
21
Allerdings gilt nach § 8 VwZG, der § 189 ZPO entspricht, ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Nach einhelliger Auffassung setzt die Anwendung dieser Norm voraus, dass überhaupt eine Zustellung veranlasst war, wozu die Behörde Zustellungswillen gehabt haben muss. Fehlt der Zustellungswille, dann kommt eine Heilung durch tatsächlichen Zugang des Dokuments (wie er hier gegeben ist) nicht in Betracht und die Klagefrist läuft nicht.

Der Zustellungswille muss neben dem Bekanntgabewillen den Willen umfassen, die Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form vorzunehmen. Das leitet sich aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VwZG ab. Jede Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne von § 41 VwVfG setzt einen entsprechenden Willen voraus. Das zufällige, gelegentliche oder versehentliche Bekanntwerden des Entwurfs eines Verwaltungsakts führt nicht zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwVfG), stellt keine Bekanntgabe dar. Zustellungen sind besondere Formen der Bekanntgabe. Der nötige Zustellungswillen (vgl. etwa Deutscher Bundestag, DrS 14/4554, Seite 24 zu § 189) kann danach nur eine besondere Form des Bekanntgabewillens sein. Für den bloßen Bekanntgabewillen hätte es keines weiteren Begriffs bedurft. Das entspricht im Ergebnis einer verbreiteten Auffassung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 – 3 AZB 55/08 -, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2002 – VI ZB 41/02 -, NJW 2003, 1192 [1193]; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. November 2008 – VII B 148/08 – und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. April 2008 – 5 LC 113/07 -, jeweils juris; Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 7. November 2005 – 8 UF 194/05 -, FamRZ 2006, 956; Sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 5 E 329/05 -, NVwZ-RR 2006, 854; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I 2008, § 56 Rn. 16 und 73; missverständlich aber wohl wie hier Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 56 Rn. 17).

22
Eine andere Ansicht meint indes, der erforderliche Zustellungswille werde durch die Merkmale dessen gekennzeichnet, was eine Zustellung ausmache, und das sei die Übergabe des Dokuments (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 1997 – 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217 [218] und Posser/Wolff, VwGO, § 56 Rn. 77). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall eine Neigung dazu erkennen lassen (Urteil vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8.86 -, NJW 1988, 1612 [1613]. In einem weiteren Fall warf es diese Frage nur auf, ohne eine Neigung zu ihrer Beantwortung anzudeuten (Beschluss vom 31. Mai 2006 – BVerwG 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943 [944]).

23
Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, weil sie den durch § 2 Abs. 1 VwZG bestimmten Unterschied zwischen Bekanntgabe und Zustellung übergeht.

24
Der danach für eine Heilung nach § 8 VwZG nötige Zustellungswille fehlte hier, weil der Sachbearbeiter den Bescheid dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten nur in der einfachen Weise des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG durch Aufgabe zur Post bekannt geben und eine Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form nicht wollte. Die Verfügung zum Bescheid gibt keinen Hinweis auf eine bestimmte Zustellungsart (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG), wie sie üblicherweise oberhalb des Adressfelds vermerkt wird (z.B. „Gegen Empfangsbekenntnis“). Allenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung ist von Zustellung die Rede. Das allein lässt nicht auf einen Zustellungswillen mit dem hier für erforderlich gehaltenen Inhalt schließen. Denn die individuell gehaltene Verfügung „Aufgabe zur Post“ überspielt das in dem Textbaustein zur Rechtsbehelfsbelehrung verwandte Wort „Zustellung“ und bringt den Willen des Sachbearbeiters über die Bekanntgabe des Bescheids zum Ausdruck. Darauf deutet schließlich, dass der Bescheid dem Wortlaut der Verfügung entsprechend nur zur Post aufgegeben wurde, ohne dass der Sachbearbeiter nach Rücklauf des darüber erstellten Vermerks, der den Verwaltungsvorgang als Blatt 130 abschließt, Anlass zur Korrektur des Bekanntgabevorgangs gesehen hätte.


Anmerkung: Rücknahme der zugelassen Revision, Bundesverwaltungsgericht, link:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=220610B5C1.10.0


Womit bewiesen ist, dass keine wirksamen "Feststetzungsbescheide" vorlagen und die Vollstreckung grob rechtsstaatswidrig war.

Es empfiehlt sich daher nochmal das Finanzgericht auf den Beschluss des VG im K Verfahren hinzuweisen und eine Ablichtung des Beschlusses (VG 27 K xxxx.16) nebst Ablichtung der Stellunganahme des Finanzamtes beizufügen.

Verbunden mit der Frage:

Wann darf ich mit der Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens und Eingang der Akten des Beklagten rechnen?

Einen weiteren Schriftverkehr mit dem VG würde ich fiktiv vorerst nicht führen und stattdessen die Untätigkeitsklage gegen die RIBS vor dem VG Berlin vorbereiten.

Selbstverständlich würde ich auch fiktiv Akteneinsicht beim FG beantragen und um Übersendung der Akte an die Geschäftsstelle des VG Berlin bitten. Gegenüber ist ein Copy-Shop. Gerne begleiten dich die Justizangestellten dort hin, damit Person A den gesamten Vorgang kopieren kann.

Anmerkung: kein Witz, 290 Seiten, ca. 18 Eus!

So, damit schließen wir für heute.

Diss ist ein kostenloser fiktiver Service der niGEZfä Gall Mei HiHa AG.

Yoo Lupus! Soso, kein Zustellungswille! Dollet Ding! Tja, die gallische Lupe findet alles.

Lupus, der du liegst unter einem Hinkelstein-Hochgebirge

LG
aus allen gallischen Provinzen

:)


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts beachten...
Platzhalter wie z. B. Person A, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 17. Januar 2017, 17:08
Genial Profät Di Abolo aus allen gallischen Provinzen, das ist …ehrlich gesagt….umwerfend was du hier schreibst :-*, schlussendlich liest es sich so logisch und nachvollziehbar… Warum in Gottes Namen kommt nun das Finanzgericht nicht drauf, wo es doch den Beschluss K des VG direkt vor Augen hat und die fiktive Person nun mehrfach u.a. auch auf Art. 15 Absatz 4 Satz 1 der VvB hingewiesen hat???  :(

Warum machen die es einem so schwer, schreiben so böse Worte und lassen es als AR-Sache laufen? Schlimm genug, dass im „Vollstreckungsersuchen des rbb“ der nötige Rechtsbehelf fehlt und der juristische Laie auf seinem Gesuch nach juristischer Zuständigkeit dann hin-und hergeschubst wird. Wie PersonX ja auch schon folgerichtig dargelegt hat. Gott sei gelobt und getrommelt dass es euch und dieses Forum hier gibt. Auf zu neuen Ufern also. :D

Noch eine kleine Frage, bevor der liebe Bürger hier den Thread dicht macht (vorhin war er schon kurz zu, aber vielleicht war das ja auch nur ein Versehen, denn wenn die fiktive Person mit euren bzw. den mega-hilfreichen Tips von Profät Di Abolo aus allen gallischen Provinzen Erfolg haben sollte, sollte das doch hier auch gepostet werden dürfen, oder? :))   

Stichwort: AO und erschlichene persönliche Daten zu den Rundfunkabgaben (ABGABEN, so nennt das Finanzamt die einzuziehenden RundfunBEITRÄGE tatsächlich!), die dem Steuergeheimnis unterliegen, aber dennoch zur Gehaltspfändung benutzt werden:
C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405 sowie § 30 AO  (siehe § 249 Abs. 2 AO) sagen doch eindeutig NEIN.  Versteht die fiktive Person es richtig, dass hier ebenfalls ein Verstoß vorliegt und das FG darauf aufmerksam zu machen ist?
Und jaaaaa, selbstverständlich ist eine solche Gehaltspfändungfändung höchst unangenehm und peinlich vor dem AG... inzwischen wird fiktive Person ja schon wieder vom Beitragsservice und dem RBB auf nächste Sanktionen bedroht….es ist schrecklich :( ….also haben die Daten vom AG für die  Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes  - was die Rundfunkabgaben anbelangen - nun tabu zu sein?


Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2017, 23:47
Guten TagX!

Ja das Forum ist ne gute Sache und deshalb auch daaanke an die Mods!

Und ein ohh ja! @Bürger sorry! Sehr freundlich von Ihnen!! Vielen Dank! Ich gelobe Besserung!

Also rein fikitv:

Selbstverständlich ist das hier eine fiktive Geschichte die in der

Banana Republic of Democracy

spielt.

Alle Personen sind frei erfunden. Bis auf mich. Ich bin rein virtuell, digital und lebe in der Gallischen Matrix!


Jaa alsooo, in einem fiktiven Kommentar in den  Papyrushallen der BRoD (Banana Republic of Democracy)  nennen wir ihn fiktiv C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405, zu § 249 AO

Zitat

RdNr. 14

...

Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden  Daten nicht an andere  als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.

Trennungsprinzip

In fiktiver Auslegung zu den Ausführungen:

Zitat
B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip

Das BVerfG hat mit Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07 (Antiterrordatei) den Begriff des informationellen Trennungsprinzips geschaffen:

Zitat
123

(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unterlaufen werden.

Dieses informationelle Trennungsprinzip folgt dem Gebot einer organisatorischen Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Der Austausch von Daten der Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden unterliegt danach engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Dieser Datenaustausch ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit er einem herausragenden öffentlichen Interesse dient und auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen erfolgt, die hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen vorsehen müssen.

Diese Trennung von Polizei und Verfassungsschutz folgt auch dem Trennungsgebot der Verwaltungsräume und wird in Art. 30 GG und Art. 83 ff. GG verfassungsrechtlich geregelt (siehe auch B.7.7.1. BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983; 2 BvL 23/81).


hier in der gallischen Matrix erhältlich unter:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

ist der Zugriff auf die Steuerdatei zur Vollstreckung von RundfunkbeitraXen nicht zulässig und ein Verstoß gegen das Informationelle Trennungsprinzip. Die Datenerhebung der fiktiven Vollstreckungsabteilung ist rechtswidrig.

Das ist, muss ich dazu sagen meine Mindermeinung in der BRoD. Abgesehen davon, dass ich starke Zweifel daran habe, dass mir Lupus und die RIBS noch rechtlich folgen können, da sie bereits beim Trennungsgebot zwischen Rundfunk und Staat scheiterten.

Etwaigen fiktiven "Sanktionen" können fiktive Personen in BRoD seitens des BeitraXservice gelassen entgegensehen, da dem Lupus und den Gerichten ein fataler Fehler unterlaufen ist, eine gemeinsame Lesung in der gallischen Matrix bringt Klarheit:

Zitat
§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zitat
§ 10 RBStV

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Zitat
Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 65

Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.


Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.


Bereits hier bieten sich erste Anhaltspunkte dafür, dass die Römisch Imperialen BeitraXschergen (RIBS) beim Studium der Papyrusrollen in der BRoD entweder Gras durch Inhalieren konsumierten oder voll des guten Römischen Weines waren, denn:

Zitat
§ 704 Vollstreckbare Endurteile ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel ZPO

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel
bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

dürften wohl ausnahmslos nach §§ 177 - 182 ZPO zugestellt werden.

Auch ein Blick auf den tatsächlichen Ablauf des BeitraXverwaltungsverfahrens in der fiktiven BRoD offenbart:

1. Direktanmeldung


= Verwaltungsakt und Entscheidung § 69 Abs. 2 VwVfG nach erfolgloser Anhörung; abschließende Endscheidung des förmlichen Verfahrens zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft, Zustellungserfordernis!!!)

2. Zahlung der Rundfunkbeiträge

= Verwaltungsakt § 41 Abs. 2 VwVfG

3. Zahlungserinnerung

= Verwaltungsakt § 41 Abs. 2 VwVfG

Ankündigung § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG:

Zitat
Zur Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungserinnerung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren- / Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird.

(Anmerkung fiktives Schreiben BeitraXservice Stand 2014

4. Festsetzungsbescheid

Entscheidung die das Verfahren zur Beitreibung der Rundfunkbeiträge abschließt § 69 Abs. 2 VwVfG, Zustellungerfordernis!!!!

Zitat
§ 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.


§ 69 VwVfG Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Womit bewiesen wäre, rein fiktiv und natürlich nur in der fikitven BRoD, dass die Festsetzungsbescheide eine Entscheidung nach § 69 Abs. 2 VwVfG für den jeweiligen Festsetzungszeitraum sind und zuzustellen sind, da sie das Festsetzungsverfahren über rückständige Rundfunkbeiträge abschließen.

Die Zustellung der Festsetzungsbescheide hat daher nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu erfolgen.

Von daher ist fiktiv auch der fehlende Zustellungswille anzugreifen. Also fiktiv anzuführen, dass der Zustellungswille des fiktiven Beklagten fehlte und damit eindeutig nicht mehr heilbare Zustellungsmängel nach § 8 VwZG vorliegen.

Hier ist auch zu Unterscheiden, von einem sich ggf. durch Widerspruch § 69 VwGO gegen den Festsetzungsbescheid durchgeführten Vorverfahren und dem Vorverfahren in der Sprungklage nach der FGO. Das Vorverfahren ist dort nach der AO zu führen (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und beginnt mit dem Einspruch § 347 AO.

Auch hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese fiktive Rechtsauffassung meine Mindermeinung darstellt, die allerdings von äußerster gallischer Schläue geprägt und Gras- sowie Weinfrei ist!

Allerdings gibt es eine Einschränkung, die nicht unerwähnt bleiben darf:

In Fällen in denen es sich um Wohnungen handelt in denen 50 BeitraXschuldner wohnen, kann Lupus von einer 50 fachen Zustellung absehen und die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen.

Rein fiktiv in der BRoD läuft dies wie folgt ab:

Lupus erscheint mit einer römischen Legio (vermutlich die bewährte XXVII.) vor der Wohnung und verkündet feierlich durch das Verlesen: die Römisch Imperiale BeitraX Bekanntmachung (RIBB)

nicht zu verwechseln mit der heldenhaften FFBB an der Havel, Oder und Spree.

Weshalb sich allerdings in dieser fiktiven Geschichte, die fiktiven Gerichte in der BRoD derart in die Rechtsunwirklichkeit verrannt haben, dazu kann ich nicht viel sagen.

8 Milliarden Bananen die jährlich wachsen, könnten einen Anhaltspunkt liefern.


Yoo Lupus! Der du liegst unter einem Hochgebirge Hinkelsteine!

LG
aus allen gallischen Provinzen
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Bürger am 18. Januar 2017, 01:42
[...]
§ 69 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 41 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 41 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
[...]
§ 69 Abs. 2 VwVfG
[...]

...und interessant auch
§ 5 VwVfG "Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe"
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html

Der Witz ist ja nur, dass - sofern die Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG ausgenommen und somit eigentlich auch vom VwVfG ausgenommen ist - dies alles eigentlich nicht greift bzw. nicht greifen dürfte - und somit nur eine ungeregelte Pseudo-Verwaltungsvollstreckung stattfindet bzw. stattfinden soll, denn wenn das VwVfG nicht anzuwenden ist, dann greifen nach diesseitigem Verständnis
- weder die Zugangs/ die Zugangsvermutungs-Voraussetzungen
- noch die Voraussetzungen für einen "Verwaltungsakt"
- geschweige denn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe"
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 18. Januar 2017, 12:55
Liebenswerter rein virtuell, digital, in der Gallischen Matrix lebender und so gefuchster Profät Di Abolo …ein herzliches Dankeschön für die umfassenden Zeilen :)….du bist ein Segen für das Forum…. welches ansich ja schon ein Segen im Allgemeinen und für alle fiktiven und traumatisierten Personen, die in diesem Dschungel der GEZ-Willkür kaum noch einen Überblick haben, darstellt….

Profät Di Abolo …..als zusammengefasst liest die fiktive Person deine Zeilen jetzt so:
Lt C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405 RdNr. 14 sind ...bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. ….für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen …nicht zulässig!!! Ebenso und gemäß dem Trennungsprinzip ist der Zugriff auf die Steuerdatei zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht zulässig und ein Verstoß. Die Datenerhebung der fiktiven Vollstreckungsabteilung sind also rechtswidrig.
Gut, dann muss das FG darauf zumindest hingewiesen werden, selbst wenn es keine Beachtung findet (denn wie vielen wird das Gehalt gepfändet!!!) , es schadet ja nichts, dem FG mitzuteilen, dass man informiert ist und die Finanzämter hier gegen geltendes Recht verstoßen....

Und da laut § 10 (6) RBStV Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, greift § 69 Abs. 2 VwVfG---->  also  Zustellungserfordernis. Von daher liegt hier fiktiv auch der fehlende Zustellungswille (ausnahmslose Zustellung nach §§ 177-182 ZPO) vor und somit sind nicht mehr heilbare Zustellungsmängel nach § 8 VwZG entstanden, gegen die lt. § 67 (3) der Beitragsschuldner Einwendungen erhoben hat.

Hat die fiktive Person das alles richtig verstanden?

Und ja Bürger, alles ist sehr verworren hier (wo steht eigentlich, dass die Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG ausgenommen sind?) schaue man sich auch einmal §103 VwVfG an oder, um in Berlin zu bleiben, hier das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 - Gliederungs-Nr:2010-1- § 2 (4).
Man hat wirklich den Eindruck, dass Rechtsregeln komplett verdreht werden und nur Anwendungen finden, wenn sie opportun sind. Man blickt kaum noch durch.






Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 18. Januar 2017, 14:13
(wo steht eigentlich, dass die Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG ausgenommen sind?) schaue man sich auch einmal §103 VwVfG an oder
Da hilft ein Blick in jedes einzelne Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes greift in keinem Falle, weil:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000104310
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
    des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Selbst bei Ausführung von Bundesrecht durch die Länder greift das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nicht, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz haben; siehe (3).

Zu Berlin:

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Da Bundesrecht nicht greift, weil Berlin ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, in Berlin der RBB vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen worden ist, sind die Verwaltungsgerichte für den RBB eigentlich gar nicht zuständig.

Da gemäß RBB-Staatsvertrag

https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

 
Zitat
§ 2 Sitz und Regionalstudios

(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
der Gerichtsstand Berlin ist, spielt es für Bürger des Landes Brandenburg auch keine Rolle, wenn der RBB in ihrem Verwaltungsverfahrensgesetz gar keine Erwähnung findet, denn das Recht des Landes Brandenburg gilt eh nicht im Land Berlin; maßgebliches Recht ist das am Ort des vereinbarten Gerichtsstandes.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 18. Januar 2017, 14:44
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes greift in keinem Falle, weil:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000104310
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
    des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Gut, klingt einleuchtend.  :)

Da Bundesrecht nicht greift, weil Berlin ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, in Berlin der RBB vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen worden ist, sind die Verwaltungsgerichte für den RBB eigentlich gar nicht zuständig.

Tja, der RBB verweist zur Klage aber immer auf die juristische Zuständigkeit der VG :(, wenn die Festsetzungsbescheid zurückgewiesen werden (und das werden sie ja ausmahmslos alle, egal wie begründet wird).
Aber sagt das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 - Gliederungs-Nr:2010-1- § 2 (4) nicht auch, dass sich der RBB gar nicht erst mit seinen Vollstreckungsersuchen an die Finanzämter wenden darf? Oder besteht da eine Einschränkung und das Gesetz gilt (sollte gelten) nur für die VG?


Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin. [/color]...der Gerichtsstand Berlin ist, spielt es für Bürger des Landes Brandenburg auch keine Rolle, wenn der RBB in ihrem Verwaltungsverfahrensgesetz gar keine Erwähnung findet, denn das Recht des Landes Brandenburg gilt eh nicht im Land Berlin; maßgebliches Recht ist das am Ort des vereinbarten Gerichtsstandes.

Was bedeutet das jetzt? Das für alle die im Land Brandenburg lebenden der "Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg" nicht gilt?  ;D
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: koybott am 18. Januar 2017, 15:23
...und interessant auch
§ 5 VwVfG "Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe"
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html

Der Witz ist ja nur, dass - sofern die Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG ausgenommen und somit eigentlich auch vom VwVfG ausgenommen ist - dies alles eigentlich nicht greift bzw. nicht greifen dürfte - und somit nur eine ungeregelte Pseudo-Verwaltungsvollstreckung stattfindet bzw. stattfinden soll, denn wenn das VwVfG nicht anzuwenden ist, dann greifen nach diesseitigem Verständnis
- weder die Zugangs/ die Zugangsvermutungs-Voraussetzungen
- noch die Voraussetzungen für einen "Verwaltungsakt"
- geschweige denn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe"

Ja was greift dann eigentlich? Das LG Tübingen hat dazu eine klare Meinung. Fraglich ist, was dagegen spricht bzw. was die herrschende Meinung der n-1 Gerichte im Land (bei ihren zukünftigen Entscheidungen) ist.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16:

Zitat
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

Zitat
Die Begründetheit der Beschwerde ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen - und auch nach dem Vortrag der Gläubigerin selbst nicht erfolgt ist - und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (vgl. VG München, M 26 K 15.2682 vom 15.3.2016, das für die Zustellung auf die vorliegend nicht anwendbaren verwaltungsverfahrensgesetzlichen Normen verweist) fehlt.

Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.

Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -, würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich auch die Zustellung geregelt, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist.
 
Angesichts dieser vorhandenen gesetzlichen Regelungen ist ein Rückgriff auf unnormierte allgemeine Rechtsgrundsätze bereits ausgeschlossen.
 
Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, dass neben den genannten Regelungen auch solche Grundsätze anwendbar wären, würde es vorliegend an solchen Grundsätzen fehlen. Die Regelungen in § 41 LVwVfG enthalten Festlegungen, die die Rechte des Bürgers berühren und bedürfen daher einer ausdrücklichen rechtssatzmäßigen Anordnung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 4). Für eine analoge Anwendung der Fiktionen durch Postaufgabe ist danach angesichts klarer Regelungen in anderen Gesetzen kein Raum. Eine generelle entsprechende Anwendung ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.2008, 2 S 1431/08; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 3.6..2002, 9 K 1698/01)

Die Gläubigerin führt selbst aus, dass sie die Bescheide lediglich zur Post gegeben hat. Damit fehlt - auch nach ihrem eigenen, nicht übergehbaren Vortrag - eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten, da deren gesetzliche Basis, die Postaufgaberegelung, im Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar ist.
 
Mit dem Fehlen der Titelzustellung erweist sich die Beschwerde somit als begründet.

Der mögliche Hinweis des Bundesgerichtshof (BGH, B. v. 8.10.2015, VII ZB 11/15), dass das Vollstreckungsersuchen nicht nur Titel und Klausel ersetzen könnte, sondern durch entsprechende Angaben auch die Zustellung als Voraussetzung der Unanfechtbarkeit oder Vollstreckbarkeit, würde nicht weiterhelfen, weil nach § 16 III 3 LVwVG das Ersuchen nur den Titel, nicht dessen Zustellung ersetzt. § 15 IV Nr. 4 LVwVG wiederum regelt nur das Verhältnis zwischen ersuchender Behörde und ersuchter Behörde/Gerichtsvollzieher, d.h. den Umfang der Angaben, die das Ersuchen enthalten muss. Die Angaben ersetzen aber nicht im Verhältnis zum Schuldner die Vollstreckungsvoraussetzungen. Hierzu zählt der ordnungsgemäß bekanntgegebene - d.h. hier zugestellte - Verwaltungsakt. Die Gläubigerin trägt hier ausdrücklich selbst einen Sachverhalt vor (- Aufgabe zur Post -), der gerade nicht zur wirksamen Zustellung und damit Unanfechtbarkeit führen konnte. Aber auch dann, wenn ein solcher Vortrag nicht erfolgt, die Praxis der einfachen Postaufgabe sich aber aus der Akte ergibt oder aufgrund vieler Verfahren gerichtsbekannt ist, würde der Zustellungsmangel zur Unmöglichkeit und Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Für den vergleichbaren Fall anderer Bundesländer, in denen die Behörde das Vollstreckungsersuchen an die Finanzbehörde gerichtet hat, entspricht dies ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (FG Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 v. 1.9.2015, BFHE 199, 511 = VII R 56/00 v. 22.10.2002, BFHE 147,6 = VII B 151/85 v. 4.7.1986). Insoweit sind die Voraussetzungen in §§ 2, 13, 14, 15 a LVwVG dem Inhalt der entsprechenden Bestimmungen der AO (§§ 249, 254 AO) vergleichbar.

Mindestens jedoch der VGH Baden-Württemberg hat ja bereits eine andere Meinung (Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16):

Zitat
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes[/color] beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

Diesen Standpunkt entkräftete wiederum das LG Tübingen und unterstrich die eigene Meinung zur Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16):

Zitat
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.
 
Im Übrigen geht das Argument „Schwierigkeiten“ fehl: Das rheinland-pfälzische VwVfG nimmst seinerseits für den rheinland-pfälzischen Teil des Sendegebiets die Geltung des rheinland-pfälzischen VwVfG gerade nicht aus. Umgekehrt enthält z. B.. das bayerische VwVfG einen Ausschluss, obwohl der BR nicht in mehreren Ländern aktiv ist. Hinzukommt, dass dem SWR im Bereich der Vollstreckung viel unterschiedlichere Gesetze für die beiden Länder zugemutet werden (VwVG RP und BW mit massiven Unterschieden schon bei den Zuständigkeiten), ohne dass der Gesetzgeber darin Schwierigkeiten entdeckt hätte. Auch die Gläubigerin selbst sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.

Die Methode des VGH entspricht zudem nicht der Rechtsprechung des BGH; danach setzt eine derartige Rechtsfortbildung eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016). Hieran fehlt es vorliegend. Die bewusste Entscheidung [/color]des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren (BGH a.a.O.).
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 18. Januar 2017, 18:20
....das ist ja alles sehr kompliziert, sollten Gesetze nicht so gemacht werden, dass sie der einfache Bürger versteht? Ich persönlich verstehe leider bald gar nichts mehr.  ::)


Noch einmal zum (Bundes-)VwVfG:
Wenn das Landes-VwVfG für den RBB in Berlin nicht gilt (hier §2 (4)) und das (Bundes-)VwVfG ebenso nicht, was gilt denn dann in Berlin für den RBB?

".....ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze" ??? so wie es das LG Tübingen mit Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16 festgestellt hat?

Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“ und lt. (Bundes-)VwVfG § 1 (1) Punkt 1 ist zu lesen, dass das BVwVfG für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder?  ???
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Bürger am 18. Januar 2017, 19:43
Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“ und lt. (Bundes-)VwVfG § 1 (1) Punkt 1 ist zu lesen, dass das BVwVfG für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder?  ???

Noch mal stark vereinfacht:
1) (Bundes-)VwVfG gilt prinzipiell erst einmal von sich aus nur für Bundes-Behörden - oder auch für Landes-Behörden, wenn diese "Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen" usw.:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
[...]
Nichts vom unmittelbaren Anwendungsbereich des (Bundes-)VwVfG (auch nicht der anderen Absätze) trifft von sich aus auf den RBB zu.
Ganz im Gegenteil ist der RBB von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ja explizit ausgenommen - siehe 3) ;)

2) einige Landes-VwVfG zur Regelung der Verwaltungsverfahren von Landes-Behörden usw. legen lediglich fest, dass (anstelle eigener Normierung) das Bundes-VwVfG auch für die Landes-Behörden usw. gelten solle - so auch das
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1nqv/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE2016rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGBE2016pP1
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
[...]

3) Wird jedoch eine Stelle (hier RBB) vom Landes-VwVfG ausgenommen
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1nqv/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE2016rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGBE2016pP2
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
und greift somit auch nicht der Verweis auf das Bundes-VwVfG, so verbleibt faktisch kein VwVfG, welches die Verwaltungsverfahren - hier des RBB - regeln würde.


Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da dies ein eigenständiges Thema ist, welches im Forum bereits mehrfach und mannigfaltig behandelt wird - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
[...]
Tangierende Diskussionen hierzu u.a. unter

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg93022.html#msg93022

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.0.html

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
[...]
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 18. Januar 2017, 20:08
Wenn das Landes-VwVfG für den RBB in Berlin nicht gilt (hier §2 (4)) und das (Bundes-)VwVfG ebenso nicht, was gilt denn dann in Berlin für den RBB?
Mindestens all jene Gesetze, die für alle Unternehmen gelten.

Zitat
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder?
Nö, müsste nicht nur nicht, findet auch nicht; Du unterschlägst das Wörtchen "unmittelbar". Es empfiehlt sich, (auch, wenn es arrogant 'rüberkommt), sich mal näher mit der deutschen Sprache zu befassen.

"Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" sind eine Aufzählung, die durch Komma getrennt und beliebig erweiterbar wäre; ergo gilt das Wörtchen "unmittelbar" für alle Begriffe, die danach genannt werden. Das Wörtchen "und" wiederum kennzeichnet meist die Stelle, wonach nur noch ein zur Aufzählung gehöriges Wörtchen kommt. In seltenen Fällen steht dieses "und" aber ebenfalls für ein Komma, so daß sich manches Mal eine weitere Aufzählung anschließt. Abgeschlossen wird diese Aufzählung in jedem Falle von jenem Satzzeichen, das ein Satzende dokumentiert, dem Punkt.

Es sind in dem von Dir genannten Falle also bundesunmittelbare Körperschaften, bundesunmittelbare Anstalten und bundesunmittelbare Stiftungen gemeint.

Auswendig weiß ich jetzt nicht, in welchem Thema dieses stand, doch ist die Aussage der Landesregierung des Bundeslandes Berlin, daß der RBB keine Behörde ist; ihm sei lediglich das Recht der Selbstverwaltung gegeben.

Bei tieferer Betrachtungsweise führt das unweigerlich zur Erkenntnis, daß alle Unternehmen selbstverwaltet sind. Denn nicht ein Unternehmen wird vom Staat verwaltet, (außer evtl. übergangsweise während eines Insolvenzverfahrens), auch dann nicht, wenn es sich, zum Glück, in 100%igem Staatsbesitz befindet, wie die Deutsche Bahn AG.

Zitat
sollten Gesetze nicht so gemacht werden, dass sie der einfache Bürger versteht?
Der Bürger hat darauf sogar nicht nur national einen Anspruch.

Zitat
Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“
... was nicht ganz richtig ist, denn

https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]

Kritisch wird dann die Definition des "gemeinnützig"; für Stiftungen gilt wohl folgendes: https://www.stiftungen.org/fileadmin/bvds/de/News_und_Wissen/Stiftungsgruendung/___52_Gemeinnuetzige_Zwecke.pdf

Da kann man dann anhand der Aufzählungen ruhig mal darüber sinnieren, ob diese Namensvergabe zu Recht erfolgt.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 18. Januar 2017, 20:45
Daaaaaanke Bürger und auch pinguin. ...ja ihr habt recht,  vor lauter Gesetze weiß man schon wirklich nicht mehr,  wo im Baum die Wälder stehn. .. aber Dank eurer Hilfe leuchtet mir das (Bundes-)VwVfG jetzt ein.  Besten Dank also für eure Hilfestellung.

Und das nun aufgrund Landesverfahrensgesetz §2 Abs. 4 die Verwaltungsgerichte in Berlin für Klagen auch gar nicht zuständig sein dürften, leuchtet ebenso ein, erstaunlich,  dass hier höchstrichterliche Rechtssprechungen noch nie Stellung bezogen haben?

Darf der RBB aufgrund der Ausnahme vom Landesverfahrensgesetz nun aber seine Vollstreckungsersuchen an die  Finanzämter richten oder spielt das Landesverfahrensgesetz bei diesen Vollstreckungsersuchen keine Rolle?
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 19. Januar 2017, 00:41
dass hier höchstrichterliche Rechtssprechungen noch nie Stellung bezogen haben?
Forenuser waren hier wohl bereits aktiv; das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz ist in 2016 erst geändert worden, vormalig war da wohl noch der SFB an Stelle des RBB genannt.

Zitat
Darf der RBB aufgrund der Ausnahme vom Landesverfahrensgesetz nun aber seine Vollstreckungsersuchen an die  Finanzämter richten oder spielt das Landesverfahrensgesetz bei diesen Vollstreckungsersuchen keine Rolle?
Die Frage ist offen; es hat auch ein Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Offen ist aber, ob jemand, der das Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden darf, überhaupt auf das zugehörige Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Zugriff hat; wenn nicht, muß jeder einzelne Rechtsschritt in sämtlichen für den Rundfunk gültigen Verträgen geregelt sein.

Da der RBB aber keine Behörde ist, kein Teil der Berliner oder Brandenburger Verwaltung, sondern selbstverwaltet, schließt dieses in jedem Falle hoheitliche Befugnisse aus, da diese nur Mitarbeitern einer öffentlichen Verwaltung übertragen werden sollen.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Grit am 19. Januar 2017, 03:37
Besten Dank für die Antwort pinguin und für diese logische Schlussfolgerung. Inzwischen hab ich mir auch den Link  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html von Bürger durchgelesen und es ist wirklich erstaunlich, dass sich diesbezüglich von Seiten der Richter/Staatsanwälte noch immer keine entsprechenden oder eindeutigen Klärungen aufgetan haben. Wie User Zeitungsbezahler dort schon richtig schreibet,".......also handelt es sich um Gesetzlose...(was wir schon immer geahnt haben)"; Leidtragender in diesem ganzen Schauspiel ist wie immer der vermeintliche Beitrags´schuldner´.....
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 19. Januar 2017, 06:31
und es ist wirklich erstaunlich, dass sich diesbezüglich von Seiten der Richter/Staatsanwälte noch immer keine entsprechenden oder eindeutigen Klärungen aufgetan haben.
Wo es keine Amtsermittlungspflicht hat, ist es Sache des Bürgers, sich zu "schlauen", zu begreifen, querzulesen, Scheuklappen abzulegen, etc. Für die meisten Bürger ist all dieses schon zu anstrengend.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 19. Januar 2017, 07:43
Wichtig:
Das Land Berlin hat offenbar kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, da es auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes verweist; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes wiederum schließt auch hier die Anwendbarkeit aus -> http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html
Zitat
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Zur Wiederholung:

Das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für den RBB;
das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gilt nicht, weil Berlin ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat;

Der RBB ist keine Behörde.

Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin hat kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz;
das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes gilt für landesinterne Angelegenheiten nicht;

Der RBB-Gründungsvertrag der Länder Brandenburg und Berlin enthält keine Passage bezüglich Vollstreckung;

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält lediglich eine Passage über Ordnungswidrigkeiten, dito im Rundfunkstaatsvertrag, dito im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: KlarSchiff am 19. Januar 2017, 09:59
Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.

zusammenfassend kann man sagen:

- wer die Gebühr nicht zahlen will beruft sich in denjenigen Bundesländern die das Verwaltungsverfahrensgesetz
und ggfls. das Vollstreckungsgesetz ausnehmen auf fehlende Rechtsgrundlagen. Klagen muss man dann nur wenn
sich die Vollstreckungsbehörde trotzdem nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten will.

Klagen aufgrund sonstiger Gründe die zur Zahlungsverweigerung führen sind für die Abwehr der Vollstreckung
unerheblich und werden von den unteren Gerichten regelmäßig und [weisungsgemäß] verworfen,  so dass nur
zusätzliche und vermeidbare  Kosten entstehen.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 19. Januar 2017, 19:01
Eine kleine Korrektur zu meiner Aussage.

Gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__21.html gilt das Bundes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz auch im Land Berlin als Landesrecht.

Meine Ausführungen sind gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html dahingehend zu präzisieren, daß auch bei Anwendung des Bundesrechtes als Landesrecht nur landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung kommen, wenn reine landesinterne Positionen betroffen sind.

Da im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1 die Anwendung dieses Gesetzes durch den RBB ausgeschlossen worden ist, greifen auch nicht die §§ 8 und 9, die als einzige in diesem Gesetz Bestimmungen zum Inhalt des Begriffes "Vollstreckung" enthalten.

Da dieses Gesetz nicht für den RBB zur Anwendung kommt, siehe §2, Satz 4, kann folglich auch nicht das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes zur Anwendung kommen, auf das in diesem Gesetz als zuständiges Landesrecht verwiesen wird.

Nur zur Ergänzung sei erwähnt, im Falle, das Bundesrecht doch gelten würde, das gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

Zitat
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt.
auf Landesrecht umgewandelt lauten würde

Zitat
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
Im Falle des Satzes 1 wäre die Frage, ob der RBB eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ist? Diese Frage darf verneint werden, ist es doch eine 2-Länder-Anstalt.
Im Falle des Satzes 2 wäre die Konsequenz, daß Verwaltungsrecht insgesamt nicht zur Anwendung kommt, sondern auf ZPO, BGB und Co verwiesen wird; insofern wäre für jede Art von Vollstreckung eine gerichtlicher Titel in Folge eines vor einem Verwaltungsgericht erfolgten Gerichtsprozess nötig; es sei denn, es ist ein anderer als der Verwaltungsrechtsweg begründet?

Ebenfalls nur zur Info, das bereits oben genannte Berliner Recht schreibt, wenn es gelten würde, ebenfalls von landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Ist alles also noch viel komplizierter als vermutet?
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: MMichael am 19. Januar 2017, 19:50
Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.

wie auch die Erhebung wegen fehlender, rechtsweggarantierenden Regelungen.

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg138657.html#msg138657
Zitat
--> Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge werden Schreiben außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erstellt. Da alles außerhalb des Verwaltungsrechts passiert, kann der Betroffene keine Rechte aus Verwaltungsrecht benutzen (kein Informationsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, kein Widerspruchsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, usw.).

--> auch im RBStV ist kein Widerspruchsvorgang gegen Festsetzungsbescheid vorgesehen, somit können keine Widersprüche nach RBStV gestellt werden. Erstellte Widerspruchsbescheide haben keine Rechtsgrundlage, da eben der Widerspruchsvorgang im RBStV nicht existiert.

--> Erschwerend hinzu kommt, dass auf allen Schreiben EU-Geschäftsmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" steht.
Die Nutzung einer Geschäftsmarke kann nur in engen Grenzen des Markenrechts innerhalb des Geschäftsverkehrs stattfinden.

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg104628.html#msg104628
Zitat
ich möchte gern geklärt wissen, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und das Handeln der Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln gilt. Wenn dem so ist, und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und die Regelungen der Zwangsabgabe Geltung hat, dann ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zwangsabgabe, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010 unwirksam nach § 58 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ und nichtig nach § 59 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“ in Verbindung mit BGB § 241a "Unbestellte Leistungen“.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 19. Januar 2017, 23:19
Daß sich der Bürger auf gar kein Verwaltungsrecht stützen kann, stimmt nicht ganz; immerhin hat es die Rundfunkstaatsverträge, sowohl jene, die für alle gelten, als auch jene, die speziell nur für die eigene Rundfunkanstalt gilt, wie bspw. den RBB-Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin.

Vollstreckungstechnisch ist da allerdings in allen Verträgen nichts geregelt, kann auch gar nicht, weil die Rundfunkanstalten keine Behörden sind und kein Teil einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung; denn sie sind Unternehmen und insofern dem Zivilrecht untergeordnet, auch wenn sie formal dem Verwaltungsrecht zugeordnet worden sind, weil es immer schon so war.

Insofern ist die neue Satzung des RBB, siehe "Neue Satzung des RBB im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht", http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138926/topicseen.html#msg138926 , vergleichbar zu einer Satzung eines Vereines.

Zitat
Re: Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
Nein, das VwVfG von Berlin gilt für den RBB nicht.

Die zweite Frage darf ebenfalls verneint werden, sofern Verwaltungsrecht gemeint sein sollte, da in Berlin neben Bundesrecht nur das Recht des Landes Berlin gilt und (!) Berlin Sitz des Gerichtsstandes für den RBB ist.

Es gelten die Rundfunkverträge, wie sie für alle gelten, es gilt der RBB-Staatsvertrag, es gelten die ZPO, das BGB und Co nach Bundesrecht.

Die Geltung des Verwaltungsrechtes wurde formal ausgeschlossen.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: MMichael am 20. Januar 2017, 20:24
Die Geltung des Verwaltungsrechtes wurde formal ausgeschlossen.
Womit wohl das "Sonderverwaltungsrecht" des gemeinnützigen Radiosenders in Brandenburg und Berlin gelten würde, das sich - in den verschiedensten Staatsverträgen (mind. 4 ? - RStV, rbbStV, RFinStV, RBstV, MedienStV ) und mehreren ? Satzungen und Vereinbarungen verteilt - manifestiert. Oder!?

Und was folgt, wenn es in einem dieser Sondergesetze heißt:
Zitat
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstrek- kungsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.
???
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: pinguin am 20. Januar 2017, 23:59
@MMichael

Normenklarheit ist nicht gegeben.

Im RBStV heißt es unter §10; (ohne Link, weil lokale Kopie):

Zitat
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

In der Satzung des RBB heißt es unter §10: (siehe Neue Satzung des RBB im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138985/topicseen.html#msg138985)
Zitat
(1) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf seine/ihre Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

Es entsteht schon hier nicht der Eindruck, als wüssten die Gestalter, was sie eigentlich wollen und wo sie mal etwas irgendwo schriftlich niedergelegt haben.

Und in Bezug auf Dein letztes Zitat lautet §10 RBStV:

Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

So, nun kommen wir zum Vollstreckungsrecht, dem einzig gültigen für den Gerichtsstand Berlin, der nach Vorgabe der Länder Brandenburg und Berlin im RBB-Staatsvertrag gesetzt worden ist.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig, ergo weder klagefähig, noch beklagbar; Klagen gehen an die zuständige Rundfunkanstalt, hier an den RBB, dessen Gerichtsstand Berlin ist. Im Land Berlin ist Brandenburger Landesrecht gegenstandslos, weder anwend- noch verhandelbar, da kein erstinstanzliches Gericht des Landes Berlin hier eine Befugnis hat.

Würde man Bürger des Landes Brandenburg hier auf das Recht ihres eigenen Landes verweisen, wären sie dem gesetzlichen Richter entzogen, da der Gerichtsstand nunmal Berlin ist.

Es gilt im Streitfall im Falle des RBB also das Recht des Landes Berlin auch für Bürger des Landes Brandenburg, da Berlin Gerichtsstand ist.

Der Teufel steckt hier im Detail des Landesrechtes; wäre Rundfunk Bundesrecht, wäre der Ort des Gerichtsstandes völlig unerheblich.

Rundfunk ist aber als Landesrecht definiert, weswegen auch Landesrecht anzuwenden ist.

Das Land Berlin hat aber kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und greift auf das des Bundes zurück, ( http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319 ), welches in §21 sagt
Zitat
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Allerdings sagt es auch in §1

Zitat
2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.

§3
Zitat
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Es ist im ganzen Gesetz von Behörden die Rede; nur diese dürfen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen und durchführen.

und im §4

Zitat
Vollstreckungsbehörden sind:
a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
In Berlin wäre es entsprechend die Landesfinanzverwaltung.

§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
Zitat
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Satz 2 ist hier entscheidend; die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin finden sich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz, dessen Anwendung durch den RBB ausgeschlossen worden ist.

§ 7 Vollzugsbehörden
Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
Nach diesem §7 wird ein Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen; der RBB ist aber keine Behörde, wie von der Senatsverwaltung Berlin bestätigt. Das dazu gehörige Thema finde ich jetzt nicht.

Man darf jetzt bitte auch nicht vergessen, daß das zitierte Verwaltungs-Vollstreckungsrecht Bundesrecht ist und Bundesrecht gemäß Art 31 GG Landesrecht bricht.

Ergo: nur eine Behörde darf überhaupt Verwaltungsakte erlassen.

Dann sind wir als Rundfunknichtnutzer aber auch schon bei Art 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die bei Umsetzung/Anwendung europäischen Rechts, (siehe auch Richtlinie 2019/13/EU über audio-visuelle Mediendienste = Europäisches Rahmenrecht), rechtsverbindlich einzuhalten ist und dem Bürger das Recht gewährt, keine behördliche Einwirkung dulden zu müssen:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:12016P/TXT

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Dann sind wir weiterhin bei der Vielzahl an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das schon mehrfach entschieden hat, daß europäisches Recht auch in Verfassungsfragen vorrangig anzuwenden ist.

Beispielgebend die letzte Entscheidung in 2016 zur EZB, Rz. 118:  http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=DF2328A9656129FD72B66E4D3F9F6904.2_cid392

Rz. 118:
Zitat
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Dann sind wir ebenfalls nochmals bei Art 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht:
 
https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
und bei §31 BVerfG-Gesetz, wonach die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes für alle Gerichte, Behörden, Länder etc. bindend sind:

https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
Zitat
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Noch irgendwelche Fragen?
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: CatchUsIfYouCan am 02. April 2017, 12:45
Ahh - Leute , Respekt zu Eueren Beiträgen - selbst für ein Maschinenbauerhirn halbwegs verständlich.
Sind denn die in den Ämtern alles Amateure oder einfach nur blöde?
Das was Ihr da zusammengesucht habt, Euere Fragen, Antworten und Rückschlüsse sollten die in den Ämtern/Gerichten doch eigentlich auch wissen - oder?
>> Zum "UND" als Verknüpfung in Aufzählungen <<
Wird ein UND benutzt, gilt dies für alle in der Aufzählung enthaltenen Begriffe. Interessant wird das erst, wenn außerhalb der Aufzählung etwas festgelegt ist, das zwei oder mehr Verknüpfungselement dieser UND - Verknüpfung nicht gleichzeitig besetzt sein dürfen.
Möglicherweise könnte dies auch ein Stolperstein in diversen Texten sein.
Clever ist immer zu schreiben UND/ODER, dann kann man in eine Aufzählung alles reinpacken.
Die DV und die boolschen Variablen lassen Grüßen
und natürlich auch ich; vom Prinzip her ein Protestant.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: PersonX am 02. April 2017, 13:31
Zitat
Sind denn die in den Ämtern alles Amateure oder einfach nur blöde?
Das sind ganz normale Personen, die genau das machen, was Sie immer machen.
Wenn eine normale Person nicht über den Tellerrand blickt, dann wird das hier auch nicht der Fall sein. Die normalen Personen sind Teil des Problems ohne sich selbst als Problem wahrzunehmen. Selbst wenn das der Fall sein würde und die normale Person es erkennt. Dann hat Sie das Problem, dass Sie dort zunächst die Einzige ist und sich nur so weit traut, wie ein Arsch vorhanden ist. Sollte dieser jedoch nicht gegen die nächste Ebene anstinken, dann wird die normale Person um Ihres Frieden willens weiter machen wie zu vor. Will also ein Beschwerdeführer etwas erreichen, dann geht es nur so, dass immer wieder nach dem nachprüfbaren schwarz auf weiß verlangt wird auch um unwahre Aussagen zurück zu weisen und der jeweiligen Ebene die Möglichkeit zu eröffnen gegen die nächste Ebene anzustinken. Das erfordert Ausdauer und viel Geduld und eine Menge Wissen sowie die richtige Frage zur rechten Zeit.

Eine davon sollte in Kopie zum jeweiligen Landtag gehen:
Wann wurde die Fachaufsicht über die LRA eingerichtet?

Die Antwort darauf ist wichtig, denn ein Bürger sollte nur dann eine Vollstreckung erdulden müssen, wenn eine demokratisch gewählte Fachaufsicht die Kontrolle über eine Selbstverwaltungsstelle hat.


Das dürfte jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Deshalb müsste die Antwort vom Landtag lauten, dass es keine Fachaufsicht gibt. Auch wird klar, wenn es keine Fachaufsicht gibt, dass wohl die LRA über keine Hoheitsrechte gegenüber dem Bürger verfügt. Denn es macht einen Unterschied ob der Bürger sich bis 2013 freiwillig der LRA unterordnen wollte oder ob dieser jetzt dazu gezwungen sei. Letzteres ist nicht der Fall, denn kein Bürger muss sich diesem nicht demokratisch legitimierten Rundfunk beugen. Eine Übertragung unmittelbarer Staatsverwaltung ist ohne eingerichtete Fachaufsicht nicht erfolgt.
Die LRA versuchen sich mit dem Beitragseinzug von allen Wohnungsinhabern aber an einer Art hoheitlichen Verwaltung (im Außenverhältnis) ohne jedoch die notwendigen Rechte dazu erhalten zu haben.


Edit "Bürger":
Hierzu empfiehlt es sich, eingehend mit der Streitschrift des ehemaligen leitenden Ministerialrats Dr. Frank Hennecke (insbes. Seiten 19ff) zu befassen - siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Bitte bei der Verbreitung von Thesen dieser Art auch die entsprechenden Quellen angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
Beitrag von: Bürger am 22. Mai 2017, 03:27
aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html