Vollstreckungsersuchen des rbb
5. Wer führt über den RBB und dessen Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Nach § 39 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag unterliegt der rbb der staatlichen Rechtsaufsicht, welche in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt wird.
Das nationale untere Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Zugang der „Feststellungsbescheide“ vom XX.XX.2014, XX.XX.2014, XX.XX.2014, XX.XX.2015 nicht wirksam erfolgte und nochmals bestritten wird.
Zum „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2015 wurde Widerspruch erhoben und erst mit Widerspruchsentscheidung am XX.XX.2016 entschieden. Gegen die Entscheidung ist Klage vor dem unteren Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin Aktenzeichen
VG XX L XXX.16
VG XX K XXX.16
erhoben worden.
(1)
Entsprechend dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates (DE) Zivilprozessordnung § 317 Absatz 4 sind Abschriften der Urteile mit dem Gerichtsiegel zu versehen. Ein solches Gerichtsiegel fehlt auf der Abschrift des Beschlusses (Anmerkung:ein "Gerichtsbescheid") vom XX.XX.2016. Formelle Anforderungen wirken in beide Richtungen.
(2)
Entgegen der Darstellung des XX. Senates des unteren nationalen Finanzgerichtes des Mitgliedstaats (DE) Region Berlin - Brandenburg wurde die gerichtliche Klage nicht vor dem unteren nationalen Finanzgericht der Region Berlin - Brandenburg, sondern vor dem unteren nationalen Verwaltungsgericht Region Berlin erhoben.
(3)
Mit Verweisungsbeschluss vom XX.XX.2016
VG XX L XXX.16
VG XX K XXX.16
wurde die Klage durch das nationale untere Verwaltungsgericht Region Berlin, wegenUnzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges
an das untere Finanzgericht Berlin - Brandenburg verwiesen.[/b]
An diesen Verweisungsbeschluss ist das untere nationale Finanzgericht Berlin - Brandenburg gemäß § 17 a Absatz 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz gebunden.
(4)
Damit ist das untere nationale Finanzgericht Region Berlin - Brandenburg zum gesetzlichen Richter nach Artikel 15 Absatz 5 der Verfassung von Berlin bestimmt worden.
(5)
Soweit das erkennende nationale untere Finanzgericht Berlin - Brandenburg nunmehr Ausführungen hinsichtlich der „Zulässigkeit“ der Klage macht, ist auf den verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch aus Art. 15 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin hinzuweisen.
Am XX.XX.2015 beantragte ich bei der beklagten vollstreckungsbehördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXXVollstreckungsschutz
Dieser Antrag wurde durch die beklagte nationale Vollstreckungsbehörde mit Schriftsatz vom XX.XX.2015 unzulässig in einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub umgedeutet. Dieser Schriftsatz enthielt keinen klagefähigen Rechtsbehelf.
Mit meinem Schriftsatz vom XX.XX.2015 habe ich dieser Umdeutung widersprochen.
(6)
Die beklagte vollstreckungsbehördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX hat weder das Vollstreckungsersuchen in Ablichtung bekanntgegeben, noch in einem seiner Schriftsätze einen Rechtsbehelf benannt
Das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollstreckungsbehördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX
nicht in einem einzigen Schriftsatz einen Rechtsbehelf benannte.
(7)
Das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg wird hiermit ausdrücklich auf die höchstrichterliche des Mitgliedstaates (DE) oberster Finanzgerichtshof:BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.6.2014, V R 50/13
Anmerkung Link Urteil; BFH V R 50/13:
https://openjur.de/u/713431.html
hingewiesen.
Dem unteren nationalen Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg ist bekannt, dass ich nicht anwaltlich und steuerlich vertreten bin.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Mitgliedstaates hat es das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg daher unterlassen, Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Mitgliedstaates (DE) auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlen. Maßgeblich ist, welcher Sinn der Kläger verfolgt.
(VIII) (Anmerkung sonst 8) :) )
AmXX.XX.2016
habe ich mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem unteren nationalen Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) um gerichtlichen Rechtschutz ersucht. Der Mitgliedstaat (DE) ist Teil der Union und damit des Raumes der Freiheit und des Rechtes.
(9)
Mit nicht gerichtlich gesiegelter Abschrift des „Gerichtsbescheides“ vom XX.XX.2016 steht danach fest, dass gerichtlicher Rechtschutz im Mitgliedstaat (DE) gegen die grob willkürliche Vollstreckung, die jeglicher gesetzlicher Rechtsfertigung entbehrt und der ein „Vollstreckungsersuchen“ einer natürlichen Person, die nicht Amtsträger im Sinne des Artikels 77 Verfassung von Berlin ist, offensichtlich nicht erlangt werden kann.
Abgabenordnung (AO) § 249 Vollstreckungsbehörden
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405
RdNr. 14
11. Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen. Wenn die VollstrBehörde der FinVerw Forderungen anderer Verwaltungsträger vollstrecken (zB die HZA Forderungen der Sozialbehörden, s. oben Rz 10, oder nach Landesrecht die FA die Forderungen anderer Behörden), dürfen sie nach § 249 II S. 2 auch unter das Steuergeheimnis fallende Kenntnisse verwenden, die sie für die Vollstr von StForderungen haben. Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden Daten nicht an andere als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.
RdNr. 15
12. Rechtsschutz. Ist die Vollstreckung als VA zu qualifizieren, ist er mit dem Einspruch (§ 347 Rz. 3, 6) anfechtbar. Dies gilt für die Pfändung und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung. Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz erfolgt durch AdV (Anmerkung: aussetzung der Vollziehung) (§ 361, § 69 FGO). Streitig ist, ob der Antrag auf Eintrag einer Sicherungshypothek beim Grundbuchamt als VA zu qualifizieren ist (§ 118 Rz. 28). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren ist nach hM kein VA (BFH/NV 11,724), so das Rechtsmittel das Rechtsmittel die Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags ist. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch einstweilige Anordnung gewährt (TK/Kruse Rz. 22).
Abgabenordnung (AO) § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
(1) Gegen Verwaltungsakte
1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Vorteil: Zeitgewinn durch Ersparen des Einspruchsverfahrens und dadurch Arbeitsentlastung für beide Seiten.
Frist: Die Sprungklage muss innerhalb der Einspruchsfrist erhoben werden. Legt der Kläger zunächst Einspruch ein, kann er innerhalb der Einspruchsfrist noch zur Sprungklage übergehen, danach nicht mehr.
Finanzgerichtsordnung (FGO) § 45
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.
Wurde eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheide durchgeführt oder die Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid?
Welches Gericht ist denn nun Ansprechpartner in solche einem Fall? Das Finanzgericht verweigert beharrlich auf Nachfrage eine Auskunft diesbezüglich.
- Das Amtsgericht lehnt Zuständigkeit ab, da das Vollstreckungsgericht nur über Zwangsmaßnahmen entscheiden kann, welche vom Vollstreckungsgericht erlassen wurden. Sofern die Finanzverwaltung vollstreckt besteht Möglichkeit, dort Äntrage zu stellen.
- Das Verwaltungsgericht lehnt Zuständigkeit ab, leitet Ersuche von Person A an das Finanzgericht weiter und erstellt Beschluss sowie verweist an das Finanzgericht
- Das Finanzgericht lehnt zuständigkeit ab, da Vollziehung bereits erfolgte und kein Eilverfahren mehr betrieben werden kann
... fügte einen Abdruck des Finanzamtes anbei, in dem das Finanzamt zustimmte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen zuständig ist.
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Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen. Das FG des Landes Brandenburg hat ein solches Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr angenommen (Urteil vom 16.05.2001 4 K 616/00, EFG 2002, 1277). Auf eine solche hat sich der Kläger selbst nicht berufen, zumal nach Tilgung des Haftungsbescheids nicht ersichtlich ist, woher neue Rückstände berühren könnten. Das FG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009 5 K 102/08, juris) hat ein Feststellungsinteresse nach erledigter Kontenpfändung verneint, ohne insoweit ein Rehabilitierungsinteresse zu erwägen. Das erkennende Gericht bejaht ein solches Rehabilitierungsinteresse, da Kontenpfändungen typischerweise nachteilige Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben, da sie bei der SCHUFA vermerkt werden, ebenso bei den Kreditinstituten, die Adressaten solcher Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind. Soweit sich die Klage auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber H bezieht, ist unerheblich, dass die Pfändung insoweit ins Leere ging, weil der Kläger nicht bezugsberechtigt war. Denn er stand gleichwohl als Versicherungsnehmer in Geschäftsbeziehungen zu H, so dass die Pfändung dem Grunde nach geeignet war rufschädigend zu wirken.
Na dann hat das Finanzamt der "Sprungklage" ja zugestimmt ;D ;D ;D
Gab es zufällig vom fiktiven VG Berlin 2 Beschlüsse? Z.b.:
VG 27 L xxx.16
und
VG 27 K xxx.16
Hierzu ist anzumerken, die L Verfahren sind einstweiliger Rechtschutz, K Hauptsacheverfahren.
Dann noch eine Frage, wieviele Aktenzeichen gibt es beim FG?
Nur das AR Aktenzeichen?
Sofern bisher vom FG bisher keine Entscheidung getroffen wurde, also auch kein "Gerichtsbescheid" würde ich jetzt eine fiktive Verzögerungsrüge erheben.Das Finanzgericht hat doch eine Glaskugel und weiß schon jetzt, dass das Gerichtsverfahren erfolglos sein wird. Können unter solchen Vorraussetzungen irgendwelche Aktivitäten von seiten der fiktiven Person überhaupt noch zielführend sein?
und würde das fiktive FG darauf hinweisen, dass ein unmittelbares Rechtsschutzdedürfnis besteht, weil eine Kontopfändung erfolgte und deinerseits ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade wegen der Erledigten Kontopfändung besteht.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung -FGO- zulässig.
24
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH, Urteile vom 02.06.1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; vom 22.07.2008 VIII R 8/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 46, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 941).
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Ein solches Interesse ist dann anzuerkennen, wenn aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des Klägers dessen Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Behörde geboten erscheint (BFH, Urteile vom 17.01.1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; vom 27.01.2004 VII R 56/05, juris). Diese Rechtsprechung betrifft zum einen Sachverhaltsgestaltungen, in denen der angefochtene, erledigte Verwaltungsakt einen diskriminierenden Bedeutungsgehalt hat, zum anderen Verwaltungsakte, die eine besondere Beziehung zum Recht des Klägers aufweisen, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden, oder bei denen es sonst der Bedeutung betroffener elementarer Grundrechte entspricht, auch nach einer Erledigung der Hauptsache im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die betreffenden Grundrechte verletzt worden sind (BFH, Urteil vom 27.01.2004 VII R 56/05, juris). Dabei spricht für ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn hoheitliche Maßnahmen nicht unwesentlich in den Grundrechtsbereich des Betroffenen eingreifen, sich jedoch typischerweise kurzfristig erledigen und dadurch eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme und eine Beseitigung ihrer Folgen erschwert werden (BFH, Urteil vom 11.12.2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).
Es fehlt allerdings dann eine Entscheidung des FG zum K Verfahren.
Vorsorglich nochmal die Eingangsbestätigung vom FG durchsehen, ob da ein K Aktenzeichen steht, z.B:
Unwichtig ist ob das Finanzamt "weiß" ob es einer Sprungklage zugestimmt haben. Die hätten mindestens darauf hinweisen müssen, dass schon eine Klage unzulässig ist. Haben sie nicht, also ist es ihnen auch anzulasten
§ 69 FGO ist der Eilantrag also L Verfahren VG Berlin dann V Verfahren FG.
Die Verweisung des Hauptsacheverfahrens vom VG Berlin bindet das FG nach § 17 a GVG an den Beschluss. Damit läuft faktisch die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits vor dem FG.Aber das Finanzgericht hat doch eine Glaskugel und weiß schon im Vorfeld, dass "Gerichtsverfahren erfolglos sind" und ausserdem soll sich die fikive Person "anwaltlichen Rat suchen" und sich ihren "Gebührenbescheid nehmen und sich damit zur Wehr setzen"
FG Berlin Brandenburg Urteil vom 15.12.2011, 7 K 7203/08:Ein sehr interessantes Urteil, top. Mal sehen, was das VG zum Sachvortrag meint.
Wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Finanzamt hat der Klage vor dem FG doch zugestimmt. Nach der Gehaltspfändung und auf Mitteilung des VG, als dort das Zuständigkeitsgesuch der fiktiven Person einging. Inwiefern nun jetzt Klage unzulässig????? Das VG hat in seinen Beschlüssen doch von Klage geschrieben.
Ebenso auch nier noch einmal: "Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen"
Das Interesse ist niedrig anzusetzen? Also kein Erfolg auf Annahme der Fortsetzungsfeststellungsklage???
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Allerdings gilt nach § 8 VwZG, der § 189 ZPO entspricht, ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Nach einhelliger Auffassung setzt die Anwendung dieser Norm voraus, dass überhaupt eine Zustellung veranlasst war, wozu die Behörde Zustellungswillen gehabt haben muss. Fehlt der Zustellungswille, dann kommt eine Heilung durch tatsächlichen Zugang des Dokuments (wie er hier gegeben ist) nicht in Betracht und die Klagefrist läuft nicht.
Der Zustellungswille muss neben dem Bekanntgabewillen den Willen umfassen, die Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form vorzunehmen. Das leitet sich aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VwZG ab. Jede Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne von § 41 VwVfG setzt einen entsprechenden Willen voraus. Das zufällige, gelegentliche oder versehentliche Bekanntwerden des Entwurfs eines Verwaltungsakts führt nicht zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwVfG), stellt keine Bekanntgabe dar. Zustellungen sind besondere Formen der Bekanntgabe. Der nötige Zustellungswillen (vgl. etwa Deutscher Bundestag, DrS 14/4554, Seite 24 zu § 189) kann danach nur eine besondere Form des Bekanntgabewillens sein. Für den bloßen Bekanntgabewillen hätte es keines weiteren Begriffs bedurft. Das entspricht im Ergebnis einer verbreiteten Auffassung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 – 3 AZB 55/08 -, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2002 – VI ZB 41/02 -, NJW 2003, 1192 [1193]; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. November 2008 – VII B 148/08 – und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. April 2008 – 5 LC 113/07 -, jeweils juris; Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 7. November 2005 – 8 UF 194/05 -, FamRZ 2006, 956; Sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 5 E 329/05 -, NVwZ-RR 2006, 854; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I 2008, § 56 Rn. 16 und 73; missverständlich aber wohl wie hier Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 56 Rn. 17).
22
Eine andere Ansicht meint indes, der erforderliche Zustellungswille werde durch die Merkmale dessen gekennzeichnet, was eine Zustellung ausmache, und das sei die Übergabe des Dokuments (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 1997 – 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217 [218] und Posser/Wolff, VwGO, § 56 Rn. 77). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall eine Neigung dazu erkennen lassen (Urteil vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8.86 -, NJW 1988, 1612 [1613]. In einem weiteren Fall warf es diese Frage nur auf, ohne eine Neigung zu ihrer Beantwortung anzudeuten (Beschluss vom 31. Mai 2006 – BVerwG 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943 [944]).
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Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, weil sie den durch § 2 Abs. 1 VwZG bestimmten Unterschied zwischen Bekanntgabe und Zustellung übergeht.
24
Der danach für eine Heilung nach § 8 VwZG nötige Zustellungswille fehlte hier, weil der Sachbearbeiter den Bescheid dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten nur in der einfachen Weise des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG durch Aufgabe zur Post bekannt geben und eine Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form nicht wollte. Die Verfügung zum Bescheid gibt keinen Hinweis auf eine bestimmte Zustellungsart (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG), wie sie üblicherweise oberhalb des Adressfelds vermerkt wird (z.B. „Gegen Empfangsbekenntnis“). Allenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung ist von Zustellung die Rede. Das allein lässt nicht auf einen Zustellungswillen mit dem hier für erforderlich gehaltenen Inhalt schließen. Denn die individuell gehaltene Verfügung „Aufgabe zur Post“ überspielt das in dem Textbaustein zur Rechtsbehelfsbelehrung verwandte Wort „Zustellung“ und bringt den Willen des Sachbearbeiters über die Bekanntgabe des Bescheids zum Ausdruck. Darauf deutet schließlich, dass der Bescheid dem Wortlaut der Verfügung entsprechend nur zur Post aufgegeben wurde, ohne dass der Sachbearbeiter nach Rücklauf des darüber erstellten Vermerks, der den Verwaltungsvorgang als Blatt 130 abschließt, Anlass zur Korrektur des Bekanntgabevorgangs gesehen hätte.
RdNr. 14
...
Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden Daten nicht an andere als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.
B.8.4.3.3. Exkurs Informationelles Trennungsprinzip
Das BVerfG hat mit Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07 (Antiterrordatei) den Begriff des informationellen Trennungsprinzips geschaffen:Zitat123
(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unterlaufen werden.
Dieses informationelle Trennungsprinzip folgt dem Gebot einer organisatorischen Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Der Austausch von Daten der Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden unterliegt danach engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Dieser Datenaustausch ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit er einem herausragenden öffentlichen Interesse dient und auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen erfolgt, die hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen vorsehen müssen.
Diese Trennung von Polizei und Verfassungsschutz folgt auch dem Trennungsgebot der Verwaltungsräume und wird in Art. 30 GG und Art. 83 ff. GG verfassungsrechtlich geregelt (siehe auch B.7.7.1. BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983; 2 BvL 23/81).
§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
§ 10 RBStV
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 65
Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.
Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.
§ 704 Vollstreckbare Endurteile ZPO
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel ZPO
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel
bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Zur Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungserinnerung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren- / Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird.
§ 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
§ 69 VwVfG Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
[...]
§ 69 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 41 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 41 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
[...]
§ 69 Abs. 2 VwVfG
[...]
(wo steht eigentlich, dass die Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG ausgenommen sind?) schaue man sich auch einmal §103 VwVfG an oderDa hilft ein Blick in jedes einzelne Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
§ 2 Sitz und Regionalstudiosder Gerichtsstand Berlin ist, spielt es für Bürger des Landes Brandenburg auch keine Rolle, wenn der RBB in ihrem Verwaltungsverfahrensgesetz gar keine Erwähnung findet, denn das Recht des Landes Brandenburg gilt eh nicht im Land Berlin; maßgebliches Recht ist das am Ort des vereinbarten Gerichtsstandes.
(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes greift in keinem Falle, weil:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000104310Zitat§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Da Bundesrecht nicht greift, weil Berlin ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, in Berlin der RBB vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen worden ist, sind die Verwaltungsgerichte für den RBB eigentlich gar nicht zuständig.
Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin. [/color]...der Gerichtsstand Berlin ist, spielt es für Bürger des Landes Brandenburg auch keine Rolle, wenn der RBB in ihrem Verwaltungsverfahrensgesetz gar keine Erwähnung findet, denn das Recht des Landes Brandenburg gilt eh nicht im Land Berlin; maßgebliches Recht ist das am Ort des vereinbarten Gerichtsstandes.
...und interessant auch
§ 5 VwVfG "Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe"
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html
Der Witz ist ja nur, dass - sofern die Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG ausgenommen und somit eigentlich auch vom VwVfG ausgenommen ist - dies alles eigentlich nicht greift bzw. nicht greifen dürfte - und somit nur eine ungeregelte Pseudo-Verwaltungsvollstreckung stattfindet bzw. stattfinden soll, denn wenn das VwVfG nicht anzuwenden ist, dann greifen nach diesseitigem Verständnis
- weder die Zugangs/ die Zugangsvermutungs-Voraussetzungen
- noch die Voraussetzungen für einen "Verwaltungsakt"
- geschweige denn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe"
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.
Die Begründetheit der Beschwerde ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen - und auch nach dem Vortrag der Gläubigerin selbst nicht erfolgt ist - und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (vgl. VG München, M 26 K 15.2682 vom 15.3.2016, das für die Zustellung auf die vorliegend nicht anwendbaren verwaltungsverfahrensgesetzlichen Normen verweist) fehlt.
Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.
Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -, würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich auch die Zustellung geregelt, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist.
Angesichts dieser vorhandenen gesetzlichen Regelungen ist ein Rückgriff auf unnormierte allgemeine Rechtsgrundsätze bereits ausgeschlossen.
Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, dass neben den genannten Regelungen auch solche Grundsätze anwendbar wären, würde es vorliegend an solchen Grundsätzen fehlen. Die Regelungen in § 41 LVwVfG enthalten Festlegungen, die die Rechte des Bürgers berühren und bedürfen daher einer ausdrücklichen rechtssatzmäßigen Anordnung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 4). Für eine analoge Anwendung der Fiktionen durch Postaufgabe ist danach angesichts klarer Regelungen in anderen Gesetzen kein Raum. Eine generelle entsprechende Anwendung ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.2008, 2 S 1431/08; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 3.6..2002, 9 K 1698/01)
Die Gläubigerin führt selbst aus, dass sie die Bescheide lediglich zur Post gegeben hat. Damit fehlt - auch nach ihrem eigenen, nicht übergehbaren Vortrag - eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten, da deren gesetzliche Basis, die Postaufgaberegelung, im Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar ist.
Mit dem Fehlen der Titelzustellung erweist sich die Beschwerde somit als begründet.
Der mögliche Hinweis des Bundesgerichtshof (BGH, B. v. 8.10.2015, VII ZB 11/15), dass das Vollstreckungsersuchen nicht nur Titel und Klausel ersetzen könnte, sondern durch entsprechende Angaben auch die Zustellung als Voraussetzung der Unanfechtbarkeit oder Vollstreckbarkeit, würde nicht weiterhelfen, weil nach § 16 III 3 LVwVG das Ersuchen nur den Titel, nicht dessen Zustellung ersetzt. § 15 IV Nr. 4 LVwVG wiederum regelt nur das Verhältnis zwischen ersuchender Behörde und ersuchter Behörde/Gerichtsvollzieher, d.h. den Umfang der Angaben, die das Ersuchen enthalten muss. Die Angaben ersetzen aber nicht im Verhältnis zum Schuldner die Vollstreckungsvoraussetzungen. Hierzu zählt der ordnungsgemäß bekanntgegebene - d.h. hier zugestellte - Verwaltungsakt. Die Gläubigerin trägt hier ausdrücklich selbst einen Sachverhalt vor (- Aufgabe zur Post -), der gerade nicht zur wirksamen Zustellung und damit Unanfechtbarkeit führen konnte. Aber auch dann, wenn ein solcher Vortrag nicht erfolgt, die Praxis der einfachen Postaufgabe sich aber aus der Akte ergibt oder aufgrund vieler Verfahren gerichtsbekannt ist, würde der Zustellungsmangel zur Unmöglichkeit und Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Für den vergleichbaren Fall anderer Bundesländer, in denen die Behörde das Vollstreckungsersuchen an die Finanzbehörde gerichtet hat, entspricht dies ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (FG Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 v. 1.9.2015, BFHE 199, 511 = VII R 56/00 v. 22.10.2002, BFHE 147,6 = VII B 151/85 v. 4.7.1986). Insoweit sind die Voraussetzungen in §§ 2, 13, 14, 15 a LVwVG dem Inhalt der entsprechenden Bestimmungen der AO (§§ 249, 254 AO) vergleichbar.
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes[/color] beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.
Im Übrigen geht das Argument „Schwierigkeiten“ fehl: Das rheinland-pfälzische VwVfG nimmst seinerseits für den rheinland-pfälzischen Teil des Sendegebiets die Geltung des rheinland-pfälzischen VwVfG gerade nicht aus. Umgekehrt enthält z. B.. das bayerische VwVfG einen Ausschluss, obwohl der BR nicht in mehreren Ländern aktiv ist. Hinzukommt, dass dem SWR im Bereich der Vollstreckung viel unterschiedlichere Gesetze für die beiden Länder zugemutet werden (VwVG RP und BW mit massiven Unterschieden schon bei den Zuständigkeiten), ohne dass der Gesetzgeber darin Schwierigkeiten entdeckt hätte. Auch die Gläubigerin selbst sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.
Die Methode des VGH entspricht zudem nicht der Rechtsprechung des BGH; danach setzt eine derartige Rechtsfortbildung eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016). Hieran fehlt es vorliegend. Die bewusste Entscheidung [/color]des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren (BGH a.a.O.).
Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“ und lt. (Bundes-)VwVfG § 1 (1) Punkt 1 ist zu lesen, dass das BVwVfG für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder? ???
§ 1 AnwendungsbereichNichts vom unmittelbaren Anwendungsbereich des (Bundes-)VwVfG (auch nicht der anderen Absätze) trifft von sich aus auf den RBB zu.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
[...]
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
[...]
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereichund greift somit auch nicht der Verweis auf das Bundes-VwVfG, so verbleibt faktisch kein VwVfG, welches die Verwaltungsverfahren - hier des RBB - regeln würde.
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
[...]
Tangierende Diskussionen hierzu u.a. unter
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg93022.html#msg93022
"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html
Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.0.html
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
[...]
Wenn das Landes-VwVfG für den RBB in Berlin nicht gilt (hier §2 (4)) und das (Bundes-)VwVfG ebenso nicht, was gilt denn dann in Berlin für den RBB?Mindestens all jene Gesetze, die für alle Unternehmen gelten.
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder?Nö, müsste nicht nur nicht, findet auch nicht; Du unterschlägst das Wörtchen "unmittelbar". Es empfiehlt sich, (auch, wenn es arrogant 'rüberkommt), sich mal näher mit der deutschen Sprache zu befassen.
sollten Gesetze nicht so gemacht werden, dass sie der einfache Bürger versteht?Der Bürger hat darauf sogar nicht nur national einen Anspruch.
Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“... was nicht ganz richtig ist, denn
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]
dass hier höchstrichterliche Rechtssprechungen noch nie Stellung bezogen haben?Forenuser waren hier wohl bereits aktiv; das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz ist in 2016 erst geändert worden, vormalig war da wohl noch der SFB an Stelle des RBB genannt.
Darf der RBB aufgrund der Ausnahme vom Landesverfahrensgesetz nun aber seine Vollstreckungsersuchen an die Finanzämter richten oder spielt das Landesverfahrensgesetz bei diesen Vollstreckungsersuchen keine Rolle?Die Frage ist offen; es hat auch ein Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
und es ist wirklich erstaunlich, dass sich diesbezüglich von Seiten der Richter/Staatsanwälte noch immer keine entsprechenden oder eindeutigen Klärungen aufgetan haben.Wo es keine Amtsermittlungspflicht hat, ist es Sache des Bürgers, sich zu "schlauen", zu begreifen, querzulesen, Scheuklappen abzulegen, etc. Für die meisten Bürger ist all dieses schon zu anstrengend.
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungenauf Landesrecht umgewandelt lauten würde
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt.
§ 1 Vollstreckbare GeldforderungenIm Falle des Satzes 1 wäre die Frage, ob der RBB eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ist? Diese Frage darf verneint werden, ist es doch eine 2-Länder-Anstalt.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.
--> Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge werden Schreiben außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erstellt. Da alles außerhalb des Verwaltungsrechts passiert, kann der Betroffene keine Rechte aus Verwaltungsrecht benutzen (kein Informationsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, kein Widerspruchsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, usw.).
--> auch im RBStV ist kein Widerspruchsvorgang gegen Festsetzungsbescheid vorgesehen, somit können keine Widersprüche nach RBStV gestellt werden. Erstellte Widerspruchsbescheide haben keine Rechtsgrundlage, da eben der Widerspruchsvorgang im RBStV nicht existiert.
--> Erschwerend hinzu kommt, dass auf allen Schreiben EU-Geschäftsmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" steht.
Die Nutzung einer Geschäftsmarke kann nur in engen Grenzen des Markenrechts innerhalb des Geschäftsverkehrs stattfinden.
ich möchte gern geklärt wissen, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und das Handeln der Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln gilt. Wenn dem so ist, und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und die Regelungen der Zwangsabgabe Geltung hat, dann ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zwangsabgabe, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010 unwirksam nach § 58 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ und nichtig nach § 59 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“ in Verbindung mit BGB § 241a "Unbestellte Leistungen“.
Re: Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?Nein, das VwVfG von Berlin gilt für den RBB nicht.
Die Geltung des Verwaltungsrechtes wurde formal ausgeschlossen.Womit wohl das "Sonderverwaltungsrecht" des gemeinnützigen Radiosenders in Brandenburg und Berlin gelten würde, das sich - in den verschiedensten Staatsverträgen (mind. 4 ? - RStV, rbbStV, RFinStV, RBstV, MedienStV ) und mehreren ? Satzungen und Vereinbarungen verteilt - manifestiert. Oder!?
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstrek- kungsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.???
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(1) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf seine/ihre Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.Allerdings sagt es auch in §1
2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.Es ist im ganzen Gesetz von Behörden die Rede; nur diese dürfen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen und durchführen.
Vollstreckungsbehörden sind:In Berlin wäre es entsprechend die Landesfinanzverwaltung.
a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).Satz 2 ist hier entscheidend; die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin finden sich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz, dessen Anwendung durch den RBB ausgeschlossen worden ist.
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.Nach diesem §7 wird ein Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen; der RBB ist aber keine Behörde, wie von der Senatsverwaltung Berlin bestätigt. Das dazu gehörige Thema finde ich jetzt nicht.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
Artikel 31und bei §31 BVerfG-Gesetz, wonach die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes für alle Gerichte, Behörden, Länder etc. bindend sind:
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Sind denn die in den Ämtern alles Amateure oder einfach nur blöde?Das sind ganz normale Personen, die genau das machen, was Sie immer machen.