Guten TagX!
@Bürger!
"Damit nicht alle bei Dr. Sehnix Schlange stehen, neue Steintafel gemeisselt."
Ahhh! Vielen Dank! Sehr zuvorkömmlich! Hatte die Lupe schon fest an meinen gallischen Schädel arretiert! So das die normalen Beiträge in Schriftgröße 300 zu lesen waren. Sehr beeindruckend! Leider aber Kopf jetzt sehr schmerzt!
@PersonX, hervorragende Ausführungen!
@Grit, danke und rein fiktiv natürlich:
Wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Finanzamt hat der Klage vor dem FG doch zugestimmt. Nach der Gehaltspfändung und auf Mitteilung des VG, als dort das Zuständigkeitsgesuch der fiktiven Person einging. Inwiefern nun jetzt Klage unzulässig?? Das VG hat in seinen Beschlüssen doch von Klage geschrieben.
Genau! Der Satz ist so zu verstehen, dass das Finanzamt der Sprungklage zugestimmt hat. Zuständiges Gericht im Hauptsacheverfahren (K) ist das Finanzgericht Berlin - Brandenburg (§17 a GVG).
Der Verweis auf die "Unzulässigkeit" bezieht sich darauf, das dass Finanzamt dem VG hätte mitteilen müssen, dass die von Person A erhobene Klage und der Antrag auf Eilrechtschutz nicht zulässig ist, weil
1. falsches Gericht,
2. kein Einspruch nach der AO
Anmerkung: Einsprüche, also das aussergerichtliche Vorverfahren sind nicht in der FGO sondern AO geregelt.
Sodann hätte das Finanzamt vor dem VG erklären müssen, dass es die Klage von Person A in einen Einspruch umdeutet und das Widerspruchsverfahren nach der AO durchführt.
Das hat das Finanzamt nicht gemacht und damit der Sprungklage zugestimmt.
Ebenso auch nier noch einmal: "Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen"
Das Interesse ist niedrig anzusetzen? Also kein Erfolg auf Annahme der Fortsetzungsfeststellungsklage???
Damit ist die Schwelle zur Annahme
Person A's Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemeint.
Das dient dem Interesse effektiven Rechtsschutzes gegen das grob willkürliche Vorgehen des Römischen Imperiums, welches sich erdreistete, Person A's Daten zu deren Arbeitgeber mittels geheimdienstlicher Mittel zu erheben, ohne Person A darüber in Kenntnis zu setzen.
Hier kommen etwa Maßnahmen des großen und kleinen Lauschangrifffes in betracht.....
Ähh, ich schweife ab.
Vermutlich stammen die Daten Person A's Arbeitgebers aus ihrer "Steuerdatei", also dem EDV-System welches das Finanzamt zur Lohn- / Einkommenssteuerbearbeitung führt.
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Vollstreckungs
abteilung des Finanzamtes und den Steuerabteilungen. Die Daten etwa zu Person A's Steuererklärung unterliegen dem Steuergeheimnis § 30 AO (siehe § 249 Abs. 2 AO).
Person A's Interesse besteht nun darin, dass das unabhängige Finanzgericht, welches durch den Beschluss des VG Berlin zum GESTZLICHEN RICHTER nach Art. 15 VvB bestimmt wurde, sich Person A's Fortsetzungsfeststellungsinteresses annimmt und über dieses grob willkürliche Vorgehen der Römisch Imperialen BeitraXschergen (RIBS), die im taktischen Verbund mit dem Finanzamt, heimtückisch und hinterlistig die Daten zu Person A's Arbeitgeber - ohne A's Wissen - also heimlich im Verborgenen - erhoben.
Es entfaltet sich daher bei Person A ein unauswechliches Rechtsschutzbedürfnis, zumal ihr Arbeitgeber auch Kenntnis durch die Pfändung erhalten hat. Damit besteht auch ein unausweichliches Rehabilitierungsinteresse von Person A, denn die Annahme, sie würde die Zahlung des BeitraXes aus nichtigem Grund verweigern, ist falsch. Person A hat nicht verweigert, sondern nachweislich nicht gewusst, dass sie von den RIBS zu BeiträXen herangezogen wurde.
Unwiderlegbar und in Hinkelstein gemeißelt liegen nämlich Zustellungsmängel vor, da es sowohl dem BeitraXservice, als auch dem RBB an einem
Zustellungswillen mangelte.
Gallisch deutlich ausgedrückt:
Es war ihnen scheißegal, ob Person A die "Festsetzungsbescheide" auch tatsächlich erhält.
Erschwerend tritt hinzu, dass Person A sie auf diese
Zustellungsmängel mehrfach aufmerksam gemacht hat und die RIBS hierauf nicht reagierten und Mängel nachweislich nicht heilten:
VG Berlin 4. Kammer, Zwischenurteil, vom 13.11.2009, Aktenzeichen 4 A 124.08
Bekanntgabe eines Bescheids; Heilung durch Aufgabe zur Post
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100054814&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint21
Allerdings gilt nach § 8 VwZG, der § 189 ZPO entspricht, ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Nach einhelliger Auffassung setzt die Anwendung dieser Norm voraus, dass überhaupt eine Zustellung veranlasst war, wozu die Behörde Zustellungswillen gehabt haben muss. Fehlt der Zustellungswille, dann kommt eine Heilung durch tatsächlichen Zugang des Dokuments (wie er hier gegeben ist) nicht in Betracht und die Klagefrist läuft nicht.
Der Zustellungswille muss neben dem Bekanntgabewillen den Willen umfassen, die Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form vorzunehmen. Das leitet sich aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VwZG ab. Jede Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne von § 41 VwVfG setzt einen entsprechenden Willen voraus. Das zufällige, gelegentliche oder versehentliche Bekanntwerden des Entwurfs eines Verwaltungsakts führt nicht zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwVfG), stellt keine Bekanntgabe dar. Zustellungen sind besondere Formen der Bekanntgabe. Der nötige Zustellungswillen (vgl. etwa Deutscher Bundestag, DrS 14/4554, Seite 24 zu § 189) kann danach nur eine besondere Form des Bekanntgabewillens sein. Für den bloßen Bekanntgabewillen hätte es keines weiteren Begriffs bedurft. Das entspricht im Ergebnis einer verbreiteten Auffassung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 – 3 AZB 55/08 -, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2002 – VI ZB 41/02 -, NJW 2003, 1192 [1193]; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. November 2008 – VII B 148/08 – und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. April 2008 – 5 LC 113/07 -, jeweils juris; Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 7. November 2005 – 8 UF 194/05 -, FamRZ 2006, 956; Sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 5 E 329/05 -, NVwZ-RR 2006, 854; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I 2008, § 56 Rn. 16 und 73; missverständlich aber wohl wie hier Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 56 Rn. 17).
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Eine andere Ansicht meint indes, der erforderliche Zustellungswille werde durch die Merkmale dessen gekennzeichnet, was eine Zustellung ausmache, und das sei die Übergabe des Dokuments (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 1997 – 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217 [218] und Posser/Wolff, VwGO, § 56 Rn. 77). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall eine Neigung dazu erkennen lassen (Urteil vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8.86 -, NJW 1988, 1612 [1613]. In einem weiteren Fall warf es diese Frage nur auf, ohne eine Neigung zu ihrer Beantwortung anzudeuten (Beschluss vom 31. Mai 2006 – BVerwG 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943 [944]).
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Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, weil sie den durch § 2 Abs. 1 VwZG bestimmten Unterschied zwischen Bekanntgabe und Zustellung übergeht.
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Der danach für eine Heilung nach § 8 VwZG nötige Zustellungswille fehlte hier, weil der Sachbearbeiter den Bescheid dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten nur in der einfachen Weise des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG durch Aufgabe zur Post bekannt geben und eine Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form nicht wollte. Die Verfügung zum Bescheid gibt keinen Hinweis auf eine bestimmte Zustellungsart (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG), wie sie üblicherweise oberhalb des Adressfelds vermerkt wird (z.B. „Gegen Empfangsbekenntnis“). Allenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung ist von Zustellung die Rede. Das allein lässt nicht auf einen Zustellungswillen mit dem hier für erforderlich gehaltenen Inhalt schließen. Denn die individuell gehaltene Verfügung „Aufgabe zur Post“ überspielt das in dem Textbaustein zur Rechtsbehelfsbelehrung verwandte Wort „Zustellung“ und bringt den Willen des Sachbearbeiters über die Bekanntgabe des Bescheids zum Ausdruck. Darauf deutet schließlich, dass der Bescheid dem Wortlaut der Verfügung entsprechend nur zur Post aufgegeben wurde, ohne dass der Sachbearbeiter nach Rücklauf des darüber erstellten Vermerks, der den Verwaltungsvorgang als Blatt 130 abschließt, Anlass zur Korrektur des Bekanntgabevorgangs gesehen hätte.
Anmerkung: Rücknahme der zugelassen Revision, Bundesverwaltungsgericht, link:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=220610B5C1.10.0Womit bewiesen ist, dass keine wirksamen "Feststetzungsbescheide" vorlagen und die Vollstreckung grob
rechtsstaatswidrig war.
Es empfiehlt sich daher nochmal das Finanzgericht auf den Beschluss des VG im K Verfahren hinzuweisen und eine Ablichtung des Beschlusses (VG 27 K xxxx.16) nebst Ablichtung der Stellunganahme des Finanzamtes beizufügen.
Verbunden mit der Frage:
Wann darf ich mit der Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens und Eingang der Akten des Beklagten rechnen?
Einen weiteren Schriftverkehr mit dem VG würde ich fiktiv vorerst nicht führen und stattdessen die Untätigkeitsklage gegen die RIBS vor dem VG Berlin vorbereiten.
Selbstverständlich würde ich auch fiktiv Akteneinsicht beim FG beantragen und um Übersendung der Akte an die Geschäftsstelle des VG Berlin bitten. Gegenüber ist ein Copy-Shop. Gerne begleiten dich die Justizangestellten dort hin, damit Person A den gesamten Vorgang kopieren kann.
Anmerkung: kein Witz, 290 Seiten, ca. 18 Eus!So, damit schließen wir für heute.
Diss ist ein kostenloser fiktiver Service der niGEZfä Gall Mei HiHa AG.
Yoo Lupus! Soso, kein Zustellungswille! Dollet Ding! Tja, die gallische Lupe findet alles.
Lupus, der du liegst unter einem Hinkelstein-Hochgebirge
LG
aus allen gallischen Provinzen
Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts beachten...
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.