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Autor Thema: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)  (Gelesen 19513 mal)

G
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Im folgendem fiktivem Fall erhielt Person A eine Zahlungsaufforderung vom FA. Hier wurde mit allen entscheidungserheblichen Gründen Widerspruch (vor allem das Bestreiten der Festsetzungsescheide!) eingelegt. Der RBB wurde ebenso durch Person A angeschrieben. Der RBB hat sich nicht geäußert und 1,5 Monate später meldete sich das FA wieder mit einem Vollstreckungsersuchen des rbb zu Wort, dass alle Maßnahmen rechtens wären und fortführende Schreiben von Person A unbeantwortet zu den Akten gelegt werden.

Mit dem Vollstreckungsersuchen des rbb durch das FA ging auch zeitgleich die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den AG zur Gehaltspfändung raus.

Sämtliche Einwendungen/Anfechtungen/ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung/erneutes Bestreiten unterstellter Briefe usw. gegenüber RBB und FA blieben unbeantwortet; beide blieben komplett untätig und angeforderte Zustellnachweise durch Person A der unterstellten Bescheide wurden ebenso nicht beigebracht.

Die Gehaltspfändung erfolgte bereits 1 Woche !!! später.

Person A hat sodann die zuständige Gerichtsbarkeit zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen/Zwangsvollstreckung/Gehaltspfändung  in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf derer Rechtmäßigkeit/Feststellung Rechtswidrigkeit Pfändungs-und Einziehungsverfügung/ Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Kontrolle bzw. Nachprüfung der Pfändung durch Zwang und entgegen den Grundrechten erfolgten Gehaltspfändung etc., ersucht.

  • Das Amtsgericht lehnt Zuständigkeit ab, da das Vollstreckungsgericht nur über Zwangsmaßnahmen entscheiden kann, welche vom Vollstreckungsgericht erlassen wurden. Sofern die Finanzverwaltung vollstreckt besteht Möglichkeit, dort Äntrage zu stellen.
  • Das Verwaltungsgericht lehnt Zuständigkeit ab, leitet Ersuche von Person A an das Finanzgericht weiter und erstellt Beschluss sowie verweist an das Finanzgericht
  • Das Finanzgericht lehnt zuständigkeit ab, da Vollziehung bereits erfolgte und kein Eilverfahren mehr betrieben werden kann
Welches Gericht ist denn nun Ansprechpartner in solche einem Fall? Das Finanzgericht verweigert beharrlich auf Nachfrage eine Auskunft diesbezüglich.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Kein Gericht will zuständig sein...ungeklärte Zuständigkeit" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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M
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Vollstreckungsersuchen des rbb

Vielleicht entsprechend
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138520/topicseen.html#msg138520
die Fragen an die zuständige Aufsichtsbehörde für den rbb stellen?
Zitat
5.      Wer führt über den RBB und dessen Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

Nach § 39 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag unterliegt der rbb der staatlichen Rechtsaufsicht, welche in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt wird.

In der Regel also der Senator und der Ministerpräsident bzw. die SekratärInnen...

Oder/und den Justizsenator von Berlin mal fragen, welcher gesetzliche Richter Schutz bietet gegen die Willkür des FA.- ?

Im Zweifel auch gleich mal 'ne Kopie der Fragestellungen an die Pressestellen (Fraktionen im Landtag, Tagesspiegel, Aktuelle Kamera ;).
geht alles Online, Email, Fax. (Bsp.: http://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/senat/ oder https://www.berlin.de/sen/justva/ueber-uns/formular.260409.php oder Der-Regierende-Buergermeister_ätt_senatskanzlei.berlin.de + https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/service/buergerberatung/ + + )

- keine Rechtsberatung -


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Gallische Grüße @Grit.

Rein fiktiv natürlich, haben wir an der Havel, Oder und Spree, eine kleine fiktive Geschichte erlebt, die in folgendem fiktiven Schriftsatz mündete:

Zitat

Das nationale untere Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Zugang der „Feststellungsbescheide“ vom XX.XX.2014, XX.XX.2014, XX.XX.2014, XX.XX.2015 nicht wirksam erfolgte und nochmals bestritten wird.
Zum „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2015 wurde Widerspruch erhoben und erst mit Widerspruchsentscheidung am XX.XX.2016 entschieden. Gegen die Entscheidung ist Klage vor dem unteren Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin Aktenzeichen

VG XX L XXX.16
VG XX K XXX.16

erhoben worden.

(1)

Entsprechend dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates (DE) Zivilprozessordnung § 317 Absatz 4 sind Abschriften der Urteile mit dem Gerichtsiegel zu versehen. Ein solches Gerichtsiegel fehlt auf der Abschrift des Beschlusses (Anmerkung:ein "Gerichtsbescheid") vom XX.XX.2016. Formelle Anforderungen wirken in beide Richtungen.

(2)

Entgegen der Darstellung des XX. Senates des unteren nationalen Finanzgerichtes des Mitgliedstaats (DE) Region Berlin - Brandenburg wurde die gerichtliche Klage nicht vor dem unteren nationalen Finanzgericht der Region Berlin - Brandenburg, sondern vor dem unteren nationalen Verwaltungsgericht Region Berlin erhoben.

(3)

Mit Verweisungsbeschluss vom XX.XX.2016

            VG XX L XXX.16
            VG XX K XXX.16

wurde die Klage durch das nationale untere Verwaltungsgericht Region Berlin, wegen

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges

an das untere Finanzgericht Berlin - Brandenburg verwiesen.[/b]

An diesen Verweisungsbeschluss ist das untere nationale Finanzgericht Berlin - Brandenburg gemäß § 17 a Absatz 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz gebunden.

(4)   

Damit ist das untere nationale Finanzgericht Region Berlin - Brandenburg zum gesetzlichen Richter nach Artikel 15 Absatz 5 der Verfassung von Berlin bestimmt worden.

(5)

Soweit das erkennende nationale untere Finanzgericht Berlin - Brandenburg nunmehr Ausführungen hinsichtlich der „Zulässigkeit“ der Klage macht, ist auf den verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch aus Art. 15 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin hinzuweisen.

Am XX.XX.2015 beantragte ich bei der beklagten vollstreckungsbehördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX

Vollstreckungsschutz

Dieser Antrag wurde durch die beklagte nationale Vollstreckungsbehörde mit Schriftsatz vom XX.XX.2015 unzulässig in einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub umgedeutet. Dieser Schriftsatz enthielt keinen klagefähigen Rechtsbehelf.

Mit meinem Schriftsatz vom XX.XX.2015 habe ich dieser Umdeutung widersprochen.

(6)

Die beklagte vollstreckungsbehördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX hat weder das Vollstreckungsersuchen in Ablichtung bekanntgegeben, noch in einem seiner Schriftsätze einen Rechtsbehelf benannt

Das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollstreckungsbehördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, Verwaltungsbezirk XXXX

nicht in einem einzigen Schriftsatz einen Rechtsbehelf benannte.


(7)   

Das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg wird hiermit ausdrücklich auf die höchstrichterliche des Mitgliedstaates (DE) oberster Finanzgerichtshof:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.6.2014, V R 50/13

Anmerkung Link Urteil; BFH V R 50/13:

https://openjur.de/u/713431.html



hingewiesen.

Dem unteren nationalen Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg ist bekannt, dass ich nicht anwaltlich und steuerlich vertreten bin.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Mitgliedstaates hat es das untere nationale Finanzgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin - Brandenburg daher unterlassen, Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Mitgliedstaates (DE) auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlen. Maßgeblich ist, welcher Sinn der Kläger verfolgt.

(VIII) (Anmerkung sonst  8)   :)    )

Am

XX.XX.2016

habe ich mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem unteren nationalen Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) um gerichtlichen Rechtschutz ersucht. Der Mitgliedstaat (DE) ist Teil der Union und damit des Raumes der Freiheit und des Rechtes.

(9)   

Mit nicht gerichtlich gesiegelter Abschrift des „Gerichtsbescheides“ vom XX.XX.2016 steht danach fest, dass gerichtlicher Rechtschutz im Mitgliedstaat (DE) gegen die grob willkürliche Vollstreckung, die jeglicher gesetzlicher Rechtsfertigung entbehrt und der ein „Vollstreckungsersuchen“ einer natürlichen Person, die nicht Amtsträger im Sinne des Artikels 77 Verfassung von Berlin ist, offensichtlich nicht erlangt werden kann.

Ey yoo, fiktives FG Cottbuss, nehmt doch das fiktive "Dienstsiegel" des RBB  ;D ;D ;D

Diss iss Unionisch, die gallische Sprache des Rechtes gegen das Unrecht des Römischen Imperiums!

Wir hoffen, diese fiktive Geschichte ist hilfreich.

Kostenloser fiktiver Service der:

niGEZfä Gall Mei HiHa AG (nichtGEZfähig).

Yoo Lupus! Huhu! Grüße von der gallischen Bergwacht am:


X3

und

LG
aus allen gallischen Provinzen!

Meißel, neue gallische Meißel, Hinkelsteine, neue gallische Hinkelsteine, Hämmer, neue gallische Hämmer!

 :)


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Hallo sehr geehrter Profät Di Abolo …interessante Zeilen, sehr interessant…..aaaalso…

Widerspruch oder Klage auf Zustellungsbescheide des RBB konnte die fiktive Person nicht erheben, da sie ja keine bekommen hat. Die fiktive Person erhielt Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsersuchen (ohne Rechtsbehelfe oder Gerichtsbescheid) vom Finanzamt auf eben diese vermeintlichen, unterstellten Zustellungsbescheiden, die vom RBB wohl an die fiktive Person gerichtet waren. 

Auf diese Zustellfiktion usw. hat die fiktive Person Widerspruch beim Finanzamt (auch beim RBB) mit höchstrichterlichen Urteilen eingelegt und dort die unterstellten Bescheide immer wieder abgestritten und mitgeteilt, dass kein Zugang in ihren Machtbereich erfolgte. Die fiktive Person hat auch Zustellnachweise angefordert, aber der RBB und das Finanzamt blieben untätig, reagierten auf diese Widersprüche nicht und setzten die Gehaltspfändung dennoch durch, welche dann auch unmittelbar kurze Zeit später erfolgte. 

Sodann wendete sich die fiktive Person - anwaltlich und steuerlich nicht vertreten – und da ja beim Finanzamt nirgends ein Rechtsbehelf angegeben war  -  als juristischer Laie ( also sooooo auch immer wieder mitgeteilt) und der Gerichtsbarkeit suchend, zur Überprüfung/ Feststellung Rechtswidrigkeit der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung“  nebst begründete Zweifel/Rechtmäßigkeit usw. an das Verwaltungsgericht und Amtsgericht, denn RBB und Finanzamt blieben ja untätig.
 
Das Verwaltungsgericht verwies aufgrund Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auf das Finanzgericht. Es wurde diesbezüglich sogar ein Beschluss erstellt mit Verweis Finanzgericht. Auch das Amtsgericht verwies auf den Finanzrechtsweg.

Also hat sich fiktive Person mit eben o.g. Antrag (oder wie im Thread-Eingangspost mitgeteilt) an das Finanzgericht gewandt.

Das Finanzgericht will nun aber (AUCH) nicht tätig sein, da die Vollziehung bereits erfolgte man kein Eilverfahren mehr dagegen betreiben, die Gehaltspfändung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und ein Verfahren somit abzuweisen ist.

Zwar könne die fiktive Person, wenn sie es wünscht, §69 Abs. 3 FGO  weiterhin beantragen (so ein Antrag war NIE gestellt!!!!!) und die Zurückweisung könne das Finanzgericht rückgängig machen, aber das wäre dann eben nur mit unnötigen Kosten verbunden, ohne dass auf diesem Wege Rechtsschutz gewährt werden könnte. Bis dahin wurde zur AR-Sache umgeschrieben, um die fiktive Person vor Prozesskosten zu bewahren. 

Irrsinn, oder????  >:D >:( :-[

Das Finanzgericht will sich an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 a Absatz 2 Satz 3 GVG und Artikel 15 Absatz 4,5 der Verfassung von Berlin (auch darauf hat die fiktive Person gegenüber dem Finanzgericht immer wieder hingewiesen) nicht halten.

Das Finanzgericht verweist darauf, dass sich die fiktive Person gegen den Gebührenbescheid (wa?????)  wehren soll, wofür das Finanzgericht nicht zuständig ist oder sie soll sich einen Rechtsanwalt nehmen, bevor sie noch mehr kostenpflichtige aber erfolglose Gerichtsverfahren betreiben will.


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Guten TagX.

Jaja, Gallier-Tennis!  :'(

Schön immer zwischen den Gerichten, Finanzämtern, RBB hin und her gespielt!

Und das Geld iss erstmal wech!!!  :'(

Es stellt sich in dieser fiktiven Geschichte die Frage woher die Daten vom fiktiven Arbeitgeber stammen. Fiktiverweise sei also wie immer gesagt, stets und ständig einsicht in die Akten nehmen.

Rein fiktiv natürlich steht in einem fiktiven Gesetz, dass sich fiktive Abgabenordnung nennt:

Zitat
Abgabenordnung (AO) § 249 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

In einem fiktiven Kommentar des Römischen Rechtes steht hierzu fiktiverweise:

Zitat
C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405

RdNr. 14

11. Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen. Wenn die VollstrBehörde der FinVerw Forderungen anderer Verwaltungsträger vollstrecken (zB die HZA Forderungen der Sozialbehörden, s. oben Rz 10, oder nach Landesrecht die FA die Forderungen anderer Behörden), dürfen sie nach § 249 II S. 2 auch unter das Steuergeheimnis fallende Kenntnisse verwenden, die sie für die Vollstr von StForderungen haben. Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden  Daten nicht an andere  als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.

RdNr. 15

12. Rechtsschutz. Ist die Vollstreckung als VA zu qualifizieren, ist er mit dem Einspruch (§ 347 Rz. 3, 6) anfechtbar. Dies gilt für die Pfändung und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung. Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz erfolgt durch AdV (Anmerkung: aussetzung der Vollziehung) (§ 361, § 69 FGO). Streitig ist, ob der Antrag auf Eintrag einer Sicherungshypothek beim Grundbuchamt als VA zu qualifizieren ist (§ 118 Rz. 28). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren ist nach hM kein VA (BFH/NV 11,724), so das Rechtsmittel das Rechtsmittel die Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags ist. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch einstweilige Anordnung gewährt (TK/Kruse Rz. 22).


Zitat
Abgabenordnung (AO) § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

(1) Gegen Verwaltungsakte

1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,

2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,

3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,

4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,

ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Fiktiverweise wäre daher in dieser fiktiven Geschichte auch noch ein Einspruch denkbar oder fiktiv der Hinweis auf das Urteil des BFH vom 5.6.2014, V R 50/13 an das fiktive Gericht (hört sich an wie die Legio XII des Lupus!!!!!)  und damit Verbunden die Aufforderung an den "Beklagten" (Römische Kohorte des Lupus) der SPRUNGKLAGE zuzustimmen:

Link zu BFH- & Steuerprozessanwalt, Sprungklage 45 FGO

http://bfh-anwalt.de/?p=88

Zitat
Vorteil: Zeitgewinn durch Ersparen des Einspruchsverfahrens und dadurch Arbeitsentlastung für beide Seiten.

Frist: Die Sprungklage muss innerhalb der Einspruchsfrist erhoben werden. Legt der Kläger zunächst Einspruch ein, kann er innerhalb der Einspruchsfrist noch zur Sprungklage übergehen, danach nicht mehr.

Zitat
Finanzgerichtsordnung (FGO) § 45

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.

Fiktiverweise wäre es daher wohl auch angebracht, um gerichtliche Hinweise zu bitten, welche Fristen für den fiktiven Einspruch zu beachten sind, wenn die Kohorte des Lupus (FA) keinen RECHTSBEHELF bezeichnete.

Bei dem Ganzen sind natürlich fiktiverweise auch die anstehenden Gerichtskosten zu berücksichtigen. Dazu kann von uns nichts weiter angeführt werden, da wir fiktiv hierzu noch keine Erfahrungen zu fiktiven Sprung- und Festellungsklagen vor dem Finanzgericht gesammelt haben.

Was immer wieder ein fiktives Rätsel ist, ist die Frage woher das Römische Imperium die Kontonummern, Arbeitgeber usw. kennt.

Aber auch das wird die gallische Lupe herausfinden!!!!

Na Lupus? Wieder in den Steuerdateien geschnüffelt? Irgendwelche "geheimen Ermittlungen" vorgenommen?

Nationale Service Agentur!!!! NSA!!! Ministerium für Staatsfernsehbeiträge! MfS!!!!

Yoo Lupus, es gibt kein sicheres Hinterland, nur noch gallischen Widerstand!!!!!

 :)


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@Grit

Also sinngemäß wäre dann ne Anfechtungsklage nach §40 FGO bzw. §45 FGO gegen die Pfändung möglich. Da bis jetzt keiner auf diesem Wege geklagt hat bzw. nicht bekannt ist, weiß anscheinend keiner ob das im berliner Raum Aussicht auf Erfolg haben wird.

Wurde eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheide durchgeführt oder die Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid?

Wenn es zweiteres ist, dann wäre vieleicht sinnvoll den Beschluss  v. 01.09.2015 - 7 V 7177/15 einzubauen und hoffen das die Klageentscheidung nicht umgedreht wird.


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Wurde eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheide durchgeführt oder die Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid?

Der Beschluss vom 01.09.2015 wurde dem FG bereits bei Antragstellung mitgeteilt. Da aber die Vollziehung bereits geschehen ist, sehen die sich halt nicht mehr zuständig.  :(

Der Vollstreckung sind sehr wohl Widersprüche durch die fiktive Person vorausgegangen, also das heißt, die fiktive Person hat natürlich nach dem Erhalt des Vollstreckungsersuchens des rbb vehement widersprochen und Zustellfiktionen von angeblich erhaltenen Festsetzungsbescheiden bestritten (auch schon mit der Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt 1,5 Monate vorher) usw. Darauf antworte das Finanzamt aber mit diesem Vollstreckungsersuchen des rbb dann sinngemäß, dass alle Maßnahmen rechtens seien und zukünftige Schreiben unbeantwortet zu den Akten gelegt werden. Alle danach gerichteten Widersprüche usw. an den RBB und das Finanzamt blieben also unbeantwortet, beide Einrichtungen blieben komplett untätig; es war nicht möglich die Gehaltspfändung abzuwenden, zumal ja auch mit gleichem  Datum des Vollstreckungsersuchen des rbb die Pfändungs-und Einziehungsverfügung vom Finanzamt an den Drittschuldner versendet wurde. Eine Abwendung der Gehaltspfändung war seitens des Finanzamtes somit ja auch gar nicht vorgesehn!!!
1 Woche später wurde das Gehalt gepfändet.


@Profät Di Abolo....muss ich mir noch in Ruhe durchlesen  ;) Danke schonma  :)


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@Grit

Nur weil der Antrag beim FG abgelehnt wurde, heißt es nicht das sie für die Klage nicht zuständig sind. Der Profät hat sehr gut die Möglichkeiten aufgezeigt.

Dem Plebejer beschleicht das Gefühl, wenn man sich die Threadthemen im Allgemeinen durchliest, daß das "Aussitzen" oder "nicht erhalt" von Festsetzungsbescheiden von "staatlicher" Seite aus nicht mehr gewollt ist. Man ist gezwungen proaktiv zu handeln... 



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Die fiktive Person hat einen 2-seitigen Beschluss vom Verwaltungsgericht, in welchem explizit auf die Zuständigkeit des Finanzgericht verwiesen und dies auch begründet wurde. Da steht auch nix von §69 FGO, denn so einen Antrag hat es ja nie gegeben.

Und das was der Profät zur Sprungklage schreibt (sofern die fiktive Person alles richtig versteht):

-Einspruch usw. wurde ja alles bei beim Finanzamt nach diesem Vollstreckungsersuchen eingelegt, nur wurde dieser und viele andere Einwendungen nach dem Vollstreckungsersuchen vom Finanzamt nicht bearbeitet. Es blieb untätig. Auch gab es in dem Vollstreckungsersuchen durch das Finanzamt keinen Rechtsbehelf. Nach Zuständigkeitsgesuch, welche Gerichtsbarkeit in diesem Fall tätig wird, teilte das Verwaltungsgericht den o.g. Beschluss mit und fügte einen Abdruck des Finanzamtes anbei, in dem das Finanzamt zustimmte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen zuständig ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg  zulässig und diese Beschwerde beim Verwaltungsgericht Berlin einzulegen ist, allerdings wüsste die fiktive Person nicht, warum gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen gewesen wäre. Zumal man sich auch mit dieser Beschwerde von Anwälten vertreten lassen muss...... :-X


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Das Finanzgericht ist wahrscheinlich doch zuständig. Es lehnt aber ab, weil das Verfahren welches Person A zu führen versucht keinen Erfolg mehr haben wird.
 
Dazu verstanden werden sollte wohl:
Das Rechtsmittel Erinnerung und Eilrechtsschutz ist nur möglich solange die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist.
->> Nun wurden durch die Gehaltspfändung aber Tatsachen geschaffen. Ob das rechtswidrig erfolgte oder nicht führt aus Sicht der "Täter" (Damit sind alle Personen bezeichnet, welche sich aktiv am Voranbringen der Vollstreckung beteiligen) dazu, dass diese Rechtsmittel jetzt nicht mehr greifen sollen.

--> Dazu muss Person A verstehen, wie die Gesetze wirken sollen. Es geht immer nur stringent in eine Richtung, aber die Grundgesetzverletzung bleiben. --> Aus Sicht der Täter soll der nächste Schritt von Person A vielleicht eine Klage (https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage, nach ZPO) wahrscheinlich muss das Pendant vor einem VG geführt werden, weil ja angeblich eine Verwaltungsvollstreckung läuft. --> Diese läuft so gesehen fast immer gleich ab.
 
Eine "Behörde" behauptet es gibt ein Verwaltungsakt, die Mahnung sei vorhanden und bekannt und erstellt ein Vollstreckungsersuchen an eine ausführende Behörde. Diese Behörde prüft selbst nichts sondern führt im Rahmen von Amtshilfe "Aufträge" aus. Im Erinnerungsverfahren wird nur geprüft ob die Form stimmt, mehr scheinbar nicht. Ein BGH hat zwar erklärt, dass Verwaltungsakte vorhanden sein müssen aber dabei offengelassen wer das zu prüfen hat. Daraus machen die Gerichte: "Ob es einen Verwaltungsakt gibt oder nicht wird erklärt, ist nicht Sache der Prüfung." -> Dafür seien andere Rechtsmittel zugelassen (es erfolgte vor einem LG dann meist ein Verweis auf § 123 VwGO), die Vollstreckung geht also weiter -> Schaffung von Tatsachen -> bestehen diese, dann gelten wieder andere Rechtsmittel. Denn § 123 VwGO würde auch nur helfen solange die Vollstreckung nicht abgeschlossen ist.
 
Person A wird also somit immer gegen eine Wand laufen, wenn Sie versucht zu irgendeinem Recht zu kommen, denn von alle dem weiß Person A zum Zeitpunkt der Ankündigung nichts.
 
Sie wird auch nicht aufgeklärt und viele Anwälte schütteln vermutlich den Kopf (mag es an einen Anwaltskammerzwang (staatlich) liegen oder aus dem Grund Sie daran nicht wirklich etwas verdienen könnten oder Sie schlicht Person A nicht glauben, aber es gibt Ausnahmen).

Welche Klage nach der Schaffung der Tatsachen zu führen ist muss Person A genau prüfen. Gibt es keine Klagemöglichkeit oder Anfechtungsmöglichkeit mehr, so sind die Rechtsmittel ausgeschöpft und es besteht die Möglichkeit direkt Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Einhaltung der Rechtswege zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht wird dabei wohl prüfen ob die Formvorschriften eingehalten wurden und falls nicht die Verfahren neu aufrollen lassen.

--> Siehe dazu auch Urteil 2 BvR 548/16 des BVerfG

http://www.bverfg.de/e/rk20160706_2bvr054816.html


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Guten TagX.

@PersonX  meine Augen sehr schmerzen  :o

Schriftgröße 2***, ein Glück hab ich ne gallische Lupe!!!  :)
*** Damit nicht alle bei Dr. Sehnix Schlange stehen, neue Steintafel gemeisselt  ;)

@Grit

Welcher fiktive Senat ist das beim fiktiven FG 7 oder 12?

Dann noch:

Zitat
... fügte einen Abdruck des Finanzamtes anbei, in dem das Finanzamt zustimmte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen zuständig ist.

Na dann hat das Finanzamt der "Sprungklage" ja zugestimmt  ;D ;D ;D

Gab es zufällig vom fiktiven VG Berlin 2 Beschlüsse? Z.b.:

VG 27 L xxx.16

und

VG 27 K xxx.16

Hierzu ist anzumerken, die L Verfahren sind einstweiliger Rechtschutz, K Hauptsacheverfahren.

Dann noch eine Frage, wieviele Aktenzeichen gibt es beim FG?

Nur das AR Aktenzeichen?

Sofern bisher vom FG bisher keine Entscheidung getroffen wurde, also auch kein "Gerichtsbescheid" würde ich jetzt eine fiktive Verzögerungsrüge erheben.

Link § 198 GVG

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__198.html

und würde das fiktive FG darauf hinweisen, dass ein unmittelbares Rechtsschutzdedürfnis besteht, weil eine Kontopfändung erfolgte und seitens fiktiver Person ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade wegen der Erledigten Kontopfändung besteht.

Link FG Berlin Brandenburg Urteil vom 15.12.2011, 7 K 7203/08

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201270569&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


Zitat
26

Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen. Das FG des Landes Brandenburg hat ein solches Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr angenommen (Urteil vom 16.05.2001 4 K 616/00, EFG 2002, 1277). Auf eine solche hat sich der Kläger selbst nicht berufen, zumal nach Tilgung des Haftungsbescheids nicht ersichtlich ist, woher neue Rückstände berühren könnten. Das FG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009 5 K 102/08, juris) hat ein Feststellungsinteresse nach erledigter Kontenpfändung verneint, ohne insoweit ein Rehabilitierungsinteresse zu erwägen. Das erkennende Gericht bejaht ein solches Rehabilitierungsinteresse, da Kontenpfändungen typischerweise nachteilige Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben, da sie bei der SCHUFA vermerkt werden, ebenso bei den Kreditinstituten, die Adressaten solcher Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind. Soweit sich die Klage auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber H bezieht, ist unerheblich, dass die Pfändung insoweit ins Leere ging, weil der Kläger nicht bezugsberechtigt war. Denn er stand gleichwohl als Versicherungsnehmer in Geschäftsbeziehungen zu H, so dass die Pfändung dem Grunde nach geeignet war rufschädigend zu wirken.


Dazu bestehen unserseits keine Erfahrung zu den Gerichtskosten.

Anlage  1 GVG

Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
 
Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html

Diss muss fiktive Person natürlich bei der Entscheidung mit berücksichtigen.


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G
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Na dann hat das Finanzamt der "Sprungklage" ja zugestimmt  ;D ;D ;D

Fiktive Person weiß nicht, ob dass das Finanzamt weiß. Auf jeden Fall wurde dieser Abdruck mit den Beschlüssen vom Verwaltungsgericht mitgesendet. Und das Verwaltungsgericht hat sowieso immer mitgeteilt, dass die alles zum Finanzgericht weiterleiten. Im übrigen hatte die fiktive Person beim Verwaltungsgericht auch Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, was nun jetzt das Finanzgericht, indem die Vollziehung ja bereits erfolgte, moniert und deshalb nicht mehr tätig sein kann/möchte...wie auch immer.....

Gab es zufällig vom fiktiven VG Berlin 2 Beschlüsse? Z.b.:

VG 27 L xxx.16

und

VG 27 K xxx.16

Hierzu ist anzumerken, die L Verfahren sind einstweiliger Rechtschutz, K Hauptsacheverfahren.

Fiktive Person hat beide Aktenzeichen. L als Antragsteller in der Beglaubigten Abschrift ....."für einen Eilrechtsschutzantrag gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs-und Einziehungsverfügung des Finanzamtes" ...und K als Kläger in der Beglaubigten Abschrift ....."der eingegangenen Klage (?) gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs - und Einziehungsverfügung....gegen die Art und Weise der Vollstreckung....
Wo also steht da was von §69 FGO, auf das das Finanzgericht nun immer so rumreitet????? Der Erhalt des Beschlusses liegt der stattgefundenen Gehaltspfändung weit voraus (Gehaltspfändung im Nov.; Beschlüsse im Dez.)

Dann noch eine Frage, wieviele Aktenzeichen gibt es beim FG?

Nur das AR Aktenzeichen?

Ja nur ein AR Aktenzeichen, zuvor war es ein V Aktenzeichen...aber als dem Finanzgericht die Erleuchtung kam, dass die Fiktive Person beim Finanzgericht gar keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte (und ja auch im Dezember nie stellte!!!!!, da die Gehaltspfändung bereits durch war!!!!) gabs das AR Aktenzeichen. Fiktive Person kann  - so Aussage des Finanzgerichts - wieder auf V umschreiben lassen, aber das würde nur Kosten produzieren und Rechtsschutz hätte die fiktive Person auch nicht mehr, schreibt das Finanzgericht. Warum sollte die fiktive Person also auf V umschreiben lassen???? Das würde dem Inhalt der Beschlüsse vom Verwaltungsgericht doch völlig zuwiderlaufen. Und ausserdem weiß das Finanzgericht bereits schon jetzt zu berichten, dass sich fiktive Person „anwaltlichen Rat einholen soll, bevor sie noch mehr kostenpflichtige aber erfolglose Gerichsverfahren“ betreibt.

Sofern bisher vom FG bisher keine Entscheidung getroffen wurde, also auch kein "Gerichtsbescheid" würde ich jetzt eine fiktive Verzögerungsrüge erheben.
Das Finanzgericht hat doch eine Glaskugel  und weiß  schon jetzt, dass das Gerichtsverfahren erfolglos sein wird. Können unter solchen Vorraussetzungen irgendwelche Aktivitäten von seiten der fiktiven Person überhaupt noch zielführend sein?


und würde das fiktive FG darauf hinweisen, dass ein unmittelbares Rechtsschutzdedürfnis besteht, weil eine Kontopfändung erfolgte und deinerseits ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade wegen der Erledigten Kontopfändung besteht.

Auf das Rechtsschutzbedürfnis wurde mehr als einmal hingewiesen und wie gesagt, wenn bereits jetzt klar ist, dass das Verfahren "erfolglos" betrieben wird, wozu dann also noch Fortsetzungsfeststellungsinteresse beantragen? Macht das Sinn?  ::) Auf Artikel 15 Berliner Verfassung Art. 4 wurde bereits auch mehr als einmal hingewiesen...

Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen.

Dieser Satz ist sehr widersprüchlich. Der erste Teil ist in der Tat so, wie es ist, aber der 2 Teil ....ulkig....bedeutet dieser, dass diesbezügliche Anträge also eher erfolglos sind? Niedrig anzusetzen = erfolglos.


Im übrigen handelte es sich um eine Gehaltspfändung, die nach Mitteilung des Vollstreckungsersuchens (ohne Rechtsbehelf) innerhalb einer Woche abgearbeitet war, d.h. vom Gehalt war das Geld innerhalb einer Woche weg. Viel zu kurze Zeit, um überhaupt Widerspruch oder wie auch immer einzulegen oder etwas zu retten, aber genau so ist es ja gewollt.  :-[


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@Grit rein fiktiv natürlich, hab soweit alles verstanden.

Diss iss bestimmt der 12. Senat, waa?

Das V, dann AR Verfahren ist das L Verfahren vom VG Berlin.

Es fehlt allerdings dann eine Entscheidung des FG zum K Verfahren.
Vorsorglich nochmal die Eingangsbestätigung vom FG durchsehen, ob da ein K Aktenzeichen steht, z.B:

12 K xxxx/16.

Unwichtig ist ob das Finanzamt "weiß" ob es einer Sprungklage zugestimmt haben. Die hätten mindestens darauf hinweisen müssen, dass schon eine Klage unzulässig ist. Haben sie nicht, also ist es ihnen auch anzulasten.

§ 69 FGO ist der Eilantrag also L Verfahren VG Berlin dann V Verfahren FG.

Zitat
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.

Die erfolglosen Anträge sind deshalb erfolglos, da es schnell geht. Wie Mensch sieht  :'(

Die Verweisung des Hauptsacheverfahrens vom VG Berlin bindet das FG nach § 17 a GVG an den Beschluss. Damit läuft faktisch die fiktive Fortsetzungsfeststellungsklage bereits vor dem FG.

Gehaltspfändung löst auch das schutzwürdige Interesse der fiktiven Person aus, schließlich wurde eren berufliche Reputation von , yoo Lupus, du Römischer BeitraXeintreiber, aufs übelste .....:

FG Berlin Brandenburg Urteil vom 15.12.2011, 7 K 7203/08:

Zitat
23
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung -FGO- zulässig.

24
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH, Urteile vom 02.06.1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; vom 22.07.2008 VIII R 8/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 46, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 941).

25
Ein solches Interesse ist dann anzuerkennen, wenn aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des Klägers dessen Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Behörde geboten erscheint (BFH, Urteile vom 17.01.1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; vom 27.01.2004 VII R 56/05, juris). Diese Rechtsprechung betrifft zum einen Sachverhaltsgestaltungen, in denen der angefochtene, erledigte Verwaltungsakt einen diskriminierenden Bedeutungsgehalt hat, zum anderen Verwaltungsakte, die eine besondere Beziehung zum Recht des Klägers aufweisen, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden, oder bei denen es sonst der Bedeutung betroffener elementarer Grundrechte entspricht, auch nach einer Erledigung der Hauptsache im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die betreffenden Grundrechte verletzt worden sind (BFH, Urteil vom 27.01.2004 VII R 56/05, juris). Dabei spricht für ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn hoheitliche Maßnahmen nicht unwesentlich in den Grundrechtsbereich des Betroffenen eingreifen, sich jedoch typischerweise kurzfristig erledigen und dadurch eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme und eine Beseitigung ihrer Folgen erschwert werden (BFH, Urteil vom 11.12.2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).


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G
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Es fehlt allerdings dann eine Entscheidung des FG zum K Verfahren.
Vorsorglich nochmal die Eingangsbestätigung vom FG durchsehen, ob da ein K Aktenzeichen steht, z.B:

Nein gibt es nicht. Gibt nur die AZ V und AR ...weil wie gesagt das FG sich wohl mit den beiden Beschlüssen nicht ordnungsgemäß befasst hat?  :( Die fiktive Person hat noch einmal Sachvortrag beim VG eingereicht und die Situation geschildert.

Unwichtig ist ob das Finanzamt "weiß" ob es einer Sprungklage zugestimmt haben. Die hätten mindestens darauf hinweisen müssen, dass schon eine Klage unzulässig ist. Haben sie nicht, also ist es ihnen auch anzulasten

Wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Finanzamt hat der Klage vor dem FG doch zugestimmt. Nach der Gehaltspfändung und auf Mitteilung des VG, als dort das Zuständigkeitsgesuch der fiktiven Person einging. Inwiefern nun jetzt  Klage unzulässig????? Das VG hat in seinen Beschlüssen doch von Klage geschrieben.


Ebenso auch nier noch einmal: "Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen"

Das Interesse ist niedrig anzusetzen? Also kein Erfolg auf Annahme der Fortsetzungsfeststellungsklage???



§ 69 FGO ist der Eilantrag also L Verfahren VG Berlin dann V Verfahren FG.

Jupp. Aber wie gesagt, die beißen sich an der AR-Sache bzw. dem AR AZ fest, obleich bereits aus dem einen Beschluss mit L   hervorging, dass die Gehaltspfändung bereits erfolgt ist und zwar auch deshalb, weil auf Anfechtungen sowie entscheidungserheblicher Gründe  usw. der fiktiven Person nicht reagiert wurde. RBB und Finanzamt blieben ja komplett untätig. Und die K Angelegenheit aus dem 2. Beschluss  wird vom Finanzgericht völlig übersehen.

Die Verweisung des Hauptsacheverfahrens vom VG Berlin bindet das FG nach § 17 a GVG an den Beschluss. Damit läuft faktisch die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits vor dem FG.
Aber das Finanzgericht hat doch eine Glaskugel und weiß schon im Vorfeld, dass "Gerichtsverfahren erfolglos sind" und ausserdem soll sich die fikive Person "anwaltlichen Rat suchen" und sich ihren "Gebührenbescheid nehmen und sich damit zur Wehr setzen"

FG Berlin Brandenburg Urteil vom 15.12.2011, 7 K 7203/08:
Ein sehr interessantes Urteil, top. Mal sehen, was das VG zum Sachvortrag meint.

Vielen Dank Profät Di Abolo für deine wirklich qualifizierte Hilfe! Echt super!


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Guten TagX!

@Bürger!
"Damit nicht alle bei Dr. Sehnix Schlange stehen, neue Steintafel gemeisselt."

 Ahhh! Vielen Dank! Sehr zuvorkömmlich! Hatte die Lupe schon fest an meinen gallischen Schädel arretiert! So das die normalen Beiträge in Schriftgröße 300 zu lesen waren. Sehr beeindruckend! Leider aber Kopf jetzt sehr schmerzt!

@PersonX, hervorragende Ausführungen!

@Grit, danke und rein fiktiv natürlich:

Wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Finanzamt hat der Klage vor dem FG doch zugestimmt. Nach der Gehaltspfändung und auf Mitteilung des VG, als dort das Zuständigkeitsgesuch der fiktiven Person einging. Inwiefern nun jetzt  Klage unzulässig????? Das VG hat in seinen Beschlüssen doch von Klage geschrieben.

Genau! Der Satz ist so zu verstehen, dass das Finanzamt der Sprungklage zugestimmt hat. Zuständiges Gericht im Hauptsacheverfahren (K) ist das Finanzgericht Berlin - Brandenburg (§17 a GVG).
Der Verweis auf die "Unzulässigkeit" bezieht sich darauf, das dass Finanzamt dem VG hätte mitteilen müssen, dass die von Person A erhobene Klage und der Antrag auf Eilrechtschutz nicht zulässig ist, weil

1. falsches Gericht,
2. kein Einspruch nach der AO

Anmerkung: Einsprüche, also das aussergerichtliche Vorverfahren sind nicht in der FGO sondern AO geregelt.

Sodann hätte das Finanzamt vor dem VG erklären müssen, dass es die Klage von Person A in einen Einspruch umdeutet und das Widerspruchsverfahren nach der AO durchführt.

Das hat das Finanzamt nicht gemacht und damit der Sprungklage zugestimmt.

Ebenso auch nier noch einmal: "Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen"

Das Interesse ist niedrig anzusetzen? Also kein Erfolg auf Annahme der Fortsetzungsfeststellungsklage???

Damit ist die Schwelle zur Annahme Person A's Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemeint.

Das dient dem Interesse effektiven Rechtsschutzes gegen das grob willkürliche Vorgehen des Römischen Imperiums, welches sich erdreistete, Person A's Daten zu deren Arbeitgeber mittels geheimdienstlicher Mittel zu erheben, ohne Person A darüber in Kenntnis zu setzen.
Hier kommen etwa Maßnahmen des großen und kleinen Lauschangrifffes in betracht.....

Ähh, ich schweife ab.

Vermutlich stammen die Daten Person A's Arbeitgebers aus ihrer "Steuerdatei", also dem EDV-System welches das Finanzamt zur Lohn- / Einkommenssteuerbearbeitung führt.
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes und den Steuerabteilungen. Die Daten etwa zu Person A's Steuererklärung unterliegen dem Steuergeheimnis § 30 AO  (siehe § 249 Abs. 2 AO).

Person A's Interesse besteht nun darin, dass das unabhängige Finanzgericht, welches durch den Beschluss des VG Berlin zum GESTZLICHEN RICHTER nach Art. 15 VvB bestimmt wurde, sich Person A's Fortsetzungsfeststellungsinteresses annimmt und über dieses grob willkürliche Vorgehen der Römisch Imperialen BeitraXschergen (RIBS), die im taktischen Verbund mit dem Finanzamt, heimtückisch und hinterlistig die Daten zu Person A's Arbeitgeber - ohne A's Wissen - also heimlich im Verborgenen - erhoben.

Es entfaltet sich daher bei Person A ein unauswechliches Rechtsschutzbedürfnis, zumal ihr Arbeitgeber auch Kenntnis durch die Pfändung erhalten hat. Damit besteht auch ein unausweichliches Rehabilitierungsinteresse von Person A, denn die Annahme, sie würde die Zahlung des BeitraXes aus nichtigem Grund verweigern, ist falsch. Person A hat nicht verweigert, sondern nachweislich nicht gewusst, dass sie von den RIBS zu BeiträXen herangezogen wurde.

Unwiderlegbar und in Hinkelstein gemeißelt liegen nämlich Zustellungsmängel vor, da es sowohl dem BeitraXservice, als auch dem RBB an einem Zustellungswillen mangelte.

Gallisch deutlich ausgedrückt:
Es war ihnen scheißegal, ob Person A die "Festsetzungsbescheide" auch tatsächlich erhält.

Erschwerend tritt hinzu, dass Person A sie auf diese Zustellungsmängel mehrfach aufmerksam gemacht hat und die RIBS hierauf nicht reagierten und Mängel nachweislich nicht heilten:

VG Berlin 4. Kammer, Zwischenurteil, vom 13.11.2009, Aktenzeichen 4 A 124.08

Bekanntgabe eines Bescheids; Heilung durch Aufgabe zur Post

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100054814&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
21
Allerdings gilt nach § 8 VwZG, der § 189 ZPO entspricht, ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Nach einhelliger Auffassung setzt die Anwendung dieser Norm voraus, dass überhaupt eine Zustellung veranlasst war, wozu die Behörde Zustellungswillen gehabt haben muss. Fehlt der Zustellungswille, dann kommt eine Heilung durch tatsächlichen Zugang des Dokuments (wie er hier gegeben ist) nicht in Betracht und die Klagefrist läuft nicht.

Der Zustellungswille muss neben dem Bekanntgabewillen den Willen umfassen, die Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form vorzunehmen. Das leitet sich aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VwZG ab. Jede Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne von § 41 VwVfG setzt einen entsprechenden Willen voraus. Das zufällige, gelegentliche oder versehentliche Bekanntwerden des Entwurfs eines Verwaltungsakts führt nicht zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwVfG), stellt keine Bekanntgabe dar. Zustellungen sind besondere Formen der Bekanntgabe. Der nötige Zustellungswillen (vgl. etwa Deutscher Bundestag, DrS 14/4554, Seite 24 zu § 189) kann danach nur eine besondere Form des Bekanntgabewillens sein. Für den bloßen Bekanntgabewillen hätte es keines weiteren Begriffs bedurft. Das entspricht im Ergebnis einer verbreiteten Auffassung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 – 3 AZB 55/08 -, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2002 – VI ZB 41/02 -, NJW 2003, 1192 [1193]; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. November 2008 – VII B 148/08 – und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. April 2008 – 5 LC 113/07 -, jeweils juris; Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 7. November 2005 – 8 UF 194/05 -, FamRZ 2006, 956; Sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 5 E 329/05 -, NVwZ-RR 2006, 854; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I 2008, § 56 Rn. 16 und 73; missverständlich aber wohl wie hier Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 56 Rn. 17).

22
Eine andere Ansicht meint indes, der erforderliche Zustellungswille werde durch die Merkmale dessen gekennzeichnet, was eine Zustellung ausmache, und das sei die Übergabe des Dokuments (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 1997 – 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217 [218] und Posser/Wolff, VwGO, § 56 Rn. 77). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall eine Neigung dazu erkennen lassen (Urteil vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8.86 -, NJW 1988, 1612 [1613]. In einem weiteren Fall warf es diese Frage nur auf, ohne eine Neigung zu ihrer Beantwortung anzudeuten (Beschluss vom 31. Mai 2006 – BVerwG 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943 [944]).

23
Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, weil sie den durch § 2 Abs. 1 VwZG bestimmten Unterschied zwischen Bekanntgabe und Zustellung übergeht.

24
Der danach für eine Heilung nach § 8 VwZG nötige Zustellungswille fehlte hier, weil der Sachbearbeiter den Bescheid dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten nur in der einfachen Weise des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG durch Aufgabe zur Post bekannt geben und eine Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form nicht wollte. Die Verfügung zum Bescheid gibt keinen Hinweis auf eine bestimmte Zustellungsart (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG), wie sie üblicherweise oberhalb des Adressfelds vermerkt wird (z.B. „Gegen Empfangsbekenntnis“). Allenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung ist von Zustellung die Rede. Das allein lässt nicht auf einen Zustellungswillen mit dem hier für erforderlich gehaltenen Inhalt schließen. Denn die individuell gehaltene Verfügung „Aufgabe zur Post“ überspielt das in dem Textbaustein zur Rechtsbehelfsbelehrung verwandte Wort „Zustellung“ und bringt den Willen des Sachbearbeiters über die Bekanntgabe des Bescheids zum Ausdruck. Darauf deutet schließlich, dass der Bescheid dem Wortlaut der Verfügung entsprechend nur zur Post aufgegeben wurde, ohne dass der Sachbearbeiter nach Rücklauf des darüber erstellten Vermerks, der den Verwaltungsvorgang als Blatt 130 abschließt, Anlass zur Korrektur des Bekanntgabevorgangs gesehen hätte.


Anmerkung: Rücknahme der zugelassen Revision, Bundesverwaltungsgericht, link:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=220610B5C1.10.0


Womit bewiesen ist, dass keine wirksamen "Feststetzungsbescheide" vorlagen und die Vollstreckung grob rechtsstaatswidrig war.

Es empfiehlt sich daher nochmal das Finanzgericht auf den Beschluss des VG im K Verfahren hinzuweisen und eine Ablichtung des Beschlusses (VG 27 K xxxx.16) nebst Ablichtung der Stellunganahme des Finanzamtes beizufügen.

Verbunden mit der Frage:

Wann darf ich mit der Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens und Eingang der Akten des Beklagten rechnen?

Einen weiteren Schriftverkehr mit dem VG würde ich fiktiv vorerst nicht führen und stattdessen die Untätigkeitsklage gegen die RIBS vor dem VG Berlin vorbereiten.

Selbstverständlich würde ich auch fiktiv Akteneinsicht beim FG beantragen und um Übersendung der Akte an die Geschäftsstelle des VG Berlin bitten. Gegenüber ist ein Copy-Shop. Gerne begleiten dich die Justizangestellten dort hin, damit Person A den gesamten Vorgang kopieren kann.

Anmerkung: kein Witz, 290 Seiten, ca. 18 Eus!

So, damit schließen wir für heute.

Diss ist ein kostenloser fiktiver Service der niGEZfä Gall Mei HiHa AG.

Yoo Lupus! Soso, kein Zustellungswille! Dollet Ding! Tja, die gallische Lupe findet alles.

Lupus, der du liegst unter einem Hinkelstein-Hochgebirge

LG
aus allen gallischen Provinzen

:)


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts beachten...
Platzhalter wie z. B. Person A, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2017, 13:58 von Bürger«

 
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