Zu welchem Zeitpunkt ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens denn möglich?
Muss hierzu nur der Festsetzungsbescheid rechtskräftig sein?
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)
Der Verwaltungsakt, abgekürzt VA, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls.https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland))
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html) zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.Dann §3 https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html) beachten, gegebenenfalls prüfen ob dieser im gewünschten Bundesland abweichend sei.
Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Niedersachsen derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im NVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.
Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind inBW derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im LVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.Muss ich da nicht erstmal Widerspruch bei meiner LRA einlegen das unter den Bescheiden keine Unterschrift ist und den Widerspruchsbescheid abwarten oder kann ich mich auf den angehängten anonymisierten Widerspruchsbescheid hier beziehen, da ja das vorgehen in allen Bundesländern gleich ist?
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
Die vorliegende Anlage könnte zunächst lediglich als zusätzlicher Hinweis dienen, dass es diese Erklärung einer LRA gibt.ZitatDie Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.Muss ich da nicht erstmal Widerspruch bei meiner LRA einlegen das unter den Bescheiden keine Unterschrift ist und den Widerspruchsbescheid abwarten oder kann ich mich auf den angehängten anonymisierten Widerspruchsbescheid hier beziehen, da ja das vorgehen in allen Bundesländern gleich ist?
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
Müsste man dieses fiktive Anschreiben nicht an das VG/OVG schicken wenn der Beschluss unanfechtbar geworden ist?
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, [...]https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)
§ 51 Abs. 3 VwVfG:ZitatDer Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)
...denn diese Frage könnte bei Bedarf ggf. auch später eruiert werden - oder? ;)ZitatDer Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
[...]
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
[...]Zitat[...][...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",
für die ausführliche Begründung meines Widerspruchs vom __.__.____
gegen folgende/s Schreiben
"Festsetzungsbescheid" mit Datum "[Erstell-Datum]"
[ggf. weitere Schreiben]
sowie bzgl. aller meiner weiteren Rechtsmittel und Anträge sind von Ihnen, d.h. der "Landesrundfunkanstalt" - Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen gemäß dem nachfolgenden Fragenkatalog erforderlich.
[...]
Fragenkatalog:
[...]
8 ) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen "Verwaltungsakt" erlassen? Woran ist dies erkennbar? Was genau charakterisiert den Akt des "Erlassens" eines Verwaltungsakts? Beschreiben Sie den Ablauf des "Erlassens" Schritt für Schritt.
9) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen ausgedruckt?
Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt? Beschreiben Sie den Ablauf des "Ausdruckens" Schritt für Schritt.
10) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen versendet/ "zur Post aufgegeben"? Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt?
Beschreiben Sie den Ablauf des "Versendens"/ "zur-Post-Aufgebens" Schritt für Schritt.
[...]
Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V.m. § 251 ZPO
Es wird beantragt das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V.m. § 251 ZPO anzuordnen.
Begründung:
1 Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG
Der Kläger hat mit seinem Schreiben an den Beklagten vom XX.XX.2019 Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG aus den Festsetzungsbescheiden XX.XX.2014, XX.XX.2014, sowie Aufhebung der Festsetzungsbescheide gestellt.
Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die für den Betroffenen eine günstigere Entscheidung herbeiführen würden.
Dem Beklagte wurde nachweislich der Antrag auf Wiederaufgreifen am XX.XX.2019 zugestellt (Nachweis: Auslieferungsbeleg der Deutschen Post)
2 Fehlende Rechtsvorschrift für den automatisierten Erlass
Es kann nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beklagten wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben sind, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.
3 Verstoß gegen Art. 22 DSGVO ehemals Richtlinie 95/46/EG
Es kann nachgewiesen werden, dass vollautomatisierte Einzelentscheidungen unzulässig sind und gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.
Die Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers hat direkte Auswirkung zum Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens, was ein Ruhen des Verfahrens erforderlich macht, bis sich der Beklagte entschieden hat.
- Kläger -
War eigentlich die vollautomatische Erstellung von Bescheiden Teil der Klagen vorm BVerfG?Das kann ohne die vollständigen Klagetexte von VG bis BVerfGE keiner beantworten. In den bisher durch Veröffentlichung bekannt gewordenen Verfassungsbeschwerden inklusive Verfahrensweg war das kein zentrales Thema. Für andere Fälle fehlt diese Information. Sofern jeweils nur Urteile gesichtet werden, darf davon ausgegangen werden, dass bisher kein Richter etwas dazu geschrieben hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass nichts dazu vorgetragen sein muss, weil Richter vielleicht sich für Sie günstige Punkte heraussuchen, um eine Klage loszuwerden.
An wen richtet man den Antrag auf Ruhen des Verfahrens?Das hängt davon ab. Wenn eine Klage bereits bei Gericht anhängig ist, dann Antrag auf Ruhen zum Gericht, nachdem die Rundfunkanstalt den Antrag auf Wiederaufgreifen bekommen hat. Die Anfechtungsklage bei Gericht würde unter der Annahme, dass der Bescheid so nicht hätte erstellt werden dürfen also rechtswidrig sei, wenn nicht gar nichtig und das jetzt durch den Antrag durch die LRA selbst festgestellt werden kann, hinfällig.
Wie ist das mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und Restitutionsklage gem. §580 ZPO nach Abschluss eines Verfahrens am Verwaltungsgericht (mit ergangenem Urteil)?
Nach dieser Frist könnte man auch ein Schreiben des VG erhalten haben, indem das VG darauf hinweist, dass das Urteil nun rechtskräftig ist und somit könnte die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen vorliegen.Bedeutet dies, dass ein Wiederaufgreifen erst Sinn macht wenn die Bestätigung dass das Urteil rechtskräftig ist, ins Haus flattert, oder sollte man das vorsorglich machen?
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.Dem möchte ich mich anschließen. Mir ist immer noch nicht klar, was ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen soll, wenn man das bei der "Behörde" beantragt, die ja ohnehin "Antragsgegnerin" ist, sprich den Halsabschneidern vom Schundfunk selbst (wie hier beschrieben: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread] https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html).
Vielen Dank!
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!
Bedeutet dies, dass ein Wiederaufgreifen erst Sinn macht wenn die Bestätigung dass das Urteil rechtskräftig ist, ins Haus flattert, oder sollte man das vorsorglich machen?
Mir ist immer noch nicht klar, was ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen soll, wenn man das bei der "Behörde" beantragt, die ja ohnehin "Antragsgegnerin" ist, sprich den Halsabschneidern vom Schundfunk selbst (wie hier beschrieben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html).
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)
Es wird vorsorglich auf das Thema des Threads hingewiesen:
"Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG"
§ 51 Abs. 1 VwVfG sollte selbsterklärend sein:ZitatDie Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)
Es sollte nicht um spekulative Fragen gehen, z.B. "was etwas bringen soll", sondern zunächst der Hinweis, dass jede Person ihre Rechte nutzen kann. Es wird sich zeigen und hier diskutiert, was ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen wird und was die nächsten Schritte in einem fiktiven Fall sein könnten, hierzu müssen aber zunächst die Anträge gestellt werden!
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!
Ich konnte Dir leider nicht ganz folgen. Meintest Du, es gäbe Mitstreiter, die auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lediglich als Antwort Widerspruchsbescheide erhalten haben?
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)Soweit ich es verstanden habe, wurde in einem Widerspruch auf einen "Festsetzungsbescheid" auf die Rechtswidrigkeit des Erlasses vollständig automatisierter Verwaltungsakte hingewiesen.
Der daraufhin erlassene "Widerspruchsbescheid" geht auf dieses Argument mit keiner Silbe ein.
Meiner Ansicht nach, muß ein ablehnender Widerspruchsbescheid sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinander setzen, sonst müßte er als "unbegründet" gelten.
1. ... Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist ... möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris).
...
24
Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung - in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).
...
Max Mustermann Musterstadt, den 28.12.2019
Muster-Straße 00
00000 Musterstadt
Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke (Intendant)
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG vom 05.12.2019, eingegangen am 15.12.2019
Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
- Widerspruchsführer-
gegen
Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Widerspruchsgegnerin-
Es wird eingelegt ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Widerspruchsgegnerin vom 05.12.2019, erhalten am 15.12.21019 des Antrags zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG.
Der Widerspruchsführer fordert die Widerspruchsgegnerin auf, sofern diese dem Widerspruch nicht abhilft, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Wenn die Widerspruchsgegnerin diesem Widerspruch abhilft, dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG zustimmt, können weitere Maßnahmen, die mit weiteren Kosten verbunden sind, vermieden werden.
Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Die Voraussetzungen für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.
Ergänzende Begründung:
1 Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens
Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin lägen die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vor.
1.1 LVwVfG gilt nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks
Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin gelte gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG das Gesetz in Baden-Württemberg nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Eine direkte Anwendung scheidet gemäß 2 Abs. 1 LVwVfG aus, da die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist.
Diese Ausnahme nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich nur auf die rein inhaltliche Tätigkeit und nicht auf das Verfahren des Gebühreneinzugs (so OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 11 f.; VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008 - 2 A 251/07, juris Rn. 16; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, §2 Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 368/04, juris Rn. 32; a. A. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08, juris Rn. 5 f. mit der (zumindest für Baden-Württemberg) wohl überzeugenden Begründung, dass die Gesetzesbegründung [LT-Drs. 7/820, S. 69] ausführt, das LVwVfG solle unter anderem deshalb keine Geltung beanspruchen, weil das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei) oder ein Rückgriff auf das LVwVfG ist insofern möglich, als in der betroffenen Norm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (VGH Bad-Württ., Beschluss vom19.06.2008 - 2 S 1431/08, juris Rn. 6 m.w.N.).
VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil 2 S 114/17, vom 18.10.2017, wiederholt bestätigt, dass für den SWR das LVwVfG gelten kann, wenn Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen:
„Rn 24:
Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung - in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).“
1.2 VwVfG gilt für die Tätigkeit des Südwestrundfunks
Gemäß § 1 Abs, 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk ist der Südwestrundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz tätig:
„Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).“
Es könnte die Rechtsfrage gestellt werden, wonach in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen sollen und in Baden-Württemberg nicht.
1.3 Neue Beweismittel
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Num. 2 LVwVfG).
Der Widerspruchsführer hat in seinem Antrag entsprechende Beweise vorgetragen, die beweisen, dass die Bescheide der Widerspruchsgegnerin ohne Zulassung einer Rechtsvorschrift vollautomatisch erlassen wurden.
Ohne die Zulassung einer Rechtsvorschrift sind vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam, was eine günstigere Entscheidung für den Betroffenen herbeiführt.
Der Betroffenen wäre somit zu keiner Leistung verpflichtet und es läge kein vollstreckbarer Titel vor.
Da die Widerspruchsgegnerin über eine lückenlose Datensammlung des Widerspruchsführers verfügt (auch „Historie“ genannt), ist ihr jederzeit eine Einsicht in die genannten Belege als Beweise möglich. Die entsprechenden vollautomatisch erlassenen Bescheide sind als Programmschritte „GIM…FB:318-BSD“ in der Datensammlung der Widerspruchsgegnerin über den Widerspruchsführer gekennzeichnet.
2 § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin gäbe es keine entsprechende Regelung gemäß § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes weder im Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg noch als allgemeinen Rechtssatz.
2.1 Ungleichbehandlung durch unterschiedliches Landesrecht
Es könnte hier die Rechtsfrage gestellt werden, wonach für den Südwestrundfunk in Rheinland-Pfalz die gesetzliche Regelung durch eine Rechtsvorschrift für den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 35a VwVfG gelten soll und in Baden-Württemberg nicht.
Eine Zweigleisigkeit in dieser Rechtslage ist nicht nachvollziehbar.
Mögliche Ergänzungen:
2.2 Art. 31 GG - Bundesrecht VwVfG bricht Landesrecht LVwVfG
Aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG, das bundesrechtlichen Bestimmungen den Vorrang gibt, Beschluss vom 27.03.2019 - BVerwG 6 C 6.18 Leitsatz 1 und Rn5:
"§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus."
„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.).“
Landesrecht schließt die Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen nicht aus, § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG:
"Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten."
Max Mustermann
- Widerspruchsführer -
Es kommen nun wohl reihenweise Ablehnungsbescheide, allerdings nicht von der LRA selbst sondern von deren Inkasso.
Hier ein (weiterer) ablehnender Bescheid des SWR bzgl. Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen fehlender Rechtsvorschrift von automatisiert erstellten Festsetzungsbescheiden.
Eine Nachfrage beim SWR, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag abgelehnt wurde, ergab nur dieselbe Erklärung, die schon im Bescheid steht.
Ablehnungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg
Gründe:
Ein Wiederaufnahmegrund liegt nach §51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, wenn sich dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materille Recht geändert hat. Änderungen des Verfahrensrechts reichen nicht aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 19. Aufl. 2018 § 51 Rn. 25 und 30)
Vorliegend hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, da die neue Regelung in § 10a RBStV, die den vollständig automatisierten Erlass von Beschieden vorsieht, noch nicht eingeführt wurde. Zudem stellt die neue Regelung eine verfahrensrechtliche Norm dar.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbeschiede hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des § 35 VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.
§ 35 (Bundes-)VwVfG, der für den automatischen Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalten ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.
Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Beschiede konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
Auch liegen keine neuen Beweismittel vor (§ 51 Abs 1 Nr. 2 VwVfG), da in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden. Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO sind nicht ersichtlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG)
Ihren Antrag nach § 51 VwVfG lehnen wir ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Im Auftrag
[Name/Unterschrift] [Name/Unterschrift]
Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
Ein Wiederaufnahmegrund liegt nach §51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, wenn sich dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht geändert hat. Änderungen des Verfahrensrechts reichen nicht aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 19. Aufl. 2018 § 51 Rn. 25 und 30)Kann der RBB einfach auf "irgendein Buch" verweisen, ohne den Inhalt zu zitieren? Man kann nicht erwarten, dass man sich für 65€ diesen Wälzer zulegt, um zu erfahren, was denn nun drinsteht. Zumal ein Kommentar ja eigentlich rechtlich keine Bewandtnis haben dürfte (oder doch?). § 51 selbst unterscheidet jedenfalls nicht zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht.
Vorliegend hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, da die neue Regelung in § 10a RBStV, die den vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden vorsieht, noch nicht eingeführt wurde.Das bedeutet ja eigentlich nur, dass man den gleichen Antrag nochmal stellen müsste, sobald der neue Staatsvertrag verabschiedet wurde.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des § 35 VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.§ 10 Abs. 5 RBStV verliert kein Wort über automatische Bescheide. Das ist schlicht eine Falschaussage.
§ 35 (Bundes-)VwVfG, der für den automatischen Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalten ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.Ok, das alte Thema. Da Person R genau dieses Argument in seiner ersten Klage selbst angebracht hatte und dieses vom RBB und vom Gericht dahingehend entkräftet wurde, dass die Ausnahmeregelung nur auf das Kerngeschäft, nicht aber für die Verwaltungstätigkeit des RBB gelte, müsste das wohl hinfällig sein. Insbesondere im Fall Berlin und Brandenburg ist zudem (bei älteren Bescheiden) nicht der RBB, sondern nur der ehemalige Sender Freies Berlin von der Regelung ausgenommen.
Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)Das Freiburger Urteil konnte Person R online nicht finden. Gibt es das überhaupt?
Weiß jemand, was bei Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 19. Auflage 2018, §5 Rn. 25 und 30 steht?
Darauf wird sich im "Ablehnungsbescheid" berufen.
[...] Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des VA geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts, nach denen also der VA nunmehr in einem anderen Verwaltungsverahren erlassen werden müsste, reichen nicht aus (BVerwGE 60, 324) [...]Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30
Zitat[...] Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des VA geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts, nach denen also der VA nunmehr in einem anderen Verwaltungsverahren erlassen werden müsste, reichen nicht aus (BVerwGE 60, 324) [...]Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30
...was ja dann bedeuten würde, dass der RBB ausnahmsweise mal recht hat und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hier nicht gegeben sind. Denn es geht ja wirklich nur um das Verwaltungsverfahren. Oder ist das anders zu verstehen?Das mag so sein, da § 51 VwVfG nicht dem Verfahren auf die richtige Spur verhelfen will, sondern Ergebnisse anpassen will.
Es müssten demzufolge die Prüfungsschemen vor und nach der Änderung durch den/die betreffenden RÄStV daraufhin verglichen werden, welcher Teil des materiellen Rechtes Änderungen unterworfen sein könnte. Die BVerwG Entscheidung sollte ebenfalls gesichtet werden.Zitat[...] materielle Recht nach Erlass des VA geändert [?] [...] (BVerwGE 60, 324) [...]Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30
3
1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Regeln des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei dem Erlass der Bescheide über den Rundfunkbeitrag anwendbar seien. Denn gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin komme das Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin ausdrücklich nicht zur Anwendung. Da der Beklagte als dessen Nachfolger handele, gelte diese Regel für ihn weiter. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Analogie könne hier nicht greifen, weil es an einer unplanmäßigen Gesetzeslücke fehle und der Tatbestand des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln als Ausnahmeregelung nicht analogiefähig sei.
4
Dieser Einwand greift nicht durch.
5
1.1.1. Das folgt schon daraus, dass der Kläger nicht begründet, inwieweit sich die von ihm reklamierte Nichtanwendbarkeit der Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in entscheidungserheblicher Weise auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragsfestsetzung auswirken sollten.
6
1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:
7
„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.“
8
Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.
9
1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
Allgemeines
Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen AO, VwVfG und SGB X werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das VwVfG eingeführt. Die neuen Regelungen im VwVfG stimmen weitestgehend mit denen in der AO überein. Abweichungen sind den unter-schiedlichen Anwendungsbereichen und der Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.
Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)
Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Zu Nummer 3 (§ 35a – neu –)
...
Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakteri-sierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt.
...
§ 15a Verbot automatisierter Einzelentscheidungen
Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nachsich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließ-lich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Datengestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmaledienen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassenwerden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung ) des Beitragsschuldners befindet.
Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.
Daneben wird mit der Aufnahme der Regelung in § 10a RBStV eine eigenständige Rechtsvorschriftgeschaffen, die es den Landesrundfunkanstalten generell gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide(Festsetzungs-und Befreiungsbescheide) in einem automatisierten Verfahren zu erlassen. Solche Bescheide ergehen üblicher-weise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens-noch Beurteilungsspielraum besteht.
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Artikel 64
(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen und Landschaftsplänen können die Bezirke durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann sich auch auf andere baurechtliche Akte, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie auf naturschutzrechtliche Veränderungsverbote erstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.
Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)Das Freiburger Urteil konnte Person R online nicht finden. Gibt es das überhaupt?
1. Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a. Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde. Dass dieser Hinweis „nur" hellgrau und am unteren Rand der ersten Seite des Bescheids gedruckt ist, widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben. An der ausreichenden Lesbarkeit des in hellerem Grauton gedruckten Hinweises hat das Gericht keinen Zweifel. Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.
[...] verkennt die Existenz eines vollautomatischen Verwaltungsakts, der die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollständig umgeht.ist m. E. sehr wichtig und sollte bei eigenen Anträgen auf Wiederaufgreifen so vorgebracht werden.
Hier was zum Urteil des VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17):Das heißt am Ende: Man kann gar nicht gegen den automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellten Festsetzungsbescheid klagen? :oZitata. (...) Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.
Erfasst werden nur VAe, bei denen der gesamte Entscheidungs- und Erlassvorgang vollständig durch automatische Einrichtungen und ohne manuelle Eingriffe gesteuert wird.
Das heißt am Ende: Man kann gar nicht gegen den automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellten Festsetzungsbescheid klagen. :oDiese Schlussfolgerung ist nicht zu empfehlen, weil man dann ohne Gegenwehr (in Form eines Widerspruchs, der die Rechtswidrigkeit des Bescheids darstellt) abwartet, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt. Leider hat der rechtskräftig gewordene Verwaltungsakt die volle Wirksamkeit, selbst wenn er rechtswidrig erlassen wurde. Nur die offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Nichtigkeit auch ohne Rechtsmittel. Insofern würdest Du sehenden Auges in die Vollstreckung laufen. Es gibt leider Bundesländer, in denen bei der Vollstreckung nicht lange gefackelt wird.
Ist eine fiktive Folgerung also, dass man ohne zu widersprechen bis zur Vollstreckung wartet und dann sagt, dass der automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellte und nunmehr als Vollstreckungstitel(?) dienende Festsetzungsbescheid rechtswidrig ist und somit eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlt?
Nun ja, auch in Berlin war die 27. Kammer der Meinung, daß etwaige Unzulänglichkeiten im Ursprungsbescheid durch den rechtsgültig erfolgten Widerspruchsbescheid geheilt wären, so daß eine weitere Prüfung des Ursprungsbescheides obsolet wäre.Die 27. Kammer meinte damit aber auch nur, dass die fehlende Unterschrift damit geheilt wäre. Von vollautomatisch erlassenen Verwaltungsakten war nicht die Rede. Gerne setzen die Richter die Worte gleich: Erstellung = Ausdrucken und interpretieren den Einwand des Klägers als Rüge der fehlenden Unterschrift auf dem Bescheid. (Die Namenswidergabe sollte aber schon noch drin sein.)
Dies würde die Argumentation meines Vorschreibers untermauern-aber das Risiko ist mir ehrlich gesagt zu groß...
Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist. :o
Beispiele für nur unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze lösbare Fragen (bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen im geschriebenen Recht, insbes. im VwVfG):https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf (https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf)
• Welche Rechte hat der Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Verwaltung (soweit nicht in VwVfG geregelt)
• Muss belastendes rechtswidriges Verwaltungshandeln rückgängig gemacht werden?
• Sind Nachteile, die der Bürger im öffentlichen Interesse auf sich genommen hat, auszugleichen?
• Wie sind rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen?
• Dürfen rechtswidrig gewährte Begünstigungen im Allgemeininteresse entzogen werden?
Diskriminierungsverbote, Gleichheitssatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip werden oft weniger als allgemeine Rechtsgrundsätze angesehen, denn als unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitete Grundsätze, die damit Verfassungsrang haben
Die Auszüge aus aus o.g. Publikation könnten die Frage aufwerfen, ob bei einer - wie für die meisten Landesrundfunkanstalten festgelegten - kategorischen/ uneingeschränkten Ausnahme aus dem die nach außen gerichtete "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden Anwendungsbereich des VwVfG überhaupt "allgemeine Rechtsgrundsätze" bzw. "Grundsätze des Verwaltungsrechts" angewendet werden dürften, denn es ist ja nicht so, dass die uns alle beschäftigenden Fragen im VwVfG nicht oder nicht ausreichend geregelt seien, sondern deren Anwendung wurde für die meisten Landesrundfunkanstalten kategorisch ausgeschlossen.Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist. :o[...]
II Allgemeine Rechtsgrundsätze S. 23:ZitatBeispiele für nur unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze lösbare Fragen (bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen im geschriebenen Recht, insbes. im VwVfG):https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf (https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf)
• Welche Rechte hat der Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Verwaltung (soweit nicht in VwVfG geregelt)
[...]
Die Klage kostet auch wieder ein paar Beiträge fürs Verwaltungsgericht, nicht wahr?
Ich glaube, mein ganzes Taschengeld geb ich für Klagen aus! >:D
Soweit ich das richtig sehe, bleibt nun nur noch eine weitere Klage, mit weiteren Gerichtskosten etc. - richtig? Fiktiver Galaxyreisender kämpft bereits an drei Gerichten - ein viertes muss nun nicht wirklich sein...In einem fiktiven Fall könnte versucht worden sein, die Begründung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in eine aktuelle Klagebegründung einzubinden. Möglicherweise könnte auch in der aktuellen Klage keine Rechtsgrundlage für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beitragsservice vorliegen.
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.01.2020
- Antragsteller -
gegen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
- Antragsgegnerin -
Ich widerspreche dem Ablehnungsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburgs vom 08.01.2020. Im Folgenden gehe ich auf die Argumente im Ablehnungsbescheid ein:
1 Es läge kein Wiederaufnahmegrund vor, da dafür eine Änderung des materiellen Rechts nötig wäre und eine Änderung des Verfahrensrechts nicht ausreiche.
Dies träfe zu, wenn die Voraussetzungen für das angewandte Verfahren zur Bescheiderstellung gegeben gewesen wären. Aus Mangel an der notwendigen Rechtsvorschrift hätten die Bescheide aber von vornherein überhaupt nicht vollautomatisch erstellt werden dürfen. Dies ist kein belangloses Detail im ansonsten legitimen Verfahren, sondern das Verfahren selbst ist illegal, sowohl auf Landes-, Bundes und EU-Ebene.
Da diese Tatsache aber erst jetzt in vollem Umfang bekannt geworden ist, liegt ein Wiederaufnahmegrund vor.
2 Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert, da §10a RBStV noch nicht eingeführt wurde
Der Antrag erfolgte fristwahrend innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der geplanten Änderungen im Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Gerne reiche ich den Antrag aber noch einmal ein, sobald §10a RBStV in Kraft getreten ist :-)
3 Es könnten bereits jetzt auf Grundlage §10 Abs. 5 RBStV Bescheide vollautomatisch erstellt werden.
§10 Abs, 5 RBStVZitat(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.Es findet sich keinerlei Hinweis auf einen automatischen Erlass von Bescheiden und insbesondere keine Rechtsvorschrift. Es wird lediglich festgestellt, dass Landesrundfunkanstalten grundsätzlich befugt sind, Festsetzungsbeschiede im eigenen Namen zu erlassen. Dies ist nicht ausreichend, um ein vollautomatisches Erstellen von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG zu legitimieren.
Neben einer Rechtsvorschrift verlangt §35a VwVfG zudem, dass es weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum gibt.
Es ist jedoch festzustellen, dass die Bescheide in unregelmäßigen Abständen erlassen werden, so dass durch akkumulierte Säumniszuschläge Diskrepanzen bei Forderungen gegenüber zahlungssäumigen Kunden entstehen, und zwar auch dann, wenn die Umstände identisch sind. Daraus lässt sich schließen, dass es einen Beurteilungsspielraum geben muss und der Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Ermessen der Rundfunkanstalt liegt.
Damit fehlt auch die zweite Bedingung für das automatische Erlassen von Bescheiden.
4 Der Rundfunk Berlin Brandenburg sei von der landesrechtlichen Regelung des VwVfG ausgeschlossen.
In meinem Gerichtsverfahren VG 27 K 468.16 wurde dieses Argument von mir selbst vorgebracht und vom Anwalt des rbb, sowie vom VG Berlin insofern entkräftet, dass sich diese Ausschlussregelung lediglich auf den Kernbereich der Tätigkeit des rbb bezöge, auf das Selbstverwaltungsrecht des rbb aber durchaus anzuwenden sei (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.14 – juris Rn. 6 ff.)
Zudem bezieht sich mein Antrag auf die Bescheide vom 04.07.2014, 01.08.2014, 1.11.2014, 01.08.2015 und 04.05.2018. Mit Ausnahme des letzten war zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheide lediglich der Sender Freies Berlin, nicht aber der Rundfunk Berlin-Brandenburg vom VwVfG ausgenommen.
Unabhängig davon: Wenn Ihrer Meinung nach der rbb vom VwVfG ausgeschlossen ist, warum wird dann überhaupt ein Ablehnungsbescheid geschickt und in diesem mehrfach auf das VwVfG verwiesen? Entweder ist der rbb vom VwVfG ausgeschlossen oder nicht. Eine freie Wahl, je nachdem ob es gerade in die Argumentation passt oder nicht, ist mit Sicherheit nicht vorgesehen.
5 Es lägen keine neuen Beweismittel vor, da in den Bescheiden darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt wurden.
Es ist grundsätzlich zwischen einem Bescheid, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Bescheid, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG) zu unterscheiden.
Das Urteil des VG Freiburg vom 24.09.2019 bezieht sich lediglich auf §37 VwVfG und auf die fehlende Unterschrift. Dies ist aber nicht der Grund für meinen Antrag.
Der Hinweis „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“, welcher auf den Festsetzungsbescheiden zu finden ist, wird seit Jahrzehnten in amtlichen Dokumenten aller Art verwendet und lässt auf einen Verwaltungsakt nach §37 VwVfG schließen, welcher zwar mit Hilfe automatischer Einrichtungen, aber keineswegs vollautomatisch und komplett ohne menschliche Eingriffe nach §35a VwVfG erstellt wurde.
Dass Bescheide des rbb bereits seit Jahren rechtswidrig vollautomatisch erstellt wurden, ist erst vollständig klar, seitdem der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge veröffentlicht wurde. Der neu hinzuzufügende §10a soll diese Vorgehensweise legitimieren, da an der eigentlichen Prozedur der Bescheiderstellung nichts verändert wird, schließlich ist es nach eigener Aussage der Rundfunkanstalten bereits seit Jahren gängige Praxis diese vollautomatisch erstellen zu lassen.
Es handelt sich hierbei also durchaus um neue Beweismittel.
Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Aufhebung der Bescheid gemäß §46 LVwVfG nicht in Frage käme, weil die Entscheidung in der Sache durch die fehlende Rechtsvorschrift nicht beeinflusst wurde, möchte ich anmerken, dass dies keine Rolle spielt, sofern der Verwaltungsakt gemäß §44 LVwVfG an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Dies ist hier ganz offensichtlich der Fall, wie bereits umfangreich dargelegt.
6 Bargeldzahlung
Im Anhang des Bescheides weisen Sie darauf hin, dass ich aus §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kein Recht auf Barzahlung ableiten könnte. Dies ist zwar nicht Teil meines Antrags, aber ich möchte dennoch darauf eingehen:
Sie behaupten (ohne Beleg oder Zitat), die Deutsche Bundesbank hätte sich zu dem Thema geäußert und bestätigt, dass $14 BbankG Einschränkungen unterliege und verweisen auf ein veraltetes Gerichtsurteil vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.02.2018.
Das neuere Urteil des höherrangigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 (BVerwG 6 C 6.18) wird dagegen ignoriert. Das Verfahren ist zwar derzeit ausgesetzt, bis einige vorgelegte Fragen vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurden; dass ändert aber nichts an der Tatsache, dass in Bezug auf deutsches Recht das Urteil recht eindeutig formuliert ist:ZitatAm innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.
[...]
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.
Auf ein veraltetes Urteil eines untergeordneten Gerichtes zu verweisen, ist irreführend. Auch wenn das Verfahren derzeit noch ausgesetzt ist, spiegelt der Beschluss die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts wider, an welchem sich niederrangige Gerichte orientieren. Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob das Hessische Verwaltungsgericht auch heute so entscheiden würde.
Dass in der Satzung der Rundfunkanstalten etwas anderes steht, ist nicht mein Problem. Diese gilt es dann entsprechend anzupassen.
Da ich ja zudem meine Zahlung von 20€ vom Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Berlin problemlos an der Hauptkasse in der Masurenallee 8-14 zahlen konnte, fällt das Argument des erhöhten Verwaltungsaufwands weg. Es existiert eine Kasse, ich habe die Zahlung ausstehender Rundfunkbeitrage angeboten, mein Zahlungsersuchen wurde abgelehnt und der Rundfunk Berlin-Brandenburg befindet sich seitdem in Annahmeverzug.
Mit freundlichen Grüßen,
Hier mal zum "vollautomatisiertem Rechtsbehelfsverfahren" ein Fachbeitrag:
SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS?–ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf
Anzunehmen, die "unterschriebene Widerspruchsentscheidung" könnte Verfahrensmängel in MASSENVERFAHREN nach § 35 a VwVfG "heilen", indem gar nicht auf § 35 a VwVfG eingegangen wird oder nur zur "fehlenden Unterschrift" rumgelabert wird, ist völliger Schwachsinn.
„Führt eine Behörde ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschrift ihr dies – sei es ausdrücklich, sei es nach verständiger Auslegung – erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidung im Ergebnis richtig, weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt § 46 VwVfG die Aufhebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: § 35a VwVfG ist eine Verfahrensnorm i. S. d. §§ 45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen (Normvorbehalt; Ermessen/Beurteilungsspielraum). Er formuliert aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs. von Menschenhand).
Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in § 45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat den Verstoß gegen § 35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingt sinnvoll: Den Erlass des Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den sonstigen Fällen des § 45 VwVfG – eine einfache Verfahrenshandlung (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen – letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.
Ebenso wie das Fehlen einer gesetzlichen Befugnisnorm (und im Vergleich zu diesem a maiore ad minus) wiegt ein Verstoß gegen den Normvorbehalt regelmäßig nicht so schwer, dass der Verwaltungsakt allein deshalb nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG ist. Automatisiert die Verwaltung demgegenüber unter Missachtung des § 35a VwVfG Ermessensentscheidungen, ist der Verwaltungsakt nicht nur regelmäßig aufhebbar. Er kann im Einzelfall auch an einem besonders schweren und für Außenstehende offensichtlichen Fehler leiden, der seine Nichtigkeit auslöst.“
Interessant ist die Unterscheidung zwischen Berlin (keine Anwendung von §35a VwVfG) und Brandenburg (findet Anwendung, ist aber auch nicht bindend).Darf in Brandenburg auch keine Anwendung finden, weil der RBB nicht auf das Recht von Brandenburg zurückgreifen darf; wurde im Forum schon hinreichend diskutiert.
Widerspruchsbescheid des RBB für Brandenburg:Moment...also im Widerspruchsbescheid werden wirklich wortgleich die identischen Argumente nochmal gebracht, die schon im Ablehnungsbescheid standen?
Rein fiktiv könnte PersonX auf seinen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid folgendes Schreiben erhalten haben.
Den bei PersonX fiktiv eingetrudelten Ablehnungsbescheid kannst du hier ansehen https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202653.html#msg202653 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202653.html#msg202653)Danke! Gut, dann wurden doch nicht die gleichen Textbausteine mehrfach benutzt. Es sind nur die gleichen, die bereits bei Person R im Ablehnungsbescheid standen. Vermutlich ist aus diesem Grund bisher kein Widerspruchsbescheid eingetrudelt, weil der Textbaustein-Generator noch gefüttert werden muss :D
Was mir erst jetzt im Absatz für Brandenburg ins Auge gefallen ist:Interessant. Offenbar setzen die voll darauf, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt trotzdem nicht zwangsläufig nichtig ist gemäß §44 VwVfG.
"... da die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat."
"Dies ergibt sich bereits daraus, dass Festsetzungsbescheide seit Jahren vollautomatisiert erlassen werden..."
"... eine gebundene Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre."
Der Fehler wird zugegeben. Aber da es schon immer so gemacht wird, spielt das keine Rolle :o.
LRA - Bundesland - Ausnahme aus VwVfG (J/N) - Wiederaufgreifen (Ablehnung+Grund/ Nichtbearbeitung)
Sollte der "verschwundene" Freund eines Malochers warten, um kein Aufsehen zu erregen, oder aktiv werden?Genau die Frage stellt sich ein Bekannter von mir ebenfalls:
Sollten die alten Forderungen nicht verjährt/ unbegründet sein?
Ihr Rundfunkbeitrag- Beitragsnummer AAA BBB CCC - Antrag auf Wiederaufgreifen d. Verfahrens gem. §51 LVwNG
Sehr geehrte PersonX,
Sie haben am 20.10.2020 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß §51 LVwVfG hinsichtlich der Festse1zungsbescheide vom 01.xx.2015, 01.yy.2015, 01.yy.2015, 02.vv .2015, 05.ww.2018, 01.tt.2019,
und vom 01.xx.2020 gestellt. Hinsichtlich der Festse1zungsbescheide vom 03.xx.2016, 01.yy.2016 und 01.zz.2018 erfolgt der Antrag in Bezug auf den Widerspruchsbescheid
vom 12.yy.2018. Der Antrag wird hiermit abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine Eröffnung eines Verfahrens gemäß §51 LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg) liegen nicht vor. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg ist schon gar nicht anwendbar, da gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG das Gesetz nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks gilt.
Nur rein hilfsweise sei deshalb darauf hingewiesen, dass selbst bei Anwendbarkeit des§ 51 LVwVfG die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen, da keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich
sind:
Es hat sich insbesondere die den Bescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Ihren Gunstengeändert (§51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG). Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das materielle Recht nach Erlass des Bescheids geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts fallen hierunter nicht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, §51 Rn. 25 und 30; Stelkens!Bonk/Sachs, 9. Auf/. 2018, VwVfG §51 Rn. 98). Mit dem 23. RÄndStV ist zum 01.06.2020 zwar§ 1 Oa RBStV in Kraft getreten. § 1 Oa stellt jedoch nur eine Verfahrensvorschrift dar, deren Einführung von vorneherein ungeeignet ist, eine Änderung der Rechtslage im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG zu begründen. Denn §51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG betrifft nur die Änderung der für den Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblichen Tatschen oder Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1980 8 C 90.79).
Auch andere Wiederaufnahmegründe wären nicht gegeben. Es liegen weder neue Beweismittel(§ 51 Abs. 1 Nr. 2 L VwVfG) vor, weil in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden. Noch sind Restitutionsgründe im Sinne des§ 580 ZPO ersichtlich(§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens war daher abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
i. V.
~
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Südwestrundfunk
unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln oder beim Südwestrundfunk (Abteilung Beitragsservice, Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart).
Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante "mit bestätigter sicherer Anmeldung" nach§ 5 Abs. 5 De-Maii-Gesetz an die De-Maii-Adresse
info@ rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.
Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise: Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
an. Widerspruch und Klage entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge.
Unter rundfunkbeitrag.de finden Sie Informationen zum Rundfunkbeitrag.
Widerspruch gegen die Ablehnung wird kaum helfen, oder?