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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: DumbTV am 23. September 2019, 17:50

Titel: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: DumbTV am 23. September 2019, 17:50
In diesem Thread können und sollen Fragen, Hinweise und Diskussionen zum Thema

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0

geführt werden.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 23. September 2019, 18:05
Ist
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
auf NRW übertragbar?
Dann wäre der Geist des Widerstandes wieder geweckt  (#).

Außerdem:
Wenn die Bescheide rechtswidrig sind, sollten doch alle Forderungen, die älter als 3 Jahre + X sind, auf einen Schlag verjährt sein, oder?


Edit "Bürger" - siehe zu NRW nunmehr unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
- Nordrhein-Westfalen -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197868.html#msg197868
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Mork vom Ork am 23. September 2019, 20:05
Klar, die Anträge sind auf andere Bundesländer übertragbar. Allerdings müssen sie an die lokalen Datenschutzgesetze angepasst werden.

Das mit der Verjährung ist zu einfach gedacht. Erstmal sind die Bescheide wirksam, obwohl sie eigentlich rechtswidrig erlassen wurden. Es bleibt noch zu klären, ob sie sogar nichtig sind. Solange also die Rechtswidrigkeit durch die Behörde nicht anerkannt wurde, indem die angegriffenen Bescheide aufgehoben werden, bleiben sie wirksam und sind vollstreckbar. Wenn die Behörde aber neue rechtmäßige Bescheide ausstellt, dann würde für den Zeitraum 2013-2015 die "Einrede der Verjährung" greifen. Für 2016 dann mit dem 01.01.2020.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Justizio am 25. September 2019, 14:50
Zu welchem Zeitpunkt ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens denn möglich?
Muss hierzu nur der Festsetzungsbescheid rechtskräftig sein?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: art18GG am 25. September 2019, 15:43
Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es nicht um rechtskräftige Festsetzungsbescheide, sondern darum, ob die ausgestellten Festsetzungsbescheide überhaupt rechtskräftig sind, da ich keinen Festsetzungsbescheid kenne, der nicht im automatischen Verfahren erstellt und versandt wurde.
Man hat dies erst gemacht, ohne dass es hierzu ein Gesetz gab. Ich vermute mal, dass man die zu erwartende Ablehnung der Wiederaufnahme und Aufhebung durch die Landesrundfunkanstalt anschließend vor einem Verwaltungsgericht anfechten kann.

Da es hierbei auch um eine aktuelle Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) geht, wird die Sache unter Umständen richtig interessant, wenn eines der Bundesländer der Änderung zu §10a RBStV nicht zustimmen sollte.

Da diese Gesetzesänderung auch in den Landtagen beraten werden muss, wäre es gut, wenn wir im Kalender vielleicht diese Termine hätten. Man könnte die ein oder andere Demo vor den Landtagen an solchen Tagen dann organisieren.

Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.0.html
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 25. September 2019, 17:53
Zu welchem Zeitpunkt ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens denn möglich?
Muss hierzu nur der Festsetzungsbescheid rechtskräftig sein?

§ 51 Abs. 1 VwVfG:
Zitat
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.    sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.    neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.    Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

§ 51 Abs. 3 VwVfG:
Zitat
Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)

Zitat
Der Verwaltungsakt, abgekürzt VA, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland))
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: PersonX am 25. September 2019, 18:42
Wenn es mal richtig komplex werden soll, dann bitte umziehen. https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html)
Dann §51 BVwVfG beachten, gegebenenfalls prüfen ob dieser im gewünschten Bundesland abweichend sei. Sonst:

Zitat
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html) zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Dann §3 https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html) beachten, gegebenenfalls prüfen ob dieser im gewünschten Bundesland abweichend sei.
Enthusiasten wählen am besten ein Ort zum Hinziehen wo es bereits in der Vergangenheit ein Problem mit der Zuständigkeit gegeben haben könnte. ;-) Falls so ein Ort zu finden ist, könnte testweise die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde zu ermitteln sein.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: hanseis am 26. September 2019, 10:17
Wenn das auf alle Bundesländer übertragbar ist, müssen da nicht die zitierten Landesgesetze angepasst werden?

Muss es beispielsweise nicht für Niedersachsen
Zitat
Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Niedersachsen derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im NVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.

statt
Zitat
Vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind inBW derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im LVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.

heißen?

Edit "Markus KA":
Danke für den Hinweis.
Beitrag wurde entsprechend angepasst.



Weiter heißt es
Zitat
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
Muss ich da nicht erstmal Widerspruch bei meiner LRA einlegen das unter den Bescheiden keine Unterschrift ist und den Widerspruchsbescheid abwarten oder kann ich mich auf den angehängten anonymisierten Widerspruchsbescheid hier beziehen, da ja das vorgehen in allen Bundesländern gleich ist?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 26. September 2019, 11:33
Zitat
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
Muss ich da nicht erstmal Widerspruch bei meiner LRA einlegen das unter den Bescheiden keine Unterschrift ist und den Widerspruchsbescheid abwarten oder kann ich mich auf den angehängten anonymisierten Widerspruchsbescheid hier beziehen, da ja das vorgehen in allen Bundesländern gleich ist?
Die vorliegende Anlage könnte zunächst lediglich als zusätzlicher Hinweis dienen, dass es diese Erklärung einer LRA gibt.
Ob eine LRA in einem Widerspruchsbescheid noch einmal diese Erklärung abgeben wird, käme auf einen Versuch an.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: lug am 02. Oktober 2019, 11:35
Müsste man dieses fiktive Anschreiben nicht an das VG/OVG schicken wenn der Beschluss unanfechtbar geworden ist?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 02. Oktober 2019, 12:12
Müsste man dieses fiktive Anschreiben nicht an das VG/OVG schicken wenn der Beschluss unanfechtbar geworden ist?

Idealerweise könnte es von Vorteil sein, wenn Inhalt (Begründung) eines fiktiven Schreibens noch vor dem Beschluss das Gericht erreicht.

In einem fiktiven Fall könnte davon ausgegangen worden sein, dass ein unanfechtbarer Beschluss auch unanfechtbar bleibt und für einen Verwaltungsakt die erlassende Behörde verantwortlich ist, somit nur diese ein Wiederaufgreifen durchführen kann.

§ 51 VwVfG - Wiederaufgreifen des Verfahrens:
Zitat
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, [...]
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: McKaber am 05. Oktober 2019, 20:54
§ 51 Abs. 3 VwVfG:
Zitat
Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)

Was bedeutet das nun konkret. Wenn ich heute von dieser geplanten Gesetzesänderung erfahren habe und morgen ein Vorab Fax an den Buhrow schicke und am Montag die Snail-Mail mit Rückschein, dann ist das fristwahrend?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 16. Oktober 2019, 09:05
Vorsorglich könnte darauf hingewiesen worden sein, dass über eine mögliche Entscheidung von Gerichten und LRAs zum Thema Beginn einer Frist nur spekuliert werden kann.

Gerichte und LRAs könnten sich meistens an öffentlichen Bekanntmachungen, z.B. von Gesetzen, richten. Dabei könnte es keine Rolle spielen, wann die einzelne Person davon erfahren haben könnte.

Aus diesem Grund könnte darauf hingewiesen worden sein, dass die Bekanntgabe der Änderung zum 23. RBStV durch den Landtag für Baden-Würrttemberg am 19.07.2019 stattgefunden hat, somit die Frist am Freitag den 19.10.2019 enden könnte.

Hinweis: in Berlin war die Bekanntgabe des Abgeordnetenhauses von Berlin am 20.08.2019, somit könnte die Frist für Berlin am 20.11.2019 enden.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 16. Oktober 2019, 13:43
Personen A-X könnten im Zweifel die Passage bzgl. Frist und die Anlage ggf. auch einfach weglassen...
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
Zitat
Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
[...]
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
...denn diese Frage könnte bei Bedarf ggf. auch später eruiert werden - oder? ;)

Ob die Veröffentlichung (wo? nur online?) einer Drucksache eine "öffentliche Bekanntmachung" wie jene eines Gesetzes und damit fristauslösend sein könnte oder sollte, das bleibe erst mal offen.

Im Übrigen sollten mglw. nicht nur "Festsetzungsbescheide" sondern auch die bis Aug 2014 erstellten "Gebühren-/Beitragsbescheide" in einem Atemzug genannt werden. Auch diese wurden augenscheinlich "vollautomatisiert" erlassen - siehe im Vergleich
Gebühren-/BeitragsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Genaugenommen alles seit den 70er Jahren - siehe u.a. unter
Blick zurück: GEZ - Millionending der Superlative (Computerwoche 09.01.1976)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32299.0.html
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: McKaber am 16. Oktober 2019, 15:13
Bescheide, die nicht zugegangen sind und denen folglich auch nicht widersprochen werden konnte, können in dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens natürlich keine Erwähnung finden.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: lug am 17. Oktober 2019, 09:31
Wurde die Änderung des 23. RBStV schon in Thüringen bekannt gegeben?! Konnte leider noch nichts finden.


Edit "Bürger": Siehe bitte u.a. unter
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.msg195783.html#msg195783
Dürfte aber für die Antragstellung erst einmal nicht so erheblich sein - siehe dazu Anmerkungen von weiter oben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg198768.html#msg198768
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: bücherleserin am 17. Oktober 2019, 23:03
Die Maus in unserem Gartenhaus hat leider heute Abend erst von dieser hübschen Möglichkeit erfahren.
Da ja für BW die Frist wohl am Sa 19. abläuft? müsste es doch eigentlich fristwahrend sein, wenn die Maus den Antrag auf Wiederaufgreifen morgen nach Stuttgart faxt? oder reicht sogar noch Mo Vormittag (wg. Fristablauf am Wochenende)?
Danke im voraus an die Kundigen! Die Maus hat noch eine Rechnung mit dem auf seine noch junge Karriere bedachten Richter offen.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 18. Oktober 2019, 13:39
Um zunächst Spekulationen zu Beginn und Ende der Frist zu vermeiden, könnte vorsorglich heute die Gelegenheit ergriffen und Antrag gestellt worden sein.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 18. Oktober 2019, 14:42
Zur "Kenntnis" (und damit etwaigen Fristauslösung) gehört ja mglw. nur nicht nur jene, dass (erst jetzt) mit dem 23. RÄStV eine "Rechtsgrundlage geschaffen" wird für den vollautomatisierten Erlass von Bescheiden.

Zur "Kenntnis" gehört mglw. auch jene, dass schon bisher ein "vollautomatisierter Erlass von Bescheiden" erfolgte.

Das muss man ja erst mal wissen. Schließlich hat nicht jeder hat einen Widerspruchsbescheid wie jenen im Einstiegsbeitrag, in welchem sich mit der "Vollautomatisierung" geradezu gebrüstet wird ;)

Manch einem wurde auf - aufgrund von Unkenntnis/ diversen Zweifeln an die Landesrundfunkanstalt gerichteter - Anträge auf Auskünfte/ Nachweise über die Art und Weise von Erstellung/ Erlass/ Druck/ Versand der Bescheide seitens der jeweiligen Landesrunfdunkanstalt bis zum heutigen Tage eine Auskunftserteilung und Nachweiserbringung verweigert - siehe u.a. unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html
[...]
Zitat
[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

für die ausführliche Begründung meines Widerspruchs vom __.__.____

gegen folgende/s Schreiben
"Festsetzungsbescheid" mit Datum "[Erstell-Datum]"
[ggf. weitere Schreiben]
sowie bzgl. aller meiner weiteren Rechtsmittel und Anträge sind von Ihnen, d.h. der "Landesrundfunkanstalt" - Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen gemäß dem nachfolgenden Fragenkatalog erforderlich.
[...]
Fragenkatalog:

[...]

8 ) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen "Verwaltungsakt" erlassen? Woran ist dies erkennbar? Was genau charakterisiert den Akt des "Erlassens" eines Verwaltungsakts? Beschreiben Sie den Ablauf des "Erlassens" Schritt für Schritt.

9) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen ausgedruckt?
Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt? Beschreiben Sie den Ablauf des "Ausdruckens" Schritt für Schritt.

10) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen versendet/ "zur Post aufgegeben"? Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt?
Beschreiben Sie den Ablauf des "Versendens"/ "zur-Post-Aufgebens" Schritt für Schritt.

[...]
[...]

Es könnte sein, dass eine entsprechende Nichtauskunft schon als Unterschlagung von verfahrenserheblichen Beweismitteln, mindestens jedoch eine - vorsichtig ausgedrückt - mangelhafte Mitwirkung an der Aufklärung entscheidungserheblicher Sachverhalte darstellt.

Jedenfalls könnte mglw. bei all jenen, die von ihrer Rundfunkanstalt noch keine Auskünfte/ kein "Eingeständnis" über die "Vollautomatisierung" der Bescheide erst dann eine Frist für die Beantragung des Wiederaufgreifens ausgelöst sein, wenn diese davon Kenntnis erlangen, dass in der Vergangenheit eine augenscheinlich rechtswidrige Praxis herrschte.

Insoweit sollte man sich meines Erachtens zur Fristeinhaltung vorerst überhaupt nicht äußern.

Sollte die Gegenseite irgendwelche Fristabläufe geltend machen wollen, so könnte das dann immer noch erörtert werden. Dabei könnte es ggf. hilfreich sein, vorgenannte Anträge auf Auskunft/ Nachweise über den Erlass der Bescheide gestellt gehabt zu haben. Schließlich hat man als Außenstehender keine verbindliche Information zu derartigen "Interna" von ARD-ZDF-GEZ.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 22. Oktober 2019, 21:07
In einem fiktiven Klageverfahren könnte vorgekommen sein, dass der Kläger zunächst das Wiederaufgreifen älterer Bescheide bei der LRA beantragt haben könnte und daraufhin das Ruhen des Klageverfahrens beantragt haben könnte:

Zitat
Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V.m. § 251 ZPO


Es wird beantragt das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V.m. § 251 ZPO anzuordnen.



Begründung:


1   Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG


Der Kläger hat mit seinem Schreiben an den Beklagten vom XX.XX.2019 Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG aus den Festsetzungsbescheiden XX.XX.2014, XX.XX.2014, sowie Aufhebung der Festsetzungsbescheide gestellt.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die für den Betroffenen eine günstigere Entscheidung herbeiführen würden.

Dem Beklagte wurde nachweislich der Antrag auf Wiederaufgreifen am XX.XX.2019 zugestellt (Nachweis: Auslieferungsbeleg der Deutschen Post)


2   Fehlende Rechtsvorschrift für den automatisierten Erlass

Es kann nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beklagten wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben sind, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.


3   Verstoß gegen Art. 22 DSGVO ehemals Richtlinie 95/46/EG

Es kann nachgewiesen werden, dass vollautomatisierte Einzelentscheidungen unzulässig sind und gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.



Die Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers hat direkte Auswirkung zum Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens, was ein Ruhen des Verfahrens erforderlich macht, bis sich der Beklagte entschieden hat.

- Kläger -
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: McKaber am 23. Oktober 2019, 01:15
An wen richtet man den Antrag auf Ruhen des Verfahrens?

War eigentlich die vollautomatische Erstellung von Bescheiden Teil der Klagen vorm BVerfG?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: PersonX am 23. Oktober 2019, 06:19
War eigentlich die vollautomatische Erstellung von Bescheiden Teil der Klagen vorm BVerfG?
Das kann ohne die vollständigen Klagetexte von VG bis BVerfGE keiner beantworten. In den bisher durch Veröffentlichung bekannt gewordenen Verfassungsbeschwerden inklusive Verfahrensweg war das kein zentrales Thema. Für andere Fälle fehlt diese Information. Sofern jeweils nur Urteile gesichtet werden, darf davon ausgegangen werden, dass bisher kein Richter etwas dazu geschrieben hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass nichts dazu vorgetragen sein muss, weil Richter vielleicht sich für Sie günstige Punkte heraussuchen, um eine Klage loszuwerden.

An wen richtet man den Antrag auf Ruhen des Verfahrens?
Das hängt davon ab. Wenn eine Klage bereits bei Gericht anhängig ist, dann Antrag auf Ruhen zum Gericht, nachdem die Rundfunkanstalt den Antrag auf Wiederaufgreifen bekommen hat. Die Anfechtungsklage bei Gericht würde unter der Annahme, dass der Bescheid so nicht hätte erstellt werden dürfen also rechtswidrig sei, wenn nicht gar nichtig und das jetzt durch den Antrag durch die LRA selbst festgestellt werden kann, hinfällig.

Die Alternative wäre wahrscheinlich direkt ein Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit, bei Gericht, was jedoch u.U. zusätzliche Kosten verursachen könnte.
Eine einzelne Klageart zur Feststellung der Rechtswidrigkeit gibt es dabei vielleicht nicht.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Drill am 23. Oktober 2019, 13:16
Wie ist das mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und Restitutionsklage gem. §580 ZPO nach Abschluss eines Verfahrens am Verwaltungsgericht (mit ergangenem Urteil)?

Angenommen, Selbständiger X hat für seinen Betrieb - den erstmals 2017 Zwangsanmeldung und Festsetzungsbescheid ereilten - ein Verfahren wegen Verjährung von Beiträgen vor dem VG ins Rollen gebracht.
Das Urteil sei angenommenerweise zwischenzeitlich im Sommer 2019 - mit dem üblichen Totschlagargument der unzulässigen Rechtsausübung - ergangen.
X habe - mangels dazu bereitwilligen RA und fehlender eigener Zeit/ Rechtskenntnisse den bequemen = falschen Weg gewählt, auf die Berufung vor dem OVG verzichtet und den festgesetzten Streitwert beglichen.
Nunmehr hat X von der fehlenden Rechtsgrundlage der auch ihm zugegangenen automatisiert erstellten Bescheide erfahren.

Klar ist X, daß er dem ÖR seines Bundeslandes den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verabreichen muß - kann/ soll er das auch dem mit seiner Sache ehemals befassten VG antun?

Man dankt schon vorab für kompetente Anregungen ...
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 23. Oktober 2019, 15:39
Wie ist das mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und Restitutionsklage gem. §580 ZPO nach Abschluss eines Verfahrens am Verwaltungsgericht (mit ergangenem Urteil)?

Allgemein könnte man sagen, einfach mal ausprobieren.
Im fiktiven Fall könnte davon ausgegangen worden sein, dass die Festsetzungsbescheide aus dem Urteil nach zwei Monaten, nachdem das Urteil zugestellt wurde, rechtskräftig geworden sind. Nach dieser Frist könnte man auch ein Schreiben des VG erhalten haben, indem das VG darauf hinweist, dass das Urteil nun rechtskräftig ist und somit könnte die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen vorliegen.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Philosoph am 02. November 2019, 15:19
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Kant am 05. November 2019, 11:38
Nach dieser Frist könnte man auch ein Schreiben des VG erhalten haben, indem das VG darauf hinweist, dass das Urteil nun rechtskräftig ist und somit könnte die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen vorliegen.
Bedeutet dies, dass ein Wiederaufgreifen erst Sinn macht wenn die Bestätigung dass das Urteil rechtskräftig ist, ins Haus flattert, oder sollte man das vorsorglich machen?

Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!
Dem möchte ich mich anschließen. Mir ist immer noch nicht klar, was ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen soll, wenn man das bei der "Behörde" beantragt, die ja ohnehin "Antragsgegnerin" ist, sprich den Halsabschneidern vom Schundfunk selbst (wie hier beschrieben: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread] https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html).
Die lehnen das ab, oder schreiben sonst irgend ein zusammenhangloses Zeug, wie sie es bisher auch gemacht haben und der Zahlungszwang nach abgelehnter Zulassung auf Berufung kann nicht verhindert werden.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: pinguin am 05. November 2019, 12:06
Wurde schon einmal die Mißachtung eines Urteils bzw. sogar eines BVerfG-Entscheid selbst mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen? Dieses müsste doch auch möglich sein?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. November 2019, 13:45
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!

Ich konnte Dir leider nicht ganz folgen. Meintest Du, es gäbe Mitstreiter, die auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lediglich als Antwort Widerspruchsbescheide erhalten haben?
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 05. November 2019, 16:22
Bedeutet dies, dass ein Wiederaufgreifen erst Sinn macht wenn die Bestätigung dass das Urteil rechtskräftig ist, ins Haus flattert, oder sollte man das vorsorglich machen?

Mir ist immer noch nicht klar, was ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen soll, wenn man das bei der "Behörde" beantragt, die ja ohnehin "Antragsgegnerin" ist, sprich den Halsabschneidern vom Schundfunk selbst (wie hier beschrieben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html).

Es wird vorsorglich auf das Thema des Threads hingewiesen:
"Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG"
§ 51 Abs. 1 VwVfG sollte selbsterklärend sein:
Zitat
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)

Es sollte nicht um spekulative Fragen gehen, z.B. "was etwas bringen soll", sondern zunächst der Hinweis, dass jede Person ihre Rechte nutzen kann. Es wird sich zeigen und hier diskutiert, was ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen wird und was die nächsten Schritte in einem fiktiven Fall sein könnten, hierzu müssen aber zunächst die Anträge gestellt werden!
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ope23 am 05. November 2019, 18:33
Wäre mal gut, den Denkfehler explizit zu machen.

Ein "Wiederaufgreifen des Verfahrens" hat ja nur bei bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheiden irgendeinen Sinn.

Wenn auf einen solchen Antrag ein Widerspruchsbescheid kam, heißt das, dass der Festsetzungsbescheid noch gar nicht bestandskräftig war. Das wird er erst, wenn z.B. hier nach dem Widerspruchsbescheid die Frist für eine Klage tatenlos verstrichen ist.

Als Antwort auf einen Festsetzungsbescheid ist der Antrag "Wiederaufgreifen des Verfahrens" ein verfehltes Rechtsmittel. Die LRA wird daraus einen Widerspruch gemacht haben, um überhaupt irgendwas zu bescheiden.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: KlarSchiff am 05. November 2019, 21:08
Ein Denkfehler könnte auch darin begründet sein, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ohne Wirkung bleiben könnte, da ja in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer die Rundfunkanstalten regelmäßig ausgenommen sind.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 06. November 2019, 01:57
...womit dann aber gleichzeitig belegt wäre, dass es sich bei den Bescheiden ohnehin nicht um "Verwaltungsakte i.S.d. VwVfG" handeln kann ;)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Kant am 07. November 2019, 15:02
Es wird vorsorglich auf das Thema des Threads hingewiesen:
"Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG"
§ 51 Abs. 1 VwVfG sollte selbsterklärend sein:
Zitat
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html)

 ::) Zum Threadthema "Wiederaufgreifen des Verfahrens" gehört auch die Sinnhaftigkeit dieser Aktion.

Es sollte nicht um spekulative Fragen gehen, z.B. "was etwas bringen soll", sondern zunächst der Hinweis, dass jede Person ihre Rechte nutzen kann. Es wird sich zeigen und hier diskutiert, was ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen wird und was die nächsten Schritte in einem fiktiven Fall sein könnten, hierzu müssen aber zunächst die Anträge gestellt werden!

Viele Fragen hier im Forum sind "spekulativ", sofern es noch keine Erfahrungswerte gibt. Du schreibst dass hierzu die Anträge erst gestellt werden müssen; wenn aber eine Sinnhaftigkeit zweifelhaft erscheint, werden das eher relativ wenig Leute machen. Daher denke ich, dass dieser Punkt in die Diskussion mit einbezogen werden sollte, vor allem wenn Betroffene alle Möglichkeiten bis zum Antrag auf Berufungszulassung ausgeschöpft haben und danach Zahlzwang bzw. Vollstreckung folgt!
Hier im Forum ist quasi als nächster "Schachzug" nach abgelehntem Berufungsantrag das Wiederaufgreifen des Verfahrens genannt, daher finde ich es schon wichtig zu klären, inwiefern das jetzt überhaupt helfen kann in Anbetracht des nunmehr unvermeidbaren Zahlzwangs.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Philosoph am 08. November 2019, 15:05
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!

Ich konnte Dir leider nicht ganz folgen. Meintest Du, es gäbe Mitstreiter, die auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lediglich als Antwort Widerspruchsbescheide erhalten haben?
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)

Soweit ich es verstanden habe, wurde in einem Widerspruch auf einen "Festsetzungsbescheid" auf die Rechtswidrigkeit des Erlasses vollständig automatisierter Verwaltungsakte hingewiesen.
Der daraufhin erlassene "Widerspruchsbescheid" geht auf dieses Argument mit keiner Silbe ein.
Meiner Ansicht nach, muß ein ablehnender Widerspruchsbescheid sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinander setzen, sonst müßte er als "unbegründet" gelten.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ope23 am 08. November 2019, 17:44
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)
Soweit ich es verstanden habe, wurde in einem Widerspruch auf einen "Festsetzungsbescheid" auf die Rechtswidrigkeit des Erlasses vollständig automatisierter Verwaltungsakte hingewiesen.
Der daraufhin erlassene "Widerspruchsbescheid" geht auf dieses Argument mit keiner Silbe ein.
Meiner Ansicht nach, muß ein ablehnender Widerspruchsbescheid sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinander setzen, sonst müßte er als "unbegründet" gelten.

Unserer Erfahrung nach ist es dem Intendanten der zuständigen Landesrundfunkanstalt völlig egal, was im automatisiert erstellten Widerspruchsbescheid steht oder nicht steht. Die Idee des Vorverfahrens noch vor einer Klage wird von den Landesrundfunkanstalten komplett gegen die Wand gefahren. Damit bleibt dem vermeintlichen Beitragsschuldner immer nur der Klageweg. Und im Klageweg ist es bisher nicht gelungen, einen Verwaltungsrichter von der Rechtswidrigkeit vollständig automatisiert erlassener Festsetzungsbescheide zu überzeugen. Auch die Spruchkörper verwenden keine Silbe auf diese Problematik dank der richterlichen Freiheit, sich im Urteil die passend erscheinenden Argumente für den Tenor zusammenzusuchen und unpassende wegzulassen.

Aber darum geht es hier nicht.

Ich wiederhole es noch einmal: Dieser Sachverhalt ist hier off-topic. 

Es geht hier um uralte rechts-, bestands- und wirkkräftig gewordene Festsetzungsbescheide.

Ich bin kurz davor, mit einer PM an einen Mod anzuregen, die entsprechenden off-topic-Postings hier in diesem Thread löschen zu lassen. Dieses Abgleiten in andere Sachverhalte nervt tierisch.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 08. November 2019, 21:00
In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass in einem Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid die Begründung aus dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens übernommen worden sein könnte.

Denkbar wäre es, dass in einem Widerspruchsbescheid nicht auf die Begründung eingegangen worden ist.

Es könnte gleichzeitig Widerspruch eingelegt und Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der selben Begründung gestellt worden sein. Hierzu könnte beachtet worden sein, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens nur für bereits rechtskräftige Festsetzungsbescheide möglich ist und nicht für die Bescheide, auf die widersprochen wurde.

In beiden Fällen obliegt es der LRA wie man auf Widerspruch und Antrag auf Wiederaufgreifen reagieren möchte.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass einer LRA bereits seit zwei Monaten der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegt und die LRA noch nicht geantwortet hat.

Bitte das Thema Widerspruch in diesem Thread nicht weiter vertiefen.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 17. November 2019, 22:54
Ergänzend der Hinweis eines möglichen nächsten Schrittes:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.msg199962.html#msg199962 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.msg199962.html#msg199962)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Baileys am 14. Dezember 2019, 22:21
Person B könnte, um die Vermögensauskunft noch etwas aufzuschieben, den Antrag an den SWR, das AG und die GVin geschickt haben und jetzt Antwort erhalten haben. (Anhang 1+2)

Auch könnte sich der SWR an das VG gewendet haben. Dort findet in den nächsten Tagen eine Verhandlung statt, die mit den betroffenen FBen nichts zu tun hat. Hierfür war eine Frist bis 04.12. gegeben, "alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen, ..." (Anhang 3)

Person B würde es nicht gefallen, wenn das so schnell vom Tisch wäre  :( Jemand eine Idee, was zu tun wäre, um das aus der Verhandlung rauszuhalten?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ope23 am 15. Dezember 2019, 23:33
Was ein wenig erstaunt, ist, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen mit einem Bescheid inklusive Rechtsbehelf abgelehnt wird. Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist.  :o 

(Bei Fragen der Gesamtschuld, die sogar im RBStV erwähnt wird, fühlte sich der NDR auch plötzlich nicht zuständig und bekam sogar Recht.)

Zur Verhandlung: Dem VG direkt mitteilen, dass die Sache mit dem Wiederaufgreifen kein Klagepunkt ist? Das Wiederaufgreifen hat der SWR ja aufs Tapet gebracht, aber nicht der Kläger. Meiner falschen Meinung nach muss der Kläger nicht auf Sachen reagieren, die der Beklagte gegen(!) den Kläger vorbringt. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Tiuz am 16. Dezember 2019, 08:16
Die Rechtsauffassung einer LRA muss nicht zwingend mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmen.

Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil 2 S 114/17, vom 18.10.2017, z. B. wiederholt bestätigt, dass für den SWR sehr wohl das LVwVfG gelten kann, wenn "Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen".

Leitsätze:
Zitat
1. ... Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist ... möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris).
...

Entscheidungsgründe:
Zitat
24
Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung - in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).
...

Auch dürfte das Rechtsstaatsprinzip verletzt sein, wenn der SWR ein Antrag nach §51 Abs. 1 VwVfG in Reinland-Pfalz bescheiden müsste und dagegen in Baden-Württemberg einfach zurückweisen könnte.

Auch noch kurz zur Verhandlung: Direkt den Richter auf das Schreiben ansprechen und nachfragen, in wie fern der Schriftsatz für die Klage relevant ist. Anschließend ruhig schon mal deutlich im Gerichtssaal den Verdacht äußern, dass der SWR mit der Preisgabe der nicht für die Verhandlung relevanten, persönlichen Daten wohl gegen die DSGVO verstoßen haben dürfte. Neben der Korrespondenz bzgl. §51 Abs. 1 VwVfG, könnte dies auch die erneute Forderungsauflistung betreffen, sofern sie in der Summe nicht mit dem Streitgegenstand identisch ist.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: scheindesseins am 21. Dezember 2019, 14:48
Hier ein (weiterer) ablehnender Bescheid des SWR bzgl. Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen fehlender Rechtsvorschrift von automatisiert erstellten Festsetzungsbescheiden.

Eine Nachfrage beim SWR, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag abgelehnt wurde, ergab nur dieselbe Erklärung, die schon im Bescheid steht.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 28. Dezember 2019, 18:12
In einem fiktiven Fall könnte folgender Widerspruch eingelegt worden sein:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 28.12.2019
Muster-Straße 00
00000 Musterstadt



Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke (Intendant)
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart




Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG vom 05.12.2019, eingegangen am 15.12.2019





Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

- Widerspruchsführer-

gegen


Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

 
- Widerspruchsgegnerin-




Es wird eingelegt ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Widerspruchsgegnerin vom 05.12.2019, erhalten am 15.12.21019 des Antrags zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG.

Der Widerspruchsführer fordert die Widerspruchsgegnerin auf, sofern diese dem Widerspruch nicht abhilft, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Wenn die Widerspruchsgegnerin diesem Widerspruch abhilft, dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG zustimmt, können weitere Maßnahmen, die mit weiteren Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Die Voraussetzungen für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.


Ergänzende Begründung:


1   Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens

Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin lägen die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vor.


1.1   LVwVfG gilt nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks

Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin gelte gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG das Gesetz in Baden-Württemberg nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Eine direkte Anwendung scheidet gemäß 2 Abs. 1 LVwVfG aus, da die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist.

Diese Ausnahme nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich nur auf die rein inhaltliche Tätigkeit und nicht auf das Verfahren des Gebühreneinzugs (so OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 11 f.; VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008 - 2 A 251/07, juris Rn. 16; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, §2 Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 368/04, juris Rn. 32; a. A. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08, juris Rn. 5 f. mit der (zumindest für Baden-Württemberg) wohl überzeugenden Begründung, dass die Gesetzesbegründung [LT-Drs. 7/820, S. 69] ausführt, das LVwVfG solle unter anderem deshalb keine Geltung beanspruchen, weil das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei) oder ein Rückgriff auf das LVwVfG ist insofern möglich, als in der betroffenen Norm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (VGH Bad-Württ., Beschluss vom19.06.2008 - 2 S 1431/08, juris Rn. 6 m.w.N.).

VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil 2 S 114/17, vom 18.10.2017, wiederholt bestätigt, dass für den SWR das LVwVfG gelten kann, wenn Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen:


„Rn 24:
Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung - in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).“



1.2   VwVfG gilt für die Tätigkeit des Südwestrundfunks

Gemäß § 1 Abs, 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk ist der Südwestrundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz tätig:

„Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den  Ländern  Baden-
Württemberg  und  Rheinland-Pfalz  (Länder).“


Es könnte die Rechtsfrage gestellt werden, wonach in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen sollen und in Baden-Württemberg nicht.


1.3   Neue Beweismittel

Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Num. 2 LVwVfG).

Der Widerspruchsführer hat in seinem Antrag entsprechende Beweise vorgetragen, die beweisen, dass die Bescheide der Widerspruchsgegnerin ohne Zulassung einer Rechtsvorschrift vollautomatisch erlassen wurden.

Ohne die Zulassung einer Rechtsvorschrift sind vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam, was eine günstigere Entscheidung für den Betroffenen herbeiführt.

Der Betroffenen wäre somit zu keiner Leistung verpflichtet und es läge kein vollstreckbarer Titel vor.

Da die Widerspruchsgegnerin über eine lückenlose Datensammlung des Widerspruchsführers verfügt (auch „Historie“ genannt), ist ihr jederzeit eine Einsicht in die genannten Belege als Beweise möglich. Die entsprechenden vollautomatisch erlassenen Bescheide sind als Programmschritte „GIM…FB:318-BSD“ in der Datensammlung der Widerspruchsgegnerin über den Widerspruchsführer gekennzeichnet.


2   § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes

Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin gäbe es keine entsprechende Regelung gemäß § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes weder im Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg noch als allgemeinen Rechtssatz.

2.1   Ungleichbehandlung durch unterschiedliches Landesrecht

Es könnte hier die Rechtsfrage gestellt werden, wonach für den Südwestrundfunk in Rheinland-Pfalz die gesetzliche Regelung durch eine Rechtsvorschrift für den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 35a VwVfG gelten soll und in Baden-Württemberg nicht.

Eine Zweigleisigkeit in dieser Rechtslage ist nicht nachvollziehbar.

Mögliche Ergänzungen:

2.2   Art. 31 GG - Bundesrecht VwVfG bricht Landesrecht LVwVfG

Aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG, das bundesrechtlichen Bestimmungen den Vorrang gibt, Beschluss vom 27.03.2019 - BVerwG 6 C 6.18 Leitsatz 1 und Rn5:

"§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus."

„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.).“

Landesrecht schließt die Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen  nicht aus, § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG:

"Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten."


    Max Mustermann
- Widerspruchsführer -

Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: McKaber am 07. Januar 2020, 11:58
Es kommen nun wohl reihenweise Ablehnungsbescheide, allerdings nicht von der LRA selbst sondern von deren Inkasso. Das an sich dürfte schon fehlerhaft sein.

Was sie sinngemäß schreiben ist, dass sich die Rechtslage ja noch nicht geändert hat, da der geplante §10a RBStV noch nicht eingeführt wurde.
Dann schreiben sie jedoch, dass der geplante §10a RBStV selbst keine Änderung der Rechtslage darstelle.

Also da muss man sich doch fragen, wozu dann der ganze Terz? Warum sucht das Inkasso ständig nach "Volljuristen" in seinen Stellenausschreibungen? Arbeiten wohl nur halbe dort, die sich das Recht beugen wie sie lustig sind?

Widerspruchsbescheide werden unterschrieben, aber wiederum nicht zugestellt. Es gilt also die 1 Jahresfrist*** für eine Klage.


***Edit "Bürger": Siehe u.a. auch unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103
beachte jedoch auch die dortigen Hinweise mit Verlinkung auf
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344
Wer nicht binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids (auch per einfacher Briefpost) keine Rechtsmittel/ Klage einlegt, macht es sich mit den dann durch die Kölner Maschine automatisch erfolgenden weiteren Schritten nicht einfacher. Dies nur zur Relativierung. Hier bitte nicht vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ohmanoman am 08. Januar 2020, 19:54
Moin Moin,

Es kommen nun wohl reihenweise Ablehnungsbescheide, allerdings nicht von der LRA selbst sondern von deren Inkasso.

hmmm, ist schon doof. Was soll da auch von denen kommen? Etwa: “Vielen Dank, das Sie sich bei uns gemeldet haben. Wir werden das Verfahren wieder aufgreifen, in dem Sie sicher Ihr Recht bekommen."  :o

Denken tun die aber sicherlich:“Der Idiot kann uns doch noch mal verklagen, bekommt sowieso kein Recht.“  >:D

Person O. macht sich echt zum Trottel! Ohmanoman  >:(

Gibt es vielleicht zu den Ablehnungsbescheide schon eine Medizin?

Unglaublich!

Ein Zwangsfreies GEZ Jahr 2020 helau!  (#)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Housebrot am 09. Januar 2020, 18:12
Hier ein (weiterer) ablehnender Bescheid des SWR bzgl. Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen fehlender Rechtsvorschrift von automatisiert erstellten Festsetzungsbescheiden.

Eine Nachfrage beim SWR, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag abgelehnt wurde, ergab nur dieselbe Erklärung, die schon im Bescheid steht.

Der Ablehnungsbescheid wurde nur von einer Person unterzeichnet, lt WDR Gesetz (wird wohl bei anderen Anstalten nicht anders sein) wird der Intendant aber von 2 Personen vertreten.

Handelt es sich damit überhaupt um einen rechtsgültigen Ablehnungsbescheid?

Grüße
Adonis
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: guyincognito am 12. Januar 2020, 23:10
Heute erhielt auch Person R einen
Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §51

Zitat von: Ablehnungsbescheid RBB 01/2020 zu Wiederaufnahme gem. §51
Ablehnungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg

Gründe:
Ein Wiederaufnahmegrund liegt nach §51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, wenn sich dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materille Recht geändert hat. Änderungen des Verfahrensrechts reichen nicht aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 19. Aufl. 2018 § 51 Rn. 25 und 30)

Vorliegend hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, da die neue Regelung in § 10a RBStV, die den vollständig automatisierten Erlass von Beschieden vorsieht, noch nicht eingeführt wurde. Zudem stellt die neue Regelung eine verfahrensrechtliche Norm dar.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbeschiede hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des § 35 VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.

§ 35 (Bundes-)VwVfG, der für den automatischen Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalten ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.

Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Beschiede konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)

Auch liegen keine neuen Beweismittel vor (§ 51 Abs 1 Nr. 2 VwVfG), da in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden. Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO sind nicht ersichtlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG)

Ihren Antrag nach § 51 VwVfG lehnen wir ab.

Mit freundlichen Grüßen

Rundfunk Berlin-Brandenburg

Im Auftrag

[Name/Unterschrift]     [Name/Unterschrift]


Rechtsbehelfsbelehrung
[...]

Die Vorlage für Berlin aus
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
wurde weitgehend übernommen.

Weiß jemand, was bei Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 19. Auflage 2018, §5 Rn. 25 und 30 steht?
Darauf wird sich im "Ablehnungsbescheid" berufen.

Nach der Rechtsbehelfsbelehrung und unterhalb von "Zu Ihrer Information" steht noch etwas zur Barzahlung. Dies ist interessant, weil Person R bisher nie konkret Barzahlung für die Rundfunkbeiträge gefordert oder angeboten hat, sondern lediglich die 20€ Portopauschale in Bar begleichen wollte, was ja auch möglich war.


Edit "Bürger":
Die wesentlichen Teile des Schreibens zur einfachen Verwendung in der Diskussion wörtlich zitiert.
Zu etwaiger Widerspruchsmöglichkeit siehe ein erstes Beispiel weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg201372.html#msg201372
Hier bitte keine Diskussion des Aspektes der "Barzahlung", sondern allenfalls unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.0.html
Hier bitte ausschließlich zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Hinweis @alle, damit keine Irritationen entstehen > Die zu anonymisierenden Stellen wurden incl. der zweifachen Unterzeichnung "geweißt".
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: guyincognito am 14. Januar 2020, 10:54
Zum obigen Ablehnungsbescheid ein paar Anmerkungen und Fragen:
Ein Wiederaufnahmegrund liegt nach §51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, wenn sich dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht geändert hat. Änderungen des Verfahrensrechts reichen nicht aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 19. Aufl. 2018 § 51 Rn. 25 und 30)
Kann der RBB einfach auf "irgendein Buch" verweisen, ohne den Inhalt zu zitieren? Man kann nicht erwarten, dass man sich für 65€ diesen Wälzer zulegt, um zu erfahren, was denn nun drinsteht.  Zumal ein Kommentar ja eigentlich rechtlich keine Bewandtnis haben dürfte (oder doch?). § 51 selbst unterscheidet jedenfalls nicht zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht.

Vorliegend hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, da die neue Regelung in § 10a RBStV, die den vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden vorsieht, noch nicht eingeführt wurde.
Das bedeutet ja eigentlich nur, dass man den gleichen Antrag nochmal stellen müsste, sobald der neue Staatsvertrag verabschiedet wurde.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des § 35 VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.
§ 10 Abs. 5 RBStV verliert kein Wort über automatische Bescheide. Das ist schlicht eine Falschaussage.

§ 35 (Bundes-)VwVfG, der für den automatischen Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalten ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.
Ok, das alte Thema. Da Person R genau dieses Argument in seiner ersten Klage selbst angebracht hatte und dieses vom RBB und vom Gericht dahingehend entkräftet wurde, dass die Ausnahmeregelung nur auf das Kerngeschäft, nicht aber für die Verwaltungstätigkeit des RBB gelte, müsste das wohl hinfällig sein. Insbesondere im Fall Berlin und Brandenburg ist zudem (bei älteren Bescheiden) nicht der RBB, sondern nur der ehemalige Sender Freies Berlin von der Regelung ausgenommen.

Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
Das Freiburger Urteil konnte Person R online nicht finden. Gibt es das überhaupt?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: UVWXYZ am 14. Januar 2020, 12:26
Weiß jemand, was bei Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 19. Auflage 2018, §5 Rn. 25 und 30 steht?
Darauf wird sich im "Ablehnungsbescheid" berufen.

Im Ablehnungsbescheid wird § 51 VwVfG genannt.
Zitat
[...] Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des VA geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts, nach denen also der VA nunmehr in einem anderen Verwaltungsverahren erlassen werden müsste, reichen nicht aus (BVerwGE 60, 324) [...]
Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: guyincognito am 14. Januar 2020, 20:43
Zitat
[...] Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des VA geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts, nach denen also der VA nunmehr in einem anderen Verwaltungsverahren erlassen werden müsste, reichen nicht aus (BVerwGE 60, 324) [...]
Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30

...was ja dann bedeuten würde, dass der RBB ausnahmsweise mal recht hat und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hier nicht gegeben sind. Denn es geht ja wirklich nur um das Verwaltungsverfahren. Oder ist das anders zu verstehen?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: UVWXYZ am 14. Januar 2020, 22:38
...was ja dann bedeuten würde, dass der RBB ausnahmsweise mal recht hat und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hier nicht gegeben sind. Denn es geht ja wirklich nur um das Verwaltungsverfahren. Oder ist das anders zu verstehen?
Das mag so sein, da § 51 VwVfG nicht dem Verfahren auf die richtige Spur verhelfen will, sondern Ergebnisse anpassen will.

Allgemein könnte R sich denken, dass im Ergebnis das alles vielleicht nicht so viel bringt, aber er doch vom Hörensagen von irgendwelchen Aktionen wie "GEZ sabotieren" gehört hat und auch was von probieren geht über studieren.

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: befreie_dich am 14. Januar 2020, 23:13
Zitat
[...] materielle Recht nach Erlass des VA geändert [?] [...] (BVerwGE 60, 324) [...]
Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30
Es müssten demzufolge die Prüfungsschemen vor und nach der Änderung durch den/die betreffenden RÄStV daraufhin verglichen werden, welcher Teil des materiellen Rechtes Änderungen unterworfen sein könnte. Die BVerwG Entscheidung sollte ebenfalls gesichtet werden.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Januar 2020, 07:36
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich zu:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG BE (Berlin):

1. Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

In ständiger Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen anzuwenden ist.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 11 N 86.15
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=28.03.2017&Aktenzeichen=11%20N%2086.15

Zitat
3
1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Regeln des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei dem Erlass der Bescheide über den Rundfunkbeitrag anwendbar seien. Denn gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin komme das Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin ausdrücklich nicht zur Anwendung. Da der Beklagte als dessen Nachfolger handele, gelte diese Regel für ihn weiter. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Analogie könne hier nicht greifen, weil es an einer unplanmäßigen Gesetzeslücke fehle und der Tatbestand des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln als Ausnahmeregelung nicht analogiefähig sei.

4
Dieser Einwand greift nicht durch.

5
1.1.1. Das folgt schon daraus, dass der Kläger nicht begründet, inwieweit sich die von ihm reklamierte Nichtanwendbarkeit der Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in entscheidungserheblicher Weise auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragsfestsetzung auswirken sollten.

6
1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:

7
„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.“

8
Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.

9
1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.

Wir sind hier nicht bei "Wünsch-Dir-Was"! Der rbb kann sich nicht aussuchen, ob er sich an ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg hält oder nicht. Er ist an die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg gebunden.

2. Verwaltungsakt

Deutscher Bundestag Drucksache 18/843418 vom 11.05.2016
Beschlussempfehlung und Berichtdes Finanzausschusses (7. Ausschuss)  zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7457


– Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens -
Link:
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf

Seite 122:

Zitat
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
Allgemeines
Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen AO, VwVfG und SGB X werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das VwVfG eingeführt. Die neuen Regelungen  im  VwVfG  stimmen  weitestgehend  mit  denen  in  der  AO  überein.  Abweichungen  sind  den  unter-schiedlichen Anwendungsbereichen und der Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.

Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3  – neu –)

Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen  dadurch  sicher,  dass  nicht  jedweder  individuelle  Vortrag  zu  einer  Aussteuerung  und  Einzelfallprüfung  führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und –   je nach Relevanz für das Verfahren –   eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen.

Ein vollautomatischer Verwaltungsakt hat eine "elektronische Vorgeschichte".
Wenn der rbb nun also meint, er könne seit dem 01.01.2013 massenhaft vollautomatische Direktanmeldungen vornehmen, dann hat er wohl den Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG nicht verstanden.

§ 24 Untersuchungsgrundsatz
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
Zitat
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Stellt sich nun im Nachgang, z.B. im Rahmen eines "Evaluierungsberichtes" der Bundesländer zu § 14 Abs. 9 a RBS TV heraus, dass die Direktanmeldung eine FEHLERQUOTE VON CA. 55 % aufweist, hat der rbb was falsch gemacht.
Ohne jeden Zweifel ist sein vollautomatischer Programmablauf Müll und es besteht ein Vollzugsdefizit, da die Datengrundlage und der Programmablauf eine verlässliche Erfassung aller "Wohnungsinhaber" gar nicht sicher und vollständig ermöglicht.
Fahren wir fort mit dem "laienhaften" Studium der BT-Drs.:

Zitat
Zu Nummer 3 (§ 35a – neu –)

...
Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakteri-sierende  Entscheidung  oder  Feststellung  regelmäßig  die  Willensbetätigung  eines  Menschen  voraussetzt.
...

Für einen Verwaltungsakt, der eine Einzelfallentscheidung darstellt, bedarf es der Willensbetätigung eines Menschen.
Ich kann also nicht massenhaft vollstreckbare Titel durch eine Maschine erstellen lassen, bei denen die Adressaten zuvor noch "vollautomatisch zu einem vollautomatischem Verwaltungsverfahren direktangemeldet" wurden.
Vor Einführung des § 35 a VwVfG waren vollautomatische Einzelentscheidungen keine Verwaltungsakte. Das ist es, was der Bundesgesetzgeber klarstellen will.

3. Tatsächliche Rechtslage

Sofern der rbb jetzt annimmt, die Rechtslage hätte sich nicht geändert, so irrt er und zwar gleich mehrfach:

So ist z.B. der UnfuXbeitraX nicht mehr für jede Wohnung zu entrichten sondern nur noch (nach der Entscheidung des BVerfG´tes vom 18. Juli 2018) für jede Hauptwohnung.***
Jetzt kann der rbb mal darüber nachdenken, welche Meldedaten er in Zukunft erhält und welche Meldedaten er in der Vergangenheit speichern und verarbeiten durfte.

Dann gilt seit dem 25. Mai 2018 die DSGVO uneingeschränkt und damit der Art. 22 DSGVO.
Auch in diesem Zusammenhang ist die Einführung des § 35 a VwVfG zum 01.01.2017 zu betrachten.

Wenn der rbb annimmt, der Berliner Landesgesetzgeber hätte nun in § 10 Abs. 5 RBS TV bestimmt, dass vollautomatische Verwaltungsakte ab dem 01.01.2013 gestattet sind, dann hat der rbb und insbesondere seine behördliche Datenschutzbeauftragte das Datenschutzrecht nicht verstanden und auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des RBS-TV nicht gelesen.
Seinerzeit galt § 15 a Berliner Datenschutzgesetz der bestimmte:
Zitat
§ 15a Verbot automatisierter Einzelentscheidungen

Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nachsich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließ-lich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Datengestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmaledienen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassenwerden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.

Quelle:
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010083905Berlin.pdf

Wie nun der rbb darauf kommt, dass
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung ) des Beitragsschuldners befindet.

Quelle RBS-TV BE
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass (eigentlich verbotener) vollautomatischer Einzelentscheidungen ist, erschließt sich keinem Menschen in diesem Land und ist wohl Ausdruck "staatsferner sachfremder Erwägungen" zur "vollautomatischen Ertragssteigerung".

Der Landesgesetzgeber führte seinerzeit in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBS TV (Drs. 16/3942) auf Seite 66 aus:

Zitat
Absatz  5  bestimmt,  dass  rückständige  Rundfunkbeiträge  durch  die  zuständige  Landesrundfunkanstalt  festgesetzt  werden  können.  Diese  Vorschrift  regelt  die  verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der  zufolge  Festsetzungsbescheide  statt  dessen  auch  von  der  Landesrundfunkanstalt  im  eigenen  Namen  erlassen  werden  können,  in  deren  Anstaltsbereich  sich  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Bescheides  die  Wohnung,  die  Betriebsstätte  oder  der  Sitz  (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die  der  Verwaltungsvereinfachung  dient:  Diese  Regelung  ermöglicht  es  unter  anderem,  dass  in  dem  Fall,  dass  ein  Rundfunkteilnehmer  umgezogen  ist,  dann  auch  die  örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen. 

Quelle Abgeordnetenhaus von Berlin; Drs. 16/3941
https://www.parlament-berlin.de/ados/16/IIIPlen/vorgang/d16-3941.pdf

Unzweifelhaft hat der Landesgesetzgeber mit keinem Wort in der Gesetzbegründung Ausführungen zu verbotenen vollautomatischen Einzelentscheidungen gemacht oder den Weg zum Erlass vollautomatischer "Festsetzungsbescheide" frei gemacht. Eigentlich regelt die Vorschrift nur die verfahrensrechtliche (örtliche) Zuständigkeit.

Mit der Drucksache 18/2098 informiert der Senat von Berlin, dass Abgeordnetenhaus von Berlin (den Landesgesetzgeber) am 20.08.2019 darüber, dass er beabsichtigt § 10 a RBS TV einzuführen. Der Senat von Berlin führt hierzu auf Seite 2 aus:

Zitat
Daneben  wird  mit  der  Aufnahme  der  Regelung  in  §  10a  RBStV  eine  eigenständige Rechtsvorschriftgeschaffen,  die  es  den Landesrundfunkanstalten  generell  gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche  Bescheide(Festsetzungs-und  Befreiungsbescheide) in einem  automatisierten  Verfahren  zu  erlassen. Solche  Bescheide  ergehen  üblicher-weise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens-noch Beurteilungsspielraum besteht.

Quelle: Drs. 18/2098 Abgeordnetenhaus von Berlin
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2098.pdf

Die Vorschrift wird lauten:
Zitat
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Im Vergleich § 35 a VwVfG:
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html

§ 10 a RBS TV ist also die (normenunklare) Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG und nicht wie der rbb "staatsfern" annimmt § 10 Abs. 5 RBS TV.
Selbst wenn der Senat von Berlin vorher durch Rechtsverordnung dem rbb gestattet hätte vollautomatische Verwaltungsakte zu erlassen, so hätte er dies gem. Art. 64 Abs. 3 VvB dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis geben müssen.

Zitat
Artikel 64

(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen und Landschaftsplänen können die Bezirke durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann sich auch auf andere baurechtliche Akte, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie auf naturschutzrechtliche Veränderungsverbote erstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.

Quelle:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qvl/page/bsbeprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=21&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VerfBEpArt64&doc.part=S&toc.poskey=%23focuspoint

Hätte der rbb nun in seiner "RBS TV-Satzung" eine solche "Rechtsvorschrift" erlassen, so hätte die Rechtaufsicht diese "Rechtsvorschrift" genehmigen müssen.

Das ist alles nicht passiert.
Damit hat der rbb gegen höherrangiges Recht (Art. 33 VvB sowie Art. 8 EuGrCH) verstoßen.

Auch interssesiert "geheime" Rechtsprechung des VG Freiburg (Rechtsprechung gegenüber Dritten in BW) nicht. Es ist spezifisches Berliner Landes- und Verfassungsrecht sowie höherrangiges EU-Recht (z.B. BlnDSG [alt], die DSGVO ab 25.05.2018 und die VvB) anzuwenden.

Die "rbb-Sandmännchen-Behörde" wirft hier mit UnfuX-Sand um sich und versucht den / die Antragsteller_innen zum "Einschlafen" und Abrücken vom Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu bewegen.
Es liegt eine neue (elektronische) Urkunde in Gestalt der Abgeordnetenhausdrucksache zum 23. Ätz-Vertrag vor, die belegt, dass der Gesetzgeber erst jetzt vollautomatische Verwaltungsakte in RBS-TV-Verfahren zulassen will. Es gibt nämlich noch andere Gründe die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglichen.

Der rbb ist an den (damaligen und zukünftigen) Willen des Landesgesetzgebers gebunden und kann jetzt mal seinen Sand einpacken den er hier verstreut.


Dieser lächerliche "widerspruchsfähige Bescheid", der vermutlich aus dem Studio des Sandmännchens stammt, ist wohl neuartige juristische UnfuX-Satire.

Ick gebe allerdings zu, dass dieser "Bescheid" historisch wertvoll ist. Kommende Generationen des digitalen Zeitalters werden diesen "Bescheid" voller Verwunderung betrachten und sich denken:
Die beim rbb-BeitraXservus waren wohl etwas "Gaga".
Beim rbb hatten die wohl neben der "inneren Pressefreiheit" och die "innere Datenschutzfreiheit" und konnten machen watt sie wollten.

§ 10 Abs. 5 RBS-TV die "gesetzliche Grundlage" für Millionen "vollautomatischer UnfuX-Verwaltungsakte".
Nuts?
Ihr seid beim rbb-BeitraXservus schon am Datenschutz-Karneval feiern, waa?
Sag mal habt ihr eigentlich rote Pappnasen und Sandmännchen-Mützen auf, wenn ihr solche "Bescheide" verfasst?
Müsst ihr im "Dienst" "rbb-Sandmännchen-Datenschutz-Bärte" tragen?
Bärte! Bärte! § 10 Abs. 5 Bärte!
Alles nur "Datenschutz-Satire", waa?

 :o


***Edit "Bürger" - Anmerkung, hier nicht zu vertiefen:
Diese Aussage sollte so nicht stehenbleiben, da augenscheinlich nicht ganz richtig bzw. irreführend.
Entschieden wurde gem. Leitsatz Nr. 4 aus
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
dass ein Inhaber mehrerer Wohnungen "zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen" bzw. "für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden" darf.
Umformulierung in Arbeit. Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Mork vom Ork am 20. Januar 2020, 13:19
Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
Das Freiburger Urteil konnte Person R online nicht finden. Gibt es das überhaupt?

Hier was zum Urteil des VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17):
Zitat
1.  Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a.  Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig  sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde. Dass dieser  Hinweis „nur" hellgrau und am unteren Rand der ersten Seite des Bescheids gedruckt ist, widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben. An der ausreichenden Lesbarkeit des in hellerem Grauton gedruckten Hinweises hat das Gericht keinen Zweifel. Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.

An der Formulierung im Ablehnungsbescheid des RBB "Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt." ist inhaltlich falsch zitiert und interpretiert worden. Wörtlich sagt das VG Freiburg: "Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung." und meint damit, was in der Formulierung im nächsten Satz deutlich wird, die "Unterzeichnung der Bescheide", weil der Bescheid "tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde".

Wie man sehen kann, sieht das Gericht nur Bescheide, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurden - sprich: automatisch beim Druckdienstleister gedruckt und nicht unterschrieben - und verkennt die Existenz eines vollautomatischen Verwaltungsakts, der die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollständig umgeht. Das VG Freiburg nimmt an, dass nur der Schaffung des Ausdrucks maschinell erfolgte, der Verwaltungsakt aber tatsächlich existiert und wohl auch nicht durch eine Maschine erlassen wurde. Das Wort "Bescheiderstellung" bezeichnet wohl nur den Papierausdruck des Verwaltungsakts und nicht den Erlass dessen. Das VG Freiburg wurde also durch den Beklagten systematisch getäuscht oder sieht gezielt an der Wahrheit vorbei.

Der RBB legt sich hier das Urteil des VG Freiburg zu seinen Gunsten aus und verfälscht dabei die tatsächliche Intention des Gerichts.

Edit "Markus KA":
Ergänzender Hinweis:
Urteil VG Freiburg vom 24.09.2019 Az.: 8 K 5267/17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33150.msg202822.html#msg202822 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33150.msg202822.html#msg202822)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ope23 am 20. Januar 2020, 14:10
Die Formulierung
[...] verkennt die Existenz eines vollautomatischen Verwaltungsakts, der die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollständig umgeht.
ist m. E. sehr wichtig und sollte bei eigenen Anträgen auf Wiederaufgreifen so vorgebracht werden.
Fiktive Richter verwechseln sehr gerne "maschinell" und "automatisiert".

In der Fachsprache des Ingenieurs sind diese Begriffe bei weitem nicht deckungsgleich.
Maschinell wird überall und seit Jahrzehnten gearbeitet, nämlich seit der Zeit der Rechenzentren irgendwann in den 1950ern. Da ging es um massenhafte Abfertigung von einfachen Vorgängen (Lohnzettel- und Rechnungserstellung).
Die Automatisierung, die in den Bereich der Kybernetik gehört, ist dagegen noch "jung": mit Vorsicht  könnte man ihre Breitenwirkung in die späten 1960er ansiedeln... wo ein Knopfdruck bereits einen komplexen Verarbeitungsvorgang startet.

Da ist es gut möglich, dass fiktive Richter seit ihrem Studium diese Zeitläufte nicht mehr so direkt mitbekommen haben.

********

Es gibt im Urteil des VG Freiburg allerdings eine Passage, die stutzig machen lässt:
Hier was zum Urteil des VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17):
Zitat
a.  (...) Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.
Das heißt am Ende: Man kann gar nicht gegen den automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellten Festsetzungsbescheid klagen?  :o

Ist eine fiktive Folgerung also, dass man ohne zu widersprechen bis zur Vollstreckung wartet und dann sagt, dass der automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellte und nunmehr als Vollstreckungstitel(?) dienende Festsetzungsbescheid rechtswidrig ist und somit eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlt?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: UVWXYZ am 20. Januar 2020, 15:15
Zu den Begrifflichkeiten:
§ 35a VwVfG (und § 31a SGB X) spricht von  "vollständig automatisiertem Erlass" bzw. "vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten", § 155 IV AO von "ausschließlich automationsgestützt" und Art 22 I DSGVO von "ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung". Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer (19. Aufl. 2018), Rn. 10 zu § 35a VwVfG:
Zitat
Erfasst werden nur VAe, bei denen der gesamte Entscheidungs- und Erlassvorgang vollständig durch automatische Einrichtungen und ohne manuelle Eingriffe gesteuert wird.

Die Begrifflichkeiten "automatischer/automatisierter Erlass/Verwaltuntsakt" finden sich in Kommentierungen zu § 37 VwVfG ("mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen").

Ein Vorverfahren, wenn es nicht vollständig automatisiert abläuft, steuert den Vorgang tatsächlich aus und kann entsprechende Fehler beheben (sog. "Qualitätssicherungsfunktion", Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, (VwVfG 9. Aufl. 2018), Rn. 63 zu § 35a VwVfG). Klagegegenstand wäre dann auch der Verwaltungsakt in der Gestalt des (nicht vollständig automatisierten) Widerspruchbescheides (§ 79 I Nr. 1 VwGO).
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. Januar 2020, 15:40
Nun ja, auch in Berlin war die 27. Kammer der Meinung, daß etwaige Unzulänglichkeiten im Ursprungsbescheid durch den rechtsgültig erfolgten Widerspruchsbescheid geheilt wären, so daß eine weitere Prüfung des Ursprungsbescheides obsolet wäre.
Dies würde die Argumentation meines Vorschreibers untermauern-aber das Risiko ist mir ehrlich gesagt zu groß...
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Mork vom Ork am 20. Januar 2020, 16:14
Das heißt am Ende: Man kann gar nicht gegen den automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellten Festsetzungsbescheid klagen.  :o

Ist eine fiktive Folgerung also, dass man ohne zu widersprechen bis zur Vollstreckung wartet und dann sagt, dass der automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellte und nunmehr als Vollstreckungstitel(?) dienende Festsetzungsbescheid rechtswidrig ist und somit eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlt?
Diese Schlussfolgerung ist nicht zu empfehlen, weil man dann ohne Gegenwehr (in Form eines Widerspruchs, der die Rechtswidrigkeit des Bescheids darstellt) abwartet, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt. Leider hat der rechtskräftig gewordene Verwaltungsakt die volle Wirksamkeit, selbst wenn er rechtswidrig erlassen wurde. Nur die offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Nichtigkeit auch ohne Rechtsmittel. Insofern würdest Du sehenden Auges in die Vollstreckung laufen. Es gibt leider Bundesländer, in denen bei der Vollstreckung nicht lange gefackelt wird.


Nun ja, auch in Berlin war die 27. Kammer der Meinung, daß etwaige Unzulänglichkeiten im Ursprungsbescheid durch den rechtsgültig erfolgten Widerspruchsbescheid geheilt wären, so daß eine weitere Prüfung des Ursprungsbescheides obsolet wäre.
Dies würde die Argumentation meines Vorschreibers untermauern-aber das Risiko ist mir ehrlich gesagt zu groß...
Die 27. Kammer meinte damit aber auch nur, dass die fehlende Unterschrift damit geheilt wäre. Von vollautomatisch erlassenen Verwaltungsakten war nicht die Rede. Gerne setzen die Richter die Worte gleich: Erstellung = Ausdrucken und interpretieren den Einwand des Klägers als Rüge der fehlenden Unterschrift auf dem Bescheid. (Die Namenswidergabe sollte aber schon noch drin sein.)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: robbierob am 21. Januar 2020, 10:11
Auf das rein riktive Schreiben an den RBB mit der Forderung um Wiederaufgreifen des Verfahrens könnte ebenfalls folgendes Schriftstück "Ablehnungsbescheid" bei PersonX mittels einfachem Brief angekommen sein.

PersonX wird natürlich widersprechen, damit man sich dort nicht langweilt.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 26. Januar 2020, 14:23
Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist.  :o 

Hierzu eine Fundsache:
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Einführung in das Verwaltungsrecht

§3 Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht
II Allgemeine Rechtsgrundsätze S. 23:
Zitat
Beispiele für nur unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze lösbare Fragen (bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen im geschriebenen Recht, insbes. im VwVfG):

Welche Rechte hat der Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Verwaltung (soweit nicht in VwVfG geregelt)
Muss belastendes rechtswidriges Verwaltungshandeln rückgängig gemacht werden?
• Sind Nachteile, die der Bürger im öffentlichen Interesse auf sich genommen hat, auszugleichen?
• Wie sind rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen?
• Dürfen rechtswidrig gewährte Begünstigungen im Allgemeininteresse entzogen werden?

Diskriminierungsverbote, Gleichheitssatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip werden oft weniger als allgemeine Rechtsgrundsätze angesehen, denn als unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitete Grundsätze, die damit Verfassungsrang haben
https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf (https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf)

Es könnte der allgemeine Rechtsgrundsatz vorliegen, dass im Verwaltungsrecht kein "Freifahrtschein" für eine Verwaltung in seiner Bescheidung vorliegt, auch wenn die Verwaltung vom LVwVfG ausgenommen ist.


Edit "Bürger": Weitere Quellen dieser und ähnlicher Art siehe u.a. auch unter
[Übersicht] Verwaltungsrecht - interessante Dokumente/ Links
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32436.0
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 26. Januar 2020, 20:48
Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist.  :o 
[...]
II Allgemeine Rechtsgrundsätze S. 23:
Zitat
Beispiele für nur unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze lösbare Fragen (bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen im geschriebenen Recht, insbes. im VwVfG):
Welche Rechte hat der Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Verwaltung (soweit nicht in VwVfG geregelt)
[...]
https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf (https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf)
Die Auszüge aus aus o.g. Publikation könnten die Frage aufwerfen, ob bei einer - wie für die meisten Landesrundfunkanstalten festgelegten - kategorischen/ uneingeschränkten Ausnahme aus dem die nach außen gerichtete "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden Anwendungsbereich des VwVfG überhaupt "allgemeine Rechtsgrundsätze" bzw. "Grundsätze des Verwaltungsrechts" angewendet werden dürften, denn es ist ja nicht so, dass die uns alle beschäftigenden Fragen im VwVfG nicht oder nicht ausreichend geregelt seien, sondern deren Anwendung wurde für die meisten Landesrundfunkanstalten kategorisch ausgeschlossen.
Da kann man doch nicht quasi hintenherum wieder allgemeine Grundsätze des Verwaltunsrechts oder gar spezielle Regelungen des VwVfG quasi durch die Hintertür und nach Gutdünken (bzw. Willkür) doch wieder anwenden - oder nur Teile davon, andere wiederum nicht.

Siehe dazu insbesondere auch noch mal
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Vielleicht müsste im Zuge einer
- "Zurückweisung dieses Scheinverwaltungsakts"
und lediglich
- "hilfsweisen Widerspruch"
der Antrag gestellt werden, erst einmal "mitzuteilen, nach welchem Gesetz das Widerspruchsverfahren denn laufen soll - und wo das geregelt ist" :o ::) >:D
...und bis zu dieser zwingenden Auskunft sowie zur daran anschließenden, ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehaltenen ausführlichen Begründung das "Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen auszusetzen".

Die Antwort darauf könnte ggf. weitere Fragen aufwerfen ;)

Ufff, was für ein Eiertanz... ::) >:(


Da diese Fragen jedoch über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinausgehen
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
sollte dies einem gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vorbehalten bleiben, wofür mir allerdings momentan die Zeit und Muße fehlt.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: gez_verachter am 03. Februar 2020, 10:36
Hallo Zusammen,

die ***behörde scheint jetzt ziemlich Gas zu geben - auf einen fiktiven Widerspruch gegen das Ablehnen vom 02.01.2020 kam gestern bereits der fiktive Widerspruchsbescheid (im Anhang).

Soweit ich das richtig sehe, bleibt nun nur noch eine weitere Klage, mit weiteren Gerichtskosten etc. - richtig? Fiktiver Galaxyreisender kämpft bereits an drei Gerichten - ein viertes muss nun nicht wirklich sein  :(

MfG


***Edit "Bürger": Wortwahl entfernt. Bitte auf die Forum-Regeln bzgl. Wortwahl achten!
Anonymisierung des Dokuments war nicht ausreichend und musste noch ergänzt werden.
Es sind immer auch Namen, Tel#, Unterschriften etwaiger fiktiver Sachbearbeiter zu anonymisieren!
Rechtsbehelfsbelehrung nachgetragen.
Bitte den Text des Widerspruchsbescheids noch als kopierfähiges Zitat nachreichen, da sich anhand von lediglichen Abbildern schlecht diskutieren lässt.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: observer am 03. Februar 2020, 12:55
Person X hat vor einigen Tagen ebenfalls einen Widerspruchsbescheid erhalten und wird am Wochenende die notwendige Klage ausarbeiten und diese dann am VG einreichen. Person X freut sich besonders auf ein Wiedersehen mit den Richtern am VG und der Anwältin der LRA. Da gibt es noch offene Rechnungen zu begleichen...

Jeder der die Kraft hat, sollte selbigen Weg einschreiten.  :)
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ohmanoman am 03. Februar 2020, 15:41
Moin Moin observer,
kannste mal berichten? Die Klage kostet auch wieder ein paar Beiträge fürs Verwaltungsgericht, nicht wahr?
Ich glaube, mein ganzes Taschengeld geb ich für Klagen aus! >:D
Ohmanoman
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 03. Februar 2020, 16:28
Die Klage kostet auch wieder ein paar Beiträge fürs Verwaltungsgericht, nicht wahr?
Ich glaube, mein ganzes Taschengeld geb ich für Klagen aus! >:D

Wer es sich leisten kann, solls machen, ist zwar nur ein Versuchsballon, bringt aber wieder neue Auslegungsvarianten bezüglich Demokratieabgabe...

Das, was man als Kläger oder Zuhörer an Erkenntnisgewinn über das System hat, kann kein Uniseminar oder Staatsbürgerkundeunterricht so tiefgreifend leisten, natürlich auch kein Bildungsfernsehen...


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in allgemeine Bekundungen abschweifen, sondern bitte konstruktiv am weiteren Fortgang dieses Themas arbeiten
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 04. Februar 2020, 11:31
Soweit ich das richtig sehe, bleibt nun nur noch eine weitere Klage, mit weiteren Gerichtskosten etc. - richtig? Fiktiver Galaxyreisender kämpft bereits an drei Gerichten - ein viertes muss nun nicht wirklich sein...
In einem fiktiven Fall könnte versucht worden sein, die Begründung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in eine aktuelle Klagebegründung einzubinden. Möglicherweise könnte auch in der aktuellen Klage keine Rechtsgrundlage für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beitragsservice vorliegen.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: guyincognito am 04. Februar 2020, 14:19
Hier der fiktive Entwurf eines Widerspruchs auf den
Ablehnungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 08.01.2020
siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202245.html#msg202245

Person R freut sich über fiktive Verbesserungsvorschläge.

Hier der effektiven Diskussion wegen als kopierfähiges Zitat:
Zitat von: Widerspruch gg. Ablehnung Wiederaufgreifen, RBB
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.01.2020

- Antragsteller -
gegen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
- Antragsgegnerin -

Ich widerspreche dem Ablehnungsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburgs vom 08.01.2020. Im Folgenden gehe ich auf die Argumente im Ablehnungsbescheid ein:


1 Es läge kein Wiederaufnahmegrund vor, da dafür eine Änderung des materiellen Rechts nötig wäre und eine Änderung des Verfahrensrechts nicht ausreiche.

Dies träfe zu, wenn die Voraussetzungen für das angewandte Verfahren zur Bescheiderstellung gegeben gewesen wären. Aus Mangel an der notwendigen Rechtsvorschrift hätten die Bescheide aber von vornherein überhaupt nicht vollautomatisch erstellt werden dürfen. Dies ist kein belangloses Detail im ansonsten legitimen Verfahren, sondern das Verfahren selbst ist illegal, sowohl auf Landes-, Bundes und EU-Ebene.

Da diese Tatsache aber erst jetzt in vollem Umfang bekannt geworden ist, liegt ein Wiederaufnahmegrund vor.


2 Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert, da §10a RBStV noch nicht eingeführt wurde

Der Antrag erfolgte fristwahrend innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der geplanten Änderungen im Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Gerne reiche ich den Antrag aber noch einmal ein, sobald §10a RBStV in Kraft getreten ist :-)


3 Es könnten bereits jetzt auf Grundlage §10 Abs. 5 RBStV Bescheide vollautomatisch erstellt werden.

§10 Abs, 5 RBStV
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Es findet sich keinerlei Hinweis auf einen automatischen Erlass von Bescheiden und insbesondere keine Rechtsvorschrift. Es wird lediglich festgestellt, dass Landesrundfunkanstalten grundsätzlich befugt sind, Festsetzungsbeschiede im eigenen Namen zu erlassen. Dies ist nicht ausreichend, um ein vollautomatisches Erstellen von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG zu legitimieren.

Neben einer Rechtsvorschrift verlangt §35a VwVfG zudem, dass es weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum gibt.

Es ist jedoch festzustellen, dass die Bescheide in unregelmäßigen Abständen erlassen werden, so dass durch akkumulierte Säumniszuschläge Diskrepanzen bei Forderungen gegenüber zahlungssäumigen Kunden entstehen, und zwar auch dann, wenn die Umstände identisch sind. Daraus lässt sich schließen, dass es einen Beurteilungsspielraum geben muss und der Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Ermessen der Rundfunkanstalt liegt.

Damit fehlt auch die zweite Bedingung für das automatische Erlassen von Bescheiden.


4 Der Rundfunk Berlin Brandenburg sei von der landesrechtlichen Regelung des VwVfG ausgeschlossen.

In meinem Gerichtsverfahren VG 27 K 468.16 wurde dieses Argument von mir selbst vorgebracht und vom Anwalt des rbb, sowie vom VG Berlin insofern entkräftet, dass sich diese Ausschlussregelung lediglich auf den Kernbereich der Tätigkeit des rbb bezöge, auf das Selbstverwaltungsrecht des rbb aber durchaus anzuwenden sei (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.14 – juris Rn. 6 ff.)

Zudem bezieht sich mein Antrag auf die Bescheide vom 04.07.2014, 01.08.2014, 1.11.2014, 01.08.2015 und 04.05.2018. Mit Ausnahme des letzten war zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheide lediglich der Sender Freies Berlin, nicht aber der Rundfunk Berlin-Brandenburg vom VwVfG ausgenommen.

Unabhängig davon: Wenn Ihrer Meinung nach der rbb vom VwVfG ausgeschlossen ist, warum wird dann überhaupt ein Ablehnungsbescheid geschickt und in diesem mehrfach auf das VwVfG verwiesen? Entweder ist der rbb vom VwVfG ausgeschlossen oder nicht. Eine freie Wahl, je nachdem ob es gerade in die Argumentation passt oder nicht, ist mit Sicherheit nicht vorgesehen.


5 Es lägen keine neuen Beweismittel vor, da in den Bescheiden darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt wurden.

Es ist grundsätzlich zwischen einem Bescheid, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Bescheid, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG) zu unterscheiden.

Das Urteil des VG Freiburg vom 24.09.2019 bezieht sich lediglich auf §37 VwVfG und auf die fehlende Unterschrift. Dies ist aber nicht der Grund für meinen Antrag.

Der Hinweis „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“, welcher auf den Festsetzungsbescheiden zu finden ist, wird seit Jahrzehnten in amtlichen Dokumenten aller Art verwendet und lässt auf einen Verwaltungsakt nach §37 VwVfG schließen, welcher zwar mit Hilfe automatischer Einrichtungen, aber keineswegs vollautomatisch und komplett ohne menschliche Eingriffe nach §35a VwVfG erstellt wurde.

Dass Bescheide des rbb bereits seit Jahren rechtswidrig vollautomatisch erstellt wurden, ist erst vollständig klar, seitdem der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge veröffentlicht wurde. Der neu hinzuzufügende §10a soll diese Vorgehensweise legitimieren, da an der eigentlichen Prozedur der Bescheiderstellung nichts verändert wird, schließlich ist es nach eigener Aussage der Rundfunkanstalten bereits seit Jahren gängige Praxis diese vollautomatisch erstellen zu lassen.

Es handelt sich hierbei also durchaus um neue Beweismittel.

Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Aufhebung der Bescheid gemäß §46 LVwVfG nicht in Frage käme, weil die Entscheidung in der Sache durch die fehlende Rechtsvorschrift nicht beeinflusst wurde, möchte ich anmerken, dass dies keine Rolle spielt, sofern der Verwaltungsakt gemäß §44 LVwVfG an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Dies ist hier ganz offensichtlich der Fall, wie bereits umfangreich dargelegt.


6 Bargeldzahlung

Im Anhang des Bescheides weisen Sie darauf hin, dass ich aus §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kein Recht auf Barzahlung ableiten könnte. Dies ist zwar nicht Teil meines Antrags, aber ich möchte dennoch darauf eingehen:

Sie behaupten (ohne Beleg oder Zitat), die Deutsche Bundesbank hätte sich zu dem Thema geäußert und bestätigt, dass $14 BbankG Einschränkungen unterliege und verweisen auf ein veraltetes Gerichtsurteil vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.02.2018.

Das neuere Urteil des höherrangigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 (BVerwG 6 C 6.18) wird dagegen ignoriert. Das Verfahren ist zwar derzeit ausgesetzt, bis einige vorgelegte Fragen vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurden; dass ändert aber nichts an der Tatsache, dass in Bezug auf deutsches Recht das Urteil recht eindeutig formuliert ist:
Zitat
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.
[...]
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.

Auf ein veraltetes Urteil eines untergeordneten Gerichtes zu verweisen, ist irreführend. Auch wenn das Verfahren derzeit noch ausgesetzt ist, spiegelt der Beschluss die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts wider, an welchem sich niederrangige Gerichte orientieren. Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob das Hessische Verwaltungsgericht auch heute so entscheiden würde.

Dass in der Satzung der Rundfunkanstalten etwas anderes steht, ist nicht mein Problem. Diese gilt es dann entsprechend anzupassen.

Da ich ja zudem meine Zahlung von 20€ vom Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Berlin problemlos an der Hauptkasse in der Masurenallee 8-14 zahlen konnte, fällt das Argument des erhöhten Verwaltungsaufwands weg. Es existiert eine Kasse, ich habe die Zahlung ausstehender Rundfunkbeitrage angeboten, mein Zahlungsersuchen wurde abgelehnt und der Rundfunk Berlin-Brandenburg befindet sich seitdem in Annahmeverzug.

Mit freundlichen Grüßen,

Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 14. Februar 2020, 16:58
Hier mal zum "vollautomatisiertem Rechtsbehelfsverfahren" ein Fachbeitrag:

SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS?–ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf

Anzunehmen, die "unterschriebene Widerspruchsentscheidung" könnte Verfahrensmängel in MASSENVERFAHREN nach § 35 a VwVfG "heilen", indem gar nicht auf § 35 a VwVfG eingegangen wird oder nur zur "fehlenden Unterschrift" rumgelabert wird, ist völliger Schwachsinn.

Zitat auf Seite 6/7, Fehlerfolgen – § 35a VwVfG als Verfahrensnorm nach Prof. Dr. Mario Martini und David Nink, Speyer, „SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS? ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN“, DVBl 2018, S. 1128 – 1138: :

Zitat
„Führt eine Behörde ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschrift ihr dies – sei es ausdrücklich, sei es nach verständiger Auslegung – erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidung im Ergebnis richtig, weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt § 46 VwVfG die Aufhebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: § 35a VwVfG ist eine Verfahrensnorm i. S. d. §§ 45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen (Normvorbehalt; Ermessen/Beurteilungsspielraum). Er formuliert aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs. von Menschenhand).

Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in § 45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat den Verstoß gegen § 35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingt sinnvoll: Den Erlass des Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den sonstigen Fällen des § 45 VwVfG – eine einfache Verfahrenshandlung (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen – letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.

Ebenso wie das Fehlen einer gesetzlichen Befugnisnorm (und im Vergleich zu diesem a maiore ad minus) wiegt ein Verstoß gegen den Normvorbehalt regelmäßig nicht so schwer, dass der Verwaltungsakt allein deshalb nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG ist. Automatisiert die Verwaltung demgegenüber unter Missachtung des § 35a VwVfG Ermessensentscheidungen, ist der Verwaltungsakt nicht nur regelmäßig aufhebbar. Er kann im Einzelfall auch an einem besonders schweren und für Außenstehende offensichtlichen Fehler leiden, der seine Nichtigkeit auslöst.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: robbierob am 21. Februar 2020, 08:29
Widerspruchsbescheid des RBB für Brandenburg:
Rein fiktiv könnte PersonX auf seinen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid folgendes Schreiben erhalten haben. Bei seinem Widerspruch hat sich PersonX vorwiegend der Argumente von guyincognito (danke für Mühe!) weiter oben im Thread bedient.

Interessant ist die Unterscheidung zwischen Berlin (keine Anwendung von §35a VwVfG) und Brandenburg (findet Anwendung, ist aber auch nicht bindend).

Sollte man klagen? Das ist die Frage, welche sich PersonX stellt.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: pinguin am 21. Februar 2020, 13:17
Interessant ist die Unterscheidung zwischen Berlin (keine Anwendung von §35a VwVfG) und Brandenburg (findet Anwendung, ist aber auch nicht bindend).
Darf in Brandenburg auch keine Anwendung finden, weil der RBB nicht auf das Recht von Brandenburg zurückgreifen darf; wurde im Forum schon hinreichend diskutiert.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg199784.html#msg199784
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg200496.html#msg200496
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: guyincognito am 21. Februar 2020, 19:29
Widerspruchsbescheid des RBB für Brandenburg:
Rein fiktiv könnte PersonX auf seinen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid folgendes Schreiben erhalten haben.
Moment...also im Widerspruchsbescheid werden wirklich wortgleich die identischen Argumente nochmal gebracht, die schon im Ablehnungsbescheid standen?
Dann haben die also wirklich nichts anderes mehr in petto... das stimmt Person R ja durchaus fröhlich in Bezug auf seine Klage.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: robbierob am 21. Februar 2020, 20:28
Den bei PersonX fiktiv eingetrudelten Ablehnungsbescheid kannst du weiter oben in hiesigem Thread ansehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202653.html#msg202653

Viel Erfolg bei der Klage kann ich da nur wünschen!

Was mir erst jetzt im Absatz für Brandenburg ins Auge gefallen ist:
"... da die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat."
"Dies ergibt sich bereits daraus, dass Festsetzungsbescheide seit Jahren vollautomatisiert erlassen werden..."
"... eine gebundene Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre."

Der Fehler wird zugegeben. Aber da es schon immer so gemacht wird, spielt das keine Rolle  :o.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: guyincognito am 22. Februar 2020, 10:44
Den bei PersonX fiktiv eingetrudelten Ablehnungsbescheid kannst du hier ansehen https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202653.html#msg202653 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202653.html#msg202653)
Danke! Gut, dann wurden doch nicht die gleichen Textbausteine mehrfach benutzt. Es sind nur die gleichen, die bereits bei Person R im Ablehnungsbescheid standen. Vermutlich ist aus diesem Grund bisher kein Widerspruchsbescheid eingetrudelt, weil der Textbaustein-Generator noch gefüttert werden muss :D
Was mir erst jetzt im Absatz für Brandenburg ins Auge gefallen ist:
"... da die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat."
"Dies ergibt sich bereits daraus, dass Festsetzungsbescheide seit Jahren vollautomatisiert erlassen werden..."
"... eine gebundene Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre."
Der Fehler wird zugegeben. Aber da es schon immer so gemacht wird, spielt das keine Rolle  :o.
Interessant. Offenbar setzen die voll darauf, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt trotzdem nicht zwangsläufig nichtig ist gemäß §44 VwVfG.
Hier bedarf es dann noch "eines besonders schwerwiegenden Fehlers", welcher durch die bloße Automatisierung wohl noch nicht gegeben sein muss.
Person R argumentiert in ihrer Klagebegründung
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg203460.html#msg203460
dass es diesen schwerwiegenden Fehler aber sehr wohl gibt, da ein Ermessen und ein Beurteilungsspielraum vorhanden ist, aber dennoch automatisiert wird.

Allerdings stellt sich dann auch die Frage, was das mit der Rechtswidrigkeit überhaupt soll, wenn es keinerlei Konsequenzen hat. Darf die Behörde mit Vorsatz millionenfach rechtswidrige Bescheide automatisch ausstellen, nur weil etwaige manuellen Bescheide zum gleichen Ergebnis gekommen wären?
Kann ja eigentlich nicht sein...
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: observer am 28. Februar 2020, 12:04
Vor Tagen könnte eine Klage bei einem Verwaltungsgericht eingegangen sein, welche sich konkret mit der Thematik Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG beschäftigt. Möglicherweise wurde dem Kläger vom Verwaltungsgericht eine freizügige Frist eingeräumt, welche genutzt werden sollte, um die Klage weiter zu konkretisieren. Zu gegebener Zeit, könnte diese Klage auch hier im Forum veröffentlicht werden.

Edit "Markus KA":
Auch bei einigen anderen Gerichten könnte die Klage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens eingereicht worden sein.
Aus diesem Grund wurde zu diesem Thema ein eigenständiger Thread gestartet:
Klage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33458.msg204238.html#msg204238 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33458.msg204238.html#msg204238)


Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 17. März 2020, 13:20
Es könnte Person A den Eindruck haben, dass in den Bundesländern, in denen die LRA nicht aus dem VwVfG ausgenommen wurden, Anträge zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bisher unbeantwortet blieben.

Im Vergleich dazu könnte in den Bundesländern, in denen die LRA aus dem VwVfG ausgenommen wurden, Anträge zum Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden sein, unter anderem mit der Begründung, dass die LRA aus dem VwVfG ausgenommen sei.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 17. März 2020, 15:12
Das ist einerseits aufschlussreich, andererseits aber auch ominös...
...und sollte per tabellarischer Auflistung belegt und dokumentiert werden
in etwa nach folgendem Schema (LRA alphabetisch sortiert):
Zitat
LRA - Bundesland - Ausnahme aus VwVfG (J/N) - Wiederaufgreifen (Ablehnung+Grund/ Nichtbearbeitung)

> Bitte um allerseitige konstruktive Mitwirkung.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 19. Juli 2020, 13:00
Querverweis aus aktuellem Anlass...
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
wobei allerdings bislang leider nicht klar ist, dass/ob die Erledigterklärung seitens HR nun an der anwaltlich vorgetragenen Nichtigkeit wg. Vollautomatisierung gelegen hat.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: guyincognito am 01. August 2020, 13:22
Da der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) ja nun in Kraft getreten ist, würde es sich da nicht anbieten, einen erneuten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen?

Der von Person R nach der hier zu findenden Vorlage gestellte Antrag wurde damals unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Rechtslage ja nicht geändert hätte, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Dies ist ja jetzt nicht mehr der Fall. Desweiteren scheinen zumindest in Hessen erste Erfolgsmeldungen darauf hinzudeuten, dass die Rundfunkanstalten auch selbst der Meinung sind, dass sie sich auf dünnem Eis bewegen - siehe in Ergänzung zum Vorkommentar aktuell auch unter
Hessischer Rundfunk hebt weitere vollautomatisierte Bescheide auf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34059.0
(Edit "Bürger": ...wobei der Thread-Betreff aufgrund der ungesicherten Kenntnis der tatsächlichen Aufhebungsgründe noch mit gewisser Vorsicht zu genießen ist.)

Dem Ablehnungsbescheid hatte Person R widersprochen und zwischendurch auf eine weitere Klage eingereicht.
Person R wartet nach wie vor auf den Widerspruchsbescheid.
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: malochersprache am 05. August 2020, 17:56
Negativ beschiedene Widerspruchsbescheide (NRW) aus 2015 und 2018, müssten doch durch die neuen Erkenntnisse angreifbar sein, oder?
 
Ein Malocher hörte in der Kaue einer stillgelegten Zeche diese Geschichte:

- Außenstände bei den Schergen vom "Beitragsservice" ca. 1000 Euro
- Ratenzahlung von 20 Euro im Monat
- Umzug nach Thüringen seit April 2020 ("Umzugstrick")

Die Preisfrage:
Sollte der "verschwundene" Freund eines Malochers warten, um kein Aufsehen zu erregen, oder aktiv werden?
Sollten die alten Forderungen nicht verjährt/ unbegründet sein?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: Justizio am 07. August 2020, 12:06
Sollte der "verschwundene" Freund eines Malochers warten, um kein Aufsehen zu erregen, oder aktiv werden?
Sollten die alten Forderungen nicht verjährt/ unbegründet sein?
Genau die Frage stellt sich ein Bekannter von mir ebenfalls:
Kein Aufsehen erregen - oder Gefahr laufen, nicht binnen der 3 Monatsfrist (Kenntnis der neuen Rechtslage) reagiert zu haben?
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ope23 am 07. August 2020, 13:01
Der gezstramme Kioskbesitzer in meiner Straße sagt zwar, dass eigentlich mit 31. August 2020 dieses Ding mit der neuen Rechtslage (bestehend ab 1. Juni) ablaufen würde, aber der Chef der leider wieder geschlossenen Balkanbar und übrigens auch ein hierzuforum bekannter fiktiver YT-Influencer können sich nicht vorstellen, dass eine Rüge bei derart offensichtlichen Mängeln (Schriftstücke "Festsetzungsbescheid" sind keine Verwaltungsakte) an den 3 Monaten scheitern sollte - denn die neue Rechtslage ist ja irrelevant für die alte Rechtslage.

Der unerhörte Vorgang in Hessen fand zu alten Zeiten satt, und der Ritter aus Q. erwähnt die neue Rechtslage nur insoweit, dass im Umkehrschluss eingestanden wurde, dass es vor dem 1. Juni (= Start der neuen Rechtslage) gar keine rechtliche Grundlage für vollautomatische Verwaltungsakte gibt, und belegt diese Sache mit Kassibern und Mitteilungen aus Staatskanzleien und ähnlich dubiosen Gilden.

Die Klagerolle des B. ist auch im Detail wirklich hochinteressant und wurde von meinem Straßenbewohner bereits begeistert verwurstet und aufgegessen.

Ob das seinerzeit künftige Gesetz (=neue Rechtslage) noch in Kraft treten würde (wenige Tage nach der Klagerolle des Ritters B., datiert was mit Anfang Mai) oder nicht, ist bereits unwichtig.

Dass nun aber die neue Rechtslage endgültig in Kraft getreten wurde, zeigt im juristischen Umkehrschluss erneut eindeutig, dass es vorher keine Rechtsgrundlage für die vollautomatischen Bescheide gab.

Einstiges Verwaltungsunrecht kann nun doch nicht automatisch nach drei Monaten geheilt werden. Das glaubt mir keiner.

Die rechtswidrige Hinrichtung ist nach drei Monaten geheilt? So die Fantasie des og. YT-Influencers. Der Tote hätte halt rechtzeitig Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen müssen. Der Influencer bezieht sich mit diesem drastischen Beispiel eigentlich auf vollendete Vollstreckungen (vgl. sein Video II)

Also, O weiß nicht...
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: ticuta am 18. November 2020, 15:01
PersonX auch einen ablehnenden Bescheid über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG bekommen:

Zitat
 
Ihr Rundfunkbeitrag- Beitragsnummer AAA BBB CCC - Antrag auf Wiederaufgreifen d. Verfahrens gem. §51 LVwNG

Sehr geehrte PersonX,


Sie haben am 20.10.2020 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß §51 LVwVfG hinsichtlich der Festse1zungsbescheide vom 01.xx.2015, 01.yy.2015, 01.yy.2015, 02.vv .2015, 05.ww.2018, 01.tt.2019,
 und vom 01.xx.2020 gestellt. Hinsichtlich der Festse1zungsbescheide vom 03.xx.2016, 01.yy.2016 und 01.zz.2018 erfolgt der Antrag in Bezug auf den Widerspruchsbescheid
vom 12.yy.2018. Der Antrag wird hiermit abgelehnt.

Die Voraussetzungen für eine Eröffnung eines Verfahrens gemäß §51 LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg) liegen nicht vor. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg ist schon gar nicht anwendbar, da gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG das Gesetz nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks gilt.

Nur rein hilfsweise sei deshalb darauf hingewiesen, dass selbst bei Anwendbarkeit des§ 51 LVwVfG die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen, da keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich
sind:
Es hat sich insbesondere die den Bescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Ihren Gunstengeändert (§51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG). Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das materielle Recht nach Erlass des Bescheids geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts fallen hierunter nicht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, §51 Rn. 25 und 30; Stelkens!Bonk/Sachs, 9. Auf/. 2018, VwVfG §51 Rn. 98). Mit dem 23. RÄndStV ist zum 01.06.2020 zwar§ 1 Oa RBStV in Kraft getreten. § 1 Oa stellt jedoch nur eine Verfahrensvorschrift dar, deren Einführung von vorneherein ungeeignet ist, eine Änderung der Rechtslage im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG zu begründen. Denn §51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG betrifft nur die Änderung der für den Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblichen Tatschen oder Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1980 8 C 90.79).

Auch andere Wiederaufnahmegründe wären nicht gegeben. Es liegen weder neue Beweismittel(§ 51 Abs. 1 Nr. 2 L VwVfG) vor, weil in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden. Noch sind Restitutionsgründe im Sinne des§ 580 ZPO ersichtlich(§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens war daher abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
i. V.
~
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Südwestrundfunk
unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln oder beim Südwestrundfunk (Abteilung Beitragsservice, Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart).
Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante "mit bestätigter sicherer Anmeldung" nach§ 5 Abs. 5 De-Maii-Gesetz an die De-Maii-Adresse
info@ rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.

Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise: Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
an. Widerspruch und Klage entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge.
Unter rundfunkbeitrag.de finden Sie Informationen zum Rundfunkbeitrag.

 

Dazu hat sich der Gerichtsvollzieher bei PersonX gemeldet, da bei ihm ein angeblich vollstreckbarer Titel für den Zeitraum 2018-1019  gegen PersonX vorliegt.
:(

Es scheint, dass kein Licht am Ende des Tunels  zu sehen ist.
Widerspruch gegen die Ablehnung wird kaum helfen, oder?

mfG
ticuta
Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Beitrag von: seppl am 18. November 2020, 17:27
Widerspruch gegen die Ablehnung wird kaum helfen, oder?

Widerspruch hält auf jeden Fall die Klagemöglichkeit offen.

Das LVwVfG soll keine Gültigkeit beim Beitragseinzug haben? In einer Klageabweisung in Hamburg schrieb ein Justiziar 2018 aber was anderes und zitiert dabei sogar aus dem Beckschen Kommentar/ Frau Tucholke zum Rundfunkbeitrag. Das LVwVfG soll nicht angewandt werden, es soll sich aber daran orientiert werden! Siehe:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174416.html#msg174416