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Umfrage

Ich habe Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt!

Ja
27 (79.4%)
Nein
7 (20.6%)

Stimmen insgesamt: 34

Autor Thema: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]  (Gelesen 40352 mal)

K
  • Beiträge: 215
Ein Denkfehler könnte auch darin begründet sein, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ohne Wirkung bleiben könnte, da ja in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer die Rundfunkanstalten regelmäßig ausgenommen sind.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...womit dann aber gleichzeitig belegt wäre, dass es sich bei den Bescheiden ohnehin nicht um "Verwaltungsakte i.S.d. VwVfG" handeln kann ;)


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  • Beiträge: 75
Es wird vorsorglich auf das Thema des Threads hingewiesen:
"Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG"
§ 51 Abs. 1 VwVfG sollte selbsterklärend sein:
Zitat
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

 ::) Zum Threadthema "Wiederaufgreifen des Verfahrens" gehört auch die Sinnhaftigkeit dieser Aktion.

Es sollte nicht um spekulative Fragen gehen, z.B. "was etwas bringen soll", sondern zunächst der Hinweis, dass jede Person ihre Rechte nutzen kann. Es wird sich zeigen und hier diskutiert, was ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen wird und was die nächsten Schritte in einem fiktiven Fall sein könnten, hierzu müssen aber zunächst die Anträge gestellt werden!

Viele Fragen hier im Forum sind "spekulativ", sofern es noch keine Erfahrungswerte gibt. Du schreibst dass hierzu die Anträge erst gestellt werden müssen; wenn aber eine Sinnhaftigkeit zweifelhaft erscheint, werden das eher relativ wenig Leute machen. Daher denke ich, dass dieser Punkt in die Diskussion mit einbezogen werden sollte, vor allem wenn Betroffene alle Möglichkeiten bis zum Antrag auf Berufungszulassung ausgeschöpft haben und danach Zahlzwang bzw. Vollstreckung folgt!
Hier im Forum ist quasi als nächster "Schachzug" nach abgelehntem Berufungsantrag das Wiederaufgreifen des Verfahrens genannt, daher finde ich es schon wichtig zu klären, inwiefern das jetzt überhaupt helfen kann in Anbetracht des nunmehr unvermeidbaren Zahlzwangs.


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  • IP logged

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!

Ich konnte Dir leider nicht ganz folgen. Meintest Du, es gäbe Mitstreiter, die auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lediglich als Antwort Widerspruchsbescheide erhalten haben?
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)

Soweit ich es verstanden habe, wurde in einem Widerspruch auf einen "Festsetzungsbescheid" auf die Rechtswidrigkeit des Erlasses vollständig automatisierter Verwaltungsakte hingewiesen.
Der daraufhin erlassene "Widerspruchsbescheid" geht auf dieses Argument mit keiner Silbe ein.
Meiner Ansicht nach, muß ein ablehnender Widerspruchsbescheid sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinander setzen, sonst müßte er als "unbegründet" gelten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2019, 21:53 von DumbTV«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

o
  • Beiträge: 1.575
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)
Soweit ich es verstanden habe, wurde in einem Widerspruch auf einen "Festsetzungsbescheid" auf die Rechtswidrigkeit des Erlasses vollständig automatisierter Verwaltungsakte hingewiesen.
Der daraufhin erlassene "Widerspruchsbescheid" geht auf dieses Argument mit keiner Silbe ein.
Meiner Ansicht nach, muß ein ablehnender Widerspruchsbescheid sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinander setzen, sonst müßte er als "unbegründet" gelten.

Unserer Erfahrung nach ist es dem Intendanten der zuständigen Landesrundfunkanstalt völlig egal, was im automatisiert erstellten Widerspruchsbescheid steht oder nicht steht. Die Idee des Vorverfahrens noch vor einer Klage wird von den Landesrundfunkanstalten komplett gegen die Wand gefahren. Damit bleibt dem vermeintlichen Beitragsschuldner immer nur der Klageweg. Und im Klageweg ist es bisher nicht gelungen, einen Verwaltungsrichter von der Rechtswidrigkeit vollständig automatisiert erlassener Festsetzungsbescheide zu überzeugen. Auch die Spruchkörper verwenden keine Silbe auf diese Problematik dank der richterlichen Freiheit, sich im Urteil die passend erscheinenden Argumente für den Tenor zusammenzusuchen und unpassende wegzulassen.

Aber darum geht es hier nicht.

Ich wiederhole es noch einmal: Dieser Sachverhalt ist hier off-topic. 

Es geht hier um uralte rechts-, bestands- und wirkkräftig gewordene Festsetzungsbescheide.

Ich bin kurz davor, mit einer PM an einen Mod anzuregen, die entsprechenden off-topic-Postings hier in diesem Thread löschen zu lassen. Dieses Abgleiten in andere Sachverhalte nervt tierisch.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass in einem Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid die Begründung aus dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens übernommen worden sein könnte.

Denkbar wäre es, dass in einem Widerspruchsbescheid nicht auf die Begründung eingegangen worden ist.

Es könnte gleichzeitig Widerspruch eingelegt und Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der selben Begründung gestellt worden sein. Hierzu könnte beachtet worden sein, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens nur für bereits rechtskräftige Festsetzungsbescheide möglich ist und nicht für die Bescheide, auf die widersprochen wurde.

In beiden Fällen obliegt es der LRA wie man auf Widerspruch und Antrag auf Wiederaufgreifen reagieren möchte.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass einer LRA bereits seit zwei Monaten der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegt und die LRA noch nicht geantwortet hat.

Bitte das Thema Widerspruch in diesem Thread nicht weiter vertiefen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2019, 23:55 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzend der Hinweis eines möglichen nächsten Schrittes:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.msg199962.html#msg199962


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
  • Beiträge: 5
Person B könnte, um die Vermögensauskunft noch etwas aufzuschieben, den Antrag an den SWR, das AG und die GVin geschickt haben und jetzt Antwort erhalten haben. (Anhang 1+2)

Auch könnte sich der SWR an das VG gewendet haben. Dort findet in den nächsten Tagen eine Verhandlung statt, die mit den betroffenen FBen nichts zu tun hat. Hierfür war eine Frist bis 04.12. gegeben, "alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen, ..." (Anhang 3)

Person B würde es nicht gefallen, wenn das so schnell vom Tisch wäre  :( Jemand eine Idee, was zu tun wäre, um das aus der Verhandlung rauszuhalten?


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o
  • Beiträge: 1.575
Was ein wenig erstaunt, ist, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen mit einem Bescheid inklusive Rechtsbehelf abgelehnt wird. Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist.  :o 

(Bei Fragen der Gesamtschuld, die sogar im RBStV erwähnt wird, fühlte sich der NDR auch plötzlich nicht zuständig und bekam sogar Recht.)

Zur Verhandlung: Dem VG direkt mitteilen, dass die Sache mit dem Wiederaufgreifen kein Klagepunkt ist? Das Wiederaufgreifen hat der SWR ja aufs Tapet gebracht, aber nicht der Kläger. Meiner falschen Meinung nach muss der Kläger nicht auf Sachen reagieren, die der Beklagte gegen(!) den Kläger vorbringt. Keine Rechtsberatung.


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T
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Die Rechtsauffassung einer LRA muss nicht zwingend mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmen.

Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil 2 S 114/17, vom 18.10.2017, z. B. wiederholt bestätigt, dass für den SWR sehr wohl das LVwVfG gelten kann, wenn "Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen".

Leitsätze:
Zitat
1. ... Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist ... möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris).
...

Entscheidungsgründe:
Zitat
24
Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung - in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).
...

Auch dürfte das Rechtsstaatsprinzip verletzt sein, wenn der SWR ein Antrag nach §51 Abs. 1 VwVfG in Reinland-Pfalz bescheiden müsste und dagegen in Baden-Württemberg einfach zurückweisen könnte.

Auch noch kurz zur Verhandlung: Direkt den Richter auf das Schreiben ansprechen und nachfragen, in wie fern der Schriftsatz für die Klage relevant ist. Anschließend ruhig schon mal deutlich im Gerichtssaal den Verdacht äußern, dass der SWR mit der Preisgabe der nicht für die Verhandlung relevanten, persönlichen Daten wohl gegen die DSGVO verstoßen haben dürfte. Neben der Korrespondenz bzgl. §51 Abs. 1 VwVfG, könnte dies auch die erneute Forderungsauflistung betreffen, sofern sie in der Summe nicht mit dem Streitgegenstand identisch ist.


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s
  • Beiträge: 12
Hier ein (weiterer) ablehnender Bescheid des SWR bzgl. Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen fehlender Rechtsvorschrift von automatisiert erstellten Festsetzungsbescheiden.

Eine Nachfrage beim SWR, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag abgelehnt wurde, ergab nur dieselbe Erklärung, die schon im Bescheid steht.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte folgender Widerspruch eingelegt worden sein:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 28.12.2019
Muster-Straße 00
00000 Musterstadt



Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke (Intendant)
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart




Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG vom 05.12.2019, eingegangen am 15.12.2019





Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

- Widerspruchsführer-

gegen


Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

 
- Widerspruchsgegnerin-




Es wird eingelegt ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Widerspruchsgegnerin vom 05.12.2019, erhalten am 15.12.21019 des Antrags zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG.

Der Widerspruchsführer fordert die Widerspruchsgegnerin auf, sofern diese dem Widerspruch nicht abhilft, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Wenn die Widerspruchsgegnerin diesem Widerspruch abhilft, dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG zustimmt, können weitere Maßnahmen, die mit weiteren Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Die Voraussetzungen für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.


Ergänzende Begründung:


1   Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens

Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin lägen die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG nicht vor.


1.1   LVwVfG gilt nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks

Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin gelte gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG das Gesetz in Baden-Württemberg nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Eine direkte Anwendung scheidet gemäß 2 Abs. 1 LVwVfG aus, da die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist.

Diese Ausnahme nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich nur auf die rein inhaltliche Tätigkeit und nicht auf das Verfahren des Gebühreneinzugs (so OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 11 f.; VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008 - 2 A 251/07, juris Rn. 16; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, §2 Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 368/04, juris Rn. 32; a. A. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08, juris Rn. 5 f. mit der (zumindest für Baden-Württemberg) wohl überzeugenden Begründung, dass die Gesetzesbegründung [LT-Drs. 7/820, S. 69] ausführt, das LVwVfG solle unter anderem deshalb keine Geltung beanspruchen, weil das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei) oder ein Rückgriff auf das LVwVfG ist insofern möglich, als in der betroffenen Norm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (VGH Bad-Württ., Beschluss vom19.06.2008 - 2 S 1431/08, juris Rn. 6 m.w.N.).

VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil 2 S 114/17, vom 18.10.2017, wiederholt bestätigt, dass für den SWR das LVwVfG gelten kann, wenn Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen:


„Rn 24:
Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung - in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).“



1.2   VwVfG gilt für die Tätigkeit des Südwestrundfunks

Gemäß § 1 Abs, 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk ist der Südwestrundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz tätig:

„Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den  Ländern  Baden-
Württemberg  und  Rheinland-Pfalz  (Länder).“


Es könnte die Rechtsfrage gestellt werden, wonach in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen sollen und in Baden-Württemberg nicht.


1.3   Neue Beweismittel

Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Num. 2 LVwVfG).

Der Widerspruchsführer hat in seinem Antrag entsprechende Beweise vorgetragen, die beweisen, dass die Bescheide der Widerspruchsgegnerin ohne Zulassung einer Rechtsvorschrift vollautomatisch erlassen wurden.

Ohne die Zulassung einer Rechtsvorschrift sind vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam, was eine günstigere Entscheidung für den Betroffenen herbeiführt.

Der Betroffenen wäre somit zu keiner Leistung verpflichtet und es läge kein vollstreckbarer Titel vor.

Da die Widerspruchsgegnerin über eine lückenlose Datensammlung des Widerspruchsführers verfügt (auch „Historie“ genannt), ist ihr jederzeit eine Einsicht in die genannten Belege als Beweise möglich. Die entsprechenden vollautomatisch erlassenen Bescheide sind als Programmschritte „GIM…FB:318-BSD“ in der Datensammlung der Widerspruchsgegnerin über den Widerspruchsführer gekennzeichnet.


2   § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes

Laut Ablehnung der Widerspruchsgegnerin gäbe es keine entsprechende Regelung gemäß § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes weder im Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg noch als allgemeinen Rechtssatz.

2.1   Ungleichbehandlung durch unterschiedliches Landesrecht

Es könnte hier die Rechtsfrage gestellt werden, wonach für den Südwestrundfunk in Rheinland-Pfalz die gesetzliche Regelung durch eine Rechtsvorschrift für den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 35a VwVfG gelten soll und in Baden-Württemberg nicht.

Eine Zweigleisigkeit in dieser Rechtslage ist nicht nachvollziehbar.

Mögliche Ergänzungen:

2.2   Art. 31 GG - Bundesrecht VwVfG bricht Landesrecht LVwVfG

Aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG, das bundesrechtlichen Bestimmungen den Vorrang gibt, Beschluss vom 27.03.2019 - BVerwG 6 C 6.18 Leitsatz 1 und Rn5:

"§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus."

„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.).“

Landesrecht schließt die Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen  nicht aus, § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG:

"Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten."


    Max Mustermann
- Widerspruchsführer -



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 01:23 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 112
Es kommen nun wohl reihenweise Ablehnungsbescheide, allerdings nicht von der LRA selbst sondern von deren Inkasso. Das an sich dürfte schon fehlerhaft sein.

Was sie sinngemäß schreiben ist, dass sich die Rechtslage ja noch nicht geändert hat, da der geplante §10a RBStV noch nicht eingeführt wurde.
Dann schreiben sie jedoch, dass der geplante §10a RBStV selbst keine Änderung der Rechtslage darstelle.

Also da muss man sich doch fragen, wozu dann der ganze Terz? Warum sucht das Inkasso ständig nach "Volljuristen" in seinen Stellenausschreibungen? Arbeiten wohl nur halbe dort, die sich das Recht beugen wie sie lustig sind?

Widerspruchsbescheide werden unterschrieben, aber wiederum nicht zugestellt. Es gilt also die 1 Jahresfrist*** für eine Klage.


***Edit "Bürger": Siehe u.a. auch unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103
beachte jedoch auch die dortigen Hinweise mit Verlinkung auf
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344
Wer nicht binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids (auch per einfacher Briefpost) keine Rechtsmittel/ Klage einlegt, macht es sich mit den dann durch die Kölner Maschine automatisch erfolgenden weiteren Schritten nicht einfacher. Dies nur zur Relativierung. Hier bitte nicht vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2020, 15:46 von Bürger«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin,

Es kommen nun wohl reihenweise Ablehnungsbescheide, allerdings nicht von der LRA selbst sondern von deren Inkasso.

hmmm, ist schon doof. Was soll da auch von denen kommen? Etwa: “Vielen Dank, das Sie sich bei uns gemeldet haben. Wir werden das Verfahren wieder aufgreifen, in dem Sie sicher Ihr Recht bekommen."  :o

Denken tun die aber sicherlich:“Der Idiot kann uns doch noch mal verklagen, bekommt sowieso kein Recht.“  >:D

Person O. macht sich echt zum Trottel! Ohmanoman  >:(

Gibt es vielleicht zu den Ablehnungsbescheide schon eine Medizin?

Unglaublich!

Ein Zwangsfreies GEZ Jahr 2020 helau!  (#)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2020, 20:34 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

H
  • Beiträge: 582
Hier ein (weiterer) ablehnender Bescheid des SWR bzgl. Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen fehlender Rechtsvorschrift von automatisiert erstellten Festsetzungsbescheiden.

Eine Nachfrage beim SWR, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag abgelehnt wurde, ergab nur dieselbe Erklärung, die schon im Bescheid steht.

Der Ablehnungsbescheid wurde nur von einer Person unterzeichnet, lt WDR Gesetz (wird wohl bei anderen Anstalten nicht anders sein) wird der Intendant aber von 2 Personen vertreten.

Handelt es sich damit überhaupt um einen rechtsgültigen Ablehnungsbescheid?

Grüße
Adonis


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