§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
[...]
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1)
[...]
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, [...]
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche StellenAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
[...]
(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
[...]
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts
§ 18 Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.
§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
§ 20 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem gelten-den Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).
Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes 6 gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür gelten-den gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
§ 21 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
§ 19 Mitwirkung bei der LandesverwaltungEben der § 10 Abs 5 RBStV
[...]
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, [...]
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 20 AufsichtWas sagt uns das?
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407052 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407052)
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaftgenau da liegt der Hund begraben
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.Zweifelsfrei nehmen Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil.
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
[...]
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus Landesorganisationsgesetz (LOG)
Es gibt in Deutschland die sogenannte Hierarchie der Rechtsnormen.
Dazu führt Thomas Schmitz Uni Goettingen aus:
Höheres Recht verdrängt niederes Recht.
Dazu die Quelle eine Vorlesungsfolie
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf (http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf)
Lt. der Streitschrift von Frank Hennecke ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig.
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus dem
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
- Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155095907454820568&templateID=document&source=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146816,1
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen RechtsQuelle; https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/200-2.pdf
§ 18 Errichtung und AufhebungKörperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.
wurde ein Gesetz aufgrund des Landesorganisationsgesetzes erlassen, wonach die Rundfunkanstalt hoheitlich tätig werden darfBitte Obacht.
Welche Vorteile bringt es, wenn die LRA keine Behörde ist?Es spielt eigentlich keine Rolle mehr, weil hier bereits der EGMR dazwischengrätscht, siehe Case of ÖRR Austria vs. Österreich, und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als "nicht-staatliche Organisation" behandelt.
(...) Die LRA darf keine Behörde sein, weil der Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; es ist nicht nur eine Erfordernis kraft GG, sondern zusätzlich europaweit unterlegt durch die EMRK.
Was nützt dieses "Statement" von wertem user @pinguin, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof, den bereits erfolgten Klageschriften eine "Abfuhr" erteilen? >:(Was nützen Klagen, wenn sie nicht den Erfordernissen des Gerichtes/Gerichtshofes entsprechen, nicht "begründet" sind, hilfsweise, keiner der Kläger einen persönlichen Bezug zu den Klagepunkten hat?
Die "LRA" wurden auf Basis landesrechtlicher Staatsverträge gegründetSoweit ok. Die LRA sind aber Körperschaften des öR, die nunmal nur durch Gesetz (LOG) entstehen können.
Die LRA sind aber Körperschaften des öR.Nö; eine Körperschaft d.ö.R ist keine Anstalt d.ö.R; jedenfalls nicht im deutschen Recht.
Welches Gesetz aus diesem LOG hat denn nun die LRA zu Körperschaften des öR ernannt?Na gar keine; die LRA wurden als Anstalten d.ö.R gegründet, nicht als Körperschaften d.ö.R.
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".
(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.Hervorhebung nicht im Original.
Die LRA begründen ihre "hoheitliche Tätigkeit" immer auf § 10 Abs 5 RBStV.Was in diesem § steht kann man ja nachlesen.
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GGNur im nationalen Grundrecht; im europäischen Grundecht wie im das nationale Grundrecht erweiternden europäischen Recht nach Art. 10 EMRK in Verbindung zu Art. 34 EMRK.
Der Link im Thema scheint nicht mehr zu funktionieren.Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".
Das zu verstehen muss nach ca. 1980 - 1983 zurückgeschaut werden.
Der Link folgt, wenn wiedergefunden.
Die Rundfunkgesetze und -staatsverträge räumen den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten ein Selbstverwaltungsrecht1 ein. Diese Ausstattung einer Anstalt mit dem Recht der Selbstverwaltung verdient schon deshalb besondere Beachtung, weil Selbstverwaltungsträger in erste Linie die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ..., nicht aber die öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Die Zuerkennung des Selbstverwaltungsrechts an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist somit eine Ausnahme, die ihre besondere Rechtfertigung in der Grundrechtsträgerschaft der Rundfunkanstalten findet.
Das führt nicht nur zu einer Variation des Anstaltsbegriffs2, sondern bedingt zugleich eine vom klassischen Anstaltsbegriff unabhängige Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten; denn nicht die Organisationsform, sondern vor allem die verfassungsrechtlich im Grundsatz vorgegebene Funktion und die bei ihrer Wahrnehmung garantierte Unabhängigkeit selbst bestimmen ihren Handlungskreis.
Dementsprechend muss auch das den Rundfunkanstalten zukommende Selbstverwaltungsrecht primär in seiner Eigenständigkeit und verfassungsrechtlichen Absicherung gewürdigt werden3.
Zum Teil wird vorgeschlagen, den Besonderheiten der rundfunk- anstaltlichen Selbstverwaltung gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht sonstiger, nicht grundrechtsberechtigtigter Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine andere Wortwahl Rechnung zu tragen und die begrenzte Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten auch vor dem Gesetzgeber durch den Begriff "eingeschränkte" oder "relative Handlungsautonomie" zu kennzeichnen5.
3. Staatsfreie Funktionserfüllung
... Dementsprechend ist der deklaratorische Hinweis auf das "Selbstverwaltungsrecht" der Rundfunkanstalten in den einschlägigen Rundfunkgesetzen und staatsverträgen im Bereich der Programmtätigkeit durchaus problematisch, erweckt er doch die Assoziation zur mittelbaren Staatsverwaltung und damit einer Zuordnung zum Staat. ...
Bereits der Ausgangspunkt dieser Argumentation begegnet durchgreifenden Bedenken. Eine Zuordnung der Rundfunkanstalten zum Staat bzw. zur mittelbaren Staatsverwaltung kommt, wie dargelegt, nicht in Betracht. Diese sind staatsfrei. Ihre Handlungsmöglichkeiten werden nicht allein durch die einfachgesetzlichen Vorgaben bestimmt, sondern sind maßgeblich durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägt. Das garantiert den Rundfunkanstalten einen verfassungsrechtlich fundierten Autonomiebereich, der eine Beteiligung der Anstalten an der Ausgestaltung ihres eigenen Funktionskreises vorgibt. Zwar bezieht sich dieser Freiraum vor allem auf die publizistische Tätigkeit und die ihr unmittelbar zugeordneten personellen und organisatorischen Entscheidungen. Doch auch die Hilfsbestätigungen gehören zu den Rahmenbedingungen, von denen die tatsächliche Erreichung des Normziels des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abhängt 64.
c) Verbot zweckwidriger oder zweckgefährdender Betätigungen
...So kann beispielsweise die Aufgabenerfüllung auch dadurch behindert werden, dass das Ansehen der Anstalt durch bestimmte Hilfstätigkeiten selbst Schaden erleidet und auf diese Weise die notwendige Zuschauerakzeptanz gefährdet wird. ...
5 Engler, a.a.O (Fn. 3) S. 131 m. w. N.
64 Vgl. BVerfGE 83 S. 238 (304) - WDR-Gesetz
Die Frage, die im Raum steht, lautet doch:Das ist doch bereits im Forum geklärt?
Sind die LRAs öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen?
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [...]
aa) Die Beklagten zu 1 und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt)
BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29
KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2)
Soweit es nicht um die von den Beklagten (Anm.: Rn.2: sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht, stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.
Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.https://dejure.org/gesetze/BDSG/2.html (https://dejure.org/gesetze/BDSG/2.html)
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html)
funk verfügt jährlich über ein Budget von knapp 45 Mio. Euro. Momentan werden davon rund 80 regelmäßig publizierte Formate finanziert. ARD und ZDF geben grundsätzlich – schon aus Gründen des Wettbewerbs – keine Auskunft über einzelne Vertragsdetails und Budgets der beauftragten Produktionen, für die im Übrigen auch die Zustimmung der jeweiligen Auftragnehmer eingeholt werden müsste.“
Die Rechtsstellung des MDR unterscheidet sich damit insoweit von den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehören weder zur mittelbaren noch zur unmittelbaren Staatsverwaltung und sind damit keine landesunmittelbaren juristischen Personen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74; BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382). Daher finden auch die Haushaltordnungen des Bundes und der Länder auf den MDR keine Anwendung.
Das passt doch nicht zusammen.Der Versuch, das einem VG Richter inklusive Kammer klarzumachen, war bisher nicht von Erfolg. Jetzt liegt so gesehen dieser Punkt seit etwas über einem Jahr beim OVG. Das wird sicherlich irgendwann auch zu einer Entscheidung kommen. Bisher wollte das keiner erklären, wie das zusammen passt. Nicht einmal der Beklagte selbst. Vortrag dazu wird irgendwie umgangen.
Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:Bei genauerer Betrachtung wird man feststellen, dass hier auch bereits zwischen Programmgestaltung und Verwaltung unterschieden wird - also bereits da wurde die Grundlage für das Zwitterwesen gelegt.
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/
Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.1988 kann nicht gesichtet werden im Volltext, das andere, zeitlich davorliegende des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 jedoch schon.
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.1988 kann nicht gesichtet werden im VolltextDie Aussage darf bestätigt werden.
Vielversprechend wären jetzt Zitate/Gesetze/Urteile, die es eben verbieten, dass solch ein Zwitter existieren darf.Hat es mit dem schon im Forum diskutierten Verbot des Verbindens eines Betriebes gewerblicher Art mit einem Betrieb hoheitlicher Art; siehe
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1.sie gleichartig sind,
2.zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Zitat[...] Für die Entscheidung der Frage, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Verwaltung gegebenenfalls hätte handeln müssen, sondern wie sie gehandelt hat.[...]
Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung ist und somit keine VA erlassen darf [...]Das nutzt erst, wenn man damit vor dem Bundesverfassungsgericht landet. So gesehen sind aus 2017 noch 3 "Leit"verfahren ohne Status, dass diese abgeschlossen sind. Wer das genau wissen will muss zu den 3 Aktenzeichen aus 2017 bzw. den 7 aus 2018 aus der Übersicht abzüglich der 4 aus dem Beschluss vom 18.07.2018 den Status anfragen.
Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung istWenn zu unterstellen ist, daß niemand Böses will und jeder nur seinen Job tun mag und man zusätzlich anerkennt, daß keiner alles weiß, ist es u. U. unschädlich, jemanden auf ein in seiner Verantwortung stehendes Tun hinzuweisen, das nicht der gesetzten Rechtsordnung entspricht und die dieses Tun rügende Person selbst betrifft. (Die "Petze" wird mit dieser Aussage also nicht erfasst).
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342) unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Zitiert nach: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Edit:Edit zu spät gesehen, Inhalt stimmt insoweit mit dem Inhalt der PDF überein. PersonX war in der Bibo ;)
BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf (http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf)
Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Der Presse steht kein Auskunftsanspruch gegenüber einer Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu, da diese trotz Ihrer Rechrsform und der Erfüllung einer "öffentlichen AUfgabe" nicht dem staatlichen Bereich zuzuordnen ist.
Bundesverfassungsgericht,
Nichtannahmebeschluß vom 20. Ju1i 1988 - 1 BvR 155|85 u. a. -
Sachverhalt
Der Beschwedeführer ist Herausgeber und Redakteur eines monatlich erscheinenden Dienstes, der sich mit Fragen aus dem Wirtschaftsbereich von Hörfunk und Fernsehen beschäftigt. Er bat mehrere Rundfunkanstalten um Auskunftserteilung über finamzielle und organisatorische Programmhilfen durch Bundes- und Landesbehörden oder ihnen zuzuordnende juristische Personen. Die Rundfunkanstalten lehnten dieses Begehren ab.
Daraufhin strengte der Beschwerdeführer die Klärung dieser Frage durch Gerichtsentscheidungen an. Gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139.81)) - sowie vom 26. August 1985 - BVerwG 7 B 167.85 -, die Entscheidungen des OVG für das Land NW vom August 1985 - 4 A 2511/83 - und 19. August 1985 -4 A 1050/81)) -, des OVG Berlin vom 13. Junis 1985 - OVG 5 B 5.83 - sowie des VG Köln vom 6. Februar 1981 -6 K 161/80 -, die sich allesamt gegen einen Auskunftsanspruch aussprachen, wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine Grundrechtsverletzungen erkennen.
Die Versagung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsanspruchs verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei kann offenbleiben, ob durch diese Verfassungsnorm der Presse ein verfassungsunmittelbarer subjektiver Auskunftsanspruch eingeräumt wird (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Ein solcher Anspruch richtet sich - soweit es um die vom Beschwerdeführer beanspruchten Auskünfte geht - jedenfalls nicht gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt der Presse Ansprüche allein gegen den Staat. Eine "Dritt-Gerichtetheit" kommt diesem Grundrecht nicht zu (BVerfGE 66, 116 [135]). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind jedoch trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung einer "öffentlichen Aufgabe" nicht dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen. Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit, die nicht nur staatliche Beherrschung und Einflußnahme ausschließt (BVerfGE 73, 118 [152 f.] m. w. N.), sondern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im selben Umfang wie die Presse zu Begünstigten staatlicher Informationspflichten werden läßt.
Die Zuerkennung eines gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerichteten Auskunftsanspruchs kann wegen der damit verbundenen Verschlechterung ihrer Wettbewerbssituation gegenüber der Presse, vor allem aber gegenüber den neu auftretenden privaten Rundfunkveranstaltern im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Presse- und Rundfunkfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht von Verfassungs wegen gefordert sein. Dem Auskunftsanspruch käme in diesem Verhältnis eine veränderte Qualität zu, weil er nicht nur im Interesse des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern auch zum Zwecke der Verbesserung der eigenen Wettbewerbssituation der mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk konkurrierenden privaten Massenmedien geltend gemacht werden könnte.
Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf "staatliche" Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte haben in den angegriffenen Urteilen zutreffend dargelegt, daß das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers diesen Bereich nicht betrifft.
Auch andere Grundrechte werden durch die Versagung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht verletzt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG begründen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht in weiterreichendem Umfang als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG kann sich der Beschwerdeführer schon deswegen nicht berufen, weil das Zensurverbot nicht denjenigen schützt, der eine ihm vorenthaltene Information erst beziehen will (BVerfGE 27, 88 [102]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der begehrte Auskunftsanspruch hätte jedenfalls aufgrund von § 4 des jeweiligen Landespressegesetzes zuerkannt werden müssen, wendet er sich gegen Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, dessen Beurteilung Aufgabe der Fachgerichte ist. Eine weitergehende Nachprüfung der im Verfahren 1 BvR 1078/85 ergangenen Entscheidungen ist dem Bundesverfassungsgericht aufgrund des Berlin-Vorbehalts der Alliierten schon deswegen versagt, weil es hier um die Anwendung von Berliner Landesrecht geht (BVerfGE 7, 192 [193]; st. Rspr.). In den anderen Verfahren haben die Gerichte Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verkannt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Verfahren 1 BvR 155/85 die Anwendbarkeit des Baden-Württembergischen Landespressegesetzes unter Hinweis auf entgegenstehende Regelungen des Staatsvertrags über den Südwestfunk verneint hat, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und vertretbar. Die Nichtanwendung von § 4 des jeweiligen Landespressegesetzes in den Verfahren 1 BvR 1070/85 und 1 BvR 1083/85 verstößt nicht gegen Grundrechte, weil nach dem oben Gesagten ein Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen nicht gegeben ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht erkennbar. Die Verwaltungsgerichte haben zutreffend dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer genannten Fälle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1083/85 rügt, wegen des zweimaligen, durch Änderung der Geschäftsverteilung bedingten Wechseis der Senatszuständigkeit während des Berufungsverfahrens sei die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden, ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennbar. Dieses Grundrecht schließt - auch zweimalige - Änderungen der Zuordnung anhängiger Verfahren nicht von vornherein aus, sofern dies nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. auch BVerfGE 24, 33 [54]). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch der einfache Bürger ist Träger dieser Freiheiten und muß diese Einflußnahme seitens des Staates nicht dulden; siehe ja auch Art. 10 EMRK.Edit:Abschrift 1BvR 155/88 20.07.1988
BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf (http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf)Zitat[...] Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit, die nicht nur staatliche Beherrschung und Einflußnahme ausschließt (BVerfGE 73, 118 [152 f.] m. w. N.), [...]
Der Wortlaut hinter dieser Randziffer ist bekannt, nur wird dieser ja bislang nicht wirklich für voll genommen, weil sich dieser Wortlaut im Bereich der abweichenden Meinung befindet.
(...) Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf "staatliche" Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung. (...)Hervorhebung nicht im Original!
3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.-> §§ 13 & 15 LOG.
[...]
§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]
[...]Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar [...]Relevant für alle Unternehmen des Privatrechts, die nix vom Rundfunk halten und dennoch zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden, denn freilich stehen die an den Rundfunk zwangsabgeleiteten Mittel nicht zur Unternehmenserweiterung zur Verfügung oder zur dringend benötigten Ersatzmaschine und beeinträchtigen somit die berufliche Tätigkeit.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts -- im Folgenden: Rundfunkanstalten -- können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 [321 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#321)]; 59, 231 [254 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html#254)]; 74, 297 [317 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html#317)]; 78, 101 [102 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html#102)]; 107, 299 [309 f.]; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 -- Beschwerde-Nr. 53984/00 -- Radio France gegen Frankreich, Rz. 26). [...]
Rn. 53
[...]Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
(...)
Wenn das BVerfG hier also die Analogie zum europäischen Recht herstellt, was es ja mit Verweis auf art. 34 EMRK unstreitig getan hat, schließt das eine jede Art auch nur irgendwie hoheitlicher Befugnis auch des dt. ÖRR aus.
Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"! ;)
"Bei uns isses so gewesen, als ich noch aktiv dort tätig war beim Bayrischen Fernsehen, dass jeden Mittag in einer Schaltkonferenz festgelegt wurde, welcher Sender den Kommentar machen darf. Das heißt, wir haben die ganze politische Vielfalt innerhalb der ARD abgedeckt damit. Und das ist natürlich auch für den Zuschauer nicht uninteressant, wie der eine Sender oder der andere Sender das sieht, da kann er sich zu Haus' aufregen oder freuen. Und damit ist er auch am Fernsehen beteiligt."https://youtu.be/ksDmcP2UeCQ?t=3906 (https://youtu.be/ksDmcP2UeCQ?t=3906)
Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"! ;)Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig; das haben nur sie selber und die vor einem Verwaltungsgericht klagenden Personen nur noch nicht verstanden.
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]
§ 13 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 50
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern[...]
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.
(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
§ 14
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
§ 15*
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.Ich frage mich: Was bedeutet das für jene Mitarbeiter beim Beitragsservice, welche Hoheitsaufgaben im Auftrag einer Anstalt erfüllen (z.B. Pfändungsverfügungen erstellen und absenden). Ist das nur relevant für WDR-Aufträge? Oder ist das quasi eine "Amtshilfe durch NRW"? Gibt es in allen Bundesländern solche Paragraphen? Für BW habe ich das nicht gefunden...
Die Provinz Westfalen war von 1815 bis 1918 eine Provinz des Königreichs Preußen und von 1918 bis 1946 eine Provinz des Freistaats Preußen.
sondern muss unter "behördlichem Tun" einzuordnen sein.Wenn das aber nun einmal nicht ist, da keine hoheitlichen Befugnisse per Gesetz, wie es erforderlich ist, übertragen worden sind? Und ansonsten ist ja, wie bekannt, innerhalb des Bundes Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln.
Wenn das aber nun einmal nicht ist, [...]...dann könnte (sollte?) man der jeweiligen Stelle ggf. nahelegen (oder sie explizit dazu auffordern?) derlei Tun zu unterlassen?
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.Ich gebe zu, der Paragraph ist so unspezifisch, dass er nichts gesichertes aussagt...
Rn. 121Der Landesgesetzgeber, also das Landesparlament, hat diesen speziellen Sachverhalt der Übertragung hoheitlicher Befugnis auf eine A.d.ö.R. selbst zu regeln.
[...] Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen [...]
Die Gegenseite argumentiert mit Bezug auf Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §10 Abs. 7 Satz 1:Zitat(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.Ich gebe zu, der Paragraph ist so unspezifisch, dass er nichts gesichertes aussagt...
Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 18
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können nur durch Gesetz errichtet oder aufgehoben werden.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit haben zur Regelung ihrer inneren Organisation eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung muss Bestimmungen über Name, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft sowie Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten. Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
§ 19
Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts
ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (Rechtsaufsicht). Die §§ 143 bis 152 und § 154 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften finden vorrangig Anwendung.
(2) Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.
§ 20
Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und staatliche Stiftungen
des öffentlichen Rechts
(1) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend für Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.
§ 18
Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
§ 19
Mitwirkung bei der Landesverwaltung
(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zuläßt.
§ 20 (Fn 13)
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 118 bis 122 und 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
§ 21
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.