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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 30. Januar 2019, 19:27

Titel: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 30. Januar 2019, 19:27
Dieses Thema soll dabei helfen, herauszuarbeiten, ob das Bundesrecht Normen dahingehend setzt, (die gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jede Art von außerhalb dieser Norm konstruiertem Landesrecht brechen), daß auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten und deswegen über keine Behördeneigenschaft verfügen, die also wie alle Unternehmen im Streitfall auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind, mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte zu erstellen berechtigt sind, keine Titel ausstellen dürfen und folglich auch nicht auf das Instrument der Amtshilfe, (mangels Amtseigenschaft), zurückgreifen dürfen.

Abgabeordnung:

Zitat
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
[...]

Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301 (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301)

Diese 2 zitierten Absätze birgen einige Aussagen.

Wenn öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im Sinne des Gesetzes als nicht-öffentliche Stellen anzusehen sind, haben sie folglich keinerlei Behördeneigenschaft, weil ihnen der Status "Behörde" ob der bundesrechtlichen Norm erst gar nicht zugestanden wird. Insofern nehmen sie aber auch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, weil dieses nur Behörden tun.


Bundesdatenschutzgesetz:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1)
[...]
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, [...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html)

Es hat also seitens des Bundesdatenschutzgesetzes keine andere Kernaussage, als sie in der Abgabeordnung getroffen wird:

Wer als öffentliche Stelle in Wettbewerb steht, ist als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.

Kleines Schmankerl, wie es auch im Recht des Landes Brandenburg zu finden ist:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Es ist also zwingend stets erst im Datenschutzgesetz zu schauen, um zu erfahren, wie auf auf das Begehren einer Stelle eigentlich zu reagieren ist; steht diese Stelle in Wettbewerb, ist sie so zu behandeln, wie jedes andere nicht-öffentliche Unternehmen auch.

Bundesmeldegesetz:
hier zur Wiederholung

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm)

Kopie der Aussage:

Es ist also zwingend stets erst im Datenschutzgesetz zu schauen, um zu erfahren, wie auf auf das Begehren einer Stelle eigentlich zu reagieren ist; steht diese Stelle in Wettbewerb, ist sie so zu behandeln, wie jedes andere nicht-öffentliche Unternehmen auch.

Wir haben hier also 3 elementare Normen des Bundes, die geeignet sind, alleine kraft Art. 31 GG, jede davon abweichende Bestimmung der Länder oder Handlung der staatlichen Stellen des Bundesrecht mißachtenden Landes zur Makulatur werden zu lassen und die für den Rechtsbruch verantwortlichen Stellen in Haftung zu nehmen.

Wir wissen, daß alle Beamten persönlich für ihre Entscheidungen im Amt verantwortlich sind, folglich auch in Haftung stehen, und im Falle der Mißachtung des Art. 1 GG auch durch die schriftliche Weisung ihres Vorgesetzten nicht befreit werden.

Der Begriff "schriftlich" mag zwar nicht konkret definiert sein, aber "mündlich" ist bekanntlich nicht nachweisbar; wer's also nicht schriftlich hat, ist trotzdem für sein amtliches Tun in voller Haftung, wenn dieses gegen die Fülle der gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

Siehe dafür auch:

BeamtStG - Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html (https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html)

Als Hinweis hier für das Land Brandenburg:

Zitat
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

[...]
(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

[...]
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
vom 24. Mai 2004
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910 (https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910)

Es hat kein Gesetz, das dem Rundfunk Berlin-Brandenburg und Co. hoheitliche Aufgaben überträgt.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: mullhorst am 19. Februar 2019, 10:41
Ob die LRA nun Behörde ist oder nicht, dürfte wohl letztendlich weniger eine Rolle spielen.

Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus dem
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
- Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155095907454820568&templateID=document&source=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146816,1
Zitat
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts

§ 18 Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.

§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

§ 20 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem gelten-den Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).
Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes 6 gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür gelten-den gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 21 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit


Der Satz 
Zitat
§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
[...]
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, [...]
Eben der § 10 Abs 5 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Zitat
§ 20 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).
Was sagt uns das?
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: marga am 19. Februar 2019, 11:47
Tja, das sagt uns doch wohl im Klartext, dass die ganze Mühe, welche sich werter user @pinguin mit seinem Eingangsbeitrag des hiesigen Threads
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html
gemacht hat, reine Zeitverschwendung war, oder doch nicht?  ;)

PS:
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat mit ihren Urteilen jedenfalls die Behördeneigenschaft anerkannt und jegliche Klageschrift gegen die "hoheitliche Beauftragung" mit dem § 10 Abs. 5 RBStV, befürwortet und als Recht geurteilt.  >:(
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407052 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407052)

PPS:
Sobald die Landesregierung selbst ein "Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen" gründet und  dieses Unternehmen dann  "Landesrundfunkanstalt" tauft oder auch als Beispiel "Saarländischer Rundfunk" nennt, dann ist doch absolut klar, dass der wohnende Bürger (L'État, c'est moi), die "Finanzierung des gegründeten Öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen LRA", aus staatlicher Sicht geschieht, nämlich wegen Art. 5  Abs. (1)  Satz 2 GG, aber "geframet" als "staatsfern" deklariert und dadurch einen mit Haftandrohung gesicherten "Zwangseinzug" der Finanzierung durch den angemeldeten Besitz einer Wohnung, lebenslang vom ersparten Kapital des Wohnenden leisten muss.

Weiterlesen auch hier:
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186988.html#msg186988
und hier:
Ist der BS nach RStV als Tochterunternehmen des ÖRR gegründet?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29114.msg182706.html#msg182706
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: mullhorst am 19. Februar 2019, 12:16
Zitat
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
genau da liegt der Hund begraben

Desweiteren:
BverfG hat am 18.07.2018 festgestellt, es handele sich  um eine nicht-steuerliche Abgabe - also eine Abgabe. Demnach wäre die AO anzuwenden?

Und wie @Pinguin schon feststellte

§ 6 Abgabeordnung (AO) - Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__6.html
Zitat
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
[...]
Zweifelsfrei nehmen Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil.

Wenn öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im Sinne des Gesetzes als nicht-öffentliche Stellen anzusehen sind, haben sie folglich keinerlei Behördeneigenschaft.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: sky-gucker am 19. Februar 2019, 13:06
§1 Abgabenordnung (AO) - Anwendungsbereich
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Also eben weil es angeblich eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist die AO gerade nicht anwendbar.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: noGez99 am 19. Februar 2019, 13:43
Es kann aber entsprechend angewendet werden:

§ 2 Abs. 3 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: U15000 am 19. Februar 2019, 14:00
Siehe meine heutige Anmerkung unter
Zwangsvollstreckung Raum Düsseldorf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22583.msg189089.html#msg189089
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus Landesorganisationsgesetz (LOG)

Es gibt in Deutschland die sogenannte Hierarchie der Rechtsnormen.

Dazu führt Thomas Schmitz Uni Goettingen aus:
Höheres Recht verdrängt niederes Recht.

Dazu die Quelle eine Vorlesungsfolie
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf (http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf)

Landesgesetze dürfen dem höheren Recht nicht widersprechen, sonst können diese nicht angewendet werden.

Lt. der Streitschrift von Frank Hennecke ist der Rundfunbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: drboe am 19. Februar 2019, 18:34
Lt. der Streitschrift von Frank Hennecke ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig.

Tja, Frank Hennecke weiß das, diverse Gutachten belegen dies nachvollziehbar und die meisten Teilnehmer hier glauben das auch. Nur die Richter am Bundesverfassungsgericht wollen partout nicht so urteilen, wie es die Verfassung und die Rechtsprechung des nämlichen BVerfG zu Abgaben sagt. Der EuGH will nicht einmal eine Änderung der Abgabe gegenüber der früher geforderten Gebühr erkennen.

Ich fürchte, man kann den Richtern noch so viele Gesetze und Entscheidungen um die Ohren schlagen; wenn sich die höchsten Gerichte nicht um geltendes Recht und entsprechende Entscheidungen scheren, wird die Berufung darauf den sogenannten Rundfunkbeitrag wohl nicht beseitigen.

M. Boettcher

Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: gez-negativ am 19. Februar 2019, 19:20
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus dem
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
- Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155095907454820568&templateID=document&source=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146816,1

Der ö-r-R hat staatsfern zu sein. (Sollte es sein, in reality ist er es nicht.)
Eine Behörde ist DER STAAT in sich. Eine Behörde hat Weisungsbefugnis.

Dazu kommt noch das, was user pinguin schreibt, dass selbst bei einer richtigen Behörde die Behördeneigenschaft verloren geht, sobald diese Behörde am Wettbewerb teilnimmt.

Was ist auf der Internetseite vom MDR zu lesen? Steht dort Behörde oder Unternehmen?
Fettgedruckt lese ich : Unternehmen.


Hoheitlich:
Das Recht am Funk haben die Länder .
Das Land X errichtet einen Funk namens X-Funk.
Das Land X hat nur die Rechte des Landes X und nicht mehr.
Simpel und einfach nennt sich das : Landesrecht und nicht Bundesrecht, obwohl der gesamte Funk nach Bundesrecht abgehandelt wird.
Der Funk des Landes X bekommt die Rechte des Landes X als hoheitliche Rechte, im Land X, Funk zu veranstalten. Zum Veranstalten zählt das Angebot und die Entgegennahme einer finanziellen Gegenleistung bei Benutzung.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: mullhorst am 19. Februar 2019, 20:47
Auch wenn die RA ein Wettbewerbsunternehmen ist und über keine Behördeneigenschaft verfügt, wurde ein Gesetz aufgrund des Landesorganisationsgesetzes erlassen, wonach die Rundfunkanstalt  hoheitlich tätig werden darf:

Landesorganisationsgesetz (LOG)
Zitat
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts
§ 18 Errichtung und AufhebungKörperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.
Quelle; https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/200-2.pdf

Dieses Landesorganisationsgesetz ist wohl Grundlage des § 10 Abs 5 RBStV (sowie den anderen §§)  - eben Gesetz.
Ob wir die LRA nun Behörde sein lassen sollen oder nicht, dürfte wohl letztendlich weniger eine Rolle spielen.
Oder zum besseren Verständnis für Person MH die Frage:
Welche Vorteile bringt es, wenn die LRA keine Behörde ist?
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 19. Februar 2019, 23:01
wurde ein Gesetz aufgrund des Landesorganisationsgesetzes erlassen, wonach die Rundfunkanstalt hoheitlich tätig werden darf
Bitte Obacht.

Die "LRA" wurden auf Basis landesrechtlicher Staatsverträge gegründet; für den RBB ist nicht ersichtlich, daß ihm in diesem Staatsvertrag hoheitliche Befugnis übertragen wird.

Die Rundfunkstaatsverträge taugen dafür jedenfalls nicht, weil sie als allgemeine Bestimmungen nicht auf landesrechtliche Besonderheiten eingehen.

Oder anders: Mit einer allgemeinen Bestimmung ist es nicht möglich, einer A.d.ö.R hoheitliche Befugniss zu übertragen. Fehlt diese Übertragung bereits in einem Regelwerk, auf Basis dessen diese A.d.ö.R geschaffen wird, hat sie keine hoheitliche Befugnis.

Zitat
Welche Vorteile bringt es, wenn die LRA keine Behörde ist?
Es spielt eigentlich keine Rolle mehr, weil hier bereits der EGMR dazwischengrätscht, siehe Case of ÖRR Austria vs. Österreich, und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als "nicht-staatliche Organisation" behandelt.

Die LRA darf keine Behörde sein, weil der Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; es ist nicht nur eine Erfordernis kraft GG, sondern zusätzlich europaweit unterlegt durch die EMRK.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: marga am 19. Februar 2019, 23:22
(...) Die LRA darf keine Behörde sein, weil der Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; es ist nicht nur eine Erfordernis kraft GG, sondern zusätzlich europaweit unterlegt durch die EMRK.

Was nützt dieses "Statement" von wertem user @pinguin, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof, den bereits erfolgten Klageschriften eine "Abfuhr" erteilen?  >:(
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 19. Februar 2019, 23:39
Was nützt dieses "Statement" von wertem user @pinguin, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof, den bereits erfolgten Klageschriften eine "Abfuhr" erteilen?  >:(
Was nützen Klagen, wenn sie nicht den Erfordernissen des Gerichtes/Gerichtshofes entsprechen, nicht "begründet" sind, hilfsweise, keiner der Kläger einen persönlichen Bezug zu den Klagepunkten hat?

Welcher Kläger brachte denn die EMRK in seiner Klage ein, hilsweise, ist im Falle des "Überlesens" weitergegangen?
Welcher Kläger stützte sich denn in seiner Klage auf die schon bestehenden Entscheidungen des BVerfG, EuGH und EGMR?
Wer hat denn wirklich begriffen, daß das Problem in der Umsetzung des Regelwerkes liegt und nicht am Regelwerk selbst?
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: mullhorst am 19. Februar 2019, 23:55
Die "LRA" wurden auf Basis landesrechtlicher Staatsverträge gegründet
Soweit ok. Die LRA sind aber Körperschaften des öR, die nunmal nur durch Gesetz (LOG) entstehen können.
Dieses Landesorganisationsgesetz (LOG) selbst hat wohl der A.d.ö.R keine hoheitliche Befugnis übertragen.

Welches Gesetz aus diesem LOG hat denn nun die LRA zu Körperschaften des öR ernannt?
Etwa die Staatsverträge?
Ziemlich verworren das Ganze.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 20. Februar 2019, 00:39
Die LRA sind aber Körperschaften des öR.
Nö; eine Körperschaft d.ö.R ist keine Anstalt d.ö.R; jedenfalls nicht im deutschen Recht.

Regelmäßiger hoheitlicher Status ist nur mit der Körperschaft d.ö.R verbunden, einer Anstalt d.ö.R muß er explizit und ganz konkret übertragen werden. Deswegen entschied das BVerfG ja auch bereits, daß eine Körperschaft d.ö.R. rechtstreu sein muß, um sich selbst verwalten zu dürfen. Hierzu bitte mal die Forensuche bemühen.

Welches Gesetz aus diesem LOG hat denn nun die LRA zu Körperschaften des öR ernannt?
Na gar keine; die LRA wurden als Anstalten d.ö.R gegründet, nicht als Körperschaften d.ö.R.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: mullhorst am 20. Februar 2019, 01:20
Stimmt - da war wohl jemand aufm falschen Dampfer ;)

Die LRA begründen ihre "hoheitliche Tätigkeit" immer auf § 10 Abs 5 RBStV.

Aber auf welcher Grundlage ist der § entstanden wenn die LRA im eigendlichen Sinne keine Behörden sind und nicht hoheitlich tätig sein dürfen?

Oder wie du sagst:
Wie wurde explizit und ganz konkret übertragen?
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: PersonX am 20. Februar 2019, 01:25
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".

Das zu verstehen muss nach ca. 1980 - 1983 zurückgeschaut werden.
Der Link folgt, wenn wiedergefunden.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: U15000 am 20. Februar 2019, 02:15
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".

Der Artikel 5 GG besagt lediglich, dass Rundfunk und Film veranstaltet werden dürfen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.
Hervorhebung nicht im Original.

Ich sehe das als ein Jedermann-Recht.
Jedes Unternehmen hat nach Gründung das Recht, sich selbst zu verwalten.
Nach außen wirkt das nicht.
Will das Unternehmen nach außen wirken, hat es die allgemeinen Gesetze zu achten.

Auch die Schranken im Punkt 2 ermöglichen keine Zahlpflicht für das (sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten) - Um eine Zahlpflicht auszulösen, bedarf es eines förmlichen Gesetzes, womit wir dann beim Staatspropagandafunk wären.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: mullhorst am 20. Februar 2019, 02:25
Zitat
Die LRA begründen ihre "hoheitliche Tätigkeit" immer auf § 10 Abs 5 RBStV.
Was in diesem § steht kann man ja nachlesen.
Aber auf welcher Grundlage ist dieser § entstanden?

Da könnte ja dann auch ein § 0815 stehn der besagt "Wer mit 2 Beiträgen in Verzug steht wird sofort inhaftiert oder erschossen".
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 20. Februar 2019, 08:33
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG
Nur im nationalen Grundrecht; im europäischen Grundecht wie im das nationale Grundrecht erweiternden europäischen Recht nach Art. 10 EMRK in Verbindung zu Art. 34 EMRK.

-> Damit sich das Medienunternehmen auf den Art. 10 EMRK in eigener Sache stützen kann, um bspw. einen Manipulationsversuch des Staates zurückweisen zu können, muß es gemäß Art. 34 EMRK eine nicht-staatliche Organisation sein, weil sich nur diese zusätzlich zu den natürlichen Personen auf die EMRK stützen darf.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: PersonX am 21. Februar 2019, 14:55
Die Selbstverwaltung folgt hier jedoch aus Artikel 5 GG und nicht wegen der Form "Anstalt".
Das zu verstehen muss nach ca. 1980 - 1983 zurückgeschaut werden.
Der Link folgt, wenn wiedergefunden.
Der Link im Thema scheint nicht mehr zu funktionieren.
Ablauf des Widerspruchsverfahrens, Ausgangsbehörde versus Widerspruchsbehörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12226.msg82237.html#msg82237

aktueller Link
Uni Marburg
Schriftenverzeichnis von Professor Dr. Georgios Gounalakis
https://www.uni-marburg.de/de/fb01/professuren/zivilrecht/prof-dr-georgios-gounalakis/schriftenverzeichnis
Funktionsauftrag und anstaltliches Selbstverwaltungsrecht [PDF, 11 Seiten, ~2MB]
AfP (Archiv für Presserecht), 2003, S. 395 - 405
von Professor. Dr. Georgius Gounalakis, Marburg
https://www.uni-marburg.de/de/fb01/professuren/zivilrecht/prof-dr-georgios-gounalakis/schriftenverzeichnis/aufsaetze/funktionsauftrag.pdf

Von Interesse sind z.B. Aussagen wie:

Seite 1
Zitat
Die Rundfunkgesetze und -staatsverträge räumen den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten ein Selbstverwaltungsrecht1 ein. Diese Ausstattung einer Anstalt mit dem Recht der Selbstverwaltung verdient schon deshalb besondere Beachtung, weil Selbstverwaltungsträger in erste Linie die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ..., nicht aber die öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Zitat
Die Zuerkennung des Selbstverwaltungsrechts an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist somit eine Ausnahme, die ihre besondere Rechtfertigung in der Grundrechtsträgerschaft der Rundfunkanstalten findet.
Zitat
Das führt nicht nur zu einer Variation des Anstaltsbegriffs2, sondern bedingt zugleich eine vom klassischen Anstaltsbegriff unabhängige Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten;  denn nicht die Organisationsform, sondern vor allem die verfassungsrechtlich im Grundsatz vorgegebene Funktion und die bei ihrer Wahrnehmung garantierte Unabhängigkeit selbst bestimmen ihren Handlungskreis.
Zitat
Dementsprechend muss auch das den Rundfunkanstalten zukommende Selbstverwaltungsrecht primär in seiner Eigenständigkeit und verfassungsrechtlichen Absicherung gewürdigt werden3.

Zitat
Zum Teil wird vorgeschlagen, den Besonderheiten der rundfunk- anstaltlichen Selbstverwaltung gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht sonstiger, nicht grundrechtsberechtigtigter Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine andere Wortwahl Rechnung zu tragen und die begrenzte Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten auch vor dem Gesetzgeber durch den Begriff "eingeschränkte" oder "relative Handlungsautonomie" zu kennzeichnen5.


Seite 3
Zitat
3. Staatsfreie Funktionserfüllung
... Dementsprechend ist der deklaratorische Hinweis auf das "Selbstverwaltungsrecht" der Rundfunkanstalten in den einschlägigen Rundfunkgesetzen und staatsverträgen im Bereich der Programmtätigkeit durchaus problematisch, erweckt er doch die Assoziation zur mittelbaren Staatsverwaltung und damit einer Zuordnung zum Staat. ...

Seite 6 (links unten beginnend)
Zitat
Bereits der Ausgangspunkt dieser Argumentation begegnet durchgreifenden Bedenken. Eine Zuordnung der Rundfunkanstalten zum Staat bzw. zur mittelbaren Staatsverwaltung kommt, wie dargelegt, nicht in Betracht. Diese sind staatsfrei. Ihre Handlungsmöglichkeiten werden nicht allein durch die einfachgesetzlichen Vorgaben bestimmt, sondern sind maßgeblich durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägt. Das garantiert den Rundfunkanstalten einen verfassungsrechtlich fundierten Autonomiebereich, der eine Beteiligung der Anstalten an der Ausgestaltung ihres eigenen Funktionskreises vorgibt. Zwar bezieht sich dieser Freiraum vor allem auf die publizistische Tätigkeit und die ihr unmittelbar zugeordneten personellen und organisatorischen Entscheidungen. Doch auch die Hilfsbestätigungen gehören zu den Rahmenbedingungen, von denen die tatsächliche Erreichung des Normziels des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abhängt 64.

und Seite 10
Zitat
c) Verbot zweckwidriger oder zweckgefährdender Betätigungen
 
...So kann beispielsweise die Aufgabenerfüllung auch dadurch behindert werden, dass das Ansehen der Anstalt durch bestimmte Hilfstätigkeiten selbst Schaden erleidet und auf diese Weise die notwendige Zuschauerakzeptanz gefährdet wird. ...
Zitat
5 Engler, a.a.O (Fn. 3) S. 131 m. w. N.
64 Vgl. BVerfGE 83 S. 238 (304) - WDR-Gesetz
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: Markus KA am 21. Februar 2019, 17:38
Die Frage, die im Raum steht, lautet doch:

Sind die LRAs öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen?

Hierfür gilt es die entsprechenden Antworten und Nachweise zu finden.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 21. Februar 2019, 19:34
Die Frage, die im Raum steht, lautet doch:
Sind die LRAs öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen?
Das ist doch bereits im Forum geklärt?

BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29

Rn. 2
Zitat
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [...]

Rn. 29
Zitat
aa) Die Beklagten zu 1 und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff.  - Einspeiseentgelt)

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2)

Wäre sogar "gefestigte Rechtsprechung".
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: Markus KA am 22. Februar 2019, 07:30
BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2)

Danke für den Hinweis und man könnte noch die eindeutige Aussage aus Rn. 47 hinzufügen:

Zitat
Soweit es nicht um die von den Beklagten (Anm.: Rn.2: sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten  Gemeinschaftsprogramme  geht,  stehen  die  Beklagten  mit  dem ZDF,  nicht  anders  als  mit  den  privaten  Programmveranstaltern,  in  Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Somit gilt die LRA als nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):
Zitat
Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
https://dejure.org/gesetze/BDSG/2.html (https://dejure.org/gesetze/BDSG/2.html)

Das heißt für die Meldebehörden, für die das Bundesmeldegesetz gilt, z.B. in Baden-Württemberg, dürfen z.B. bei Ummeldung, Anmeldung, Abmeldung, Umzug, Einzug oder Auszug von Personen keine Daten an die LRA automatisch übermittelt werden, was wohl bereits mehrfach geschehen ist und ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz darstellen könnte.

Hierzu § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG:
Zitat
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html)

Für alle Bürgerinnen und Bürger, die sich wundern, warum sie plötzlich nach ihrer Anmeldung (oder Abmeldung) einen Brief vom BS erhalten, stellt sich nun die Frage, ob hier die Einwohnermeldebehörde bzw. ihr Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) rechtswidrig gehandelt und mit der automatischen Übermittlung ihrer Daten gegen das BMG verstoßen hat.

Dies Frage könnte ohne anwaltliche Unterstützung beim VG in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Einwohnermeldebehörde und ihren Behördenleiter geklärt werden.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: noGez99 am 22. Februar 2019, 09:44
Weiterer Nachweis des Wettbewerbs:

Zitat
funk verfügt jährlich über ein Budget von knapp 45 Mio. Euro. Momentan werden davon rund 80 regelmäßig publizierte Formate finanziert. ARD und ZDF geben grundsätzlich – schon aus Gründen des Wettbewerbs – keine Auskunft über einzelne Vertragsdetails und Budgets der beauftragten Produktionen, für die im Übrigen auch die Zustimmung der jeweiligen Auftragnehmer eingeholt werden müsste.“

Quelle:
Kleine Anfrage BB: Finanzierung von Youtubern durch Funk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30239.msg189373.html#msg189373


PS: sollten wir die Wettbewerbsnachweise in einen eigenen Sammelthread auslagern?

Download des Originaldokuments (pdf, ~125 kb)
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-17464.pdf
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: cook am 23. Februar 2019, 09:56
Weitere Fundstelle:

MDR-Vergabebericht 2018
https://t.co/TgeU4vAaMV

S. 43
Zitat
Die Rechtsstellung des MDR unterscheidet sich damit insoweit von den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehören weder zur mittelbaren noch zur unmittelbaren Staatsverwaltung und sind damit keine landesunmittelbaren juristischen Personen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74; BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382). Daher finden auch die Haushaltordnungen des Bundes und der Länder auf den MDR keine Anwendung.

Bei den genannten Beschlüssen ging es um Auskunftsansprüche. Daraus leitet der MDR ab, er müsse sich nicht an das Haushaltsrecht halten.

Abgesehen davon, dass dies sehr fragwürdig ist:

Wenn der ÖRR bei der Ausgabe der Zwangsabgabe keine Staatsverwaltung ist, wie kann er dann bei der Einnahme eine Behörde sein?

Das passt doch nicht zusammen.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: PersonX am 23. Februar 2019, 10:41
Das passt doch nicht zusammen.
Der Versuch, das einem VG Richter inklusive Kammer klarzumachen, war bisher nicht von Erfolg. Jetzt liegt so gesehen dieser Punkt seit etwas über einem Jahr beim OVG. Das wird sicherlich irgendwann auch zu einer Entscheidung kommen. Bisher wollte das keiner erklären, wie das zusammen passt. Nicht einmal der Beklagte selbst. Vortrag dazu wird irgendwie umgangen.
Es könnte in der Klage auch gleich als Einstiegspunkt Verwendung finden. Wichtig ist dabei die Aussage, dass diese weder zur mittelbaren noch zur unmittelbaren Staatsverwaltung gehören. Das kann man gar nicht groß genug schreiben. Die Richter werden/wollen sie dennoch als Behörde ansehen. Die nachvollziehbare Erklärung, für das wie dazu bleibt aus oder erfolgt als Verweis auf bisherige Urteile.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 23. Februar 2019, 13:18
In 2009 stellte das

VG Köln, Beschluss v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08

bereits fest, daß der WDR zwar keine Behörde ist, aber eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehende öffentliche Person.

VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR
https://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Auskunftsansprueche/962-VG-Koeln-Az-6-K-203208-Auskunftsanspruch-gegen-den-WDR.html

Aus Gründen der bundesrepublikanischen Gleichbehandlung aller Unternehmen folgt, daß auch für die anderen ÖRR nichts anderes gelten kann; sie sind trotz des Status "juristische Person des öffentlichen Rechts" keine Behörden.

Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: HÖRby am 23. Februar 2019, 17:18
Journalist Oppong, das Thema war hier schon mal angeschnitten:
Umfrage: IFG-Auskunft zum Kirchhof-Vertrag/-Honorar gerichtlich erzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic=18112.0
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: sky-gucker am 23. Februar 2019, 18:40
Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/
Bei genauerer Betrachtung wird man feststellen, dass hier auch bereits zwischen Programmgestaltung und Verwaltung unterschieden wird - also bereits da wurde die Grundlage für das Zwitterwesen gelegt.

Vielversprechend wären jetzt Zitate/Gesetze/Urteile, die es eben verbieten, dass solch ein Zwitter existieren darf.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: PersonX am 23. Februar 2019, 19:15
Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.1988 kann nicht gesichtet werden im Volltext, das andere, zeitlich davorliegende des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 jedoch schon.

Von Interesse wäre somit noch ein möglicher Unterschied zwischen diesen.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 24. Februar 2019, 10:30
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.1988 kann nicht gesichtet werden im Volltext
Die Aussage darf bestätigt werden.

Vielversprechend wären jetzt Zitate/Gesetze/Urteile, die es eben verbieten, dass solch ein Zwitter existieren darf.
Hat es mit dem schon im Forum diskutierten Verbot des Verbindens eines Betriebes gewerblicher Art mit einem Betrieb hoheitlicher Art; siehe
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301 (https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301)
Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
 (1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1.sie gleichartig sind,
2.zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Aber auch:

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html)

Die Frage wäre auch, ob einer juristischen Person die steuerliche Trennung eines Betriebes der gewerblichen Art und eines Betriebes der hoheitlichen Art überhaupt nachträglich gelingt, wenn sie nicht von Beginn an tatsächlich auch strukturell getrennt geführt werden.


Edit:

BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf (http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf)

In dieser PDF geht es auch um die gesuchte Entscheidung des BVerfG 1 BvR 155/85

Die Kernaussage ist demnach, daß die Printpresse deshalb keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunk hat, weil der Auskunftsanspruch nur gegenüber dem Staat besteht.

Da der Rundfunk aufgrund der Staatsferne kein Teil des Staates sein darf, können folglich auch die ÖRR keine Behörden sein.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 24. Februar 2019, 12:00
Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung ist und somit keine VA erlassen darf, wenn die Verwaltungsgerichte dahin übergehen, dass sämtliche Einwände als rechtlich unerheblich abgetan werden und für sie scheinbar die einzig alles erklärende Rechtsnorm § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ???
Zitat von: § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Man macht es sich ganz einfach: Es wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit erst gar nicht geprüft, ob es sich um eine Behörde / Verwaltung handelt oder nicht. Es wird einfach davon ausgegangen, dass Rundfunk zur Verwaltung gehört. Siehe neuerlicher Beschluss vom OVG Berlin-Brandenburg unter
VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17332.msg189442.html#msg189442
Zitat
[...] Für die Entscheidung der Frage, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Verwaltung gegebenenfalls hätte handeln müssen, sondern wie sie gehandelt hat.[...]
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: PersonX am 24. Februar 2019, 12:35
Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung ist und somit keine VA erlassen darf [...]
Das nutzt erst, wenn man damit vor dem Bundesverfassungsgericht landet. So gesehen sind aus 2017 noch 3 "Leit"verfahren ohne Status, dass diese abgeschlossen sind. Wer das genau wissen will muss zu den 3 Aktenzeichen aus 2017 bzw. den 7 aus 2018 aus der Übersicht abzüglich der 4 aus dem Beschluss vom 18.07.2018 den Status anfragen.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 24. Februar 2019, 18:07
Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung ist
Wenn zu unterstellen ist, daß niemand Böses will und jeder nur seinen Job tun mag und man zusätzlich anerkennt, daß keiner alles weiß, ist es u. U. unschädlich, jemanden auf ein in seiner Verantwortung stehendes Tun hinzuweisen, das nicht der gesetzten Rechtsordnung entspricht und die dieses Tun rügende Person selbst betrifft. (Die "Petze" wird mit dieser Aussage also nicht erfasst).

@PersonX
Bitte berücksichtige auch eine etwaige strafrechtliche Relevanz; siehe auch:

[Übersicht] Amtshaftung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30255.msg189504.html#msg189504
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: drboe am 24. Februar 2019, 18:17
Muss man die "Behördeneigenschaft" des ÖR-Rundfunks noch diskutieren?

Zitat
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342) unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Zitiert nach: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

M. Boettcher
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: PersonX am 25. Februar 2019, 20:54
Edit:
BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf (http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf)
Edit zu spät gesehen, Inhalt stimmt insoweit mit dem Inhalt der PDF überein. PersonX war in der Bibo ;)

Abschrift 1BvR 155/88 20.07.1988
Zitat
Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt
 
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
 
Der Presse steht kein Auskunftsanspruch gegenüber einer Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu, da diese trotz Ihrer Rechrsform und der Erfüllung einer "öffentlichen AUfgabe" nicht dem staatlichen Bereich zuzuordnen ist.

Bundesverfassungsgericht,
Nichtannahmebeschluß vom 20. Ju1i 1988 - 1 BvR 155|85 u. a. -

Sachverhalt

Der Beschwedeführer ist Herausgeber und Redakteur eines monatlich erscheinenden Dienstes, der sich mit Fragen aus dem Wirtschaftsbereich von Hörfunk und Fernsehen beschäftigt. Er bat mehrere Rundfunkanstalten um Auskunftserteilung über finamzielle und organisatorische Programmhilfen durch Bundes- und Landesbehörden oder ihnen zuzuordnende juristische Personen. Die Rundfunkanstalten lehnten dieses Begehren ab.

Daraufhin strengte der Beschwerdeführer die Klärung dieser Frage durch Gerichtsentscheidungen an. Gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139.81)) - sowie vom 26. August 1985 - BVerwG 7 B 167.85 -, die Entscheidungen des OVG für das Land NW vom August 1985 - 4 A 2511/83 - und 19. August 1985 -4 A 1050/81)) -, des OVG Berlin vom 13. Junis 1985 - OVG 5 B 5.83 - sowie des VG Köln vom 6. Februar 1981 -6 K 161/80 -, die sich allesamt gegen einen Auskunftsanspruch aussprachen, wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde.

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine Grundrechtsverletzungen erkennen.

Die Versagung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsanspruchs verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei kann offenbleiben, ob durch diese Verfassungsnorm der Presse ein verfassungsunmittelbarer subjektiver Auskunftsanspruch eingeräumt wird (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Ein solcher Anspruch richtet sich - soweit es um die vom Beschwerdeführer beanspruchten Auskünfte geht - jedenfalls nicht gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt der Presse Ansprüche allein gegen den Staat. Eine "Dritt-Gerichtetheit" kommt diesem Grundrecht nicht zu (BVerfGE 66, 116 [135]). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind jedoch trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung einer "öffentlichen Aufgabe" nicht dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen. Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit, die nicht nur staatliche Beherrschung und Einflußnahme ausschließt (BVerfGE 73, 118 [152 f.] m. w. N.), sondern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im selben Umfang wie die Presse zu Begünstigten staatlicher Informationspflichten werden läßt.

Die Zuerkennung eines gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerichteten Auskunftsanspruchs kann wegen der damit verbundenen Verschlechterung ihrer Wettbewerbssituation gegenüber der Presse, vor allem aber gegenüber den neu auftretenden privaten Rundfunkveranstaltern im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Presse- und Rundfunkfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht von Verfassungs wegen gefordert sein. Dem Auskunftsanspruch käme in diesem Verhältnis eine veränderte Qualität zu, weil er nicht nur im Interesse des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern auch zum Zwecke der Verbesserung der eigenen Wettbewerbssituation der mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk konkurrierenden privaten Massenmedien geltend gemacht werden könnte.

Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf "staatliche" Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte haben in den angegriffenen Urteilen zutreffend dargelegt, daß das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers diesen Bereich nicht betrifft.

Auch andere Grundrechte werden durch die Versagung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht verletzt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG begründen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht in weiterreichendem Umfang als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG kann sich der Beschwerdeführer schon deswegen nicht berufen, weil das Zensurverbot nicht denjenigen schützt, der eine ihm vorenthaltene Information erst beziehen will (BVerfGE 27, 88 [102]).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der begehrte Auskunftsanspruch hätte jedenfalls aufgrund von § 4 des jeweiligen Landespressegesetzes zuerkannt werden müssen, wendet er sich gegen Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, dessen Beurteilung Aufgabe der Fachgerichte ist. Eine weitergehende Nachprüfung der im Verfahren 1 BvR 1078/85 ergangenen Entscheidungen ist dem Bundesverfassungsgericht aufgrund des Berlin-Vorbehalts der Alliierten schon deswegen versagt, weil es hier um die Anwendung von Berliner Landesrecht geht (BVerfGE 7, 192 [193]; st. Rspr.). In den anderen Verfahren haben die Gerichte Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verkannt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Verfahren 1 BvR 155/85 die Anwendbarkeit des Baden-Württembergischen Landespressegesetzes unter Hinweis auf entgegenstehende Regelungen des Staatsvertrags über den Südwestfunk verneint hat, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und vertretbar. Die Nichtanwendung von § 4 des jeweiligen Landespressegesetzes in den Verfahren 1 BvR 1070/85 und 1 BvR 1083/85 verstößt nicht gegen Grundrechte, weil nach dem oben Gesagten ein Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen nicht gegeben ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht erkennbar. Die Verwaltungsgerichte haben zutreffend dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer genannten Fälle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1083/85 rügt, wegen des zweimaligen, durch Änderung der Geschäftsverteilung bedingten Wechseis der Senatszuständigkeit während des Berufungsverfahrens sei die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden, ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennbar. Dieses Grundrecht schließt - auch zweimalige - Änderungen der Zuordnung anhängiger Verfahren nicht von vornherein aus, sofern dies nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. auch BVerfGE 24, 33 [54]). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 25. Februar 2019, 21:47
@PersonX > Alles ok.

Aus dem von Dir zitierten Wortlaut ein interessanter Textabschnitt:
Edit:
BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf (http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf)
Abschrift 1BvR 155/88 20.07.1988
Zitat
[...] Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit, die nicht nur staatliche Beherrschung und Einflußnahme ausschließt (BVerfGE 73, 118 [152 f.] m. w. N.), [...]
Auch der einfache Bürger ist Träger dieser Freiheiten und muß diese Einflußnahme seitens des Staates nicht dulden; siehe ja auch Art. 10 EMRK.

@drboe
Der Wortlaut hinter dieser Randziffer ist bekannt, nur wird dieser ja bislang nicht wirklich für voll genommen, weil sich dieser Wortlaut im Bereich der abweichenden Meinung befindet.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: drboe am 26. Februar 2019, 08:41
Der Wortlaut hinter dieser Randziffer ist bekannt, nur wird dieser ja bislang nicht wirklich für voll genommen, weil sich dieser Wortlaut im Bereich der abweichenden Meinung befindet.

Die Frage war nicht, ob die Aussage im Urteil des BVerfG von wem auch immer für voll genommen wird, immerhin hat sie Dr. Sprißler vom LG Tübingen nahezu wörtlich übernommen, sondern ob sie hier (von juristischen Laien) überhaupt diskutiert werden muss. Immerhin stammt sie von Volljuristen am höchsten deutschen Gericht. Das dürfte deutlich mehr Gewicht haben als fast jede Aussage zum Thema hier im Forum.

M. Boettcher
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: marga am 26. Februar 2019, 09:38
(...) Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf "staatliche" Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung. (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Eine kurze Zwischenfrage von einer fiktiven Person zu den obigen "ROT" markierten Stellen, wäre folgende:

Wird mit dieser Titulierung darauf abgezielt, dass der  Einzug von Beiträgen zum "innehaben einer  Wohnung"  als "staatliche Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" eindeutig zu verstehen ist?  >:(
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 14. März 2019, 23:18
@marga

Zumindest für das Land Brandenburg ist eindeutig bestimmt, wie es im Eingangsbeitrag zu diesem Thema bereits kundgetan worden ist:

Zitat
3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

[...]
§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

-> §§ 13 & 15 LOG.

Bitte hier Aufmerksamkeit auf die Hervorhebung in Blau.

Weder der Staatsvertrag zur Gründung des RBB, noch die Rundfunkverträge als allgemeine Texte sehen derartiges vor, wie es für das Land Brandenburg gemäß Hervorhebung in Blau gefordert ist.

Dem RBB wurden keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, gar keine.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 05. Mai 2019, 21:52
Rn. 274
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
 - 2 BvE 2/11 - Rn. (1-372),

http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html (http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html)

Da die dt. ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 & 47, Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, sind sie vollständig dem Wettbewerbsrecht unterworfen und haben weder andere Rechte, noch andere Pflichten als die anderen Unternehmen, hilfsweise: die Unternehmen der gleichen Branche.

Und wenn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts für alle Unternehmen in gleicher Auslegung gilt, haben die ÖRR weder Behördeneigenschaft, noch Amtshilfebefugnis, noch die Ämter die Befugnis, ihnen Amtshilfe zu leisten, weil sie das bei anderen Unternehmen auch nicht dürfen.

Auch interessant ist:

Rn. 367 - gleiche Entscheidung, wie oben verlinkt.
Zitat
[...]Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar [...]
Relevant für alle Unternehmen des Privatrechts, die nix vom Rundfunk halten und dennoch zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden, denn freilich stehen die an den Rundfunk zwangsabgeleiteten Mittel nicht zur Unternehmenserweiterung zur Verfügung oder zur dringend benötigten Ersatzmaschine und beeinträchtigen somit die berufliche Tätigkeit.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 31. Mai 2019, 12:53
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, daß die Rundfunkanstalten eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können und verweist dabei auf Art. 34 EMRK und eine Entscheidung des EGMR.

Rn. 104:

Zitat
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts -- im Folgenden: Rundfunkanstalten -- können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 [321 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#321)]; 59, 231 [254 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html#254)]; 74, 297 [317 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html#317)]; 78, 101 [102 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html#102)]; 107, 299 [309 f.]; stRspr; vgl. auch zu Art.  34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 -- Beschwerde-Nr.  53984/00 -- Radio France gegen Frankreich, Rz. 26). [...]

Urteil     
des Ersten Senats vom 11. September 2007 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007     
-- 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html)

Damit ist aber auch klar, daß die Rundfunkanstalten auch im nationalen Recht weder Behörden sind, noch sein dürfen, da der ÖRR von Europa gemäß der Rechtssache

Zitat
Rn. 53
[...]Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisationwithin the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381)

als eine nicht-staatliche Organisation gesehen wird.

Wir erinnern uns hier, daß sich gemäß diesem Art. 34 EMRK nur nicht-staatliche Organisationen und natürliche Personen in eigener Sache auf die EMRK stützen dürfen.

Wenn das BVerfG hier also die Analogie zum europäischen Recht herstellt, was es ja mit Verweis auf art. 34 EMRK unstreitig getan hat, schließt das eine jede Art auch nur irgendwie hoheitlicher Befugnis auch des dt. ÖRR aus.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: marga am 31. Mai 2019, 13:04
(...)
Wenn das BVerfG hier also die Analogie zum europäischen Recht herstellt, was es ja mit Verweis auf art. 34 EMRK unstreitig getan hat, schließt das eine jede Art auch nur irgendwie hoheitlicher Befugnis auch des dt. ÖRR aus.

Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"!  ;)
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: marx am 31. Mai 2019, 13:37
Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"!  ;)

Das wird sich ändern.

Sobald der Begriff Rundfunk auf das Publizieren im Internet übertragen ist, wird sich die Ansicht durchsetzen, dass die den ÖRR begründende Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes jedem zusteht.

Meine Meinungsfreiheit, Presse- und Rundfunkfreiheit, die mir aus dem Artikel 5 des Grundgesetzes als Abwehrrecht zusteht, kann nicht per Zwang auf einen fremdbestimmten Vertreter übertragen werden.

Wozu der historisch bedingte Irrsinn führte, führt diese BR-Pensionistin vor Augen:
Zitat
"Bei uns isses so gewesen, als ich noch aktiv dort tätig war beim Bayrischen Fernsehen, dass jeden Mittag in einer Schaltkonferenz festgelegt wurde, welcher Sender den Kommentar machen darf. Das heißt, wir haben die ganze politische Vielfalt innerhalb der ARD abgedeckt damit. Und das ist natürlich auch für den Zuschauer nicht uninteressant, wie der eine Sender oder der andere Sender das sieht, da kann er sich zu Haus' aufregen oder freuen. Und damit ist er auch am Fernsehen beteiligt."
https://youtu.be/ksDmcP2UeCQ?t=3906 (https://youtu.be/ksDmcP2UeCQ?t=3906)
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 31. Mai 2019, 17:10
Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"!  ;)
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig; das haben nur sie selber und die vor einem Verwaltungsgericht klagenden Personen nur noch nicht verstanden.

Unternehmen unterfallen dem Bundesrecht und damit dem ordentlichen Rechtsweg, sonst hätte der Kartellsenat des BGH ja nicht rechtskräftig entscheiden dürfen, daß die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind; (siehe BGH KZR 31/13, Rn. 2, 29 und 47). Es ist jedenfalls keine Entscheidung des BVerfG bekannt, die das einkassiert hätte; eher im Gegenteil, ...

Rn. 274  - 2 BvE 2/11 -
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Da

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350)

nur der Bund national bestimmt, wer oder was ein Unternehmen ist und innerhalb welchen Rahmens die Unternehmen zu handeln haben.

Dieses
Zitat
§ 13         Revision zum Bundesverwaltungsgericht

des

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv)

bezieht sich auf die vertragschließenden Länder selbst, was nicht kommuniziert wird, denn diese, also die Länder, führen Rechtsstreitigkeiten miteinander freilich gleich vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, das dafür zuständig ist

Zitat
§ 50
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern[...]

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html)

Und wenn die Länder miteinander gerichtlich streiten, ist das freilich öffentlich-rechtlicher Natur.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 30. Oktober 2022, 21:35
Ich hole das Thema noch einmal hoch, damit es nicht in Vergessenheit gerät.

In welchem Gesetz wurden dem Rundfunk Berlin-Brandenburg hoheitliche Befugnisse übertragen?

Zur Erinnerung:

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log

Zitat
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts


(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

§ 14
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 15*
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Da die §§13 und 14 ob der Aussagen in §15 auch für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt, ist die Klärung der Frage, in welchem Gesetz der Anstalt des öffentlichen Rechts namens Rundfunk Berlin-Brandenburg seitens des Landes Brandenburg hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, unabdingbar.

Da dieses Landesorganisationsgesetz aktuell geändert worden ist, diese Änderung aber nur Stiftungen betrifft, kann nicht erkannt werden, daß es im Sinne des Landes Brandenburg sein könnte, daß von der Aussage in §15 LOG abgewichen wird.


Ergänzend sei mal noch auf das Bundesfinanzministerium verwiesen, nämlich auf

Kri­te­ri­en zur Ab­gren­zung ho­heit­li­cher von wirt­schaft­li­cher Tä­tig­keit ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öf­fent­li­chen Rechts
https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2015/B-Anlagen/Anlage-11/I/anlage-11-I.html

Auch in diesem Dokument wird anschaulich erklärt, daß die Tätigkeit einer jPöR dann "wirtschaftlich" ist, wenn sie nicht alleine handeln darf, bzw., es keinen öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang hat.

Es wird dargelegt, daß es trotz Aufgabeübertragung an die jPöR keine hoheitliche Tätigkeit ist, wenn es keinen Benutzungszwang hat, bspw., weil die Tätigkeit auch von einem Dritten ausgeübt werden darf.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg handelt daher wirtschaftlich und nicht hoheitlich, da die Veranstaltung von Rundfunk auch privaten Rundfunkunternehmen überlassen ist.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: NichtzahlerKa am 01. November 2022, 22:29
Ich kopiere auch nochmal das Passus aus NRW-LOG §19 Abs. 2 hierher:
Zitat
(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
Ich frage mich: Was bedeutet das für jene Mitarbeiter beim Beitragsservice, welche Hoheitsaufgaben im Auftrag einer Anstalt erfüllen (z.B. Pfändungsverfügungen erstellen und absenden). Ist das nur relevant für WDR-Aufträge? Oder ist das quasi eine "Amtshilfe durch NRW"? Gibt es in allen Bundesländern solche Paragraphen? Für BW habe ich das nicht gefunden...
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 01. November 2022, 22:52
 @NichtzahlerKA

Brandenburg wird nach der dt. Wiedervereinigung vieles aus NRW übernommen haben, gehörten doch viele Regionen des heutigen NRW zum damaligen Preussen, bspw., Westphalen. Siehe

Provinz Westfalen
https://de.wikipedia.org/wiki/Provinz_Westfalen

Zitat
Die Provinz Westfalen war von 1815 bis 1918 eine Provinz des Königreichs Preußen und von 1918 bis 1946 eine Provinz des Freistaats Preußen.

"Durchführung von Hoheitsaufgaben von einer Anstalt des öffentlichen Rechts", der gar keine Hoheitsaufgaben übertragen worden sind? Wie soll das rechtmäßig sein, wenn auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts Hoheitsaufgaben nur durch Gesetz übertragen werden dürfen, es dieses Gesetz aber gar nicht hat?

Diese Anstalt d.ö.R ist ja kein Teil des Staates, wenn sie über das Recht der Selbstverwaltung verfügt? Das ist ja bei allen ÖRR der Fall, die zudem ob ihrer Wettbewerbseigenschaft als Wettbewerbsunternehmen zu betrachten sind und alleine deswegen nicht über hoheitliche Befugnis verfügen sollen. Führen sich diese Anstalten d.ö.R. dann so auf, als hätten sie hoheitliche Befugnisse, wäre das doch Amtsanmaßung?
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: NichtzahlerKa am 01. November 2022, 23:17
Eine Selbsttitulierung samt Pfändungsverfügung ist zweifelsfrei nichts "Privatwirtschaftliches", sondern muss unter "behördlichem Tun" einzuordnen sein. Da der Beitragsservice nunmal in NRW sitzt und Aufgaben (womöglich? Nachweise fehlen!) aus allen Rundfunkanstalten delegiert bekommen hat (sonst könnte ja niemand aus Köln auf einer Pfändungsverfügung für den SWR unterschreiben!), ist eben die Frage, wie dieses Tun (das zweifelsfrei stattfand) NRW-landesrechtlich zu bewerten ist (oder ob das Landesrecht der Rundfunkanstalt ausschlaggebend ist).
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 01. November 2022, 23:49
sondern muss unter "behördlichem Tun" einzuordnen sein.
Wenn das aber nun einmal nicht ist, da keine hoheitlichen Befugnisse per Gesetz, wie es erforderlich ist, übertragen worden sind? Und ansonsten ist ja, wie bekannt, innerhalb des Bundes Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln.

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29991.0

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: Bürger am 02. November 2022, 00:22
Wenn das aber nun einmal nicht ist, [...]
...dann könnte (sollte?) man der jeweiligen Stelle ggf. nahelegen (oder sie explizit dazu auffordern?) derlei Tun zu unterlassen?
Verschiedene fiktive Personen A/B/C könnten soetwas ähnliches ggf. bereits getan haben.
Leider fehlt bislang die Zeit, dies hier im Forum - selbstverständlich gesondert - auszuführen.
Es kann nur um Verständnis und Geduld gebeten werden... :angel:
Titel: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: NichtzahlerKa am 02. November 2022, 09:21
Die Gegenseite argumentiert mit Bezug auf Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §10 Abs. 7 Satz 1:
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Ich gebe zu, der Paragraph ist so unspezifisch, dass er nichts gesichertes aussagt...


Edit "Bürger" - Anmerkung: Eine Suche im RBStV mit dem Begriff "Beitragseinzug" ergibt > Im RBStV (und mutmaßlich auch nirgendwo anders) steht nicht ausdrücklich, dass den (im Übrigen ja auch nirgends näher spezifizierten) "zuständigen Landesrundfunkanstalten" die "Aufgabe" des "Beitragseinzugs" "zugewiesen" sei, sondern allenfalls, dass sie derartige (nicht ausdrücklich den Landesrundfunkanstalten "zugewiesene") Aufgaben durch eine (ebenfalls nirgends näher spezifizierte oder gar namentlich öffentlich bekanntgemachte) "im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnehmen" und "näheres in den Satzungen regeln" können/ dürfen... Dies sollte jedoch bitte nicht hier, sondern in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: querkopf am 02. November 2022, 11:26
Allerdings gibt es nach meiner Erkenntnis kein Gesetz, keinen Staatsvertrag, keine Satzung oder Rechtsverordnung, in dem / der dem Bürger bekanntgemacht wird, welche Institution diese "gemeinsame Stelle" ist.

Während zu Zeiten der Rundfunkgebühr, also bis Ende 2012, in der Rundfunkgebührensatzung des WDR nach stand "die gemeinsame Stelle ist die GEZ, Freimersdorfer Weg....." steht in dem Nachfolger, der Beitragssatzung nur genau der Text, der, oben zitiert, auch im RBStV steht. Die Satzungen anderer Rundfunkanstalten wären daraufhin zu überprüfen.

Damit dürfte es dem Beitragsservice schon an einer grundlegenden rechtlichen Legitimation für seine Tätigkeit fehlen.


Edit "Bürger" - Anmerkung: Eine Suche im RBStV mit dem Begriff "Beitragseinzug" ergibt > Im RBStV (und mutmaßlich auch nirgendwo anders) steht nicht ausdrücklich, dass den (im Übrigen ja auch nirgends näher spezifizierten) "zuständigen Landesrundfunkanstalten" die "Aufgabe" des "Beitragseinzugs" "zugewiesen" sei, sondern allenfalls, dass sie derartige (nicht ausdrücklich den Landesrundfunkanstalten "zugewiesene") Aufgaben durch eine (ebenfalls nirgends näher spezifizierte oder gar namentlich öffentlich bekanntgemachte) "im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnehmen" und "näheres in den Satzungen regeln" können/ dürfen... Dies sollte jedoch bitte nicht hier, sondern in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 02. November 2022, 13:24
@alle
Es sei an folgende BVerfG-Entscheidung erinnert:

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0

Zitat
Rn. 121
[...] Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen [...]
Der Landesgesetzgeber, also das Landesparlament, hat diesen speziellen Sachverhalt der Übertragung hoheitlicher Befugnis auf eine A.d.ö.R. selbst zu regeln.

Und im Falle einer Mehrländeranstalt muß das jedes Land in Eigenregie für sich selbst tun, da ja Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt?

Wenn das zentrale Gesetz der Staatsorganisation des Landes bestimmt, daß es eines Gesetzes bedarf, in dem ausdrücklich hoheitliche Befugnisse auf die betreffende Anstalt d.ö.R zu übertragen sind, dann kann und sollte das wegen der Normenklarheit nicht per dehnbarem Wischi-Waschi-Wortlaut erfolgen, wo alles hineingedeutet werden kann?


Edit "Bürger": Wie weiter oben bereits angemerkt, sollte dieser Quer-Hinweis jedoch bitte nicht hier, sondern in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden.
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: Hako am 03. November 2022, 19:06
Die Gegenseite argumentiert mit Bezug auf Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §10 Abs. 7 Satz 1:
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Ich gebe zu, der Paragraph ist so unspezifisch, dass er nichts gesichertes aussagt...

§ 10 Abs. 7 muß in Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 gelesen werden:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

Dann ergibt sich:
An der gemeinsamen Stelle dürfen verschiedene Landesrundfunkanstalten und nur Landesrundfunkanstalten beteiligt sein.
Weder das ZDF, noch das Deutschlandradio dürfen an der gemeinsamen Stelle beteiligt sein.

Zudem wurde das wichtigste Wort aus § 10 Abs. 7 (durch @Bürger?) nicht gefettet:
Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Dann ergibt sich nämlich in Zusammenhang mit den Verfassungen der Länder (zumindest mit Art. 96 Abs. 3 [und Art. 48 Abs. 1] Verfassung des Landes Brandenburg), daß die gemeinsame Stelle ausschließlich Räumlichkeiten und die Technik zur Verfügung stellen darf, alles andere, insbesondere das die jeweiligen Landesbestimmungen erfüllende Personal, muß die beteiligte Landesrundfunkanstalt zur Verfügung stellen.
Dies wurde im neuen § 10a RBStV auch weiter festgeschrieben:
Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Es genügte also nicht, der GEZ einfach einen neuen Namen zu geben.
Vielmehr hätte diese vollständig aufgelöst werden, das Personal entlassen und ein (oder mehrere) neues Gebilde gegründet werden müssen, wo die Landesrundfunkanstalten (und nur diese) selbst durch eigenes Personal hätten tätig werden können und müssen.


Edit "Bürger" @alle: Nochmals die eindringliche Bitte, hier in diesem Thread mit dem Betreff und Kern-Thema
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
nicht weiter über in Frage stehende Befugnisse gemäß der Staatsverträge und Satzungen zu diskutieren.
Auch wenn die Hinweise ihre Berechtigung haben, aber sie gehen über das hiesige Thema hinaus und sind bitte eigenständig zu vertiefen. Danke.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 05. November 2022, 13:42
Es sei präventiv zusätzlich auf 2 passende Themen verwiesen

EuGH C-105/15 - Begriff "Verbraucher"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36681.0

EuGH C-337/06 - Begriffe "Gegenleistung" vs. "öffentliche Finanzierung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36682.0

Dadurch, daß die dt. ÖRR im unionsrechtlichen Sinne Wirtschaftsunternehmen sind, sind die für den Bereich Wirtschaft relevanten Begriffe "Verbraucher*in" und "Gegenleistung" nicht völlig unbeachtlich, denn der Begriff "Gegenleistung" ist unionsrechtlich nicht nur im Wirtschaftsrecht an einen Vertrag zwischen dem, der eine Leistung erbringt, und jenem der sie zur Lieferung an sich anfordert und dafür eine Gegenleistung erbringt, gebunden.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 09. November 2022, 14:13
Querverweis wegen aktuellem Nachtrag:

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35198.msg220021.html#msg220021

In dieser Entscheidung zum niederländischen öffentlichen Rundfunk wird hoheitliche Befugnis dieser Rundfunkanstalt verneint, da sich ihre Verwaltungstätigkeit alleine auf sich und andere öffentliche Rundfunkanstalten der Niederlande bezieht und dieses trotz des Allgemeininteresses nichts daran ändert, daß ihre Tätigkeit im Unionsrahmen eine "wirtschaftliche Tätigkeit" darstellt und somit eben keine "hoheitliche Tätigkeit" ist.
Titel: Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Beitrag von: pinguin am 12. November 2022, 18:24
Und noch ein Nachtrag; diesmal mit Bezug auf die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen, denn auch in den dortigen Landesorganisationsgesetzen finden sich derartige Aussagen, wie sie im LOG des Bundeslandes Brandenburg enthalten sind. In allen drei Ländern bedarf es also jeweils eines Gesetzes, mit denen Hoheitsaufgaben auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden.

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
(Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-OrgGSTrahmen

Zitat
§ 18
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit


(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können nur durch Gesetz errichtet oder aufgehoben werden.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit haben zur Regelung ihrer inneren Organisation eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung muss Bestimmungen über Name, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft sowie Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten. Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.


§ 19
Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts
ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit


(1) Die Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (Rechtsaufsicht). Die §§ 143 bis 152 und § 154 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften finden vorrangig Anwendung.

(2) Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.

§ 20
Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und staatliche Stiftungen
des öffentlichen Rechts


(1) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend für Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.

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Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz - LOG NRW -
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1520071121100236135

Zitat
§ 18
Errichtung und Aufhebung


Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

§ 19
Mitwirkung bei der Landesverwaltung


(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zuläßt.

§ 20 (Fn 13)
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 118 bis 122 und 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 21
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.