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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: racy am 20. September 2017, 10:22

Titel: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 20. September 2017, 10:22
mündliche Verhandlung 10:00 Uhr.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Tourniquet am 29. September 2017, 14:51
mündliche Verhandlung

10:00 Uhr
Saal: 150



Verwaltungsgerichts Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Domspitze am 01. Oktober 2017, 14:12
Termin ist eingeplant!

Bin gespannt.

Gruß
Domspitze
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Markus KA am 02. Oktober 2017, 14:24
Die Kläger sollten über die aktuelle Entwicklung am BVerfG und Rechtsprechung am BVerwG informiert werden (z.B. Infoblatt).
Das Gericht kann nur über eine anhängige Klage z.B. in der Klagebegründung oder in einer mündlichen Verhandlung vom Kläger über die aktuelle Entwicklung am BVerfG und Rechtsprechung am BVerwG informiert werden. dazu wären ein Antrag auf Ruhen und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens möglicherweise von Vorteil.

Aktuell auch hierzu:
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg156304.html#msg156304 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg156304.html#msg156304)
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 03. Oktober 2017, 09:29
Besten Dank für die Hinweise.
Mein Plan ist auf ein Ruhen des Verfahrens hinzuwirken, auch auf Grund der Anfrage beim EuGH.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Markus KA am 03. Oktober 2017, 12:06
Es gilt zu beachten, beim Antrag auf Ruhen des Verfahrens muss die Gegenseite zustimmen.
Unter besonderen Bedingungen (z.B. kein Einkommen, nahe Härtefall, nahe Befreiung) kann man sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Ruhen des Verfahrens einigen (z.B. Vergleich).
Es könnte in einem fiktiven Fall mit den entsprechenden Voraussetzungen von Vorteil sein, einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach einem Antrag auf Befreiung (Härtefall) bei der Gegenseite vor einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Eine ausführliche, umfangreiche Begründung könnte von Vorteil sein.

Lehnt im fiktiven Fall die Gegenseite den Antrag ab, könnte man den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens  nach § 94 VwGO nachschieben. Hierbei könnte man bereits vor der Verhandlung eine ausführliche, umfangreiche Begründung vorbereiten  (BVwefG, EuGh,VGs setzen aus). Im fiktiven Fall könnte der Antrag in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und in schriftlicher Form unterschrieben dem Gericht übergegeben werden (Protokollierung fordern).

Insgesamt empfiehlt es sich, immer sich Zeit zu nehmen, die Gelegenheit, Möglichkeiten und Mittel eines rechtlichen Gehörs (im sachlichen Gespräch mit dem Gericht) in einer mündlichen Verhandlung ausgiebig auszuschöpfen und so effizient wie möglich zu nutzen. - z.B. wichtige Rechtsfragen, Informationen und Argumente vortragen, das Gericht und Gegenseite um Antworten bitten.

Hierzu weitere Infos Suche-Funktion verwenden und:
Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19930.msg128941.html#msg128941 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19930.msg128941.html#msg128941)

GERICHTSTERMIN Verhandlungen VG Freiburg 30.8.17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23980.msg153859.html#msg153859 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23980.msg153859.html#msg153859)

Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104)
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Tourniquet am 05. Oktober 2017, 15:32
Heute, den 05.10.2017 wurden am VG Köln zwei mündliche Verhandlungen behandelt. Beide Sitzungen fanden unter Leitung eines Einzelrichters statt. Vertreter des WDR waren nicht anwesend. Drei Zuschauer beobachteten die Verfahren.

1. Verhandlung:

Der Kläger begehrte die Aufhebung seiner Festsetzungsbescheide, sowie die Feststellung, dass er nicht unter die Rundfunkbeitragspflicht falle.
Als Begründung gab er an, dass er weder Rundfunk nutze und empfange, sowie die Knüpfung des Beitrags an der Wohnung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Der Richter war dem Kläger offen und freundlich zugewandt. Er ließ ihn aussprechen und seine Gründe vortragen. Machte aber deutlich, dass er und die Kammer dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgen werden.
Der Kläger beantragte ferner die Aussetzung des Verfahrens wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG und dem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Richter, in Rücksprache mit der Kammer, den Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht gesichert sieht. Das höchste Gericht des Verwaltungsgericht sei für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, welches sich vollumfänglich zu den genannten Gründen gäußert habe. So sehe die Kammer keine Notwendigkeit das Verfahren auszusetzen.

Unabhängig davon erklärte der Richter, dass man in einer demokratischen Gesellschaft ruhig auch die Argumente und Ansichten eines anderen anerkennen müsse, auch wenn man diese nicht teile. So solle man nicht unbeirrbar nur seine eigenen Ansichten sehen. Das BVerwG habe höchstrichterlich darüber entschieden und gute Gründe für den Beitrag geliefert: So sei durch den Beitrag, im Gegensatz zum früheren Gebührenmodell, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgewertet worden. Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden. Außerdem könne so effektiv einer Beitragsflucht entgangen werden.

Am Ende der mündlichen Verhandlung sprach der Richter im Namen des Volkes das Urteil, dass die Klage abgewiesen werde und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt werden.


2. Verhandlung:

Auch dieses Verfahren als Einzelrichter, dieselben Zuschauer.

Der Kläger bereitete sich intensiv auf seine Verhandlung vor. Auch er beantragte die Aussetzung des Verfahrens aus den o. g. Gründen. Auch hier sprach der Richter sich dagegen aus. Es seien wohl wissenschaftliche Mitarbeiter nach Karlsruhe entsandt (zwar zu einer anderen Kammer) und man munkelt wohl, dass das BVerfG wohl nicht mehr dieses Jahr entscheiden werde. Auch wenn es so ausgeschrieben sei, sei es wohl häufiger so, dass es sich auch gerne mal weit nach hinten ziehe, sodass auch hier der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie vereinbar sei. Der Kläger entgegnete, dass er ein persönliches und aktuelles Schreiben des BVerfG habe, welches ihm gegenüber beglaubigt bescheinigt, dass noch dieses Jahr darüber entschieden werde, aber dennoch wies der Richter den Antrag aus den bereits genannten Gründen ab.


Danach gab der Richter auch diesem Kläger die Möglichkeit seine Anträge zu begründen. Der Kläger hatte sein Plädoyer im Vorfeld schriftlich vorbereitet und wollte dies vorlesen. Der Richter entgegnete, dass der Vortrag und die Begründung frei vorgetrogen werden müssen. Der Kläger entgegnete, dass er das nicht könne, weil er nicht gerichtserfahren sei. Daraufhin bot der Richter an, dass Schreiben anzunehmen und in die Urteilsverkündung mit einfließen zu lassen. Der Kläger fand das nicht gut, sodass der Richter vorschlug, wohl eher scherzhaft, dass er es ja auch jetzt lesen könne, aber dann sitzen wir hier ne viertel Stunde und schweigen uns an. Diesen Vorschlag nahm der Kläger an und der Richter las sich die Begründung durch.

Leider wurde uns Zuschauern nicht mitgeteilt, worum es sich dabei handelt. Der Richter schaute aber recht beeindruckt immer mal auf.


Dann ging der Kläger weiter zu den Aufforderungen des BVerfG, dass die Landesgesetzgeber zu ihrem Gesetz Stellung nehmen sollen. Er überreichte dabei einen umangreichen Schriftsatz - einen wirklich umfangreichen Schriftsatz (!!!). Es waren rund 750 Seiten, die er dem Gericht überreichte und zu Protokoll gab, dass diese der Gerichtsakte beigelegt werden. Leider kann ich auch hier zu dem Inhalt nichts genaues sagen. Aber es enthielt wohl die Fragen des Bundesverfassungsgerichts und es waren wohl exakt die Fragen, die der Kläger zur Beantwortung vor Gericht gerklärt haben wollte.

Dem Kläger wurde dann Gelegenheit gegeben weitere neue Begründungen vorzutragen, die noch nicht behandelt wurden. Der Kläger stellte dann direkt eine offene Frage an den Richter und bat um dessen persönliche Meinung, ob er es nicht als ungerecht sehe, wenn eine alleinstehende Person, unabhängig vom Einkommen, einen höheren Betrag zahlen müsse, als eine Wohngemeinschaft, die sich den Betrag bestenfalls durch acht Personen teile.

Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden. Aber auch dieses Thema sei vom BVerwG behandelt worden und das Gericht sehe keine Notwendigkeit diese Gründe in Frage zu stellen.

Bei dieser Verhandlung erging kein direktes Urteil. Der Richter legte per Beschluss fest, dass die Urteilsverkündung vertagt werde. Die eingereichten Schriftsätze müssten wohl noch an den WDR weitergereicht werden.


Ich hoffe, ich konnte meine Eindrücke hier einigermaßen richtig wiedergeben und bitte um Korrektur, wenn ich etwas falsch wiedergegeben oder vergessen habe. Ansonsten kann ich jedem nur den Besuch einer solchen Verhandlung nahelegen. Es ist auch immer eine moralische Unterstützung für den Kläger.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Domspitze am 05. Oktober 2017, 16:45
Vielleicht noch zu erwähnen bei der heutigen Verhandlung, dass der Richter bei der 2. Verhandlung meinte, angesichts des beeindruckenden Stapels Papiere, die der Kläger dem Richter übergab, dass es jetzt komisch aussehen würde, wenn er jetzt in dieser mündlichen Verhandlung schon sein Urteil fällen würde - somit werde es ein schriftliches Urteil geben.

Und etwas verwirrend fand ich schon die Aussage:
Sie wären schon weisungsgebunden aber dennoch unabhängige Richter.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Tourniquet am 05. Oktober 2017, 17:07
Noch einen Nachtrag von mir:

Beide Kläger beantragten bei ihrer Klage, dass ihr Beitragskonto gelöscht werde (oder so ähnlich). Der Richter erklärte, dass die "Bestätigung der Anmeldung" kein Verwaltungsakt sei. Sie könne somit auch nicht nach VwGO für unzulässig erklärt werden.

Der Richter schlug den Klägern vor, daraus einen Feststellungsantrag zu machen. Das Gericht soll also feststellen, dass zwischen Kläger und Landesrundfunkanstalt keine Beziehung bestehe, die eine Beitragspflicht auslöse und somit unabhängig von einem Zeitraum sei (im Gegensatz zu der Anfechtung der Festsetzungsbescheide).

Beide Kläger stimmten diesem Antrag zu.


In der zweiten Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich durch die Festellung jedoch der Streitwert ändere. Streitwert sei dann nicht mehr der festgesetzte Betrag im Festsetzungsbescheid. Es werde wohl in so einem Fall ein Streitwert von 5.000 EUR festgelegt.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 05. Oktober 2017, 18:32
In der zweiten Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich durch die Festellung jedoch der Streitwert ändere. Streitwert sei dann nicht mehr der festgesetzte Betrag im Festsetzungsbescheid. Es werde wohl in so einem Fall ein Streitwert von 5.000 EUR festgelegt.

Ach interessant. Bin mal gespannt, was da vom Gericht an Gebühren kommt.
Allerdings habe ich bereits an die gezahlt, ebenfalls in Abhängigkeit vom festgesetzten Beitrag.

Naja egal.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: 47.11 am 05. Oktober 2017, 18:56
ein Nachtrag von Zuschauer #3

Es handelte sich um einen jüngeren Richter, der seit 4 Wochen an der Kammer ist und sich vor einer Woche in die Materie eingelesen hat.
Für ihn ist die Urteilsbegründung des BVwG so überzeugend, dass er und die Kammer sich darauf berufen.

Es sind derzeit ca. 700 Verfahren vor dem VG anhängig.

Zitat
Er überreichte dabei einen umangreichen Schriftsatz - einen wirklich umfangreichen Schriftsatz (!!!). Es waren rund 750 Seiten, die er dem Gericht überreichte und zu Protokoll gab, dass diese der Gerichtsakte beigelegt werden. Leider kann ich auch hier zu dem Inhalt nichts genaues sagen. Aber es enthielt wohl die Fragen des Bundesverfassungsgerichts und es waren wohl exakt die Fragen, die der Kläger zur Beantwortung vor Gericht gerklärt haben wollte.

siehe BVerfG-Anschreiben an den Landtag NRW hier
Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360
bzw. unter
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Markus KA am 05. Oktober 2017, 22:40
Meinen herzlichen Dank an die Kläger für ihren super Einsatz und an die Zuschauer für die umfang- und hilfreiche Protokollierung.

In einem fiktiven Fall könnte es vorteilhaft sein, wenn der Vertreter des Beklagten nicht anwesend ist.
Wird in der mündlichen Verhandlung Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt, kann der abwesende Beklagte nicht ablehnen oder zustimmen. Möglicherweise muss aber die Stellungnahme des Beklagten zum Antrag abgewartet werden. Der Antrag ist in der Verhandlung zu protokollieren.

Ist in einem fiktiven Fall der Vertreter des Beklagten nicht anwesend, macht die Forderung des Klägers nach einer Kopie der Prozessvollmacht möglicherweise keinen Sinn, ansonsten aber interessant.

In einem fiktiven Fall könnte ein Antrag auf Aussetzung der Verhandlung auch mit der Beschwerde des LG Tübingen beim EuGH, der bereits "aussetzende" Gerichte, VG Frankfurt, VG Hamburg, VG Göttingen, (LG Tübingen) und dem neuen Urteil des BVerwG und seinem Widerspruch zu den letztjährigen Urteilen begründet werden.

In einem fiktiven Fall könnte man die Frage an das Gericht stellen, warum nicht die gesamte Kammer zur Entscheidung herangezogen wird. Siehe hierzu Begründung BGH Zurückverweisung an das LG Tübingen Az. I ZB 87/16  Rn. 10.

Die hier beschriebene Argumentation des Gerichtes sind haltlose und oft verwendete Floskeln, auf die man vorbereitet sein und die erforderlichen Gegenargumente vortragen könnte.

Dass ein Vortrag frei vorgetragen muss, ist Person M nicht bekannt, werden doch auch Erklärungen und Anträge vorgelesen.

An der sehr guten Idee, der Abgabe des 750 seitigen Schriftsatzes, könnte Person M großen Gefallen finden ;)

Person M hat mal gehört, dass es möglich sein soll, auch noch zwischen mündlicher Verhandlung und Zustellung des Urteiles, Dokumente und Anträge beim VG abzugegeben.

Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: noGez99 am 06. Oktober 2017, 13:45
Zitat
Das höchste Gericht des Verwaltungsgericht sei für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, welches sich vollumfänglich zu den genannten Gründen gäußert habe.

Ich dachte dass das BVerfG das höchste Gericht ist, dessen Rechtsprechung alle andere bindet ...

An die Kläger für weiteren Sachvortrag:
Das BVerwG hat doch gerade entschieden (Hostel) dass es auf das Vorhalten eines Gerätes ankommt, also dass man Nutzer ist. Kein Nutzer, keine Zahlungspflicht. Vielleicht kann man das weiter ausbauen.

Und noch die Frage an das Gericht:
Wenn das BVerfG anders entscheidet, wie sieht die Rückabwicklung aus?
Auch in Hinblick auf die Prozessökonomie.
Ist eine Ruhendstellung nicht ökonomischer?
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Besucher am 06. Oktober 2017, 16:23
Insbesondere der Punkt b)...

a)
...
1. Verhandlung:
...
Der Richter war dem Kläger offen und freundlich zugewandt.
...

Hat nichts zu bedeuten. Ist halt "Freundlichkeit als sogenannter "sozialer Schmierstoff"" (vom Lebenshilfe-Journalismus so gefeiert), nichts anderes und ein kleiner allg. Strategiewechsel,  eine gewisse Schwankungsbreite auf Basis des persönlichen Naturells der Damen und Herren Richter einkalkuliert, was besagte "Freundlichkeit " & "Offenheit" anlangt. Auch die Herrschaften beim ÖRR dürften angesichts der aktuellen Entwicklung inzwischen das höchste Interesse an einer breiten Freundlichkeitsfassade haben. Diese wie auch die Damen & Herren Richter sind einfach etwas vorsichtig geworden, denn inzwischen wissen sie, dass sie beobachtet werden.

b)
...
Die hier beschriebene Argumentation des Gerichtes sind haltlose und oft verwendete Floskeln, auf die man vorbereitet sein und die erforderlichen Gegenargumente vortragen könnte.
...

...was die Vorgeschobenheit der "Argumentation" anlangt, kann bzgl. der Schilderung des Verlaufes (Vhdlg. 2) gar nicht dick genug unterstrichen werden:



2. Verhandlung:
...
Der Kläger stellte dann direkt eine offene Frage an den Richter und bat um dessen persönliche Meinung, ob er es nicht als ungerecht sehe, wenn eine alleinstehende Person, unabhängig vom Einkommen, einen höheren Betrag zahlen müsse, als eine Wohngemeinschaft, die sich den Betrag bestenfalls durch acht Personen teile.

Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden.
...

Dem Kollegen Richter scheint Art. 3/1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht ganz gegenwärtig gewesen zu sein - und dass bzw. ob dessen faktische Suspendierung als kleiner "Kollateralschaden" so einfach möglich sein soll, und die Verletzung des entspr. GG-Artikels keine Grundrechteverletzung darstellen soll, da dürfte wohl das BVerfG noch ein Wörtchen mitzureden haben (Und der EuGH ebenso, was den von Doc Sprißler aufgeworfenen Aspekt eines mgl. Diskriminierungstatbestandes von Einzelpersonen mit deren Haushalt ggü. kollektiven Wohnformen anlangt).

Und wohl auch eine andere Tatsache hatte der Herr wohl nicht so ganz auf dem Schirm. Nämlich die, dass seine "Durchsuchungen von Räumen nach Rundfunkgeräten" bzw. "Vernehmungen von Nachbarn" sich wohl zu 99% in seiner Phantasie abgespielt haben dürften. Schon deshalb, weil das Thema bereits zu Gebührenzeiten dem OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)  - und nicht dem StGB unterlegen hat. Lauwarmes bzw. irreführendes Gewäsch als "Argumentation" & "Begründung", nichts anderes...

Aber Hauptsache, der dumme Bürger frisst es - und unter Zuhilfenahme von "Freundlichkeit" und "Offenheit" obrigkeitlich verarscht zu werden, da fühlt man sich (siehe oben) als Untertan doch gleich viel besser  :->>>> .

Doch zum Glück ist die Zahl derer ja deutlich gesunken, bei denen die amtliche Verarschung so reibungslos funktioniert...
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 06. Oktober 2017, 17:37
Ärgerlich an der Verhandlung war, dass, egal was man gesagt hat, es nicht zum Wunder Änderung des Urteils geführt hätte.
Man kann ja immer noch Berufung einlegen und auf die aktuelle Entwicklung verweisen.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Shuzi am 06. Oktober 2017, 20:41
Dass ein Vortrag frei vorgetragen muss ist Person M nicht bekannt, werden doch auch Erklärungen und Anträge vorgelesen.

Das geht auch so nicht konkret aus der VwGO hervor:

Zitat
§ 103  [Gang der mündlichen Verhandlung]

(1)  Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2)  Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3)  Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Wenn sich der Kläger in seinem Vortrag z.B. auf Urteile und deren Inhalte beruft, sollte es wohl möglich sein, zumindest auf Notizen zurückgreifen zu dürfen. Wer kann als juristischer Laie denn schon relevante Daten wie Az., Randnummern, Wortlaut, etc. auswendig lernen und rechtssicher vortragen?

Auch hier gilt es, sich bei künftigen mündlichen Verhandlungen auf solche fragwürdigen Aussagen vorzubereiten und im Fall der Fälle entsprechend nachzufragen, worauf diese beruhen.

Dass der Einzelrichter über reichlich Phantasie verfügt, hat er ja mit seiner Räuberpistole bzgl. Durchsuchungen von Wohnräumen und Vernehmungen von Nachbarn, die es so nie gegeben haben dürfte, bereits unter Beweis gestellt.

In der zweiten Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich durch die Festellung jedoch der Streitwert ändere. Streitwert sei dann nicht mehr der festgesetzte Betrag im Festsetzungsbescheid. Es werde wohl in so einem Fall ein Streitwert von 5.000 EUR festgelegt.
Ach interessant. Bin mal gespannt, was da vom Gericht an Gebühren kommt.

Das dürfte auf ca. 500 € Gesamtkosten hinauslaufen. Siehe:

500€ Gerichtskosten, da Streitwert auf über 5.000€ festgesetzt. Und nun...?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22082.msg141134.html#msg141134

Mit dem Vorschlag der Feststellungsanträge hat der Richter neben seiner Phantasie zusätzlich noch einen gewissen Geschäftssinn bewiesen.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 06. Oktober 2017, 21:13
Ich finde es reichlich unverschämt da in der Verhandlung nicht drauf hinzuweisen.
Aber Kläger Person R kann sich ja immer noch beschweren.
Inzwischen hat dieser aber eigentlich keine Lust mehr. Würde sagen, der WDR hat sein Ziel erreicht.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Nichtgucker am 06. Oktober 2017, 22:04
Ein interessanter und ausführlicher Bericht - vielen Dank!

Wie das Ergebnis zeigt, wird aber weiter nach Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichtes geurteilt. Es sollte daher in Erwägung gezogen werden, bei laufenden Verfahren eine Verlegung des Termins der Hauptverhandlung zu erreichen. Als Grund könnte eine fiktive Person anführen, dass sie nach der unlängst erfolgten Veröffentlichung des Fragekataloges des Bundesverfassungsgerichtes sich rechtlich beraten lassen möchte und es dazu Zeit bedarf.

Ferner sollte bei Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ein Verfahren vor der Kammer geführt werden. Dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine grundsätzliche Frage handelt wird daran deutlich, dass sich inzwischen das Bundesverfassungsgericht mit dieser Thematik intensiv beschäftigt.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Shuzi am 06. Oktober 2017, 22:05
Ich finde es reichlich unverschämt da in der Verhandlung nicht drauf hinzuweisen.
Aber Kläger Person R kann sich ja immer noch beschweren.
Inzwischen hat dieser aber eigentlich keine Lust mehr. Würde sagen, der WDR hat sein Ziel erreicht.

Bevor eine fiktive Person R den Kopf in den Sand steckt, könnte sie folgende Vorgehensweisen in Erwägung ziehen:

Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Bürger am 08. Oktober 2017, 22:41
Zu folgenden Anmerkungen
[...] Dass der Einzelrichter über reichlich Phantasie verfügt, hat er ja mit seiner Räuberpistole bzgl. Durchsuchungen von Wohnräumen und Vernehmungen von Nachbarn, die es so nie gegeben haben dürfte, bereits unter Beweis gestellt. [...]
[...] Und wohl auch eine andere Tatsache hatte der Herr wohl nicht so ganz auf dem Schirm. Nämlich die, dass seine "Durchsuchungen von Räumen nach Rundfunkgeräten" bzw. "Vernehmungen von Nachbarn" sich wohl zu 99% in seiner Phantasie abgespielt haben dürften. Schon deshalb, weil das Thema bereits zu Gebührenzeiten dem OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)  - und nicht dem StGB unterlegen hat. Lauwarmes bzw. irreführendes Gewäsch als "Argumentation" & "Begründung", nichts anderes... [...]

noch einmal die entscheidenden Passagen aus den Verhandlungs-Notizen

Heute, den 05.10.2017 wurden am VG Köln zwei mündliche Verhandlungen behandelt. Beide Sitzungen fanden unter Leitung eines Einzelrichters statt. Vertreter des WDR waren nicht anwesend. Drei Zuschauer beobachteten die Verfahren.

1. Verhandlung:
[...] Das BVerwG habe höchstrichterlich darüber entschieden und gute Gründe für den Beitrag geliefert: So sei durch den Beitrag, im Gegensatz zum früheren Gebührenmodell, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgewertet worden. Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden.
Außerdem könne so effektiv einer Beitragsflucht entgangen werden. [...]

2. Verhandlung:
[...] Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden. Aber auch dieses Thema sei vom BVerwG behandelt worden und das Gericht sehe keine Notwendigkeit diese Gründe in Frage zu stellen. [...]

In der Tat sind diese Ausführungen äußerst bedenklich, denn:
a) dürften diese im Wesentlichen der Argumentation von ARD-ZDF-GEZ selbst entstammen - mglw. sogar direkt dem Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk von ARD-ZDF-GEZ
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg148465.html#msg148465
welches schließlich auch vom BVerwG in den betreffenden Verfahren argumentativ zitiert wird.
b) ist die Beeinträchtigung der Privatsphäre bei genauerer Betrachtung ganz im Gegenteil sogar viel intensiver als zu "Gebühren"-Zeiten
siehe u.a. auch unter
Rundfunkanstalten inspizieren Wohnungen um zu sehen, wer gemeinsam wohnt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24340.msg154599.html#msg154599
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24340.msg154703.html#msg154703
Aber ja doch, natürlich macht die neue Regelung des geräteunabhängigen sog. "Rundfunkbeitrags" die "lästigen Besuche" der "Gebührenbeauftragten" und deren "Überprüfung, ob Geräte vorhanden sind" überflüssig - und der damit einhergehene "tiefe Eingriff in die Privatsphäre/ den geschützten Bereich der Wohnung" ist damit "ein für alle mal Geschichte".

Hurra, hurra, wir haben jetzt den "wesentlich weniger intensiven" Eingriff in die Privatsphäre, indem nun zwingend(!!!) Zutritt zur Wohnung eingeräumt werden muss, um "nur" die Wohnverhältnisse und "wer mit wem" klären zu können.
Ein Rundfunkbeitrag für 43 Menschen: Wie groß darf eine Wohngemeinschaft sein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24255.msg153996.html#msg153996
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg154749.html#msg154749

Nochmal der Richter von weiter oben
Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden.

So, so...
Dieses Thema gehört also unbedingt weiter seziert in den Klagegründen...

Achso, und was die "Beitragsflucht" anbetrifft - siehe bitte u.a. auch unter
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html#msg156603
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Tourniquet am 07. Dezember 2017, 21:24
Mittlerweile sind rund 2 Monate vergangen...

... haben die Prozessbeteiligten mittlerweile ein Urteil erhalten? Falls ja, würden sie es hier mit uns teilen?  :)
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: beat am 07. Dezember 2017, 21:49
Zitat
1. Verhandlung:
[...] Das BVerwG habe höchstrichterlich darüber entschieden und gute Gründe für den Beitrag geliefert: So sei durch den Beitrag, im Gegensatz zum früheren Gebührenmodell, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgewertet worden. Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden.
Außerdem könne so effektiv einer Beitragsflucht entgangen werden. [...]

2. Verhandlung:
[...] Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden. Aber auch dieses Thema sei vom BVerwG behandelt worden und das Gericht sehe keine Notwendigkeit diese Gründe in Frage zu stellen. [...]


Mit der gleichen Begründung könnte man auf eine einkommensabhängige Kapitalertragssteuer verzichten und eine Kapitalertragssteuer unabhängig von erzielten Kapitalerträgen pro Haushalt erheben, denn früher oder später im Leben hat vielleicht fast jeder mal Zinsen auf irgendwelches Sparguthaben erzielt.

Das Bankgeheimnis könnte gewahrt werden, Wohnungen müssten nicht zu Ermittlungszwecken und zur Beschlagnahmung von Steuerunterlagen durchsucht werden.
Man würde sich Ermittlungen, den Ankauf von SteuerCDs, die Notwendigkeit von Anzeigen wie im Fall Hoeness und die ganze Berechnung der Steuer sparen, wenn einfach jeder Haushalt den gleichen Betrag an Kapitalertragssteuer bezahlt. Die Erhebung wäre vereinfacht und Steuerflucht wie im Falle von Alice Schwarzer, Uli Hoeness wäre effektiv vorgebeugt, denn sie würden unabhängig von der Deklaration ihres in der Schweiz deponierten Vermögens eine Abgabe aufgrund ihrer Wohnsitzmeldung, bzw. genauer aufgrund ihres in der BRD geführten Haushalts zahlen.

Kapitalertragssteuer, einfach für alle, für alle gleich, das ist sozial, tolle Idee!

Es würde mich nicht wundern, wenn führend die SPD das demnächst einführt, denn sie loben ja auch den Rundfunkbeitrag, den die alleinerziehende Mutter genau wie Hoeness zur Fianzierung von Buhrows 400.000 Euro Jahreseinkommen zahlt, wegen seines sozialen Charakters.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 08. Dezember 2017, 20:30
Mittlerweile sind rund 2 Monate vergangen...

... haben die Prozessbeteiligten mittlerweile ein Urteil erhalten? Falls ja, würden sie es hier mit uns teilen?  :)

Klage wurde abgewiesen, die Begründung enthielt nichts neues.
Interessanterweise kam seit dem von niemandem mehr irgendwas (außer der Kostennote vom Gericht in Höhe von rund 160 Euro).
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 19. April 2018, 18:42
Letzte Woche wurde der BS bzw. WDR aktiv und will sein Geld. Zusätzlich wird einfach alles, jemals angefallener Beitrag angemahnt.
Heute, eine Woche später, kam dann auch der Bescheid dazu, mit angeblicher Zwangsvollstreckung.
Mal sehen was daraus wird, ärgerlich, dass einem so die Hände gebunden sind.
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Tourniquet am 19. April 2018, 18:53
Man könnte warten bis tatsächlich die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung durch den örtlichen Vollstreckungsbeamten ins Haus flattert.
 
Man könnte dann Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO einlegen.

Man könnte sich dabei auf die nahende Verhandlung in Karlsruhe beziehen und die EuGH-Vorlage von Dr. Sprißler bzw. diese Gründe in der Erinnerung vortragen.

Man könnte auch darauf hoffen, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Festsetzungsbescheid eintrudelt, gegen den dann fristgerecht Widerspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

Man könnte dadurch das Vorverfahren wieder eröffnen im Sinne eines Bumerangeffekts und mit etwas Glück die Zwangsvollstreckung zunächst abwenden.

Man könnte hierzu auch näheres im Forum finden:
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: racy am 19. April 2018, 18:57
Der Festsetzungbescheid ist sogar schon da. Ein Widerspruch ist jedenfalls sicher, zusammen mit der Ausetzung der Vollziehung.
Es wird aber noch was abgewartet in der Hoffnung, dass der Gerichtsvollzieher sich meldet mit dem kompletten Betrag, der noch garnicht rechtskräftig ist.
Dann bleibt die Hoffnung dass die Gesamtforderung dadurch unzulässig ist  >:D

Zitat
Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Davon habe ich noch nie gehört
Titel: Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Beitrag von: Tourniquet am 19. April 2018, 19:07
§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Zitat
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html (https://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html)


Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9121.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9121.0)

Bitte um Überprüfung auf Richtigkeit der Erinnerung gegen die Vollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17081.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17081.0)

Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22709.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22709.0)

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zwangsvollstreckung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17“.
 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.