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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: sky-gucker am 28. August 2018, 11:04

Titel: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: sky-gucker am 28. August 2018, 11:04
Liebe Mitsreiter,

angeregt durch einen älteren Thread unter
Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12876.msg179761/topicseen.html#msg179761

Hintergrund
RBStV
§7 Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung
, die Betriebsstätte
oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit
dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben
der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitrags
schuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zustän
digen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahr
zeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den
Beitragsschuldner endet.

(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimo
natszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
-
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

kurz aus BGB §195
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre.

Folgender fiktiver Fall und das mögliche weitere Vorgehen

Person X bezieht in 2014 eine neue Wohnung und erhält in der Folge einen Beitragsbescheid (dem Widersprochen wurde). Mittlerweile ist es August 2018 und sämtliche Vollstreckungsversuche sind kläglich gescheitert, da die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht vorliegen. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher weder erstellt noch zugestellt (nachweisbar durch Akteneinsicht bei der LRA).

Person X hat sich jetzt mal die einschlägigen § des BGB angesehen, insbesondere §204 BGB Hemmung der Verjährung.

Die LRA hat offenbar nichts getan, was die Verjährung hemmen könnte - Beitragsbescheide sind belanglos im BGB, da diese ja letztlich nur weitere Zahlungsaufforderungen des Gläubigers darstellen.

Person X vertritt nun den Standpunkt: Die Ansprüche sind verjährt - und zwar alle, auch die folgenden, da der Anspruch bereits 2014 eingetreten ist. Die Verjährung ist somit am 31.12.2017 eingetreten.

Die Vorschriften des VwVfG sind hier nicht einschlägig, da der RBStV ja ganz ausdrücklich auf das BGB verweist.


Ich würde diesen fiktiven Fall gern mal zur Diskussion stellen.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: mb1 am 28. August 2018, 12:02
Zitat
Die Verjährung ist somit am 31.12.2017 eingetreten.
Eine Verjährung tritt nie zum 31.12. eines Jahres ein, sondern immer zum 01.01.

Zitat
Person X vertritt nun den Standpunkt: Die Ansprüche sind verjährt - und zwar alle, auch die folgenden, da der Anspruch bereits 2014 eingetreten ist.
Was verstehst Du unter alle?
Alle Ansprüche des Jahres 2014 sind zum 01.01.2018 verjährt, soweit keinerlei Hemmung eingetreten ist.
Dass im vorliegenden fiktiven Fall keinerlei Hemmung gemäß § 204 BGB eingetreten ist, bezweifle ich.


Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: sky-gucker am 28. August 2018, 12:06
Dann würde mich interessieren, was von dem unten stehenden denn der Gläubiger getan haben könnte, um die Verjährung zu hemmen.
Mit ALLE Ansprüche meine ich den grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung des Beitrags - denn dieser Anspruch entstand lt. LRA bzw. laut RBStV mit dem erstmaligen Innehaben der Wohnung. Dieser Anspruch ist verjährt (über 31.12. oder 01.01. will ich nicht streiten) und damit der grundsätzliche Anspruch auf Zahlung des Beitrags.


204 BGB
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: PersonX am 28. August 2018, 12:21
Zitat
Eine Verjährung tritt nie zum 31.12. eines Jahres ein, sondern immer zum 01.01.
Falsch, es gilt noch http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html zu beachten.

Link mit Erklärung
https://www.finanztip.de/verjaehrungsfristen-bgb/

Auch wenn hier nicht Thema, fällt der Tag der Verjährung also das Ereignis auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, dann verschiebt sich der Tag auf den nächsten Werktag.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: mb1 am 28. August 2018, 13:43
PersonX, korrekt.  ;)
Die Verjährung von Rundfunkbeiträgen tritt genau gesagt - je nach Jahr - entweder zum 01.01. oder spätestens zum 03.01. des entsprechenden Jahres ein.

@ sky-gucker
Nachdem jeder Festsetzungsbescheid die Vollstreckungsklausel enthält, hemmt dieser die Verjährung. Genau deswegen stellen die Rundfunkanstalten regelmäßig solche Festsetzungsbescheide aus - z.B. trotz Ruhendstellung eines Gerichtsverfahrens oder trotz internen Sperrvermerks ...
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: sky-gucker am 28. August 2018, 14:22
Dann muss ich jetzt mal ganz dumm fragen, an welcher Stelle des BGB steht, dass diese Vollstreckungsklausel die Verjährung hemmt?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: PersonX am 28. August 2018, 14:29
Steht da natürlich nicht, da steht das eine Klage zur Erteilung der ...

Der Versuch macht klug. Bitte prüfen ob es außer der beschriebenen Hemmungen nach BGB nicht weitere gibt. Es wird ja nur erklärt das sich die Verjährung nach BGB richten soll, nicht etwa auch die Hemmung. Vielleicht findet sich dazu etwas passendes?


Es wird behauptet, dass es Verwaltungsakte seien, deswegen wären wohl die Regeln dazu zu prüfen ob und wenn ja warum wieso weshalb. Dann wird man dahin kommen das gar kein Verwaltungsverfahren nach §9, §22 usw. VwVfG möglicherweise vorliegt.


Und wenn man das macht, hören Richter nicht zu, weil ja "nicht sein kann, was nicht sein darf". Echt klasse ;)
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: mb1 am 28. August 2018, 14:46
Das Zauberwort heißt Analogie.
Analog zur Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wirkt es, wenn man sich die Vollstreckungsklausel selber geben kann.  ::)

Verwaltungsverfahren liegt in hoheitlichen Rundfunkbeitragsangelegenheiten vor.
Die Spekulationen dazu sind mittlerweile müßig, weil es die letzten 5 Jahre null gebracht hat.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: PersonX am 28. August 2018, 15:00
Weil es mal wieder passt:
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723
siehe Zitat
3. Der Mangel an Vollzugskompetenz


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in Nebenthemen abdriften. Der Betreff "Verjährung der Beitragsforderung" ist zudem nicht aussagekräftig genug, sondern müsste präzisiert werden, da bereits andere Threads mit ählichem Betreff existieren.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 28. August 2018, 18:15
Nachdem jeder Festsetzungsbescheid die Vollstreckungsklausel enthält, hemmt dieser die Verjährung. Genau deswegen stellen die Rundfunkanstalten regelmäßig solche Festsetzungsbescheide aus - z.B. trotz Ruhendstellung eines Gerichtsverfahrens oder trotz internen Sperrvermerks ...
sehr interessant. Mal angenommen, der Beitragsservice hat nur Festsetzungsbescheide für einen Teil von 2013 versendet, danach nichts mehr. Wäre für alle anderen Jahre die Einrede der Verjährung angebracht?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: mb1 am 28. August 2018, 18:30
Ja. Für den nicht beschiedenen Zeitraum von 2013 und gesamt 2014.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: sky-gucker am 28. August 2018, 21:23
Ja. Für den nicht beschiedenen Zeitraum von 2013 und gesamt 2014.

Seh ich etwas anders - verjähren kann ein Anspruch. In dem Fall der Anspruch auf Zahlung des Beitrags. Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Und der Beitragsservice beharrt ja darauf, dass dieser Kraft Gesetz entsteht - konkret also mit dem Beginn des erstmaligen Innehabens einer Wohnung.
Hat man also für den Zeitpunkt des erstmaligen Innehabens der Wohnung die Verjährung erreicht, so ist der Anspruch auf Beitragszahlung erloschen. Alle folgenden Beiträge sind völlig irrelevant, weil der Anspruch viel viel früher entstanden ist. ---Sagt zumindest der Beitragsservice immer ;)

Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: mb1 am 28. August 2018, 22:25
Du musst schon jedes Jahr für sich sehen und nicht alles als einen einzigen Anspruch ...
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: gez-negativ am 29. August 2018, 09:23
@ sky-gucker
Nachdem jeder Festsetzungsbescheid die Vollstreckungsklausel enthält, hemmt dieser die Verjährung. Genau deswegen stellen die Rundfunkanstalten regelmäßig solche Festsetzungsbescheide aus - z.B. trotz Ruhendstellung eines Gerichtsverfahrens oder trotz internen Sperrvermerks ...
Die Rundfunkanstalten?
Die nicht rechtsfähige GEZ stellt die angeblichen Festsetzungsbescheide aus, die aber Bescheide über rückständige Forderungen sind.
Wodurch entstehen rückständige Forderungen? Dazu bedarf es eines Grundlagenbescheides, so lt. Dr. Koblenzer und RA. Bölck.

(Anm. meinerseits: Dazu bedarf es im Voraus erst einmal eines Landesgesetzes mit sauberen Regelungen.)

Für mich ist alles aus 2013 und 2014 verjährt.
(Im Grunde ist alles hinfällig, da nie etwas von der LRA gekommen ist.)


Zum Ausstellen dieser angeblichen Festsetzungsbescheide.
Die GEZ stellt auch diese angeblichen Widerspruchsbescheide aus. Angeblich von der LRA.
Ein fiktiver Kläger will sich gegen diese Machenschaften der GEZ zur Wehr setzen und will gegen die GEZ klagen.
Da schreibt ihm die GEZ, dass die GEZ gar nicht verklagt werden kann, da nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und nicht prozessfähig.
Der fiktiver Kläger fragt sich nun, wie ist es möglich, dass die Bescheide von der GEZ dann Rechtskraft erlangen sollen?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: NichtzahlerKa am 29. August 2018, 09:37
Der fiktiver Kläger fragt sich nun, wie ist es möglich, dass die Bescheide von der GEZ dann Rechtskraft erlangen sollen?
Es gibt keine Bescheide der GEZ. Steht keine LRA drauf ist es kein Bescheid, sondern ein Bettelbrief. Da gibt es keine Diskussion und auch keine Rechtskraft.

Mich würde allerdings das Schreiben der GEZ interessieren. Ist es möglich das zur Verfügung zu stellen? Das Problem der Unantastbarkeit gibt es ja auch bei anderen Dingen wie Datenschutz, Strafrecht etc. Wer ist zu verklagen, wenn der "Beitragsservice" eine Nötigung begeht? Die LRA in meinem Bundesland? Alles sehr seltsam.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: drboe am 29. August 2018, 09:52
Seh ich etwas anders - verjähren kann ein Anspruch. In dem Fall der Anspruch auf Zahlung des Beitrags. Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Und der Beitragsservice beharrt ja darauf, dass dieser Kraft Gesetz entsteht - konkret also mit dem Beginn des erstmaligen Innehabens einer Wohnung.

Der Anspruch auf die Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrag entsteht jeden Monat neu. Das ist nicht anders als bei einer Miete oder anderen Dauerschuldverhältnissen. Es heisst in §7 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags:

Zitat von: vom BVerfG abgesegnetes Machwerk der Ministerpräsidenten und des ÖRR
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

Die Pflicht endet aber nicht dadurch, dass die LRA den ersten fälligen "Beitrag" nicht kassiert bzw. nicht erhält. Eine andere Auslegung mag aus Sicht eines Zahlungspflichtigen recht praktisch erscheinen. Über die Brücke geht aber kein Jurist, schon gar kein Richter.

M. Boettcher
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. August 2018, 11:02
Über die Brücke geht aber kein Jurist, schon gar kein Richter.

Genau das offenbart die Unwissenschaftlichkeit der Juristerei, wenn es einerseits keines Grundlagenbescheides bedürfen soll weil der Anspruch kraft Gesetz entstehen soll, andererseits die Verjährungsfrist sich nicht auf dieses Datum bezieht.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 29. August 2018, 15:40
Die Pflicht endet aber nicht dadurch, dass die LRA den ersten fälligen "Beitrag" nicht kassiert bzw. nicht erhält. Eine andere Auslegung mag aus Sicht eines Zahlungspflichtigen recht praktisch erscheinen. Über die Brücke geht aber kein Jurist, schon gar kein Richter.
an keiner konventionellen Rechnung, an der in einem fiktiven Fall berechtigter Weise die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, verliert der Schuldner die Pflicht zur Zahlung. Nach Ablauf der Verjährung hat der Gläubige einfach nur keine Möglichkeit mehr, sie juristisch einzufordern. Somit wird sie uneinbringlich.

Warum mögen sich möglicherweise weder Richter noch Jurist über eine Brücke begeben müssen, wenn das BGB durch den beitreibenden Beitragsservice (juristische Person, kein Amt) sich diesem verbunden fühlt, und damit keine Brücke, sondern ein Weg breit und fett vorliegen?

Möglicherweise sind da bundesweit so einige Zwangsrundfunkteilnehmer, die auf ihren 1. Bescheid von 2013 Widerspruch eingelegt und geklagt haben, bzw. es noch tun, und in der Zwischenzeit keine weiteren Bescheide erhalten haben.

Damit ist doch für den Rest von 2013, komplett 2014, und mit dem 01.01.2019 auch noch für 2015 als Forderung für den BS uneinbringlich geworden :police:.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: gez-negativ am 29. August 2018, 22:21
Warum mögen sich möglicherweise weder Richter noch Jurist über eine Brücke begeben müssen, wenn das BGB durch den beitreibenden
Beitragsservice (juristische Person, kein Amt)
sich diesem verbunden fühlt, und damit keine Brücke, sondern ein Weg breit und fett vorliegen?
Als juristische Person bezeichnet man im Recht eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter Rechtsfähigkeit.

quelle :  https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 30. August 2018, 14:28
Hallo,

und was ist dann der Beitragsservice?
Auf jeden Fall kein Amt und auch keine natürliche Person. Wenn Sie sich in der Verjährung von Forderungen am BGB orientieren, sind alle nicht beschiedenen Forderungen von 2013-2014 für die alte GEZ uneinbringlich.

Firmierung:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Kundenmanagement und Berichtswesen

Sie können sich nicht am BGB orientieren, und dann über die LRA mit Amtsrecht nach Gutdünken alles aushebeln und für sich gestalten.

Das Finanzamt hat seine Verjährungsfristen geregelt und mit 5 bzw. 10 Jahren ausgelegt. Was hat die LRA, wenn man mal annimmt, der Beitragsservice wären einfach nur Vasallen von denen?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: PersonX am 30. August 2018, 14:39
Den "Beitragsservice" gibt es nicht, denn das Konstrukt soll sein, dass ein Teil -vgl. Abteilung- hier bezeichnet als  "Beitragsservice" jeweils einer LRA angehört und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in Köln sitzt "Außenstelle".
Die vorgespielte Wirklichkeit wirkt halt anders. In der vorgespielten Wirklichkeit handelt etwas was sich selbst als "Beitragsservice" bezeichnet immer im Namen einer LRA, aber macht das nicht einmal einheitlich auf allen Schreiben kenntlich. Auf den wenigen Schreiben, welche die Gerichte bisher zu Gesicht bekommen haben wird dann gedeutelt, dass durch eine Grußformel die Erkennbarkeit hergestellt wurde, dessen spottet natürlich Hohn, weil die Anforderung an die Erkennbarkeit ja sei, dass eine Behörde dazu auch real vorhanden ist, aber genau hier hört die Prüfung der Richter mit der Behauptung auf, es wären Behörden ohne auch nur Ansatzweise dafür einen Nachweis zu liefern.
Staatsfrei bedeutet für den Rundfunk, dass der Staat nicht die Hoheit über die Entscheidungen des Rundfunks selbst innehat, sondern maximal den ordnungspolitischen Rahmen vorgibt. An dieser Stelle beißt sich die Katze aber selbst in den Schwanz, denn entweder sie sind Behörden oder nicht. Gibt es nicht staatliche Behörden?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 30. August 2018, 14:57
Gut. Oder auch nicht, wie auch immer. Ich zitiere von 1. Seite:

RBStV
§7 Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
...
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
...

siehe: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf


Fazit: Damit sind zur Zeit alle offenen Forderungen der LRA von 2013 und 2014, außer derjenigen in denen ein Prozeß oder Beitreibungsverfahren vor Ablauf der Verjährung anhängig war, verjährt.
 (#)
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 30. August 2018, 15:21
Außer es existiert ein ordnungsgemäßer Bescheid einer Behörde. Dieser ist, sofern juristisch nicht erfolgreich angefochten, 30 Jahre vollstreckbar.
Dazu muß dem Schuldner der korrekte Titel vor Ablauf der Verjährungsfrist nachweislich zugegangen sein und Rechtsmittel nicht oder erfolglos eingelegt worden sein.
Gerichtsverfahren hemmen im allgemeinen die Verjährung, ebenso dürfte dies für das Widerspruchsverfahren gelten, da dieses Teil des Verwaltungs-Behördenprocederes sind.

Aber solange kein Titel für den von der Verjährung betroffenen Zeitraum vorliegt, läuft die Verjährungsfrist und endet zum Tag X.

Ein Titel, der z.B. per Verwaltungsakt dem falschen Beitragsschuldner zugegangen ist und dann aufgehoben wird, weil der Betroffene zum Beispiel Zweitwohnungsbesitzer, Hartz4- oder BAFÖG-Empfänger ist, kann nur unter der Berücksichtigung der Verjährungsfristen einem anderen Mitbewohner aufgedrückt werden. Für den wäre ein neuer Verwaltungsakt vonnöten, der natürlich nur Zeiträume betreffen darf, die noch nicht verjährt sind, andernfalls könnte sich dieser regelmäßig auif die Einrede der Verjährung berufen. Die Einrede der Verjährung erfordert immer das Handeln des Betroffenen, die Forderung als solche verjährt nicht automatisch, sondern ist erst mit der Einrede der Verjährung obsolet.
Da jeder, der sich juristisch beraten ließe, diese Tatsache wüßte, wird im Allgemeinen nicht versucht, eine solche Forderung beizutreiben, weil der Fordernde spätestens bei gerichtlicher Geltendmachung dieser Forderung auf die Nase fallen würde.
Im Vorfeld kann man es natürlich versuchen...
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 30. August 2018, 15:29
Na dann schaut euch mal §199 BGB an, dort Absatz 1, Satz 2. Das ist gar nicht so eindeutig. Die dreijährige Frist schon, nicht aber deren Beginn.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: PersonX am 30. August 2018, 15:34
@Zeitungsbezahler
Zitat
..., wird im Allgemeinen nicht versucht, eine solche Forderung beizutreiben, weil der Fordernde spätestens bei gerichtlicher Geltendmachung dieser Forderung auf die Nase fallen würde.
...
schau mal hier
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8888.msg87404.html#msg87404 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8888.msg87404.html#msg87404)


@GEiZ ist geil
Durch die unmittelbare EMA Übermittlung immer nach Meldung des Bürgers beim EMA wird der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen wissen können, sofern dieser Anspruch begründende Umstand "Innehaben einer Wohnung sei", also zumindest in der Vermutung. Und das ganz unabhängig von einem anderen Meldedatenabgleich, welcher nur dazu gedacht ist gelöschte Datensätze zu reaktivieren, weil diese zuvor vielleicht gelöscht werden sollten. Gelöscht werden sollten diese aber nur, wenn diese für die Ermittlung nicht benötigt würden, dass ist bei WGs schlicht nicht gegeben. Durch die Löschung verlagert sich das Problem bei Auszug des Zahlers nicht in die WG, sollte man zumindest meinen. Die Realität wird falsch gelebt.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: gez-negativ am 30. August 2018, 16:52
Den "Beitragsservice" gibt es nicht,
denn das Konstrukt soll sein, dass ein Teil -vgl. Abteilung- hier bezeichnet als  "Beitragsservice" jeweils einer LRA angehört und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in Köln sitzt "Außenstelle".

In der vorgespielten Wirklichkeit handelt etwas was sich selbst als "Beitragsservice" bezeichnet immer im Namen einer LRA, aber macht das nicht einmal einheitlich auf allen Schreiben kenntlich.
Für mich ist im Grunde alles bereits nicht mehr einforderbar, da es nie einen Grundlagenbescheid der LRA gegeben hat.
Die LRA hat auch nicht mitgeteilt, dass die GEZ umbenannt worden ist. (Von der LRA kam bislang noch nichts. Gar nichts.)

Aus 2013 und 2014 ist für mich absolut verjährt.

Den BS gibt es als Rechtsperson nicht. Um Beitragsforderungen zu stellen und um verbindliche Bescheide zu erlassen, muss man Rechtsperson sein.
Daher jucken mich angebliche "Festsetzungsbescheide" vom BS nicht. Die sind Makulatur, die hat es nie gegeben.
Somit sind quasi an mich nie Forderungen gestellt worden. Wie sollen die also verjähren?


Der BS gehört zu allen 16 Ländern und wäre daher landesrechtlich gesehen nicht mit nur einem Landesrecht unterwegs, was aber grundsätzlich nicht sein kann.

Es geht nicht, dass der BS im Namen einer LRA handelt.
Um handlungsfähig zu sein, muss man erst einmal rechtsfähig sein.
Der BS ist generell nicht befugt, in rechtliche Belange einzugreifen.

Brandenburg: Wie soll der BS landesrechtlich von Köln aus mit brandenburgischem Hoheitsrecht handeln?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. August 2018, 10:21
Beginn der Verjährungsfrist, tja, wegen des nunmehr regelmäßigen jeweils einmaligen Meldedatenabgleichs, der ja angeblich durch die Rundfunkanstalt erfolgt, hätte die "zuständige Landesrundfunkanstalt" immer zeitnah die Möglichkeit, eine Beitragsschuldnerschaft feststellen zu können. Da müßte die Rundfunkanstalt ziemlich gute Argumente finden, warum diese unverschuldet erst im Nachhinein (im Extremfall 3 Jahre später) von irgendwelchen Sachverhalten Kenntnis erlangt hätten.
Einrede der Verjährung nach Ablauf der BGB-Frist muß da also immer drin sein. Wenn sie also innerhalb der Dreijahresfrist keinen vernünftigen Bescheid hinkriegen, dann brauchts vor Gericht (außer natürlich vorm Bundesverfassungsgericht) eine äußerst stichhaltige Argumentation für eine  u n v e r s c h u l d e t e  Fristverstreichung. Organisationsdefizite liegen immer im Bereich des Fordernden!

Sollte man also Glück haben und einen formal inkorrekten Bescheid per Gericht aufgehoben bekommen, so wären im Nachhinein für einen dann formal korrekten Bescheid die Verjährungsfristen zu beachten.
Dadurch, daß der Beginn der Schuldnerschaft gesetzlich geregelt ist, sehe ich auch keine Problem für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: sky-gucker am 31. August 2018, 11:46
Ich frag mich immer noch, was die Bescheide damit zu tun haben?
Laut BGB ist der Bescheid, korrekt oder nicht, nicht in der Lage die Verjährung zu hemmen.

Einzig denkbar wäre ein Neubeginn der Verjährung durch Vollstreckung, dazu müssen aber die Vollstreckungsvorraussetzungen erfüllt sein. Dies ist aber regelmäßig nicht erfüllt.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: PersonX am 31. August 2018, 12:43
Zitat
Beginn der Verjährungsfrist, tja, wegen des nunmehr regelmäßigen jeweils einmaligen Meldedatenabgleichs, der ja angeblich durch die Rundfunkanstalt erfolgt, hätte die "zuständige Landesrundfunkanstalt" immer zeitnah die Möglichkeit, eine Beitragsschuldnerschaft feststellen zu können.

-> Das ist ja nur zusätzlich. Bei jeder Ummeldung am EMA werden die Daten weiter gegeben, also das passiert nicht Zeitverzögert 3 Jahre später, sondern "augenblicklich", es sei es besteht eine Sperre wegen z.B. Verfolgung.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 31. August 2018, 14:04
Außer es existiert ein ordnungsgemäßer Bescheid einer Behörde. Dieser ist, sofern juristisch nicht erfolgreich angefochten, 30 Jahre vollstreckbar.
ääähem, ist das im BGB so verankert? Oder ist das eher Verwaltungsrecht? Die LRA bezieht sich ganz klar auf das BGB, und das sieht meines Erachtens so etwas nicht vor. Entweder machen die BGB oder nicht, dann dürfen sie darauf aber auch nicht verweisen.

Auch gibt es keinen Bezug zu einem Meldedatenabgleich, da fehlt mir die Verbindung zum BGB in der Verjährung.




Zitat
Aber solange kein Titel für den von der Verjährung betroffenen Zeitraum vorliegt, läuft die Verjährungsfrist und endet zum Tag X.
einen Titel erlangt ein Gläubiger durch einen für ihn positiven Gerichtsentscheid. Für 30 Jahre. Das soll ein Festsetzungsbescheid ersetzen?

Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: sky-gucker am 31. August 2018, 14:50
Was habt ihr eigentlich immer mit der 30-jährigen Verjährung???

§197 BGB (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,....

§7 RBSTV (4)
Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

§195 BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Durch RBSTV ist ein anderes bestimmt als in 197BGB formuliert, daher gilt 195 BGB.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: maikl_nait am 24. September 2018, 23:52
Hallo!

@sky-gucker

Es gibt da den VwVfG §53, der weitgehend auch in den jeweiligen Landes-VwVfG existiert. Danach wird die Verjährung der Forderung (nach BGB 3 Jahre kalendarisch) gehemmt (nicht nur durch Klagen, sondern) durch Verwaltungsakt (bekannt gegeben durch Festsetzungsbescheid). Und die Hemmung durch Verwaltungsakt kann 30 Jahre dauern. Macht nach Adam Riese 33 Jahre für die sogenannte öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag".

Bleibt als Nächstes die Frage (wegen Ausschluß der LRA vom VwVfG des Landes), ob die LRA diese Rechtsfolge für sich durchsetzen kann.

MfG
Michael
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: sky-gucker am 25. September 2018, 08:56
Es gibt da den VwVfG §53, der weitgehend auch in den jeweiligen Landes-VwVfG existiert.

Nun zumindest in Sachsen-Anhalt findet man das VwVfG bestehend aus den §1-7 + die Ausnahme der Gültigkeit für den MDR.
Einen §53 gibt es nicht (auch keinen anderen § ähnlichen Inhalts). Das VwVfG (Bund) gilt ja nur für Bundesrecht - Rundfunk ist Länderrecht.

Ich als Bürger, der sich drauf verlassen können muss, dass Gesetze hinreichend bestimmt sind, kann ja nur davon ausgehen, dass ausschließlich BGB für die Verjährung herangezogen werden kann.
Im BGB steht nichts von hemmender Wirkung eines Verwaltungsakts.



Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: seppl am 25. September 2018, 11:03
Zur Verjährung einer Gesamtschuld (die bei dem Rundfunkbeitrag bei einer Wohngemeinschaft vorliegt), gilt desweiteren die Regel, dass die Verjährungsfrist für jede einzelnen Gesamtschuldanteil selbstständig und getrennt voneinander läuft. D.h. Klagt einer der Gesamtschuldner (wie es in der Regel der Fall ist) laufen die Verjährungsfristen der anderen Mitbewohner trotzdem weiter!

http://www.juraexamen.info/examenswissen-auf-wikipedia-beitrag-gesamtschuld/
Examenswissen auf Wikipedia - Beitrag "Gesamtschuld"
Zitat
Auch die Verjährung gesamtschuldnerischer Ansprüche erfolgt lediglich mit Einzelwirkung. So kann z.B. die Verjährung des Anspruches gegen den verklagten Gesamtschuldner S1 durch Rechtshängigkeit gehemmt sein, während die Ansprüche gegen weitere Gesamtschuldner während des Prozesses verjähren. Dies zeigt, dass Ansprüche gegen Gesamtschuldner grundsätzlich selbstständig sind und sich im Gegensatz zu akzessorischen Ansprüchen unterschiedlich entwickeln können.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 25. September 2018, 11:51
Also ich bekomme jeden Dezember meinen Festsetzungsbescheid mit gelbem Brief zugestellt, damit es nicht verjährt.

Zuletzt im Dez. 2017  für das Jahr 2014.

Ich hoffe damit sind alle Fragen beantwortet.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 25. September 2018, 19:00
Ich als Bürger, der sich drauf verlassen können muss, dass Gesetze hinreichend bestimmt sind, kann ja nur davon ausgehen, dass ausschließlich BGB für die Verjährung herangezogen werden kann.
Im BGB steht nichts von hemmender Wirkung eines Verwaltungsakts.
Top, Zustimmung!
Ist ja auch für Bürger, nicht für Verwaltungsrichter. Wäre ja noch schöner, wenn Verwaltungsrichter das BGB für ihr Klientel mißbrauchen...





Ich hoffe damit sind alle Fragen beantwortet.
nein, sind sie nicht. Den letzten Festsetzungbescheid habe ich für Mitte 2013 erhalten, danach nichts mehr. Ich denke gar nicht daran die verjährten Steuern zu zahlen.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Knax am 26. September 2018, 10:32
Ich als Bürger, der sich drauf verlassen können muss, dass Gesetze hinreichend bestimmt sind, kann ja nur davon ausgehen, dass ausschließlich BGB für die Verjährung herangezogen werden kann.
Im BGB steht nichts von hemmender Wirkung eines Verwaltungsakts.

Auch von mir: Topp! Vollste Zustimmung! Wie es aussieht, liegt hier eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit vor. Denn einerseits handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, aber andererseits kennt das BGB, auf das Bezug genommen wird, keine Verwaltungsakte und macht auch keine Unterschiede zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung. Dort gibt es eben nur die Verjährung der Beitragsforderung.

Aber wir kennen ja das Spiel, dass mit uns Bürgern vor Gericht gespielt wird: Stichhaltige Argumente werden schlichtweg ignoriert oder das Recht wird so gebogen, dass es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk am Ende passt.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: lug am 23. April 2019, 16:30
Hallo @alle

Person L hat ein neuen Festsetzungsbescheid erhalten. Darin werden die RFBeiträge vom 01.05.15 - 31.01.19 gefordert. Der neue Festsetzungsbescheid wurde am 01.04.2019 erstellt.
Wenn Person L das richtig gelesen hat ist doch die Forderung der Beiträge ab 01.05.-31.12.15 verjährt?!

Lg Lug


Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: DumbTV am 23. April 2019, 17:48
Siehe dazu auch:

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
Widerspruch gegen verjährte Forderungen des sog. Rundfunkbeitrags für 2015 erfolgreich (NDR)

Anfang Feb. 2019 erreichte mich eine Zahlungsaufforderung des BS. In dieser enthalten eine Übersicht offener Forderungen mit diversen Zeiträumen, darunter auch 01.01.2015 - 31.12.2015. Für diesen Zeitraum hätte spätestens Ende Dezember 2018 ein Festsetzungsbescheid vorliegen müssen. Anders als in den Jahren zuvor (2017 für 2014, 2016 für 2013) wurde mir ein solcher, die Verjährung unterbrechender Bescheid, jedoch nie zugestellt. Ich habe daher Ende Februar dem Betrag von 211,44 € (3 x 17,98€ + 9 x 17.50€) vorsichtshalber gegenüber dem NDR widersprochen.
[...]
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 24. April 2019, 13:46
Wenn Person L das richtig gelesen hat ist doch die Forderung der Beiträge ab 01.05.-31.12.15 verjährt?!
für alle Beiträge bis 31.12.2015, für die man keinen nachweisbaren Bescheid erhalten hat, kann man die Einrede der Verjährung geltend machen. Automatisch verjährt so etwas nicht.

Person L müßte also dem Beitragsservice die Verjährung anzeigen.

Einen nachweisbaren Bescheid erhält man im gelben Brief mit Beurkundung durch den Zusteller. Bei anderen ist es schon vorgekommen, daß die weißen Briefe auf dem Zustellwege verlorengingen.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: HÖRby am 24. April 2019, 20:00
Zur Verjährung mal rüberschaun:

Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29944.msg191965.html#msg191965

Ich hatte ja schon folgende Idee: Wenn die Verwaltungsgerichte unisono behaupten, daß die Forderung (Schundfunkbeitrag) Kraft Gesetzes entsteht und damit Formalitäten bezüglich eines Festsetzungsbescheides völlig irrelevant sind, dann ist meine logische Schlußfolgerung, daß die Verjährung sich auch danach richtet, völlig egal wann und mit welchem Inhalt ein Bescheid kommt.

Beschluss Az. 65/13, 1 VB 65/13, Staatsgerichtshofs (StGH) für Baden-Württemberg vom 19.08.2013, https://openjur.de/u/645444.html
Rn 9:
Zitat
Zwar entsteht die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, kraft Gesetzes, ohne dass es des Erlasses eines Beitragsbescheides bedürfte (vgl. §2 Abs. 1, §7 Abs. 1 und 3 und §10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages). Gleichwohl [...].

Hier hats doch Leute mit Ahnung von Zitierstellen: Vielleicht fallen noch weitere Urteile/Beschlüsse ein.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: pinguin am 24. April 2019, 21:38
Wir beachten aber schon, daß die Rundfunkverträge eine eigene Ordnungswidrigkeitenregelung enthalten und das Bundesrecht hier klare Vorgaben zur Ahndung und Verjährung von Ordnungswidrigkeiten gibt? Siehe auch das geschlossene Thema:

Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.0.html
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: gez-negativ am 24. April 2019, 23:46
Zitat aus o.g. link:
Zitat
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Der war wiedermal gut.
Eine gewisse Person, die nicht genannt werden möchte, hat von einer LRA noch nie etwas erhalten.
Immer nur aus Köln, von NICHT RECHTSFÄHIG. Die Briefe gingen in der letzten Zeit regelmäßig zurück. Daher kommen die jetzt im gelben Brief. Auch die gehen zurück. Annahme verweigert. (Die Posttante hat sich informiert und das ok gegeben.)

Die LRA hat also bislang keinerlei Forderung gestellt. Demzufolge entfällt alles in Hinsicht auf Verjährung.
Wie will denn 'Köln' jemals eine Ordnungswidrigkeit anzeigen?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: pinguin am 25. April 2019, 22:12
@gez-negativ

Zitat
sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
Man kann fast sicher sein, daß die "LRA" vom BS gar nicht eingebunden wurde/wird, also die eigentlich verantwortliche Rundfunkanstalt u. U. gar nicht weiß, was der BS so anstellt.

In dem anderen Thema, das leider geschlossen wurde, sollte eigentlich herausgearbeitet werden, daß ein Vorgang, der als Ordnungswidrigkeit definiert ist, nur nach jenen Abläufen überhaupt geahndet werden darf, die das bundesrechtliche Ordnungswidrigkeitengesetz vorsieht.

Die Formulierung der Bestimmungen der Ahndung von Rechtsverstößen/Gesetzesverstößen ist nicht dem Landesrecht überlassen. Was geahndet werden kann, mag das Land festlegen, aber wie geahndet wird, bestimmt der Bund.

Es verhält sich hier wie beim Recht der Wirtschaft; es mag dem Land obliegen, die Struktur seiner Einrichtung zu definieren, aber die Durchführung der Aufgabe, die dieser Struktur zur Erledigung übertragen wurde, erfolgt nach Bundesrecht; alleine wegen der Einheitlichkeit im Bundesgebiet.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 29. April 2019, 18:27
Zitat
Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30624.msg192580/topicseen.html#msg192580

Der Beitragsservice bezieht sich auf eine 3jährige Verjährungsfrist. Wie sollte er noch aus dieser Aussage herauskommen, ohne von den Gerichten abgekanzelt zu werden?
Nicht rechtsfähig?
3 Jahre Verjährung nur als Schuldner, aber nicht als Gläubiger?
AGB wurden vom Praktikanten eingestellt?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 30. April 2019, 17:34
Ich muß dazu noch einen Gedanken formulieren, der mir bezüglich Ordnungswidrigkeit gekommen ist.
Es gibt ja Reichsbürger, die sich Phantasieausweise ausstellen. Das wäre in unserem Staatsverständnis Amtsanmaßung oder Urkundenfälschung. Kurioserweise ist aber keiner deswegen verurteilt worden bzw. es soll Freisprüche gegeben haben, weil entsprechend dem Ausstellungsdatum des "Dokuments" das Vergehen bereits verjährt war.

Um so mehr ich darüber nachsinniere, scheint es das erstrebenswerte Ziel zu sein, Pfändungen zu verhindern, um sich nach Ablauf von jeweils drei Jahren auf die Verjährung zu berufen.
Ich denke auch, daß Auskunftsersuchen im Rahmen von Zwangsmaßnahmen auch ins Leere laufen dürften und genau deshalb der Beitragsservice zur Zwangsanmeldung greift, ist viel einfacher, als ein Auskunftsersuchen, das in die Hose geht...
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 11. November 2019, 18:00
Hallo,

mal angenommen, Person X könnte für 2015 einen maschinell erstellten Festsetzungsbescheid erhalten haben, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, worauf aber nie ein Widerspruchsbescheid eintraf.

Jetzt stellt sich die Frage, ob

a) die Sache verjährt wäre, weil der Widerspruchsbescheid nicht erstellt wurde
b) die Sache uneinbringlich sein könnte, weil der Festsetzungsbescheid maschinell erstellt wurde
c) oder alles völlig Wurst ist, weil ein Festsetzungsbescheid erst nach 30 Jahren verjährt

Wie müßte darauf die Antwort lauten, bzw. die Vorgehensweise sein?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 11. November 2019, 18:14
Soweit ich weiß, kann man nach 3 Monaten nur eine Untätigkeitsklage einreichen, aber der Bescheid ist bis zur Aufhebung leider weiterhin gültig.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 11. November 2019, 18:20
Danke für die Antwort.
Das mit den 3 Monaten habe ich gerade gelesen. Aber ist ein möglicher Festsetzungsbescheid auch ohne zustehendem Widerspruchsbeid 30 Jahre haltbar?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 11. November 2019, 18:37
Leider ja und dass der Beitragsservice es nach einem Bescheid, dessen geforderter Betrag bezahlt wurde, nicht eilig hat, ist bekannt. Deswegen gibt's ja die Untätigkeitsklage. Und bei 2015 läufst jetzt wohl vielleicht selbst Gefahr, dass es bereits verjährt ist. Aber da habe ich bei Bescheiden keine Ahnung.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 11. November 2019, 18:52
Nene, bezahlt ist da gar nichts. Aber möglicherweise wollen die den Beitrag jetzt abgreifen. Die Frage ist, ob man das aufhalten kann, oder ob man sich fügen muß.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Bürger am 11. November 2019, 18:54
Das mit den 3 Monaten habe ich gerade gelesen. Aber ist ein möglicher Festsetzungsbescheid auch ohne zustehendem Widerspruchsbeid 30 Jahre haltbar?
Von einem "Verfallsdatum" der "Festsetzungsbescheide" bei Untätigkeit bzgl. Widerspruchsbescheid ist nichts bekannt.

Allerdings stellt sich die - grundsätzlichere und mglw. auch kompliziertere Frage - ob die Verjährung nicht ungeachtet eines Festsetzungsbescheides eintritt - zumindest bzgl. eines (überhaupt erst vollstreckungsfähigen) Leistungsgebots, da im "Festsetzungsbescheid" schließlich über die bloße Festsetzung hinausgehend keine weitere Regelung getroffen wird und insbesondere nicht zu einer Zahlung/ (Geld-)Leistung aufgefordert wird - siehe u.a. unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg199051.html#msg199051
und dortige weiteren Verweise.

Aber möglicherweise wollen die den Beitrag jetzt abgreifen.
Die Frage ist, ob man das aufhalten kann, oder ob man sich fügen muß.
Evtl. könnte (sollte?) ein Antrag auf "Barzahlung" gestellt werden - dieser könnte ggf. Mahnung/ Vollstreckung usw. (zumindest vorerst) unterbinden - siehe u.a. unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
da Rundfunk bislang noch keine Barzahlungsmöglichkeit eingeräumt und Barzahlungsstelle benannt hat - und dies nach aktueller (aber eben in diesem Punkt rechtswidriger, weil gegen Bundesbankgesetz verstoßender) Satzung gar nicht könnte.

Diesbezügliche Diskussion aber bitte nicht hier, sondern hier bitte ausschließlich am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Verjährung der Beitragsforderung
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 14. November 2019, 14:03
Hallo,

Person X könnte auf den Gedanken kommen, daß der Beitragservice über eine möglicherweise unbedachte Äußerung zur Widerspruchsfrist ein Rechtsanerkenntnis zum Thema Verjährung gemacht hat. Was würde jemand, der sich an den letzten Strohhalm klammert, zum Geschreibsel vom BS sagen?

Hinweis: ein Widerspruch würde immer fristgerecht und mit Einschreiben erfolgen. Die Argumentation eines BS ist da ein bischen löchrig...
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: knochen am 08. Januar 2020, 22:19
Hallo,

vorab: Diesen Thread
Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29944.0.html
habe ich bereits gelesen und hat zu meiner Verwirrung beigetragen, da es m.E. nach Meinungen statt Tatsachen abbildet.


Die Vorgeschichte von Person A (folgend nur noch A) kurz zusammengefasst:

seit 04/14 diverse Zahlungserinnerungen, -aufforderungen, Bestätigung der Anmeldung ohne Zutun von A
-> war A alles egal, weil keine Festsetzungsbescheide

am 02.02.15 Festsetzungbescheid
-> fristgerechter Widerspruch

am 02.03.15 Festsetzungsbescheid
-> fristgerechter Widerspruch, mit Bezug auf den vorangegangen Widerspruch

dann wieder nur Inforschreiben, Mahnungen und Co., alles nicht wirklich verwertbar

am 01.08.15 Festsetzungbescheid
->fristgerechter Widerspruch mit Bezug auf die anderen Widersprüche

dann wieder nur Infoschreiben, Mahnungen etc.

am 27.10.2016 Widerspruchsbescheid
-> fristgerechte Einreichung der Klage beim VG
-> ca. 2 Jahre später Klage zurückgezogen, da Begründung durch diverse Urteile nicht mehr haltbar und Hoffnung auf erneute Klage da durch den Rückzug es sich ja so verhält als ob es die Klage nie gegeben hätte, Gläubiger war einverstanden

am 10.10.18 Festsetzungsbescheid direkt vom NDR, handschriftlich Unterschrieben von Herrn H und Herrn W-K, mit Blick auf möglicherweise eintretende Verjährung wurden hier noch einmal Beiträge von 08/15 bis 12/15 festgesetzt. Gleichzeitig die Erklärung das keine Maßnahmen getroffen werden, solange das Verfahren beim VG noch läuft (da hat sich wohl mächtig was überschnitten  :laugh: )
-> fristgerechten Widerspruch verpennt  :'( der Festsetzungsbescheid wurde als Anhang dem Schreiben hinzugefügt
gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.

gut ein Jahr später nochmal eine Zahlungserrinerung.....wayne...

am 2.12.19 Festsetzungsbescheid (der natürlich viiiieeel später im Briefkasten lag), der da ungefähr so lauten könnte:
Zitat
Festsetzungsbescheid – Beitragsnummer XY
Sehr geehrter Herr A,
Ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.
Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2019 wird deshalb der Betrag von 901,43 EUR, einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).
Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen.
Einschließlich des Monats 10.2019 besteht ein offener Gesamtbetrag von 1494,89 EUR. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvolllstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheides.

Mit freundlichen Grüßen
Norddeutscher Rundfunk

Kontoauszug
Buchung                                                                                 Gutschrift/Belastung
20.11.15    Rundfunkbeiträge für 08.2015 bis 10.2015             -52,50
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 11.2015 bis 12.2015             -35,00
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 01.2016                                 -17,50
26.10.16   Rundfunkbeiträge für 02.2016 bis 10.2016              -157,50
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 11.2016 bis 12.2016              -35,00
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 01.2017 bis 07.2019              -542,50
04.10.19   Rundfunkbeiträge für 08.2019 bis 10.2019              -52,50
02.12.19 Säumniszuschlag                                                       -8,93
Festgesetzter Betrag                                                                -901,43

Würde A diesem Bescheid nicht widersprechen, da momentan nicht wirklich handfeste Grundlage (Widerspruch zwecks Barzahlung könnte man machen, wurde aber von abgeraten (Norbert Häring) da schon Klagen beim VG vorliegen und diese nur zusätzlich Belastet werden oder irgendwie so). Alles andere wäre Verzögerungstaktik und die offenen Beiträge würden sich immer stärker häufen....bis irgendwann der Hammer fällt.

Für mich jetzt fraglich ist der Wichtiger Hinweis in dem darauf hingewiesen wird, dass noch "weitere Beiträge offen" sind, nämlich alles vor 08/15. Zumindest reime ich mir das so zusammen, da ja sonst nichts weiter im Bescheid steht.

Frage:
Hatte A's zurückgezogene Klage beim VG hemmende Wirkung? So dass alle Festsetzungsbescheide, auf die geklagt wurde, für den Zeitraum der Klage gehemmt wurden?
Die Klage wurde 10/2018 zurückgezogen, somit sind alle darin enthaltenen Festsetzungsbescheide rechtsgültig, der BS kam aber immernoch nicht mit Zwangsvollstreckungen, außer deren Androhung.

Ich bin der Meinung, der BS hat seine Recht nicht entsprechend durchgeboxt. Offene Forderungen vor 08/15 wurden mit Festsetzungsbescheid nicht noch mal gehemmt. Das einzig hemmende könnte die (zurückgezogene) Klage sein. Dann würde es sich ja so verhalten, dass ALLE beklagten Bescheide um fast 2 Jahre gehemmt wurden und somit der vollständige Betrag zu entrichten wäre (wenn überhaupt, dann in möglichst kleinen Raten).

Je nach Fall könnte sich A viele hunderte Euronen sparen.


PS: Erwähnt sei auch, dass Festsetzungsbescheid vom 02.12.19 nur im grauen Umschlag kam. Kam der dann überhaupt an... ::) Die Post bei A hält es so, dass gelbe Briefe einfach in den Kasten geschmissen werden, mit entsprechendem Vermerk des Empfangs. Auf den Gelben also zu warten wäre noch eine Möglichkeit (Verzögerungstaktik), obwohl ich mir nicht ganz sicher bin ob der tatsächlich zugestellt wurde wenn man den nur in den Kasten wirft und nicht der entsprechenden Person persönlich von Auge zu Auge überreicht.

PSS: Sorry für evtl. Rechtschreib- oder Formatierungsfehler, nach 12h Schicht ist das alles gar nicht mehr so einfach  :laugh:



Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet" - und damit mglw. (sehr wahrscheinlich?) diesen neuerlichen Bescheid nicht tilgen, d.h. basierend auf diesem Bescheid könnte - sofern nicht mit Aussetzung widersprochen - ggf. Vollstreckung erfolgen.
Einen neuerlichen Bescheid zu zahlen, während ältere Bescheide noch im Verfahren sind, erscheint insofern wenig zielführend.
Statt dessen sollte wohl eher Widerspruch eingelegt und Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Das würde dann auch die Hauptsache-Verfahrenskosten nicht erhöhen. Siehe dazu u.a. unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
und dort die aktuellere Version unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Der konkrete Bezug zum Kern-Thema des hiesigen Threads "Verjährung der Beitragsforderung" ist zudem nicht so richtig erkennbar.
Moderation bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: lug am 08. Januar 2020, 23:19
am 2.12.19 Festsetzungsbescheid (der natürlich viiiieeel später im Briefkasten lag)....

Person L würde spontan wieder Widerspruch gegen den "neuen Festsetzungsbescheid" einlegen.
+ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
+ Neue Argumente formulieren
+ Antrag Zahlungsübersicht:
[Antrag] Zahlungsübersicht Rundfunkbeiträge, Berechnung Guthaben/Rückstand
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32859.msg201404.html#msg201404
+ Weihnachtsgrüße an “Beitragsservice”[+LRA]: Systemkollaps durch DSGVO (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32829
Abwarten auf Widerspruchsbescheid.  ;D ;D
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Bürger am 09. Januar 2020, 00:48
Zur Beachtung:
[...]
Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet" - und damit mglw. (sehr wahrscheinlich?) diesen neuerlichen Bescheid nicht tilgen, d.h. basierend auf diesem Bescheid könnte - sofern nicht mit Aussetzung widersprochen - ggf. Vollstreckung erfolgen.
Einen neuerlichen Bescheid zu zahlen, während ältere Bescheide noch im Verfahren sind, erscheint insofern wenig zielführend.
Statt dessen sollte wohl eher Widerspruch eingelegt und Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Das würde dann auch die Hauptsache-Verfahrenskosten nicht erhöhen. Siehe dazu u.a. unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
und dort die aktuellere Version unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Der konkrete Bezug zum Kern-Thema des hiesigen Threads "Verjährung der Beitragsforderung" ist zudem nicht so richtig erkennbar.
Moderation bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Markus KA am 09. Januar 2020, 04:42
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Person C  am 08.01.2020 ein vollautomatisch erlassenen Festsetzungsbescheid per Dialogpost vom 02.12.2019 für Beiträge von 2015 und 2016 erhalten haben und bekannt gegeben worden sein könnte. Person C könnte Widerspruch eingelegt haben und der Meinung sein, dass die Beiträge für 2015 und 2016 verjährt sind.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: ope23 am 09. Januar 2020, 16:56
Nachfrage...
[...]
dann wieder nur Inforschreiben, Mahnungen und Co., alles nicht wirklich verwertbar
[...]
dann wieder nur Infoschreiben, Mahnungen etc.
Waren das echte Mahnungen (evtl. mit Mahnkosten, je nach Bundesland), oder hast Du das nur so hingeschrieben?

In der finalen Beitragsaufstellung sind Mahnkosten (typischerweise 5 Euro) nicht erkennbar, daher meine Nachfrage.

(Hier im Forum sagen die Leute zu allem möglichen gleich "Mahnung", was oft nicht stimmt.)

-> ca. 2 Jahre später Klage zurückgezogen, da Begründung durch diverse Urteile nicht mehr haltbar und Hoffnung auf erneute Klage da durch den Rückzug es sich ja so verhält als ob es die Klage nie gegeben hätte, Gläubiger war einverstanden
Bitte andere nicht verwirren: Wenn eine Klage zurückgezogen oder abgewiesen wird, hat es sie quasi nie gegeben. Dafür heißt es ja "zurückgezogen" bzw. "abgewiesen" - und nicht etwa "verloren". Da braucht auch kein Gläubiger mit einverstanden zu sein.

am 10.10.18 Festsetzungsbescheid direkt vom NDR, handschriftlich Unterschrieben von Herrn H und Herrn W-K, mit Blick auf möglicherweise eintretende Verjährung wurden hier noch einmal Beiträge von 08/15 bis 12/15 festgesetzt.
Der BR setzt Beträge auch munter mehrfach fest. Ist ja nur Papier. Eigentlich gibt der NDR zu, dass die alten, nicht unterschriebenen Festsetzungsbescheide gar keine Bedeutung haben.

gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.
Nicht unbedingt.

am 2.12.19 Festsetzungsbescheid (der natürlich viiiieeel später im Briefkasten lag), der da ungefähr so lauten könnte:
Zitat
Festsetzungsbescheid – Beitragsnummer XY
Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2019 wird deshalb der Betrag von 901,43 EUR,
Die Beiträge für 08-12/2015 werden hier also ein drittes Mal - dann ohne Unterschrift - festgesetzt?

Kontoauszug
Buchung                                                                                 Gutschrift/Belastung
20.11.15    Rundfunkbeiträge für 08.2015 bis 10.2015             -52,50
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 11.2015 bis 12.2015             -35,00
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 01.2016                                 -17,50
26.10.16   Rundfunkbeiträge für 02.2016 bis 10.2016              -157,50
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 11.2016 bis 12.2016              -35,00
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 01.2017 bis 07.2019              -542,50
04.10.19   Rundfunkbeiträge für 08.2019 bis 10.2019              -52,50
02.12.19 Säumniszuschlag                                                       -8,93
Festgesetzter Betrag                                                                -901,43
Für den ganzen Quatsch über fünf Jahre wird nur 1x ein Säumniszuschlag angesetzt?  Da war'n die aber nett.

Alles andere wäre Verzögerungstaktik und die offenen Beiträge würden sich immer stärker häufen....bis irgendwann der Hammer fällt.
Kommt drauf an, wohin der Hammer fällt. Auf Person A oder auf den örR. Kann nämlich auch passieren, so abwegig ist das nicht mehr. Nach fünf Jahren kann A jetzt auch nochmals widersprechen.

Für mich jetzt fraglich ist der Wichtiger Hinweis in dem darauf hingewiesen wird, dass noch "weitere Beiträge offen" sind, nämlich alles vor 08/15. Zumindest reime ich mir das so zusammen, da ja sonst nichts weiter im Bescheid steht.
1. ist das sowieso nur automatisiert, der Beitragsservice bedient sich der gleichen Wortwahl wie windige Rechtsanwälte und Abmahnkanzleien.
2. wenn wirklich noch weitere Beiträge offen sind (wohl diese ca. 500 Euro Differenz), dann kann Person A sowieso widersprechen mit dem Argument, dass sie die 900 Euros eh nicht bedienen kann, weil jeder gezahlte Euro erst auf uralte, hier gar nicht aufgestellte "Schulden" angerechnet werden.

Ich verstehe sowieso nicht, warum die LRA nicht erstmal einen Festsetzungsbescheid fertig vollstrecken, ehe sie den nächsten Festsetzungsbescheid erlassen. So aber kumulieren sie beim Zwangszahler eine Art von "Gutscheinen", die dann irgendwann gegen Haftandrohnung "eingelöst" werden. Schwerer Raub in der eigenen unverletzlichen Wohnung.


Hatte A's zurückgezogene Klage beim VG hemmende Wirkung?
Viele Erfahrungen deuten auf eine hemmende Wirkung des Gesamtvorgangs hin. Keine Rechtsberatung.

Die Klage wurde 10/2018 zurückgezogen, (...) BS kam aber immernoch nicht mit Zwangsvollstreckungen, außer deren Androhung.
Um so besser. Die in Köln wissen auch, wie schwierig eine Zwangsvollstreckung sein kann.

Ich bin der Meinung, der BS hat seine Recht nicht entsprechend durchgeboxt. Offene Forderungen vor 08/15 wurden mit Festsetzungsbescheid nicht noch mal gehemmt.
Da gibt es keine "Hemmung" (falsche Wortwahl). Die LRA setzte für den Zeitraum der Klage einfach jegliche weitere Maßnahmen aus. In Einzelfällen kommen dann nicht einmal die Infobriefchen.
Die Verzögerungszeit war in diesem Fall dann schonmal 2 Jahre. Prima! Und eigentlich sogar schon mehr als fünf Jahre. Super!

Warum aber sollte eine Einrede einer Verjährung nicht möglich sein? 2015 ist ja nun wirklich lang her.
Das wäre dann übrigens die Anbindung an das Kern-Thema hier.

PS: Erwähnt sei auch, dass Festsetzungsbescheid vom 02.12.19 nur im grauen Umschlag kam. Kam der dann überhaupt an... ::)
Dann war der wohl nicht so wichtig.

Die Post bei A hält es so, dass gelbe Briefe einfach in den Kasten geschmissen werden, mit entsprechendem Vermerk des Empfangs.
Ist der gelebte Normalfall. Der Postbote klingelt nicht so gerne bei Zwangszahlern. Könnte ja ein Kampfhund aufmachen...

Auf den Gelben also zu warten wäre noch eine Möglichkeit (Verzögerungstaktik), obwohl ich mir nicht ganz sicher bin ob der tatsächlich zugestellt wurde wenn man den nur in den Kasten wirft und nicht der entsprechenden Person persönlich von Auge zu Auge überreicht.
Auge-zu-Auge-Zustellung gibts kaum, jedenfalls nicht in täglicher Praxis. Der Einwurf reicht, der Einwerfer haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Einwurfs. Mit dem Einwurf ist der gelbe Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Alle Argumente bzgl. grau/gelb/Einwurf/Zustellung/Auge-zuAuge  usw. sind nach bisher mitgeteilten Erfahrungen nur in sehr wenigen Fällen wirksam gewesen - bitte aber selbst die Suchfunktion bemühen ("Machtbereich", "Zustellfiktion" usw.).

Wenn Person A schon so lang ihren öffentlichen Radiosender so hinhält, dann kann sie echt auf den GV warten. Muss doch Spaß machen, ihm Tausend Euros so mafiamäßig in kleinen Münzen zu überreichen.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: knochen am 09. Januar 2020, 18:13
Erstmal DANKE für die Antworten zu solchen Uhrzeiten. Ihr seid der Hammer  (#)

Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet"[...]

Heißt das, dass bei einer Zahlung die Möglichkeit bestünde, somit Beiträge aus 2013 zu zahlen? Eine Frechheit wie ich finde!

Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
[...]
Einen neuerlichen Bescheid zu zahlen, während ältere Bescheide noch im Verfahren sind, erscheint insofern wenig zielführend.
Statt dessen sollte wohl eher Widerspruch eingelegt und Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Welches Hauptsacheverfahren? Jenes von Norbert Häring? A hat kein Verfahren mehr anhängig da ja die Klage zurückgezogen wurde.

Person L würde spontan wieder Widerspruch gegen den "neuen Festsetzungsbescheid" einlegen.
+ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
+ Neue Argumente formulieren
+ Antrag Zahlungsübersicht:
[Antrag] Zahlungsübersicht Rundfunkbeiträge, Berechnung Guthaben/Rückstand
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32859.msg201404.html#msg201404
+ Weihnachtsgrüße an “Beitragsservice”[+LRA]: Systemkollaps durch DSGVO (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32829
Abwarten auf Widerspruchsbescheid.
Klingt erstmal nicht schlecht, leider hapert es momentan an standhaften Argumenten, bis auf die Barzahlung...

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Person C  am 08.01.2020 ein vollautomatisch erlassenen Festsetzungsbescheid per Dialogpost vom 02.12.2019 für Beiträge von 2015 und 2016 erhalten haben und bekannt gegeben worden sein könnte. Person C könnte Widerspruch eingelegt haben und der Meinung sein, dass die Beiträge für 2015 und 2016 verjährt sind.
Könnte durchaus sein, dass es genau so gewesen ist  8) Obwohl ich mir grad nicht sicher bin ob es mit Dialogpost kam, aber ich denke nicht. Müsste ich nochmal prüfen.

Waren das echte Mahnungen (evtl. mit Mahnkosten, je nach Bundesland), oder hast Du das nur so hingeschrieben?
Es waren Schreiben dabei, welche in der Betreffzeile mit "Mahnung" betitelt waren. Sogar noch vor dem ersten Festsetzungsbescheid, was ebenfalls ein Grund in der Begründung des Widerspruches und der Klage waren. Nach dem Motto: Wie können Mahnungen versand werden, wenn nocht nicht mal ein Bescheid kam. Aber das nur am Rande.

Wenn eine Klage zurückgezogen oder abgewiesen wird, hat es sie quasi nie gegeben.
Deswegen ist A der Meinung das die Bescheide vor der Klage rechtsgültig sind aber dennoch der NDR seine Forderung nicht entsprechend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen o.ä. durchgesetzt hat und die Forderungen  Mittlerweile verjährt sind.

Eigentlich gibt der NDR zu, dass die alten, nicht unterschriebenen Festsetzungsbescheide gar keine Bedeutung haben.
Gibt es da was offizielles zu? Die Bescheide kommen in der Regel immer ohne Untschrift. Bis auf der vom 10.10.18

gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.
Nicht unbedingt.
Mit dem neuen Bescheid vom 02.02.19 wird der Betrag ja wieder doppelt festgesetzt (Bescheid vom 10.10.18). A wird den NDR im Widerspruch wohl freundlich darauf hinweisen müssen.

Für den ganzen Quatsch über fünf Jahre wird nur 1x ein Säumniszuschlag angesetzt?
Für den Zeitraum ab 08/15 scheinbar schon. Davor waren es mehrere Säumniszuschläge, welche aus dem Bescheid vom 02.12.19 nicht hervorgehen. Nichts vor 08/15 geht aus diesem Bescheid hervor. Zumindest nichts genaues. Im Jahr 2015 wurde geklagt. Seitdem war Ruhe vom BS bzw. NDR. Erst mit Bescheid vom 10.10.2018 hat die Sache wieder fahrt aufgenommen....oder doch nicht? Der NDR war ja selbst der Meinung da läuft noch eine Klage, also wird dieser Bescheid nicht Vollstreckt bis das Verfahren geklärt ist. A hat sich einfach still wie ein Mäuschen verhalten. Die werden sich schon melden wenn die was wollen...was auch passierte. Mit Bescheid vom 02.02.2019.

2. wenn wirklich noch weitere Beiträge offen sind (wohl diese ca. 500 Euro Differenz), dann kann Person A sowieso widersprechen mit dem Argument, dass sie die 900 Euros eh nicht bedienen kann, weil jeder gezahlte Euro erst auf uralte, hier gar nicht aufgestellte "Schulden" angerechnet werden.
Also quasi:
Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet" - und damit mglw. (sehr wahrscheinlich?) diesen neuerlichen Bescheid nicht tilgen

Meinst du das so? Quasi wenn A zahlen würde, auf Grundlage des letzten Bescheides, wüsste A nicht einmal, welche "alten" Schulden getilgt werden würden?

Die LRA setzte für den Zeitraum der Klage einfach jegliche weitere Maßnahmen aus. In Einzelfällen kommen dann nicht einmal die Infobriefchen.
So war es auch (s.o). Heißt das, eine Hemmung durch die Klage hat es nie gegeben? Also alle Forderungen (Beiträge 01/13 bis 07/15) zum Zeitpunkt der Klage sind somit zum 01.01.2019 verjährt bzw. ältere Forderungen noch früher?
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Jannimann am 09. Januar 2020, 18:23
Hatte A's zurückgezogene Klage beim VG hemmende Wirkung? So dass alle Festsetzungsbescheide, auf die geklagt wurde, für den Zeitraum der Klage gehemmt wurden?
Person J denkt nicht.

Ich bin der Meinung, der BS hat seine Recht nicht entsprechend durchgeboxt. Offene Forderungen vor 08/15 wurden mit Festsetzungsbescheid nicht noch mal gehemmt.
Man könnte denken, daß alle Forderungen, die stand heute bis 31.12.2016 entstanden sind, und bei denen kein Festsetzungsbescheid vorliegt, verjährt sind. Forderungen, für die ein Festsetzungsbescheid vorliegt, verjähren möglicherweise erst nach 10 Jahren.

Eine Anrechnung auf die älteste Schuld ist in diesem Fall eine Auslegungssache, weil verjährte Forderungen natürlich keine Schuld sind, auch wenn der BS das anders sieht. Allerdings müßte A die Einrede der Verjährung geltend machen.

Je nach Fall könnte sich A viele hunderte Euronen sparen.
Ja, das würden ziemlich viele gerne machen, aber darum geht es mittlerweile nicht mehr.
Entweder zahlen und seine Ruhe haben, oder durchhalten bis in den Knast :police:.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: ope23 am 09. Januar 2020, 21:03
Och Menno. Du wirbelst mit dem Wort "Hemmung" durch die Gegend!

Erst meintest Du wohl eine Hemmung der Vollstreckung oder sowas... was aber "Aussetzen" heißen würde:
Die LRA setzte für den Zeitraum der Klage einfach jegliche weitere Maßnahmen aus. In Einzelfällen kommen dann nicht einmal die Infobriefchen.
So war es auch (s.o). [...]
Okay. Das passt. Prima!

[...] Heißt das, eine Hemmung durch die Klage hat es nie gegeben? Also alle Forderungen (Beiträge 01/13 bis 07/15) zum Zeitpunkt der Klage sind somit zum 01.01.2019 verjährt bzw. ältere Forderungen noch früher?
Was Du jetzt plötzlich zu meinen scheinst, ist, dass die Verjährung gehemmt/unterbrochen/wasauchimmer sein könnte. Das ist eine ganz andere Baustelle und verlangt, sich nochmals hier im Forum durch die gewisse Menge an Beiträgen durchzulesen, die sich mit Verjährungsfristen auseinandersetzen.

Es gibt fiktive Erfahrungen, die vermuten lassen, dass Beitragsforderungen, die nie(!) festgesetzt wurden (z.B. vom BS übersehene Monate aus den Jahren 2013 und 2014), nach drei Jahren verjähren und dass das von der LRA auch so akzeptiert wird. Keine Rechtsberatung.

Letztlich kommt es nur darauf an, dass möglichst lange kein GV kommt. Alles andere ist doch nur Papiertigerei.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: knochen am 10. Januar 2020, 18:14
In der finalen Beitragsaufstellung sind Mahnkosten (typischerweise 5 Euro) nicht erkennbar, daher meine Nachfrage.
Eine "finale" Beitragsaufstellung müsste erst, wahrscheinlich mit nächstem Widerspruch, angefordert werden. Nein, Mahngebühren wurden in A's Bescheiden NIE mit aufgeführt. Nur die Säumniszuschläge. Es gab insgesamt 2 Mahnungen mit jeweils 7€ Gebühr. Nur in Infobriefchen wurden die Mahnkosten mit aufgeführt.

dass Beitragsforderungen, die nie(!) festgesetzt wurden
Leider wurde mit Bescheiden (ingesamt 5) der komplette Zeitraum von 01/13 bis 10/19 festgesetzt.

gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.
Nicht unbedingt.
Wie ist das gemeint? Bescheid = kein Titel = unanfechtbar nach Ablauf der Frist -> adé ?! Das würde das ganze Konzept aushebeln. Oder wegen der doppelten Festsetzung?

Die Beiträge für 08-12/2015 werden hier also ein drittes Mal - dann ohne Unterschrift - festgesetzt?
Nein. Zum zweiten Mal. Einmal mit (10.10.18), einmal ohne (02.02.19) Unterschrift.
Ansonsten gab es keine doppelten Festsetzungen durch Bescheide (ganz zu schweigen von Untschriften, das war wohl eine einmalige Sache). Lediglich für den Zeitraum 01/13 bis 06/14 wurde die falsche Wohnung festgesetzt  ::) ist aber aus dem neuesten Bescheid nicht ersichtlich.

Um beim Kernthema zu bleiben: alle Zeiträume wurden mittels Bescheid festgesetzt. Somit scheint sich gerade die 3-jährige Verjährungsfrist in Luft aufzulösen.

Forderungen, für die ein Festsetzungsbescheid vorliegt, verjähren möglicherweise erst nach 10 Jahren.
Das gilt es jetzt zu prüfen und wäre unheimlich schlecht für A und viele andere Boykottierer.

Zitat
Es stimmt zwar, dass die Regelverjährung 3 Jahre beträgt.
Wird der Anspruch aber tituliert (Gerichtsurteil, unanfechtbarer Bescheid) sind es 30 Jahre.
Zwangsvollstreckung findet nur statt, wenn der Anspruch tituliert wurde.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gebührenbescheid erlassen wurde, der wegen Ablauf der Einspruchsfrist mittlerweile unanfechtbar geworden ist.
Quelle: https://www.123recht.de/forum/verwaltungsrecht/oeffentlich-rechtliche-Geldforderung-Verjaehrung-wann-__f492045.html (https://www.123recht.de/forum/verwaltungsrecht/oeffentlich-rechtliche-Geldforderung-Verjaehrung-wann-__f492045.html)

Soweit A weiß, ist ein Festsetzungsbescheid kein Titel. Ein Gerichtsurteil hat es ebenfalls nie gegeben.
So wären es schon mal keine 30 Jahre  >:D

Allerdings widerspricht sich das mit:
Zitat
Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt.(§ 204 BGB)
Hemmung bedeutet Stillstand der Verjährungsfrist, bis ein bestimmtes Hinderniss beseitigt ist. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die Hemmung bestand (§ 209 BGB).
Wichtige Hemmungstatbestände sind unter anderem:

- Verhandlungen um den Anspruch (§ 203 BGB)
- Klageerhebung (§204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
- Zustellung eines Mahnbescheids (§204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Quelle: https://www.forum-schuldnerberatung.de/informationen/newsdetails/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1375 (https://www.forum-schuldnerberatung.de/informationen/newsdetails/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1375)

Punkt 1 und 2 hat es gegeben. Punkt 3 nicht. Mahnungen wurden zwar erlassen, aber kein Mahnbescheid mit entsprechender und notwendiger Rechtsbehelfsbelehrung. Eigentlich hat es Punkt 1 und 2 auch nie gegeben, da ja die Klage zurückgezogen wurde?!

Hinzu kommt:
Zitat
Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch Bescheide begründet. Ist ein Bescheid unanfechtbar geworden, so beträgt Verjährungsfrist in der Regel 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X, § 53 Abs. 3 VerwVerfG).
Es gibt jedoch im öffentlichen Recht eine Unmenge von Spezialregelungen zu Verjährungsfristen, die wiederum durch zahlreiche Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände ausgehebelt werden.
Quelle: https://www.forum-schuldnerberatung.de/informationen/newsdetails/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1375 (https://www.forum-schuldnerberatung.de/informationen/newsdetails/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1375)

Somit bliebe nur noch der Bescheid vom 02.02.19, welcher angefechtet werden könnte. Oder? Bescheid = kein Titel = unanfechtbar nach Ablauf der Frist -> adé. Könnte das so ausgelegt werden?

Da qualmt schon wieder die Rübe  :laugh:
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: knochen am 12. Januar 2020, 16:22
Nachdem sich Tastatur so langsam in Rauch auflöst, hat A nun einen fiktiven Widerspruch (im Entwurf) verfasst, welcher ebenfalls das Kernthema hier aufgreift und wohl die kommende KW seinen Weg zum Postbeamten finden wird.

Eigentlich wollte ich, zur Fortführung der Misere, den Beitrag posten unter
mehrere Bescheide & Widersprüche > Antwort(en) und Mahnung(en) vom BS > und nun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16754.0.html
Der stammt aber aus 2015/16 und ist geschlossen.

Falls ich dennoch hier falsch sein sollte, bitte verschieben.

Ziel ist es grundsätzlich, der LRA weiß zu machen, dass der Bescheid soooo spät eingetroffen ist (meinetwegen durch Urlaubsabwesenheit, in der Hoffnung die nicht nachweisen zu müssen), dass gewisse Beitragsforderungen verjährt sind. Noch schöner wäre, wenn die LRA, und nur die LRA (nicht BS) mittels neuen Bescheid die Zeiträume neufestsetzt bzw. festsetzen muss, da allein die Angabe der Wohnung(en) nicht korrekt sind. Und bei der neuen Festsetzung mittels Bescheide feststellt, dass da schon so einiges verjährt ist. Allein durch die Vielzahl der Anträge sollte die LRA erstmal daran zu knabbern haben.


Hier der Widerspruch:
Zitat
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg


- Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Beitragsnummer XYZ)
- Einrede der Verjährung von Beitragsforderungen (Punkt 3)
- Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren
- Antrag auf Auskunft über bezahlte Rundfunkbeiträge
- Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 (4) VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheids (datiert auf den 02.12.2019, hier eingegangen am 04.01.2020) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.


Begründung:

Der Festsetzungsbescheid weist erhebliche Mängel auf (Punkt 1 bis 3 und 5 bis 6). Ihre Beitragssatzung weißt erhebliche Mängel auf (Punkt 4).


1.
Nach geltendem Recht sind nicht unterschriebene Bescheide lediglich Entwürfe und entfalten keine Rechtskraft.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 162 BGB, 315 ZPO, 275 stopp, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 06.12.1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27.01.2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 §81 VwGO Nr. 15); die gilt aber nur in Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

§ 126 a BGB regelt die elektronische Form der Unterschrift, wonach der Aussteller der Erklärung (in diesem Falle Festsetzungsbescheid) seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss.

Für den Fall, dass Sie sich auf § 37 Abs. 5 VwVfG beziehen wollen, wonach „bei maschinell erstellten Behördenschreiben (Verwaltungsakte) eine Unterschrift verwaltungsrechtlich entbehrlich ist“, ist festzustellen, dass diese Vorschrift zivilrechtlich jedoch durch die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert wird.

Hinzu kommt außerdem, dass das VwVfg hier nicht greift, denn dazu benötigte es laut § 1 VwVfG Abs. 1 Nr. 2: „wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen“. Dies ist hier nicht gegeben.

Erst wenn die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung eines Schreibens bzw. Bescheides den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor.


2.
In dem auf dem Schreiben abgedruckten Kontoauszug fordern Sie mit Buchung vom 16.09.2019 und vom 04.10.2019 Rundfunkbeiträge für die Zeiträume 01.2017 bis 07.2019 und 08.2019 bis 10.2019.

In den hier aufgestellten Zeiträumen hatte ich keine Wohnung mit der Adresse XYZ inne.

Diese Angaben sind schlicht und ergreifend falsch.


3.
Gleichzeitig Einrede der Verjährung von Beitragsforderungen.

Ihre Forderungen auf dem Festsetzungsbescheid sind teilweise verjährt. Nach Ihren eigenen Angaben im RBtSV § 7 (4) richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieses besagt mit § 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Urteil vom 15.03.2017 (BVerwG 10 C 3.16) bekräftigt dies ebenfalls: „Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.“

Dies betrifft Ihre Forderungen mit Buchung 20.11.2015, 04.12.2015, 04.12.2015, 26.10.2016 und 16.09.19 für die Zeiträume 08.2015 bis 10.2015, 11.2015 bis 12.2015, 01.2016, 02.2016 bis 10.2016 und 11.2016 bis 12.2016.

Die Verjährungen Ihrer Forderungen sind somit eingetreten am 01.01.2019 für die Zeiträume 08.2015 bis 10.2015, 11.2015 bis 12.2015 und am 01.01.2020 für die Zeiträume 01.2016, 02.2016 bis 10.2016 und 11.2016 bis 12.2016.


4.
In Ihrer Beitragssatzung § 10 (1) erteilen Sie unzureichende Zahlungsmöglichkeiten. Angeboten wird das „SEPA-Lastschriftmandat“ und „Überweisung“. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus. Solch ein Bundesgesetzt ist mir nicht bekannt. Die Möglichkeit der Barzahlung wird mir durch Ihre Beitragssatzung genommen.

Siehe dazu auch das (momentan ausgesetzte) Verfahren BVerwG 6 C 6.18. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten, die die Annahme von Bargeld ausschließen, §14 Bundesbankgesetz widersprechen und ungültig sind, jedenfalls dann, wenn §14 selbst gültig ist.


5.
In Ihrem Festsetzungsbescheid ist ein „Wichtiger Hinweis“ abgedruckt. In diesem steht „offener Gesamtbetrag von 1494,89 EUR.“ Aus dem Festsetzungsbescheid erschließt sich mir nicht, wie dieser Betrag zustande kommt. Einerseits werden Beiträge für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.10.2019 festgesetzt, andererseits fordern Sie einen Betrag von 1494,89 Euro wie sich u.a. aus dem beigelegten Überweisungsschein ergibt. Da Sie mir auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids mit Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, wäre es ebenfalls sehr hilfreich zu wissen wie sich dieser Betrag zusammensetzt.


6.
Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) angemeldet. Gemäß RBStV wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV).

Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Zwangsverwaltungsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 9 Abs. 1 RBStV).

Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist, kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.

Solch ein Zwangsverwaltungsakt ist mir nicht bekannt. Wie Verwaltungsakte erlassen werde, siehe dazu Punkt 1 dieses Widerspruches.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 erhielt ich per Zusendung eine -Bestätigung der Anmeldung- von einem gewissen, nicht rechtsfähigen -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der folgenden Wohnung auf Ihren Namen unter der Beitragsnummer 498 118 525 vorgenommen:".

Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die -Direktanmeldung- durch einen -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen.

Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten -Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio- sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen -Direktanmeldung- weise ich hier nochmal darauf hin, dass lt. § 13 RBStV in einem gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.


Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren

Hiermit stelle ich Antrag auf Barzahlung von Rundfunkgebühren. Ich möchte künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel -Euro-Banknoten- zu bezahlen. Bitte teilen Sie mir mit, wo ich das an meinem Wohnort gebührenfrei und ohne zusätzliches Übermittlungsrisiko tun kann.


Antrag auf Auskunft über bezahlte Rundfunkbeiträge

Gleichzeitig beantrage ich mit diesem Schreiben die vollständige Auskunft über die von mir bei der Landesrundfunkanstalt -Norddeutscher Rundfunk- bezahlten Rundfunkbeiträge, für die meiner Person zugeordnete(n), bebeitragte(n) Wohnung(en) nach Wohnung(en), seit dem 1.1.2013, in einer detaillierten Umsatzaufstellung. Um eine Übersicht meiner Zahlungen und der Berechnung des Beitragsguthabens oder Beitragsrückstandes wird gebeten.

Berücksichtigen Sie bitte Änderungen, die eine nachträgliche Korrektur erfordern.

Senden Sie mir innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens eine kostenfreie Zahlungsübersicht zu. Bei einem Beitragsguthaben möchte ich dieses ausgezahlt bekommen. Einer Beitragsgutschrift auf Ihrem Beitragskonto widerspreche ich. Den Guthabenbetrag einer verbleibenden Bereicherung verlange ich zurück und bestehe auf die Herausgabe. Senden Sie mir ein entsprechendes Formular zur Abwicklung der Rückerstattung zu.


Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten

Gleichzeitig stelle ich hiermit Antrag auf Auskunft meiner bei Ihnen gespeicherten Daten und wie diese bei Ihnen verwendet werden. Ich bitte Sie daher gemäß Art. 15 Abs. 1 DSG-VO um unentgeltliche schriftliche Auskunft gem. § 15 Abs. 1 lit a. bis h. DSGVO. Nämlich, ob sie betreffende personenbezogene Daten über mich verarbeiten und (wenn dies der Fall ist) eine detaillierte Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erteilen und innerhalb der gesetzlichen Frist folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) die Verarbeitungszwecke
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwarte ich unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats (§ 12 Abs. 3 DS-GVO) nach Zugang dieser Nachricht.


Weiterhin beantrage ich hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 02.12.2019 gem. § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Ebenfalls behalte ich mir vor, weitere Begründungen oder Ergänzungen, auf Grundlage dieses Widerspruches, zu formulieren.


Mit freundlichen Grüßen
A

Wobei Punkt 6 noch nicht vollständig erarbeitet ist, und der Widerspruch erstmal ohne diesen per Einschreiben versendet wird. Punkt 6 wird dann zu einem späteren Zeitpunkt seinen Weg zur LRA finden. Weiterhin wird der Festsetzungsbescheid (handschriftlich Unterschrieben von H. und Herrn W.-K.) in diesem Widerspruch absichtlich nicht erwähnt da a) der Zugand dieser postialischen Sendung nicht nachgewiesen werden kann und b) sich A, zwecks Verjährungsfristen selbst ein Ei in die Pfanne legen würde

Weiterhin war A im Jahre 2019 für 7 Monate und im Jahr 2018 für 3 Monate Sozialhifleempfänger ala ALG2. Laut Rundfunkanstalten kann man sich dafür, rückwirkend bis zu 3 Jahren, befreien lassen. Dieser Antrag wird ebenfalls in naher Zukunft hinterher geschoben. Diese Anträge wurden selbstverständlich nicht zur Zeit des ALG2 gestellt, um keine schlafenden Hunde zu zwecken, da A zu diesen Zeitpunkten nichts mehr von der LRA oder dem BS gehört hat (außer fiktives Schreiben 10.10.18).

A und ich freuen uns natürlich immer über konstruktive Kritik.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: noGez99 am 12. Januar 2020, 20:24
Weitere Ideen:

- Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid -> unbestimmt daher mangelhaft oder nichtig
   (auch wenn es keine weiteren Gesamtschuldner gibt, sollte auch dieses vermerkt sein)
eventuell:

- Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld auf meinen Anteil.

- Der Bescheid ist ein "vollstreckbarer Titel" -> widerspricht EMRK+EuCharta, da ein behördlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit:

Zitat
Art. 11 Charta
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: knochen am 13. Januar 2020, 17:07
OT an.
Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid
Inwiefern sollte der wo aufgeführt sein? A's Name steht ja auf dem Festsetzungsbescheid, ebenso wird A in dem Schreiben direkt angesprochen.

widerspricht EMRK+EuCharta
Gute Idee, wird dann noch nachgereicht, wenn A sich eingelesen hat.

OT aus.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: erc am 13. Januar 2020, 21:35
Aufgrund der Versäumnis von ARD-ZDF-GEZ konnte Person X einen Teilerfolg verbuchen:

Person X erhielt in Q4 - 2019 einen Festsetzungsbescheid für den noch nicht festgesetzten Zeitraum im Jahr 2015.
Dem wurde mit dem Hinweis widersprochen, dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Dem Widerspruch wurde stattgegeben, d.h.: keine Zahlung für den noch "fehlenden Zeitraum" in 2015.

Person X freut sich ebenfalls, dass bisher kein Festsetzungsbescheid für 2016 eingetroffen ist.
Die 3 Jahre sind auch hier um.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: noGez99 am 13. Januar 2020, 21:42
Gesamtschuldner nicht aufgeführt auf dem Bescheid
Alle Bewohner der Wohnung haften als Schuldnergemeinschaft für den Rundfunkbeitrag. Die Idee ist, dass die LRA sich einen rauspicken kann und der muss/soll für alle bezahlten (Verwaltungsvereinfachung).
Aber wie kann der Einzelschuldner von den Mitbewohnern den Anteil am Rundfunkbeitrag einklagen, wenn er als Einzelschuldner geführt wird? Richtig, gar nicht.

Auch kann die LRA an 2 Bewohner (oder auch alle) einen Bescheid schicken und den Rundfunkbeitrag fordern. Wäre zwar rechtswidrig, aber auf den Bescheiden nicht zu erkennen. Daher muss bei einer sauberen Verwaltung auf den Bescheiden vermerkt sein, wer der Kreis der Schuldner ist, damit klar ist, wer alles belastet wird bzw. befreit ist, wenn der Bescheid beglichen wird. Damit sind Doppelforderungen auch ausgeschlossen.

Seppl hat sich intensiv damit befasst, zB.
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg197091.html#msg197091

Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html



widerspricht EMRK+EuCharta
Hier ist die Argumentation einfach:
Bescheid = behördliches Handeln: ein Medienbeitrag wird gefordert -> widerspricht EuCharta da behördlicher Eingriff in meine Medienfreiheit -> rechtswidrig.

Kann auch gut in der Vollstreckung angewendet werden, da Eu-Recht vorrangig anzuwenden ist. Also egal was das BVerfG sagt, nach EuCharta ist jede Vollstreckung der Rundfunkbeiträge rechtswidrig, da ein "behördlicher Eingriff" in meine Medienfreiheit.
Wenn die LRA Geld will, kann sie ja Pay per View machen, dann ist es meine freie Entscheidung dafür zu bezahlen. Oder mich interessieren die Informationen nicht, dann muss ich sie auch nicht bezahlen.
User Pinguin hat viel darüber geschrieben.


Edit "Bürger" @alle:
Thread muss wegen fortwährender Abschweifung vom eigentlichen Kern-Thema
Verjährung der Beitragsforderung
bzw. darüber weit hinausgehender Neben-Themen, welche hier lediglich zu abschweifenden Diskussionen zu allem und jedem verleiten, moderiert/ sortiert/ bereinigt und aus diesem Grund vorerst geschlossen werden.
Bei Zitierungen von anderen Kommentaren bitte konsequent die Zitierfunktion nutzen, welche dann auch immer zum Ursprungskommentar des zitierten Textes verlinkt - und bittebittebitte nicht jeden einzelnen Satz auseinandernehmen und dazu kommentieren. Das ist unübersichtlich10.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Markus KA am 19. Dezember 2023, 23:00
Nicht nur in Hessen oder Bremen erhalten Betroffene verjährte Festsetzungsbescheide.
Ein genauer Blick auf den Festsetzungsbescheid vom WDR kann manchmal ratsam sein, ganz besonders, wenn in einem Festsetzungsbescheid von 2023 ein Betrag für 2019 gefordert wird.

Der geneigte Leser könnte sich fragen, wie verjährte Beitragsbescheide mit der Beitragsgerechtigkeit vereinbart sind.

Auch im vorliegenden Fall könnte formhalber spontan Widerspruch eingelegt worden sein, ohne auf die Verjährung hinzuweisen, weil diese zum Zeitpunkt des Widerspruchs übersehen worden ist.

Zitat
Sehr geehrter Herr XY

Ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.
 
Für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 wird deshalb der Betrag von 60,50 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).

Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis:

Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren
offenen Forderungen einschließlich der fälligen Rundfunkbeiträge von 771,42 EUR für den Zeitraum
01.11.2019 bis 31.05.2023.

Einschließlich des Monats 05.2023 besteht ein offener Gesamtbetrag von 2.319,88 EUR. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids. Dadurch würden weitere Kosten entstehen, die von Ihnen zu tragen wären (z. B. Kosten der Mahnung und Vollstreckung).
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk Köln
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Markus KA am 20. Dezember 2023, 06:25
Der WDR könnte folgenden Widerspruchsbescheid an den Betroffenen verfasst haben:

Zitat
Sehr geehrter HerrXY,

Ihren Widerspruch vom 18.05.2023 gegen den Festsetzungsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 02.05.2023 weisen wir zurück.

Gründe:

Sie wenden sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge.

Sie sind seit 01.2013 mit einer Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet. Rundfunkbeiträge wurden nicht
gezahlt.

Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von 08.2019 bis 10.2019
und einen Säumniszuschlag - insgesamt 60,50 EUR - fest.

Ihr Widerspruch ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 ist nicht nichtig.
Nach § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.

Ein solcher Fehler liegt nur dann vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.
Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und ist formell rechtmäßig.
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich
der Beitragsschuldner eine Wohnung oder eine Betriebsstätte innehat oder sich die Wohnung oder die Betriebsstätte zur Zeit des Erlasses des Bescheids befindet (§ 10 Abs. 1 und 5 RBStV).
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt nach § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio selbst wahr.

Sie sind der Auffassung, dass für den automatisierten Erlass des Festsetzungsbescheids keine Rechtsgrundlage vorlag.
Nach § 10 a RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge handelt es sich um gebundene Entscheidungen, die nicht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt liegen. Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 konnte deshalb automatisiert erlassen werden und ist nach § 37 Abs. 5 VwVfG ohne Unterschrift gültig.
 
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) -
Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 - 21.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 - 28.04.2020. ;
Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a. entschieden, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung im Einklang steht.

Im privaten Bereich ist - vorbehaltlich einer Befreiung nach § 4 RBStV - für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV).

Als Wohnungsinhaber sind Sie zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Gründe, die Sie von der Beitragspflicht ausnehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV nicht vor, da weder ein entsprechender Nachweis vorgelegt noch ein Antrag gestellt wurde.
 
Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt. Der Rundfunkbeitrag beträgt monatlich 17,50 EUR, seit dem 01.08.2021 monatlich 18,36 EUR. Er ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie die Rundfunkbeiträge nicht.

Die Landesrundfunkanstalten sind nach § 9 Abs. 2 RBStV ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von,1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Der angegriffene Bescheid ist daher insgesamt rechtmäßig.

Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids.

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende Öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids besteht aus vorgenannten Gründen nicht.

Eine Vollziehung des Bescheids stellt auch keine unbillige Härte dar, da durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VWwGO liegen damit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk Köln

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den angefochtenen Festsetzungsbescheid in der Fassung dieses Wlderspruchsbeschelds kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht Minden
Königswall 8
32423 Minden
schriftlich, in elektronischer Form (§ 55a VwGO i.V.m. der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. [...]
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Markus KA am 20. Dezember 2023, 06:35
Nachdem dem WDR die Verjährung scheinbar nicht aufgefallen sein könnte,  könnte der Betroffene  Klage eingereicht und beantragt haben,
den Beklagten zur Aufhebung
des Festsetzungsbescheides vom 02.05.2023 und
des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2023 zu verurteilen.

In seiner Klagebegründung könnte der Kläger darauf hingewiesen haben, dass die gesetzliche Frist für die Forderung bereits abgelaufen ist:
Zitat
Die Forderung des Beklagten ist verjährt.

Der Beklagte bzw. das Rechenzentrum seines Auftragsverarbeiters ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln hat dem Kläger ein vollständig automatisiert erstelltes Schreiben vom 02.05.2023 mit dem Betreff „Festsetzungsbescheid“ gesendet.

In diesem Schreiben wird für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.10.2019 ein Betrag von 60,50 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt.

Für öffentlich-rechtliche Forderungen, d.h. auch für Kostenbeitragsforderungen, gilt die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  Diese beträgt seit 01.01.2002 gem. § 195 BGB drei Jahre.  Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Damit können (Anspruchsverjährung) bzw. müssen (Festsetzungsverjährung) öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber dem Schuldner innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Somit ist die gesetzliche Frist für eine Forderung aus dem Jahr 2019 am 31.12.2022 für den Beklagten abgelaufen.


Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Markus KA am 20. Dezember 2023, 20:43
Die Antwort des Beklagten (WDR):

Zitat
Der Beklagte erklärt, den hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 02.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2023 aufzuheben. Der insoweit streitgegenständliche Beitragszeitraum 08/2019 bis 10/2019 wird aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger nicht mehr geltend gemacht.

Sollte der Kläger das Verfahren aufgrund dessen für erledigt erklären, schließt sich der Beklagte einer Erledigungserklärung bereits vorab an. Der Beklagte ist zudem bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Markus KA am 20. Dezember 2023, 21:09
Das abschließende Urteil des Verwaltungsgerichtes:
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Westdeutschen Rundfunk Köln wurde beschlossen:
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
[...]

Fazit:
1. 60,50 Euro konnten im vorliegenden fiktiven Fall vom WDR/Beitragsservice nicht eingetrieben werden.
2. Gerichts- und Verfahrenskosten müssen im vorliegenden fiktiven Fall vom WDR/Beitragsservice (Beitragszahler) übernommen werden.
Titel: Re: Verjährung der Beitragsforderung
Beitrag von: Markus KA am 09. Januar 2024, 15:16
Aus aktuellem Anlaß sei darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2024 die Beiträge für das Jahr 2020 verjährt sind.***
Es könnte das Forum interessieren, wieviele Betroffene "verjährte" Festsetzungsbescheide erhalten haben, bitte hierfür einen eigenen Thread (evtl. Sammelthread) starten.

***Edit "Bürger": ...jedenfalls sofern Beträge bis einschl. 31.12.2020 nicht bis zum 31.12.2023 festgesetzt und per "Festsetzungsbescheid" bekanntgegeben worden sein sollten.