Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Und !!!Im Land Brandenburg ist es nicht in Übereinstimmung zur Landesverfassung, wenn
Im Land Brandenburg ist es nicht in Übereinstimmung zur Landesverfassung, wenn eine Behörde im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art 10 EMRK), auf Personen einwirkt, denn diese Einwirkung ist einer Behörde hier untersagt.
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
Einem aktuellen Schreiben ist zu entnehmen, ...
Um was für ein Schreiben handelt es sich denn genau?Mal wieder um die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung"; was schon deshalb zu dieser Zeit paradox ist, weil es hier im Bundesland Brandenburg zu dieser Zeit üblich ist, einen allgemeinen Weihnachsfrieden zu wahren.
Dem Eingangspost zufolge handelt es sich offenbar um ein Schreiben einer Verwaltungsstelle des Landes Brandenburg?Richtig; der genaue SPD-geführte Ort läßt sich aus dem im ersten Absatz geschilderten Sachverhalt ganz genau ermitteln.
Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD), der auch Polen-Beauftragter des Bundes ist, hat die Einleitung eines EU-Verfahrens gegen das Nachbarland wegen dessen umstrittener Justizreform verteidigt. [...] „Es kann nicht sein, dass an europäischen Grundfesten gerüttelt wird, die vertraglich vereinbart sind“, so der SPD-Politiker.
2 Zu § 2 Anwendungsbereich
[...]
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist, wie der Name schon sagt, kein Gesetz.Schon klar, nur hat diese Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung für die Verwaltung.
§ 30
Verwaltungsvorschriften
(1) Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Anweisungen, die insbesondere die Gesetzesauslegung, die Ermessensausübung sowie die Organisation und den Ablauf der Verwaltung regeln. Sie werden allgemein als Verwaltungsvorschriften oder auch als Erlasse, Allgemeine Verfügungen, Dienstanweisungen, Richtlinien oder Geschäftsanweisungen bezeichnet.[...]
§ 16
Beliehene
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2) In dem Beleihungsakt sind die dem beliehenen Rechtsträger übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die staatliche Aufsicht zu bestimmen.
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.
(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).
Zumindest für den BundesfinanzhofDann sollte es doch zumindest für die Finanzämter klar sein, dass den Fernsehsendern keine Amtshilfe zu leisten ist. Korrupte Welt.
Dann sollte es doch zumindest für die Finanzämter klar sein, dass den Fernsehsendern keine Amtshilfe zu leisten ist. Korrupte Welt.
[...]Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist, wie der Name schon sagt, kein Gesetz.
Schon klar, nur hat diese Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung für die Verwaltung.
[...]
Verwaltungsvorschriften sind im Land Brandenburg verbindlich und müssen daher eingehalten werden.
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist als Anstalt des öffentlichen Rechts in jedem Fall kein beliehenes Unternehmen, denn eine Beleihung erfolgt gemäß
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/
Rn. 12Zitata) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind [...]. Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. [...]
Da der RBB keine Verwaltung des Landes Brandenburg ist, kann die Beleihung auch nicht im Sinne der Landesverwaltung (zB LOG) erfolgen.Es ändert nichts daran, daß der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beileihungsfähig ist, weil nur Personen des Privatrechts beliehen werden können. Die "Anstalt des öffentlichen Rechts" ist, wie im Namen deutlich wird, keine Form des Privatrechts.
Damit wäre das rote (und damit die Entscheidung V R 32/97 des BFH mit den Referenzen, und der vorigen Entscheidung V R 79/84) ein prima Argument für unsere Berliner Foristen.Ein Argument evtl. schon; eine Bindungswirkung entfaltet diese BFH-Entscheidung aber nur gegenüber dem Land Brandenburg.
§ 110
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, [...]
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
2) Die Finanzämter sind [...] Landesbehörden [...]
Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" hat zwar als ein einheitliches Ganzes ein leitendes Organ, den Stiftungsrat, und einen von diesem abhängigen Beamtenkörper. Die einzelnen Abteilungen haben auch eine gewisse Selbständigkeit insofern, als ihnen mit Zustimmung des Stiftungsrates und auf Weisung des Kurators bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können. Diese interne Aufteilung in verschiedene gleichrangige Abteilungen führt aber nicht zu einer hierarchisch aufgebauten Behördenorganisation. Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten. Auch erstreckt sich die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Abteilungen auf das ganze Bundesgebiet. Die Abteilungen sind also nicht - wie dies bei bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden der Fall ist in ihrer Zuständigkeit regional beschränkt.
Sondern: der RBB ist KraftDas scheint mir ein wenig gewagt.
eines besonderen Landesgesetzes "RBStV"
beliehen einen "Rundfunkbeitrag" einzuziehen, und wird insofern von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als eine "spezialrechtliche" Behörde (außerhalb der Verwaltung, wegen "Staatsferne") betrachtet.
Es ist meine Betrachtungsweise und nicht mehr.Auszug aus dem VwVG-NRW
Eine Anstalt kann m.E. keine Behörde sein.
VwVG-NRW §2 Abs.2es geht dort um Verwaltungsvollstreckungen. Vollstreckungen an Zivilisten sind dort nicht geregelt.
So viel dazu ...
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1.htmlDeshalb wird mit der Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers unter Anwendung der ZPO
Zivilprozessordnung
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
...
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
Abgabenordnung (AO)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Der RBStV ist, so wie es der Name sagt, ein Vertrag.
Dieser Vertrag wurde durch die Ratifizierung zu "geltendem Recht" erhoben, aber nicht zu einem Gesetz.
Autor: LevZitatVwVG-NRW §2 Abs.2es geht dort um Verwaltungsvollstreckungen. Vollstreckungen an Zivilisten sind dort nicht geregelt.
Für mich heißt das nun, die Verwaltung muss eine Klage vor dem ordentlichen Gericht betreiben. Das ist meiner Ansicht nach der Wille des Gesetzgebers.Bei allem Respekt vor deiner Meinung, aber du bist leider im falschen Haus! (Gerichtsgebäude)
Nur meine Meinung. Keine Rechtsberatung.
[...]nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen hoheitlichem Handeln und nicht hoheitlichem, privatrechtlichem Handeln zu unterscheiden;
[...]Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. zuletzt BVerfGE 117, 141 <152 f.>).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>) und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden
Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. [...]
[...] Schon nach nationalem Recht ist die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regelt (§ 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>)[...]
§ 2
Aufgaben, Aufbau
[...]
(4) Die Landesforstanstalt nimmt insbesondere folgende hoheitliche Aufgaben wahr:
[...]
§ 3Eine AdöR mit hoheitlichen Befugnissen braucht eine Rechts- und Fachaufsicht.
Aufsicht
(1) Die Landesforstanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten, Jagd und Fischerei zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). Die Ausübung der Fachaufsicht ist auf hoheitliche Aufgaben beschränkt.
§ 5Auch diese AdöR im Beispiel hat das Satzungsrecht
Satzung
(1) Die Landesforstanstalt gibt sich eine Satzung.[...]
In der von mir vorgetragenen Meinung geht es darum, dass die Zuständigkeiten im Gesetz geregelt sind. Missachtet die Verwaltung diese Regelung und holt sich den Gerichtsvollzieher per Amtshilfe ins Boot, verletzt die Verwaltung regelmäßig das Grundrecht des BürgersZitatAutor: LevUm deine Meinung aufzugreifen. Ich bezweifle das die "ordentliche Gerichtsbarkeit" bzw. die ZPO, wenn es um die oben gestellte Frage geht, dafür hilfreich bzw. zuständig ist.
Zitat
VwVG-NRW §2 Abs.2
So viel dazu ...
es geht dort um Verwaltungsvollstreckungen. Vollstreckungen an Zivilisten sind dort nicht geregelt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandauf den gesetzlichen Richter.
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(Artikel 10 Abs. 2 Satz 2) Die Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist auch nicht gegeben und so bleibt nichts Anderes als der Weg vor das ordentliche Gericht um den angeblichen Schuldner zum tatsächlichen Schuldner zu machen.
Art 19
....
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2016/03/L%C3%B6sung-Fall-10-Abgrenzungsf%C3%A4lle-zur-verfassungsrechtlichen-Streitigkeit.pdfDaher muss die ordentliche Gerichtsbarkeit entscheiden, das ist dem Bürger durch das Grundgesetz garantiert.
6. a) Die Zuständigkeit des VG ist nicht gegeben.
b) Für die Zuständigkeit des BVerfG gilt das Enumerationsprinzip , d.h. das BVerfG ist nur in den ihm nach § 13 VerfGG zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit besteht selbst unter Berufung auf Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie) nicht. Dies hat zur Folge, dass Streitigkeiten, die wegen ihrer verfassungsrechtlichen Art nicht dem VG unter liegen, andererseits aber auch nicht dem BVerfG zur Entscheidung zugewiesen sind, keinem Rechtsweg unterliegen und somit nicht justiziabel sind
Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden, von hier aus werden sie an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher verteilt.
Sollten Sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag einreichen wollen, senden Sie diesen bitte generell an das
Amtsgericht
§ 1 Sachliche ZuständigkeitGerichtsverfassung
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Basisinformationen über den Vorgang
[ID: 17-23591]
17. Wahlperiode
Vorgangstyp:
Gesetzgebung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
Initiative:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Hessen
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Selbsttitulierung möglicherweise nicht zeitgemäßhttps://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-oldenburg-selbsttitulierung-moeglicherweise-nicht-zeitgemaess/
22.03.2011
Das OLG Oldenburg bezweifelt die Vereinbarkeit des Rechts zur Selbsttitulierung einiger Banken mit der Verfassung und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt. Das Recht fußt auf einem Gesetz von 1933.
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
1. ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48 Nummer 144) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt
21
Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine 23 Bezirke Träger des in Art. 28 den Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.
...
24
aa) Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, daß alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.
25
aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).
26
bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, daß die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, daß alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, daß nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird ("Prinzip der doppelten Mehrheit"; BVerfGE, 93, 37 <72> m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen. Auch insofern muß sichergestellt werden, daß die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78> zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).
4
Die Klage der Klägerin führte zur Verurteilung des FA zur Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 443,50 DM. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß die Aufrechnung durch das FA mit rückständigen Rundfunkgebühren des SFB in dieser Höhe unwirksam sei, da es insoweit an der Gegenseitigkeit fehle. Zwar werde nach § 226 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) die Gläubiger-/SchuldnerEigenschaft auf seiten des Fiskus dahin fingiert, daß dies die Körperschaft sei, die die Steuern verwalte, so daß es nicht mehr auf die Ertragshoheit ankomme. Das FA verwalte aber nicht die Einnahmen aus Rundfunkgebühren. Denn der SFB sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin", Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1975, 146); er werde weder vom Bund noch vom Lande Berlin verwaltet. Die Erstattungsverpflichtung des FA und die Gebührenforderung des SFB hätten sich damit nicht aufrechenbar gegenübergestanden.
12
1.
Die Ausführungen des FG zu den vom FA erklärten Aufrechnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das FA gegen Steuererstattungsansprüche mit Forderungen aufrechnen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrühren. Das gilt auch unter den in Stadtstaaten gegebenen besonderen Verhältnissen, wobei das FA bei der Abgabe der Aufrechnungserklärung zur Vertretung des Landes als des Gläubigers der Aufrechnungsgegenforderung befugt ist (Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178). Bei der Aufrechnung des FA mit außersteuerrechtlichen Ansprüchen muß indes die Gegenseitigkeit (§ 226 Abs. 1 AO 1977, § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) gewahrt sein. Da gemäß § 226 Abs. 4 AO 1977 - in der Fassung bis zum 31. Dezember 1986 (vgl. Art. 1 Nr. 40 und Art. 25 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436) - für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet, kann die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch nur mit einer Forderung derjenigen Körperschaft erfolgen, der die Verwaltung der Steuer obliegt, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht (Senat in BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183). Kann demnach das FA gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch nicht aufrechnen, weil die hierfür zur Verfügung stehende Gegenforderung nicht dem die Lohnsteuer verwaltenden Land (vgl. § 226 Abs. 4 AO 1977) zusteht, sondern einer anderen Körperschaft, so wird die fehlende Gegenseitigkeit auch nicht dadurch begründet, daß das FA von dieser Körperschaft oder der für sie zuständigen Behörde um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist (Urteil des Senats vom 3. November 1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185).
13
Von diesen Grundsätzen ist auch das FG bei seiner Entscheidung zur Aufrechnung ausgegangen. Es hat zu Recht die Aufrechnung durch das FA mit den Polizeigebühren, Bußgeldern und Vollstreckungskosten für wirksam angesehen, weil Gläubiger dieser Forderungen das Land Berlin war, das als die die Lohnsteuer verwaltende Körperschaft nach § 226 Abs. 4 AO 1977 auch Schuldner des Erstattungsanspruchs war. Hinsichtlich der Aufrechnung mit den rückständigen Rundfunkgebühren hat das FG deren Wirksamkeit mangels Gegenseitigkeit zutreffend verneint. Denn Gläubiger der Rundfunkgebühren war der SFB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, während das Land Berlin Schuldner des Lohnsteuererstattungsanspruchs war. Wie ausgeführt, reicht es für die zur Aufrechnung erforderliche Identität von Gläubiger und Schuldner nicht aus, daß das FA vom SFB um die Vollstreckung der Rundfunkgebühren ersucht worden ist (vgl. § 250 AO 1977). Da gegen die Entscheidung des FG zur Aufrechnung von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, nimmt der Senat insoweit zur weiteren Begründung auf seine vorstehend zitierte Rechtsprechung und auf die Ausführungen des FG Bezug.
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
§ 2 Sitz und Regionalstudios
(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
]...]
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.[...]
Artikel 1-----------
Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht,
Dienstsiegel, Dienstherrenfähigkeit
(1) Berlin und Brandenburg errichten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts[...]
(2) Sitz der Anstalt ist Potsdam. [...]
(3) Für Errichtung und Betrieb der Anstalt gilt das Recht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Anstalt führt ein Siegel.[...]
(5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt grundsätzlich nicht begründen,[...]
§ 1
Landeswappen
[...]
2) Das Landeswappen können außerdem führen:
[...]
6. gemeinsame Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben.
§ 5
Dienstsiegel
[...]
(6)[...]Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 verwenden ein Dienstsiegel, dass die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigt. Auf eine untere Umschrift „Berlin-Brandenburg“ kann verzichtet werden, wenn diese Angabe im Namen der Einrichtung enthalten ist.
(9) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen.
2.) Heute kam aber trotzdem das formale Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes "1 BvR ***"; denn die präventiv 1 Tag vor der postalischen Aufgabe auch per Fax abgesschickte Verfassungsbeschwerde wurde angenommen; der beantragte einstweilige Vollstreckungsschutz wurde bestätigt;zu 3 und 3:
3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;
4.) Kommende Woche werden das neuerliche Schreiben der Stadt dem BVerfG zur Kenntnisnahme zugeleitet wie auch die Sendungsnummer des evtl. nicht weitergeleiteten Übergabeeinschreibens;
Habe ich das richtig gelesen ? Das Bundesverfassungsgericht stimmt dem einstweiligen Vollstreckungsschutz zu (Beschluss erlassen) und trotzdem macht die Stadt weiter, und pfändet das Konto ?Du hast das teilweise richtig gelesen:
Ich würde vorsorglich nocheinmal ein Übergabeeinschreiben mit Originalunterschrift abschicken. Nachher gibt es eine Diskussion um die Formalien.Das BVerfG wird mir sicherlich mitteilen, ob das nötig ist.
Und Du hast ja ja jetzt leider den Nachweis, dass das Einwurfeinschreiben noch nicht zugestellt wurde.Welches Einwurfeinschreiben? Eh, das waren fast 26 Euro für 4 Übergabeeinschreiben mit Rückschein, nix Einwurf.
Die Sendung wurde am 28.12.2017 eingeliefert und befindet sich in der Zustellung.Wurde also noch gar nicht zugestellt.
3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;Wie vermutet, hat die Stadt lt. Auskunft der Bank das Konto bereits am 04. Januar 2018 gepfändet.
Im Übrigen führt das ohnehin nicht weiter, denn selbstverständlich sind die Bezirke des Landes Berlin behördlich tätig, sie sind lediglich nicht eigenständig, sondern eben Teil der Berliner Landesverwaltung.Ja eben, die Bezirke sind nicht eigenständig, sind Behörden und hoheitlich tätig; der RBB ist aber eigenständig, darf sich im Gegensatz zu den Bezirken selbst verwalten, und ist somit keine Behörde.
35
Das Rubrum der Streitsache (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß nur das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter ist. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Landespersonalausschusses - LPA - gerichtlich überprüft wissen will, der selbst wiederum als Behörde oder jedenfalls als behördenähnliche Einrichtung des beklagten Landes tätig geworden ist. Die Anführung des LPA im Kopf des angefochtenen Urteils neben dem Land Berlin als zweiten Beklagten war unvereinbar mit § 61 VwGO und wurde dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht; sie gebot sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der strittigen Ablehnungsbeschlüsse könne Klage gegen den LPA erhoben werden und gegen ihn ein Urteil ergehen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht dabei zu Unrecht davon aus, der LPA habe mit diesen Beschlüssen gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare und gegebenenfalls aufhebbare Verwaltungsakte gesetzt mit der Folge, daß gegen diese Stelle unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein Feststellungsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergehen könne.
Welche Landesbehörden, außer ÖR-Rundfunkanstalten, gibt es, die für mehr als ein Bundesland zuständig sein sollen?Da hat es hier in der Region so einige, weil mal darauf spekuliert worden ist, daß sich die Länder Brandenburg und Berlin vereinigen, was bisher auf Grund der Erfahrungen aus DDR-Zeiten regelmäßig am Widerstand der Bürger des Landes Brandenburg gescheitert ist. Nunmehr ist eine Ländervereinigung auch nicht förderlich, weil die 2-Länder-Struktur, wie schon einmal ausgeführt, die ganze Region davor bewahrt, daß die Stadt Berlin ausufert. Weil, sowas a la Mexico City braucht hier niemand.
Laut eigener Satzung ist der Gerichtsstand des RBB ja BerlinDie Satzung spielt gar keine Rolle; Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bestimmt der Staatsvertrag, auf dessen Basis der RBB gegründet worden ist; und in beiden Fällen ist das Berlin.
Artikel 1
Übertragung der Zuständigkeit
Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.
Artikel 1
Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel
(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:
zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin,
zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Landessozialgericht mit der Bezeichnung „Landessozialgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Potsdam,
zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Finanzgericht mit der Bezeichnung „Finanzgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Cottbus,
zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Landesarbeitsgericht mit der Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin. [...]
Artikel 4
Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter
(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten.[...]
Artikel 8
Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz
(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur Gleichbehandlung nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet.
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
§ 13
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
Seitens der vertragschließenden Länder wird der RBB nicht als Landesrundfunkanstalt tituliert, infolge dessen er wohl auch keine ist.Na gut, dann hast du wohl gar keine LRA? Na, an wen zahlst du dann die ganze Zeit?
§ 35 Anzuwendendes RechtNun gilt in Brandenburg aber brandenburgisches Recht. Wie wollen die dann gegen dich alten Sünder vorgehen?
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Es folgt aus dem Wortlaut keine Ermächtigung für die Rundfunkanstalt, die rundfunknichtnutzende Person zwangsanzumelden.Der über alles stehende BS, (da nicht rechtsfähig), macht das absolut freiwillig. Die braucht man dafür nicht in den Hintern zu treten. Und ich muss das mal als lobenswerte Geste hier kundtun.
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
...
Wie kann eine öffentliche Stelle Behörde sein und gleichzeitig im Wettbewerb stehen, wo doch die für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des BFH V R 32/97 sagt, daß keine hoheitlichen Befugnisse hat, wer in Wettbewerb steht, und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Aussage trifft, daß die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten mit dem ZDF, ..., und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb stehen?
...
Er [der RBB] ist keine Behörde des Landes Berlin oder eines anderen Landes.(Hervorhebungen nicht im Original)
...dass dem Bundesverfassungsgericht da im Bedarfsfall nicht auch "korrigierende" Aussagen bzw. Auslegungsvorschriften einfallen würden? [...] Die wären sich garantiert auch nicht zu schade, zu behaupten, zwischen so etwas wie dem ÖRR und den Privaten könne schon von der "Rangstellung" her überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis bestehen.Bitte differenziere zwischen dem verfassungsrechtlichen Weg in oberster Zuständigkeit des BVerfG und den jeweiligen fachgerichtlichen Wegen in oberster Zuständigkeit von BGH, BFH, BAG und BVerwG; die fachliche Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.
[...] Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte [...]
Artikel 13 – Recht auf wirksame BeschwerdeKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
§ 2
Sitz und Regionalstudios
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
§ 35
Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
ZitatRn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069
(...)
Es hat zwischen dem auf das Recht des Landes Berlin verpflichteten Rundfunk Berlin-Brandenburg und den Bürgern des Landes Brandenburg keinerlei Art von landesrechtlicher Rechtsbeziehung; länderübergreifend wirkt nur Bundesrecht.
(...)Hervorhebung von user @marga!
Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Der Zwangsrundfunk in Deutschland ist immer gesamtstaatlich zu verantworten und letztendlich mit Bundesrecht zu urteilen! :oSo verkehrt ist das ja nicht; siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, wonach alle dt. ÖRR inkl. ZDF und DLR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben
Artikel 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Nach dem durch Art. 83 GG angeordneten Regel-Ausnahme-Verhältnis handelt es sich um landeseigene Verwaltung, wenn sich aus dem Grundgesetz keine Zuweisung zur Bundesauftragsverwaltung oder zur bundeseigenen Verwaltung ergibt. [...]
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...] beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
Was soll ich dem noch hinzufügen?
1) Da der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig ist, ist auch das Recht des Landes Brandenburg nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar.
2) Ist das Recht des Landes Brandenburg aber nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar, sind auch die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg auf der landesrechtlichen Ebene nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig.
3) Sind die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg nicht zuständig, weil Landesrecht ja nun einmal nicht länderübergreifend wirkt,
sind sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg, die den Rundfunk Berlin-Brandenburg betreffen, klassische Fehlentscheidungen und gehörten eingestampft.
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig; diese amtliche Aussage liegt inzwischen hier vor.Diese Schlußfolgerung ist falsch! Du übersiehst völlig, dass die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer noch nie für den ÖR-Rundfunk zuständig waren. Die Stelle der allgemeinen Datenschutzbestimmungen nehmen bezüglich des Rundfunks ganz spezielle Bestimmungen ein, deren Ziel es sein soll, dass beim Rundfunk den Erfordenissen des Datenschutzes genügt und zugleich die Rundfunkfreiheit nicht eingeschränkt wird. Siehe z. B. dazu die Feststellungen auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten:
Diese Ausage heißt im Umkehrschluß, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg weder ein Unternehmen, noch eine Behörde des Landes Brandenburg ist, bzw., sein kann, wäre dann doch die Datenschutzbeauftragtes des Landes Brandenburg mindestens "ebenfalls" mit für dieses "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zuständig.
Meine Schlußfolgerung kann nicht falsch sein.Für den ÖR-Rundfunk gelten bekanntlich jede Menge Sondergesetze. Da die Datenschutzbeauftragten der Länder nicht für den Datenschutz beim ÖR-Rundfunk zuständig sind, ist auch dieser Schluß nicht logisch. Danach sind weder der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin noch der des Landes Brandenburg für den RBB zuständig. Die von dir behauptete Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der verabredeten Geltung des Rechts des Landes Berlin für den RBB im Staatsvertrag über dessen Gründung.
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin ist für den Rundfunk-Berlin-Brandenburg zuständig, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß dem RBB-Staatsvertrag auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist, wie in diesem Thema irgendwo nachzulesen.
Alleine aus diesem Grunde kann der Rundfunk Berlin-Brandenburg gar keine Stelle des Landes Brandenburg sein, denn dann wäre der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg mit zuständig.
Hinsichtlich des wirtschaftlich-administrativen Bereichs unterliegt der rbb der Kontrolle der Berliner Beauftragten für Datenschutz. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg. Für die Sicherstellung des Datenschutzes in diesem Bereich hat die Intendantin Frau Nau.-Si. zur Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 Berliner Datenschutzgesetz (BerlDSG) benannt.
... Datenschutzbeauftragten des rbb bestellt. Sie überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des rbb-Staatsvertrags und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet. In der Ausübung ihres Amtes ist sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates (§ 38 rbb-Staatsvertrag).
Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weiterer nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der:Quelle: https://www.ndr.de/service/datenschutz/index.html
Norddeutscher Rundfunk (NDR) in
Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Intendanten
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
2. Kontaktdaten der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Rundfunkdatenschutzbeauftragter des NDR ist:
Dr. H. N.
Norddeutscher Rundfunk (NDR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gremienbüro
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
ZitatDie Kontrolle erfolgt im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg.
§ 38
Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz, Kontrolle des Datenschutzes
[...]
( 8 ) Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit dem oder der Landesbeauftragten des Datenschutzes des anderen Landes.
Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben istAbsatz 2 Satz 1 meint den Datenschutzbeauftragten des RBB; da der RBB dem alleinigen Recht des Landes Berlin unterworfen wurde, siehe §35 RBB-StV, kann der Datenschutzbeauftragte des RBB freilich nicht auf das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg verwiesen werden, hat er sich doch am Datenschutzrecht des Landes Berlin zu orientieren, denn das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg gilt ja nicht im Land Berlin.
obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin.Nun haben wir aber so gar keine andere Situation; auch die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hat keine landesrechtliche Möglichkeit, wegen Unzuständigkeit und dem Umstand, daß Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt, dem RBB die Datenschutzbestimmungen des Landes Brandenburg aufzuerlegen. Wie sie im Umkehrschluß auch nicht das Recht hat, dem Bürger des Landes Brandenburg einzureden, er müsse sich in Sachen RBB am Datenschutzrecht des Landes Berlin orientieren.
Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes
[...] Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Auch soll, rein fiktiv und angeblich, § 42 Abs. 4 a BMG als vergleichbare Norm des Bundesgesetzgebers Teil der Begründung sein:Dabei hat doch der Rundfunk einen eigenen §48 BMG; hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, daß der Rundfunk automatisiert personenbezogene Daten beziehen darf, wäre das doch so auch definiert worden? Es wird aber eben nur die Aussage getroffen, daß es keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind.
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Kehren wir nun zurück zu dem Thema welches da lautet der:Vorbei am Bundesrecht? Noch haben wir BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite von Art. 31 GG und Art. 31 GG selber; braucht man nur mit Inhalt füllen.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet.
Naja, vielleicht als "Sonderbehörde" - ohne Amtsträger und Dienstsiegel -.
Dass der Meldedatenabgleich „völlig untauglich“ ist, um eine möglichst gleichmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, vermochte der Verfassungsgerichtshof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erkennen, ist aber wohl ein Argument der letzten der Mohikaner. Dollet Ding!Was für Zeug nehmen die? Soll das heißen, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs rechtswidrige Dinge durchaus in Ordnung sind, solange sie zur Zielerreichung nicht "völlig untauglich" sind? Toller Ansatz Staat und Politik aber auch jede Schweinerei durchgehen zu lassen. Dann wäre womöglich das Erschlagen eines lauten Nachbarn mit einer Kohlenschaufel in Ordnung, weil das Mittel, die Schaufel, zur Erreichung des Ziels - der Nachbar stört nicht wieder - nicht völlig untauglich ist?
4
Die Hauptverwaltung umfaßt gem § 2 II AZG zunächst die Mitglieder des SvB (Senatsverwaltungen) als oberste Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden). Der SvB ist entgegen der Formulierung in Art 67 I VvB und § 2 I u II AZG selbst keine oberste Landesbehörde, sondern reines Regierungskollegium ohne Behördencharakter. Art 55 II VvB beschränkt die Zahl der Senatsmitglieder auf den RB und seit dem 3. April 1998 auf acht weitere Mitglieder.10 Zu den nachgeordneten Sonderbehörden zählen der PolPr, § 5 Abs 1 ASOG Bln, die StA beim KG, die StA beim LG, die rechtsfähige lnvestitionsbank Bln (IBB), die - nicht rechtsfähige - LNK. Sonderbehörden iSd § 2 II AZG sind auch Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung11 nämlich die landesunmittelbaren Körperschaften (Universitäten etc), Anstalten (zB SFB) und Stiftungen (zB Lette-Verein). Durch die Änderung des AZG durch das EigG vom 13. 7. 199912 gehören zur Hauptverwaltung auch wieder die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Allerdings gibt es derzeit keine Eigenbetriebe auf der Ebene der Hauptverwaltung.13
10 Vor 1995 waren es sechzehn, seitdem zehn weitere Mitglieder. Die Neufassung galt nicht für den b Inkraftreten des 2. G zur Änd der VvB im Amt befindlichen SvB, so daß eine Verringerung der Anzahl erst seit Beginn der 14. WP gilt.
11 Zum Begriff der mittelbaren Staatsverwaltung vgl Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht § 23 Rn l; Rudolf in: Erichsen Allgemeines Verwaltungsrecht § 53 Rn 7.
12 GVBI S 374.
13 Zu den Eigenbetrieben s unten Rn 39 und Art 92 Rn 2ff.
Artikel 67 Verfassung von Berlin
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
1.
die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2.
die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3.
einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.
Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.
(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.
(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.
(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.
(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.
25
aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).
2
Soweit Art 96 die Schaffung der gemeinsamen Einrichtungen eine Übertragung von Hoheitsrechten nach sich zieht, gebieten es Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie (vgl Art 20 II, III GG), daß hierzu die Zustimmung des Parlaments durch förmliches Gesetz nötig ist (Wesentlichkeitstheorie3). Sieht man eine Vereinbarung als Staatsvertrag an, so folgt die Zustimmungsbedürftigkeit aus Art 50 I 3.4 Danach sind Staatsverträge vor der Unterzeichnung dem AVB zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Abschluß kann nur durch Zustimmung des AVB durch formelles Gesetz erfolgen.5
3 Zur Wesentlichkeitstheorie vgl Rn 2 zu Art 59.
4 Vgl Zivier Rn 29.3; zum Abschluß v Staatsverträgen durch den SvB vgl auch Rn 3 zu Art 50.
5 Dies folgt aus der Anlehnung der Vorschrift an Art 59 II GG; zur Zustimmung des AvB vgl auch Rn 5 zu Art 58.
Artikel 96
Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebietskörperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen werden können. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
Wäre der rbb-BeitraXservice eine Behörde, so müssten es diesen sowohl in Berlin (rbb-BeitraXservus Berlin) aber auch in Brandenburg (rbb-BeitraXservus Brandenburg) geben.Die Zustimmung des jeweiligen Parlamentes wäre doch auch nötig gewesen, wenn es je Land eine separate, derartige Stelle geben würde?
Wäre es eine gemeinsame Behörde, so hätte diese durch Staatsvertrag gegründet werden müssen und das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie der Brandenburger Landtag hätten dem Staatsvertrag zustimmen müssen.
Im RBS TV findet sich der NORMENUNKLARE Begriff "Landesrundfunkanstalt".Es wird vorsorglich bezweifelt, daß es die Gesetzgeber der Länder Brandenburg und Berlin vorgezogen haben, sich normenunklar auszudrücken und insofern auch das zum Ausdruck bringen wollten, wie es geschrieben steht. Nicht ohne Grund wurde ja vereinbart, daß der Beitragsservice Teil einer jeden Landesrundfunkanstalt ist.
Bei der "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" handelt es sich um den rbb-Beitragsservice (dezentraler Beitragsservice; siehe Organigramm rbb).
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [...]
Für eine verfassungskonform errichtete "gemeinsame Behörde Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" würde auch - sofern Berliner Recht anzuwenden istEs ist nicht ersichtlich, weshalb sich am vorhandenen RBB-Staatsvertrag etwas ändern sollte? Eine Änderung dieses Vertragswerkes könnte vorm BVerfG angegriffen werden; der jetzige RBB-Staatsvertrag hingegen ist insofern nicht mehr änderbar, ist doch die Jahresfrist, innerhalb der ein Gesetz vor dem BVerfG angegriffen werden kann, schon lange, lange abgelaufen.
Eine Änderung dieses Vertragswerkes könnte vorm BVerfG angegriffen werden; der jetzige RBB-Staatsvertrag hingegen ist insofern nicht mehr änderbar, ist doch die Jahresfrist, innerhalb der ein Gesetz vor dem BVerfG angegriffen werden kann, schon lange, lange abgelaufen.> Das mit einem Jahr gilt nur, wenn unmittelbar das "Gesetz" selbst angegriffen wird. Das jedoch kann auch später erfolgen, also dann, wenn eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. Diese liegt vor, wenn z.B. ein Verwaltungsakt das Gesetz als Grundlage hat. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt ohne das Gesetz in der Form nicht möglich ist. So gesehen ist jedes einzelne Gesetz zu jedem Zeitpunkt angreifbar.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
1.
die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a)
des Bayerischen Rundfunks (BR),
b)
des Hessischen Rundfunks (HR),
c)
des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d)
des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e)
von Radio Bremen (RB),
f)
vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g)
des Südwestrundfunks (SWR),
h)
des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i)
des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Leitsatz:
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
... blablabla ...
§ 44b SGB II ist mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.
Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben
(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.
B. Lösung
Mit Art. 91c Grundgesetz (GG) hat der Verfassungsgeber die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. Vor diesem Hintergrund wollen die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung neu gestalten, da im Lichte der technischen-organisatorischen, wissens- und kostenseitigen erheblichen Herausforderungen, langfristig eine leistungsfähige TKÜ-Technik nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit sichergestellt werden kann.II.
Die Organisation und Einrichtung der Anstalt sollen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und der zu gewährleistenden Datensicherheit gerecht werden.
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Leitsatz
1. Ein generelles zwischenbehördliches Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird.
2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.
3. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung.
4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.
5. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung.
6. Ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.
7. Thin-Client-Rechner waren neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht
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(3) Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides ( § 13 Abs. 1 ).
...
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide
(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a)
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b)
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c)
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d)
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e)
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.
Rn. 60
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
§ 23 Geltung für den Rundfunk
(1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1 , 3 , 4 , 8 , 14 , § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 , § 20 Nummer 1 bis 4 , § 21 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis 4 sowie § 22a entsprechend. § 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei Vergehen nach § 184d in Verbindung mit den §§ 184a bis 184c des Strafgesetzbuches die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung anzuwenden sind.
(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ vom 6. Juni 1961 (GVBl. S. 1641) bleibt unberührt.
§ 17 Geltung für den Rundfunk
Die §§ 5, 14 und 16 finden für den Rundfunk sinngemäße Anwendung.
§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
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1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist.
§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
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1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:
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„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.“
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Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.
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1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.
Art. 7
1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Der rbb-StV ist nicht der RBS TV!Natürlich nicht; wurde von mir jedenfalls doch auch nicht so formuliert?
Dieser Gründung hat sowohl der Landtag in Potsdam, wie auch das Abgeordnetenhaus in Berlin zugestimmt. Es bestanden zwar Bedenken, dass Brandenburg damit den SFB "mitfinanziert", aber trotzdem haben die Brandenburger Abgeordneten_innen dem rbb-StV zugestimmt.Ja, ist bekannt; und vereinbart wurde damals auch zwischen beiden Ländern, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat, was Dir ja aber auch bekannt ist.
Jetzt mit dem RBS TV sieht die Sache natürlich anders aus!Nö, wieso? Auch jetzt hat der RBB alleine das Recht des Landes Berlin anzuwenden, denn der entsprechende Passus im RBB-StV wurde nicht geändert.
Für den Quotenzwerg, so hat es der Brandenburger Landtag bestimmt, gilt das Recht des Landes Berlin.Das haben beide Länder so bestimmt!
Von der "Tätigkeit des Quotenzwerges" sind die "Aufgaben der Rundfunkpolizey" in Berlin und Brandenburg nach dem RBS TV zu unterscheiden!Die Aufgaben mögen zwar unterschiedlich sein, aber sie sind ein und derselben Struktur zuzuordnen, denn die Länder haben den Beitragservice nicht selbst begründet, wie auch von Dir in diesem Thema ja bereits ausgeführt?
Würde das Recht des Landes Berlin für die Rundfunkpolizey Brandenburgs angewendet, wären bei der VolXstreckung die Finanzämter zuständig (wie Berlin).Nö, -> BFH V R 32/97 unterbindet dieses verbindlich für das Land Brandenburg insgesamt
Rn. 12 - BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).
Eine solche Regelung hat nun wiederum Brandenburg nicht vorgenommen.Brandenburg hat aber wie auch der Bund die Vorranganwendung des Datenschutzrechtes gegenüber dem Verwaltungsrecht festgezurrt, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. Und hier, werter User Profät Di Abolo, sind wir schon im EU-Rahmenrecht, denn das DSGBbg bestimmt unabhängig davon, daß eine EU-Verordnung eh unmittelbar gültig ist, daß die DSGVO mitsamt dem DSGBbg Vorrang vor dem Verwaltungsrecht hat.
§ 2
Anwendungsbereich
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.
§ 2
Anwendungsbereich
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]
§ 2 Begriffsbestimmungen
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
[...]
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
[...]
Seit wann stehen denn die Finanzämter Bärlins oder Stadtkassen der Gemeinden Brandenburgs im Wettbewerb?Darum geht es doch auch nicht.
4
Dass der Beklagte befugt war, rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid geltend zu machen, folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm geben keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die hoheitliche Beitragsfestsetzung durch den staatsfern organisierten Beklagten gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen würde. Nach dieser Verfassungsnorm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 146), z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, Rn. 65). Im Übrigen ist sogar die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private im Wege der Beleihung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie denn vom Gesetzgeber angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24). Soweit der Kläger der Sache nach aus den gleichen Gründen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Demokratieprinzip als verletzt ansieht, gilt Entsprechendes. Erst recht ist dem Einwand des Klägers nicht näherzutreten, die durch den Beklagten erfolgte Beitragsfestsetzung sei mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m.w.N.).
40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag Klägerin, dass der Rundfunk B… keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w.N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war.
Verwaltungsgericht Berlin
"bewährte" 27. Kammer
vorab z.Kts. dem 11 . Panzersenat des OVG BE-Bbg
(Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgt fristgerecht)
sowie
dem BVerfG
("unbegründete und nichtzulässige" Verfassungsbeschwerde wird dann -nach Anhörungsrügen-Marathon- fristgerecht erhoben)Klage
des GalliX niX ZahliXgegen
den Hauptmann von Köpenick
in Gestalt der Intendantin des rbbBeklagter 1)und den
General in der Maschine (GIM)Beklagter 2)
Der Kläger erhebt Anfechtungs-, Feststellungs-, Leistungs-, Verpflichtungsklage usw. - eigentlich alle Klagearten die es gibt - gegen die Beklagten 1) und 2).
Es liegt ein Fall der objektiven und subjektiven Klagehäufung vor.
Der Kläger wird beweisen, dass nicht er der Irre ist sondern die Beklagten 1) und 2) (GEZ, Irre Maschine, GIM och bekannt als General in der Maschine, "Machinen-Follower" der Beklagten 1)).
Denn ....
§ 2
Anwendungsbereich
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten öffentliche Stellen, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, als nicht-öffentliche Stellen. Insoweit sind für sie nur die Regelungen der §§ 4 bis 6 und § 20 sowie § 22 anwendbar. Im Übrigen finden für sie die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung mit Ausnahme von § 4 und § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes .
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]
12
...
Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.
...
Mit dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll der Auftrag von ARD und ZDF dahingehend angepasst werden, dass er eine stärkere Kooperation der Anstalten untereinander in Verwaltung, Organisation und Beschaffung enthält. Mögliche Konflikte zwischen der im Sinne der Beitragsstabilität gewünschten Strukturoptimierungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und wettbewerbsrechtlichen Regelungen sollen vermieden werden, indem die Betrauungsnorm in diesem Sinne konkretisiert wird.
...
b)Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des §11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, Informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach §16a Abs.1 Satz 2.“
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin – soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 31/14) noch zu entscheiden ist – wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O (Kart) 466/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Rechtsauffassung des FG Berlin-Brandenburg:Die Frage bleibt doch aber bestehen, weshalb die Datenschutzbestimmungen unbeachtet bleiben? Es mag ja richtig sein, daß im Land Berlin die FA zuständige Behörden sind; aber auch diese sind dem Datenschutzrecht unterworfen und dürfen einem Wettbewerbsunternehmen keine Amtshilfe leisten.Zitat12
...
wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist.
"Behördenstruktur" "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV"Es bleibt fraglich, ob etwas getrennt behandelt werden darf, wo es der Gesetzgeber nicht getrennt geschaffen hat. Zur Erinnerung: Mischformen sind unzulässsig, und das übrigens auch kraft EU-Recht; siehe
Rn 13 - Rechtssache C-82/07
In diesem Zusammenhang ist der elfte Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie zu sehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren sollen, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen.
Und besonders interessant ist die Frage, warum die Rechte der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO in Brandenburg durch den Breandenburgischen Landesgesetzgeber weiter eingeschränkt werden.Vermutlich, weil der RBB verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden?
§ 1 Name, Rechtsform, BezeichnungenQuelle: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
§ 1 Geltungsbereich des GesetzesQuelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#4
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [..]
Die Landesrundfunkanstalten sind "Anstalten des öffentlichen Rechts" (AdöR)Alle LRA sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und haben somit weder Amtshilfebefugnis noch Selbsttitulierungsrecht, weil dieses der Bund aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung für alle öffentlichen Wettbewerbsunternehmen so bestimmt hat. Dieses sollte eigentlich hier im Forum hinreichend bekannt sein.
Rn. 37 - BGH KZR 83/14Zitat[...] Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts..
Rn. 147
[...] und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann,
Rn. 49
[...] Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO). [...]
Rn. 47Und diese Ungleichbehandlung ist nicht zulässig.
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
[..]
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052
[..]
Privatrechtliche und öffentliche Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln; haben die einen kein Selbsttitulierungsrecht, haben es die anderen auch nicht.
Wie begründet pinguin die von ihm getroffene Behauptung/Schlussfolgerung, dass dann ÖRR auch Unternehmen im Sinne des Verwaltungsrechts ist/sind?Das braucht es doch nicht; der BFH hatte doch bereits in einer auch im Forum bekannten Entscheidung für Recht befunden, daß auch eine öffentliche Stelle, die sich in Wettbewerb befindet und evtl. auch aus Gebühren oder Beiträgen finanziert wird, nicht mehr hoheitlich handelt, (BFH V R 32/97).
BFH-Urteil vom 8.1.1998 (V R 32/97) BStBl. 1998 II S. 410Ohne hoheitliche Tätigkeit keine amtlichen Befugnisse.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980410.HTMZitat[...] Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m. w. N.).
Rn 45Die dt. ÖRR werden im Vergleich zu anderen Rundfunkunternehmen, die im gleichen Umfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).
Rn. 47
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
Rn 48
Die beanstandeten Normen gewähren nur der Bremer Landesbank und der Landessparkasse zu Oldenburg ein entsprechendes Selbsttitulierungsrecht. Zugunsten von drei weiteren öffentlichrechtlichen Kreditinstituten existiert in Niedersachsen eine inhaltsgleiche Vorschrift (§ 79 NVwVG). Den niedersächsischen Privatbanken, den in Niedersachen tätigen überregionalen Privatbanken und den übrigen niedersächsischen Sparkassen steht eine solche Befugnis indes nicht zu.
Rn. 50
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.