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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 19. Dezember 2017, 16:50

Titel: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 19. Dezember 2017, 16:50
Einem aktuellen Schreiben ist zu entnehmen, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg ganz offen als Behörde bezeichnet wird.

Es scheint hier offenbar keine Verwaltung zu interessieren, was in ihrer eigenen Landesverfassung geschrieben steht.

Noch einmal zur Erinnerung:

Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992
(GVBl.I/92, S.298)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 6])

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

Zitat
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]

    Jede Per­son hat das Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung. Dieses Recht schließt die Mei­n­ungs­frei­heit und die Frei­heit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rück­sicht auf Staats­gren­zen zu emp­fan­gen und weit­erzugeben. Die­ser Artikel hin­dert die Staat­en nicht, für Hör­funk- , Fernseh- oder Kinoun­ternehmen eine Genehmi­gung vorzuschreiben.

    Die Ausübung dieser Frei­heit­en ist mit Pflicht­en und Ver­antwortung ver­bun­den; sie kann daher For­mvorschriften, Bedin­gun­gen, Ein­schränkun­gen oder Straf­drohungen unter­wor­fen wer­den, die geset­zlich vorge­se­hen und in ein­er demokratis­chen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicher­heit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicher­heit, zur Aufrechter­hal­tung der Ord­nung oder zur Ver­hü­tung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesund­heit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte ander­er, zur Verhin­derung der Ver­bre­itung ver­traulich­er Infor­ma­tio­nen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Recht­sprechung.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Lev am 19. Dezember 2017, 17:00
Und !!!
Alle LRA werden nach momentaner Rechtslage als Behörde anerkannt.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 19. Dezember 2017, 17:07
Und !!!
Im Land Brandenburg ist es nicht in Übereinstimmung zur Landesverfassung, wenn

- eine Behörde im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art 10 EMRK), auf Personen einwirkt, denn diese Einwirkung ist hier einer Behörde untersagt;
- eine Behörde eine andere Behörde dabei unterstützt, im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art 10 EMRK), auf Personen einzuwirken, denn diese Einwirkung ist hier kraft Landesverfassung jeder Behörde untersagt;
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Lev am 19. Dezember 2017, 18:26
@ pinguin    "Dein Satz"
Zitat
Im Land Brandenburg ist es nicht in Übereinstimmung zur Landesverfassung, wenn eine Behörde im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art 10 EMRK), auf  Personen einwirkt, denn diese Einwirkung ist einer Behörde hier untersagt.

Es tut mir Leid, aber in der Landesverfassung Brandenburg finde ich keinen Satz, mit deinem Zitat von Art. 10.
Vom "einwirken auf Personen" finde ich auch nichts. 
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#10

Dein Zitat von Art. 10
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]

    Jede Per­son hat das Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung. Dieses Recht schließt die Mei­n­ungs­frei­heit und die Frei­heit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rück­sicht auf Staats­gren­zen zu emp­fan­gen und weit­erzugeben. Die­ser Artikel hin­dert die Staat­en nicht, für Hör­funk- , Fernseh- oder Kinoun­ternehmen eine Genehmi­gung vorzuschreiben.

Lev
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 19. Dezember 2017, 20:29
Mich wundert nichts.

@Lev
Es ist nicht nötig, diesen expliziten Satz in der Verfassung des Landes Brandenburg zu finden:

Noch einmal:

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

Alle in der EMRK fixierten Grundrechte sind im Land Brandenburg unmittelbar gültiges Verfassungsrecht.

Zitat
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Es braucht also Art. 10 EMRK nicht ausdrücklich in die Verfassung des Landes Brandenburg aufgenommen zu werden, weil alle Artikel der EMRK hier Verfassungsrang haben.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 20. Dezember 2017, 08:54
Einem aktuellen Schreiben ist zu entnehmen, ...

Um was für ein Schreiben handelt es sich denn genau?

Dem Eingangspost zufolge handelt es sich offenbar um ein Schreiben einer Verwaltungsstelle des Landes Brandenburg?

Kann hier dem Forum bitte eine anonymisierte Version des o. g. Schreibens bereitgestellt werden?

Das ganze Übel und damit auch die Verantwortlichen für die ständige Rechtsverdreherei müssen beim Namen genannt werden - ohne dem kommen wir nicht weiter; ferner wäre der Informationsgehalt dieses Threads ansonsten = 0  :o
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 20. Dezember 2017, 18:35
Um was für ein Schreiben handelt es sich denn genau?
Mal wieder um die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung"; was schon deshalb zu dieser Zeit paradox ist, weil es hier im Bundesland Brandenburg zu dieser Zeit üblich ist, einen allgemeinen Weihnachsfrieden zu wahren.

Meine Stadt ist seitens ihrer Führung aber offenbar bundesweit für maximale Rechtsbrüche bereits bekannt, hat es doch bereits einen ehemaligen, langjährigen Bürgermeister, der wegen heimtückischen Mordes an seiner Partnerin lebenslang bekam, unter Aberkennung sämtlicher Pensionsansprüche; alles übrigens bundeshöchstgerichtlich bestätigt.*

Rechtstreue zum Land, zum Bund oder gar zur EU; hier offenbar bei einigen völlige Fehlanzeige, Hauptsache, man kann EU-Fördermittel abgreifen?

Zitat
Dem Eingangspost zufolge handelt es sich offenbar um ein Schreiben einer Verwaltungsstelle des Landes Brandenburg?
Richtig; der genaue SPD-geführte Ort läßt sich aus dem im ersten Absatz geschilderten Sachverhalt ganz genau ermitteln.

Zu den weiteren Fragepunkten erfolgt noch keine Publizierung.


Edit DumbTV:
* Ex-Bürgermeister Scholl muss lebenslang in Haft
https://www.morgenpost.de/brandenburg-aktuell/article124643009/Ex-Buergermeister-Scholl-muss-lebenslang-in-Haft.html
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 22. Dezember 2017, 17:36
Zitat
Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD), der auch Polen-Beauftragter des Bundes ist, hat die Einleitung eines EU-Verfahrens gegen das Nachbarland wegen dessen umstrittener Justizreform verteidigt. [...] „Es kann nicht sein, dass an europäischen Grundfesten gerüttelt wird, die vertraglich vereinbart sind“, so der SPD-Politiker.

Umstrittene Justizreform
Woidke hält EU-Verfahren gegen Polen für nötig

Märkische Allgemeine, 21.12.2017
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Dietmar-Woidke-haelt-EU-Verfahren-wegen-Justizreform-in-Polen-nachvollziehbar

So, nun beziehen wir diese Aussage, siehe Markierung in Rot, mal auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg und alle nationalen Stellen des Landes Brandenburg.

„Es kann nicht sein, dass an europäischen Grundfesten gerüttelt wird, die vertraglich vereinbart sind“,

Zu den vertraglich vereinbarten europäischen Grundfesten gehört unmittelbar die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Da der Ministerpräsident des Landes Brandenburg auch Polen-Beauftragter der Bundesregierung ist, darf diese Aussage auch als eine klare Aussage der Bundesregierung gewertet werden.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 24. Dezember 2017, 19:24
Hab' ich hier jetzt DAS Weihnachtsgeschenk für alle vom Rundfunk belästigten Rundfunknichtsnutzer des Landes Brandenburg?

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)

vom 14. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 08], S.314)

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

Zitat
2 Zu § 2 Anwendungsbereich
[...]
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen haben keine Behördeneigenschaft.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist damit ganz klar keine Behörde, weil öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: maikl_nait am 25. Dezember 2017, 16:20
Hallo!

@pinguin

Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist, wie der Name schon sagt, kein Gesetz. Als gesetzliche Grundlage werden bei VG ff gerne das Landesgesetz "RBStV" und das jeweilige Landes-VwVfG herangezogen. Ein eventueller Ausschluß einer LRA aus einem Landes-VwVfG wird von etlichen Gerichten dahingehend gedeutet, daß zwar die Anwendung (Rechtsfolgen aus VwVfG) unzulässig ist, die Verwendung der Begriffe aber zulässig.

Es könnte aber sein, daß der Begriff des "ör Wettbewerbsunternehmens" aus Punkt 2.3 noch woanders auftaucht, hoffentlich in einem Gesetz. Das wäre dann sehr interessant, da die nächste fiktive Person A vor Gericht wieder eine Frage hätte.

Stellt die LRA X eine Behörde dar oder ein ör Wettbewerbsunternehmen?
Falls Unternehmen: im Wettbewerb müßten die (laut dualem Rf-System zT privaten) Anbieter gleich behandelt werden, "Verwaltungsvollstreckung für manche" ist eine unzulässige rechtliche Privilegierung.
Falls Behörde: dann greift der Staat mittels Behörden in den Wettbewerb des dualen Rf-Systems und in den Wettbewerb der EUV "Audio-visuelle Mediendienstleistungen" unzulässig ein.

MfG
Michael
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 25. Dezember 2017, 19:26
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist, wie der Name schon sagt, kein Gesetz.
Schon klar, nur hat diese Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung für die Verwaltung.

Den Rest, der hier stand, hab' ich wieder gelöscht.

Verwaltungsvorschriften sind im Land Brandenburg verbindlich und müssen daher eingehalten werden.

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016

Zitat
§ 30
Verwaltungsvorschriften

(1) Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Anweisungen, die insbesondere die Gesetzesauslegung, die Ermessensausübung sowie die Organisation und den Ablauf der Verwaltung regeln. Sie werden allgemein als Verwaltungsvorschriften oder auch als Erlasse, Allgemeine Verfügungen, Dienstanweisungen, Richtlinien oder Geschäftsanweisungen bezeichnet.[...]

Auch wenn sich der Bürger selber nicht auf diese Verwaltungsvorschriften berufen kann, wäre es doch törricht, diese nicht einzubringen, immerhin sind diese für jede/n einzelne/n Verwaltungsmitarbeiter/in bindend und damit einzuhalten?
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 26. Dezember 2017, 02:47
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist als Anstalt des öffentlichen Rechts in jedem Fall kein beliehenes Unternehmen, denn eine Beleihung erfolgt gemäß

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910

Zitat
§ 16
Beliehene

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

(2) In dem Beleihungsakt sind die dem beliehenen Rechtsträger übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die staatliche Aufsicht zu bestimmen.

nur an juristische Personen des Privatrechts.

Für Anstalten des öffentlichen Rechts gelten im Land Brandenburg die Bestimmungen für Körperschaftend es öffentlichen Rechts.

Zitat
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Zitat
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 26. Dezember 2017, 04:56
Zumindest für den Bundesfinanzhof

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. Dezember 2017, 09:54
Zumindest für den Bundesfinanzhof
Dann sollte es doch zumindest für die Finanzämter klar sein, dass den Fernsehsendern keine Amtshilfe zu leisten ist. Korrupte Welt.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Housebrot am 26. Dezember 2017, 16:36
Dann sollte es doch zumindest für die Finanzämter klar sein, dass den Fernsehsendern keine Amtshilfe zu leisten ist. Korrupte Welt.

Vielleicht sollte man dieses Urteil dem FA einfach mal bei der nächsten Zwangsvollstreckung unter die Nase halten...

Grüße
Adonis
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 26. Dezember 2017, 17:37
Hat eine und wohl noch weitere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes dazu.

BFH, 30.06.1988 - V R 79/84
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/?from=1%3A107069%2C0

Rn. 23
Zitat
[...]Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: maikl_nait am 26. Dezember 2017, 22:01
Hallo!

@pinguin

Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist, wie der Name schon sagt, kein Gesetz.

Schon klar, nur hat diese Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung für die Verwaltung.

[...]

Verwaltungsvorschriften sind im Land Brandenburg verbindlich und müssen daher eingehalten werden.

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

Die "Behörde" RBB ist aber keine Verwaltung im Sinne der Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg. Insofern kann die Verwaltungsvorschrift bzw die Geschäftsordnung für den RBB nicht verbindlich sein.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist als Anstalt des öffentlichen Rechts in jedem Fall kein beliehenes Unternehmen, denn eine Beleihung erfolgt gemäß

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)

Da der RBB keine Verwaltung des Landes Brandenburg ist, kann die Beleihung auch nicht im Sinne der Landesverwaltung (zB LOG) erfolgen. Die Beleihung des RBB ist Teil des Landesgesetzes "RBStV": §9, §10 (5), (6), (7), und kommt also auf einem anderen Weg zustande.

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind [...]. Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. [...]

Der rote Teil: das hat der BFH gut erkannt, allerdings ist der BFH eine andere Gerichtsbarkeit als das BVerwG (Finanz-g. vs Verwaltungs-g.). Und blauer Teil: der BFH schränkt das auch entsprechend ein: "i.S.d. KStG", KStG ist KörperschaftsSteuerGesetz, als Teil der Finanzgesetzgebung.

Es wäre aber (wenn ich das in NRW richtig mitbekommen habe) in Berlin so, daß die "Beiträge" wohl über AO eingezogen werden, statt über das Verwaltungsrecht. Damit wäre das rote (und damit die Entscheidung V R 32/97 des BFH mit den Referenzen, und der vorigen Entscheidung V R 79/84) ein prima Argument für unsere Berliner Foristen.

MfG
Michael
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 27. Dezember 2017, 09:03
Da der RBB keine Verwaltung des Landes Brandenburg ist, kann die Beleihung auch nicht im Sinne der Landesverwaltung (zB LOG) erfolgen.
Es ändert nichts daran, daß der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beileihungsfähig ist, weil nur Personen des Privatrechts beliehen werden können. Die "Anstalt des öffentlichen Rechts" ist, wie im Namen deutlich wird, keine Form des Privatrechts.

Zudem ist der RBB weder eine landesunmittelbare Anstalt döR des Landes Brandenburg, noch eine Anstalt döR des Landes Berlin.

Eine unmittelbare Anstalt döR ist nämlich nur dem Lande selbst unterworfen.

Der RBB ist aber eine 2-Länder-Anstalt.

Der RBB ist zwar gemäß Staatsvertrag dem Recht des Landes Berlin unterworfen, es ist aber trotzdem, weil 2-Länder-Anstalt, keine landesunmittelbare Anstalt döR.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 27. Dezember 2017, 13:07
Der RBB ist eine AdöR;
eine AdöR hat Benutzer;
das Verhältnis zwischen AdöR und Benutzer kann sowohl öffentlich-rechtlicher Natur sein, aber auch privat-rechtlicher;
ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen AdöR und Benutzer regelt sich bspw. via Benutzerordnung, Anstaltssatzung, etc.;
ein privat-rechtliches Verhältnis zwischen AdöR und Benutzer regelt sich bspw. via Vertrag.

Wurde ja alles im Forum schon mal ausgearbeitet.

@maikl_nait
Zitat
Damit wäre das rote (und damit die Entscheidung V R 32/97 des BFH mit den Referenzen, und der vorigen Entscheidung V R 79/84) ein prima Argument für unsere Berliner Foristen.
Ein Argument evtl. schon; eine Bindungswirkung entfaltet diese BFH-Entscheidung aber nur gegenüber dem Land Brandenburg.

Gemäß der Finanzgerichtsordnung sind Entscheidungen des Bundesfinanzhofes für jene öffentlich-rechtliche Körperschaft bindend, zu der ein beklagtes Finanzamt gehört.

Finanzgerichtsordnung (FGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/BJNR014770965.html#BJNR014770965BJNG001401301

Zitat
§ 110
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, [...]

Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

Das beklagte Finanzamt war in der zitierten BFH-Entscheidung ein Finanzamt des Landes Brandenburg.

Finanzämter sind gemäß

Gesetz über die Finanzverwaltung
https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/index.html#BJNR014270971BJNE002307360

Zitat
§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
2) Die Finanzämter sind [...] Landesbehörden [...]

Landesbehörden; die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft einer Landesbehörde ist das Land selbst.

Deswegen werden im Land Brandenburg Finanzämter im Bereich des Rundfunkbeitrages nicht tätig, ist es ihnen ob der BFH-Entscheidung doch verwehrt.

Für das Land Berlin müsste hier eine separate BFH-Entscheidung gefunden werden.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 27. Dezember 2017, 17:43
Zitat
Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" hat zwar als ein einheitliches Ganzes ein leitendes Organ, den Stiftungsrat, und einen von diesem abhängigen Beamtenkörper. Die einzelnen Abteilungen haben auch eine gewisse Selbständigkeit insofern, als ihnen mit Zustimmung des Stiftungsrates und auf Weisung des Kurators bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können. Diese interne Aufteilung in verschiedene gleichrangige Abteilungen führt aber nicht zu einer hierarchisch aufgebauten Behördenorganisation. Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten. Auch erstreckt sich die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Abteilungen auf das ganze Bundesgebiet. Die Abteilungen sind also nicht - wie dies bei bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden der Fall ist in ihrer Zuständigkeit regional beschränkt.

Urteil des Zweiten Senats vom 14. Juli 1959
-- 2 BvF 1/58 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv010020.html

Eine Behörde ist es also erst dann, wenn ihre einzelnen Abteilungen separat verklagbar und diese in ihrer Zuständigkeit regional begrenzt sind.

Aufgrund der europäischen Erfordernis des grenzenlosen Fernsehens mangelt es an der regionalen Begrenzung.

Auch deswegen kann der RBB keine Behörde sein.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: maikl_nait am 27. Dezember 2017, 19:17
Hallo!

Ich spiele wirklich ungern den "advocatus diaboli".

Der RBB ist keine Verwaltung des Landes Brandenburg, und ist auch nicht als Verwaltung beliehen.

Sondern: der RBB ist Kraft eines besonderen Landesgesetzes "RBStV" beliehen einen "Rundfunkbeitrag" einzuziehen, und wird insofern von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als eine "spezialrechtliche" Behörde (außerhalb der Verwaltung, wegen "Staatsferne") betrachtet. Aufgrund des "spezialrechtlichen" Aspekts wird ein Verwaltungsrichter das Argument "Unter einer Behörde versteht man im Allgemeinen..." einfach ignorieren.

MfG
Michael
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. Dezember 2017, 20:44
Sondern: der RBB ist Kraft
 eines besonderen Landesgesetzes "RBStV"
beliehen einen "Rundfunkbeitrag" einzuziehen, und wird insofern von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als eine "spezialrechtliche" Behörde (außerhalb der Verwaltung, wegen "Staatsferne") betrachtet.
Das scheint mir ein wenig gewagt.
Soweit mir das geläufig ist, kenne ich es in etwa so:
Es gibt ein Rundfunkgesetz, in dem der Rundfunk als Ländersache festgeschrieben steht.

Der RBStV ist, so wie es der Name sagt, ein Vertrag.
Dieser Vertrag wurde durch die Ratifizierung zu "geltendem Recht" erhoben, aber nicht zu einem Gesetz.
Geltendes Recht kann aber auch geltendes UNRecht sein. Recht ist menschengemacht und interessenabhängig. Es kommt auf die Betrachtungsweise an. Dem, der daran gut verdient, ist es recht und dem, der abgezockt  wird, ist es eben nicht recht.
(Es gab da mal etwas mit Pogrom. Das war eine Zeit lang geltendes Recht. Es gibt einen 15. Änderungsvertrag und der ist sowas von daneben, dass dieser für nichtig erklärt werden muss.)

Es ist meine Betrachtungsweise und nicht mehr.
Eine Anstalt kann m.E. keine Behörde sein.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Lev am 27. Dezember 2017, 21:21
@ gerechte Lösung
...
Zitat
Es ist meine Betrachtungsweise und nicht mehr.
Eine Anstalt kann m.E. keine Behörde sein.
Auszug aus dem VwVG-NRW
"(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen." https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223

VwVG-NRW §2 Abs.2
So viel dazu ...

Mach doch mal nen Punkt. (Am besten hinter erhoben)  ;D
Zu allem anderen möchte ich mich lieber nicht äußern.  ::)

Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: cleverle2009 am 27. Dezember 2017, 22:48
Autor: Lev
Zitat
VwVG-NRW §2 Abs.2
So viel dazu ...
es geht dort um Verwaltungsvollstreckungen. Vollstreckungen an Zivilisten sind dort nicht geregelt.
Zitat
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1.html
Zivilprozessordnung
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
...
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Deshalb wird mit der Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers unter Anwendung der ZPO
regelmäßig eine unzulässige Flucht ins Zivilrecht begangen. Damit nimmt der Staat regelmäßig dem Bürger das Grundgesetz unter den Füßen weg. Auch Finanzämter sind ein ähnlicher Sachverhalt. Die Abgabenordnung bezieht sich auf Steuern.
Zitat
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
Abgabenordnung (AO)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Für mich heißt das nun, die Verwaltung muss eine Klage vor dem ordentlichen Gericht betreiben. Das ist meiner Ansicht nach der Wille des Gesetzgebers.

Nur meine Meinung. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: drboe am 27. Dezember 2017, 22:56
Der RBStV ist, so wie es der Name sagt, ein Vertrag.
Dieser Vertrag wurde durch die Ratifizierung zu "geltendem Recht" erhoben, aber nicht zu einem Gesetz.

Richtig wäre: die Bundesländer schliessen gemeinsam einen Vertrag mit dem Ziel in allen Bundesländern das gleiche Recht zur Finanzierung des Rundfunks, nämlich den Inhalt des geschlossenen Vertrages, zu verabschieden. Die Landesparlamente verabschieden den Inhalt des geschlossenen Vertrags als Gesetz für ihr Bundesland. Geltendes Recht ohne Gesetz wird schwierig, allerdings kann das Verfassungsgericht mit Entscheidungen Recht setzen. So ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom BVerfG mit einer Entscheidung in die Welt gesetzt worden.

M. Boettcher
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: maikl_nait am 27. Dezember 2017, 23:44
Hallo!

Autor: Lev
Zitat
VwVG-NRW §2 Abs.2
es geht dort um Verwaltungsvollstreckungen. Vollstreckungen an Zivilisten sind dort nicht geregelt.

Es geht weder in VwVG (Verwaltungsvollstreckung) noch in ZPO (Zwangsvollstreckung) um Maßnahmen an "Delinquenten", auch wenn der historische Begriff "Vollstreckung" aus dem damals üblichen Folterkeller entstammt (deshalb werden Schuldner auch "lang gemacht", "peinliche Verhöre" fanden mit mechanischen "Auflagen" an empfindlichen Teilen der Anatomie eines Befragten statt, wenn dabei die Schmerzen aber nicht ausreichten wurden "andere Saiten" aufgezogen, usw).

Die ZPO-Vollstreckung beschreibt zunächst Vorgehen und Maßnahmen gegen einen nicht zahlenden Schuldner in privat-rechtlichen Forderungen.

Die Verwaltungsvollstreckung beschreibt Vorgehen und Maßnahmen gegen einen nicht zahlenden Schuldner in öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Verwaltungsrecht.

Je nachdem ob es eine "vollstreckbare" (zB nach Bescheid) oder um eine "rechtskräftige" (zB nach verlorener Klage) Forderung handelt, je nach Variation des Landesrechts in Sachen Verwaltungsvollstreckung und je nach Verhalten des Schuldners kann es zu Verwaltungszwangsmaßnahmen oder Zwangsvollstreckung gehen. (Bei dem was in Tübingen passiert ist, kam es offensichtlich dazu, daß an einem bestimmten Punkt das AG als Vollstreckungsgericht für eine Maßnahme zuständig war, dort hat dann jemand geklagt, und ist am LG Tübingen in Berufung gegangen, einer der Kläger konnte den Richter sogar zur Vorlage am EuGH "überreden")

Schuldner kann bei beiden Vollstreckungen eine natürliche Person, eine juristische Person privaten Rechts oder eine juristische Person öffentlichen Rechts sein, die Form der Vollstreckung ist an der Form der Forderung orientiert.

Kraft Landesgesetzes "RBStV" ist eine Abgabe zu leisten -> öffentliche Abgabe aufgrund Gesetzes -> Verwaltungsrecht. Dies zeigt sich auch an "RBStV" §10 (6): Forderungen werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

(Am Rande: Das Finanzamt hat aus AO ebenfalls Vorgehen und Maßnahmen, in Berlin ist der Beitrag möglicherweise über AO beizutreiben)

Disclaimer: wie immer, bei riesigen Nebenwirkungen erschlagen Sie Arzt und Apotheker, fragen Sie einen Anwalt, vielleicht sogar vorher... -- dies kann nur eine Meinung sein und keine Rechtsberatung darstellen.  8)

MfG
Michael
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: BR_Nichtnutzer am 28. Dezember 2017, 00:23
Wie erklärt sich dann dieses Schreiben hier?

Gut, ist jetzt NDR, aber sind dann nicht alle Behörden bzw. keine Behörden?
und auch die Stadt Berlin hat den rbb auch bereits als keine Behörde benannt... soweit ich weis.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Lev am 28. Dezember 2017, 00:33
@ cleverle2009
Zitat
Für mich heißt das nun, die Verwaltung muss eine Klage vor dem ordentlichen Gericht betreiben. Das ist meiner Ansicht nach der Wille des Gesetzgebers.

Nur meine Meinung. Keine Rechtsberatung.
Bei allem Respekt vor deiner Meinung, aber du bist leider im falschen Haus! (Gerichtsgebäude)

Die ZPO dient dazu zivilprozessliche Vorschriften zu verdeutlichen. Sie ist eine Ordnung unter den Gesetzbüchern und der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht). Ergo hat sie nicht viel mit dem Verwaltungsrecht zu tun. Ich habe aber auch das Gefühl, das du privatrechtliches und ö. r. in einen Topf wirfst.

Wichtig!: Da wo Vw draufsteht ist auch Vw drin! und damit war nicht die Automarke gemeint.

Um es zu verdeutlichen. Das VwVG ist natürlich ein gutes Beispiel, wenn es um die Frage geht: "Ob eine Anstalt eine Behörde sein kann?"
Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht die richtige Anlaufstelle, wenn es um Entscheidungen bzgl. einer Behörde geht.

Um deine Meinung aufzugreifen. Ich bezweifel das die "ordentliche Gerichtsbarkeit" bzw. die ZPO, wenn es um die oben gestellte Frage geht, dafür hilfreich bzw. zuständig ist.

Ich kann allerdings sehr gut nachvollziehen, warum jemand mit seiner Klage vor das ordentliche Gericht ziehen möchte und teile diese Meinung.
Genau deshalb habe ich schon einmal Erklärt wie man das machen kann.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24736.msg157568#msg157568

Viel Spaß dabei  :)
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 28. Dezember 2017, 01:12
Gemäß der Aussagen von BGH und BVerfG ist zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten zu trennen; wenn sich der Staat in einem Bereich bewegt, wo sich jeder bewegen könnte, ist es regelmäßig nicht hoheitlich.

VII ZR 150/15
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a7f512921612bed47987b5dfa3bcc0c6&nr=74587&pos=1&anz=16

Rn. 9
Zitat
[...]nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen hoheitlichem  Handeln und nicht hoheitlichem, privatrechtlichem Handeln zu unterscheiden;

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014
- 2 BvR 736/13 - Rn. (1-34),

http://www.bverfg.de/e/rk20140317_2bvr073613.html

Rn. 19
Zitat
[...]Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. zuletzt BVerfGE 117, 141 <152 f.>).

Rn. 20
Zitat
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>) und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden

Rn. 21
Zitat
Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. [...]

Die bundesrechtliche Rechtsprechung, siehe BFH-Zitate, sagt, daß eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse haben kann.

Wäre der Rundfunkbeitrag formal eine Steuer, wäre der Sachverhalt anders, denn Steuerrecht ist Hoheitsrecht, national ist Steuerecht aber Bundesrecht.

Rn. 22
Zitat
[...] Schon nach nationalem Recht ist die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regelt (§ 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>)[...]

Ein "Beitrag" ist aber keine "Steuer".
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 28. Dezember 2017, 01:16
@Lev
Bitte differenziere zwischen dem Recht für die Anstalt und dem Recht zwischen Anstalt und Nutzer. Es wurde bereits herausgearbeitet, daß die Beziehungen zwischen Anstalt und Nutzer keineswegs öffentlicher Natur sein müssen, sondern auch privatrechtlicher sein können.

Edit:

Es hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bereits einmal einen Sachverhalt einer nichtsteuerlichen Abgabe gegeben, die in der ersten Entscheidung als mit dem Grundgesetz gerade so vereinbar galt, mit der Jahre später erfolgten zweiten Entscheidung aber als unvereinbar eingestuft worden ist.

Es ist also keinesfalles so, daß sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht dem sich wandelnden Recht anpassen würde.

Zweite Entscheidung
Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-010.html

Erste Entscheidung
Beschluß    
des Zweiten Senats vom 31. Mai 1990    
-- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html

Nochmals Edit:

Es hat mit dem

Thüringer Gesetz
über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
„ThüringenForst“
Vom 25. Oktober 2011*)

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LForstAG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true

Ein Beispiel, wie es ausschaut, wenn einer AdöR hoheitliche Befugnisse übertragen werden.

Zitat
§ 2
Aufgaben, Aufbau
[...]
(4) Die Landesforstanstalt nimmt insbesondere folgende hoheitliche Aufgaben wahr:
[...]

Die hoheitlichen Aufgaben, die einer AdöR übertragen werden, müssen explizit benannt werden.

Zitat
§ 3
Aufsicht

(1) Die Landesforstanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten, Jagd und Fischerei zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). Die Ausübung der Fachaufsicht ist auf hoheitliche Aufgaben beschränkt.
Eine AdöR mit hoheitlichen Befugnissen braucht eine Rechts- und Fachaufsicht.

Zitat
§ 5
Satzung

(1) Die Landesforstanstalt gibt sich eine Satzung.[...]
Auch diese AdöR im Beispiel hat das Satzungsrecht

Der strukturelle Unterschied zwischen dieser AdöR im Beispiel und der AdöR RBB besteht darin, daß die AdöR RBB das Recht der Selbstverwaltung hat, die AdöR im Beispiel nicht, der AdöR im Beispiel aber ausdrücklich hoheitliche Befugnis übertragen worden ist, der AdöR RBB nicht.

Selbstverwaltung und hoheitliche Befugnis schließen einander aus.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: cleverle2009 am 28. Dezember 2017, 04:44

Zitat
Autor: Lev
Zitat

    VwVG-NRW §2 Abs.2
    So viel dazu ...

es geht dort um Verwaltungsvollstreckungen. Vollstreckungen an Zivilisten sind dort nicht geregelt.
Um deine Meinung aufzugreifen. Ich bezweifle das die "ordentliche Gerichtsbarkeit" bzw. die ZPO, wenn es um die oben gestellte Frage geht, dafür hilfreich bzw. zuständig ist.
In der von mir vorgetragenen Meinung geht es darum, dass die Zuständigkeiten im Gesetz geregelt sind. Missachtet die Verwaltung diese Regelung und holt sich den Gerichtsvollzieher per Amtshilfe ins Boot, verletzt die Verwaltung regelmäßig das Grundrecht des Bürgers
Es besteht hier ein Fehler in der Normenhierarchie. Es gibt kein Gericht für die Regelung von Streitigkeiten zwischen Verwaltung und Bürger für Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art. Das Bundesverfassungsgericht ist dieses erforderliche Gericht nicht.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
auf den gesetzlichen Richter.
Guck bitte auch noch mal da rein
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19
....
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(Artikel 10 Abs. 2 Satz 2) Die Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist auch nicht gegeben und so bleibt nichts Anderes als der Weg vor das ordentliche Gericht um den angeblichen Schuldner zum tatsächlichen Schuldner zu machen.
Siehe auch
Zitat
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2016/03/L%C3%B6sung-Fall-10-Abgrenzungsf%C3%A4lle-zur-verfassungsrechtlichen-Streitigkeit.pdf
6.   a)   Die Zuständigkeit des VG ist nicht gegeben.
b)   Für die Zuständigkeit des BVerfG gilt das Enumerationsprinzip , d.h. das BVerfG ist nur in den ihm nach § 13 VerfGG zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit besteht selbst unter Berufung auf Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie) nicht. Dies hat zur Folge, dass Streitigkeiten, die wegen ihrer verfassungsrechtlichen Art nicht dem VG unter liegen, andererseits aber auch nicht  dem  BVerfG  zur  Entscheidung  zugewiesen  sind, keinem  Rechtsweg  unterliegen und somit nicht justiziabel  sind
Daher muss die ordentliche Gerichtsbarkeit entscheiden, das ist dem Bürger durch das Grundgesetz garantiert.
hier wird sehr deutlich zwischen dem Bürger und der Verwaltung differenziert.

Ups ist etwas lang geworden und ich hoffe da keinen Fehler produziert zu haben.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 02. Januar 2018, 13:23
Soweit mich däucht, darf der Gerichtsvollzieher, der heißt ja deswegen auch so, nur von dem für ihn zuständigen Gericht "in die Spur geschickt" werden.

Mit der sog. Verwaltungsvollstreckung hat der nix zu tun.

Beispiel NRW
Gerichtsvollzieher
http://www.ag-koeln.nrw.de/aufgaben/gerichtsvollzieher/index.php

Ohne die Einschaltung des für den zuständigen Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichtes geht nix.

Zitat
Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden, von hier aus werden sie an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher verteilt.

Beispiel Bayern
Gerichtsvollzieher
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/passau/gerichtsvollzieher.php

Zur Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers muss immer ein derartiger "Vollstreckungstitel" vorliegen.

-> Vollstreckungstitel
https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_%28Deutschland%29

Bei alledem sind wir in der ZPO.

Beispiel Brandenburg
Gerichtsvollzieher
http://www.ag-brandenburg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.345088.de

Zitat
Sollten Sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag einreichen wollen, senden Sie diesen bitte generell an das

Amtsgericht

Dafür hat es dann übrigens einen Vordruck des Bundes.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: cleverle2009 am 02. Januar 2018, 14:24
Zivilprozessordnung

Zitat
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Gerichtsverfassung

Zitat
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Forderungen der Rundfunkanstalten sind keine bürgerlichen Streitsachen und keine Familiensachen. Auch keine Strafsachen und keine Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Daraus folgt, die Verwaltung muss einen Titel bei Gericht erwirken. Dieser Titel liegt bei Selbsttitulierung nur dann vor, wenn die Organisation per Gesetz zur Selbsttitulierung ermächtigt ist. Die Gesetzgebungskompetenz für so einen Rechtsakt liegt meines Wissens beim Bund. Rundfunk ist aber Ländersache, da hat der Bund nichts verloren.

Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Gesetzbankert.

Das Thema ist damit aber noch nicht zu Ende.

Der Gerichtsvollzieher kann nur dann Hoheitlich handeln, wenn er Beamter im Sinne des Beamtengesetzes ist.
Ein Beamter hat aber ein Dienstzimmer und kein Geschäftszimmer.
Ein Beamter hat eine Alimentierung zu bekommen. Er bekommt aber stattdessen einen Teil der Beute.
Ein Beamter muss in die Hierarchie der Verwaltung eingebunden sein.
Der Gerichtsvollzieher hat aber über sich nur den die Aufsicht führenden Richter.
Der Gerichtsvollzieher handelt selbstständig.

Um all dies zu umschiffen, wurde der vergebliche Versuch unternommen, einen Artikel 98a in das Grundgesetz einzupflegen.
siehe dazu:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html
Zitat
Basisinformationen über den Vorgang

    [ID: 17-23591]

17. Wahlperiode
     
Vorgangstyp:
    Gesetzgebung   
 
    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)   
Initiative:
    Baden-Württemberg
    Bayern
    Berlin
    Hessen
    Niedersachsen
    Sachsen
    Sachsen-Anhalt

Aus all dem folgere ich, der Gerichtsvollzieher handelt gesetzwidrig.

Nun zur Selbsttitulierung

Zitat
Selbstti­tu­lie­rung mög­li­cher­weise nicht zeit­gemäß

22.03.2011

Das OLG Oldenburg bezweifelt die Vereinbarkeit des Rechts zur Selbsttitulierung einiger Banken mit der Verfassung und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt. Das Recht fußt auf einem Gesetz von 1933.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-oldenburg-selbsttitulierung-moeglicherweise-nicht-zeitgemaess/


Zitat
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

1. ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48 Nummer 144) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/ls20121218_1bvl000811.html
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Januar 2018, 17:21
Guten TagX!

Der RBB ist keine Behörde.

Sich "selbstverwaltende Behörden" kennt das Berliner Verwaltungsrecht nicht.

VerfGH Berlin: Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche Selbstverwaltung ... Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE258569501&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
21

Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine 23 Bezirke Träger des in Art. 28 den Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.

...


Der RBB verfügt auch nicht über demokratisch legitimierte Amtsträger. Behördenleitungen werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch "staatsfernen Rat" gewählt, sondern durch den Rechtsträger (Bundesland / selbstverwaltende Gemeinde Art. 28 GG / Bundesrepublik Deutschland; im folgenden Urteil als Gewährsträger bezeichnet) ernannt bzw. eingestellt!

VerfGH des Landes Berlin · Urteil vom 21. Oktober 1999 · Az. 42/99, Link:
https://openjur.de/u/270712.html

1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Ietztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).2. Die aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden Grundsätze des Gebührenrecbts, namentlich derGleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten.

Zitat
24

aa) Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, daß alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26

bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, daß die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, daß alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, daß nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird ("Prinzip der doppelten Mehrheit"; BVerfGE, 93, 37 <72> m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen. Auch insofern muß sichergestellt werden, daß die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78> zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

Die Intendantin des RBB verletzt den RBB-Staatsvertrag und die Rechte des RBB!

Durch "staatsfernen Rat" gewählte "Behördenleitungen" in "sich selbstverwaltenden Sende-/ Hoheitsgebieten" kennt das Grundgesetz nicht.

Die Intendantin des RBB hat sich verwaltungsrechtliche Behördenaufgaben RECHTSSTAATSWIDRIG angeeignet.

Der polizeipflichtige Hoheitsträger RBB (öffentlich-rechtlicher Dienstleister Rundfunk / public service = schlicht hoheitliches Handeln = Verpflichtung zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) verletzt anhaltend und fortgesetzt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die Festsetzungsbescheide des RBB sind ALLE NICHTIG, da u.a. weder eine Behördenleitung noch ein amtliches erteiltes Dienstsiegel existieren! § 37 Abs. 5 VwVfG "hilfsweise heranzuziehen" um diesen Umstand "zu rechtfertigen" beugt geltendes Verwaltungsrecht.

Die Rundfunkanstalt RBB gehört auch keiner KÖRPERSCHAFT (Rechtsträger/Gewährsträger) an, weder dem Land Berlin noch dem Land Brandenburg.

Bundesfinanzhof Urt. v. 17.09.1987, Az.: VII R 28/84
Möglichkeit des Finanzamts zur Aufrechnung gegen Steurerstattungsansprüche mit aus nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrührenden Forderungen
Link:

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1987-09-17/vii-r-28_84/

Zitat
4

Die Klage der Klägerin führte zur Verurteilung des FA zur Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 443,50 DM. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß die Aufrechnung durch das FA mit rückständigen Rundfunkgebühren des SFB in dieser Höhe unwirksam sei, da es insoweit an der Gegenseitigkeit fehle. Zwar werde nach § 226 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) die Gläubiger-/SchuldnerEigenschaft auf seiten des Fiskus dahin fingiert, daß dies die Körperschaft sei, die die Steuern verwalte, so daß es nicht mehr auf die Ertragshoheit ankomme. Das FA verwalte aber nicht die Einnahmen aus Rundfunkgebühren. Denn der SFB sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin", Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1975, 146); er werde weder vom Bund noch vom Lande Berlin verwaltet. Die Erstattungsverpflichtung des FA und die Gebührenforderung des SFB hätten sich damit nicht aufrechenbar gegenübergestanden.

12

1.

Die Ausführungen des FG zu den vom FA erklärten Aufrechnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das FA gegen Steuererstattungsansprüche mit Forderungen aufrechnen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrühren. Das gilt auch unter den in Stadtstaaten gegebenen besonderen Verhältnissen, wobei das FA bei der Abgabe der Aufrechnungserklärung zur Vertretung des Landes als des Gläubigers der Aufrechnungsgegenforderung befugt ist (Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178). Bei der Aufrechnung des FA mit außersteuerrechtlichen Ansprüchen muß indes die Gegenseitigkeit (§ 226 Abs. 1 AO 1977, § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) gewahrt sein. Da gemäß § 226 Abs. 4 AO 1977 - in der Fassung bis zum 31. Dezember 1986 (vgl. Art. 1 Nr. 40 und Art. 25 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436) - für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet, kann die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch nur mit einer Forderung derjenigen Körperschaft erfolgen, der die Verwaltung der Steuer obliegt, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht (Senat in BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183). Kann demnach das FA gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch nicht aufrechnen, weil die hierfür zur Verfügung stehende Gegenforderung nicht dem die Lohnsteuer verwaltenden Land (vgl. § 226 Abs. 4 AO 1977) zusteht, sondern einer anderen Körperschaft, so wird die fehlende Gegenseitigkeit auch nicht dadurch begründet, daß das FA von dieser Körperschaft oder der für sie zuständigen Behörde um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist (Urteil des Senats vom 3. November 1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185).

13

Von diesen Grundsätzen ist auch das FG bei seiner Entscheidung zur Aufrechnung ausgegangen. Es hat zu Recht die Aufrechnung durch das FA mit den Polizeigebühren, Bußgeldern und Vollstreckungskosten für wirksam angesehen, weil Gläubiger dieser Forderungen das Land Berlin war, das als die die Lohnsteuer verwaltende Körperschaft nach § 226 Abs. 4 AO 1977 auch Schuldner des Erstattungsanspruchs war. Hinsichtlich der Aufrechnung mit den rückständigen Rundfunkgebühren hat das FG deren Wirksamkeit mangels Gegenseitigkeit zutreffend verneint. Denn Gläubiger der Rundfunkgebühren war der SFB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, während das Land Berlin Schuldner des Lohnsteuererstattungsanspruchs war. Wie ausgeführt, reicht es für die zur Aufrechnung erforderliche Identität von Gläubiger und Schuldner nicht aus, daß das FA vom SFB um die Vollstreckung der Rundfunkgebühren ersucht worden ist (vgl. § 250 AO 1977). Da gegen die Entscheidung des FG zur Aufrechnung von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, nimmt der Senat insoweit zur weiteren Begründung auf seine vorstehend zitierte Rechtsprechung und auf die Ausführungen des FG Bezug.

Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Pfändung und Einziehung von Steuerrückerstattungansprüchen ist RECHTSWIDRIG!

Der RBB ist STAATSFERN und ein öffentlich-rechtlicher Dienstleister, der nur eingeschränkt Akte hoheitlicher Gewalt "verfügen" kann (Sendezeiten Wahlkampfwerbung).

Gegenüber dem StaatsvolX hat er, als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, gar keine rechtlichen Befugnisse. Er ist der Diener des VolX und kann auch als solcher nicht um "Amtshilfe" gegen das VolX ersuchen.

Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben es versäumt eine Landesrundfunkanstalt Berlin und eine Landesrundfunkanstalt Brandenburg als Behörde i.S.d. Verwaltungs- / Staatsrechtes zu errichten. Der RBB ist gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg. Nicht mehr und nicht weniger. Der RBB-Staatsvertrag erwähnt nicht einmal eine "Landesrundfunkanstalt".
 
Der RBB ist eine Scheinbehörde* und die Intendanin des RBB ist als "Behördenleitung" tatsächlich vergleichbar mit dem Hauptmann von Köpenick!

Der Verfechter der "RBB-Staatsvertrag-Behördentheorie" ist das RBB-Sandmännchen!

Es streut den Gerichten Sand in die Augen und die schlafen dann tief und fest ein!

Schnarchend wird dann das Urteil gefällt:

RRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRR
                                                          BBBBBBBBBBBB
                                                                   SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS
                                                                                                                              TV.


 :)

*vgl. Scheinriese

Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinriese

Je näher der RBB kommt, um so kleiner wird er (6-7 % Quoten-Zwerg).
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 02. Januar 2018, 17:23
@cleverle2009

"Dein" Art. 98a GG wurde bekanntlich abgelehnt, und das BVerfG beschied in "Deinem" Fall
Zitat
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Rn. 45
Zitat
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).

Rn. 50
Zitat
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.

Ohne hier vom Thema abweichen zu wollen, steht also die grundlegende Frage zur Klärung, welcher Unterschied zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg einerseits als öffentlich-rechtliche Anstalt und, bspw., RTL als privat-rechtliches Rundfunkunternehmen besteht?

@Profät Di Abolo
Freilich ist der RBB keine Behörde; ein nun dem BVerfG vorliegendes Schriftstück sagt aber genau das.

Übrigens; alle hier mitlesenden Bürger des Landes Berlin dürfen Dir für diese BFH-Entscheidung dankbar sein, denn die ist, da sie Berlin betrifft, für alle staatlichen Stellen im Land Berlin bindend, weil das verurteilte FA eines von Berlin ist.

Immerhin, siehe eingangs für das BFH-Urteil zu einem FA des Landes Brandenburg, bindet eine BFH-Entscheidung die ganze Körperschaft, zu der ein klagebeteiligtes Finanzamt gehört; im ersten Fall das Land Brandenburg, im zweiten Fall das Land Berlin, weil FA Landesbehörden sind.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 04. Januar 2018, 16:47
Vergleich zwischen dem

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014
Zitat

§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

§ 2 Sitz und Regionalstudios
(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
]...]
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.[...]

und dem

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237704

Zitat
Artikel 1
Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht,
Dienstsiegel, Dienstherrenfähigkeit

(1) Berlin und Brandenburg errichten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts[...]
(2) Sitz der Anstalt ist Potsdam. [...]
(3) Für Errichtung und Betrieb der Anstalt gilt das Recht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Anstalt führt ein Siegel.[...]
(5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt grundsätzlich nicht begründen,[...]
-----------
Beides sind Anstalten des öffentlichen Rechts auf Basis je eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin.

Die eine Anstalt darf Beamte haben und Siegel führen, die andere darf sich selbst verwalten.
-----------
Übrigens, nur am Rande, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg darf gemäß Staatsvertrag Dienstsiegel führen, ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung und darf Beamte haben.

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237638

Der Begriff "hoheitlich" kommt bei allen 2 Staatsverträge nur in jenem vor, der das Amt für Statistik begründet.

Wir können hier an dieser Stelle festhalten, daß es in dem jeweiligen Gründungsdokument selbst festgelegt wird, ob die daraufhin begründete Stelle bspw. Siegel haben darf.

-----------------------

Da es in dem anderen Thema

Kontopfändung durch die FA Prenzlauer Berg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25742.msg162912.html#msg162912

auch um Dienstsiegel geht, seien die den Rundfunk Berlin-Brandenburg betreffenden Infos mal auch in dieses Thema aufgenommen.

Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung - HzV)
https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212771

Zitat
§ 1
Landeswappen
[...]
2) Das Landeswappen können außerdem führen:
[...]
6. gemeinsame Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg untersteht als 2-Länder-Anstalt der Aufsicht der Länder Berlin und Brandenburg, wobei diese Aufsicht alljährlich zwischen diesen beiden Länder wechselt.

Zitat
§ 5
Dienstsiegel
[...]
(6)[...]Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 verwenden ein Dienstsiegel, dass die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigt. Auf eine untere Umschrift „Berlin-Brandenburg“ kann verzichtet werden, wenn diese Angabe im Namen der Einrichtung enthalten ist.

Übrigens haben im Land Brandenburg offenbar nur die Hochschulen das Recht, eigene Siegel zu führen

Zitat
(9) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen.

In der Anlage zu dieser Verordnung des Landes Brandenburg ist ausgeführt, wie diese Dienstsiegel auszusehen haben, die gemeinsame Stellen der Länder Brandenburg und Berlin führen dürfen, (wenn sie es dürfen).

Der RBB benötigt sowohl die Genehmigung des Landes Brandenburg als auch jene des Landes Berlin.

Die Begriffe "Wappen" und "Siegel" fanden keinen Eingang in den

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zumindest in diesem Gründungsstaatsvertrag wurde dem RBB nicht das Recht gegeben, Wappen und Siegel zu führen.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 05. Januar 2018, 21:32
Es hat Neues:

1.) Die Verfassungsbeschwerde per Übergabeeinschreiben mit Rückschein scheint nicht in Karlsuhe angekommen zu sein, auch nicht der Rückschein bei mir;

2.) Heute kam aber trotzdem das formale Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes "1 BvR ***"; denn die präventiv 1 Tag vor der postalischen Aufgabe auch per Fax abgesschickte Verfassungsbeschwerde wurde angenommen; der beantragte einstweilige Vollstreckungsschutz wurde bestätigt;

3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;

4.) Kommende Woche werden das neuerliche Schreiben der Stadt dem BVerfG zur Kenntnisnahme zugeleitet wie auch die Sendungsnummer des evtl. nicht weitergeleiteten Übergabeeinschreibens;
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Housebrot am 06. Januar 2018, 18:44
2.) Heute kam aber trotzdem das formale Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes "1 BvR ***"; denn die präventiv 1 Tag vor der postalischen Aufgabe auch per Fax abgesschickte Verfassungsbeschwerde wurde angenommen; der beantragte einstweilige Vollstreckungsschutz wurde bestätigt;
3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;
4.) Kommende Woche werden das neuerliche Schreiben der Stadt dem BVerfG zur Kenntnisnahme zugeleitet wie auch die Sendungsnummer des evtl. nicht weitergeleiteten Übergabeeinschreibens;
zu 3 und 3:
Habe ich das richtig gelesen ? Das Bundesverfassungsgericht stimmt dem einstweiligen Vollstreckungsschutz zu (Beschluss erlassen) und trotzdem macht die Stadt
weiter, und pfändet das Konto ?

zu4:
Ich würde vorsorglich nocheinmal ein Übergabeeinschreiben mit Originalunterschrift abschicken. Nachher gibt es eine Diskussion um die Formalien. Und Du hast ja
ja jetzt leider den Nachweis, dass das Einwurfeinschreiben noch nicht zugestellt wurde.

Ich persönlich würde daher aus Gründen der Fürsorgepflicht das Schreiben nochmasl, mit originalunterschrift, per inschreiben abschicken.

Grüße
Adonis
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 06. Januar 2018, 20:12
Habe ich das richtig gelesen ? Das Bundesverfassungsgericht stimmt dem einstweiligen Vollstreckungsschutz zu (Beschluss erlassen) und trotzdem macht die Stadt weiter, und pfändet das Konto ?
Du hast das teilweise richtig gelesen:

- meine Verfassungsbeschwerde wurde unter einem 1BvR*** Aktenzeichen registriert und meiner Bitte auf eine einstweilige Anordnung zwecks Vollstreckungsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache entsprochen;

- die Stadt hat das Konto aber trotzdem offenbar sperren lassen; gepfändet ist bislang nichts, bei der Bank nachfragen kann ich aber erst am Montag;

- es ist möglich, daß diese einstweilige Anordnung erst am Montag von der Stadt zur Kenntnis genommen wird, sich hier also die postalischen Wege überschnitten haben, oder schlicht nicht zugestellt worden ist; keine Ahnung, ob es so sein könnte;

- das Schreiben des BVerfG wurde am 02. Januar aufgesetzt, der Umschlag trägt den 03. Januar als Poststempel, am 5. Januar war das Schreiben bei mir;

- das Schreiben der Stadt, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt werden,  wurde am 3. Januar geschrieben und war am 4. Januar bei mir;

Ist halt jetzt die Frage, ob das Schreiben des BVerfG bei der Stadt vor dem Verfassen des ihres stadtseitigen Briefes angekommen ist; wenn "Ja", so würde das heißen, daß die sich über das BVerfG hinwegsetzen.

Zitat
Ich würde vorsorglich nocheinmal ein Übergabeeinschreiben mit Originalunterschrift abschicken. Nachher gibt es eine Diskussion um die Formalien.
Das BVerfG wird mir sicherlich mitteilen, ob das nötig ist.

Zitat
Und Du hast ja ja jetzt leider den Nachweis, dass das Einwurfeinschreiben noch nicht zugestellt wurde.
Welches Einwurfeinschreiben? Eh, das waren fast 26 Euro für 4 Übergabeeinschreiben mit Rückschein, nix Einwurf.

Das sagt übrigens die Post:

Zitat
Die Sendung wurde am 28.12.2017 eingeliefert und befindet sich in der Zustellung.
Wurde also noch gar nicht zugestellt.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2018, 13:10
3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;
Wie vermutet, hat die Stadt lt. Auskunft der Bank das Konto bereits am 04. Januar 2018 gepfändet.

Seitens der Bank kommt hierüber noch ein offizielles, rechtlich verwertbares Bankschreiben, das unmittelbar ans BVerfG durchgereicht wird, welches heute bereits die Vorinfo dazu zugeleitet bekam.

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist das Konto noch gesperrt; lt. Auskunft der Bank müssen Überweisungen, die auf Grund der Sperrung nicht ausgeführt worden sind, neu veranlasst werden.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 21. Januar 2018, 18:16
Diese Auslagerung a la zentralem Beitragsservice schafft aber dahingehend Probleme, wenn nicht peinlich darauf geachtet wird, was die einzelne LRA überhaupt darf.

Die LRA Rundfunk Berlin-Brandenburg ist, wie auch User Profät Di Abolo herausgearbeitet hat, verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden, hat das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen und ist somit eben nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde, da das Land Berlin als Stadtstaat eine Einheitsgemeinde darstellt, die vom Senat zu Berlin zentral verwaltet wird. ->

VerfGH Berlin: Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche Selbstverwaltung - [...]
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE258569501&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Wäre die LRA Rundfunk Berlin-Brandenburg Behörde, würde sie folglich vom Senat verwaltet und dürfte sich nicht selbstverwalten.

Würde die LRA Rundfunk Berlin-Brandenburg im Land Brandenburg als Behörde auftreten, was sie im Land Berlin nicht darf, folgte daraus zudem eine Ungleichbehandlung der Bürger des Landes Brandenburg gegenüber den Bürgern des Landes Berlin.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: P am 21. Januar 2018, 21:58
Was hat die Frage der bezirklichen Selbstverwaltung mit der Frage zu tun, ob eine LRA behördlich tätig ist?

Im Übrigen führt das ohnehin nicht weiter, denn selbstverständlich sind die Bezirke des Landes Berlin behördlich tätig, sie sind lediglich nicht eigenständig, sondern eben Teil der Berliner Landesverwaltung.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 21. Januar 2018, 23:11
Im Übrigen führt das ohnehin nicht weiter, denn selbstverständlich sind die Bezirke des Landes Berlin behördlich tätig, sie sind lediglich nicht eigenständig, sondern eben Teil der Berliner Landesverwaltung.
Ja eben, die Bezirke sind nicht eigenständig, sind Behörden und hoheitlich tätig; der RBB ist aber eigenständig, darf sich im Gegensatz zu den Bezirken selbst verwalten, und ist somit keine Behörde.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: P am 21. Januar 2018, 23:28
Und wie kommst du zu dieser Logik?


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Januar 2018, 23:58
Guten TagX,
ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße, da bin ick und spring mal erklärend ein:

@P zweifelsfrei werden die Bezirksämter in Berlin auch behördlich tätig und zwar AUSNAHMSLOS als LAND BERLIN (Rechtsträgerprinzip).

Sich selbstverwaltende Fuzzi-Anstalten oder Bezirke, Gemeinden o.ä. kennt das Berliner Verwaltungsrecht nicht. Das ist die Logik des Berliner Verwaltungsaufbaus und Verwaltungsrechtes.

Klage oder Widerspruch haben sich gegen das LAND BERLIN zu richten. Eine "sich selbstverwaltende Landesrundfunkanstalt Berlin" gibt es nicht.

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 14.12.1966, Az.: BVerwG VI C 86/63
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1966-12-14/bverwg-vi-c-86_63/

Zitat
35

Das Rubrum der Streitsache (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß nur das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter ist. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Landespersonalausschusses - LPA - gerichtlich überprüft wissen will, der selbst wiederum als Behörde oder jedenfalls als behördenähnliche Einrichtung des beklagten Landes tätig geworden ist. Die Anführung des LPA im Kopf des angefochtenen Urteils neben dem Land Berlin als zweiten Beklagten war unvereinbar mit § 61 VwGO und wurde dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht; sie gebot sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der strittigen Ablehnungsbeschlüsse könne Klage gegen den LPA erhoben werden und gegen ihn ein Urteil ergehen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht dabei zu Unrecht davon aus, der LPA habe mit diesen Beschlüssen gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare und gegebenenfalls aufhebbare Verwaltungsakte gesetzt mit der Folge, daß gegen diese Stelle unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein Feststellungsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergehen könne.

Der RBB ist als Beklagter ohne Bezeichnung des Landes Berlin in einem Verwaltungsrechtstreit überhaupt nicht Beteiligtenfähig. Die Klage wäre gegen das Land Berlin vertreten durch den RBB zu richten. Das sagt doch schon alles!

Eine Metropol-Region mit ca. 3,5 Millionen Einwohner kann sich den Luxus irgendwelcher "selbständiger Verwaltungsträger" gar nicht erlauben. Bereits bei Abwasser- und Entsorgungangelegenheiten wäre es katastrophal wenn jede Fuzzi-Gemeinde eigene Regelungen erlassen würde.

Daneben ist auf Art. 66 VvB hinzuweisen
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml;jsessionid=86FD617CFDCBD6A97EDB75BC01BBEC11.jp20?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VerfBEV4Art67

Eine Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg existiert nicht. Es existiert lediglich eine Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg nach dem RBB-Staatsvertrag. Ausgeschlossen ist, dass im Stadtgebiet Berlins eine "sich selbstverwaltende Behörde der Länder Berlin  und Brandenburg" errichtet wird, die "eigenständig als eigener Rechtsträger" Veranlagungsbescheide zu jeder Wohnung Berlins erlässt.

Weitergehende Literatur:
Das Recht der Berliner Verwaltung, unter Berücksichtigung kommunalrechtlicher Bezüge
http://www.beck-shop.de/Musil-Kirchner-Recht-Berliner-Verwaltung/productview.aspx?product=35390&pac=sem-shop&adword=google/RDSA/RDSA&gclid=EAIaIQobChMI_Y-jqobq2AIVG4myCh2gLgc5EAAYASAAEgKZBvD_BwE

Ich hoffe ich konnte den Zusammenhang zwischen Selbstverwaltung und behördlicher Tätigkeit klar und logisch darstellen.

Daneben gibt es einen weiteren Punkt, der "sich selbstverwaltende" Behörden stadtweit und landweit (Brandenburg) als völlig welt- und staatsfremd entlarvt:

Das neue Recht des E-Government oder die "Digitale Verwaltung". Hier kommt der Begriff der "Insellösung" zum Tragen. Das Land Berlin versinkt im Behörden-Chaos weil die IT-Infrastruktur katastrophal ist.

Tagesspiegel, 30.12.2017
Vorerst keine digitale Vereinheitlichung der Berliner Verwaltung
Ab 1. Januar 2018 sollte die IT-Ausstattung landesweit vereinheitlicht werden, aber das ITDZ und die Senatspolitik sind damit völlig überfordert.
von Ulrich Zawatka-Gerlach
http://www.tagesspiegel.de/berlin/it-dienstleistungszentrum-vorerst-keine-digitale-vereinheitlichung-der-berliner-verwaltung/20794628.html

Wenn jeder eigene Verwaltungsträger seine eigene IT-Struktur errichtet, klappen zum Schluss nur die Türen, wenn der letzte Amtsträger wegen IT-Chaos kündigt und die Tür der Behörde abschließt.

Wie kann es da eigentlich sein, dass die Intendantin des RBB sich anmaßt, sie könne ab dem 01.01.2013 ein "vollautomatisches Massenverwaltungsverfahren in Berlin und Brandenburg" einführen und IT-Technik vom Feinsten kaufen und leasen?

Die Intendantin des RBB scheitert mit ihren "sich selbstverwaltenden Verwaltungsakten" bei
A wie Amtsträger,
B wie Behörde,
C wie mit "Hilfe eines Computers".

Sie ist was sie ist. Intendantin und hat von Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsaufbau nicht die geringste Ahnung. Die kann als Behördenleitung nur eines machen: ZURÜCKTRETEN.

Denn sie hat die Rechte des RBB verletzt. Der ist eine sich selbstverwaltende RUNDFUNKANSTALT und keine Behörde der Länder Berlin und Brandenburg.
An ihrem unvermeidlichem Rücktritt können sich der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg ein Beispiel nehmen!
Wie kann ein Regierungschef derart dämlich sein und ein verwaltungsrechtliches "Massenverfahren" in die Hände einer INTENDANTIN legen?

Der Mensch muss sich nur mal die Geschäftsberichte des BeitraXservus durchlesen. Millionen über Millionen für EDV Fremddienstleistungen. Millionen über Millionen die in die IT-Infrastruktur der Verwaltung der Länder Berlin und Brandenburg hätten fließen können.

 :)
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: drboe am 22. Januar 2018, 12:45
Nur 'mal am Rande: wenn der RBB eine Behörde ist, dann ja ziemlich sicher eine Landesbehörde. Da tut sich ein kleines Problem auf: der RBB ist eine 2-Länderanstalt. Da frage ich mich doch: Welche Landesbehörden, außer ÖR-Rundfunkanstalten, gibt es, die für mehr als ein Bundesland zuständig sein sollen? Kann der Behördenleiter des RBB Bestallungsurkunden von zwei Landesregierungen vorweisen? Wenn ja, ergibt sich das Gehalt dieses Behördenleiters aus dem doppelten Betrag der üblichen Besoldung? Erreicht man die  Intendantin erher in Berlin oder in Potsdam? Muss man den RBB in Berlin verklagen, auch wenn man in Brandenburg wohnt, oder darf man zum VG seiner Wahl gehen, um die Enttäuschung über das Rechtsverständnis von VG-Richtern bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags zumindest Wohnort-nah auskosten zu können?
Laut eigener Satzung ist der Gerichtsstand des RBB ja Berlin, während der Sitz dieses Unternehemen-Behörden-Zwitters Potsdam und Berlin sein sollen. Womit sich die Frage stellt, ob es sich in Potsdam um eine selbständige Zweigniederlassung des RBB handelt oder um eine abhängige Betriebsstätte bzw. um eine eigene Behörde gleichen Namens mit Zuständigkeit für Brandenburg oder Außenstelle der Berliner Behörde RBB. Wobei sich ggf. die weitere Frage stellt, ob geeignetes Personal für solche "Behörden" so knapp ist, dass man nicht einen eigenen Behördenleiter einstellen kann, sondern den aus Berlin in Teilzeit beschäftigen muss. Ich traue mir das zu; wenn es also beim Führungspersonal in Potsdam eng wird, dann ruft mich einfach an.

Ich bin naiv genug, wäre ich Brandenburger, die Zuständigkeit einer Behörde für das Veranstalten von Rundfunksendungen mit Sitz und Gerichtsstand in Berlin für mich zu verneinen.

M. Boettcher
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2018, 17:02
@drboe
Zitat
Welche Landesbehörden, außer ÖR-Rundfunkanstalten, gibt es, die für mehr als ein Bundesland zuständig sein sollen?
Da hat es hier in der Region so einige, weil mal darauf spekuliert worden ist, daß sich die Länder Brandenburg und Berlin vereinigen, was bisher auf Grund der Erfahrungen aus DDR-Zeiten regelmäßig am Widerstand der Bürger des Landes Brandenburg gescheitert ist. Nunmehr ist eine Ländervereinigung auch nicht förderlich, weil die 2-Länder-Struktur, wie schon einmal ausgeführt, die ganze Region davor bewahrt, daß die Stadt Berlin ausufert. Weil, sowas a la Mexico City braucht hier niemand.

Gemeinsame Behörden der Länder werden regelmäßig auf Basis eines Staatsvertrages geschaffen, die hier abschließend einzusehen sind:

Übersicht über die zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg abgeschlossenen Staatsverträge*
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/

Hier im Thema wurde dazu auch schon was benannt:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162944.html#msg162944

Meist sind Institute geschaffen worden oder "Schiedsstellen" wie das gemeinsame das Oberlandesgericht, das zentrale Mahngericht, etc.

Zitat
Laut eigener Satzung ist der Gerichtsstand des RBB ja Berlin
Die Satzung spielt gar keine Rolle; Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bestimmt der Staatsvertrag, auf dessen Basis der RBB gegründet worden ist; und in beiden Fällen ist das Berlin.

Beispiel für einen solchen Staatsvertrag, in dem übrigens auch die Ratifizierungsklausel enthalten ist, ist:

Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237682

Zitat
Artikel 1
Übertragung der Zuständigkeit

Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.

oder

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647

Zitat
Artikel 1
Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel

(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:

    zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin,
    zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Landessozialgericht  mit der Bezeichnung „Landessozialgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Potsdam,
    zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Finanzgericht mit der Bezeichnung „Finanzgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Cottbus,
    zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Landesarbeitsgericht mit der Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin. [...]

Zitat
Artikel 4
Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter

(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten.[...]

Sitzland ist üblicherweise dort, wo sich auch der Gerichtsstand befindet:

Zitat
Artikel 8
Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz

(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.

(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.

Die Gerichte müssen also im Falle eigener Angelegenheiten auf das Recht jenes Landes zurückgreifen, in dessen Land ihr Sitz ist. Das gemeinsame OVG dürfte also nicht auf das Recht des Landes Brandenburg zurückgreifen, wenn es in eigener Betroffenheit Dinge zu klären hat; das ist nicht zu verwechseln mit jenem Recht, das das OVG zur Klärung ihm vorgetragener Fälle anzuwenden hat.

Entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages, auf Basis derer der RBB begründet worden ist, ist das Recht des Landes Brandenburg für den RBB selbst gegenstandslos, denn er hat das Recht des Landes Berlin anzuwenden; und danach ist der RBB folglich im Land Berlin keine Behörde und aus Gründen der Gleichbehandung der Bürger der Länder Brandenburg und Berlin auch nicht im Land Brandenburg.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 28. Februar 2018, 18:26
Gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes beschränkt sich die Gleichbehandlung gemäß Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auf den Zuständigkeitsbereich des Trägers hoheitlicher Gewalt.

Das Land Brandenburg ist daher nicht verpflichtet, eine bundesweite Gleichbehandlung der Bürger zu gewährleisten, sondern hat lediglich dafür zu sorgen, daß in seinem Land alle Bürger gleich behandelt werden.

Es braucht das Land Brandenburg nicht zu interessieren, daß Rundfunk und staatliche Stellen gegenüber den Bürgern seines Landes gemäß Art. 10 EMRK keine Einflußnahme ausüben dürfen, weil unmittelbares Verfassungsrecht, und es dadurch auf Bundesebene zur Ungleichbehandlung des eigenen Bürgers gegenüber einem Bürgers eines anderen Bundeslandes kommt, wo die EMRK kein Landesverfassungsrecht ist.

Passt es einem anderen Bundesland nicht, daß die Bürger eines anderen Bundeslandes nicht abgezockt werden dürfen, darf es gerne den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten, weil nur dieses befugt ist, für bundeseinheitliche Gleichbehandlung aller Bundesbürger zu sorgen, da ja Rundfunk nunmal Landesrecht ist. (Vom Bundesgesetzgeber ist hier nichts zu erwarten).

Achso, Quelle, Pressemitteilung BVerfG

->

Zitat
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur Gleichbehandlung nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet.

Pressemitteilung Nr. 83/2001 vom 9. August 2001
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2001/bvg01-083.html
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 28. März 2018, 19:43
Die korrekte Bezeichnung des RBB ist

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Seitens der vertragschließenden Länder wird der RBB nicht als Landesrundfunkanstalt tituliert, infolge dessen er wohl auch keine ist.

In Anlehnung an dieses Thema

Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg169384.html#msg169384

wär folgende Thematik evtl. diskussionswürdig

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

Wenn nun im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aber folgendes geschrieben steht

Nö, steht nicht geschrieben; der verwaltungsrechtliche Weg ist nicht vorgegeben.

Es steht nur

Zitat
§ 13
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

und an wenigen Stellen die Begriffe "Verwaltungsvollstreckungsverfahren", bzw. "Verwaltungsvollstreckungsverfahren"

Es findet sich keine Stelle, wo geschrieben steht, daß sich die zur Zahlung herangezogene Person alleine ans Verwaltungsgericht wenden darf.

Übrigens

Zitat
§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Aus §14 folgt eindeutig, daß nur der Rundfunkteilnehmer meldepflichtig ist, also derjenige, der Rundfunk für sich nutzt.

Es folgt aus dem Wortlaut keine Ermächtigung für die Rundfunkanstalt, die rundfunknichtnutzende Person zwangsanzumelden.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 20:05
Seitens der vertragschließenden Länder wird der RBB nicht als Landesrundfunkanstalt tituliert, infolge dessen er wohl auch keine ist.
Na gut, dann hast du wohl gar keine LRA? Na, an wen zahlst du dann die ganze Zeit?


Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Nun gilt in Brandenburg aber brandenburgisches Recht. Wie wollen die dann gegen dich alten Sünder vorgehen?

Zitat
§ 2  Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.


Zitat
Es folgt aus dem Wortlaut keine Ermächtigung für die Rundfunkanstalt, die rundfunknichtnutzende Person zwangsanzumelden.
Der über alles stehende BS, (da nicht rechtsfähig), macht das absolut freiwillig. Die braucht man dafür nicht in den Hintern zu treten. Und ich muss das mal als lobenswerte Geste hier kundtun.
Die opfern sich dafür mit aller Hingabe auf, nur damit du zu deinem Recht kommst, deine Piepen loszuwerden. Und du beschwerst dich auch noch darüber. Die nehmen dir diese schwere Arbeit ab.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 22. Oktober 2018, 20:09
Das haut mich ja von den Socken.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Konstrukt der Länder Berlin und Brandenburg wird im Behördenverzeichnis des Landes Brandenburg mit dem Sitz Potsdam als Behörde erwähnt, im Behördenverzeichnis des Landes Berlin nicht.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Konstrukt der Länder Berlin und Brandenburg, wird im

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/ (https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/)

auf das Recht des Landes Berlin als von ihm einzuhaltendem Recht verpflichtet.

Wie kann eine öffentliche Stelle Behörde sein und gleichzeitig im Wettbewerb stehen, wo doch die für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des BFH V R 32/97 sagt, daß keine hoheitlichen Befugnisse hat, wer in Wettbewerb steht, und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Aussage trifft, daß die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten mit dem ZDF, ..., und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb stehen?

RBB im Behördenverzeichnis des Landes Brandenburg
https://service.brandenburg.de/de/rundfunkanstalt-berlin-brandenburg-standort-potsdam-rbb/241099 (https://service.brandenburg.de/de/rundfunkanstalt-berlin-brandenburg-standort-potsdam-rbb/241099)

Behördenverzeichnis des Landes Berlin, in dem der RBB nicht benannt wird
https://service.berlin.de/behoerden/ (https://service.berlin.de/behoerden/)

Nun, das hat eine schriftliche Anfrage an beide Landesregierungen mit gleichlautendem Text zur Folge.

Hintergrund: die neuerliche Belästigung durch "meine" Stadtkasse.

Edit:
In diesem Behördenverzeichnis des Landes Brandenburg werden selbst Sparkassen als Behörden geführt, was ja nun mal gar nicht funzt.

Und, noch besser, "Studentenwerk" als Behörde?
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Besucher am 22. Oktober 2018, 20:27
Aber @pinguin, bist Du denn ganz sicher...

Zitat
...
Wie kann eine öffentliche Stelle Behörde sein und gleichzeitig im Wettbewerb stehen, wo doch die für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des BFH V R 32/97 sagt, daß keine hoheitlichen Befugnisse hat, wer in Wettbewerb steht, und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Aussage trifft, daß die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten mit dem ZDF, ..., und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb stehen?
...

...dass dem Bundesverfassungsgericht da im Bedarfsfall nicht auch "korrigierende" Aussagen bzw. Auslegungsvorschriften einfallen würden? Wozu haben die sich denn im Urteil vom 18.07.18 mit ihrer wahren Jubelarie auf den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk so viel Arbeit gemacht? Die wären sich garantiert auch nicht zu schade, zu behaupten, zwischen so etwas wie dem ÖRR und den Privaten könne schon von der "Rangstellung" her überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Ist zwar völliger Quatsch im Verhältnis zu den zugrundeliegenden Bestimmungen und Definitionen, aber auch heutzutage heiligt der Zweck immer noch die Mittel. Und wie vortrefflich man auch dort Sachverhalte und Begriffe "hinbiegen" kann, hatte ja schon Dr. Winkler in seinem Kommentar zum Urteil vom 18.07.18 herausgearbeitet.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Oregano112 am 22. Oktober 2018, 22:39
Ich möchte auch etwas zur weiteren ordentlichen Begriffsverwirrung beitragen.
Es ist eine Antwort*** direkt aus der Staatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlinistan auf eine Mail-Anfrage.
Bemerkenswert ist der letzte Satz:
Zitat
Er [der RBB] ist keine Behörde des Landes Berlin oder eines anderen Landes.
(Hervorhebungen nicht im Original)


***Edit "Bürger":
Anhang/ Quelle muss geprüft werden - augenscheinlich ein aus März 2017 datierendes Dokument, welches im Netz kursiert, jedoch vmtl. nicht gefälscht ist. Der wiedergegebene Wortlaut wird hiermit als übereinstimmend mit dem Abbild bestätigt.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 23. Oktober 2018, 17:39
Da der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht im Behördenverzeichnis des Landes Berlin benannt ist, ist er auch definitiv keine Behörde des Landes Berlin.

Siehe:
Behördenverzeichnis des Landes Berlin, in dem der RBB nicht benannt wird
https://service.berlin.de/behoerden/ (https://service.berlin.de/behoerden/)

Dem Land Berlin ist offenbar gelungen, zwischen echten Behörden und nicht mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten öffentlich-rechtlichen Unternehmen/Strukturen zu differenzieren, wobei dieses noch zu prüfen wäre.

Dem Land Brandenburg ist eine derartige Differenzierung bislang jedenfalls nicht gelungen.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 08. Dezember 2018, 23:40
In jedem (!) Fall ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg auch nach Ausführung des EuGH keine Behörde, denn ...

EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Sobald also eine staatliche Struktur Wettbewerber hat, ist an ihrer Tätigkeit nichts mehr hoheitlich.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 09. Dezember 2018, 13:08
...dass dem Bundesverfassungsgericht da im Bedarfsfall nicht auch "korrigierende" Aussagen bzw. Auslegungsvorschriften einfallen würden? [...] Die wären sich garantiert auch nicht zu schade, zu behaupten, zwischen so etwas wie dem ÖRR und den Privaten könne schon von der "Rangstellung" her überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis bestehen.
Bitte differenziere zwischen dem verfassungsrechtlichen Weg in oberster Zuständigkeit des BVerfG und den jeweiligen fachgerichtlichen Wegen in oberster Zuständigkeit von BGH, BFH, BAG und BVerwG; die fachliche Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.

Und für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, wie auch für alle anderen LRA, haben wir nun einmal die fachgerichtlichen Entscheidungen des BGH in KZR 31/14 mit Rn. 2 und Rn. 29, als Leitsatzentscheidung, bzw. KZR 3/14, wie für die Behörden des Landes Brandenburg und tlw. auch des Landes Berlin wie alle anderen Länder des Bundes, wie sie auch hier im Thema schon belegt worden sind: BFH V R 32/97 und EuGH T-461/13.

Und, es sei auch nochmals erwähnt, daß es auch Intention des Landes Brandenburg ist, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg als Unternehmen behandelt wird; siehe die schon genannte Verwaltungsvorschrift zu Durchführung des Datenschutzgesetzes des Landes, welches einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes vorgeht, wo also bestimmt ist, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen.

Und, wie auch das Bundesverfassungsgericht ausführt, Landesrecht kann im Land nur durch das Landesverfassungsgericht gekippt werden, wenn es mit diesem nicht übereinstimmt; daß BVerfG hält sich hier also erst einmal nicht für entscheidungsbefugt. Siehe Rn. 133 der aktuellen Rundfunkentscheidung

Rn. 133
Zitat
[...] Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte [...]

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html (http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html)


Ob der unmittelbaren Bindung an die EMRK, wie sie hier im Land Brandenburg besteht, genügt bereits einfaches amtliches Handeln, welches nicht mit der Konvention übereinstimmt, denn die Konvention sieht dieses vor.

Zitat
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063764 (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063764)


Und dann griffe u. U. Art. 100, Abs. 3 GG; siehe

Vorlagepflicht für Landesverfassungsgerichte nach Art. 100 Abs. 3 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26974.msg169465.html#msg169465 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26974.msg169465.html#msg169465)

dann würde erzwungen werden (können), daß die EMRK mit ihrem Art. 10 direkt in Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestellt wird.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 29. Oktober 2019, 12:53
Einem erneut aktuellen Schreiben ist zu entnehmen, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg noch immer als Behörde behandelt wird, die Amtshilfeersuchen stellen darf.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 12. November 2019, 09:43
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann gar keine Struktur des Landes Brandenburg sein, weder ein Unternehmen, noch eine Behörde, noch sonstwas; das Land ist allenfalls Mitgesellschafter, weil es den RBB mit gegründet hat.

Warum?

Weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden und darüberhinaus seinen Gerichtsstand ebenfalls im Land Berlin hat.

Zur Erinnerung:

Zitat
§ 2
Sitz und Regionalstudios


(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.

§ 35
Anzuwendendes Recht


Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Eine landesrechtliche Regel ist mit Landesrecht zu behandeln;

   
Zitat
Zitat
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
    Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

es kann daher keine Organisation des Landes Brandenburg haben, die verpflichtet wäre, das Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden.

Es hat zwischen dem auf das Recht des Landes Berlin verpflichteten Rundfunk Berlin-Brandenburg und den Bürgern des Landes Brandenburg keinerlei Art von landesrechtlicher Rechtsbeziehung; länderübergreifend wirkt nur Bundesrecht.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: marga am 12. November 2019, 10:11
(...)
Es hat zwischen dem auf das Recht des Landes Berlin verpflichteten Rundfunk Berlin-Brandenburg und den Bürgern des Landes Brandenburg keinerlei Art von landesrechtlicher Rechtsbeziehung; länderübergreifend wirkt nur Bundesrecht.

Das könnte man(n) Frau auch anders interpretieren:

Zitat
(...) 
Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Hervorhebung von user @marga!
Quelle: GG Art. 23 Abs. (6)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Daraus folgt:

Der Zwangsrundfunk in Deutschland ist immer gesamtstaatlich zu verantworten und letztendlich mit Bundesrecht zu urteilen!  :o
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 12. November 2019, 11:55
Der Zwangsrundfunk in Deutschland ist immer gesamtstaatlich zu verantworten und letztendlich mit Bundesrecht zu urteilen!  :o
So verkehrt ist das ja nicht; siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, wonach alle dt. ÖRR inkl. ZDF und DLR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Sie alle sind damit öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, also auch nach BDSG nicht-öffentliche Stellen; und auch das BDSG geht dem VwVfG des Bundes vor, wie das BbgDSG dem VwVfG des Landes Brandenburg ebenfalls vorgeht.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 21. November 2019, 16:53
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig; diese amtliche Aussage liegt inzwischen hier vor.

Diese Ausage heißt im Umkehrschluß, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg weder ein Unternehmen, noch eine Behörde des Landes Brandenburg ist, bzw., sein kann, wäre dann doch die Datenschutzbeauftragtes des Landes Brandenburg mindestens "ebenfalls" mit für dieses "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zuständig.

Der Bürger des Landes Brandenburg hat gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Möglichkeit der Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß

Zitat
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680063764

bzw.
Zitat
Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht


Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

weil gemäß der im Forum bereits hinterlegten Entscheidungen von BVerfG und BVerwG

Rn. 162 - BVerfG - 2 BvF 2/03
Zitat
Nach dem durch Art. 83 GG angeordneten Regel-Ausnahme-Verhältnis handelt es sich um landeseigene Verwaltung, wenn sich aus dem Grundgesetz keine Zuweisung zur Bundesauftragsverwaltung oder zur bundeseigenen Verwaltung ergibt. [...]

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187767.html#msg187767

Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Zitat
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...] beschränkt  [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

das Landesrecht nur mit Landesrecht behandelt werden kann und Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt.

Verklagt werden kann im Land Brandenburg in Belangen des Rundfunk Berlin-Brandenburg

-
 der Rundfunk Berlin-Brandenburg entweder nur auf Basis von Bundes- und Europarecht oder

-
die lokale Behörde des Landes Brandenburg im Falle der Amtshilfe zugunsten des Rundfunk Berlin-Brandenburg wegen Amtsmißbrauch und Co., da öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen hier im Land Brandenburg über keine Behördeneigenschaften verfügen und somit nicht amtshilfebefähigt sind.

Selbst wenn die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg den Art. 13 EMRK und Art. 47 Charta zugunsten der Bürger des Landes Brandenburg entsprechen wollen würden, hätten sie in Punkto Rundfunk Berlin-Brandenburg kaum eine andere Möglichkeit, als wegen der länderübergreifenden Angelegenheit eine Enscheidung des BVerfG herbeizuführen.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 23. November 2019, 08:10
Wenn wir das nun noch ergänzen wollen.

1) Da der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig ist, ist auch das Recht des Landes Brandenburg nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar.

2) Ist das Recht des Landes Brandenburg aber nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar, sind auch die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg auf der landesrechtlichen Ebene nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig.

3) Sind die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg nicht zuständig, weil Landesrecht ja nun einmal nicht länderübergreifend wirkt, sind sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg, die den Rundfunk Berlin-Brandenburg betreffen, klassische Fehlentscheidungen und gehörten eingestampft.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: gez-negativ am 23. November 2019, 17:05

1) Da der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig ist, ist auch das Recht des Landes Brandenburg nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar.

2) Ist das Recht des Landes Brandenburg aber nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar, sind auch die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg auf der landesrechtlichen Ebene nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig.

3) Sind die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg nicht zuständig, weil Landesrecht ja nun einmal nicht länderübergreifend wirkt,

sind sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg, die den Rundfunk Berlin-Brandenburg betreffen, klassische Fehlentscheidungen und gehörten eingestampft.
Was soll ich dem noch hinzufügen?

NICHTS.

Genau meine Meinung. Entweder so oder so. Berlin ist nicht Brandenburg. Eine Institution von Berlin hat Landes-rechtlich gesehen (Abkassieren) in Brandenburg nichts verloren.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: drboe am 23. November 2019, 18:16
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig; diese amtliche Aussage liegt inzwischen hier vor.

Diese Ausage heißt im Umkehrschluß, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg weder ein Unternehmen, noch eine Behörde des Landes Brandenburg ist, bzw., sein kann, wäre dann doch die Datenschutzbeauftragtes des Landes Brandenburg mindestens "ebenfalls" mit für dieses "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zuständig.
Diese Schlußfolgerung ist falsch! Du übersiehst völlig, dass die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer noch nie für den ÖR-Rundfunk zuständig waren. Die Stelle der allgemeinen Datenschutzbestimmungen nehmen bezüglich des Rundfunks ganz spezielle Bestimmungen ein, deren Ziel es sein soll, dass beim Rundfunk den Erfordenissen des Datenschutzes genügt und zugleich die Rundfunkfreiheit nicht eingeschränkt wird. Siehe z. B. dazu die Feststellungen auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html

Natürlich führt dies dazu, dass die Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus möglichen Datenschutzverletzungen erschwert und womöglich unmöglich gemacht wird. Mich wundert das im Zusammenhang mit dem Rundfunk, und insbesondere dem öffentlich-rechtlichen nicht die Spur. Aber daraus lässt sich jedenfalls nicht auf den Status des ÖR-Rundfunks schliessen.

M. Boettcher
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 23. November 2019, 22:26
@drboe
Meine Schlußfolgerung kann nicht falsch sein.

Die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin ist für den Rundfunk-Berlin-Brandenburg zuständig, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß dem RBB-Staatsvertrag auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist, wie in diesem Thema irgendwo nachzulesen.

Alleine aus diesem Grunde kann der Rundfunk Berlin-Brandenburg gar keine Stelle des Landes Brandenburg sein, denn dann wäre der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg mit zuständig.

Zudem bleibt es bei der Aussage, daß es keine Stelle des Landes Brandenburg haben kann, die verpflichtet wäre, das Recht eines anderen Landes anzuwenden.

Immerhin wissen wir doch nun schon so lange, daß gemäß der erst kürzlich neu zitierten BVerfG- wie BVerwG-Entscheidungen Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt und Landesrecht mit Landesrecht behandelt werden muß.

Kein Verwaltungsgericht des Landes Brandenburg kann betreffs des Rundfunk Berlin-Brandenburg eine wirksame landesrechtliche Entscheidung treffen, die den Rundfunk Berlin-Brandenburg bindet, denn bezüglich des Rechtes des Landes Berlin ist es nicht entscheidungsbefugt, und das Recht des Landes Brandenburg wirkt nicht im Land Berlin.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: drboe am 23. November 2019, 22:43
Meine Schlußfolgerung kann nicht falsch sein.

Die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin ist für den Rundfunk-Berlin-Brandenburg zuständig, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß dem RBB-Staatsvertrag auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist, wie in diesem Thema irgendwo nachzulesen.

Alleine aus diesem Grunde kann der Rundfunk Berlin-Brandenburg gar keine Stelle des Landes Brandenburg sein, denn dann wäre der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg mit zuständig.
Für den ÖR-Rundfunk gelten bekanntlich jede Menge Sondergesetze. Da die Datenschutzbeauftragten der Länder nicht für den Datenschutz beim ÖR-Rundfunk zuständig sind, ist auch dieser Schluß nicht logisch. Danach sind weder der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin noch der des Landes Brandenburg für den RBB zuständig. Die von dir behauptete Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der verabredeten Geltung des Rechts des Landes Berlin für den RBB im Staatsvertrag über dessen Gründung.

M. Boettcher
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. November 2019, 00:19
Guten TagX,
roll ... roll ... roll ... ein Faß Butter für die Alster.

Zitat
Hinsichtlich des wirtschaftlich-administrativen Bereichs unterliegt der rbb der Kontrolle der Berliner Beauftragten für Datenschutz. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg. Für die Sicherstellung des Datenschutzes in diesem Bereich hat die Intendantin Frau Nau.-Si. zur Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 Berliner Datenschutzgesetz (BerlDSG) benannt.

Quelle: Erzfeind rbb, Die Datenschutzbeauftragte des rbb; Link:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/die_datenschutzbeauftragte.html

Zitat
... Datenschutzbeauftragten des rbb bestellt. Sie überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des rbb-Staatsvertrags und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet. In der Ausübung ihres Amtes ist sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates (§ 38 rbb-Staatsvertrag).

§ 38 rbb-StV! Butter! Butter! Butter bei die Fische!

 :)
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: drboe am 24. November 2019, 10:20
Der RBB scheint seine Zwitterfunktion aus Unternehmen und Behörde sehr weit zu treiben, so mit zwei Verantwortlichen. Ich gebe zu mich auf die Analogie zum hiesigen Sender NDR und den allgemeinen Aussagen des Bundesdatenschützers verlassen zu haben. Beim NDR, eine 4-Länder-Anstalt, heisst es nämlich:

Zitat
Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weiterer nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der:

Norddeutscher Rundfunk (NDR) in
Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Intendanten
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

2. Kontaktdaten der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Rundfunkdatenschutzbeauftragter des NDR ist:

Dr. H. N.
Norddeutscher Rundfunk (NDR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gremienbüro
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Quelle: https://www.ndr.de/service/datenschutz/index.html

M. Boettcher

PS: @Profät Di Abolo: Butter in die Alster wäre Umweltverschmutzung und sicher strafbar. Hier entsorgt man vorzugsweise Dioxin in Wäldern und im Boden. Ist sicher völlig harmlos! ;D
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 24. November 2019, 10:46
Zitat
Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg.

So ähnlich steht es ja auch im §38 RBB-StV drin:

Zitat
§ 38
Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz, Kontrolle des Datenschutzes

[...]
( 8 ) Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit dem oder der Landesbeauftragten des Datenschutzes des anderen Landes.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Wieso sagt dann LDA Bbg, daß es nicht zuständig ist, wenn es doch auch die Pflicht zur Mitkontrolle hat?

Wir überlegen mal:

Zitat
Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist
Absatz 2 Satz 1 meint den Datenschutzbeauftragten des RBB; da der RBB dem alleinigen Recht des Landes Berlin unterworfen wurde, siehe §35 RBB-StV, kann der Datenschutzbeauftragte des RBB freilich nicht auf das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg verwiesen werden, hat er sich doch am Datenschutzrecht des Landes Berlin zu orientieren, denn das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg gilt ja nicht im Land Berlin.

Folglich:

Zitat
obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin.
Nun haben wir aber so gar keine andere Situation; auch die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hat keine landesrechtliche Möglichkeit, wegen Unzuständigkeit und dem Umstand, daß Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt, dem RBB die Datenschutzbestimmungen des Landes Brandenburg aufzuerlegen. Wie sie im Umkehrschluß auch nicht das Recht hat, dem Bürger des Landes Brandenburg einzureden, er müsse sich in Sachen RBB am Datenschutzrecht des Landes Berlin orientieren.

Nö, is nich; siehe nochmals weiter oben in hiesigem Thread
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg200084.html#msg200084

@drboe

Wenn der RBB ein Unternehmen ist, (siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), hat der auch einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten; das ist also völlig korrekt.

Der Umstand ist, daß der RBB per §35 RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist, war damals zu Zeiten seiner Gründung, wo es noch Rundfunkgebühren gab, gar kein Thema.

Heute, wo Rundfunknichtinteressenten zwangsabgezockt werden, birgt das Landesrecht hier eine harte Grenze, denn da Landesrecht nur innerhalb des Landes wirkt, ist die Abzocke der Bürger des Landes Brandenburg aus dem Land Berlin heraus nicht in Übereinstimmung zur bundesrepublikanischen Ordnung. Es ist hier auch sehr gut, daß es eine derartige Entscheidung des BVerwG bereits hat, auf die sich jeder zwangsabgezockte Brandenburger berufen kann; das muß nämlich nicht erneut durchdiskutiert werden.

Und gerade diese Zwangsabzocke der Brandenburger aus dem Land Berlin heraus, (so wirkt es jedenfalls auf Brandenburger), verschiebt jede Art von erneuter Diskussion um eine Länderfusion der Länder Brandenburg und Berlin ins Unendliche. Größer könnte der Bärendienst nicht sein, den sich das Land Berlin hier leistet.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 25. November 2019, 17:17
Aufgrund einer aktuell im EU-Amtsblatt publizierten EuGH-Entscheidung, sei in das Thema verlinkt, wo diese Entscheidung gerade tlw. zitiert worden ist:

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg200229.html#msg200229

Interessant deswegen, weil vom EuGH klargestellt wurde, daß Datenschutz und die Achtung des Privatlebens noch höher stehen, als die Informationsfreiheit.

Der EuGH befindet sich damit allerdings auch in Übereinstimmung zur Aussage des BVerfG:

Zitat
Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes
[...] Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. November 2019, 01:33
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@gez-negativ, das Lieferkonzept ist lediglich eine "technische Anweisung" zur Abwicklung der 2. bundesweiten Rasterfahndung 2018 nach § 14 Abs. 9 a RBS TV. Damit wurde der Stichtag für das "Einfrieren" der Meldedaten festgelegt und der Zeitraum für die Datenübermittlung an den NSA-BeitraXservus für die jeweiligen Gemeinden / Städte (siehe Anhang; Länderliste) geregelt.

Die letzte aktuelle Entscheidung zu § 14 Abs. 9 a RBS TV kommt vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Siehe Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich; Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg199006.html#msg199006

Angeblich so hörte ick, von den letzten der Mohikaner, sollen wo noch irgendwo 2 Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die 2. Rasterfahndung laufen. Da geht es wohl auch um Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen).
Auch soll, rein fiktiv und angeblich, § 42 Abs. 4 a BMG als vergleichbare Norm des Bundesgesetzgebers Teil der Begründung sein:

Zitat
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Bundesmeldegesetz § 42; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__42.html

Angeblich sollen die Verfassungsbeschwerden, der letzten der Mohikaner, weder von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet sein. Was auch immer das heißen soll.

Siehe Thema: VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos; Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28101.0.html

Dass der Meldedatenabgleich „völlig untauglich“ ist, um eine möglichst gleichmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, vermochte der Verfassungsgerichtshof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erkennen, ist aber wohl ein Argument der letzten der Mohikaner. Dollet Ding!

Ick hörte, fiktiv natürlich, dass in den östlichen gallischen Provinzen, an der Havel, Oder, Dahme und Spree wohl in den Nächten jetzt lautes Trommeln und Kriegsgesang zu hören ist. Es sollen sich wohl Stämme der Cheyenne, Comanchen, SiouX, Apachen, Irokesen ... eigentlich alle Stämme versammeln, um die nächsten bundesweiten Rasterfahndungen mit Verfassungsbeschwerden anzugreifen.
Den Trommel und Rauchsäulen zufolge sollen sich wohl och Stämme in den südlichen, westlichen und nördlichen Provinzen diesem großen verfassungsrechtlichen Krieg anschließen.

Voller Vorfreude tanzen wohl alle Stämme ums Feuer und warten auf die Gesetzesbegründungen
zu diesem Rasterfahndungs-UnfuX.

Siehe Thema: Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread];Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.0.html

Ja, ditt hab ick fiktiv jehört! Der große Manitu war Zeuge!

Dies nur als kleiner Ausflug zum "Lieferkonzept 2. bundesweite Rasterfahndung" und dem großen kommenden Verfassungsrechtskrieg der Stämme.

Kehren wir nun zurück zu dem Thema welches da lautet der:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet.

Naja, vielleicht als "Sonderbehörde" - ohne Amtsträger und Dienstsiegel -.
Mehr sein als Schein? Schein-(heilige)-Behörde? Geheimdienst-Rasterfahndungs-Behörde?
Ministerium für StaatsfernsehbeiträXe (MfS)? NSA? CIA? FBI? BKA? BND? MAD?

 :o

Ey DU! Ja jenau DU! Come to the Tribe side of life! Werde Teil der GEZ-Boykott-Indian-Nations! Mach mit beim Powwow! Log DICH ein! Hier hörst das Trommeln zum großen Verfassungsrechtskrieg der Stämme gegen § 11 Abs. 5 neu und § 10 a neu RBS TV!
Join the GEZ-Boykott-Forum!

Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 28. November 2019, 07:40
@Profät Di Abolo

Auch soll, rein fiktiv und angeblich, § 42 Abs. 4 a BMG als vergleichbare Norm des Bundesgesetzgebers Teil der Begründung sein:
Dabei hat doch der Rundfunk einen eigenen §48 BMG; hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, daß der Rundfunk automatisiert personenbezogene Daten beziehen darf, wäre das doch so auch definiert worden? Es wird aber eben nur die Aussage getroffen, daß es keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind.

In Deinem Teilzitat des §42 BMG wurde der relevante Teil mit Rot hervorgehoben.

Zitat
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Bundesmeldegesetz § 42; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__42.html

Wenn §42 BMG analog herangezogen werden soll, ist der erneute Meldedatenabgleich, wenn er denn überhaupt zulässig sein sollte, bereits außerhalb des Bundesrechtes, weil den Begriff "einmalig" bereits übererfüllend.

Zitat
Kehren wir nun zurück zu dem Thema welches da lautet der:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet.

Naja, vielleicht als "Sonderbehörde" - ohne Amtsträger und Dienstsiegel -.
Vorbei am Bundesrecht? Noch haben wir BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite von Art. 31 GG und Art. 31 GG selber; braucht man nur mit Inhalt füllen.

Es kann keine Behörde nach Landesrecht haben, die verpflichtet sein könnte, in eigener Sache das Recht eines anderen Landes anwenden zu müssen. Insofern sind sogar die gemeinsamen Landesgerichte der Länder Brandenburg und Berlin dezent fragwürdig; denn auch wenn das Bundesrecht das zwar zuläßt, könnte es verfassungsrechtlich trotzdem kritisch sein, nämlich evtl. dann, wenn Landesbeamte das Recht eines anderen Landes einhalten sollen.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 28. November 2019, 16:17
Ist mal jemandem aufgefallen, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg gar nicht vollstrecken lassen darf; jedenfalls nicht via Verwaltungsvollstreckung?

1.)
Der/die Wissenden könnten erfahren haben, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß §35 RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin als von ihm einzuhaltendem Recht verpflichtet worden ist;

2.)
Der/die Wissenden könnten ferner verstanden haben, daß §2 Abs 4 des "Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung" die Aussage trifft, daß dieses Gesetz nicht für den RBB gilt, der es also nicht anwenden darf;

3.)
Aus den §§ 8 und 10 folgt dann aber zwingend, daß dieser RBB weder innerhalb des Landes Berlin, (§8 VwVfG BE 2016), noch länderübergreifend, (§10 VwVfG BE 2016), zur Forderungspfändung auf Basis des Verwaltungsrechts befugt ist?

Damit hätten wir nicht nur den Amtsmißbrauch der Behörden des Landes Brandenburg, die ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (siehe BGK KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), eines anderen Bundeslandes landesrechtlich datenschutzwidrig als amtshilfeberechtigte Behörde behandeln, wir haben damit auch eine allgemeine Amtsanmaßung des RBB und ein sonderbares Rechtsverständnis der Staatskanzlei des Landes Brandenburg, der die Mißverständnisse bei den Behörden des Landes Brandenburg anzulasten sind.

Der gemäß §35 RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin verpflichtete RBB ist keine Behörde des Landes Berlin

Behörden / Stellen A-Z
https://service.berlin.de/behoerden/#id_R

soll aber noch immer eine Behörde des Landes Brandenburg sein?

Behördenverzeichnis : R
=R*&sort=org_name1,org_name2,org_name3,org_name4&_grid=R (https://service.brandenburg.de/lis/list.php?page=behoerdenverzeichnis_az&sv[org_name1)

Ob des Umstandes, daß Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt, siehe Themen dazu im Forum, kann der auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet RBB nicht Behörde des Landes Brandenburg sein; die Verarsche der Gemeinden des Landes Brandenburg geht hier deshalb auch zu Lasten der Staatskanzlei des Landes Brandenburg.

Übrigens:
Da ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten keine öffentliche Stelle im Sinne von BMG, BDSG, DSGBbg darstellt, ist es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch kein öffentlicher Gläubiger.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: drboe am 28. November 2019, 16:26
Dass der Meldedatenabgleich „völlig untauglich“ ist, um eine möglichst gleichmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, vermochte der Verfassungsgerichtshof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erkennen, ist aber wohl ein Argument der letzten der Mohikaner. Dollet Ding!
Was für Zeug nehmen die? Soll das heißen, dass nach Ansicht des  Verfassungsgerichtshofs rechtswidrige Dinge durchaus in Ordnung sind, solange sie zur Zielerreichung nicht "völlig untauglich" sind? Toller Ansatz Staat und Politik aber auch jede Schweinerei durchgehen zu lassen. Dann wäre womöglich das Erschlagen eines lauten Nachbarn mit einer Kohlenschaufel in Ordnung, weil das Mittel, die Schaufel, zur Erreichung des Ziels - der Nachbar stört nicht wieder - nicht völlig untauglich ist?

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weitere Vertiefung des eigenständigen Neben-Themas "Meldedatenabgleich" und diesbezüglich "untauglicher" Gerichtsmeinungen, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. November 2019, 18:45
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Zu Sonderbehörden findet sich auf Seite 334, RdNr. 4, Kommentar Verfassung von Berlin, Pfenning/Neumann, 3. Auflage, 2000, de Gruyter zu Art. 66, 67 Grundsätze (Neumann), folgendes:
Zitat
4
Die Hauptverwaltung umfaßt gem § 2 II AZG zunächst die Mitglieder des SvB (Senatsverwaltungen) als oberste Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden). Der SvB ist entgegen der Formulierung in Art 67 I VvB und § 2 I u II AZG selbst keine oberste Landesbehörde, sondern reines Regierungskollegium ohne Behördencharakter. Art 55 II VvB beschränkt die Zahl der Senatsmitglieder auf den RB und seit dem 3. April 1998 auf acht weitere Mitglieder.10 Zu den nachgeordneten Sonderbehörden zählen der PolPr, § 5 Abs 1 ASOG Bln, die StA beim KG, die StA beim LG, die rechtsfähige lnvestitionsbank Bln (IBB), die - nicht rechtsfähige - LNK. Sonderbehörden iSd § 2 II AZG sind auch Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung11 nämlich die landesunmittelbaren Körperschaften (Universitäten etc), Anstalten (zB SFB) und Stiftungen (zB Lette-Verein). Durch die Änderung des AZG durch das EigG vom 13. 7. 199912 gehören zur Hauptverwaltung auch wieder die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Allerdings gibt es derzeit keine Eigenbetriebe auf der Ebene der Hauptverwaltung.13

10    Vor 1995 waren es sechzehn, seitdem zehn weitere Mitglieder. Die Neufassung galt nicht für den b Inkraftreten des 2. G zur Änd der VvB im Amt befindlichen SvB, so daß eine Verringerung der Anzahl erst seit Beginn der 14. WP gilt.
11    Zum Begriff der mittelbaren Staatsverwaltung vgl Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht § 23 Rn l; Rudolf in: Erichsen Allgemeines Verwaltungsrecht § 53 Rn 7.
12   GVBI S 374.
13   Zu den Eigenbetrieben s unten Rn 39 und Art 92 Rn 2ff.

Um jetzt eine "Sonderbehörde" verwaltungs- und staatsrechtlich einzuordnen, muss die Landesverfassung bemüht werden.

Zitat
Artikel 67 Verfassung von Berlin

(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:

1.
die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2.
die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3.
einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.

(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.

(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

Verfassung von Berlin; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

Nicht nur ist die Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Heranziehung zu UnfuXbeiträgen eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, nein, diese Aufgabe ist von bundesweiter Bedeutung, da der RBS TV ja auch bundesweit gilt. Die Aufgabe hat daher die Hauptverwaltung wahrzunehmen.

Jede Behörde im Land Berlin wees och, dass der Stadtstadt Berlin als Einheitsgemeinde, einen zweistufigen Verwaltungsaufbau hat. Jede Behörde!
Außer eine, der rbb-BeitraXservus!

VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 21.10.1999 - 42/99; Link:
https://openjur.de/u/270712.html
Zitat
25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

Nochmal:
Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können.

NiX mit staatsferner UnfuXrat, staatsferner Verwaltungsrat und staatsferner von "Räten" gewählten "Behördenleitung"!
Eine "Fachaufsicht" durch eine Gemeinschafteinrichtung BeitraXrecht in Mainz (siehe Verwaltungsvereinbarung 2018)?
Watt soll ditt sein? Ne Mainzelmännchen Fachaufsicht über ditt rbb-Sandmännchen?
Nicht nur handeln keine Amtsträger mit hoheitlichen Befugnissen, nöö!
Die haben doch tatsächlich beim UnfuX Hoheitsrechte an eine Maschine übertragen!

Auf Seite 616, des Kommentars zur Verfassung von Berlin, Pfenning/Neumann, 3. Auflage, 2000, de Gruyter; RdNr. 2 zu Art. 96 (Neumann) liest Mensch:

Zitat
2
Soweit Art 96 die Schaffung der gemeinsamen Einrichtungen eine Übertragung von Hoheitsrechten nach sich zieht, gebieten es Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie (vgl Art 20 II, III GG), daß hierzu die Zustimmung des Parlaments durch förmliches Gesetz nötig ist (Wesentlichkeitstheorie3). Sieht man eine Vereinbarung als Staatsvertrag an, so folgt die Zustimmungsbedürftigkeit aus Art 50 I 3.4 Danach sind Staatsverträge vor der Unterzeichnung dem AVB zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Abschluß kann nur durch Zustimmung des AVB durch formelles Gesetz erfolgen.5


3   Zur Wesentlichkeitstheorie vgl Rn 2 zu Art 59.
4   Vgl Zivier Rn 29.3; zum Abschluß v Staatsverträgen durch den SvB vgl auch Rn 3 zu Art 50.
5   Dies folgt aus der Anlehnung der Vorschrift an Art 59 II GG; zur Zustimmung des AvB vgl auch Rn 5 zu Art 58.

Zitat
Artikel 96

Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebietskörperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen werden können. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

Diese Bestimmung ist auch der beabsichtigten Länderfusion Berlin-Brandenburg geschuldet.
Im Grundgesetz siehe hierzu Art. 118 und Art. 118 a sowie Art. 29.

Siehe auch: Neugliederung des Bundesgebietes; Wiki; Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Neugliederung_des_Bundesgebietes

Wäre der rbb-BeitraXservice eine Behörde, so müssten es diesen sowohl in Berlin (rbb-BeitraXservus Berlin) aber auch in Brandenburg (rbb-BeitraXservus Brandenburg) geben.
Wäre es eine gemeinsame Behörde, so hätte diese durch Staatsvertrag gegründet werden müssen und das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie der Brandenburger Landtag hätten dem Staatsvertrag zustimmen müssen.
Das ist nicht passiert. Im RBS TV findet sich der NORMENUNKLARE Begriff "Landesrundfunkanstalt".
Bei der "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" handelt es sich um den rbb-Beitragsservice (dezentraler Beitragsservice; siehe Organigramm rbb).
Die "bundesweite Behördenstruktur Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV" ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarungen (2013, 2018 und jetzt wohl aktuell nochmal geändert 2019) sowie aus "Kooperationsvereinbarungen". Wie z.B. zwischen dem SR und SWR sowie dem NDR und RB. Im Saarland und in Bremen gibt es zwar eine "Landrundfunkanstalt i.S.d. Rundfunkstaatsvertrages (Drittes Programm § 11 b Abs.2) aber keine Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV (dezentraler Beitragssservice Radio Bremen bzw. Saarländischer Rundfunk).

Für eine verfassungskonform errichtete "gemeinsame Behörde Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" würde auch - sofern Berliner Recht anzuwenden ist - das
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/ww9/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-EGovGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

gelten.

Die "elektronische Akte" (§ 7 EGovG Bln) des (zentralen) NSA-BeitraXservus ist wertloser Datenmüll! Die "Software" die benutzt wird, haben die vom ITDZ abzunehmen und nicht selbst "zu basteln" (§ 24 IKT-Dienstleister EGovG Blin).



Ey DU! Ja jenau DU! Hörst du das Trommeln und Singen? Come to the Tribe side of Nations!
Los log DICH ein!
Werde Teil der GEZ-Boykott-Nation!

Hier wird der große verfassungsrechtliche Krieg der Stämme in den östlichen, westlichen, nördlichen und südlichen Provinzen, gegen den 23. Ätz-Vertrag vorbereitet!

NiX dauerhafte bundesweite Rasterfahnungen!
NiX vollautomatische (vollstreckbare) Titel!

:)


Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 01. Dezember 2019, 10:05
Wäre der rbb-BeitraXservice eine Behörde, so müssten es diesen sowohl in Berlin (rbb-BeitraXservus Berlin) aber auch in Brandenburg (rbb-BeitraXservus Brandenburg) geben.
Wäre es eine gemeinsame Behörde, so hätte diese durch Staatsvertrag gegründet werden müssen und das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie der Brandenburger Landtag hätten dem Staatsvertrag zustimmen müssen.
Die Zustimmung des jeweiligen Parlamentes wäre doch auch nötig gewesen, wenn es je Land eine separate, derartige Stelle geben würde?

Zitat
Im RBS TV findet sich der NORMENUNKLARE Begriff "Landesrundfunkanstalt".
Bei der "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" handelt es sich um den rbb-Beitragsservice (dezentraler Beitragsservice; siehe Organigramm rbb).
Es wird vorsorglich bezweifelt, daß es die Gesetzgeber der Länder Brandenburg und Berlin vorgezogen haben, sich normenunklar auszudrücken und insofern auch das zum Ausdruck bringen wollten, wie es geschrieben steht. Nicht ohne Grund wurde ja vereinbart, daß der Beitragsservice Teil einer jeden Landesrundfunkanstalt ist.

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung


[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [...]

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Wäre es nicht widersinnig, dieses "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" als dieses durch die im Rahmen einer "nichtrechtsfähige/n öffentlich-rechtliche/n Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" zu deuten?

Es stellt sich hier doch zudem die Frage, ob nicht das erste Schreiben jeweils tatsächlich alleine von der zuständigen LRA hätte kommen dürfen? Immer in Erinnerung des Umstandes, daß es sich bei allen LRA um Unternehmen im Sinne des Kartellrechts handelt, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47).

Deswegen letztlich ja auch die vom Gesetzgeber formulierte "Schickschuld", ist es doch dem Wettbewerbsunternehmen untersagt, sich ohne Anforderung durch den Bürger an den Bürger zu wenden? Damit sind wir dann wieder beim eher marktverzerrenden und unlauteren Bereich des Wettbewerbs, dessen Konditionen zur nationalen Umsetzung, (EU-Richtlinie), oder unmittelbaren Bindung, (EU-Verordnung), alleine von Europa gesetzt werden dürfen, (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) AEUV).

Zitat
Für eine verfassungskonform errichtete "gemeinsame Behörde Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" würde auch - sofern Berliner Recht anzuwenden ist
Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich am vorhandenen RBB-Staatsvertrag etwas ändern sollte? Eine Änderung dieses Vertragswerkes könnte vorm BVerfG angegriffen werden; der jetzige RBB-Staatsvertrag hingegen ist insofern nicht mehr änderbar, ist doch die Jahresfrist, innerhalb der ein Gesetz vor dem BVerfG angegriffen werden kann, schon lange, lange abgelaufen.

Der Rundfunk-Berlin Brandenburg könnte im Land Brandenburg nie Behörde sein; weder ganz, noch teilweise, wegen dem im Forum bereits behandelten und das Land Brandenburg bindenden BFH V R 32/97 mit der Versagung hoheitlicher Befugnisse für die am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: PersonX am 01. Dezember 2019, 10:57
off topic zu
Eine Änderung dieses Vertragswerkes könnte vorm BVerfG angegriffen werden; der jetzige RBB-Staatsvertrag hingegen ist insofern nicht mehr änderbar, ist doch die Jahresfrist, innerhalb der ein Gesetz vor dem BVerfG angegriffen werden kann, schon lange, lange abgelaufen.
> Das mit einem Jahr gilt nur, wenn unmittelbar das "Gesetz" selbst angegriffen wird. Das jedoch kann auch später erfolgen, also dann, wenn eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. Diese liegt vor, wenn z.B. ein Verwaltungsakt das Gesetz als Grundlage hat. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt ohne das Gesetz in der Form nicht möglich ist. So gesehen ist jedes einzelne Gesetz zu jedem Zeitpunkt angreifbar.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. Dezember 2019, 18:29
Guten TagX,

ahhh ... der berüchtigte Hirninfarkt ... Trennung zwischen Rundfunk/TV (Landesrundfunkanstalt i.S.d. RS TV) und "Behörde/Amt/Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV".
Wie erklär ick ditt in einfachen Worten.

Haaa! Ick habs!

Rein fiktiv:

Wir ersetzen jetzt das Wort Landesrundfunkanstalt iS.d. RBS TV durch Landesrundfunkpolizey!
Klarer Fall der RBB-StV gründet keine Landesrundfunkpolizey sondern einen FERNSEHSENDER!
Und zwar ein DRITTES PROGRAMM!
Der Begriff "Landesrundfunkanstalt" findet sich nämlich och im RS TV:

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien; (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

§ 11 b Abs. 2 Nr. 1 RS TV in unserem Fall f):

Zitat
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

1.
die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils

a)
des Bayerischen Rundfunks (BR),

b)
des Hessischen Rundfunks (HR),

c)
des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),

d)
des Norddeutschen Rundfunks (NDR),

e)
von Radio Bremen (RB),

f)
vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),

g)
des Südwestrundfunks (SWR),

h)
des Saarländischen Rundfunks (SR) und

i)
des Westdeutschen Rundfunks (WDR),


Zur Vermeidung des Hirninfarktes nennen wir jetzt dieses "Dritte Programm / Landesrundfunkanstalt", in unserem Fall der rbb, QUOTENZWERG!

Mit der Gründung des Quotenzwerges durch die Länder Berlin und Brandenburg wurde ein TV-Sender gegründet und nicht die Rundfunkpolizey der Länder Berlin und Brandenburg!
Der Quotenzwerg steht nun im Wettbewerb mit Quotenriesen wie z.B. RTL, Pro 7 etc..
Im Rahmen dieses Wettbewerbs um die Quote, den der Quotenzwerg täglich eindrucksvoll verliert (einfach Abschalten diesen sinnlosen Quotenzwerg, schafft och Sendeplatz für andere Wettbewerber und ist daher besonders "marktwirtschaftlich"), unterlag er dem Kartellrecht (BGH KZR 31/14 u.a.).

Ihr könnt ja mal im rbb-StV dem Gesetz über die Errichtung des Quotenzwerges den Begriff "Landesrundfunkanstalt" suchen. Viel Spaß!

Diesem "Gesetz" also dem StV über die Gründung des Quotenzwerges mussten die Länderparlamente Brandenburg und Berlin zustimmen.
Der Quotenzwerg hat das Recht uff "Selbstverwaltung". Er kann also fein selbst entscheiden, wie er ditt Sandmännchen wo dreht und wann er ditt sendet.

Im GG findet sich auch das Recht auf Selbstverwaltung und zwar in Art. 28 Abs. 2 GG:
Zitat
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Eine Gemeinde kann jetzt also im Rahmen seines Selbsverwaltungsrechtes Behörden/Ämter errichten. Sie kann sich och durch "Zweckverbände" mit anderen Gemeinden für eine Aufgabenwahrnehmung zusammenschließen. Kommt jetzt ein anderes "Organ" dahergewatschelt und erklärt der Gemeinde per Gesetz, dass es eine Aufgabe wahrzunehmen hat, iss ditt unter Umständen verfassungswidrig. Als Beispiel:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007; - 2 BvR 2433/04 -; Link:https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rs20071220_2bvr243304.html
Zitat
Leitsatz:

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

... blablabla ...

§ 44b SGB II ist mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.

Wie jetzt eine Behörde errichtet wird ist also och immer eine Frage welcher Rechtsträger / welche Körperschaft i.S.d. Staatsrechtes handelt und ob der befugt ist Aufgaben zuzuweisen oder zu entziehen.

Jetzt besteht die Möglichkeit mit Staatsverträgen "gemeinsame Behörden" zu gründen. Da ist es natürlich erstmal notwendig zu Prüfen, ob DIE LÄNDERVERFASSUNG ditt zulässt. Ditt ham waa hier für den Fall Bärlin getan (s. oben Art. 96 VvB).

Wir nehmen jetzt mal als Beispiel:

Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren
der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg
(Landesplanungsvertrag)
; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=LPlBBStVtr%20BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LPlBBStVtrBE2011

Zitat
Artikel 2  Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.

Steht sowatt im Quotenzwergsgesetz (rbb-StV) oder im Rundfunkpolizey-Gesetz der Länder Bärlin und Brandenburg? Der rbb-Beitragsservice ist ebend nicht Teil einer obersten Landesbehörde sondern ist Teil der "Oranganisationstruktur" des Quotenzwerges (siehe Organigramm rbb).

Jetzt jibbet natürlich die Möglichkeit, dass die Länder in eine bereits bestehende Behördenstruktur durch Staatsvertrag eingereifen und ein neues "Amt/Behörde/Abteilung" schaffen und damit natürlich ein bestehendes "Amt/Behörde/eine Abteilung einer Behörde" abschaffen (entziehen).

Da nehmen wir mal als Beispiel, weil es och nah an die Rundfunkpolizey heranreicht, die wie wir ja wissen personenbezogene Daten OHNE KENNTNISS DER BETROFFENEN PERSONEN (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBS TV) - ALSO HEIMLICH - verarbeitet und zwar bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen - ALSO BEI ALLEN STELLEN -. das:

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung
eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums
der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
(GKDZ - TKÜG)
Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PolTK%C3%9CGKDLZStVtrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Jetzt wees Mensch nun natürlich nicht watt in diesem Staatsvertrag drin steht, so iss ditt meistens wenn HEIMLICH DATEN VERARBEITET werden sollen.
Aber wir sind ja hier beim Nummero Uno Forum gegen die Rundfunkpolizey und deshalb:

Abgeordnetenhaus Drucksache 18/060317.10.2017; Link:
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-0603.pdf
Zitat
B. Lösung

Mit  Art.  91c  Grundgesetz  (GG)  hat  der  Verfassungsgeber  die  Grundlage  für  eine  Länderzusammenarbeit  auf  dem  Gebiet  der  Informationstechnologien  geschaffen.  Vor diesem  Hintergrund  wollen  die  Länder  Berlin,  Brandenburg,  Sachsen,  Sachsen-Anhalt und     Thüringen     die     Zusammenarbeit     auf     dem     Gebiet     der     polizeilichen     Telekommunikationsüberwachung   neu   gestalten,   da   im   Lichte   der   technischen-organisatorischen,    wissens- und    kostenseitigen erheblichen    Herausforderungen, langfristig  eine  leistungsfähige  TKÜ-Technik  nur  noch  im  Rahmen  länderübergreifender  Zusammenarbeit sichergestellt werden kann.

II.

Die    Organisation    und    Einrichtung    der    Anstalt    sollen    den    verfassungsrechtlichen    Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung   unter   Berücksichtigung   der   Anforderungen   an   den   Datenschutz  und  der  zu  gewährleistenden  Datensicherheit  gerecht  werden.

...

Wer, wie, eine Behörde / ein Amt errichtet, ist also eine Frage der (Länder)Verfassung und der Gesetzgebungskompetenz oder Befugniss nach dem Staatsorganisationsrecht.
Jetzt kann in Berlin der zuständige Senator per Verfügung oder Verordnung in die Behördenstruktur eingreifen (z.B. der Innensenator) und neue "Amter / Abteilungen" schaffen.
Watt nun uff keinen Fall geht: per "Verwaltungsvereinbarung" ein BUNDESWEIT TÄTIGES RECHENZENTRUM zu schaffen! Das geht nur mit Staatsvertrag und Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

Wenn jetzt die eX-Intendantin Reim oder die jetzige Intendatin Schlesinger des Quotenzwerges annahmen, sich könnten per "Verwaltungsvereinbarung" mit den anderen DRITTEN PROGRAMMEN eine "gemeinsame Stelle" schaffen, die übrigens heimlich Daten erhebt und verarbeitet, dann iss wohl was schief gelaufen mit den "Befugnissen" und dem RBS-TV-Rundfunkpolizey-Gesetz (Verletzung Art. 91 c GG; Art. 33 VvB).

Die tatsächliche bundesweite "Behördenstruktur der Rundfunkpolizey" ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarung 2013, 2018. Es gibt wohl auch eine neue 2019.

Danach gibt es den zentralen Beitragsservice in Köln (gemeinsame Stelle; Rechenzentrum) und den dezentralen Beitragsservice beim Quotenzwerg (rechtswidrig errichtete Landesrundfunkanstalt Berlin i.S.d. RBS TV) sowie die anderen dezentralen "Beitragsservice-Abteilungen" in den anderen "TV-Programmen". Eine "Landesrundfunkanstalt Brandenburg i.S.d. RBS TV" jibbet gar nicht. Der rbb-Beitragsservice sitzt in der Bärliner Masurenallee.

Besonderheiten gibt es in Bremen und dem Saarland, da nimmt der NDR Beitragsservice die Aufgaben des (nichteXistierenden) Radio-Bremen-Beitragsservice wahr. Im Saarland macht das der SWR-Beitragsservice.

Dazu:
OVG Bremen, Urteil vom 20.03.2018; Az. 1 LB 55/17; Link
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11265.de

Zitat
Leitsatz
1. Ein generelles zwischenbehördliches Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird.

2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.

3. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung.

4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.

5. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung.

6. Ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.

7. Thin-Client-Rechner waren neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.


Die Landesgesetzgeber Berlin und Brandenburg haben die Aufgaben des RBS TV (jeweils) einer "Landesrundfunkanstalt" zugewiesen.
Dieser Begriff ist NORMENUNKLAR. Die "Landesrundfunkanstalt" ist nämlich eine "klassische Eingriffsverwaltung" (auch heimliche Eingriffe in die Privatheit/Datenschutz; Art. 33 VvB).

Der Quotenzwerg iss eine Fernsehanstalt.
Der kann keine "Behörde" errichten!
Dazu ist er weder verfassungsrechtlich noch staatsorganisationrechtlich befugt!

Der Quotenzwerg ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht Art. 28 Abs. 2 GG!

Auch hat der Quotenzwerg die Aufgabe uns vor der Rundfunkpolizey zu schützen!
Kann ja nun nicht sein, dass hinter dem Rücken des VolX eine heimliche Eingriffsverwaltung aufgebaut wird, die vollautomatische volXstreckbare Titel abwickelt und jetzt alle 4 Jahre Rasterfahndungen "veranstalten" soll!

Das Abgeordnetenhaus Berlin hat och keiner gemeinsamen Errichtung einer "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" mit Brandenburg zugestimmt.
Der RBS TV in Bärlin ist ein Bärliner Gesetz und kein Brandenburger Gesetz.

Das der nun bundesweit identisch ist, braucht die Bärlinerin und den Bärliner nicht unbedingt interessieren, iss es doch ein "Landesgesetz".
Bärlin hat och watt, watt andere Länder nicht haben und watt zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.06.2019 (GVBl. S. 284) geändert wurde und zwar ditt:

Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/14np/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=27&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

und da steht drin:
Zitat
§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht

...

(3) Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides ( § 13 Abs. 1 ).

...

§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:

a)
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b)
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c)
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d)
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e)
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.

(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

Der Dauerverwaltungsakt (Veranlagungsbescheid)!
Vollautomatische "Direktanmeldungen"? Auf so eine Idee kann nur ein Quotenzwerg kommen!

Die "Landesrundfunkanstalt Berlin i.S.d. RBS TV" jibbet nicht und wenn ein "Organ" meint doch, naja dann wird zum Schluss der VerfGH Bärlin darüber zu befinden haben.
Denn in Bärlin iss ditt ein "Bärliner Fall" und in Brandenburg ein "Brandenburger Fall".
 
Ick hoffe ick konnte ditt mit einfachen Worten erklären.

Also, immer schön unterscheiden zwischen "rbb-Beitragsservice" und dem "rbb".

Nur weil die Buchstaben rbb drin sind, sind die handelnden "(Sicherheits-)Organe" nicht identisch.
Und welche "Organe" der Quotenzwerg hat, steht im rbb-Staatsvertrag und da steht nirgends was von "Landesrundfunkanstalt" oder rbb-Beitragsservice. So einfach iss ditt.


 :)
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 01. Dezember 2019, 20:16
@Profät Di Abolo

Du holst sehr weit aus, aber im Grunde ist die Aussage doch richtig, daß der RBB im Land Brandenburg keinerlei Befugnisse hat, weil er eben ein Unternehmen des Landes Berlin ist, bei dem das Land Brandenburg "lediglich" Mitgesellschafter ist?

Auch ist Deine Aussage korrekt, daß im RBB-Staatsvertrag nicht von "Landesrundfunkanstalt" die Rede ist, sondern stets vom "Rundfunk Berlin-Brandenburg".

Ebenfalls richtig ist, daß es im Land Brandenburg kein spezielles Beitragsgesetz hat; hierfür siehe

Abgaben nach Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30427.msg190624.html#msg190624

Zu Deinem OVG-Zitat

Zitat
2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.

hat es ja sogar eine dazu passende BVerfG-Entscheidung, die im Forum bereits thematisiert worden ist; siehe:

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

Deswegen darf ja auch nur der Bund bestimmen, was national als Unternehmen zu gelten hat, weil, (trotz Deines darin befindlichen Einwandes),

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

denn

Zitat
Rn. 60
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Auch hier die Bitte, den in Blau markierten Teil aufmerksam zu verinnerlichen; wenn der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, ist jedwedes einfaches, also nicht verfassungsbezogenes Landesrecht, gegenstandslos, weil nichtig.

Frau Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jutta Limbach sei im Nachhinein dank für ihre derartig weise Entscheidung zuteil, war sie doch nicht nur aus Berlin, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung Präsidentin des BVerfG und an dieser Entscheidung maßgeblich beteiligt; ist sie eigentlich Ehrenbürgerin von Berlin?

Ohne hier diesbezüglich weiter ausschweifen zu wollen, aber die ganze "Meldedaten-Übertragung zu Gunsten-von-Rundfunk-Shows" der Länder sind wegen BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, allesamt nichtig, denn der Bund hat als Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Will das BVerfG glaubwürdig bleiben und nicht eine seiner Präsidentinnen beschädigen, kann es diesen ganzen "Meldedaten-Übertrag-zugunsten-von-Rundfunk" nur für verfassungswidrig erklären.

Was dieses anbelangt

Zitat
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

wäre eine Antwort des BVerfG interessant, denn

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187784.html#msg187784

mit

Zitat
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Wenn aus den länderrechtlichen Rundfunkstaatsverträgen kein formales Bundesrecht wird, wird es das aus dem obigen, von Dir eingebrachten Staatsvertrag auch nicht. Und wenn es Landesrecht bleibt, gelten in den Ländern Berlin das Recht des Landes Berlin und im Land Brandenburg alleine das Recht des Landes Brandenburg; egal, was in diesem Staatsvertrag vereinbart ist, ist doch Landesrecht nicht länderübergreifend.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Dezember 2019, 17:26
Guten TagX,

nöö.
Nochmal:
Der rbb-StV ist nicht der RBS TV!
Die Länder Berlin und Brandenburg haben gemeinsam den Quotenzwerg gegründet.
Dieser ging aus dem SFB (Berlin) und dem ORB (Brandenburg) hervor. Der Qutenzwerg iss also sozusagen das Kind von 2 Quotenzwergen.
Dieser Gründung hat sowohl der Landtag in Potsdam, wie auch das Abgeordnetenhaus in Berlin zugestimmt. Es bestanden zwar Bedenken, dass Brandenburg damit den SFB "mitfinanziert", aber trotzdem haben die Brandenburger Abgeordneten_innen dem rbb-StV zugestimmt.
Jetzt mit dem RBS TV sieht die Sache natürlich anders aus!
Die Berliner_innen finanzieren jetzt den "rbb-Landschleicher", da ja mit der Umstellung auf den "WohnungsbeitraX" die Hauptstadt des GEZ-Boykotts jetzt für die Wohnung und nicht für "Geräte" bezahlen muss.  :'(
Für den Quotenzwerg, so hat es der Brandenburger Landtag bestimmt, gilt das Recht des Landes Berlin.

Also z.B. das Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/173q/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=28&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PresseGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

Watt ja och jut so iss. Da dieses "alte ehrwürdige" Gesetz in § 23 bestimmt:

Zitat
§ 23 Geltung für den Rundfunk

(1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1 , 3 , 4 , 8 , 14 , § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 , § 20 Nummer 1 bis 4 , § 21 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis 4 sowie § 22a entsprechend. § 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei Vergehen nach § 184d in Verbindung mit den §§ 184a bis 184c des Strafgesetzbuches die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung anzuwenden sind.

(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ vom 6. Juni 1961 (GVBl. S. 1641) bleibt unberührt.

23? Da war doch was!
Weg mit dem 23. Ätz-Vertrag!

Brandenburg hat och ein Pressegesetz.

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG); Link:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgpg

Und das bestimmt in § 17:

Zitat
§ 17 Geltung für den Rundfunk

Die §§ 5,  14 und 16 finden für den Rundfunk sinngemäße Anwendung.

Das braucht den Quotenzwerg aber nicht interessesieren, haben doch die Brandenburger Landtagsabgeordneten im rbb-StV bestimmt, dass gem. § 35:

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg; BBg-Link:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014#35

das Recht das Landes Berlin gilt.

Von der "Tätigkeit des Quotenzwerges" sind die "Aufgaben der Rundfunkpolizey" in Berlin und Brandenburg nach dem RBS TV zu unterscheiden!

Das kann och in der PraXis jaaaanz einfach erklärt werden:
Würde das Recht des Landes Berlin für die Rundfunkpolizey Brandenburgs angewendet, wären bei der VolXstreckung die Finanzämter zuständig (wie Berlin).
Das hätte zur Folge, dass och die von der VolXstreckung betroffenen Brandenburger_innen vor dem FG Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus "Rechtsschutz" "suchen" müssten, diesen aber in Cottbus nicht finden werden.  :'(
Och scheint es bei der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Brandenburg keen Thema zu sein, dass der Quotenzwerg von der Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ausgenommen ist.
Das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wendet für Brandenburger RBS TV-Fälle och Brandenburger Recht an.
Z.B.:

(Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung; Normenkontrollantrag bezüglich Beitragssatzung 2016;
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 29.11.2017; Az. OVG 11 A 25.13; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180000063&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
38
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist.

Sowatt jibbet in Bärlin nich!

Eine solche Regelung hat das Land Berlin nämlich im

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977; Link.
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qth/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

nicht vorgenommen. Das "alte und ehrwürdige" Gesetz bestimmt allerdings in § 5:

Zitat
§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.

Eine solche Regelung hat nun wiederum Brandenburg nicht vorgenommen.
Warum nun die Revision zum BVerwG vom VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg bislang nicht zugelassen wurde, bleibt ein Geheimnis.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 28.03.2017; Az. OVG 11 N 86.15; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005588&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
6
1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:

7
„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

So versuche ick ditt och die jaaaaaanze Zeit zu erklären.
Allerdings scheitern viele am Unterschied zwischen Quotenzwerg und Rundfunkpolizey.
Das nun ein "Amt" eine "Behörde" "handelt", die die Buchstaben rbb im Namen trägt (rbb-Beitragsservice) macht die Sache sicher schwierig. Iss aber keen HeXenwerk und kann einfach  entzaubert werden (Begriffe austauschen: Quotenzwerk/Rundfunkpolizey).

Das OVG Berlin-Brandenburg führt dann weiter aus:

Zitat
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Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.

9
1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.

Das iss natürlich totaler Quatsch!
Wie von mir - laienhaft - mit einfachen Worten dargestellt, kann für den Quotenzwerg keen Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finden, da der Quotenzwerg keene Gemeinde i.S.v. Art 28 Abs. 2 GG iss und gar nicht die "Befugnisse" hat ein "Amt/Behörde" zu errichten.
So einfach iss ditt!

Och iss die Intendantin des Quotenzwerges Intendantin und nicht Stadtkommandantin Berlins!
"Staatsferne hoheitliche Gewalt" jibbet in Bärlin nicht mehr! Die "Besatzungsmächte" sind abjezogen. NEUE BESATZUNGSMÄCHTE wollen wa in Bärlin nicht mehr!
Schon gar keine die durch einen "staatfernen Rat" dazu "ermächtigt" werden!
rbb-BESATZER raus aus unseren Wohnungen!
Mach dich vom Acker Schlesinger!
Wir haben keen Bock uff ne staatsferne Stadtkommandantin mit Hauptmann von Köpenick "hoheitlicher-majestätischer-Film-Gewalt"!
Nimm deine vollautomatischen Amtshilfeersuchen und ... piep ... piep ... (zensiert) dich!

Der Quotenzerg iss nur eine gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg.
Für ihn gilt das Recht des Landes Berlin.

Wer jetzt die Rundfunkpolizey in Brandenburg und Berlin ist, müssen wir jetzt "verwaltungsgerichtlich" klären lassen.

Fakt iss mal eins:
Es spricht vieles dafür, dass diese Rundfunkpolizey illegal errichtet wurde.
Denn folgendes hab ick nur einmal in der BRDeutschland gefunden:

Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf); Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zitat
Art. 7
1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Tja und wer hat jetzt in Brandenburg oder in Berlin den Quotenzwerg "diese Befugnis" erteilt?

Watt ick die jaaaaanze Zeit schreibe: keener!
"Illegale Selbstermächtigung des rbb-BeitraXservus / der Rundfunkpolizey"!
 
 :)
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 02. Dezember 2019, 19:37
Der rbb-StV ist nicht der RBS TV!
Natürlich nicht; wurde von mir jedenfalls doch auch nicht so formuliert?

Zitat
Dieser Gründung hat sowohl der Landtag in Potsdam, wie auch das Abgeordnetenhaus in Berlin zugestimmt. Es bestanden zwar Bedenken, dass Brandenburg damit den SFB "mitfinanziert", aber trotzdem haben die Brandenburger Abgeordneten_innen dem rbb-StV zugestimmt.
Ja, ist bekannt; und vereinbart wurde damals auch zwischen beiden Ländern, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat, was Dir ja aber auch bekannt ist.

Zitat
Jetzt mit dem RBS TV sieht die Sache natürlich anders aus!
Nö, wieso? Auch jetzt hat der RBB alleine das Recht des Landes Berlin anzuwenden, denn der entsprechende Passus im RBB-StV wurde nicht geändert.

Das Recht des Landes Berlin aber gilt nicht im Land Brandenburg, weil Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt.

Zitat
Für den Quotenzwerg, so hat es der Brandenburger Landtag bestimmt, gilt das Recht des Landes Berlin.
Das haben beide Länder so bestimmt!

Zitat
Von der "Tätigkeit des Quotenzwerges" sind die "Aufgaben der Rundfunkpolizey" in Berlin und Brandenburg nach dem RBS TV zu unterscheiden!
Die Aufgaben mögen zwar unterschiedlich sein, aber sie sind ein und derselben Struktur zuzuordnen, denn die Länder haben den Beitragservice nicht selbst begründet, wie auch von Dir in diesem Thema ja bereits ausgeführt?

Der Beitragsservice, egal ob die zentrale Variante in Köln oder die jeder LRA eigene dezentrale Version sind, wo vorhanden, in beiden Fällen reine Geschöpfe der LRA und in deren Selbstverwaltungsbefugnis begründet?

Da der RBB verpflichtet ist, das Recht des Landes Berlin einzuhalten, ist auch die Satzung des RBB sicher kein Recht des Landes Brandenburg, wie auch alle anderen Verträge des RBB nichts mit dem Land Brandenburg zu tun haben, weil alleine aus dem Land Berlin heraus geschaffen.

Zitat
Würde das Recht des Landes Berlin für die Rundfunkpolizey Brandenburgs angewendet, wären bei der VolXstreckung die Finanzämter zuständig (wie Berlin).
Nö, -> BFH V R 32/97 unterbindet dieses verbindlich für das Land Brandenburg insgesamt

Zitat
Rn. 12 - BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtrspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

Zitat
Eine solche Regelung hat nun wiederum Brandenburg nicht vorgenommen.
Brandenburg hat aber wie auch der Bund die Vorranganwendung des Datenschutzrechtes gegenüber dem Verwaltungsrecht festgezurrt, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. Und hier, werter User Profät Di Abolo, sind wir schon im EU-Rahmenrecht, denn das DSGBbg bestimmt unabhängig davon, daß eine EU-Verordnung eh unmittelbar gültig ist, daß die DSGVO mitsamt dem DSGBbg Vorrang vor dem Verwaltungsrecht hat.

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Für die Verwaltung bindend schließt sich an:

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Und in Ergänzung dazu, auch mit Bindungswirkung für die Verwaltung

Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

Das BDSG wiederum bestimmt:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Das Recht des Landes Brandenburg bestimmt also, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), keine öffentlichen Stellen sind, was ja das BMG auch so sieht:

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle


Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Melderecht ist bekanntlich alleinige Bundeskompetenz, über die sich die Gemeinden gemäß Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung nicht hinwegsetzen dürfen.

Du siehst das doch nicht etwa anders?

Aus BFH V R 32/97 folgt im Lichte von BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 nun einmal, daß der RBB wie auch alle anderen ÖRR hier im Land Brandenburg unlauteren Wettbewerb betreiben, wenn sie dem rundfunkfernen Bürger suggerieren, daß auch er sie finanzieren müsse.

Was die Privaten nicht dürfen, darf auch der ÖRR nicht, aus Gründen der vom Bund vorgegebenen Chancengleichheit im Wettbewerb.

Vielleicht meinen wir letztlich das gleiche und schreiben bloß ob des unterschiedlichen Landesrechts aneinander vorbei?

Eine Behörde des Landes Brandenburg, die sich zuerst am Verwaltungsrecht orientiert und die Datenschutzbestimmungen eher stiefmütterlich behandelt, handelt hier mindestens knapp am Rande des Amtsmißbrauches, ist doch die eindeutige Vorgabe des Landes eine andere.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Dezember 2019, 22:28
Guten TagX,

das "die Sache jetzt anders aussieht" bezog sich auf die Finanzierung des rbb.
Es war schon so, dass zu Gebührenzeiten der ORB mehr Mittel hatte als der SFB.
Das lag daran, dass Bärlin die Hauptstadt des GEZ-Boykott´s war und nicht soviele "Geräte" in Bärlin angemeldet waren, wie in Brandenburg.
Das Bärlin nun mehr Wohnungen hat und nun mehr zur Finanzierung beiträXt als Brandenburg liegt uff der Hand, waa?

Ansonsten sind deine Ausführungen zum Datenschutz und Melderecht hervorragend.
Jetzt müssen nur noch "ein paar kleine" Irrtümer beseitigt werden.

Wie z.B. bei der VolXstreckung:

Seit wann stehen denn die Finanzämter Bärlins oder Stadtkassen der Gemeinden Brandenburgs im Wettbewerb?
Der rbb ist nämlich keine Vollstreckungsbehörde und volXstreckt daher nicht selbst.
"Einwände" gegen die "zugrunde liegenden Titel" sind mit den "dafür vorgesehen Rechtsbehelfen" geltend zu machen.
Ditt hast du bestimmt, sofern du Opfer einer VolXstreckung warst, och schon gelesen, waa?
Weder die Finanzämter Bärlin noch die Stadtkassen wird es bei der VolXstreckung daher interessieren, ob der rbb im "Wettbewerb" steht.
Es sei denn du führst an, der rbb will mit vollautomatischen Titeln ins Guiness Buch der Rekorde und steht mit einer "Gaga-TV-Behörde" in Timbuktu im Wettbewerb. Kann sein, dass ditt von "Erfolg gekrönt ist". Ick gloobe eher nich. Aber wenigstens rollt ein lustiges Faß Butter die VolXstreckungsstraße runter.

Ick bin recht zuversichtlich, dass wenn du erstmal die Verwaltungsvereinbarung "RundfunkbeitraXeinzug" durchgearbeitet hast, du die "Strukur der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV" verstanden hast und dann der Beauftragten für den Datenschutz in Brandenburg ein "längeres Schreiben" zukommen lässt, in der du ihr mal erklärst warum sie - für Brandenburger Fälle - zuständig ist und nicht die Datenschutztrulla in Bärlin, die eigentlich nur dadurch auffällt, dass sie Butter verbrennt, statt damit Fische zu füttern oder richtige DSGVO-Schrippen zu schmieren.

Bei der Gelegenheit kannst du ihr ja och nochmal erklären, wer Verantwortlicher i.S.d. DSGVO ist.
Ob nun dieser "Verantwortliche" "nichtrechtsfähig" ist, interessiert die DSGVO bei der Datenverarbeitung nicht.
Mach du ditt mal in Brandenburg und ick mach ditt in Bärlin.

Wenn die Datenschutztanten in Bärlin und Brandenburg nicht so richtig wollen, bestehen wir auf einen klagefähigen Bescheid.
Und weest ja watt dann kommt: Klage beim VG Bärlin und beim VG Potsdam.
Streitwert 5000 Glocken!
Wer hat, der hat, Butter natürlich! Aber Butter nehm die nicht bei den VG´s, leider.

Nebenbei basteln wir dann an diesem Thread weiter:

Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes; Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

und pinseln Verfassungsbeschwerden gegen den 23. Ätz-Vertrag.
Du für Brandenburg und icke für Bärlin.
Okay, jetzt loofen zwar noch 2 Verfassungsbeschwerden in Bärlin, so hörte ick fiktiv. Aber bis der 23. Ätz-Vertrag durch ist, hat der VerfGH bestimmt ne "Lösung" für dieses "Problem" gefunden.
Vermutlich kommt "eine Seite" und der Satz: "von einer Begründung wird abgesehen."

Falls ick noch Tips und TriX zum Melderecht brauche schreib ick dich per PM an. Du kannst ditt gerne och machen, falls du eine "Anleitung für eine Gesetzesverfassungsbeschwerde" brauchst.
Also nicht das ick jetzte eine uff Tasche habe, rein fiktiv natürlich, aber es könnte sein, dass ick da jemanden kenne, der sehr diabolisch iss und am laufenden Band Verfassungsbeschwerden meißelt.

Wir können jetzte zwar keene Butter in die Alster feuern, weil och diabolische Verfassungsbeschwerden keenen "nennenswerten Erfolg" hatten, aber hey, immerhin "rollt" eine "laienhafte Butter-Verfassungsbeschwerde" nach der nächsten durchs Land.
Ditt och noch völlig kostenlos!

Ick schweife ab, kehren wir nun zurück zu Thema:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet

Von wem eigentlich noch?
Welche "normale Behörde" "erklärt" was zu:
einmaligem Meldedatenabgleich, dann zum einmaligem - zweiten - Meldedatenabgleich um dann alle 4 Jahre den was ...?
Einmaligen vielfachen Meldedatenabgleich durchzuführen?
Diese Form der "behördlichen Dämlichkeit" ist ansteckend!
Vorsicht bei VolXstreckungen!
Achtung! Es lauern "dämliche VolXstreckungsbehörden" im jaaaanzen Land, die Titel einer Maschine volXstrecken!

 :)
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 03. Dezember 2019, 17:59
Werter User Profät Di Abolo,

es mag zwar sein, daß eine inhaltliche Annäherung stattfindet, aber so ganz verstanden werden meine Ausführungen offenbar trotzdem nicht?

Eine von der Gemeinde des Landes Brandenburg angefertigte "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ist nur mit der Verarbeitung personenbezogener Daten möglich; auch wenn diese "Ankündigung" selbst keinen Verwaltungsakt darstellt, ist spätestens ab hier von der Gemeinde des Landes Brandenburg, die diese "Ankündigung" ausfertigt, die vom Landesgesetzgeber allen Behörden des Landes Brandenburg aufgebrummte Reihenfolge der Gesetzeseinhaltung einzuhalten, ergo Datenschutz vor Verwaltungsrecht.

Es darf also bereits in dieser "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" nicht sein, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg wie auch der Beitragsservice jeweils als "Behörde" behandelt werden; klaro, daß dem BVerfG beide Versionen vorliegen.

Da auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg, wie im Thema ausgeführt, gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen darstellt, hat es, wie im Thema bereits ausgeführt, im Land Brandenburg keinerlei Behördeneigenschaft.

Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg darf eine Gemeinde des Landes Brandenburg keine Amtshilfe leisten, weil sie dazu rechtlich nicht in der Lage ist, denn Unternehmen sind nicht amtshilfebefähigt.

Zitat
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
[...]
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
    sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
[...]

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002100310

Eine etwaig dem Bundesrecht entgegenstehende Aussage des Landesrechts wären wegen BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, zur Tragweite des Art. 31 GG, (Bundesrecht bricht Landesrecht), in jedem Falle nichtig.

Desweiteren haben wir zusätzlich noch immer auch Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung, (wer die Forensuche betätigt, wird diesbezüglich fündig), wonach die Gemeinden auch im Bereich Rundfunk keinerlei Befugnisse haben, sich über völkerrechtliche Verträge des Bundes hinwegzusetzen.

Maßgebend für alle rundfunkfernen Personen sind deshalb Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Kernaussage der verbindlichen englischen Sprachfassung: "without interference by public authority" als auch das

Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32545.msg199918.html#msg199918

mit den elementaren Aussagen zur, (Hervorhebung in Rot)

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg200229.html#msg200229

Seit wann stehen denn die Finanzämter Bärlins oder Stadtkassen der Gemeinden Brandenburgs im Wettbewerb?
Darum geht es doch auch nicht.

Auch die Finanzämter des Landes Brandenburg dürfen öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen keine Amtshilfe leisten; dieses folgt direkt aus BFH V R 32/97, wie im Thema benannt, einer das ganze Land Brandenburg bindenden Entscheidung des für öffentliche Finanzen zuständigen Bundesfinanzhofes.

Da der Rundfunk Berlin-Brandenburg aus Beiträgen finanziert wird und in Wettbewerb steht, folgt nun einmal aus BFH V R 32/97, daß auch der Rundfunk Berlin Brandenburg im Land Brandenburg über keinerlei hoheitlichen Befugnisse und Behördeneigenschaft verfügt.

Damit hat sich jede Art von Amtshilfe zu Gunsten des Rundfunk Berlin-Brandenburg erledigt.

Würden die Finanzämter des Landes Berlin an die Behörden des Landes Brandenburg herantreten, funzt das, weil länderübergreifend, nur auf Basis des Bundesrechts, dem der Bund, BVerwG wie BVerfG dadurch entgegenwirken, daß Landesrecht nur mit Landesrecht zu behandeln ist, und es eine strikte Kompetenztrennung zwischen Land und Bund hat; wie auch im Forum bereits ausgeführt.

Auf Basis des Landesrechts haben jedenfalls die Behörden des Landes Berlin oder eines anderen Bundeslandes und der auf das Recht des Landes Berlin verpflichtete RBB im Land Brandenburg keinerlei Befugnisse, wie auch die Behörden des Landes Brandenburg das Recht anderer Bundesländer überhaupt nicht zu kümmern braucht.

Natürlich darf der RBB länderübergreifend nach Bundesrecht handeln, aber nur als Unternehmen, denn auch der Staat, (hier in Variante des RBB als A.d.ö.R.), handelt als Privatperson, wenn er auf dem Markt als Wettbewerber zu anderen Marktteilnehmern auftritt. Nur so läßt sich die "nicht-staatliche Organsiation" a la Art. 34 EMRK realisieren.

Man kann bei dem, was die Gemeinden zeitgleich wie auch nacheinander an europäischen Bestimmungen und Vorgaben des Bundes einzuhalten haben, schon mal den Überblick verlieren; nichtsdestotrotz haben die Gemeineden eben nicht die Befugnis, sich gemäß Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung über die Bundeskompetenz und völkerrechtliche Verträge des Bundes hinwegsetzen zu dürfen.

Bußgelder, die das BVerfG evtl. mal gegen Behörden der Länder wegen Mißachtung der Entscheidungen des BVerfG verhängt, werden im Falle des Landes Brandenburg nicht vom Land getragen; da bleibt jede Gemeinde des Landes Brandenburg selbstverbockt darauf sitzen.

Mehrfach erging die Warnung seitens des MP, sich nicht über völkerrechtliche Verträge des Bundes hinwegzusetzen.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. Dezember 2019, 00:29
Guten TagX,

der "bewährte" 11. des OVG Berlin-Brandenburg hat wieder "zugeschlagen".  :'(

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 08.11.2019; Az. OVG 11 N 89.19; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190003855&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
4

Dass der Beklagte befugt war, rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid geltend zu machen, folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm geben keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die hoheitliche Beitragsfestsetzung durch den staatsfern organisierten Beklagten gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen würde. Nach dieser Verfassungsnorm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 146), z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, Rn. 65). Im Übrigen ist sogar die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private im Wege der Beleihung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie denn vom Gesetzgeber angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24). Soweit der Kläger der Sache nach aus den gleichen Gründen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Demokratieprinzip als verletzt ansieht, gilt Entsprechendes. Erst recht ist dem Einwand des Klägers nicht näherzutreten, die durch den Beklagten erfolgte Beitragsfestsetzung sei mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

 :o
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. Dezember 2019, 18:01
Ein Blick zurück ins Jahr 2017:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 01.03.2017; Az. 7 K 7188/16; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Verfahren in Vollstreckungssachen von Rundfunkgebühren durch ein Finanzamt im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Behandlung einer bereits vor Klageerhebung erledigten Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage

Zitat

1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m.w.N.).


40

c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag  Klägerin, dass der Rundfunk B… keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w.N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war.

Scheißegal ob ditt ne "Behörde" ist und die  Intendantin verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich "befugt" ist BetraXfestsetzungsbescheide zu erlassen. Die "Anfechtung" "dieser Befugnis" und der Leistungsbescheide bzw. Widerspruchsentscheidung muss im "Verwaltungsrechtsweg" erfolgen.

Zitat

Verwaltungsgericht Berlin
"bewährte" 27. Kammer

vorab z.Kts. dem 11 . Panzersenat des OVG BE-Bbg
(Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgt fristgerecht)

sowie

dem BVerfG
("unbegründete und nichtzulässige" Verfassungsbeschwerde wird dann -nach  Anhörungsrügen-Marathon- fristgerecht erhoben)


Klage

des GalliX niX ZahliX

gegen

den Hauptmann von Köpenick
in Gestalt der Intendantin des rbb
Beklagter 1)
und den

General in der Maschine (GIM)

Beklagter 2)

Der Kläger erhebt Anfechtungs-, Feststellungs-, Leistungs-, Verpflichtungsklage usw. - eigentlich alle Klagearten die es gibt - gegen die Beklagten 1) und 2).
Es liegt ein Fall der objektiven und subjektiven Klagehäufung vor.
Der Kläger wird beweisen, dass nicht er der Irre ist sondern die Beklagten 1) und 2) (GEZ, Irre Maschine, GIM och bekannt als General in der Maschine, "Machinen-Follower" der Beklagten 1)).
Denn ....


Wär ick Richter am VG, OVG, BVerwG, BGH, FG oder BVerfG würde ick nur noch mit Schaufel zur Arbeit "gehen".
Ick würde mir jeden Tag einen anderen Tunnel zur Arbeit graben, so dermaßen peinlich wär mir diese "RBS TV-Nummer".

Der neuste Hit in dieser Lachnummer sind volXstreckbare Titel und Amtshilfeersuchen einer Maschine und für die nächsten Jahrhunderte alle 4 Jahre TV-Rasterfahndungen!

Ick bin schon jaaaaanz gespannt, wie sie ditt "per Einzelrichter Urteil" erklären.
Vermutlich iss im gelben Umschlag nur Sand!

Die nächste Runde Verfassungsbeschwerden wird beim BVerfG mit der "berühmten einen Seite" abgelehnt:

"Von einer Begründung wird" ÖLFLECK

Am nächsten Tag kannste dann lesen, dass ein BVerfG-Richter "uff´m Weg zur Arbeit" "beim Graben" auf Öl gestoßen ist.

Ick schweife ab, kehren wir nun zurück zum Thema, welches da lautet:
Ölfeld unter dem Gebäude des BVerfG entdeckt /
VG Berlin beim Graben auf Gold gestoßen /
BVerwG entdeckt seltene Erden unter dem Gerichtsgebäude /
BGH findet Uran im Keller
...

 :o
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 15. Dezember 2019, 12:26
@Profät Di Abolo

Wir schauen mal, evtl. auch als Wiederholung, ins Datenschutzrecht des Landes Berlin; da wird dann zu erkennen sein, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg auch im Land Berlin keinerlei Befugnisse hat.

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten öffentliche Stellen, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, als nicht-öffentliche Stellen. Insoweit sind für sie nur die Regelungen der §§ 4 bis 6 und § 20 sowie § 22 anwendbar. Im Übrigen finden für sie die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung mit Ausnahme von § 4 und § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes .

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) Vom 13. Juni 2018 *

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Darauf hingewiesen sei deswegen, weil das Datenschutzgesetz des Landes Berlin ja nicht nur für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, sondern als erstes auch mal für alle Behörden des Landes Berlin.

Das erste Schritt ist nämlich auch im Land Berlin die Verarbeitung personenbezogener Daten, immer, sofern man nicht schon in der aller ersten Millisekunde vor diesen Daten erfürchtig zurückschreckt.

Auf §19 BlnDSG, der für die Medien gilt, braucht kraft §2 Abs. 7 BlnDSG dabei nicht zurückgegriffen werden, denn die "Rechnungslegung" gehört nicht zu den Bereichen "journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken", für die dieser §19 BlnDSG gilt, weil nicht explizit benannt.

Nochmals zur Erinnerung aus dem BDSG:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Wir wissen also, daß für den RBB kraft BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, damit also als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, die Bestimmungen des BDSG gelten, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Wir wissen auch, daß das Bundes-VwVfG gemäß §2 Abs. 4 VwVfG BE nicht für die Tätigkeiten des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt.

Wir wissen ferner, daß das im Land Berlin als Landesrecht geltende Bundes-VwVfG dem BDSG nachrangig ist, damit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Belangen öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen sowohl dem VwVfG des Landes Berlin als auch dem BlnDSG.

Wir stellen uns jetzt die Frage, warum die Behörden des Landes Berlin einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen Amtshilfe leisten?

Wir erinnern uns doch gerne daran, daß schon der BFH entschieden hatte, daß die ersuchte Behörde gegenüber dem Schuldner zur Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen verpflichtet ist. Entweder hat es also einen gerichtlichen Titel, den die um Amtshilfe ersuchende Stelle der ersuchten Behörde vorlegt oder echte Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle; das zu prüfen ist Pflicht der ersuchten Behörde, bevor sie einem Amtshilfeersuchen überhaupt Folge leisten darf.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Dezember 2019, 16:37
Rechtsauffassung des FG Berlin-Brandenburg:
Zitat
12
...
Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.

FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2015 - 7 V 7177/15; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.09.2015&Aktenzeichen=7%20V%207177/15

Fraglich ist immer noch, wer genau handelt. Wir können ja nun ausschließen, dass die Abendschau, der Rundfunk- oder Verwaltungsrat des rbb die "Behördenaufgaben" wahrnehmen.
Solange Mensch also nicht die "Behördenstruktur" "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" genau betrachtet und ggf. mit Beweisanträgen angreift, läuft die generelle Behauptung es handelt eine "TV Anstalt", also ein Kamerateam etc., ins Leere.

Dann gab es eine "Änderung zum Wettbewerbsrecht".

Landtag Brandenburg, Drucksache 6/8211, Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag); Link:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/drs/ab_8200/8211.pdf

Seite 1 unter A. Problem:
Zitat
...
Mit  dem  Einundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll der Auftrag von ARD und ZDF dahingehend angepasst werden, dass er eine stärkere Kooperation der Anstalten untereinander in Verwaltung, Organisation und Beschaffung enthält. Mögliche Konflikte zwischen der im Sinne der Beitragsstabilität  gewünschten  Strukturoptimierungen  beim  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  und wettbewerbsrechtlichen  Regelungen  sollen  vermieden  werden,  indem  die Betrauungsnorm  in  diesem Sinne konkretisiert wird.
...

Im Rundfunkstaatsvertrag wurde in § 11 ein neuer Absatz 4 eingeführt:

Zitat
b)Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des §11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, Informationstechnische  und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach §16a Abs.1 Satz 2.“


Die Landesgesetzgeber, hier Brandenburg, reagierten damit auf die Rechtsprechung des Kartellsenates (BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14) und "entfernten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus dem Kabelnetz-Kartellrecht."

Hierzu noch Urteil vom 12.07.2017, Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Az. VI-U (Kart) 16/13; Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2017/VI_U_Kart_16_13_Urteil_20170712.html
Zitat
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin – soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 31/14) noch zu entscheiden ist – wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O (Kart) 466/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Insofern ist es beim GEZ-Boykott wichtig jeden Rundfunkänderungsstaatvertrag genau zu sichten.
Jedes Landesparlament und jede Regierungsfraktion tritt die Rechte des VolX in der "Rundfunkgesetzgebung" mit Füßen und schließt jede "Gesetzeslücke".
Siehe den jetzigen 23. Ätz-Vertrag.

Es gab bislang genau ein Gericht, dass die "VolXstreckung von UnfuXbeiträgen" verhinderte:
Das LG Tübingen!
Und das hat die "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" als "Behörde" von Anfang zum Thema gemacht.
Wie wir wissen, hat das den BGH nicht interessiert.

Mit dem 25. Mai 2018 hat sich eine wesentliche Verbesserung für uns ergeben.
Die DSGVO. One size fits all.
Es ist jetzt unerheblich, ob der rbb Beitragsservice eine "Behörde" ist.
Er ist Verantwortlicher i.S.d. DSGVO.
Die Vollstreckungsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin sind Auftragsverarbeiter.
Entscheidend ist jetzt nicht mehr die "Verwaltungsaktsqualität" sondern wie diese "Entscheidung"
zustande kam. Wird jetzt eine "Entscheidung" durch eine "Maschine" getroffen, wie z.B. bei den "vollautomatischen Vollstreckungsersuchen" kann dagegen geklagt werden (Sprungklage Art. 79 DSGVO).

Das GEZ-Boykott-Forum iss ne jute Sache. Hier findet Mensch allerlei Hinweise und Ideen.
Diese Ideen müssen dann in der PraXis umgesetzt werden.
Der Thread hier ist voll von Ideen.
Die nun in der fiktiven PraXis umzusetzen, darauf kommt es an.

Denn die Frage lautet doch, warum die Verwaltungsvollstreckungsbehörden in Berlin und Brandenburg Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf Grund vollautomatischer Einzelentscheidungen (Verstoß Art. 22 DSGVO) durchführen.

Und besonders interessant ist die Frage, warum die Rechte der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO in Brandenburg durch den Breandenburgischen Landesgesetzgeber weiter eingeschränkt werden.

Fragen mit denen sich die fiktiven Verwaltungsgerichte Berlin, Potsdam und Frankfurt (Oder) demnächst, rein fiktiv natürlich, befassen dürfen.

 :)
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 15. Dezember 2019, 23:47
Rechtsauffassung des FG Berlin-Brandenburg:
Zitat
12
...
 wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist.
Die Frage bleibt doch aber bestehen, weshalb die Datenschutzbestimmungen unbeachtet bleiben? Es mag ja richtig sein, daß im Land Berlin die FA zuständige Behörden sind; aber auch diese sind dem Datenschutzrecht unterworfen und dürfen einem Wettbewerbsunternehmen keine Amtshilfe leisten.

Zitat
"Behördenstruktur" "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV"
Es bleibt fraglich, ob etwas getrennt behandelt werden darf, wo es der Gesetzgeber nicht getrennt geschaffen hat. Zur Erinnerung: Mischformen sind unzulässsig, und das übrigens auch kraft EU-Recht; siehe

Zitat
Rn 13 - Rechtssache C-82/07

In diesem Zusammenhang ist der elfte Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie zu sehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren sollen, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen.

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

Und welche Rechtsstellung der Beitragsservice hat, wurde ja nun ausführlich durchgekaut?

In Konsequenz des Umstandes, daß der RBB ein Wettbewerbsunternehmen ist, gilt dieses für die ganze Struktur, denn eine eu-rechtlich notwendige strukturelle Trennung zwischen betrieblichen und hoheitlichen Funktionen wurde seitens der Landesgesetzgeber nicht vorgenommen.

Der BS darf nicht, und der RBB ist ein Wettbewerbsunternehmen.

Zitat
Und besonders interessant ist die Frage, warum die Rechte der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO in Brandenburg durch den Breandenburgischen Landesgesetzgeber weiter eingeschränkt werden.
Vermutlich, weil der RBB verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden?

Übrigens; wir erinnern uns sicher auch gern daran?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> materielles Unionsrecht?

Spätestens seit der letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG, nämlich dieses 1 BvR 1675/16, läßt sich jedes Urteil anderer Gerichte mit der Beschwerde vor dem BVerfG angreifen, wenn sich das andere Gericht nicht ausführlich mit dem materiellen Unionsrecht schlau gemacht hat. Oder?
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 07. Dezember 2020, 09:35
Hier geht es jetzt auch weiter, gleiches Schema, gleiche Reaktion; der RBB ist noch immer "Behörde", dem noch immer "Amtshilfe" geleistet wird.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Kurt am 07. Dezember 2020, 14:40
Die Landesrundfunkanstalten sind "Anstalten des öffentlichen Rechts" (AdöR) denen (wie anderen "Anstalten des öffentlichen Rechts" auch) lt. dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Vollstreckungshilfe zu leisten IST.

rbb-Staatsvertrag
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
Quelle: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Zitat
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
    der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [..]
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#4
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: GEiZ ist geil am 07. Dezember 2020, 14:50
Die Sparkassen sind auch AdöR. Sie dürfen sich jedoch die Vollstreckungstitel nicht (mehr) selbst erstellen, weil sie Wettbewerbsunternehmen sind, wie die Fernsehsender.


Edit "Bürger":
Bitte nicht bloß ledigliche Aussagen/ Behauptungen posten, sondern bitte auch Quellen/Querverweise, welche die Aussagen/ Behauptungen nachprüfbar belegen. Bitte nicht dem Einzelnen die Recherche/ Überprüfung überlassen. Danke.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 07. Dezember 2020, 16:48
Die Landesrundfunkanstalten sind "Anstalten des öffentlichen Rechts" (AdöR)
Alle LRA sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und haben somit weder Amtshilfebefugnis noch Selbsttitulierungsrecht, weil dieses der Bund aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung für alle öffentlichen Wettbewerbsunternehmen so bestimmt hat. Dieses sollte eigentlich hier im Forum hinreichend bekannt sein.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052
mit der herüberzitierten Aussage
Rn. 37 - BGH KZR 83/14
Zitat
[...] Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a  RStV in  gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts..

Und damit nicht genug; herüberzitiert aus der 8. BVerfG-Rundfunkentscheidung, wie sie im gleichen verlinkten Kartellrecht-Thema zu lesen ist:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 -, Rn. (1-196),

http://www.bverfg.de/e/ls19940222_1bvl003088.html

Zitat
Rn. 147
[...] und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann,

Selbst für das BVerfG ist also klar, daß der ÖRR in Wettbewerb steht.

@Geiz ist geil
Ein Selbsttitulierungsrecht ist dem Grundgesetz unbekannt; siehe

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0
mit der herüberzitierten Aussage
Zitat
Rn. 49
[...] Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO). [...]

In der Entscheidung ging es um öffentlich-rechtliche Kreditinstitute im Landesrecht des Landes Niedersachsen; ab Rn. 45 der Entscheidung wird ausgeführt, daß die Regelung im Landesrecht Niedersachsen den Gleicheitsgrundsatz verletzt und deswegen verfassungswidrig ist.

Zitat
Rn. 47
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
Und diese Ungleichbehandlung ist nicht zulässig.

Privatrechtliche und öffentliche Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln; haben die einen kein Selbsttitulierungsrecht, haben es die anderen auch nicht.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: Kurt am 07. Dezember 2020, 18:03
[..]
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Es mag doch sein, dass ÖRR  = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist/sind.
Wie begründet pinguin die von ihm getroffene Behauptung/Schlussfolgerung, dass dann ÖRR auch Unternehmen im Sinne des Verwaltungsrechts ist/sind?

*************************************************************************************

[..]
Privatrechtliche und öffentliche Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln; haben die einen kein Selbsttitulierungsrecht, haben es die anderen auch nicht.

Wer sagt das?

Den Landesrundfunkanstalten wird im jeweiligen "Staatsvertrag über den xyz-Rundfunk" oder im jeweiligen Gesetz (z. B. "WDR-Gesetz") das "Recht der Selbstverwaltung" zugestanden.*
Dieses umfasst das Einziehen des im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV oder RBeitrStV) definierten Rundfunkbeitrags.
Im RBStV ist festgelegt, dass rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden dürfen und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.* *(Auf Verlinkung verzichtet da dies hinlänglich bekannt.)

Dies geschieht mittels Vollstreckungsersuchen:

Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Baden-Württemberg / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise
***

Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht "Verwaltungsvollstreckungsrecht"
[..] Die Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung liegt darin, dass bei ihr die Verwaltung als Vollstreckungsgläubigerin die Befugnis  hat, sich erstens selbst einen Vollstreckungstitel zu erteilen und zweitens selbst aus diesem Titel die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Anders als eine Privatperson muss die Verwaltung, wenn sie auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt, sich einen vollstreckbarenTitel nicht vor Gericht erstreiten; sie kann sich diesen Titel vielmehr selbst ausstellen.  Anders als eine Privatperson ist die Verwaltung auch nicht gehalten, mit der Vornahme notwendiger Vollstreckungshandlungen Dritte, etwa einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht, zu beauftragen; auch diese Handlungen darf die Verwaltung grundsätzlich selbst vornehmen. [..]
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf

Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 08. Dezember 2020, 12:44
Wie begründet pinguin die von ihm getroffene Behauptung/Schlussfolgerung, dass dann ÖRR auch Unternehmen im Sinne des Verwaltungsrechts ist/sind?
Das braucht es doch nicht; der BFH hatte doch bereits in einer auch im Forum bekannten Entscheidung für Recht befunden, daß auch eine öffentliche Stelle, die sich in Wettbewerb befindet und evtl. auch aus Gebühren oder Beiträgen finanziert wird, nicht mehr hoheitlich handelt, (BFH V R 32/97).

Diese Entscheidung ist u. a. hier thematisiert und mit der entsprechenden Aussage zitiert:

RBB-Dokumente -> kein amtlicher Inhalt -> Land Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34352.msg208365.html#msg208365

Zitat
BFH-Urteil vom 8.1.1998 (V R 32/97) BStBl. 1998 II S. 410
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980410.HTM

Zitat
[...] Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m. w. N.).
Ohne hoheitliche Tätigkeit keine amtlichen Befugnisse.

Darüberhinaus empfiehlt sich die Sichtung der zuvor benannten Entscheidung des Themas "BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar";

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012
- 1 BvL 8/11 -, Rn. 1-69,

http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.html

 darin geht es um den Gleichheitsgrundsatz.

Auch die darin behandelten Kreditinstitute sind/waren öffentlich-rechtlich und stehen in Wettbewerb mit privaten Kreditinstuten, wie die ÖRR mit privaten Rundfunkunternehmen. Und dieser Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet es, die ÖRR anders zu behandeln, als ihre privaten Wettbewerber. Damit entfällt das Verwaltungsrecht gegenüber dem Verbraucher, denn auch die privaten Wettbewerber können/dürfen das nicht anwenden.

Zitat
Rn 45
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).

Rn. 47
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
Die dt. ÖRR werden im Vergleich zu anderen Rundfunkunternehmen, die im gleichen Umfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.

Zitat
Rn 48
Die beanstandeten Normen gewähren nur der Bremer Landesbank und der Landessparkasse zu Oldenburg ein entsprechendes Selbsttitulierungsrecht. Zugunsten von drei weiteren öffentlichrechtlichen Kreditinstituten existiert in Niedersachsen eine inhaltsgleiche Vorschrift (§ 79 NVwVG). Den niedersächsischen Privatbanken, den in Niedersachen tätigen überregionalen Privatbanken und den übrigen niedersächsischen Sparkassen steht eine solche Befugnis indes nicht zu.

Rn. 50
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.

Mehr sei aus der Entscheidung nicht herüberzitiert.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: pinguin am 03. August 2021, 18:16
So, hier geht's dann offenbar auch weiter; seitens der Stadt dieses Mal auf einem ganz anderen Dokument, aus dem nicht mehr ersichtlich ist, daß der RBB als Behörde behandelt wird.

Das Kuriosum dieses Mal ist, daß die Stadt 2 Forderungen von 2 "Gläubigern" in einem Dokument verbindet, (1x RBB und 1x ein nicht zum Bundesland gehörender Landkreis wegen etwas ganz anderem), und daraus einen zu überweisenden Gesamtbetrag "bastelt"; Besonderheit ist, daß die Forderung dieses Landkreises schon lange erledigt ist.
Titel: Re: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Beitrag von: GEiZ ist geil am 03. August 2021, 19:44
Das wird ja lustig. Eine erledigte Schuld beitreiben? Viel Spaß bei Gericht, da spielen noch nichteinmal die staatsfunkhörigen Richter mit.