Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet  (Gelesen 36985 mal)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nur 'mal am Rande: wenn der RBB eine Behörde ist, dann ja ziemlich sicher eine Landesbehörde. Da tut sich ein kleines Problem auf: der RBB ist eine 2-Länderanstalt. Da frage ich mich doch: Welche Landesbehörden, außer ÖR-Rundfunkanstalten, gibt es, die für mehr als ein Bundesland zuständig sein sollen? Kann der Behördenleiter des RBB Bestallungsurkunden von zwei Landesregierungen vorweisen? Wenn ja, ergibt sich das Gehalt dieses Behördenleiters aus dem doppelten Betrag der üblichen Besoldung? Erreicht man die  Intendantin erher in Berlin oder in Potsdam? Muss man den RBB in Berlin verklagen, auch wenn man in Brandenburg wohnt, oder darf man zum VG seiner Wahl gehen, um die Enttäuschung über das Rechtsverständnis von VG-Richtern bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags zumindest Wohnort-nah auskosten zu können?
Laut eigener Satzung ist der Gerichtsstand des RBB ja Berlin, während der Sitz dieses Unternehemen-Behörden-Zwitters Potsdam und Berlin sein sollen. Womit sich die Frage stellt, ob es sich in Potsdam um eine selbständige Zweigniederlassung des RBB handelt oder um eine abhängige Betriebsstätte bzw. um eine eigene Behörde gleichen Namens mit Zuständigkeit für Brandenburg oder Außenstelle der Berliner Behörde RBB. Wobei sich ggf. die weitere Frage stellt, ob geeignetes Personal für solche "Behörden" so knapp ist, dass man nicht einen eigenen Behördenleiter einstellen kann, sondern den aus Berlin in Teilzeit beschäftigen muss. Ich traue mir das zu; wenn es also beim Führungspersonal in Potsdam eng wird, dann ruft mich einfach an.

Ich bin naiv genug, wäre ich Brandenburger, die Zuständigkeit einer Behörde für das Veranstalten von Rundfunksendungen mit Sitz und Gerichtsstand in Berlin für mich zu verneinen.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
@drboe
Zitat
Welche Landesbehörden, außer ÖR-Rundfunkanstalten, gibt es, die für mehr als ein Bundesland zuständig sein sollen?
Da hat es hier in der Region so einige, weil mal darauf spekuliert worden ist, daß sich die Länder Brandenburg und Berlin vereinigen, was bisher auf Grund der Erfahrungen aus DDR-Zeiten regelmäßig am Widerstand der Bürger des Landes Brandenburg gescheitert ist. Nunmehr ist eine Ländervereinigung auch nicht förderlich, weil die 2-Länder-Struktur, wie schon einmal ausgeführt, die ganze Region davor bewahrt, daß die Stadt Berlin ausufert. Weil, sowas a la Mexico City braucht hier niemand.

Gemeinsame Behörden der Länder werden regelmäßig auf Basis eines Staatsvertrages geschaffen, die hier abschließend einzusehen sind:

Übersicht über die zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg abgeschlossenen Staatsverträge*
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/

Hier im Thema wurde dazu auch schon was benannt:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162944.html#msg162944

Meist sind Institute geschaffen worden oder "Schiedsstellen" wie das gemeinsame das Oberlandesgericht, das zentrale Mahngericht, etc.

Zitat
Laut eigener Satzung ist der Gerichtsstand des RBB ja Berlin
Die Satzung spielt gar keine Rolle; Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bestimmt der Staatsvertrag, auf dessen Basis der RBB gegründet worden ist; und in beiden Fällen ist das Berlin.

Beispiel für einen solchen Staatsvertrag, in dem übrigens auch die Ratifizierungsklausel enthalten ist, ist:

Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237682

Zitat
Artikel 1
Übertragung der Zuständigkeit

Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.

oder

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647

Zitat
Artikel 1
Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel

(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:

    zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin,
    zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Landessozialgericht  mit der Bezeichnung „Landessozialgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Potsdam,
    zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Finanzgericht mit der Bezeichnung „Finanzgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Cottbus,
    zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Landesarbeitsgericht mit der Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin. [...]

Zitat
Artikel 4
Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter

(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten.[...]

Sitzland ist üblicherweise dort, wo sich auch der Gerichtsstand befindet:

Zitat
Artikel 8
Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz

(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.

(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.

Die Gerichte müssen also im Falle eigener Angelegenheiten auf das Recht jenes Landes zurückgreifen, in dessen Land ihr Sitz ist. Das gemeinsame OVG dürfte also nicht auf das Recht des Landes Brandenburg zurückgreifen, wenn es in eigener Betroffenheit Dinge zu klären hat; das ist nicht zu verwechseln mit jenem Recht, das das OVG zur Klärung ihm vorgetragener Fälle anzuwenden hat.

Entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages, auf Basis derer der RBB begründet worden ist, ist das Recht des Landes Brandenburg für den RBB selbst gegenstandslos, denn er hat das Recht des Landes Berlin anzuwenden; und danach ist der RBB folglich im Land Berlin keine Behörde und aus Gründen der Gleichbehandung der Bürger der Länder Brandenburg und Berlin auch nicht im Land Brandenburg.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 17:12 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes beschränkt sich die Gleichbehandlung gemäß Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auf den Zuständigkeitsbereich des Trägers hoheitlicher Gewalt.

Das Land Brandenburg ist daher nicht verpflichtet, eine bundesweite Gleichbehandlung der Bürger zu gewährleisten, sondern hat lediglich dafür zu sorgen, daß in seinem Land alle Bürger gleich behandelt werden.

Es braucht das Land Brandenburg nicht zu interessieren, daß Rundfunk und staatliche Stellen gegenüber den Bürgern seines Landes gemäß Art. 10 EMRK keine Einflußnahme ausüben dürfen, weil unmittelbares Verfassungsrecht, und es dadurch auf Bundesebene zur Ungleichbehandlung des eigenen Bürgers gegenüber einem Bürgers eines anderen Bundeslandes kommt, wo die EMRK kein Landesverfassungsrecht ist.

Passt es einem anderen Bundesland nicht, daß die Bürger eines anderen Bundeslandes nicht abgezockt werden dürfen, darf es gerne den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten, weil nur dieses befugt ist, für bundeseinheitliche Gleichbehandlung aller Bundesbürger zu sorgen, da ja Rundfunk nunmal Landesrecht ist. (Vom Bundesgesetzgeber ist hier nichts zu erwarten).

Achso, Quelle, Pressemitteilung BVerfG

->

Zitat
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur Gleichbehandlung nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet.

Pressemitteilung Nr. 83/2001 vom 9. August 2001
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2001/bvg01-083.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 18:41 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Die korrekte Bezeichnung des RBB ist

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Seitens der vertragschließenden Länder wird der RBB nicht als Landesrundfunkanstalt tituliert, infolge dessen er wohl auch keine ist.

In Anlehnung an dieses Thema

Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg169384.html#msg169384

wär folgende Thematik evtl. diskussionswürdig

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

Wenn nun im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aber folgendes geschrieben steht

Nö, steht nicht geschrieben; der verwaltungsrechtliche Weg ist nicht vorgegeben.

Es steht nur

Zitat
§ 13
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

und an wenigen Stellen die Begriffe "Verwaltungsvollstreckungsverfahren", bzw. "Verwaltungsvollstreckungsverfahren"

Es findet sich keine Stelle, wo geschrieben steht, daß sich die zur Zahlung herangezogene Person alleine ans Verwaltungsgericht wenden darf.

Übrigens

Zitat
§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Aus §14 folgt eindeutig, daß nur der Rundfunkteilnehmer meldepflichtig ist, also derjenige, der Rundfunk für sich nutzt.

Es folgt aus dem Wortlaut keine Ermächtigung für die Rundfunkanstalt, die rundfunknichtnutzende Person zwangsanzumelden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Seitens der vertragschließenden Länder wird der RBB nicht als Landesrundfunkanstalt tituliert, infolge dessen er wohl auch keine ist.
Na gut, dann hast du wohl gar keine LRA? Na, an wen zahlst du dann die ganze Zeit?


Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Nun gilt in Brandenburg aber brandenburgisches Recht. Wie wollen die dann gegen dich alten Sünder vorgehen?

Zitat
§ 2  Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.


Zitat
Es folgt aus dem Wortlaut keine Ermächtigung für die Rundfunkanstalt, die rundfunknichtnutzende Person zwangsanzumelden.
Der über alles stehende BS, (da nicht rechtsfähig), macht das absolut freiwillig. Die braucht man dafür nicht in den Hintern zu treten. Und ich muss das mal als lobenswerte Geste hier kundtun.
Die opfern sich dafür mit aller Hingabe auf, nur damit du zu deinem Recht kommst, deine Piepen loszuwerden. Und du beschwerst dich auch noch darüber. Die nehmen dir diese schwere Arbeit ab.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 7.385
Das haut mich ja von den Socken.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Konstrukt der Länder Berlin und Brandenburg wird im Behördenverzeichnis des Landes Brandenburg mit dem Sitz Potsdam als Behörde erwähnt, im Behördenverzeichnis des Landes Berlin nicht.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Konstrukt der Länder Berlin und Brandenburg, wird im

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

auf das Recht des Landes Berlin als von ihm einzuhaltendem Recht verpflichtet.

Wie kann eine öffentliche Stelle Behörde sein und gleichzeitig im Wettbewerb stehen, wo doch die für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des BFH V R 32/97 sagt, daß keine hoheitlichen Befugnisse hat, wer in Wettbewerb steht, und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Aussage trifft, daß die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten mit dem ZDF, ..., und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb stehen?

RBB im Behördenverzeichnis des Landes Brandenburg
https://service.brandenburg.de/de/rundfunkanstalt-berlin-brandenburg-standort-potsdam-rbb/241099

Behördenverzeichnis des Landes Berlin, in dem der RBB nicht benannt wird
https://service.berlin.de/behoerden/

Nun, das hat eine schriftliche Anfrage an beide Landesregierungen mit gleichlautendem Text zur Folge.

Hintergrund: die neuerliche Belästigung durch "meine" Stadtkasse.

Edit:
In diesem Behördenverzeichnis des Landes Brandenburg werden selbst Sparkassen als Behörden geführt, was ja nun mal gar nicht funzt.

Und, noch besser, "Studentenwerk" als Behörde?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2018, 20:15 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber @pinguin, bist Du denn ganz sicher...

Zitat
...
Wie kann eine öffentliche Stelle Behörde sein und gleichzeitig im Wettbewerb stehen, wo doch die für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des BFH V R 32/97 sagt, daß keine hoheitlichen Befugnisse hat, wer in Wettbewerb steht, und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Aussage trifft, daß die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten mit dem ZDF, ..., und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb stehen?
...

...dass dem Bundesverfassungsgericht da im Bedarfsfall nicht auch "korrigierende" Aussagen bzw. Auslegungsvorschriften einfallen würden? Wozu haben die sich denn im Urteil vom 18.07.18 mit ihrer wahren Jubelarie auf den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk so viel Arbeit gemacht? Die wären sich garantiert auch nicht zu schade, zu behaupten, zwischen so etwas wie dem ÖRR und den Privaten könne schon von der "Rangstellung" her überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Ist zwar völliger Quatsch im Verhältnis zu den zugrundeliegenden Bestimmungen und Definitionen, aber auch heutzutage heiligt der Zweck immer noch die Mittel. Und wie vortrefflich man auch dort Sachverhalte und Begriffe "hinbiegen" kann, hatte ja schon Dr. Winkler in seinem Kommentar zum Urteil vom 18.07.18 herausgearbeitet.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2018, 20:36 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 37
Ich möchte auch etwas zur weiteren ordentlichen Begriffsverwirrung beitragen.
Es ist eine Antwort*** direkt aus der Staatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlinistan auf eine Mail-Anfrage.
Bemerkenswert ist der letzte Satz:
Zitat
Er [der RBB] ist keine Behörde des Landes Berlin oder eines anderen Landes.
(Hervorhebungen nicht im Original)


***Edit "Bürger":
Anhang/ Quelle muss geprüft werden - augenscheinlich ein aus März 2017 datierendes Dokument, welches im Netz kursiert, jedoch vmtl. nicht gefälscht ist. Der wiedergegebene Wortlaut wird hiermit als übereinstimmend mit dem Abbild bestätigt.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2018, 00:11 von Bürger«
"Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will." Jean-Jacques Rousseau

"Leben heißt: Den Gürtel eng schnallen und Ausschau halten nach Schwierigkeiten", sagt Alexis Sorbas zu Basil, dem anderen Protagonisten aus dem gleichnamigen Film, auf dessen Meinung, er wolle keine Schwierigkeiten haben.

  • Beiträge: 7.385
Da der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht im Behördenverzeichnis des Landes Berlin benannt ist, ist er auch definitiv keine Behörde des Landes Berlin.

Siehe:
Behördenverzeichnis des Landes Berlin, in dem der RBB nicht benannt wird
https://service.berlin.de/behoerden/

Dem Land Berlin ist offenbar gelungen, zwischen echten Behörden und nicht mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten öffentlich-rechtlichen Unternehmen/Strukturen zu differenzieren, wobei dieses noch zu prüfen wäre.

Dem Land Brandenburg ist eine derartige Differenzierung bislang jedenfalls nicht gelungen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2018, 18:16 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
In jedem (!) Fall ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg auch nach Ausführung des EuGH keine Behörde, denn ...

EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Sobald also eine staatliche Struktur Wettbewerber hat, ist an ihrer Tätigkeit nichts mehr hoheitlich.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2021, 22:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
...dass dem Bundesverfassungsgericht da im Bedarfsfall nicht auch "korrigierende" Aussagen bzw. Auslegungsvorschriften einfallen würden? [...] Die wären sich garantiert auch nicht zu schade, zu behaupten, zwischen so etwas wie dem ÖRR und den Privaten könne schon von der "Rangstellung" her überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis bestehen.
Bitte differenziere zwischen dem verfassungsrechtlichen Weg in oberster Zuständigkeit des BVerfG und den jeweiligen fachgerichtlichen Wegen in oberster Zuständigkeit von BGH, BFH, BAG und BVerwG; die fachliche Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.

Und für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, wie auch für alle anderen LRA, haben wir nun einmal die fachgerichtlichen Entscheidungen des BGH in KZR 31/14 mit Rn. 2 und Rn. 29, als Leitsatzentscheidung, bzw. KZR 3/14, wie für die Behörden des Landes Brandenburg und tlw. auch des Landes Berlin wie alle anderen Länder des Bundes, wie sie auch hier im Thema schon belegt worden sind: BFH V R 32/97 und EuGH T-461/13.

Und, es sei auch nochmals erwähnt, daß es auch Intention des Landes Brandenburg ist, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg als Unternehmen behandelt wird; siehe die schon genannte Verwaltungsvorschrift zu Durchführung des Datenschutzgesetzes des Landes, welches einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes vorgeht, wo also bestimmt ist, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen.

Und, wie auch das Bundesverfassungsgericht ausführt, Landesrecht kann im Land nur durch das Landesverfassungsgericht gekippt werden, wenn es mit diesem nicht übereinstimmt; daß BVerfG hält sich hier also erst einmal nicht für entscheidungsbefugt. Siehe Rn. 133 der aktuellen Rundfunkentscheidung

Rn. 133
Zitat
[...] Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte [...]

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


Ob der unmittelbaren Bindung an die EMRK, wie sie hier im Land Brandenburg besteht, genügt bereits einfaches amtliches Handeln, welches nicht mit der Konvention übereinstimmt, denn die Konvention sieht dieses vor.

Zitat
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063764


Und dann griffe u. U. Art. 100, Abs. 3 GG; siehe

Vorlagepflicht für Landesverfassungsgerichte nach Art. 100 Abs. 3 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26974.msg169465.html#msg169465

dann würde erzwungen werden (können), daß die EMRK mit ihrem Art. 10 direkt in Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestellt wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 18:28 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Einem erneut aktuellen Schreiben ist zu entnehmen, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg noch immer als Behörde behandelt wird, die Amtshilfeersuchen stellen darf.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann gar keine Struktur des Landes Brandenburg sein, weder ein Unternehmen, noch eine Behörde, noch sonstwas; das Land ist allenfalls Mitgesellschafter, weil es den RBB mit gegründet hat.

Warum?

Weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden und darüberhinaus seinen Gerichtsstand ebenfalls im Land Berlin hat.

Zur Erinnerung:

Zitat
§ 2
Sitz und Regionalstudios


(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.

§ 35
Anzuwendendes Recht


Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Eine landesrechtliche Regel ist mit Landesrecht zu behandeln;

   
Zitat
Zitat
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
    Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

es kann daher keine Organisation des Landes Brandenburg haben, die verpflichtet wäre, das Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden.

Es hat zwischen dem auf das Recht des Landes Berlin verpflichteten Rundfunk Berlin-Brandenburg und den Bürgern des Landes Brandenburg keinerlei Art von landesrechtlicher Rechtsbeziehung; länderübergreifend wirkt nur Bundesrecht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Es hat zwischen dem auf das Recht des Landes Berlin verpflichteten Rundfunk Berlin-Brandenburg und den Bürgern des Landes Brandenburg keinerlei Art von landesrechtlicher Rechtsbeziehung; länderübergreifend wirkt nur Bundesrecht.

Das könnte man(n) Frau auch anders interpretieren:

Zitat
(...) 
Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Hervorhebung von user @marga!
Quelle: GG Art. 23 Abs. (6)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Daraus folgt:

Der Zwangsrundfunk in Deutschland ist immer gesamtstaatlich zu verantworten und letztendlich mit Bundesrecht zu urteilen!  :o


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
Der Zwangsrundfunk in Deutschland ist immer gesamtstaatlich zu verantworten und letztendlich mit Bundesrecht zu urteilen!  :o
So verkehrt ist das ja nicht; siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, wonach alle dt. ÖRR inkl. ZDF und DLR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Sie alle sind damit öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, also auch nach BDSG nicht-öffentliche Stellen; und auch das BDSG geht dem VwVfG des Bundes vor, wie das BbgDSG dem VwVfG des Landes Brandenburg ebenfalls vorgeht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben