@drboe
Welche Landesbehörden, außer ÖR-Rundfunkanstalten, gibt es, die für mehr als ein Bundesland zuständig sein sollen?
Da hat es hier in der Region so einige, weil mal darauf spekuliert worden ist, daß sich die Länder Brandenburg und Berlin vereinigen, was bisher auf Grund der Erfahrungen aus DDR-Zeiten regelmäßig am Widerstand der Bürger des Landes Brandenburg gescheitert ist. Nunmehr ist eine Ländervereinigung auch nicht förderlich, weil die 2-Länder-Struktur, wie schon einmal ausgeführt, die ganze Region davor bewahrt, daß die Stadt Berlin ausufert. Weil, sowas a la Mexico City braucht hier niemand.
Gemeinsame Behörden der Länder werden regelmäßig auf Basis eines Staatsvertrages geschaffen, die hier abschließend einzusehen sind:
Übersicht über die zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg abgeschlossenen Staatsverträge* https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/Hier im Thema wurde dazu auch schon was benannt:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162944.html#msg162944Meist sind Institute geschaffen worden oder "Schiedsstellen" wie das gemeinsame das Oberlandesgericht, das zentrale Mahngericht, etc.
Laut eigener Satzung ist der Gerichtsstand des RBB ja Berlin
Die Satzung spielt gar keine Rolle; Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bestimmt der Staatsvertrag, auf dessen Basis der RBB gegründet worden ist; und in beiden Fällen ist das Berlin.
Beispiel für einen solchen Staatsvertrag, in dem übrigens auch die Ratifizierungsklausel enthalten ist, ist:
Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachenhttps://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237682Artikel 1
Übertragung der Zuständigkeit
Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.
oder
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647Artikel 1
Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel
(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:
zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin,
zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Landessozialgericht mit der Bezeichnung „Landessozialgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Potsdam,
zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Finanzgericht mit der Bezeichnung „Finanzgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Cottbus,
zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Landesarbeitsgericht mit der Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin. [...]
Artikel 4
Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter
(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten.[...]
Sitzland ist üblicherweise dort, wo sich auch der Gerichtsstand befindet:
Artikel 8
Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz
(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.
Die Gerichte müssen also im Falle eigener Angelegenheiten auf das Recht jenes Landes zurückgreifen, in dessen Land ihr Sitz ist. Das gemeinsame OVG dürfte also nicht auf das Recht des Landes Brandenburg zurückgreifen, wenn es in eigener Betroffenheit Dinge zu klären hat; das ist nicht zu verwechseln mit jenem Recht, das das OVG zur Klärung ihm vorgetragener Fälle anzuwenden hat.
Entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages, auf Basis derer der RBB begründet worden ist, ist das Recht des Landes Brandenburg für den RBB selbst gegenstandslos, denn er hat das Recht des Landes Berlin anzuwenden; und danach ist der RBB folglich im Land Berlin keine Behörde und aus Gründen der Gleichbehandung der Bürger der Länder Brandenburg und Berlin auch nicht im Land Brandenburg.
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