[...] Allerdings vermag auch das Bundesverfassungsgericht nicht, die Subsumption der Tatbestandsmerkmale des Rundfunkbeitrags unter die eigene Definition einer Vorzugslast überzeugend darzustellen. Die Argumentation ist lückenhaft und in sich widersprüchlich. Es entsteht der Eindruck, dass das Gericht bemüht war, die Tatbestandsbegriffe zum gewünschten Ergebnis hinzubiegen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
...
_________________ Der Kollateralschaden __________________________________
Subjektiv betrachtet ist der Einzelne ein Träger von Rechten und Pflichten. Daher stellt sich nun eine andere Frage. Ist ein Sondervorteil, der durchaus gruppennützig sein kann, auch in der Lage die Rechte des Einzelnen und damit die Handlungsfreiheit einer Person nach Art. 2 Grundgesetz, also dem individuellen Schutzbereich einzuschränken?
...
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Mit anderen Worten: Die Pflicht des einzelnen, sich einer Vozugslast zu unterwerfen (Rechtsnorm), erhebt sich eben nicht über die Rechte der gleichen Person. D.h. die Handlungsfreiheit dieser Person, und der Wille, seine Privatautonomie auszuüben und wahrzunehmen, kann nicht nachrangig behandelt werden. Der Eingriff dieser Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich des einzelnen und führt somit zum Kollateralschaden.
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_______________________ Im Verhältnis _____________________________________
Es wird gefragt: „Ob im verwaltungsrechtlichen Sinne, die Rechte und Pflichten von einzelnen Personen dann eingeschränkt sind, wenn staatliche Interessen sie mithilfe einer Vorzugslast übergehen?“
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***Das Türchen*** im Urteil des BVerwG 6 C 6.15. (Rn: 11)
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
ZitatZitat2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
...wie (1) diese Einschränkung noch einmal genau zu benennen bzw. charakterisieren wäre? Ein fiktiver Besucher hat die Befürchtung, dass das Rüstzeug schon längst bereitliegt, ein Angehen auch dagegen wie üblich mit einem eleganten Handstrich und etwas Wortkosmetik vom Tisch zu wischen - wenn nicht bereits das Totschlargument bzw. die in Sachen "Rundfunkbeitrag" vorgenommene "teleologische Reduktion" der Bürgerrechte auf die einfache Aussage "genügen" sollte, "man habe doch das Recht abzuschalten".
...
Alle Klagen, die mir bekannt sind, die mit dem Argument "man habe doch das Recht abzuschalten" abgewiesen wurden, wurden von den Klägern mit ihnen nicht genehmen Programminhalten, die ihrer inneren Moralvorstellung etc. widersprechen, begründet. Natürlich ist es dann möglich, zu sagen: "Sie brauchen diese Sachen ja nicht anzuschauen".
Der Zwang zur Zahlung, gebunden an ein nicht ablegbares Grundbedürfnis, der eben dadurch den Schutzbereich der Handlungsfreiheit durchbricht, wird gar nicht thematisiert.
Wenn man das mal gedanklich umlegt auf z.B. eine bereits diskutierte Nahverkehrszwangsabgabe für alle, die im Bereich der Bahn- und Busverbindungen wohnen, würde es völlig absurd klingen, wenn die Verteidiger der Zwangsabgabe als "Gegenargument" gegen den Eingriff in die Handlungsfreiheit sagen würden: "Wieso Zwang? Sie müssen die Bahn- und Busverbindungen ja nicht nutzen".
Hier müsste anders argumentiert werden, nämlich dass diese Abgabe lenkend die Infrastruktur auf Massentransportmittel ausrichten soll, weg vom teuren Individualverkehr. Das erscheint hier auch sinnig.
...
...
Legt man das wieder um auf den Zwangsrundfunkbeitrag, würde die Aussage lauten: Die Abgabe soll die Informationsgewohnheiten der Bevölkerung auf bestimmte Massenmedienanbieter (ARD, ZDF, Deutschlandradio) ausrichten, weg von Individualinformation. - Und genau das ist, was tödlich für die Demokratie sein wird, bzw. schon grösstenteils ist. Ob man das Programm nun guckt oder nicht, ist für die potenzielle Gefahr der Massenmeinungslenkung kein Gegenmittel!
Eine Anmerkung noch zu Argumenten bezüglich Programminhalten:
Das muß in einer Sackgasse enden, denn das wird einfach mit dem Steuerargument vom Tisch gefegt. Diese muß man ja auch entrichten, auch wenn einem vielleicht einige Verwendungszwecke der Steuergelder nicht gefallen sollten.
Hier müsste anders argumentiert werden, nämlich dass diese Abgabe lenkend die Infrastruktur auf Massentransportmittel ausrichten soll, weg vom teuren Individualverkehr. Das erscheint hier auch sinnig.
Legt man das wieder um auf den Zwangsrundfunkbeitrag, würde die Aussage lauten: Die Abgabe soll die Informationsgewohnheiten der Bevölkerung auf bestimmte Massenmedienanbieter (ARD, ZDF, Deutschlandradio) ausrichten, weg von Individualinformation...
Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können
auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer
Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133
<144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr).
Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können
auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer
Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133
<144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr).
Jedenfalls nicht offiziell... und nicht vom BVerfG.
Urteil vom 18.07.2018 - BVerfG 1 BvR 1675/16 Rn. 71:Im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit ist dieses, siehe rote Hervorhebung im Zitat, aber nun gerade nicht, bzw. nur zu klar vorgegebenen Zwecken zulässig.ZitatNeben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können
auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer
Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133
<144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr).
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
(2) Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unterliegt dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.Ist die öffentliche Hand also mit mehr als 50% an einem Unternehmen beteiligt, besteht für dieses Unternehmen bereits eine unmittelbare Grundrechtsbindung.
Sorry auch an User Lev, daß Art 10 EMRK und Art 11 Charta nun doch wieder eingebracht worden sind, doch sind sie mit dem europäischen Bereich der Medien untrennbar verbunden; beide Artikel sind europäisches Grundrecht.Das ist wohl war, aber das Eröffnungsthema dieses Threads könnte bzgl. der richterlichen Auslegung der Vorzugslast in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 2 GG durchaus nützlich für den Aufbau einer Klage sein. Deshalb würde ich es als hilfreicher erachten ein bischen mehr beim Thema zu bleiben. Nichts für ungut...
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...allerdings steht die Postulierung eines Filters "professioneller Selektionen" durch den ÖRR und die ihm "obliegende Aufgabe" ein "Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden" (vergl. Rn.80 des Urteils) einer Verhaltenslenkung doch verdächtig nahe.
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Sorry auch an User Lev, daß Art 10 EMRK und Art 11 Charta nun doch wieder eingebracht worden sind, doch sind sie mit dem europäischen Bereich der Medien untrennbar verbunden; beide Artikel sind europäisches Grundrecht.Das ist wohl war, aber das Eröffnungsthema dieses Threads könnte bzgl. der richterlichen Auslegung der Vorzugslast in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 2 GG durchaus nützlich für den Aufbau einer Klage sein. Deshalb würde ich es als hilfreicher erachten ein bischen mehr beim Thema zu bleiben. Nichts für ungut...
Alle Klagen, die mir bekannt sind, die mit dem Argument "man habe doch das Recht abzuschalten" abgewiesen wurden, wurden von den Klägern mit ihnen nicht genehmen Programminhalten, die ihrer inneren Moralvorstellung etc. widersprechen, begründet. Natürlich ist es dann möglich, zu sagen: "Sie brauchen diese Sachen ja nicht anzuschauen".Genau das sehe ich bzgl. einer Klagebegründung als springenden Punkt. Ich denke nicht das es überhaupt noch irgend etwas bringt eine Klagebegründung einzureichen, die auf eigenen ethischen-, moralischen-, oder religiösen Gründen fußt. Auch denke ich, dass sich ein Verwaltungssgericht nicht mit Widersprüchen zur Charta der Menschenrechte befassen, sondern die Klage dann unter Zuhilfenahme anderer fadenscheiniger Begründungen abweisen wird.
Ist ein Sondervorteil, der durchaus gruppennützig sein kann, auch in der Lage, die Rechte des Einzelnen und damit die Handlungsfreiheit einer Person nach Art. 2 Grundgesetz, also dem individuellen Schutzbereich einzuschränken?(Ja, meiner Meinung nach ist das so und dadurch besteht eine Verletzung besagten Art. 2 GG ...)
Der fiktive Kläger Vel, versucht in seiner Auseinandersetzung dort einzugreifen. Er folgt damit nicht der sachlichen Auseinandersetzung. Z.B. der Frage: Steuer oder Abgabe? Und ebenso nicht der Aussage des Gesetzgebers im o. g. Tenor: "In einem Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall gerecht werden. (objektiv betrachtet)".
Viel mehr ändert er die Perspektive. Er stellt dem Gericht die Frage, ob die Rechte einzelner nachrangig zu bewerten sind und daher eingeschränkt werden können? Er hält es für fragwürdig, ein verwaltungsrechtliches Instrument (die Vorzugslast) bzw. das Landesrecht über die Grundrechte des einzelnen zu stellen, um diesem dann nachrangig durch Zwang zu unterwerfen (Subsumption). Laut Art. 2 besteht diesbezüglich ein Schutzbereich.
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/
... im GEZ-Boykott-Forum, in dem beinahe jedermann ein potenzieller Rechtsexperte zu sein scheint, ...
Denn die Vorzugslast selbst ist legitim und es macht wenig Sinn, mit dem Gericht darüber noch zu streiten.
Dieses ist fragwürdig und i.d.R. eben nicht tatsächlich umsetzungsfähig, weil die Schranke mitunter in persönlicher Hinsicht, den Schutzbereich des einzelnen in Art. 2 GG einschränkt.
Mit anderen Worten: Die Pflicht des einzelnen, sich einer Vozugslast zu unterwerfen (Rechtsnorm), erhebt sich eben nicht über die Rechte der gleichen Person. D.h. die Handlungsfreiheit dieser Person, und der Wille, seine Privatautonomie auszuüben und wahrzunehmen, kann nicht nachrangig behandelt werden. Der Eingriff dieser Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich des einzelnen und führt somit zum Kollateralschaden.
Es wird gefragt: „Ob im verwaltungsrechtlichen Sinne, die Rechte und Pflichten von einzelnen Personen dann eingeschränkt sind, wenn staatliche Interessen sie mithilfe einer Vorzugslast übergehen?“
Einspruch euer Ehren! Auch wenn Vorzugslasten grundsätzlich legitim sind, so kann und muss hinterfragt werden, ob es sich beim sogn. Wohnungsbeitrag tatsächlich um eine solche legitime Vorzugslast handelt. Dies wird von den meisten Gutachtern immerhin bestritten.Ich hatte Lev so verstanden, dass der Begriff der Vorzugslast legitim ist. Die Art und Weise wie das BVerfG die Vorzugslast für sein Urteil verwendet ist selbstredend nicht legitim, da es die "Vorzugslast" nach seinem Gutdünken auslegt um das eigentliche Tatbestandsmerkmal der "Steuer" zu umschiffen. So ist vermutlich auch das "hinbiegen" i.S. von Winkler gemeint. Es würde aber-ebenso vermutlich-, nichts bringen dieses als Argument in einer Klagebegründung anzuführen, da das Verwaltungsgericht das Zutreffen einer Vorzugslast in diesem Fall nicht infrage stellen wird, weil es ja bereits von BVerfG als zutreffend (um)definiert wurde.
Und Kant hat insofern recht, dass es jetzt an dieser Stelle einzubinden sicher zu früh wäre - also bevor der einstweilen auf inländisches Recht bezogene mgl. Argumentationsgang überhaupt klar ist.Was bitte schön, meinst Du, daß die EMRK ist? Sie ist kraft Ratifizierung Bundesrecht und damit inländisches Recht, auf das sich jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland stützen kann.
... im GEZ-Boykott-Forum, in dem beinahe jedermann ein potenzieller Rechtsexperte zu sein scheint, ...
Vorweg: ich bin mit Sicherheit kein Rechtsexperte, habe allerdings auch nicht den Eindruck.... Sofern eine Teilnahme an dieser Diskussion diesen Status voraussetzt, dürfte der Threadstarter, dessen weitergehende Kenntnisse unbestritten sind, eigentlich ziemlich einsam bleiben
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Denn die Vorzugslast selbst ist legitim und es macht wenig Sinn, mit dem Gericht darüber noch zu streiten.
Einspruch euer Ehren! Auch wenn Vorzugslasten grundsätzlich legitim sind, so kann und muss hinterfragt werden, ob es sich beim sogn. Wohnungsbeitrag tatsächlich um eine solche legitime Vorzugslast handelt. Dies wird von den meisten Gutachtern immerhin bestritten. Das BVerfG widerspricht den Feststellungen dieser Gutachter zur Natur der Abgabe durch Übernahme der Behauptungen von Politik und betroffenen Sendern, mithin praktisch ohne Beweis.
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Dieses ist fragwürdig und i.d.R. eben nicht tatsächlich umsetzungsfähig, weil die Schranke mitunter in persönlicher Hinsicht, den Schutzbereich des einzelnen in Art. 2 GG einschränkt.
Mit anderen Worten: Die Pflicht des einzelnen, sich einer Vozugslast zu unterwerfen (Rechtsnorm), erhebt sich eben nicht über die Rechte der gleichen Person. D.h. die Handlungsfreiheit dieser Person, und der Wille, seine Privatautonomie auszuüben und wahrzunehmen, kann nicht nachrangig behandelt werden. Der Eingriff dieser Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich des einzelnen und führt somit zum Kollateralschaden.
Beim Versuch dies zu verstehen fällt auf, dass die Handlungsfähigkeit jedes Einzelnen, der in diesem Staat lebt, in vielfältiger Weise mehr oder weniger eingeschränkt wird. So bestehen Beschränkungen bei der Berufswahl und -ausübung...
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Auch wenn man über die Aufzählung lächeln mag, so könnte man sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Einschränkungen, auch die von Grundrechten, nicht üblich sind, auch wenn sie abgewogen werden müssen, und ob die, die man durch die zwangsweise Finanzierung des ÖR-Rundfunks erlebt, unter Umständen hinzunehmen sind. Selbst wenn man das für sich verneint, so hat der Verfasser dieser Zeilen nicht den geringsten Zweifel, dass dies Gerichte in Deutschland und insbesondere das BVerfG exakt so sehen.
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Widersprüche zu anderen Normen hindern das Gericht offenbar nicht.
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Viel mehr ändert er die Perspektive. Er stellt dem Gericht die Frage, ob die Rechte einzelner nachrangig zu bewerten sind und daher eingeschränkt werden können? Er hält es für fragwürdig, ein verwaltungsrechtliches Instrument (die Vorzugslast) bzw. das Landesrecht über die Grundrechte des einzelnen zu stellen, um diesem dann nachrangig durch Zwang zu unterwerfen (Subsumption). Laut Art. 2 besteht diesbezüglich ein Schutzbereich.
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/
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***Das Türchen*** im Urteil des BVerwG 6 C 6.15. (Rn: 11)
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
Zitat RN11:Zitat2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
***Das Türchen*** im Urteil des BVerwG 6 C 6.15. (Rn: 11)nicht genau das im Widerspruchsbescheid verlangt werden könnte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0 (https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0)
Zitat RN11:Zitat2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
Ich beziehe mich auf Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 6 C 6.15 vom 18. März 2016. Ich reklamiere, dass die von Ihrer Seite zu meinen Lasten postulierte Rundfunksbeitragspflicht in meine Handlungsfreiheit eingreift, die gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Es ist nicht möglich, dass dieses Grundrecht durch eine Vorzugslast überwölbt wird, als welche das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 den Rundfunkbeitrag ansieht und die nur auf Landesrecht, aber nicht auf Bundesrecht beruht. Die erwähnte Randnummer 11 gibt mir die Handhabe, von Ihnen zu verlangen, die Rechtmäßigkeit der zu meinen Lasten gehenden Beitragsfestsetzung umfassend zu prüfen.
Ich beziehe mich auf Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 6 C 6.15 vom 18. März 2016. Ich reklamiere, dass die von Ihrer Seite zu meinen Lasten postulierte Rundfunksbeitragspflicht in meine Handlungsfreiheit eingreift, die gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Es ist nicht möglich, dass dieses Grundrecht durch eine Vorzugslast überwölbt wird, als welche das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 den Rundfunkbeitrag ansieht und die nur auf Landesrecht, aber nicht auf Bundesrecht beruht. Die erwähnte Randnummer 11 gibt mir die Handhabe, von Ihnen zu verlangen, die Rechtmäßigkeit der zu meinen Lasten gehenden Beitragsfestsetzung umfassend zu prüfen.
- Könnte sich ein Blick in einem GG-Kommentar zu Art. 2 Abs.1 lohnen?Antwort - Wirf einen Blick auf die verlinkten Seiten, das hilft.
Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. [...]http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/
Name – Straße – Plz Ort
AnDatum: xx. xx. 201xARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 KölnWiderspruch gegen Festsetzungsbescheid vom 0x.0x.201x
und
Antrag auf § 80 Abs. 4 VwGO, Aussetzung der VollziehungWiderspruch!Zur Vorzugslast
Die Rundfunkabgabe ist ihren Angaben zufolge keine Steuer, sondern eine Vorzugslast, die einen individual- bzw. gruppennützigen Sondervorteil schafft. Die individuell zurechenbare Leistung stelle die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebsstätte vermutet wird.Die Frage
Für mich stellt sich hier die Frage: „Ob im verwaltungsrechtlichen Sinne, die Rechte und Pflichten einzelner Personen dann eingeschränkt sind, wenn staatliche Interessen sie mithilfe einer Vorzugslast übergehen?“______________________
Name
Damit seien dem Richter die Hände gebunden.Mein Gericht kommt mir auch so. Ich habe ihm jetzt Folgendes vor zu schreiben:
Stimmt das denn tatsächlich? Zumindest was die behandelten Grundrechte angeht (andere anhängige Klagen scheinen sich ja auf andere Grundrechte zu berufen und ich weiß immer noch nicht, wie mit denen weiterverfahren wird)?
[ ...Beschreibung des Unrechts... ]Ich hatte beklagt, dass die Ministerpräsidenten nicht der KEF gefolgt sind. Dazu hatten Sie meines Erachtens kein Recht. Welche Argumente dazu beim BVerfG vorgebracht wurden, weiß ich leider nicht. (Weiß das jemand?).
Zu all dem hat das Bundesverfassungsgericht 2018 nichts weiter ausgeführt. Es hat lediglich die Erhebungsform behandelt (Beitrag/Steuer, Vorteilsgruppe/jedermann, Wohnung/Rundfunk, Ungleichheit/Maximalbeitrag). Deswegen ist ein Rückgriff auf dieses Urteil, außer beim Zweitwohnungsaspekt, nicht möglich. Ich bezweifle ernsthaft, dass das meiner Klage beigelegte Gutachten der KEF, Bestandteil der Verhandlung war (denn es ist nicht öffentlich), aber auch schon, dass die Beitragshöhe überhaupt Untersuchungsgegenstand war.
Sie nennen Rn. 94 ff in dem Urteil. Dort bezieht sich das Bundesverfassungsgericht auch auf die Erhebungsform. Das meine ich daran zu erkennen, dass es von einem „weiten Gestaltungsspielraum“ des Gesetzgebers spricht. Damit kann unmöglich die Höhe des Rundfunkbeitrags gemeint sein.
Ich hatte beklagt, dass die Ministerpräsidenten nicht der KEF gefolgt sind. Dazu hatten Sie meines Erachtens kein Recht. Welche Argumente dazu beim BVerfG vorgebracht wurden, weiß ich leider nicht. (Weiß das jemand?).
L betrachtet die Kommentare über den Widerspruch als konstruktive Kritik und möchte vorsorglich daran erinnern, dass es in diesen Faden um die "Hail Mary" geht.
Zu dem Thema "Widerspruch und ob dieser als Frage formuliert werden kann", wird L sich hier nicht äußern. Er wird das Thema aber gerne woanders aufgreifen.
Lev bittet um Thementreue.
Freiheit vor Belastungen mit Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsmitteln;
Freiheit von öffentlich-rechtlichen Zwangsverbänden;
Allerdings ist auch bei der allgemeinen Handlungsfreiheit die wichtigste Schranken-Schranke die genaue Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme.
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.Das Türchen im Urteil des BVerwG 6 C 6.15. (Rn: 11) https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
Die Kernstreitpunkte, in denen dabei hauptsächlich gestritten wurde, sind u. a.
- Die Frage, ob es sich um eine Steuer oder Abgabe handelt.
- Der Anknüpfpunkt, d.h. Geräte oder Wohnung.
- Die Ungleichbehandlung nach Art. 3 des GG.
Die Kernpunkte wurden dabei sachlich der Vorzugslast unterworfen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689
D.h. der einzelne Beitragsschuldner, der laut Tenor „in einem Massenverfahren nicht berücksichtigt werden muss“, wird durch diese o.g. Betrachtung zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht. Dies ist durchaus fragwürdig, zumindest für den Einzelnen!Ich sehe hierin auch eine enge Verknüpfung zu Artikel 1 Abs. 1 GG.
Die Würde des Menschen ist nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt; auch eine Grundgesetzänderung kann diese Verpflichtung nicht abschaffen. Daraus folgt, daß die Menschenwürde den höchsten Wert darstellt und der Staat den Menschen nicht als bloßes Objekt behandeln darf. Art. 1 Abs. 1 GG gewährt allerdings noch kein subjektives Recht für den einzelnen; die Menschenwürde wird erst in den anschließenden Grundrechten konkretisiert. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht.Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/menschenwuerde/menschenwuerde.htm
Tatsächlich, könnte ein Gericht das damit begründet haben, dass die pluralistisch besetzten Rundfunkgremien die Rechte des Einzelnen stellvertretend schützen und wahrnehmen. Deshalb braucht der Einzelne das nicht. Dann würde ein Nichtzahler darzulegen versuchen, dass die Gremien nicht pluralistisch besetzt sind und diese weder die Leistung überprüfen und sich schon gar nie jemals für die Interessen des Beitragszahlers eingesetzt haben. Das Janus-VG könnte dann meinen, dass ja der Weg zum Verfassungsgericht freistehen würde um die Gremien zu überprüfen, ohne jedoch eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen.Die Pflicht verdeutlicht der Person, dass es vorrangig ist zu zahlen, aber gleichzeitig nachrangig ist, auf sein Recht zu bestehen und somit zu bestimmen, was man möchte.
Die Würde des Menschen ist nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt; auch eine Grundgesetzänderung kann diese Verpflichtung nicht abschaffen. Daraus folgt, daß die Menschenwürde den höchsten Wert darstellt und der Staat den Menschen nicht als bloßes Objekt behandeln darf. Art. 1 Abs. 1 GG gewährt allerdings noch kein subjektives Recht für den einzelnen; die Menschenwürde wird erst in den anschließenden Grundrechten konkretisiert. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Jetzt komme ich langsam in das Thema hinein!
Bei dem Thema "Der Staat darf den Menschen nicht als bloßes Objekt behandeln" gibt es 2 Beteiligte:
Der Staat, der das nicht darf (aber in diesem Falle trotzdem macht) und
der Mensch (z.B. Ich), der das nicht mit sich machen lässt/ lassen will, bei dem ein Gesetz aber vorschreibt, dass es mit ihm (mir) gemacht werden soll.
Ein fiktives Beispiel für bisherige Klagemuster:
Klage: "Meine Rechte sind verletzt, weil es sich um keine Abgabe handelt, sondern um eine Steuer!" (Begründung folgt.)
Erkenntnis: "Falsch!" Denn es stellt sich heraus, dass es eine Abgabe ist. (anschließende Begründung im Urteil.)
Fazit: In der Sache wurde entschieden. Ihre Rechte sind nicht verletzt. (Dies war objektiv richtig!) <<< Wichtig! Das ist der erste Schritt der "Hail Mary"
Der Faden „Hail Mary“ wurde eingeleitet, um anderen die Möglichkeit zu geben, eine neue Form der Klage in Betracht zu ziehen. Der Faden beschäftigt sich nicht mit der Form von Musterbescheiden.
Man könnte es auch so betrachten: Auch die Vorzugslast ist ein zentraler Punkt im Bezug zum Faden. Dennoch wird die Vorzugslast hier nicht weiter ausschweifend thematisiert.
Die Vorzugslast ist hier nur der Auslöser der Klage und der Widerspruch das Einleiten in diese.
Beides ist nicht wirklich Teil der hier geführten Diskussion.
Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
I. des Herrn S...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thorsten Bölck,
Bahnhofstraße 11, 25451 Quickborn -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 - BVerwG 6 C 37.16 -,
b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 7.15 -,
c) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -,
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Oktober 2014 - 8 K 3353/13 -,
Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
Allerdings ist eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich und der Rechtmäßigkeit der darauf basierenden Beitragsfestsetzung bereits erfolgt, nämlich durch das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018.Kurze Frage:
Ferner sei es unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, dass der Abgabenpflicht nicht durch Nichtverwirklichung des Tatbestands ausgewichen werden könne. Das Aufgeben der Wohnung stelle keine zumutbare Handlungsoption dar.Diesen unbequemen Punkt hat das Bundesverfassungsgericht bspw. komplett ausgeklammert. Es wird nicht mit einem Wort erwähnt.
Es hat lediglich die Erhebungsform behandelt (Beitrag/Steuer, Vorteilsgruppe/jedermann, Wohnung/Rundfunk, Ungleichheit/Maximalbeitrag).Deswegen sind ja Threads zu allen anderen Aspekten sinnvoll.
Ein Bürger als Rechtssubjekt mit Rechten und Pflichten wird reduziert auf ein Objekt mit Pflichten, aber ohne Rechte.In den Augen der Gerichte hat der Bürger schon Rechte, er darf sie nur nicht selbst geltend machen, sondern schickt dafür seine Vertreter ins Feld -> Die Rundfunkgremien. Dass diese Argumentation quatsch ist, ist jedem klar, der logisch denken kann:
Die Frage, die sich nach meinem Verständnis stellt ist, ob eine Vorzugslast, basierend auf einem Landesrecht, dazu geeignet ist, das Grundrecht eines Einzelnen aus Artikel 2 Abs. 1 GG lebenslang einseitig einzuschränken. EineBürgerPerson als Rechtssubjekt mit Rechten und Pflichten wird nun reduziert auf seineObjekt mitPflichten, aber ohne die dazugehörigen Rechte.
Kurz: das viel erwähnte "Türchen" dürfte sehr viel kleiner als eine Katzenklappe sein; wenn es überhaupt existiert. Sollte es sich dennoch öffnen, so wiederhole ich meine Frage aus Beitrag #33: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht erstens die Beschwerde zur Entscheidung annehmen und zweitens dann tatsächlich ihre Entscheidung vom 18. Juli 2018 kippen?
RN 18
1. Der Beschwerdeführer zu I) rügt[/color] mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstoße gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung und gehöre damit nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich nicht um einen in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Beitrag im Rechtssinn, sondern um eine Steuer.[/color] Durch den Wohnungsbezug sei die beitragspflichtige Gruppe mit der Allgemeinheit identisch und betreffe keinen abgrenzbaren Personenkreis. Zudem werde mit dem Rundfunkbeitrag kein besonderer wirtschaftlicher Nutzen, sondern ein allgemeiner Vorteil abgegolten. Auch komme der Beitragszahler nicht unmittelbar in den Genuss des Vorteils, sondern dieser setze das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgeräts voraus. Des Weiteren werde der Vorteil gesetzlich nicht definiert. Mit dem Beitragscharakter sei auch nicht zu vereinbaren, dass mit dem Beitrag Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung nach § 40 RStV finanziert würden. Ferner sei es unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, dass der Abgabenpflicht nicht durch Nichtverwirklichung des Tatbestands ausgewichen werden könne. Das Aufgeben der Wohnung stelle keine zumutbare Handlungsoption dar. Eine weitere Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG ergebe sich aus dem Fehlen einer gesetzlich geregelten Widerlegungs- beziehungsweise Befreiungsmöglichkeit bei fehlender Rundfunknutzung. Ferner liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, da die Höhe des Rundfunkbeitrags im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht geregelt sei.
RN 21
2. Der Beschwerdeführer zu II) rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde ebenfalls eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zudem sei er in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil die Beitragserhebung aufgrund eines materiell verfassungswidrigen Gesetzes erfolge. Denn die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit. Der Gesetzgeber habe die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten.
RN 26
4. Die Beschwerdeführerin zu III) wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten, insbesondere gewerblichen Bereich. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund unterlassener Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.BVerwG 6 C 6.15 bzw. BVerwG 6 C 7.15. @drboe - Das mit den beiden Az. war mir bewusst!
RN 134: Auch im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgemäß.Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
RN135: 1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).
Dieser Kommentar weicht leider vom Kernthema ab, ich bitte das zu entschuldigen.Da möchte ich dir widersprechen!
Aber bzgl. Artikel 5 Abs. 1 GG könnte es vielleicht hilfreich sein, einmal den Blickwinkel etwas zu ändern.
Ich habe das Argument noch nie verstanden und glaube, dass es einen ganz wesentlichen Effekt vernachlässigt: Den der Verdrängung von kommerziellen Informationsanbietern. Ich kann mich nicht für die entscheiden, weil sie mit Staatsmacht vom Markt verdrängt wurden und nur noch Schund auf den Privaten läuft. Das ist das berühmte "Restaurant-Argument": Der Staat verteilt zwangsbezahlte Döner und verdrängt so die Currywurst, weil sich kein kommerzieller Imbiss mehr halten kann. Wenn man Hunger hat, gehen sich die meisten Menschen eben den Döner holen, den sie eh schon bezahlt haben.Zitat von: BVerfGRN 134: Auch im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgemäß.Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).
Jetzt komme ich langsam in das Thema hinein!mmmhhhhhhhhhhhhhhhh >>> Nein! ;D ;D ;D
Bei dem Thema "Der Staat darf den Menschen nicht als bloßes Objekt behandeln" gibt es 2 Beteiligte:
Der Staat, der das nicht darf (aber in diesem Falle trotzdem macht) und
der Mensch (z.B. Ich), der das nicht mit sich machen lässt/ lassen will, bei dem ein Gesetz aber vorschreibt, dass es mit ihm (mir) gemacht werden soll.
Zunächst mal... Das Gericht behandelt die Klagen hinsichtlich ihrer Klagebegründungen objektiv (oder auch subjektiv). Der Staat hat damit nichts zu tun.
Und dass das Gericht so vorgeht, ist auch nicht verwerflich. Es hat eher mit der Formulierung der bisherigen Klagen zu tun.
Die "Hail Mary" befasst sich mit dem Eingriff in die geschützte Handlungsfreiheit des Art. 2 GG. Dieser Eingriff ist anscheinend möglich, weil die Handlungsfreiheit genauso wie die Privatautonomie, aufgrund objektiver Betrachtung eingeschränkt werden kann. (So der Tenor)
D.h. der einzelne Beitragsschuldner, der laut Tenor „in einem Massenverfahren nicht berücksichtigt werden muss“, wird durch diese o.g. Betrachtung zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht. Dies ist durchaus fragwürdig, zumindest für den Einzelnen!
...dass staatliche Ziele keinen Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger zu dienen haben. Die Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird.
(Ich nutze dazu ein Zitat aus der Rechtssprechung:)Bumm! Das hat gesessen! Wow. Ich schnappe nach Atem. Wirklich! Die Formulierung "zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird" ist wahrhaftig treffend. Ja, "es" geschieht einfach über mir, Dir (Lev), seppl und andere. Es geschieht einfach...(und das aufgrund von niederen Staatsverträgen von irgendwelchen Bundesländern, die nur über Ratifikation oder Transformation mühsam Gesetzesrang erlangen [also nicht einmal: Gesetz werden]).Zitat"...dass staatliche Ziele keinen Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger zu dienen haben. Die Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird."
Die Handlungsfreiheit ist jedenfalls dann erheblich verletzt, wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird.?
Beim Rundfunkbeitrag befinden wir uns aber auf einer einspurigen Straße, auf der nur Platz für die Pflicht ist. Die Rechte bleiben am Straßenanfang zurück.
Will heißen, im Falle der Rundfunkabgabe habe ich zwar eine Pflicht, aber keine Rechte. Auch eine irgendwie geartete Kompensation gibt es nicht. (siehe bspw. auch Streitschrift von Dr. Hennecke, 3. Auflage Seite 31) Es gibt auch keine verhältnismäßige Einflußnahme auf den Abgabentatbestand.
Da stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob der Staat damit den Einzelnen als Rechtssubjekt nicht zu einem simplen Objekt seines Handelns macht.
Der Rundfunkbeitrag in Form einer Vorzugslast und basierend auf einem Landesgesetz (RBStV) greift in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG ein.
Zitat BVerwG 6 C 6.15 vom 18.03.2016 Rn. 11:ZitatDie Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
Quelle: https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
Für mich stellen sich die folgenden Fragen:
Ich als Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten werde durch die Rundfunkbeitragserhebung reduziert auf eine Pflicht, aber ohne dazugehörige Rechte.
Ist eine Vorzugslast, basierend auf Landesrecht, dazu geeignet, mein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG lebenslang einseitig einzuschränken?
Als Grundrechtsträger werde ich durch die einseitige Reduktion auf eine reine Pflicht ohne dazugehörige Rechte, mittels einer Vorzugslast in Form des Rundfunkbeitrags, zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht.
Inwieweit ist dieses noch vereinbar mit Artikel 2 Abs.1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes?
Daher verlange ich, gemäß BVerwG 6 C 6.15 Rn.11 vom 18.03.2016, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für den privaten Bereich und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags.
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. [...]
[...] Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html#037)]). [...]
Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, hat das Grundgesetz die Freiheit menschlicher Betätigung für bestimmte Lebensbereiche, die nach den geschichtlichen Erfahrungen dem Zugriff der öffentlichen Gewalt besonders ausgesetzt sind, durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt; bei ihnen hat die Verfassung durch abgestufte Gesetzesvorbehalte abgegrenzt, in welchem Umfang in den jeweiligen Grundrechtsbereich eingegriffen werden kann. Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Hier bedurfte es eines Gesetzesvorbehalts nicht, weil sich aus der Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung der Umfang staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ohne weiteres ergibt.
Daher verlange ich, gemäß BVerwG 6 C 6.15 Rn.11 vom 18.03.2016, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für den privaten Bereich und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags.
Die Frage, die sich nach meinem Verständnis stellt ist, ob eine Vorzugslast, basierend auf einem Landesrecht, dazu geeignet ist, das Grundrecht eines Einzelnen aus Artikel 2 Abs. 1 GG lebenslang einseitig einzuschränken.
Betreffs der Anwendung des Art. 19 GG erlaubt sich aus gegebenem Anlass der Kläger zwei Urteile zu benennen und einzuordnen. Die Urteile des OVG NRW 2A 2311/14 von 12.3.15 und 2A 1005/15 vom 20.9.18 ziehen zwar den Art. 19 GG heran, aber dort nicht den Absatz 2, sondern den Absatz 4, welcher eine ganz andere gesetzliche Regelung beinhaltet. Nach Ansicht des Klägers sind diese Urteile daher nicht geeignet, um den oben beschriebenen Klagepunkt der Handlungsfreiheit nach Art. 19 Abs. 2 GG zu beurteilen.
Beim VG klagen wir also nicht gegen die vielen Rechtsverletzungen durch den RBStV, sondern wir fechten eine fehlende oder mangelhafte Ausräumung unseres Widerspruchs (auf den Festsetzungsbescheid) im Widerspruchsbescheid des WDR an. Das ist ein großer Unterschied zur bisherigen Denkweise.Wenn das Argument (Verletzung der Handlungsfreiheit) in einem Widerspruch an die LRA gegangen wäre statt in die Klage, hätte die LRA den falschen Art.19 GG Absatz 4 nicht verwenden können, ein Widerspruchsbescheid hätte als offensichtlich falsch angefochten werden können; mit dem einzigen Argument, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Also kann in einem neuen Widerspruch der richtige Art.19 Absatz 2 zitiert werden mit dem Hinweis, dass damit das Argument der verletzten Handlungsfreiheit nicht ausgeräumt wurde. Denn die LRA wird sich künftig auf dieses Urteil berufen, wenn es um diese Frage geht.
Und soweit ich weiß, hat der WDR noch nie versucht, in einem Widerspruchsbescheid den Vorwurf einer Verletzung der Handlungsfreiheit auszuräumen.