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Autor Thema: "Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich  (Gelesen 26336 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
__________________ Vorwort _______________________________
Um was es geht... bzw. um was es nicht geht! Denn im GEZ-Boykott-Forum, in dem beinahe jedermann ein potenzieller Rechtsexperte zu sein scheint, sollte man sich im Vorfeld über ein paar Kleinlichkeiten einig sein.

Es geht nicht um die Charta Art. 10 des EMRK.  :-X  Sie wurde hiermit erwähnt und somit schöne Grüße an P.
Um den Rest der EU geht es auch nicht, denn wer will schon den Bock zum Gärtner machen.

Und obwohl die Vorzugslast im Mittelpunkt dieses Fadens steht, geht es nicht wirklich darum, sie anzugreifen. Denn die Vorzugslast selbst ist legitim und es macht wenig Sinn, mit dem Gericht darüber noch zu streiten.

Wer über die Vorzugslast streiten möchte, kann das gerne machen unter
Was genau ist eine Vorzugslast?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689
denn dort hat L die Vorzugslast zusätzlich thematisiert.

Hiermit also die Bitte, sich in diesem Faden „Hail Mary“*** nicht über die EU bzw. die Sinnhaftigkeit der Vorzugslast auszutoben.

Danke!   :)


_____________ Was ist den nun die Heilige Marie? _________________________

...es geht um eine Schranke, die sich mithilfe der Subsumption herausnimmt, das Recht des einzelnen zu beschneiden.
Dieses ist fragwürdig und i.d.R. eben nicht tatsächlich umsetzungsfähig, weil die Schranke mitunter in persönlicher Hinsicht, den Schutzbereich des einzelnen in Art. 2 GG einschränkt. 
***(Das Türschen)***

Mit anderen Worten: Die Pflicht des einzelnen, sich einer Vozugslast zu unterwerfen (Rechtsnorm), erhebt sich eben nicht über die Rechte der gleichen Person. D.h. die Handlungsfreiheit dieser Person, und der Wille, seine Privatautonomie auszuüben und wahrzunehmen, kann nicht nachrangig behandelt werden. Der Eingriff dieser Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich des einzelnen und führt somit zum Kollateralschaden.

Diese Schranke wurde in diesem Artikel von Kay E. Winkler zurecht infrage gestellt...
Zitat
[...] Allerdings vermag auch das Bundesverfassungsgericht nicht, die Subsumption der Tatbestandsmerkmale des Rundfunkbeitrags unter die eigene Definition einer Vorzugslast überzeugend darzustellen. Die Argumentation ist lückenhaft und in sich widersprüchlich. Es entsteht der Eindruck, dass das Gericht bemüht war, die Tatbestandsbegriffe zum gewünschten Ergebnis hinzubiegen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html


______________________ Keine leichte Materie! _________________________________

Was sie nun nach dem Vorwort finden (in Antwort #2) ist keine fertige Klage. Es soll lediglich ermöglichen, eine andere Perspektive in Betracht zu ziehen. Was der einzelne daraus macht, soll offen bleiben.

Die fiktive Person Vel hat vor über einem Jahr, das Thema zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht (Klage eingeleitet). Diese Klage wurde bis heute von der beklagten Partei nicht gegen argumentiert und ist aufgrund dessen auch nicht ausgeräumt.

Obwohl die Gerichte zahlreich die Kernpunkte der Vorzugslast aufgegriffen und behandelt haben, handelt es sich hierbei aufgrund der Perspektive um eine andere Form der Beschwerde. Dies hier verständlich zu erläutern, ist die Herausforderung des Autors.

Der Autor erhofft sich, eine reflexartige Kommentierung hier nicht vorzufinden. Danke!  :)


___________________ Zur Hilfe _____________________________________________

https://www.juraforum.de/lexikon/subsumtion
http://www.rechtslexikon.net/d/rechtssubjekt/rechtssubjekt.htm
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
http://www.rechtslexikon.net/d/grundrechtsschranken/grundrechtsschranken.htm

Lev


P.S. Für die Rechtschreibung möchte sich der Autor hier und in dem folgenden Beitrag entschuldigen. (LRS)


***Edit "Bürger":
Da der Begriff "Hail Mary" nicht unbedingt zum Allgemeinwissen gezählt werden kann, hier eine Kurz-Erklärung
Hail Mary (wiktionary)
Bedeutungen:
[1] Football: sehr langer Pass, der nur eine geringe Chance hat, gefangen zu werden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2019, 00:34 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
________________________ Hinweis _________________________________

Der folgende Tenor hat mit der Meinung des Autors nichts zu tun. Er spiegelt lediglich die aktuelle Rechtsauffassung der allgemeinen Rechtsprechung wider. Er dient darüber hinaus als Bezugspunkt für die folgenden Erläuterungen.
Zum besseren Verständnis wäre es hilfreich, die Vorzugslast zunächst mal besser zu verstehen. Aus diesem Grund erfolgt noch mal der Link zu
Was ist eine Vorzugslast?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689

 
 
________________________ Tenor ___________________________________

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, so argumentiert der Gesetzgeber. Es handelt sich bei ihm um eine Vorzugslast, die einen individual - bzw. gruppennützigen Sondervorteil beinhaltet. D.h. die individuell zurechenbare Leistung stellt die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die beim Inhaber einer Wohnung vermutet wird.

Der Rundfunkbeitrag ist konkret dazu bestimmt, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren.
Der gesamtgesellschaftliche Nutzen des Rundfunkbeitrags (also die Möglichkeit Rundfunk nutzen zu können) gehe nicht dadurch verloren, dass eine verschwindende Minderheit der Bevölkerung kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besitze.

Der Gesetzgeber geht aber noch weiter und macht deutlich, dass das Innehaben einer ortsfesten Raumeinheit (Wohnung) und die dort gegebene Möglichkeit, Rundfunk zu konsumieren, ein gerechtfertigter Anknüpfpunkt für die generelle Beitragspflicht sei. Dabei halte sich der Gesetzgeber im Rahmen einer zulässigen Typisierung.

Im Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall gerecht werden, um dem Gleichheitssatz zu genügen. Er habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum, denn heutzutage seien im Bundesgebiet im Prinzip keine Fälle mehr denkbar, in denen die Rundfunkrepzeption objektiv ausgeschlossen sei.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.html


___________________ Die Ausrichtung ________________________________________

Die Kernpunkte  wurden im Tenor aber auch danach in anderen Urteilen, mal mehr mal weniger detailliert argumentiert. Diesbezüglich gingen beinahe alle Klagen verloren.  Beinahe alle Klagen hatten aber auch eins gemeinsam!

___________________ Die Perspektive ________________________________________

Die meisten Leute würden sofort und völlig zu Recht behaupten, die oben aufgeführten Kernpunkte zum Gegenstand ihrer Klage gemacht zu haben. Dem möchte hier nicht widersprochen werden. Dennoch entsteht eine Art Kollateralschaden für den einzelnen. Die Frage, die sich stellt ist: Warum?


_________________ Was steht in dem Tenor wirklich? _________________________

Fassen wir mal zusammen: Objektiv betrachtet mag die Vorzugslast zulässig sein, die sich aufgrund des gruppennützigen Sondervorteils über den Gleichheitsgrundsatz stellt. Dieser Sondervorteil schließt dann mithilfe des Massenverfahrens allerdings alle Einzelfälle aus. Das ist Tenor des oben aufgeführten Urteils.

_________________ Der Kollateralschaden __________________________________

Subjektiv betrachtet ist der Einzelne ein Träger von Rechten und Pflichten. Daher stellt sich nun eine andere Frage:
Ist ein Sondervorteil, der durchaus gruppennützig sein kann, auch in der Lage, die Rechte des Einzelnen und damit die Handlungsfreiheit einer Person nach Art. 2 Grundgesetz, also dem individuellen Schutzbereich einzuschränken?

_______________________ Im Verhältnis _____________________________________   
Es wird gefragt: „Ob im verwaltungsrechtlichen Sinne, die Rechte und Pflichten von einzelnen Personen dann eingeschränkt sind, wenn staatliche Interessen sie mithilfe einer Vorzugslast übergehen?“



***Das Türchen***  im Urteil des BVerwG 6 C 6.15. (Rn: 11)
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

Zitat RN11:
Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.


Viel Erfolg!

Lev


P.S. Ich möchte mich für die Hilfe von Seppl und auch Bürger bedanken!  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2018, 19:36 von seppl«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre da aber doch jetzt nicht auch die Frage wichtig, einfach um das etwas fassbar zu bekommen...

...
_________________ Der Kollateralschaden __________________________________

Subjektiv betrachtet ist der Einzelne ein Träger von Rechten und Pflichten. Daher stellt sich nun eine andere Frage. Ist ein Sondervorteil, der durchaus gruppennützig sein kann, auch in der Lage die Rechte des Einzelnen und damit die Handlungsfreiheit einer Person nach Art. 2 Grundgesetz, also dem individuellen Schutzbereich einzuschränken?
...

bzw. vorher

...
Mit anderen Worten: Die Pflicht des einzelnen, sich einer Vozugslast zu unterwerfen (Rechtsnorm), erhebt sich eben nicht über die Rechte der gleichen Person. D.h. die Handlungsfreiheit dieser Person, und der Wille, seine Privatautonomie auszuüben und wahrzunehmen, kann nicht nachrangig behandelt werden. Der Eingriff dieser Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich des einzelnen und führt somit zum Kollateralschaden.
.....


...wie (1) diese Einschränkung noch einmal genau zu benennen bzw. charakterisieren wäre? Ein fiktiver Besucher hat die Befürchtung, dass das Rüstzeug schon längst bereitliegt, ein Angehen auch dagegen wie üblich mit einem eleganten Handstrich und etwas Wortkosmetik vom Tisch zu wischen -  wenn nicht bereits das Totschlargument bzw. die in Sachen "Rundfunkbeitrag" vorgenommene "teleologische Reduktion" der Bürgerrechte auf die einfache Aussage "genügen" sollte, "man habe doch das Recht abzuschalten".


...
_______________________ Im Verhältnis _____________________________________   
Es wird gefragt: „Ob im verwaltungsrechtlichen Sinne, die Rechte und Pflichten von einzelnen Personen dann eingeschränkt sind, wenn staatliche Interessen sie mithilfe einer Vorzugslast übergehen?“
...

(2) Wieso wird gefragt? Stellt das Bundesverwaltungsgericht das denn nicht bereits fest?

...
***Das Türchen***  im Urteil des BVerwG 6 C 6.15. (Rn: 11)
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

Zitat
Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2018, 18:42 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
...wie (1) diese Einschränkung noch einmal genau zu benennen bzw. charakterisieren wäre? Ein fiktiver Besucher hat die Befürchtung, dass das Rüstzeug schon längst bereitliegt, ein Angehen auch dagegen wie üblich mit einem eleganten Handstrich und etwas Wortkosmetik vom Tisch zu wischen -  wenn nicht bereits das Totschlargument bzw. die in Sachen "Rundfunkbeitrag" vorgenommene "teleologische Reduktion" der Bürgerrechte auf die einfache Aussage "genügen" sollte, "man habe doch das Recht abzuschalten".

Alle Klagen, die mir bekannt sind, die mit dem Argument "man habe doch das Recht abzuschalten" abgewiesen wurden, wurden von den Klägern mit ihnen nicht genehmen Programminhalten, die ihrer inneren Moralvorstellung etc. widersprechen, begründet. Natürlich ist es dann möglich, zu sagen: "Sie brauchen diese Sachen ja nicht anzuschauen".
Der Zwang zur Zahlung, gebunden an ein nicht ablegbares Grundbedürfnis, der eben dadurch den Schutzbereich der Handlungsfreiheit durchbricht, wird gar nicht thematisiert.

Wenn man das mal gedanklich umlegt auf z.B. eine bereits diskutierte Nahverkehrszwangsabgabe für alle, die im Bereich der Bahn- und Busverbindungen wohnen, würde es völlig absurd klingen, wenn die Verteidiger der Zwangsabgabe als "Gegenargument" gegen den Eingriff in die Handlungsfreiheit sagen würden: "Wieso Zwang? Sie müssen die Bahn- und Busverbindungen ja nicht nutzen".

Hier müsste anders argumentiert werden, nämlich dass diese Abgabe lenkend die Infrastruktur auf Massentransportmittel ausrichten soll, weg vom teuren Individualverkehr. Das erscheint hier auch sinnig.

Legt man das wieder um auf den Zwangsrundfunkbeitrag, würde die Aussage lauten: Die Abgabe soll die Informationsgewohnheiten der Bevölkerung auf bestimmte Massenmedienanbieter (ARD, ZDF, Deutschlandradio) ausrichten, weg von Individualinformation. - Und genau das ist, was tödlich für die Demokratie sein wird, bzw. schon grösstenteils ist. Ob man das Programm nun guckt oder nicht, ist für die potenzielle Gefahr der Massenmeinungslenkung kein Gegenmittel!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2018, 12:56 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das,  lieber @seppl, erscheint mir als eine mögliche sinnige Antwort und...

...

Alle Klagen, die mir bekannt sind, die mit dem Argument "man habe doch das Recht abzuschalten" abgewiesen wurden, wurden von den Klägern mit ihnen nicht genehmen Programminhalten, die ihrer inneren Moralvorstellung etc. widersprechen, begründet. Natürlich ist es dann möglich, zu sagen: "Sie brauchen diese Sachen ja nicht anzuschauen".
Der Zwang zur Zahlung, gebunden an ein nicht ablegbares Grundbedürfnis, der eben dadurch den Schutzbereich der Handlungsfreiheit durchbricht, wird gar nicht thematisiert.

Wenn man das mal gedanklich umlegt auf z.B. eine bereits diskutierte Nahverkehrszwangsabgabe für alle, die im Bereich der Bahn- und Busverbindungen wohnen, würde es völlig absurd klingen, wenn die Verteidiger der Zwangsabgabe als "Gegenargument" gegen den Eingriff in die Handlungsfreiheit sagen würden: "Wieso Zwang? Sie müssen die Bahn- und Busverbindungen ja nicht nutzen".

Hier müsste anders argumentiert werden, nämlich dass diese Abgabe lenkend die Infrastruktur auf Massentransportmittel ausrichten soll, weg vom teuren Individualverkehr. Das erscheint hier auch sinnig.
...

...Möglichkeit der i. F. des Falles ja sicherlich unverzichtbaren nötigen Konkretisierung dessen, was Koll. Lev da entwickelt hatte & damit Ausgangspunkt für Weiteres. Denn würde das ganze benannte Grundproblem von eventuellen Klägern nicht entsprechend inhaltlich aufgefüllt und konkret greifbar gemacht (& genau darum war es mir gegangen, Koll. Lev hatte mein Posting hingegen noch als bloss "reflexhaft" verstanden), wäre es ja für die subalternen örtlichen GEZ-Geschäftsstellen bzw. GEZ-Bezirksleitungen (VG / OVG) ein absolut Leichtes, die inhaltlichen Leerstellen - wie man es ja bereits zur Genüge kennt - wieder mit irgendeinem sachfremden bzw. rabulistischen BLAFASELBLUBB (je verklausulierter & gleichzeitig je mehr am Thema vorbei, umso besser :->>) zu besetzen. Und für das Bundesverfassungsgericht die ideale Chance, mangels so etwas wie hinreichend greifbarer Darlegung mal wieder eine Verfassungsbeschwerde (ohne Begründung oder auch mit einer solchen) ablehnen zu können.

Selbst aktuell, also bezogen auf deinen lt. Satz & bis hier...

...
Legt man das wieder um auf den Zwangsrundfunkbeitrag, würde die Aussage lauten: Die Abgabe soll die Informationsgewohnheiten der Bevölkerung auf bestimmte Massenmedienanbieter (ARD, ZDF, Deutschlandradio) ausrichten, weg von Individualinformation. - Und genau das ist, was tödlich für die Demokratie sein wird, bzw. schon grösstenteils ist. Ob man das Programm nun guckt oder nicht, ist für die potenzielle Gefahr der Massenmeinungslenkung kein Gegenmittel!

...da ist der fiktive Besucher überzeugt, würde jedes Gericht bzw. dann als vorerst letztes (bis es zum EGMr geht :->>) das Bundesverfassungsgericht es natürlich vehement in Abrede stellen, dass genau das die Absicht sei, bzw. genau das abzustreiten werden die Herrschaften dann auch tun.

Unter Umständen ist dann dabei nur ziemlich dumm, was dem Besucher bereits - ohne natürlich das von Lev Herausgearbeitete so eindeutig auf dem Schirm gehabt zu haben - bereits kurz nach dem Urteil v. 18.07. mehrfach in den Sinn gekommen und auch Gegenstand einiger seiner Postings war: Dass nämlich das Bundesverfassungsgericht mit zwei bzw. drei Aussagen seines Urteils (& dem obigen Problemzusammenhang) einen ziemlichen Bock bzw. herrliche Eigentore geschossen haben könnte.

Nämlich Eigentore bzgl. des vom Bundesverfassungsgerichts selbst erhobenen (& vom "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk ins Werk zu setzenden) erzieherischen Anspruchs gegenüber dem Bürger in Verbindung mit:

1) seiner generellen, ja im Urteil nachzulesenden wahren Jubelarie auf den staatsfernen® "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk dieses Landes im allgemeinen.

2) seiner Aussage eben in die Richtung hinein, dass der Konsument des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dessen Berichterstattung & Darstellungen (so professionell also "qualitätsjournalistisch", wie diese eben gefiltert und aufbereitet sei/en) eben einfach zu schlucken habe (wohl als Replik auf die tausenden, regelmässig von den Rundfunkräten abgebügelten Programmbeschwerden) - oder er solle eben Abschalten, wenn ihm diese Art "Informationen" nicht gefielen, zu bezahlen habe er aber trotzdem. Damit war ja auch schon - sowohl seitens der "Anstalten" als auch verschiedener Gerichte - die Immunisierung  gegen die bereits deutlich im Vorfeld des Verfahrens mehrfach lautgewordene Vermutung versucht worden, über den Zahlzwang solle schlicht der Bürger zum Konsum des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks "veranlasst" bzw. "motiviert" werden.

Zu den Punkten hatte ja auch schon Herr Dr. Winkler in seinem Kommentar an entsprechender Stelle den Begriff des "Gesinnungsrundfunks" bemüht.

3) und last not least - das als der eigentliche Knaller - dass ja niemand anders als das Bundesverfassungsgericht selbst, wohl meinend, damit in mehrfacher Hinsicht sein eigenes BlaBla plausibler erscheinen lassen zu können oder zu müssen, den Gerätebezug wieder eingeführt hatte. Nämlich mit der Aussage sowohl dieses Zweitwohnungs-Paulus in der Verhandlung selbst, "wie preiswert Geräte doch zu beschaffen seien" oder an entspr. Stelle im Urteil selber, "der Bürger könne sich ja Geräte besorgen".

Schon damals hatte Besucher gesagt, derartige Aussagen wie in 3) seien angesichts der Vielfalt des Angebots heutzutage & als Begründung für den Zahlzwang völlig sinnlos - es sei denn es stünde der Gedanke bzw. das Bestreben im Hintergrund, der Bürger solle unter Verwendung seiner "Geräte" gefälligst den staatsfernen® "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk konsumieren und sich damit dessen Manipulation bzw. Indoktrination unterwerfen bzw. zugänglich machen. Und damit wäre auch die bereits erwähnte Vermutung bestätigt, dass entgegen aller anderslautenden Aussagen von verschiedener "interessierter Seite" genau das wesentlicher Zweck der Übung der Einführung des sg. "Rundfunkbeitrags" war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2018, 18:17 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also ich habe den Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG in meiner Klage mit einbezogen.
Eine Einschränkung des Artikel 2 ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz, von dem die Einschränkung ausgeht, selbst verfassungskonform ist. Ist dieses nicht der Fall, liegt ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 2 vor und ein Eingriff ist somit unzulässig.

(Ich kann im Moment leider nicht die Quelle dafür verlinken, da sich mein System gerade fast auf Grund eines Hardwaredefektes völlig verabschiedet hätte. Ich konnte es gerade noch temporär wiederbeleben, aber zu retten ist es nicht. Daher sind einige Daten für mich derzeit nicht zugänglich bis ein neues System mit entsprechender neuer Hardware aufgesetzt ist.
Ich bitte deshalb mir die fehlende Quellenangabe nachzusehen.)


Jedenfalls ist das Gesetz für mich weiterhin verfassungswidrig, auch entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen Artikel 5 Abs. 1 GG, und ich spreche hier nicht von der Komponente der Hinderung, welche zwar auch gegeben ist, aber von den Gerichten lapidarisch zurückgewiesen wird, nach dem Motto: Es ist ja praktisch nur ein "Trinkgeld". Oder wie Herr Wilhelm es sinngemäß ausdrückte: "Wer Geld für teure Händyverträge hat, der hat auch Geld für den Rundfunk."

Die Komponente, welche noch schwerer wiegt und die auch @seppl schon angesprochen hat, ist die staatliche Lenkung der Mittel des Bürgers zugunsten einer bestimmten Partei.
Ich habe mich während der Erstellung meiner Klagebegründung eingehend mit den Protokollen des Parlamentarischen Rates von 1948/49 zur Entstehung des Artikel 5 befaßt, und Artikel 5 des Grundgesetzes schließt eine solche zwangsweise Lenkung der Mittel zugunsten eines bestimmten Anbieters aus, auch wenn es sich um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk handelt. Das würde nämlich die Intention des Artikel 5 einfach aushebeln.

Also für mich ist das Thema Rundfunkbeitrag - Artikel 5 GG noch lange nicht vom Tisch, und da werde ich auch am Ball bleiben, egal was die Gegenseite mir auftischt, d.h., falls sie sich endlich einmal zu einer Stellungnahme durchringen können.
Und damit einher liegt auch ein unzulässiger Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG vor.


Eine Anmerkung noch zu Argumenten bezüglich Programminhalten:
Das muß in einer Sackgasse enden, denn das wird einfach mit dem Steuerargument vom Tisch gefegt. Diese muß man ja auch entrichten, auch wenn einem vielleicht einige Verwendungszwecke der Steuergelder nicht gefallen sollten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2018, 01:54 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Eine Anmerkung noch zu Argumenten bezüglich Programminhalten:
Das muß in einer Sackgasse enden, denn das wird einfach mit dem Steuerargument vom Tisch gefegt. Diese muß man ja auch entrichten, auch wenn einem vielleicht einige Verwendungszwecke der Steuergelder nicht gefallen sollten.


Beim Steuerelement kommt die nicht zweckgebundene Abgabeform ins Spiel. Steuern werden für den allgemeinen Staatshaushalt erhoben. Eine Zweckgebundenheit entsteht erst nach Verteilung durch die Bundesregierung auf die verschiedenen Ressorts.
Das war das Argument des BVerfG gegen die Steuerverweigerer, die Steuern oder Steueranteile für Rüstungsausgaben aus Gewissensgründen nicht zahlen wollten.
Die Steuerabgabe selbst berühre aufgrund der strikten Trennung von Erhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung das Gewissen des Einzelnen nicht, so das BVerfG.

Die Rundfunkabgabe hingegen ist, wie der Name schon darstellt, schon von vornherein zweckgebunden angelegt. Dazu wird sie noch nach Landesrecht und durch den Begünstigten selbst (ÖRR) in der Höhe ermittelt (LRAen), festgelegt (KEF) und eingezogen (Beitragsservice). Die Zweckgebundenheit wird nicht dadurch aufgelöst, dass vielfältige Aufgaben erfüllt werden. (z.B. umfassende Programmgestaltung beim Rundfunk) Der Etat für die Bundeswehr wird ja auch keinesfalls ausschliesslich für Rüstungszwecke verwendet: Krankenhäuser, Ausbildungen, Universitäten etc. und nicht zuletzt der Katastrophenschutz werden darüber mit deutlichem Anteil finanziert.

Beispiel aus: Einführung in die Grundrechte/Wienbracke:
https://books.google.de/books?id=fgMgBAAAQBAJ&pg=PA236&lpg=PA236&dq=steuer+trennung+gewissen+r%C3%BCstung&source=bl&ots=Srr3QItkyL&sig=nNFBxf1qrA_X492ZVurHpijaZpQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjptYrr6sveAhVFGCwKHS21CTcQ6AEwC3oECAgQAQ#v=onepage&q=steuer%20trennung%20gewissen%20r%C3%BCstung&f=false


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2018, 09:29 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hier müsste anders argumentiert werden, nämlich dass diese Abgabe lenkend die Infrastruktur auf Massentransportmittel ausrichten soll, weg vom teuren Individualverkehr. Das erscheint hier auch sinnig.

Legt man das wieder um auf den Zwangsrundfunkbeitrag, würde die Aussage lauten: Die Abgabe soll die Informationsgewohnheiten der Bevölkerung auf bestimmte Massenmedienanbieter (ARD, ZDF, Deutschlandradio) ausrichten, weg von Individualinformation...

Urteil vom 18.07.2018 - BVerfG 1 BvR 1675/16 Rn. 71:
Zitat
Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können
auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer
Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133
<144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr).


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Urteil vom 18.07.2018 - BVerfG 1 BvR 1675/16 Rn. 71:
Zitat
Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können
auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer
Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133
<144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr).

Bleibt die Frage offen: Soll der Rundfunkbeitrag den Zweck der Verhaltenslenkung erfüllen? Um was geht es denn in den Rechtssprechungszitaten?

Bitte nicht nur irgendwelche für Vorzugslasten allgemeingültigen Zitate reinknallen ohne Überprüfung. Ich bin erstmal davon überzeugt, dass es in den darunter angegebenen Zitaten um andere, materiellere Lenkungsmaßnahmen geht, nicht um Verhaltenslenkung zum Zwecke der Meinungsmanipulation durch bestimmte Informationskanäle. Jedenfalls nicht offiziell... und nicht vom BVerfG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2018, 15:04 von DumbTV«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 75
Jedenfalls nicht offiziell... und nicht vom BVerfG.

Dem würde ich durchaus zustimmen, allerdings steht die Postulierung eines Filters "professioneller Selektionen" durch den ÖRR und die ihm "obliegende Aufgabe" ein "Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden" (vergl. Rn. 80 des Urteils) einer Verhaltenslenkung doch verdächtig nahe.


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Urteil vom 18.07.2018 - BVerfG 1 BvR 1675/16 Rn. 71:
Zitat
Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können
auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer
Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133
<144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr).
Im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit ist dieses, siehe rote Hervorhebung im Zitat, aber nun gerade nicht, bzw. nur zu klar vorgegebenen Zwecken zulässig.

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
 
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

   2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.


Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680063764


Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Dadurch, daß die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts nach öffentlichem Recht konstruiert sind, haben sie auch dann jegliches Grundrecht absolut einzuhalten, wenn sie auf Grund europäischer oder gesamtnationaler Vorgaben als Unternehmen im EU-Binnenmarkt wirken.

Siehe dazu die klaren Aussagen in der Rechtssache 1 BvR 699/06

Leitsatz 1
Zitat
Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.


Rn. 49 in anderer Wortwahl als Leitsatz 1

Zitat
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.


Vollzitat Rn. 48
Zitat

Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
 - 1 BvR 699/06 - Rn. (1-128),

http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html

Hinweis: In obiger Entscheidung geht es auch u. a. um Art. 5 GG.

Rn. 53 führt noch eine interessante Ergänzung aus:

Zitat
(2) Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unterliegt dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.
Ist die öffentliche Hand also mit mehr als 50% an einem Unternehmen beteiligt, besteht für dieses Unternehmen bereits eine unmittelbare Grundrechtsbindung.

Insofern ist mir die neuerliche Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unerklärlich, entsteht doch der Eindruck, daß es sich über seine eigene, gefestigte Rechtsprechung hinwegsetzt.

Es ist Sache des Bundesverfassungsgerichtes, echte oder scheinbare Widersprüche in seinen Entscheidungen zu erklären.

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Sorry auch an User Lev, daß Art 10 EMRK und Art 11 Charta nun doch wieder eingebracht worden sind, doch sind sie mit dem europäischen Bereich der Medien untrennbar verbunden; beide Artikel sind europäisches Grundrecht.

Darüberhinaus sollte aber 1 BvR 699/06 gut zu diesem Thema passen.


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Sorry auch an User Lev, daß Art 10 EMRK und Art 11 Charta nun doch wieder eingebracht worden sind, doch sind sie mit dem europäischen Bereich der Medien untrennbar verbunden; beide Artikel sind europäisches Grundrecht.
Das ist wohl war, aber das Eröffnungsthema dieses Threads könnte bzgl. der richterlichen Auslegung der Vorzugslast in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 2 GG durchaus nützlich für den Aufbau einer Klage sein. Deshalb würde ich es als hilfreicher erachten ein bischen mehr beim Thema zu bleiben. Nichts für ungut...


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, lieber @ Kant...

Zitat
...
...allerdings steht die Postulierung eines Filters "professioneller Selektionen" durch den ÖRR und die ihm "obliegende Aufgabe" ein "Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden" (vergl. Rn.80 des Urteils) einer Verhaltenslenkung doch verdächtig nahe.
...

...damit sprichst Du ja genau das an - oder spitzt es etwas zu - was ich oben unter #4 die Pkte. 1) bis 3) betreffend bereits gesagt hatte. Das kommt aber nicht nur "einer "Verhaltenslenkung" verdächtig nahe" - das ist Verhaltenslenkung bzw. vom Bundesverfassungsgericht legitimiertes "Meinungsmanagement", und zwar in genau der politischen Richtung, wie sie von der etablierten Politik / den "Eliten" gewünscht und von deren Gewährsleuten auf oberster Ebene des staatsfernen® "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks wie diesen Buhrows, Gniffkes und wie sie alle heissen mögen (um nur den Kopf des Fisches zu nennen), ins Werk gesetzt wird.

Hätte sich das Bundesverfassungsgericht seiner Lobhudeleien auf die angeblichen Qualitäten des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks enthalten, wäre es besser gewesen. Dann hätte man ihm wenigstens noch abgenommen, dass es nicht um konkrete politische - wie vom "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" propagierte - Richtungen geht, die befördert werden sollen, sondern dass stattdessen die bestimmende Rolle und politische Gestaltungsfreiheit letzlich des im GG bestimmten Souveräns (in Gestalt des Volkes) mehr ist als nur eine billige Worthülse auf dem teuren Papier der Gesetzbücher und Urteile.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2018, 14:44 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Beides in diesem Posting dürfte gut sein, was die Zukunft derartiger evtl. Klagen betrifft...

Sorry auch an User Lev, daß Art 10 EMRK und Art 11 Charta nun doch wieder eingebracht worden sind, doch sind sie mit dem europäischen Bereich der Medien untrennbar verbunden; beide Artikel sind europäisches Grundrecht.
Das ist wohl war, aber das Eröffnungsthema dieses Threads könnte bzgl. der richterlichen Auslegung der Vorzugslast in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 2 GG durchaus nützlich für den Aufbau einer Klage sein. Deshalb würde ich es als hilfreicher erachten ein bischen mehr beim Thema zu bleiben. Nichts für ungut...

...also auch dass Koll. pinguin kurz drauf hingewiesen hat. Denn würde es dereinst ins Spiel zu bringen vergessen, hätten sowohl alle vorgelagerten Gerichte wie dann letzten Endes auch erneut das Bundesverfassungsgericht selbst einen netten Vorwand (vgl. den Aufsatz Dr, Winklers: http://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html) das Europarecht einfach wieder mal bei ihren Entscheidungen aussen vor zu lassen bzw. dieses auf billigste Art & Weise (über Sich-Dumm-Stellen nämlich) zu umgehen.

Und Kant hat insofern recht, dass es jetzt an dieser Stelle einzubinden sicher zu früh wäre - also bevor der einstweilen auf inländisches Recht bezogene mgl. Argumentationsgang überhaupt klar ist.


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  • Beiträge: 75
Alle Klagen, die mir bekannt sind, die mit dem Argument "man habe doch das Recht abzuschalten" abgewiesen wurden, wurden von den Klägern mit ihnen nicht genehmen Programminhalten, die ihrer inneren Moralvorstellung etc. widersprechen, begründet. Natürlich ist es dann möglich, zu sagen: "Sie brauchen diese Sachen ja nicht anzuschauen".
Genau das sehe ich bzgl. einer Klagebegründung als springenden Punkt. Ich denke nicht das es überhaupt noch irgend etwas bringt eine Klagebegründung einzureichen, die auf eigenen ethischen-, moralischen-, oder religiösen Gründen fußt. Auch denke ich, dass sich ein Verwaltungssgericht nicht mit Widersprüchen zur Charta der Menschenrechte befassen, sondern die Klage dann unter Zuhilfenahme anderer fadenscheiniger Begründungen abweisen wird.

Einer möglichen Einschränkung der im GG formulierten Grundrechte muss das Verwaltungssgericht aber nachgehen, ebenso wenn der maßgebliche Gesetzestext lückenhaft in der Argumentation und/oder widersprüchlich ist (wie es beim neuerlichen Urteil des BVerfG der Fall ist). Die von den Bundesverfassungsrichtern angewendete und zu eigenen Gunsten hingebogene Definition der Vorzugslast könnte hier in mehrfacher Hinsicht für eine Klagebegründung hilfreich sein. Zum einen bzgl. des Sachverhalts wie Lev in Antwort #1 formuliert:
Ist ein Sondervorteil, der durchaus gruppennützig sein kann, auch in der Lage, die Rechte des Einzelnen und damit die Handlungsfreiheit einer Person nach Art. 2 Grundgesetz, also dem individuellen Schutzbereich einzuschränken?
(Ja, meiner Meinung nach ist das so und dadurch besteht eine Verletzung besagten Art. 2 GG ...)
 und zum anderen die Tatsache des Fehlens einer Begründung oder Definition worin denn der "individuell-konrete" Vorteil bestehen soll (und die Definition das dieser tatsächlich "individuell-konkret" sein muss ist hier relevant!). Ich habe auch noch ein paar weitere Punkte, muss aber noch ein wenig recherchieren...
(Mein Ur-Ur-Urgroßvater, nennen wir ihn mal Immanuel, beschäftigt sich gerade mit diesem Thema zwecks Aufbau einer Klagebegründung und würde es als sehr hilfreich erachten, weitere Erörterungen zum Eröffnungsthema zu Rate ziehen zu können  :))


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