Das, lieber @seppl, erscheint mir als eine mögliche sinnige Antwort und...
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Alle Klagen, die mir bekannt sind, die mit dem Argument "man habe doch das Recht abzuschalten" abgewiesen wurden, wurden von den Klägern mit ihnen nicht genehmen Programminhalten, die ihrer inneren Moralvorstellung etc. widersprechen, begründet. Natürlich ist es dann möglich, zu sagen: "Sie brauchen diese Sachen ja nicht anzuschauen".
Der Zwang zur Zahlung, gebunden an ein nicht ablegbares Grundbedürfnis, der eben dadurch den Schutzbereich der Handlungsfreiheit durchbricht, wird gar nicht thematisiert.
Wenn man das mal gedanklich umlegt auf z.B. eine bereits diskutierte Nahverkehrszwangsabgabe für alle, die im Bereich der Bahn- und Busverbindungen wohnen, würde es völlig absurd klingen, wenn die Verteidiger der Zwangsabgabe als "Gegenargument" gegen den Eingriff in die Handlungsfreiheit sagen würden: "Wieso Zwang? Sie müssen die Bahn- und Busverbindungen ja nicht nutzen".
Hier müsste anders argumentiert werden, nämlich dass diese Abgabe lenkend die Infrastruktur auf Massentransportmittel ausrichten soll, weg vom teuren Individualverkehr. Das erscheint hier auch sinnig.
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...Möglichkeit der i. F. des Falles ja sicherlich unverzichtbaren nötigen Konkretisierung dessen, was Koll. Lev da entwickelt hatte & damit Ausgangspunkt für Weiteres. Denn würde das ganze benannte Grundproblem von eventuellen Klägern nicht entsprechend inhaltlich aufgefüllt und konkret greifbar gemacht (& genau darum war es mir gegangen, Koll. Lev hatte mein Posting hingegen noch als bloss "reflexhaft" verstanden), wäre es ja für die subalternen örtlichen GEZ-Geschäftsstellen bzw. GEZ-Bezirksleitungen (VG / OVG) ein absolut Leichtes, die inhaltlichen Leerstellen - wie man es ja bereits zur Genüge kennt - wieder mit irgendeinem sachfremden bzw. rabulistischen BLAFASELBLUBB (je verklausulierter & gleichzeitig je mehr am Thema vorbei, umso besser :->>) zu besetzen. Und für das Bundesverfassungsgericht die ideale Chance, mangels so etwas wie hinreichend greifbarer Darlegung mal wieder eine Verfassungsbeschwerde (ohne Begründung oder auch mit einer solchen) ablehnen zu können.
Selbst aktuell, also bezogen auf deinen lt. Satz
& bis hier...
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Legt man das wieder um auf den Zwangsrundfunkbeitrag, würde die Aussage lauten: Die Abgabe soll die Informationsgewohnheiten der Bevölkerung auf bestimmte Massenmedienanbieter (ARD, ZDF, Deutschlandradio) ausrichten, weg von Individualinformation. - Und genau das ist, was tödlich für die Demokratie sein wird, bzw. schon grösstenteils ist. Ob man das Programm nun guckt oder nicht, ist für die potenzielle Gefahr der Massenmeinungslenkung kein Gegenmittel!
...da ist der fiktive Besucher überzeugt, würde jedes Gericht bzw. dann als vorerst letztes (bis es zum EGMr geht :->>) das Bundesverfassungsgericht es natürlich
vehement in Abrede stellen, dass
genau das die Absicht sei, bzw. genau das abzustreiten werden die Herrschaften dann auch tun.
Unter Umständen ist dann dabei nur ziemlich dumm, was dem Besucher bereits - ohne natürlich das von Lev Herausgearbeitete so eindeutig auf dem Schirm gehabt zu haben - bereits kurz nach dem Urteil v. 18.07. mehrfach in den Sinn gekommen und auch Gegenstand einiger seiner Postings war: Dass nämlich das Bundesverfassungsgericht mit zwei bzw. drei Aussagen seines Urteils (& dem obigen Problemzusammenhang) einen ziemlichen Bock bzw. herrliche Eigentore geschossen haben könnte.
Nämlich Eigentore bzgl. des vom Bundesverfassungsgerichts selbst erhobenen (& vom "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk ins Werk zu setzenden) erzieherischen Anspruchs gegenüber dem Bürger in Verbindung mit:
1) seiner generellen, ja im Urteil nachzulesenden wahren Jubelarie auf den staatsfernen
® "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk dieses Landes im allgemeinen.
2) seiner Aussage eben in die Richtung hinein, dass der Konsument des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dessen Berichterstattung & Darstellungen (so professionell also "qualitätsjournalistisch", wie diese eben gefiltert und aufbereitet sei/en) eben einfach zu schlucken habe (wohl als Replik auf die tausenden, regelmässig von den Rundfunkräten abgebügelten Programmbeschwerden) - oder er solle eben Abschalten, wenn ihm diese Art "Informationen" nicht gefielen, zu bezahlen habe er aber trotzdem.
Damit war ja auch schon - sowohl seitens der "Anstalten" als auch verschiedener Gerichte - die Immunisierung gegen die bereits deutlich im Vorfeld des Verfahrens mehrfach lautgewordene Vermutung versucht worden, über den Zahlzwang solle schlicht der Bürger zum Konsum des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks "veranlasst" bzw. "motiviert" werden.
Zu den Punkten hatte ja auch schon Herr Dr. Winkler in seinem Kommentar an entsprechender Stelle den Begriff des "Gesinnungsrundfunks" bemüht.
3) und last not least - das als der eigentliche Knaller - dass ja niemand anders als das Bundesverfassungsgericht selbst, wohl meinend, damit in mehrfacher Hinsicht sein eigenes BlaBla plausibler erscheinen lassen zu können oder zu müssen,
den Gerätebezug wieder eingeführt hatte. Nämlich mit der Aussage sowohl dieses Zweitwohnungs-Paulus in der Verhandlung selbst, "wie preiswert Geräte doch zu beschaffen seien" oder an entspr. Stelle im Urteil selber, "der Bürger könne sich ja Geräte besorgen".
Schon damals hatte Besucher gesagt, derartige Aussagen wie in 3) seien angesichts der Vielfalt des Angebots heutzutage & als Begründung für den Zahlzwang
völlig sinnlos - es sei denn
es stünde der Gedanke bzw. das Bestreben im Hintergrund, der Bürger solle unter Verwendung seiner "Geräte" gefälligst den staatsfernen® "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk konsumieren und sich damit dessen Manipulation bzw. Indoktrination unterwerfen bzw. zugänglich machen. Und damit wäre auch die bereits erwähnte Vermutung bestätigt, dass entgegen aller anderslautenden Aussagen von verschiedener "interessierter Seite"
genau das wesentlicher Zweck der Übung der Einführung des sg. "Rundfunkbeitrags" war.