Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.Ergibt sich daraus Handlungsbedarf für X?
... Mit Abweisung der Klage sind beklagte Bescheide im Prinzip sofort vollstreckbar. Die Frage wäre lediglich, ob es der Kläger auf eine Vollstreckung ankommen lassen möchte. Es könnte ja schließlich noch eine Weile dauern... Daraus folgere ich, daß die Vollstreckung eine Weile auf sich warten läßt, irgendwer muß sie ja auch beantragen, und da Klageverfahren eine "händische", persönliche Bearbeitung erfordern, könnte man ja Glück haben...
... ein paar Fragen:...
- Muss man die Anwälte per Brief anschreiben und die schriftliche Antwort dem Berufungsantrag beilegen?
Oder erkennt das Gericht auch eine Emailantwort an, die man ausgedruckt beifügt?...- Kann man jeden beliebigen Feld-, Wald- und Wiesenanwalt anschreiben?...
- Gibt es hier irgendwo ein Musterschreiben, damit man weiß, was man diesen Anwälten so schreiben sollte?
- "zur Niederschrift in der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Verwaltungsgerichts" - muss man dann dort persönlich erscheinen?
Erste Instanz vor einem VG in NRW:
Klagen gegen Festsetzungsbescheide des Rundfunkbeitrages werden hier mit sehr fragwürdigen Methoden einer Art Fastfood Justiz von Einzelrichtern zurückgewiesen. Eine Anwaltspflicht gibt es vor der ersten Instanz der Verwaltungsgerichte nicht. Daher sollte man nach Erhalt des Urteils auch unverzüglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim noch zuständigen VG (siehe Rechtsbehelf der Urteile) einreichen. Ein formloses selbst verfasstes Schreiben, in dem man mitteilt, dass man diesen Antrag zur Fristwahrung stellt, reicht aus, damit das VG die Gerichtsakte zum OVG nach Münster weiterleitet. Diese Aktion kostet im Übrigen nur eine 1/3 Gerichtsgebühr, da eine volle Gebühr nur fällig wird, wenn die Berufung zugelassen wird.
Zweite Instanz vor dem OVG in Münster:
Danach sollte man ernsthaft nach einem Anwalt suchen. Sofern man keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der bereit war, einen im Rahmen einer einfachen BRAGO - Gebühr zu vertreten, kann man einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO stellen. (...)
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung — ERW) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen.
Im Berufungs— und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz4VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz — RDGEG —).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Was machen Personen xyz, welche gar nicht erst auf Anwaltssuche gehen können, weil ihnen dafür schlicht das nötige Kleingeld fehlt?
[Sehr geehrte Damen und Herren,][Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt XXXX]
[ich habe die Kontaktdaten zu Kanzlei über eine Empfehlung erhalten.] [ich klagte vor dem Verwaltungsgericht.]
Ich suche einen Rechtsanwalt für die Fortsetzung dieser Rechtssache, also für den Antrag der Berufungszulassung vor dem OVG.
Die Zustellung war am XX.XX.XXXX.
Sind Sie bereits hinreichend in das Thema Rundfunkbeitrag und damit ebenso in die weitere aktuelle Entwicklung eingearbeitet?
[Sind Ihnen die Rundfunkurteile 6, 7 und 8 des Bundesverfassungsgerichts vollständig bekannt?]
Haben Sie die Entscheidung, inklusive der Vorverfahren im Umfang von ca. 700 Seiten, vom 18.07.2018 des Bundesverfassungsgerichts bereits für sich vollständig analysiert?
Sind Sie vertraut mit der EMRK z.B. §10? Führen Sie auch Verfassungsbeschwerden?
Gerne kann ich Ihre Antwort bis zum XX.XX.XXXX berücksichtigen.
Im Fall dass Sie nicht in Frage kommen bitte ich um unmittelbare Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Person D hat nun die offizielle Ablehnung der Klage vorm VG erhalten.
...
ein weiterer Brief dass die Gegenseite um die Begleichung der angefallenen Gebühren bittet ? Sind diese zu zahlen ?
Kommen die 105€ Gerichtskosten dann noch oben drauf ?
Die Rundfunkanstalten stellen meist die Kostenpauschale von 20 Euro für Porto und Verpackung in Rechnung, das ist zulässig, auf welches Konto die überwiesen werden, kann sich der Kläger ja überlegen,
Ausserdem kam ein weiterer Brief dass die Gegenseite um die Begleichung der angefallenen Gebühren bittet? Sind diese zu zahlen?Siehe hierzu die Themen "Kostenfestsetzungsantrag" und "Kostenfestsetzungsbeschluß", bitte die Suchfunktion nutzen.
Was ich lustig finde, ist zum Beispiel, dass bei mir im Tatbestand keine Leistung der Rundfunkanstalten auftaucht.
Wie kann aber ein Beitrag rechtens sein, zu dem keine Leistungserbringung im "Tatbestand" auftaucht? Der muss da rein. Das ist deshalb wichtig, weil man sonst ja niemals die Leistung mit dem Leistungsversprechen vergleichen kann, wenn die Gerichte die Leistung/Nichtleistung nicht angucken/erfassen/aufschreiben.
Gibt es da logische Lücken? Gibt es Lücken zu dem was du vorgebracht hast? Wurde der Tatbestand tatsächlich gewürdigt?
Wir haben bereits scharfe Schwerter, aber es stellt sich uns niemand zum Kampf, so dass wir damit bisher nur hilflos in der Luft rumfuchteln können.
Der RB ist als Schickschuld ausgestaltetMoooment. Wann und wo wurde denn staatsferner, pluralistischer,... "Rundfunk" abgeschickt? Nur weil man sich um eine saubere Definition dieses Auftrags und dieser Worte drückt ist nicht jeder gesendete Mist eine Auftragserfüllung. Da kann ich auch eine Vase bestellen und einen Kronkorken geliefert bekommen... Die reine Behauptung das sei eine Vase, macht es noch nicht zu einer.
Gibt es da logische Lücken? Gibt es Lücken zu dem was du vorgebracht hast? Wurde der Tatbestand tatsächlich gewürdigt?
Bei mir sieht der Tatbestand echt anders aus: Die Argumente aus meiner Klage tauchen auf und es wird auch auf diese Bezug genommen.
Vom Verstoß gegen die Gleichbehandlung, über Säumniszuschlag, Misswirtschaft. Die Begründung streckt sich über 12 Seiten.
Im Gegensatz zu einer Gebühr ist der „Beitrag“ begrifflich nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden.Doch schon. Straßenbaubeiträge zum Beispiel. Mit deinen Mitgliedbeiträgen darfst Du potentiell an Vereinsveranstaltungen teinehmen. Das ist der konkret-individuelle (potentielle) Nutzen.
Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]Nur muss man diese Funktion irgendwo überprüfen lassen dürfen. Die Gerichte unterlassen das einfach.
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.
... Läuft die Frist für den Berufungsantrag ab dem ersten Schreiben, oder ab dem zweiten? Wie gesagt, bei beiden Schreiben ist die selbe Rechtsmittelbelehrung angefügt.
...(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. ...Die Frist beginnt somit mit Zustellung des vollständigen Urteils.
In beiden Anschreiben steht das selbe: "Beglaubigte Abschrift des Urteils vom...", mehr nicht, also kein Hinweis auf vollständiges Urteil.Es klingt, als wäre es zweimal vollständig. Zweimal, es klingt einfach nur wie doppelte Zustellung. -> Warum auch immer.
...
Beide Zustellungen erfolgten förmlich im gelben Umschlag per Postbote.
(2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 3. die Urteilsformel, 4. den Tatbestand, 5. die Entscheidungsgründe, 6. die Rechtsmittelbelehrung.
Ein Urteil sollte ein paar Bestandteile haben. Z.B. Tatbestand, Zusammenfassung, die Entscheidung und die Begründung. Gewöhnlich auch noch die Rechtsbehelfsbelehrung.
Oft ist noch eine Art Protokoll der Verhandlung dabei. Wobei dieses auch extra versendet werden kann.
Desweiteren stellt sich die Frage warum die Berufung beim Verwaltungsgericht beantragen, wenn gemäß § 124a das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung erst gar nicht befugt ist? Das kapiert doch kein Mensch!
Kommt da noch ein "vollständiges Urteil" und wann?zu prüfen ist die Vollständigkeit anhand §117 VwGO
Anders sieht es aus, wenn man keinen Anwalt finden konnte und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.Das war gemäß dem was hier zu lesen ist (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html) der ursprüngliche Plan.
@Kant, leider kann Dir keiner im Forum erklären, warum es doppelt zugestellt wurde. ...Ist mir ja klar und eigentlich wollte ich für diese unübliche Begebenheit auch keine Erklärung, sondern eher eine Antwort darauf, ob das formell/juristisch so alles korrekt ist, wie ich es in meinem Post #42 beschrieben habe. Die mir entfernt bekannte Person I zieht in Erwägung den Antrag auf Zulassung der Berufung selbst (ohne Anwalt) zu stellen und würde sich dabei lediglich auf das zuletzt zugestellte Schreiben beziehen (beim ersten ist die Frist ja ohnehin schon vorbei)...