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Autor Thema: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?  (Gelesen 8270 mal)

k
  • Beiträge: 3
Hallo liebes Forum!

Ich habe schon einige Beiträge durchgelesen, bin mir aber unschlüssig, was in folgendem rein fiktivem Fall passieren würde:

Person A ist für drei Monate nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land X in der EU. Als er/sie nach knapp 1,5 Monaten von seinen/ihren MitbewohnerInnen B und C, die beide Bafög beziehen, erfährt, dass vor knapp zwei Wochen bereits ein zweiter Brief  von einer ominösen Institution eingegangen ist, reagiert Person A verwundert.

Die fiktive Institution fordert A auf einen Beitrag zu zahlen und zwar für etwas, dass A weder benutzt noch bestellt oder gewollt hat. Etwas grimmig, dass ihm/ihr die beiden Briefe so lange vorenthalten wurden, beginnt A mit der Recherche. Diese ergibt, dass in absehbarer Zeit ein dritter Brief eintreffen wird, der für A rechtliche Konsequenzen haben wird, sollte binnen 4 Wochen kein Widerspruch eingelegt werden. Als A die verbleibende Zeit in Land X ausrechnet und mit dem möglichen Eintreffen eines Schreibens vergleicht, fällt der fiktiven Person auf, dass sie vermutlich immer noch im Ausland ist, wenn der besagte Brief eintrifft.

Wie sollte A reagieren, um die Zahlung 1.) mindestens hinauszuzögern, 2.) die Widerspruchsfrist zu verlängern/nutzen zu können 3.) gerichtlich gegen die ominöse Firma vorgehen zu können.

Soweit ich herausgefunden habe, gilt die Frist erst, wenn der Person A der Brief auch zugestellt wurde, was aber nicht der Fall sein kann, da sie im Ausland ist. Sollte bereits aus dem Ausland etwas unternommen werden oder kann bei der Rückkehr nachträglich eine erneute Frist beantragt werden? Wie sehen die Chancen vor Gericht aus oder für den Widerstand im allgemeinen, wenn Person A sich für drei Monate nicht wehren kann, bzw. äußerst spät vor nahezu veränderten Tatsachen gestellt wird?

Ich finde, dass ist ein spannender fiktiver Fall und ich freue mich, mit euch darüber zu diskutieren. :)

Euer Karl


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2014, 01:40 von karlhabermann«

  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
Zustellung bedeutet, dass das Schreiben in den Machtbereich der angeschriebenen Person gelangt, d.h. in den Briefkasten.

Ob die Person daheim ist oder in Urlaub weilt ist der Rechtsprechung egal.

(Für solche Fälle sollte man grundsätzlich Vorkehrungen treffen, z.B. kann man die Person, die regelmäßig den Briefkasten leert, darum bitten, wenn etwas "Merkwürdiges" in der Post ist, sich zu melden).



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B
  • Beiträge: 70
@Speedy.

Das ist so nicht ganz richtig. 

Person A kann einfach behaupten den Bescheid nie erhalten zu haben. Da die Bescheide auf dem normalen Postweg versendet, ist der Beitragsservice in der Beweispflicht. Da der BS die Zustellung nicht beweisen kann, muss er im Resultat erneut einen Bescheid versenden mit neu gesetzer Frist. 

Siehe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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k
  • Beiträge: 3
@BinDagegen

Das habe ich mir auch überlegt. Hätte eine generelle Nichtzustellung für B und C Konsquenzen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass A möchte, dass seine/ihre MitbewohnerInnen belangt werden.


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B
  • Beiträge: 70
Der Bescheid ist auf Person A ausgestellt. Somit ist A zunächst einmal der Empfänger des Briefs und sonst niemand.

B und C sind hier erstmal außen vor. Da B und C das Postgeheimnis wahren, öffnen diese auch nicht die Post von A.  ;) Der Beitragsservice kann nicht von Person B verlangen, die Post von Person A zu öffnen, nur weil er gerne Beiträge heranziehen möchte.

Natürlich könnte A hier präventiv handeln und bereits eine Fristverlängerung formulieren und abschließend unterschreiben vor dem Auslandsaufenthalt. B und C müssten dann nur auf den Brief/Bescheid entsprechend reagieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2014, 09:34 von BinDagegen«

  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
@Speedy.

Das ist so nicht ganz richtig. 

Person A kann einfach behaupten den Bescheid nie erhalten zu haben. Da die Bescheide auf dem normalen Postweg versendet, ist der Beitragsservice in der Beweispflicht. Da der BS die Zustellung nicht beweisen kann, muss er im Resultat erneut einen Bescheid versenden mit neu gesetzer Frist. 

Siehe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Es geht hier nicht darum, unter welchen Umständen man den Zugang eines Bescheids verneinen kann, sondern darum, ab wann ein Bescheid als zugestellt gilt.
Hier greift die Analogie nach § 37 Abs. 2 SGB X.
((2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.)

In der Praxis sieht es jedoch so aus:

Bescheid liegt in der Post, Empfänger spielt tote Maus und sagt sich "Beweist mir mal den Zugang"

Es kommt ein Folgebescheid, mit weiteren Säumniszuschlägen.

Irgendwann wird auf Basis des / der Bescheide ein Gerichtsvollzieher beauftragt und diese versucht zu vollstrecken.

Dagegen kann man natürlich verwaltungsrechtlich vorgehen und etwas Zeit schinden (notfalls wird der Bescheid eben per Gerichtsvollzieher zugestellt), aber letzten Endes erzeugt man nur mehr Kosten.

Man kann sich freilich die Philosophie des Autors von "Der Schuldenkönig" eigen machen (wird hier von diversen Forenmitgliedern eifrig zelebriert), wird letzten Endes jedoch scheitern.


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B
  • Beiträge: 70
Es ging nicht drum, den Bescheid zu "verschleppen", sondern die Frist zu verlängern, wg. des angesprochenen Auslandsaufenthalts. Danach wird Person A, wie man herauslesen kann, wohl Widerspruch einlegen.


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P
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Das Lösungswort heißt: "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Das gibt es im deutschen Zivilrecht, im Strafrecht, im Sozialrecht und im hier maßgeblichen Verwaltungsrecht.


§ 60 VwGO:
Zitat
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
...
Quelle: http://dejure.org/gesetze/VwGO/60.html



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k
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@Peer_Gynt

Müsste A dann unverzüglich nach dem Auslandsaufenthalt einen Widerspuch senden, mit dem Zusatz "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" inkl. Beweise, die dies Belegen oder ist erst ein solcher Antrag zu stellen, worauf dann nach einer Antwort der Widerspruch folgen kann?

LG Karl


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  • Beiträge: 207
Person A sollte sich an den o.g. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO halten: "Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung ... glaubhaft zu machen. "
Also Antrag binnen 14 Tagen nach der Rückkehr nach D stellen und gleich Belege beifügen wie Kopien der Flugscheine oder Arbeitsbescheinigung oder Kopien der Visa-Stempel im Reisepass ...


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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Kann der Verweis auf den § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit dem Zusatz "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit den entsprechenden Belegen (z.B. Flugtickets) in das gleiche Schreiben wie der Wiederspruch gegen den Bescheid mit eingefügt werden?

Oder sind 2 Schreiben notwendig, erst der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dann der Widerspruch?

Angenommen, eine fiktive Person A hätte Probleme mit der korrekten Formulierung, wie könnte da der korrekte Wortlaut sein?

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Angenommen, eine fiktive Person A hätte Probleme mit der korrekten Formulierung, wie könnte da der korrekte Wortlaut sein?

Evtl. so...!?

Zitat
Name, Adresse

Einschreiben

An
(Adresse der zuständigen Rundfunkanstalt)

vorab per Fax an Nr. xxx / xxxxxxx


                                                            Ort, Datum

Betreff:

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 & 2 VwGO
und Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom x. xxxxx 20xx
mit der sogenannten Beitragsnummer xxx xxx xxx und
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren vom (zuständige Rundfunkanstalt),


Hiermit beantrage ich bezüglich Ihres Beitragsbescheides vom x. xxxxx 20xx mit der sogenannten Beitragsnummer xxx xxx xxx die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 & 2 VwGO, da ich mich vom xx.xx.20xx bis zum xx.xx.20xx im Ausland aufgehalten habe (siehe Kopien der Flugtickets in der Anlage), und so ohne mein eigenes Verschulden verhindert war, die gesetzliche Widerspruchsfrist für diesen oben genannten Beitragsbescheid einzuhalten.

Da in dem Fall nach § 60 (1) VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, lege ich weiterhin gegen Ihren Beitragsbescheid mit der sogenannten Beitragsnummer xxx xxx xxx vom xx. xxxxx 20xx, eingegangen bei mir per Post am xx. xxxx 20xx (Datum nach dem Auslandsaufenthalt), fristgerecht Widerspruch ein.

Außerdem beantrage ich hiermit die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen heutigen Widerspruch vom xx. xxxx 20xx entschieden wurde.


Begründung

(...)


Ablehnung des Säumniszuschlags

(...)


Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens umgehend schriftlich.


Mit freundlichem Gruß,

(Unterschrift)
Vorname Name


Anlagen:

z.B. Kopien der Flugtickets


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2014, 15:28 von Frei«
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
  • Beiträge: 207
Eine fiktive Person Y hat das gelesen und findet das sehr gut und korrekt formuliert.

Bei Person Y tritt jetzt nur eine Unsicherheit bezüglich des richtigen Adressaten auf.
Person Y ist nicht sicher, ob der Wiedereinsetzungsantrag gegenüber RFA/BS zulässig ist oder an das
Verwaltungsgericht gerichtet werden muss.

Hierzu heißt es in § 60 Abs. 4 VwGO:
Zitat
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__60.html

Person Y wird sich hier noch ein wenig zu informieren versuchen, gibt die Frage aber gern an das Forum weiter...
Wer weiß mehr ??



...


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person XYZ kann sich auch mal mit dem Thema der (im Zweifel)
nachzuweisenden Zustellung = Bekanntgabe seitens der Bescheid erstellenden Stelle befassen... ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

sowie mit dem tangierenden Thema einer

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283


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Bei Person Y tritt jetzt nur eine Unsicherheit bezüglich des richtigen Adressaten auf.
Person Y ist nicht sicher, ob der Wiedereinsetzungsantrag gegenüber RFA/BS zulässig ist oder an das Verwaltungsgericht gerichtet werden muss.

Hierzu heißt es in § 60 Abs. 4 VwGO:
Zitat
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__60.html

... Wer weiß mehr ??

Hilft evtl. diese Quelle diesbezüglich weiter:

... Über den Antrag entscheidet im gerichtlichen Verfahren das Gericht selbst, im Verwaltungsverfahren die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (z. B. bei Versäumung der Widerspruchsfrist im Vorverfahren die Widerspruchsbehörde). ...

Ist die "(Widerspruchs-) Behörde", die über die versäumte Handlung zu befinden hat, in diesem Fall vielleicht die zuständige Rundfunkanstalt, da man da ja auch den Widerspruch hinschicken muss? Oder wie ist diese Textstelle zu verstehen?

Frei 8)


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