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Autor Thema: Hartz4 vergessen anzumelden / chronisch krank Rückzahlung  (Gelesen 14976 mal)

b
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Guten Tag,

Person A hat vergessen sich zum 1.1.2013 anzumelden und Firma C hat heute einen Bescheid geschickt das Person A sich anmelden soll.

Person A ist zudem auch noch chronisch krank (seltener Gendefekt) und kann die Rückzahlung vom 1.1.2013 - 12.12.13 nicht bezahlen wegen seiner Medikamente und würde somit obdachlos werden.

Kann man da was machen das Person A an Firma C nichts zahlen muss rückwirkend ?

Und Person A wie muss man die Befreiung beantragen was benötigt man alles ? (verwirrt)


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Anmelden soll, 1, oder n-ter Brief, mit Aufforderung?

Hartz4 bekommen, wenn Person A rechtzeitig und ständig die Nachweise der Bedürftigkeit einreichen würde gibt es laut dem Vertrag vom Verein C eine Zahlfreiheit, naja.
Rückwirkend diese zu wollen, da sieht das Vertragsregelwerk keine oder nur eine einschränkende Möglichkeit vor.

Da hilft nur, falls Person A sich entschließt anzumelden, und auch gleich die Befreiung mit dem richtigen Bescheid einreicht, denn dann wird Der Verein C bis zum Anmeldedatum nur noch den Beitrag fordern. Dagegen kann Person A dann aber einen Wiederspruch einreichen, bitte dabei die Fristen beachten. Der Verein C wird diesem Wiederspruch sicherlich ablehnen und weiter fordern, aber hier kann Person A sich z.B. weitere Hilfe suchen und gegen die Nachforderung Klage erheben, das kostet im ersten Moment zwar weniger als die Nachforderung, dabei ist aber völlig offen wie das Verfahren ausgehen wird. Weil die Rechtslage bei dem Beitrag völlig unsicher ist. Der Verein C behauptet alles richtig, aber immer mehr Personen zweifeln das an und forden Änderungen.


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Person A lebt abzüglich der normalen Rechnungen wie Strom, Wasser und andere Gebühren mit 391-90= 301 Euro - Medikamente und Lotions, Duschmittel, Testogel und Hormontabletten usw.   auf  160 Euro im Monat. 301 - 160 = 141 Euro zum Leben.

Da Person A am Limit lebt kann Person A an Firma C die Schulden vom 1.1.2013 - 12.12.13 nicht bezahlen. Die bestehen ja aus 290 Euro + 8% Versäumniszuschlag und eventuell Bußgeld.

Was kann Person A in diesem Fall unternehmen ?

Geht auch mit Wohnungsanmeldung zum 12.12.13 merkt das die Firma C ?

Ist es die Pflicht die Kontonummer anzugeben ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2014, 21:59 von blubber84«

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warum sollte Person A eine Kontonummer angeben, welcher Zweck soll damit verfolgt werden.
Es ist relativ einfach, da keine aussreichend Möglichkeiten vorhanden sind, den Lebensunterhalt zu führen, kann Person A sich anmelden und wird mit Nachweis vom Amt ab Anmeldung befreit. Falls Person A seit 1.1.2013 Unterstützung vom Amt bekommt, und das möglicherweise nachweisen kann, kann versucht werden, aus diesem Grund eine rückwirkende Befreiung zu erlangen. Jedoch ist das laut dem Vertrag nicht vorgesehen, bedeutet, dass Wiederspruch einzureichen ist, diesen begründen. Dann kann passieren -> Ablehnung oder Freistellung ab 1.1.2013 rückwirkend. Bei Ablehnung kann Person A klagen oder zahlen, falls zahlen nicht möglich ist, würde ich als Person A auch nicht zahlen, jedoch bedeutet das, dass der Verein dann möglicherweise Vollstrecken will, pfänden etc. aber aus meiner Sicht ist aktuell möglicherweise bei Person A nicht zu holen, also wird das aus meiner Sicht eine erfolglose Vollstreckung für den Verein C. 


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Also soll sich Person A erstmal anmelden und abwarten was passiert.

Soll Person A auch die Bescheide von dem letzten Jahr beilegen zum Anschreiben mit Rückschein ?


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Person A lebt abzüglich der normalen Rechnungen wie Strom, Wasser und andere Gebühren mit 391-90= 301 Euro - Medikamente und Lotions, Duschmittel, Testogel und Hormontabletten usw.   auf  160 Euro im Monat. 301 - 160 = 141 Euro zum Leben.

Da Person A am Limit lebt kann Person A an Firma C die Schulden vom 1.1.2013 - 12.12.13 nicht bezahlen. Die bestehen ja aus 290 Euro + 8% Versäumniszuschlag und eventuell Bußgeld.
Bußgeld wurde bisher nicht verhängt. Es ist meiner Meinung nach so etwas wie eine Strafe, dass man nur zwei Monate rückwirkend Beitragsbefreiung bekommt. Alles andere davor ist als Strafgeld anzusehen, man hätte sich ja sofort anmelden können, um befreit zu werden.

Was kann Person A in diesem Fall unternehmen ?
Person A kann nichts machen, auch "Vernünftig mit denen Reden" ist vermutlich sinnlos, die lassen nicht mit sich reden, allenfalls eine Ratenzahlung bieten die an. Aber Geld wollen die haben, damit die deutsche Demokratie nicht zusammenbricht, oder, je nach Betrachtungsweise, damit denen genug Geld für Häuser, Autos, Urlaub bleibt.
Geht auch mit Wohnungsanmeldung zum 12.12.13 merkt das die Firma C ?
Irgendwann kommt ein dicker Beitragsbescheid, also kann man sich auch sofort gegen diesen ungerechten und unsozialen Zwangsbeitrag wehren. Person A kann rückwirkend nur für 2 Monate befreit werden, das ist ja der Irrsinn dieses Gesetzes, gegen den wir uns unter anderem zur Wehr setzen. Die erhöhen die Beiträge, streichen Vergünstigungen und Befreiungen, aber informiert haben die darüber niemanden, damit später gnadenlos abkassiert werden kann bei den Leuten, die davon nichts mitbekommen haben. So ist das Gesetz, daran halten die sich.

Ist es die Pflicht die Kontonummer anzugeben ?
Wenn man unbedingt meint, diesen Irrsinn unterstützen zu müssen: Nein, auf keinen Fall sollte irgend jemand denen eine Einzugsermächtigung für sein Konto erteilen. Auch einen Dauerauftrag sollte man nicht machen. Jeden Monat, wenn man denkt, "Ach, ich muss noch zahlen" sollte man das Geld überweisen, damit man merkt, dass man für einen Mist, den man nicht braucht, Geld bezahlt. So wie die sich verhalten, kann man schon von "Plünderung des Kontos" reden, weil die gnadenlos abkassieren, auch zu unrecht. Wenn man vergisst, zu bezahlen, schicken die eine Mahnung, dann sollte man nur die Hauptforderung ohne Säumniszuschlag bezahlen.
Wer nicht genug Geld hat, wird befreit und kann auch nicht gepfändet werden. Wer wegen Behinderungen früher befreit war, muss jetzt trotzdem 5,99 Euro monatlich zahlen. Trotz möglicher rückwirkender Befreiung würde man also für 2013 71,92 Euro bezahlen müssen. Dass man Befreiungsgründe nachweisen muss, ist logisch, eine Bescheinigung von seinem Amt oder Krankenkasse oder andere zuständige Behörde reicht. Befreiungen von 2012, die unbefristet gültig waren, sind wegen einer Übergangsregelung auch weiter gültig, aber 5,99 Euro muss man seit 01.01.2013 auch als Behinderter bezahlen (außer Taubblinde, aber die bekommen hoffentlich professionelle Hilfe).

Meine Empfehlung: Gar nichts bezahlen, Beitragsbescheid abwarten (erkennbar an den Wörtern "Beitragsbescheid" und "Rechtsbehelfsbelehrung"), darauf einen Widerspruch einlegen. Seine Gründe im Widerspruch aufschreiben, warum keine Beiträge gezahlt werden.
Mein Widerspruch als Beispiel, damit jeder sieht, wie einfach das ist:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7277.msg54116.html#msg54116
Wenn der Widerspruch erwartungsgemäß abgelehnt wird, Klage einreichen. Das Kostet 105 Euro.


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tex

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Hallo blubber84.
Gerade für Menschen mit solchem Schicksal gibt es keine annehmbare Lösung.
Deshalb entschloss ich mich keinerlei Post zu beantworten und auch die 105€ Gerichtsgebühren, für
den Klageweg, zu sparen. Ich richtete mir ein P. Konto ein und habe so bei einer Pfändung nichts
zu verlieren.
Für Leute mit genug Einkommen ist die Klage der richtige Weg.   ;)       


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Plato: "Die schlimmste Art der Ungerechtigkeit ist die Vorgespielte Gerechtigkeit."

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Wenn zb das Gericht ablehnt muss man die Gerichtskosten bezahlen und was sich bei Firma C angehäuft hat plus 8% Verzug.....

Das wäre doch mehr als jetzt..... desweiteren weis Person A nicht wie derjenige das machen soll weil er davon keine Ahnung hat und ist somit hilflos.

Person A kann noch bis zum 12.02.14 das von der Arge einreichen.


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Bei geringem Einkommen oder H4 bekommt man Gerichtskostenhilfe. 8% Verzug ist falsch. 8 Euro Säumniszuschlag werden fällig, unabhängig von einem Gerichtsbeschluss. Mit H4 kann man einer Pfändung gelassen engegensehen, wenn nichts von Wert vorhanden ist, kann auch nichts gepfändet werden.
Das mit dem
weis Person A nicht wie derjenige das machen soll weil er davon keine Ahnung hat und ist somit hilflos.
ist Absicht von denen, Wissen ist Macht, und die wollen ihre Macht ausspielen, indem sie uns für dumm verkaufen. Wer sich hier im Forum informiert, bricht deren Macht und kann sich erfolgreich zur Wehr setzen.
Mal so rein Hypothetisch: was möchte Person A?
Bezahlen oder nicht bezahlen?
Anmelden oder nicht anmelden?
Es auf Pfändung ankommen lassen oder besser nicht (an die Zukunft denken)?
Ratenzahlung?
Alternativ kann ja auch bei Firma C nachgefragt werden, welche Alternativen zur Auswahl stehen. Dafür müsste Person A sich anmelden.
Solange Person A nicht angemeldet ist, braucht nicht bezahlt werden, eine Nachforderung ist aber sicher, wenn die eine Beitragsnummer Zwangsweise verschicken. Wenn Person A sich anmeldet, muss sie nachzahlen, 2 Monate werden rückwirkend erlassen. Wenn die einem eine Beitragsnummer schicken, ist man angemeldet und dann erst muss offiziell der oben beschriebene Weg gegangen werden (Widerspruch, Klage)
Ich würde mich erst auf deren Briefe melden, wenn von denen ein dicker Brief mit Pfändungsbeschluss kommt, als H4-Empfänger scheint das risikolos zu sein. Damit ist man auch fein raus.
Wenn die geringe Beitragsbefreiung als Lockangebot zur Freiheitsberaubung angenommen wird und man sich anmeldet, ist niemandem mehr zu helfen.


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Mal ne Frage zur Befreiung, es heißt:

Härtefälle
Sie erhalten keine staatlichen Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt?
Wer keine der im § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro) ist.

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Vorliegen einer Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzung nachzuweisen. Sie können
die Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde (z. B. „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde”, „Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”) über den Bezug der Sozialleistung oder über die Zuerkennung des Merkzeichens „RF” im Original oder
einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung der Sozialleistung in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, oder
den Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, oder
ein aktuelles fachärztliches Attest oder eine amtliche Bescheinigung im Original über die Taubblindheit vorlegen.

Bitte schicken Sie uns nur die aufgeführten Nachweise. Bitte senden  Sie uns KEINE Unterlagen über Wohngeld, Arbeitslosengeld I, Pflegegeld nach den Pflegestufen I, II oder III der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB XI). Auch benötigen wir keine Einkommensnachweise, Kontoauszüge oder Ihren Mietvertrag.




Mich würde nun interessieren, wie hoch die sogenannte Bedarfsgrenze ist? Sind das die 391 Euro Regelsatz bei Hartz IV?
Falls ja und jemand bezieht beispielsweise ALG 1 in Höhe von 750 Euro plus ein paar Euro Wohngeld, dann wäre er mit Sicherheit unter der Bedarfsgrenze und hätte die Befreiungsvoraussetzungen für einen Härtefall. Wenn man aber keine Unterlagen über den Bezug von ALG 1 senden darf, wie wissen die denn, dass die Voraussetzungen erfüllt sind? Sind das lauter Hellseher?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2014, 00:59 von Gucky«

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Die brauchen den Ablehnungsbescheid vom Amt, woraus ersichtlich ist, dass der Antrag abgelehnt wurde, weil die Einkünfte ***Euro betragen. Daraus ist ersichtlich, ob der Härtefall anerkannt wird. Die Summe kenne ich nicht, wo eine Anerkennungsgrenze wäre.


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Welchen Ablehnungsbescheid? Wenn jemand ALG 1 bezieht, hat er keinen Ablehnungsbescheid, da zuerst ALG 1 ausgeschöpft sein muß, bevor man in den ALG 2 Bezug fällt. Trotz ALG 1 Bezug wäre es im obigen Fall aber ein Härtefall, da nach der Mietzahlung weniger bleibt als der ALG 2 Regelsatz. ALG 2 Bezieher sind aber auf Antrag befreit.


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Mein Hinweis bezog sich auf die Härtefallregelung.


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nowayse

Wir Eheleute sind auch an der Härtefallregelung dran. Bis dato noch keine Antwort bekommen.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Härtefall) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da hier die Regelung § 4 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag greift da Anspruch auf soziale Leistungen bestehen, aber darauf freiwillig verzichtet wird !

Von der GEZ wird unter anderem folgendes gefordert:
Vermögensprüfung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
( da müsst Ihr komplett die Hosen runter lassen) auf dem Soziamt und dies euch bescheinigen lassen. Hier wird auch festgestellt wie hoch euer Vermögensfreibetrag ist.

Ob Ansprüche gegenüber Dritten besteht ( bei uns wäre das die Wohngeldstelle) es erfolgt eine "Plausibilitätsprüfung" der Wohngeldstelle (Sozialbehörde); ebenfalls wird in dem Schreiben niedergelegt was Euch an Geld monatlich zur Verfügung steht.

Anspruchsprüfung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Unterlagen vorlegen was Ihr habt wovon Ihr lebt dann wird geprüft ob ein Anspruch besteht, wenn ja wird Euch das mitgeteilt und Ihr sagt dann..ich verzichte auf Sozialleistungen. Dies wird dann ebenfalls bescheinigt.

Hier muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er wenn er Anspruch auf Sozialhilfe / Harz4 hat dieses annimmt oder bleiben lässt. Kommt man mit dem bissl Geld rum was unter dem sozialhilferechtlichen Minimum liegt gut, wenn nicht beantragt für euch diese Leistungen. Dann könnt ihr euch auch ohne grossen Aufwand befreien lassen. Wir haben es nicht getan ! Selbst wenn einer Befreiung nicht stattgegeben wird, lassen wir die GEZ auflaufen, denn die bekommen keinen Cent weil nichts pfändbar ! Nach Rücksprache mit dem Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse können wir einem Pfändungsbegehren der GEZ gelassen entgegen sehen. In unserem Falle wird noch nicht mal eine Kontopfändung erfolgen, geschweige denn Hab und Gut weggenommen. P Konto generell vorhanden. Es könnte auch noch das Inkassounternehmen auf den Plan treten. Haben aber keinerlei Befugnisse, lt. Aussage des Vollstreckungsbeamten. Die kommen meist dann, wenn der Vollstreckungsbeamte schon da war und eine Pfändung "fruchtlos" verlaufen ist.
Hier stelle ich mal ein Schreiben ein was an die GEZ ging natürlich mit Einschreiben / Rückschein

ARD ZDF Deutschlandradio                              
Beitragsservice
50656 Köln
Per Einschreiben mit Rückschein
Betreff: VW Aktenzeichen
Mein Antrag auf Befreiung der Rundfunkgebühren "Härtefallregelung"
Beitragsnr:
Nachsendung:  Berechnung der Wohngeldstelle in Kopie

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Wohngeldstelle ist eine Sozialbehörde, die wie das Sozialamt Einblick in meine Rentenbescheide hat da ein Antrag auf Wohngeld gestellt worden ist. Wie Sie dem Antwortschreiben und der Berechnung vom **.**2013 entnehmen können steht meiner Ehefrau und mir ( 1 Haushalt) ein Gesamtbedarf i.H.v. 986,00 Euro zu. Die Wohngeldstelle hat unsere Ansprüche umfassend geprüft.
"Dieser Bedarf besteht aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen, der Miete bzw. den Zins- und Tilgungsleistungen und sonstigen nachgewiesenen Verpflichtungen"
" Dem gegenüber steht allerdings ein monatliches Einkommen von Rente/Rentenbeihilfe von ***,** Euro gegenüber"
" Für die Bestreitung Ihres sonstigen Lebensunterhaltes verbleiben Ihnen demnach keine ausreichenden Mittel "
Somit unterschreitet sich der monatliche Sozialhilfebedarf für mich und meine Ehefrau i.H.v. ***,** Euro; legt man die Berechnung der Wohngeldstelle zugrunde. Wir liegen mit ***,** Euro unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum, womit ich auf das Schreiben des Sozialamtes ***** vom **.**.2013 verweise, das meine Ehefrau Anspruch auf Sozialleistungen hat, diese allerdings nicht realiesieren wird. Ich, nach Anspruchsprüfung von SGB II ausgeschlossen bin durch den Bezug von Altersrente.
Da wir als Ehepaar (1 Haushalt) gelten und der Rundfunkbeitrag für uns zusammen und eine gemeinsame Wohnung veranlagt wird sind wir nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Härtefall) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da hier die Regelung § 4 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag greift da Anspruch auf soziale Leistungen bestehen, aber darauf freiwillig verzichtet wird !
Somit erfüllen wir alle Voraussetzungen um von dem Rundfunkbeitrag befreit zu werden !
Wenn selbst für die Sozialbehörden nachweislich feststeht das wir weit unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum leben, können Sie sich nicht über die Anspruchsprüfungen dieser Behörden hinwegsetzen und auf die Zahlung der Rundfunkbeiträge beharren !
Dem Befreiungsbescheid Ihrerseits sehe ich ab Zugang dieses Schreibens in den nächsten 10 Tagen entgegen.
Diesem Schreiben sind nochmals die Schriftstücke in Historie beigefügt.

Mit freundlichen Grüssen


Anlagen:
Anspruchsprüfung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Sozialamt **** vom  **.**2013
Berechnung Wohngeldstelle vom **.**12.2013
Vermögensprüfung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) " des Sozialamt vom **.**2013

P.S.: Es reicht nicht denen Bescheide zu schicken aus denen hervorgeht was Ihr an Einkommen habt, die wollen das amtlich durch die Behörden festgestellt wissen :-(






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2014, 07:23 von nowayse«

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Das muß ihnen aber reichen, alles andere ist Schikane und rechtfertigt sofort eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Es gibt ja einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2011, also noch zu den alten GEZ Zeiten, daß jemand zu befreien ist, auch wenn er keine Sozialleistungen bezieht, aber weniger oder gleich viel bleibt, als z. B. der Hartz IV Regelsatz. Ansonsten wäre dies nach dem Grundgesetz eine Ungleichbehandlung, da ja Hartz IV Bezieher auf Antrag befreit werden.  Da sich das Grundgesetz seither nicht geändert hat, besteht dieser Beschluß nach wie vor.

Ich habe mal das Wichtige hier eingefügt.

BVerfG, Beschluss vom 9. 11. 2011 - 1 BvR 665/10
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510

Zitat
                  [12] aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 110, 412 [431]). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 [431]; 121, 108 [119]). Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.

[13] bb) Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 [178]; 112, 50 [67]; 117, 272 [300 f.]; 122, 151 [174]; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

[14] Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers höher ist als die vergleichbaren sozialrechtlichen Regelsätze. Sein Einkommen übersteigt die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII um einen Betrag, der geringer ist als die von ihm zu zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer deshalb auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

[15] Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 [174]; 103, 310 [319]; 112, 268 [280]). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 [174]; 103, 310 [319]; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

[16] Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 [128]; 84, 348 [360]). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach der Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 [228]). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 [32]).

[17] Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen. Ob aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die Härtefallprüfung besondere gesetzliche Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
[18] III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2017, 05:42 von Bürger«

 
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