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Autor Thema: Mein Widerspruchsbescheid ist endlich gekommen  (Gelesen 26269 mal)

S
  • Beiträge: 19
Mein Widerspruchsbescheid ist endlich gekommen
Autor: 05. Dezember 2013, 22:42
Hallo,

habe meinen Widerspruchsbescheid bekommen und dort wird auf ein Urteil vom Verwaltungsgericht Potsdam
verwiesen (Az: 11K 1090/13 vom 30.7.2013) weshalb meine Ausführungen unbegründet sind.

Nachdem ich mir einen Überblick verschaffte, hier ein Kommentar zu dem Urteil, welcher wenig Hoffnung
macht, wenn man versucht mit individuellen Gründen, das Gericht zu überzeugen.

*************************************************************************************
Die nur geringe Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch den nunmehr auch vom „Totalverweigerer“
geforderten Rundfunkbeitrag pro Wohnung belastet denjenigen, der das Angebot nicht nutzt, vergleichbar
gering, wie die nach dem vorherigen Finanzierungssystem zu leistende Rundfunkgebühr auf internetfähige
PCs, die nicht für Rundfunkempfang genutzt wurden. Für den Fall der internetfähigen PCs hat das
Bundesverfassungsgericht judiziert, dass der nur geringen Beeinträchtigung durch die Rundfunkgebühr
mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven
und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenübersteht.

Quelle: *******openjur.de/u/645183.html
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/35k7/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
**********************************************************************************

Damit denke ich, ist ziemlich klar, dass persönliche Gründe oder finanzielle Argumente bei Gericht
keine Chance haben. Wenn überhaupt, hat vermutlich nur die Verfassungswidrigkeit bzw. religiöse
Motive usw. eine Chance.

Ich, für meine Person werde an dieser Stelle den Widerstand einstellen und Zahlung unter Vorbehalt
leisten, zumal das ZDF in Mainz ein großer Arbeitgeber ist und das Verwaltungsgericht Mainz,
sicher nicht in meinem Sinne entscheiden wird, egal wie gut meine Argumente sind!


Gruß
Savonius


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2013, 22:47 von Uwe«

N
  • Beiträge: 26
Das VG wird denke keine Aussage machen und selbst abwarten. Warum nicht noch Klage beim VG einreichen und abwarten.
Bei Zahlung unter Vorbehalt sieht man das Geld nie wieder. Das Verfassungsgericht wird das nie und nimmer rückwirkend kippen. Dafür geht es um zu viel. Es wird denke die Pflicht zur Änderung des aktuellen Vertrags ab Tag x geben und hier kann aktuell keiner sagen was rauskommt. Wer bis dahin nicht gezahlt und geklagt hat müsste somit frühestens ab Tag x zahlen oder nie.


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Die Gründe im Widerspruch werden von den Anstalten abgebügelt, ist ja klar. Dennoch ist eine Klage sinnvoll, wenn die Begründungen in einer Klage relevant genug sind. Wie du schon schreibst, persönliche Argumente wegen Grundgesetzverstösse können die nur schwerlich abtun. Dafür ist nunmal ein Gericht zuständig. Sowas gehört in die Klage rein, dazu das Argument mit der Steuer. Weitere Argumente wegen Sittenwidrigkeit, Finanzierung von Programmen, die man aus Gewissensgründen ablehnt oder Unterstützung von Kirche und Politik, die nicht der eigenen Weltanschauung entsprechen sind schwer zu widerlegen. Beispiele und Beweise kann man hier genug finden.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Wenn die Beeinträchtigung geringfügig wäre, könnten die Anstalten locker auf deine Finanzierung verzichten. Schließlich schwimmen die Anstalten in Milliarden. So wie die behaupten, wird das  Grundrecht der freien eigenen Wahl grob verletzt. Für 216 EURO im Jahr kaufe ich ca. 12 Bücher, dazu 12 Monatszeitschriften und leihe mir 24 DVD Filme in der Videothek. Darauf werde ich nicht verzichten, schon gar nicht auf Grund so einer plumpen Behauptung der Anstalt.


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Schon interessant zu lesen:

Zitat
2 Der Kläger beantragte beim Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides nach dem neuen Rundfunkbeitragsrecht ab dem 1. Januar 2013, um hiergegen klagen zu können. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Beitragsbescheid nur erstellt werde, wenn der Kläger seinen Beitrag nicht zahle. Es könne die Feststellungsklage erhoben werden.

Das sollten sich mal andere öffentliche Stellen mit Anspruch auf eine Abgabe erlauben!


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Schon interessant zu lesen:

Zitat
2 Der Kläger beantragte beim Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides nach dem neuen Rundfunkbeitragsrecht ab dem 1. Januar 2013, um hiergegen klagen zu können. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Beitragsbescheid nur erstellt werde, wenn der Kläger seinen Beitrag nicht zahle. Es könne die Feststellungsklage erhoben werden.

Das sollten sich mal andere öffentliche Stellen mit Anspruch auf eine Abgabe erlauben!


Und dann im weiteren:

Zitat
4Der Kläger hat am 28. März 2013 Klage erhoben.

5 Er (der Kläger)  trägt vor, dass die Feststellungsklage zulässig sei und er nicht erst durch formal regelwidriges Verhalten einen klagefähigen Bescheid provozieren müsse, um effektiven Rechtsschutz zu erhalten.

Zitat
8 Der Beklagte beantragt,
  die Klage abzuweisen und trägt vor, dass die Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig sei. Der Kläger müsse zunächst den Erlass eines Beitragsbescheides abwarten und gegen diesen Wiederspruch erheben. Erst gegen den Widerspruchsbescheid könne er klagen.

Zitat
16Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage soll verhindert werden, dass Sonderregelungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wie etwa das Vorverfahren, unterlaufen werden und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet und unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache konfrontiert werden, wenn der Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen.

17Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 26.

18Andererseits ist die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, wenn durch sie effektiverer Rechtsschutz gewährt werden kann, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage,

19vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 28,

20d.h. zum Beispiel ansonsten eine Vielzahl von Anfechtungsprozessen gegen immer neue Bescheide droht,

21. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 29.

22Vorliegend wäre für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger um die grundlegende Feststellung geht, dass er nach dem neuen Recht keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Gleichzeitig möchte er durch die Zahlung des Beitrags erhöhte Kosten wie Säumniszuschläge vermeiden, wie sie entstehen können, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird und mit Bescheid zur Beitreibung festgesetzt werden muss. Ein einzelner Beitragsbescheid deckt lediglich einen Zeitraum von drei Monaten ab und nicht den Gesamtzeitraum, der durch das umstrittene Beitragsverhältnis bestimmt wird. Das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens dürfte absehbar sein und kann daher als überflüssige Formsache gewertet werden. Der Kläger hat zudem tatsächlich bereits bis Juni 2013 gezahlt, möglicherweise unter Vorbehalt oder mit beachtlicher Zahlungsbestimmung. Wenn der Kläger für das dritte Quartal 2013 (Juli bis September 2013) noch nicht gezahlt haben sollte, kommt ab dem Zeitraum 1. Juli 2013 die vorbeugende Unterlassungsklage als Form der Leistungsklage mit dem Ziel in Betracht, bei Nichtzahlung den Erlass eines Beitragsbescheides zu unterlassen.

Ich halte das Widerspruchsverfahren keineswegs für eine überflüssige Formsache, da nur damit auch der Klageweg für weitere gerichtliche Schritte ermöglicht wird.

Interessant ist die Sache insgesamt, da es sich bei dem Kläger wohl um einen Anwalt (Kanzlei) handelt. Zu schade, dass er nicht alle Register gezogen hat. Oder er wollte die Sache einfach mal austesten.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Und wer mal herzlich lachen möchte:

Zitat
  58Diese nur geringe finanzielle Beeinträchtigung ist vom Inhaber einer Wohnung ohne Rundfunkempfangsgeräte und ohne privates Autoradio, sofern er nicht aus Gründen der wirtschaftlichen und sozialen Unzumutbarkeit in den Genuss der Befreiung kommen kann, angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Meinungsbildung der Bevölkerung in der Demokratie zu tragen, d.h. mit anderen Worten ist es ihm zuzumuten, dass er seinen im wahrsten Sinne des Wortes „Beitrag“ mit den anderen zusammen dazu leistet, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, der... -

Zitat
...unabhängig von der immer möglichen Kritik aufgrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen - seinen Auftrag erfüllt, der in mannigfacherweise gerade durch die Medienverflechtung auch tatsächlich jeden einzelnen zumindest mittelbar erreicht (beispielsweise greifen Zeitungen Fernsehberichte auf und diskutieren diese) und idealiter profitieren lässt und um den das deutsche Publikum vom Ausland beneidet wird.


Ah, Kritik ist noch erlaubt! Und seit wann dienen Kochshows und Dauerwerbesendungen wie Wetten, dass....? sowie unverschämte Fragen von nicht umfassend informierten Journalistinnen der Meinungsbildung in der Bevölkerung?

Ich möchte fast glauben, dass die Richterin auch zu dem erlauchten Personenkreis gehört, der sich in der Vergangenheit wenig dem zweifelhaften Genuss verblödender Sendung hingegeben hat, so wie wir hier, und sie gar nicht so richtig informiert zu sein scheint, inwieweit sich das Bild des ehemalig wertvollen ÖRR sich doch gewandelt hat. Denn spätestens ab der Erstausstrahlung der Kinderverblödungssendung "Rappelkiste" hat das Deutsche Fernsehen seine Unschuld verloren.



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Zitat
   58  ..., der in mannigfacherweise gerade durch die Medienverflechtung auch tatsächlich jeden einzelnen zumindest mittelbar erreicht (beispielsweise greifen Zeitungen Fernsehberichte auf und diskutieren diese) und idealiter profitieren lässt und um den das deutsche Publikum vom Ausland beneidet wird.

Ja, richtig, Frau Richterin, die werden aufgegriffen, um verrissen zu werden. Dank unabhängiger Printmedien, die auch ohne Abgabe funktionieren.

Aber wie oft profitieren auch die ÖRR davon, dass die Printemedien recherchieren? Häufig genug gab es zumindest den Hinweis auf Quellen aus der weitläufigen Printmedienlandschaft. Und die wird es wohl auch heute noch geben.

Zitat
59Die Selbst-Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch seine potentiellen Teilnehmer kann auch nicht beliebig zur Disposition gestellt werden. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet.

Wenn es denn nur Berichterstattung wäre. Das wäre ja noch zu verschmerzen. Und manch einer wäre auch bereit, das zu zahlen. Solange es unabhängig geschieht.

In dem Zusammenhang mal eine Zwischenfrage: Wie sieht es eigentlich in Karlsruhe mit der Verhandlung in Sachen Politiknähe des ZDF-Fernsehrates aus?


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F
  • Beiträge: 204
Diese Urteilsbegründung finde ich recht unverschämt.
"... angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ..." Das und der Tippfehler bei "Wiederspruch", sprechen doch für sich....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2013, 09:28 von Uwe«

  • Beiträge: 3.235
Diese Urteilsbegründung finde ich recht unverwschämt.
"... angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ..." Das und der Tippfehler bei "Wiederspruch", sprechen doch für sich....
Irgendwie bezieht sich das Urteil auf sie Sichtweise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aber diese Sichtweise ist sehr subjektiv und durch nichts bewiesen. Und welche Bedeutung damit gemeint ist, wird nicht klar. Bedeutung als Manipulationsanstalt, als Geldvernichtungsmaschine, Politikerverhätscheler, Menschenverachter oder hab ich was vergessen?

Aus dem Urteil:

Zitat
59 Die Selbst-Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch seine potentiellen Teilnehmer kann auch nicht beliebig zur Disposition gestellt werden. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet.

Der Kläger nimmt dem örR keine Freiheit, wenn er keine Beiträge zahlt, genausowenig wie örR den Kläger nicht daran hindert, sich aus anderen Mitteln zu Informieren.

Zitat
64 Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind seine Programmautonomie und seine Unabhängigkeit umfasst

Gerade die Unabhängikeit wird zwar gefordert, aber dass sie eingehalten wird ist nicht bewiesen. Und dass die Freiheit der Bürger damit eingeschränkt werden darf, wird durch das Grundgesetz ausgeschlossen.

Zitat
80 Da aber die hauptsachliche Finanzierung durch Steuern auszuscheiden scheint und sich die hauptsächliche Finanzierung durch Angebot und Nachfrage aus Gründen der Vielfalt und Unabhängigkeit verbietet, bleibt als Hauptfinanzierungquelle im Grunde nur noch der nunmehr eingeschlagene Weg der Beitragsfinanzierung.

Auch hier eine Begründung, die zu Lasten des Klägers geht, ohne dass irgendwie etwas bewiesen wurde.


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L
  • Beiträge: 213
    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Zitat
Interessant ist die Sache insgesamt, da es sich bei dem Kläger wohl um einen Anwalt (Kanzlei) handelt.

Dass hier offensichtlich ein Anwalt keinen Erfolg hatte, lässt nichts Gutes hoffen. Das Verwaltungsgericht bestätigt voll die Position des ÖRR. Jetzt ist zu vermuten, dass von den Verwaltungsgerichten alle anderen Klagen mit denselben Textbausteinen abgebügelt werden. Man muss in der Klagebegründung die vermutete Verfassungswidrigkeit stärker betonen, mit dem "Steuerargument" alleine kommt man sicherlich nicht weit.


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Noch nicht mal die vermutete Verfassungswidrigkeit wird ausreichen. Der Kläger hätte schon ganz deutlich machen müssen, das seine persönlichen Grundrechte missachtet werden. Dazu Beweise in Form von Beispielen. Gleichzeitig verlangen, dass die Beklagte Beweise für deren Begründungen liefert. Nur wenige Begründungen werden mit anderen Urteilen bewiesen, vieles wird einfach vorrausgesetzt dass es stimmt.


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r
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Unfortunately I really only understand a small amount of what's been written here. What I do understand is that the hopes for the little man to have success with the German courts seems next to impossible.
The arrogance and the 'that's the law' attitude of the ARD ZDF is unfortunately all too typical. The unwillingness of the German courts to even question the injustice and inequality of this payment system is worse than typical, it is quite frightening. We are being stripped of our civil rights and most of us don't seem to give a damn about it.
Personally I will continue to exercise civil disobedience. With small irregular payments they will have to send reminders for every cent they get from me. I'm grateful for and open to any other suggestions.

Rob


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Gruß
Savonius

Wer wird den gleich die Flinte ins Korn werfen? Die Bezugnahme in Deinem Widerspruchsbecheid auf das Urteil vom VG Potsdam mit wiederum der Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht mit den 'PC' Urteil oder auch dem Nichtannahmebeschluss vom 22.08.2012 (1 BvR 199/11) hilft doch gar nicht weiter! In denen geht es doch 'nur' um geschäftlich genutzte PC's oder Notebooks. Und wie oben schon angeführt ''dass der nur geringen Beeinträchtigung durch die Rundfunkgebühr '' geht es hier um den alten Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Und hier hat ein Unternehmen bisher monatlich 5,76 Euro gezahlt und zahlt jetzt  als Rundfunkbeitrag 5,99 Euro im Monat, bei unter 8 Beschäftigten und einem freien KFZ Radio und einem Hauptsitz.

Also wenn es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei oder sonstiges Klein-Unternehmen handelt, die die oben erwähnten Kriterien erfüllt, ist doch das im Widerspruchsbescheid von Savonius  als Begründung der Ablehnung bzw. Anlehnung an das Urteil vom VG Potsdam eine Luftblase!!! Sie hat nichts mit dem jetzigen Rundfunkbeitrag 'im privaten Bereich' zu tun! Und wenn ja, dann müssen sie die gleichen Bedinungen anwenden, also auch 'im privaten Bereich' ein PC bzw. Notebook mit der ermäßigten Rundfunkgebühr bzw. dem ermäßigten Rundfunkbeitrag anzsetzen. Das hätte dann etwas mit dem Gleichheitsgrundsatz gemein! So sehe ich es auch mit den 'NUR'-Radionutzern.

Natürlich ist es eine Unverschämtheit, dass das Bundesverfassungsgericht 'im nicht privaten Bereich' eine zumutbare Rundfunkgebühr für alle Unternehmen, die mindestens 1 PC oder Notebook haben, auferlegt hat, nur weil die Unternehmen diese für ihre Arbeit angeschafft haben und nicht dafür, um öffentlich-rechtlichen Unfunk zu empfangen, um deren Finanzierung der Verschwendung zu sichern!

Aber nochmals! Diese Urteile bzw. Nichannahmenbeschlüsse für PC und Notebooks gelten für den 'nicht privaten Bereich'. Die privaten Haushalte werden mit dem 3fachen Beitrag (3 x 5,99 euro) im Monat belastet. Und das hat nichts mehr mit 'zumutbaren Beeinträchtigung' zu tun. Hier wird dem Bürger in die Tasche gegriffen!

Deine Klage soll sich gegen die Zwangs-Haushalts-Steuer 'Rundfunkbeitragstaatsvertrag' richten und darauf, dass Dir die Möglichkeit genommen wird, nicht mehr selbst entscheiden zu können, ob und wenn überhaupt wie viel(e) Rundfunk-Empfangsgeräte und neuwertige Empfangsgeräte Du Dir zulegen willst oder nicht. Und wenn Du sie eines Tages wieder rausschmeißen willst, weil Du einfach nicht verblöden willst, Du dann auch keine Zwangs-Haushalts-Steuer 'Rundfunkbeitrag' mehr bezahlen musst! DAS IST DER GRUND, WARUM DU KLAGEN SOLLST! Setzt Dich ein für Deine grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechte und Handlungsfreiheits- und Selbstbestimmungsrechte!

Gruß
ReinSprung


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

 
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