Wie ich beim Durchlesen der Threads bemerkt habe, gibt es inzwischen ja auch schon Widerspruchsbescheide. Aber wann wird einer Erstellt und wann nicht? Folgende Möglichkeiten habe ich mir überlegt:
1. Sendet man direkt an die zuständige LRA statt c/o an den Beitragsservice wird der Widerspruch an einer anderen Stelle bearbeitet und deswegen auch "anders" bearbeitet?
2. Die LRAs kochen alle Ihr eigenes "Süppchen" Die Anstalten in Ostdeuschland z.B. erstellen einen Widerspruchsbescheid, der BR aber nicht.
3. Die Widersprüche werden durch die Rechtsabteilungen geprüft. Sind die Argumente dabei, mit denen den Beitragsschuldner tatsächlich vor Gericht gewinnen könnte, wird kein Widerspruchsbescheid ausgestellt?
4. Es gibt keine strategische / geplante Vorgehensweise, es herrscht "Chaos"
Welche Erklärungen für das unterschiedliche Verhalten habt ihr?
In der Tat
ominös, da ja auch immer angekündigt wird, dass
"zukünftig keine Zahlungsaufforderungen mehr gesendet" werden, sondern ausstehende Beträge
"jeweils mit einem Bescheid festgesetzt werden, mit dem auch ein Säumniszuschlag von x% erhoben wird".Zahlungs
aufforderungen und Zahlungs
erinnerungen ignoriere ich.
Ungeachtet dessen:
zu 1) Auch wenn man laut Rechtsbehelfsbelehrung die "Wahl" hat, den Widerspruch an die Landesrundfunkanstalt *oder* an den Beitragsservice Köln zu richten:
Offizieller Ersteller des Bescheids ist die *Landesrundfunkanstalt*. Mit "Mittelsmännern" wie dem sogenannten "Beitragsservice" braucht man gar nicht erst zu kommunizieren.
Daher meine Devise:
Widerspruch Original immer
*direkt* an die
Landesrundfunkanstalt!!!
- per *Einschreiben*, per *Fax*, per *Email*
- mit Aufforderung zur schriftlichen Eingangsbestätigung bis zum...
- mit Aufforderung zur Entscheidung über den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" bis zum...
- mit Aufforderung zur Zustellung eines *rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids* bis zum...
(*enge* Fristsetzungen, bei deren Verstreichen man dann ***aktiv*** wird!)
Widerspruch Kopie an bzw. c/o
Beitragsservice Köln- per Post (Einschreiben?), per Fax, per Email
Widerspruch Kopie an bzw. c/o
Beitragsservice der LRA- per Post (Einschreiben?), per Fax, per Email
***ZUBALLERN*** zu 2) denke ich eher nicht
zu 3) Ich meine, ein
Widerspruchsbescheid muss in *jedem* Falle erlassen werden, entweder
-
*positiv* (dem Widerspruch wird
"stattgegeben") oder
-
*negativ* (der Widerspruch wird
"abgelehnt").
Auch hier kann man (ob wirksam oder nicht) eigene Fristen setzen - ein bisschen "Dampf unter dem Kessel machen".
Bei
Untätigkeit von mehr als 3 Monaten kann man nach allgemeiner und oft zitierter Rechtsauffassung wohl
Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen.
zu 4) "Chaos"?!? - ein Schelm, der Du bist
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