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Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt

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Ally:
liebe Forumsmtglieder,
hat jemand inzwischen schon Erfahrungswerte bezüglich der richtigen Adresse für den Schriftverkehr mit der GEZ ???
Ich hätte  jetzt erstmal den Beitragsservice in Köln angeschrieben.

Und weiß Jemand, wie im  Ablauf  " Widerspruch einlegen und Zahlung unter Vorbehalt"  am besten vorzugehen ist ?   
Ich habe am 04.01. eine Zahlungsaufforderung  ohne Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite bekommen,
dagegen kann man ja noch keinen Widerspruch einlegen.

 Erst wenn die Mahnung und danach  der  Bescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung da ist, kann ich  Widerspruch einlegen, oder ?
Und wann erledigt man die Zahlung unter Vorbehalt ? auch erst nach dem Bescheid ?

Vielen Dank für Antworten, Ratschläge und  Erfahrungsaustausch

shinin:
Ich hatte der neuen GEZ geschrieben, dass ich nur unter Vorbehalt zahle. Die schicken dann einfach eine ganz normale Anmeldebestätigung mit dem Satz, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptiert wird.

ArgoJM8:

--- Zitat von: shinin am 02. Februar 2013, 18:22 ---Ich hatte der neuen GEZ geschrieben, dass ich nur unter Vorbehalt zahle. Die schicken dann einfach eine ganz normale Anmeldebestätigung mit dem Satz, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptiert wird.

--- Ende Zitat ---

Dann schreibe den Verbrechern zurück das du unter "Vorbehalt" willig bist eine Zahlung zu leisten. Sie diese Vorgangsweise nicht akzeptieren, du nicht bezahlst und sie sich den Beitrag unter ungleichen Bedingungen malen können.

Dann auf neue Post warten  ;D und immer wieder deine "willigkeit" unter "Vorbehalt" bestärken  ;D

Und nicht vergessen:

Porto an den "Beitragsservice" bezahlt immer der Empfänger !!

Frankie:

--- Zitat von: shinin am 02. Februar 2013, 18:22 ---Ich hatte der neuen GEZ geschrieben, dass ich nur unter Vorbehalt zahle. Die schicken dann einfach eine ganz normale Anmeldebestätigung mit dem Satz, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptiert wird.

--- Ende Zitat ---

Haben Sie bei einem Bekannten auch gemacht.

Der hat dann einfach zurückgeschrieben:

"Ihre Ausführungen interessieren nicht. Ich zahle weiterhin unter Vorbehalt."

Seitdem herscht Funkstille

Bürger:
zur Info/ Beachtung:
Info von gebuehren-igel unter "SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg32664.html#msg32664

--- Zitat von: gebuehren-igel am 09. Februar 2013, 07:49 ---Da ich nicht weiß, wo sonst hin damit, hier eine Info von
http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2013.html#20130208 :
Der HR hat, nachdem ihm jemand die Pistole auf die Brust gesetzt hat, geschrieben, dass Zahlen unter Vorbehalt rechtlich wirkungslos ist. Aber: Stellt sich heraus, dass der RBSt nicht verfassungsgemäß ist, kann man seine Zahlungen zurückfordern nach § 10 Abs. 3 RBStV (Zahlungen ohne rechtlichen Grund).  Die gute die Nachricht ist also: Jeder bekommt sein Geld zurück. Die schlechte: Das Bundesverfassungsgericht wird in Kenntnis dieser Regelung kaum ein Urteil sprechen, nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk pleite ist.

--- Ende Zitat ---

Unter http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2013.html#20130208 heißt es:

--- Zitat ---[...] Die Zahlung unter Vorbehalt sei nicht möglich, da der Zahlungspflicht durch ein Gesetz begründet ist. Es wäre auch keine gültige Form des Widerspruchs. Würde aber rechtsverbindlich festgestellt, dass Regelungen des RBStV verfassungsrechtlich zu beanstanden wären, würde § 10 Abs. 3 RBStV greifen.
Dieser regelt, dass Zahlungen ohne rechtlichen Grund zurückgefordert werden können.

Fazit:
Zahlung unter Vorbehalt wäre also nicht nötig, um später wieder an sein Geld zu kommen,
allerdings muss man diese Rückforderung binnen drei Jahren erhoben haben, sonst verjährt sie.

--- Ende Zitat ---

Mein Fazit/ meine noch zu präzisierende Vorgehensweise:
1. Dennoch: Nach Eingang Beitragsrechnung umgehend vorerst pro forma Zahlung unter Vorbehalt *ankündigen* (=offener Protest).
2. Unabhängig davon: Danach Erklärung der Zahlungsunwilligkeit, dann Zahlungsverweigerung/ Widerspruch bzw. Verwaltungsklage gegen Beitragsbescheid. Punkt.

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