Guten Tag,
Person A erhielt mit Schreiben vom 16.04.2024 eine Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung, siehe beigefügtes Schreiben des Beitragsservice.
Daraufhin hat Person A ein Schreiben an das zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsbehörde) gesandt, Schreiben vom 05.11.2024, siehe beigefügtes Schreiben.
Schreiben an das Amtsgericht:
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürstenanlage 15
69115 Heidelberg
Az.: ...........
Betreff: Erneute Zwangsvollstreckung angekündigt
Südwestrundfunk ARD/ZDF Beitragsservice gegen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 16.10.2024 wurde mir vom Südwestrundfunk eine Mahnung bzw. eine erneute Ankündigung zu einer erneuten Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugesandt.
Am 14.03.2024 erhielt Person A eine Ladung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bei dem Gerichtsvollzieher wahrgenommen.
Die dazu gehörigen Schreiben und Maßnahmen sind in der Akte im Amtsgericht Heidelberg einsehbar.
Zudem möchte Person A Sie in Kenntnis setzen und informieren, dass Person A ein Schreiben vom ARD/ZDF Beitragsservice vom 20.10.2023 für eine Niederschlagung des offenen Betrag eine Bestätigung einer karikativen oder öffentlichen Schuldnerberatung erhalten habe, aus der hervorgeht, dass der Rückstand weder in einer Summe noch in kleinen Raten gezahlt werden kann.
Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, benötigen wir aussagefähige Unterlagen, die Ihre finanzielle Situation belegen.
Am 02.11.2023 hat Person A den Termin bei der Schuldnerberatungsstelle Diakonisches Werk wahrgenommen.
Das Schreiben der Schuldnerberatungsstelle der Diakonie hat Person A diesem Schreiben beigefügt.
In diesem Schreiben wird bestätigt, dass Person A über kein pfändbares Einkommen verfügt.
Durch das geringe monatliche Einkommen und die Unterhaltsverpflichtung seinen Kindern gegenüber, wird es Person A nicht möglich sein, die Gesamtschuld, weder in einer Summe noch in kleinen Raten, abzuzahlen.
Wir bitten um eine wohlwollende Prüfung und um Niederschlagung der Forderung.
(siehe beigefügtes Schreiben)
Da Person A bis zum 14.02.2024 keine Antwort auf die Bestätigung der Schuldnerberatungsstelle der Diakonie ......... vom ARD/ZDF Beitragservice erhielt, hat Person A folgendes Schreiben vom 14.02.2024 (Schreiben beigefügt) an den ARD/ZDF Beitragsservice gesendet.
Person A erhielt ein Antwortschreiben vom Beitragsservice ARD/ZDF Beitragsservice erst am 19.02.2024 über das Diakonische Werk ............, beide Schreiben beigefügt.
Nun erhielt ich ein weiteres Schreiben von SWR vom 16.10.2024 indem erneut eine Ankündigung einer Zwangsvollstreckung gegen Person A angekündigt wird.
Das versteht Person A und Andere überhaupt nicht, da erst am 14.03.2024 eine Zwangsvollstreckung gegen Person A ausgeführt wurde, zudem hatte Person A eine Schuldnerberatung am 02.11.2023 wahrgenommen.
Da der SWR nun wieder eine Zwangsvollstreckung gegen Person A angekündigt hat, hat Person A dies als Anlass gesehen, dies rechtlich zu unterbinden.
Person A's Vermögensverhältnisse haben sich seit seinem Renteneintritt nicht geändert, mit einer in Deutschland niedrigen Rente.
Eine weitere Zwangsvollstreckung ist laut Zivilprozessordnung § 802 eine weitere Vermögensauskunft nicht verpflichtend.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
Anlagen: 6 Schreiben
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Am 11.12.2024 erhielt Person A von dem Inkassounternehmen Riverty erneut eine Mahnung vom 08.12.2024 über nicht gezahlte Rundfunkbeiträge,
mit Androhung einer erneuten Vollstreckung, siehe beigefügtes Schreiben.
Dies passierte Person A in knapp 1 Jahr.
Wie soll Person A darauf reagieren?
Kann Person A eine Unterlassungsklage einreichen und wie funktioniert dies?
Dankeschön.