Nach unten Skip to main content

Autor Thema: SCHUFA-Eintrag trotz Abgabe der Vermögensauskunft > Rechtens? Wie vorgehen?  (Gelesen 1938 mal)

  • Beiträge: 172
Person A hatte Mitte März 2024 einen Termin beim Gerichtsvollzieher, den er wahrgenommen hat und hat dem Gerichtsvollzieher seine Vermögensauskunft mitgeteilt.

Nun erhielt Person A mehrere Schreiben von seinen Banken, dass die Banken durch die Schufa Holding AG einen negativen Eintrag erhalten haben, obwohl er zur Vermögensauskunft erschienen ist und alle Anfragen und Angaben dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt hat.

Laut Bundesamt für Justiz soll ein negativer Eintrag bei der Schufa AG nur stattfinden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einem angekündigten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und dem Vollstreckungsersuchen unentschuldigt fernbleibt
Bundesamt für Justiz
Zwangsvollstreckung - Verfahren

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Zwangsvollstreckung/Kosten/Verfahren/Verfahren_node.html
Zitat von: Bundesamt für Justiz, Zwangsvollstreckung - Verfahren
[...]
Das Vollstreckungsverfahren allein hat keinen Eintrag bei der SCHUFA zur Folge. Es kann jedoch zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis führen, wenn ein angekündigter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht wahrgenommen wird.
[...]

Person A hat den zuständigen Gerichtsvollzieher angerufen und ihm dies mitgeteilt.
Der Gerichtsvollzieher hat das Gespräch mit Person A sofort beendet und aufgelegt.

Was kann Person A diesbezüglich unternehmen, um den negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG zu löschen?

Dankeschön.


Edit "Bürger": Aufgrund der eigenständigen Thematik ausgegliedert aus
Bitte an SWR um Klärg. d. Zwangsvollstr. (Geringverdiener+Unterhaltsverpfl.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37341.0
Link bzgl. den Informationen des Bundesamts für Justiz als Diskussionsgrundlage ergänzt. Das gehört bitte immer mit dazu, sonst wird hier im Nebel diskutiert. Sodann sind aber immer noch sämtliche weiteren Rechtsgrundlagen zusammentragen. Das ist die Basis aller effektiven und zielgerichteten Diskussionen und Handlungen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2024, 20:15 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise könnte eine Datenauskunft und ein Widerspruch möglich sein, siehe auch:

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37466.msg224452.html#msg224452


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2024, 20:15 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine etwaige Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt nach aller bisherigen Kenntnis in der Tat
a) sie dürfte nur bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen - mglw. aber auch, wenn sich aus der abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass "nichts zu holen" ist? > prüfen > insbes. § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
b) sie müsste dem Betroffenen "bekanntgegeben" werden, da dagegen z.B. das Rechtsmittel des Widerspruchs gg. die Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO mit Antrag auf Aussetzung der Eintragung besteht? > Bekanntgabe prüfen > insbes. etwaige mündl. Bekanntgabe zum Termin + Protokollvermerk § 882c Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz ZPO

Da aus dem Einstiegsbeitrag nicht zu entnehmen ist, dass eine Anordung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Person A bekanntgegeben wurde (mglw. ja aber mündlich im Termin, so quasi "nebenher" - siehe § 882c ZPO?), wäre daher zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine solche Anordnung bzw. ein solcher Eintrag im Schuldnerverzeichnis der Länder erfolgt ist.

§ 882c ZPO - Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Zitat von: § 882c ZPO - Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

§ 882d ZPO - Vollziehung der Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html
Zitat von: § 882d ZPO - Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

Falls keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegen sollte, dann würde sich die Frage stellen, auf welcher Rechtsgrundlage die SCHUFA welche Daten durch wen erhalten hat. Normalerweise müsste ohnehin ein Schreiben der SCHUFA die Gründe für den Eintrag bei der SCHUFA an Person A mitteilen. Mglw. geht dies noch zeitversetzt zu - oder Person A fordert dies aktiv an. Dann sollte Person A zumindest etwas mehr wissen.

Eine fiktive Person B würde mglw. parallel
- Akteneinsicht beim GV vornehmen + alles(!!!) lückenlos(!!!) ablichten - insbes. sämtliche Protokollvermerke, etc.
- mit dem Anliegen bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts vorstellig werden
- beim Schuldnerregister der Länder nachfragen
- ...

Es bestehen also derzeit noch zu viele Unklarheiten, um wirklich zielgerichtet diskutieren zu können.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2024, 20:14 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 172
Person A ist - nachdem sie eine Vermögensauskunft wg. der Zwangsvollstreckungsache gegen SWR abgegeben hat - vom zuständigen Gerichtsvollzieher keine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis schriftlich bekanntgegeben worden.

Jedoch erhielt Person A zwei Schreiben von Banken, die ihr mitteilten, dass diese von einem negativen Eintrag von der SCHUFA erfahren haben.

Von der SCHUFA erhielt Person A zwischenzeitlich ein Schreiben mit dem Text:
Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
[...]
Aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte stammt die Information, dass der genannte Verbraucher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, aber die Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger geeignet*** ist. Am xx.xx.2024 wurde unter der Nummer xxx eine entsprechende Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis erlassen. [...]

Person A hat noch bei der Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht in dieser Angelegenheit vorgesprochen, dort wurden keine Akten des Gerichtsvollzieher vorgefunden. Es wurde vom Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) die Sonderakte des Gerichtsvollziehers angefordert.

***Edit "Bürger":
Es liegt also offensichtlich ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vor, trotz dessen, dass Vermögensauskunft abgegeben wurde, aber(!) weil die "Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geeignet" ist.
Das würde sich decken mit den Erkenntnissen aus dem Vorkommentar bzgl. ZPO:
§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Dennoch bleibt nun anhand der Akten zu ergründen, ob - jedenfalls lt. Protokoll - die Anordnung zur Eintragung im Termin mündlich bekanntgegeben worden sein soll.
Anonymisierte Abbilder des Schreibens der SCHUFA ergänzt und genauen Wortlaut zitiert.

Ergänzung:
Ein fiktives Unternehmen X hätte mglw. keine Probleme bzgl. Vertragsabschlüsse mit fiktiver Person A - angesichts eines solch glänzenden Vertrauenswertes von immerhin 99,56%?
Das dürfte immerhin deutlich höher liegen als der Vertrauenswert gewisser Protagonisten von ARD-ZDF-GEZ ;)

Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
Am 01.04.2024 beträgt Ihr Basisscore 99,56% von theoretisch möglichen 100%. Der Basisscore ermöglicht Ihnen eine branchenübergreifende Einschätzung Ihrer Bonität. Er wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwertes dargestellt. Die Berechnung erfolgt einmal pro Quartal auf Basis der zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2024, 15:56 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke für Ergänzung des wichtigen SCHUFA-Schreiben.

Nun scheint definitiv klar, was schon vermutet wurde, näömlich dass die Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis erlassen wurde aufgrund
§ 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
§ 882c ZPO - Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Zitat von: § 882c ZPO - Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
[...]

Falls diese Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis dem Schuldner nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sein sollte - d.h. weder schriftlich per Zustellung noch mündlich im Termin (Protokollvermerk), könnte die Eintragung zwar zum jetzigen Zeitpunkt formal nicht rechtens sein. Mglw. würde aber nach diesbezüglichen Einwänden der Eintrag zwar formal vorübergehend entfernt, jedoch die Eintragungsanordnung dann wohl jedenfalls korrekt bekanntgegeben werden, mit Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Person A, welche jedoch aufgrund der offensichtlichen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO mglw. nichts an einem darauf dann folgenden Eintrag ändern würden.

Das wird Person A aber mglw. erst noch durchexerzieren...

...jedoch - siehe ergänzende Anmerkung im Vorkommentar:
***Edit "Bürger":
[...]
Ein fiktives Unternehmen X hätte mglw. keine Probleme bzgl. Vertragsabschlüsse mit fiktiver Person A - angesichts eines solch glänzenden Vertrauenswertes von immerhin 99,56%?
Das dürfte immerhin deutlich höher liegen als der Vertrauenswert gewisser Protagonisten von ARD-ZDF-GEZ ;)

Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
Am 01.04.2024 beträgt Ihr Basisscore 99,56% von theoretisch möglichen 100%. Der Basisscore ermöglicht Ihnen eine branchenübergreifende Einschätzung Ihrer Bonität. Er wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwertes dargestellt. Die Berechnung erfolgt einmal pro Quartal auf Basis der zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 172
Person A hat gestern folgendes Schreiben, Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks, erhalten.

Welche Möglichkeiten stehen Person A dagegen offen.

Wie vormals berichtet, warPerson A bei einer Schuldnerberatungsstelle, die dann nicht von der GEZ anerkannt wurde, obwohl diese das vorgeschlagen habe.






Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 172
Hallo,

Person A erhielt heute ein Schreiben vom SWR mit Mahnung und Ankündigunmg einer Zwangsvollstreckung.

Person A hatte schon im Mitte März 2024 einen Termin beim Gerichtsvollzieher wegen Zwangsvollstreckung, siehe Schreiben.
Person erhält eine Rente, die nicht pfändbar ist und er hat noch zwei minderjährige Kinder.

Im Anhang finden Sie die Mahnung und die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung.

Edit "Markus KA":
Bitte Anlage immer vollständig anonymisieren  - Namen, Unterschriften, Dienstsiegel, Rufnummer etc. entfernen.
Zum besseren Verständnis für den Leser und die Diskussion könnte es hilfreich sein, den gesamten Text eines Dokumentes im Beitrag zu zitieren.
Wird der Text in einem Folgebeitrag ergänzt, dann wird dieser von der Moderation nachträglich in den Ausgangsbeitrag eingefügt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2024, 11:34 von Markus KA«

  • Beiträge: 172
Folgendes Schreiben erhielt Person A vom SWR


Zitat
Sehr geehrter Herr A

wir fordern Sie heute letzmalig auf, den Mahnbetrag von 311,40 € bist zum 06.11.2024 zu zahlen.
Der Mahnbetrag errechnet sich aus den mit Bescheid(en) festgesetzten Beträgen, die Sie der Tabelle entnehmen können.

Zahlen Sie innerhalb dieser Frist den Mahnbetrag nicht, werden wir die Zwangsvollstreckung veranlassen.

WICHTIGER HINWEIS: Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur oben genannte Mahnbetrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen.
Es sind insgesamt 1.506,52 € von Ihnen zu zahlen.


Das heißt, zwei Zwangsvollstreckungen des SWR in einem 1/2 Jahr.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2024, 07:26 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das heißt, zwei Zwangsvollstreckungen des SWR in einem 1/2 Jahr.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckungsverfahren vollständig automatisiert, d.h. von einem Computer des Beitragsservice gestartet  und diverse Schreiben an die entsprechenden Vollstreckungsbehörden oder-gerichte verteilt werden. Wann Gerichtsvollzeiher dann aktiv werden, steht auf einem anderen Blatt.

Wenn allerdings bereits das letzte Vollstreckungsverfahren für den Gerichtsvollzieher erfolglos war, dann stellt sich die Frage bzw. könnte es die Leser interessieren, wie und wann das nächste Vollstreckungsverfahren ablaufen wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2024, 11:09 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 172
Da der SWR der Person A innerhalb eines halben Jahres eine weitere Vermögensauskunft angekündigt hat, beruft sich Person A auf die Zivilprozessordnung
§ 802d Weitere Vermögensauskunft

Zivilprozessordnung
§ 802d Weitere Vermögensauskunft

Zitat
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802d.html

Person A war am 02.11.2023 zu einen Termin bei einer Schuldnerberatung eingeladen, dazu wurde Person A vom ARD/ZDF Beitragsservice aufgefordert.
siehe: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37341.msg224130.html#msg224130



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2024, 15:44 von Markus KA«

 
Nach oben