Eine etwaige Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt nach aller bisherigen Kenntnis in der Tat
a) sie dürfte
nur bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen -
mglw. aber auch, wenn sich aus der abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass
"nichts zu holen" ist?
> prüfen > insbes. § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPOb) sie müsste dem Betroffenen
"bekanntgegeben" werden, da dagegen z.B. das Rechtsmittel des Widerspruchs gg. die Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO mit Antrag auf Aussetzung der Eintragung besteht?
> Bekanntgabe prüfen > insbes. etwaige mündl. Bekanntgabe zum Termin + Protokollvermerk § 882c Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz ZPO Da aus dem Einstiegsbeitrag nicht zu entnehmen ist, dass eine Anordung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Person A bekanntgegeben wurde (mglw. ja aber mündlich im Termin, so quasi "nebenher" - siehe § 882c ZPO?), wäre daher zunächst zu prüfen,
ob überhaupt eine solche Anordnung bzw. ein solcher Eintrag im Schuldnerverzeichnis der Länder erfolgt ist.
§ 882c ZPO - Eintragungsanordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
§ 882d ZPO - Vollziehung der Eintragungsanordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
Falls keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegen sollte, dann würde sich die Frage stellen, auf welcher Rechtsgrundlage die SCHUFA welche Daten durch wen erhalten hat. Normalerweise müsste ohnehin ein Schreiben der SCHUFA die Gründe für den Eintrag bei der SCHUFA an Person A mitteilen. Mglw. geht dies noch zeitversetzt zu - oder Person A fordert dies aktiv an. Dann sollte Person A zumindest etwas mehr wissen.
Eine fiktive Person B würde mglw. parallel
-
Akteneinsicht beim GV vornehmen + alles(!!!) lückenlos(!!!) ablichten - insbes. sämtliche Protokollvermerke, etc.
- mit dem Anliegen bei der
Rechtsantragsstelle des zuständigen
Amtsgerichts vorstellig werden
- beim
Schuldnerregister der Länder nachfragen
- ...
Es bestehen also derzeit noch zu viele Unklarheiten, um wirklich zielgerichtet diskutieren zu können.