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Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO

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pinguin:

--- Zitat von: GEiZ ist geil am 06. März 2024, 10:56 ---2005 trat das  "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft.

--- Ende Zitat ---

Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nr. 66 vom 29.12.2003 Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2003_66_inhaltsverz%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl103s2928.pdf%27%5D__1709747182556

Damit wurden sowohl die Abgabeordnung, als auch das Finanzverwaltungsgesetz geändert; in Belangen der Abgabeordnung sind Finanzbehörden abrufbefugt. Und in Belangen des Finanzverwaltungsesetzes dürfen Daten an die Finanzbehörden weitergegegeben werden.

Der Gerichtsvollzieher ist keine Finanzbehörde im Sinne der Begriffsbestimmungen der Abgabeordnung; die Bank ist also nicht aus dem Schneider, wenn sie an diesen unbekümmert Daten einfach rausrückt. Die ÖRR übrigens auch nicht, da sie auch gemäß §6 Abs 1e AO nicht als öffentliche Stellen behandelt werden dürfen, da sie Wettbewerbsunternehmen sind.

Abgabenordnung (AO)
§ 6 AO - Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__6.html

--- Zitat von: § 6 AO - Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden ---(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2. das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6. Familienkassen,
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

--- Ende Zitat ---

Nicht unwichtig

Abgabenordnung (AO)
§ 30 AO - Steuergeheimnis
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html

--- Zitat von: § 30 AO - Steuergeheimnis ---(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen, bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

--- Ende Zitat ---

GEiZ ist geil:
Nach §93 Abs.8 AO dürfen den für die Verwaltungsvollstreckung zuständigen Behörden ebenfalls die Daten übermittelt werden. Die Gerichtsvollzieher zählen sich dazu, die Kommentare tun das auch.

pinguin:

--- Zitat von: GEiZ ist geil am 06. März 2024, 18:44 ---Nach §93 Abs.8 AO dürfen den für die Verwaltungsvollstreckung zuständigen Behörden ebenfalls die Daten übermittelt werden. Die Gerichtsvollzieher zählen sich dazu, die Kommentare tun das auch.

--- Ende Zitat ---
Aber nicht der ÖRR; es ist zweifelhaft, ob der GV erhaltene Daten an den ÖRR weitergeben darf, und schon gar nicht Daten von Personen, deren Daten nicht benötigt werden?

querkopf:
Das Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers ist in § 802I ZPO geregelt, die Spekulationen über die Anwendbarkeit der AO dürften daher vollkommen neben der Sache liegen.

Markus KA:
Hinweise aus der Rechtsprechung:


BGH Beschluss vom 05.10.2017; Az. I ZB 78/16
Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften

Leitsatz

--- Zitat ---Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.
--- Ende Zitat ---

Tenor

--- Zitat ---Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 4. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/pc/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jb-KORE304382018&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint

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