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Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO

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Markus KA:
Zum Thema Vollstreckung - Auskunft nach § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO - Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Auszug aus einem Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks:

--- Zitat ---Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, beantragen
wir bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern, die in
§ 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.

--- Ende Zitat ---

§ 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html

--- Zitat von: § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ---Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:
1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);

--- Ende Zitat ---

§ 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html

--- Zitat von: § 802 l Abs. 2 und 3 ZPO ---(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
--- Ende Zitat ---

Welche Daten dürfen abgefragt und dem SWR übermittelt werden?
Zu welchem Zweck werden die Daten abgefragt und dem SWR übermittelt?

Ergänzung ausnahmsweise fast als Vollzitat aus
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181515.html#msg181515

--- Zitat von: Profät Di Abolo am 03. Oktober 2018, 19:10 ---Guten TagX,

rein fiktiv, zum Thema Herkunft Kontodaten.

Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung
https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html

§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html

--- Zitat von: § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) ---Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten
...

Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt

oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

--- Ende Zitat ---

§ 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html

--- Zitat von: § 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht ---(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte betroffene Person A folgendes Schreiben von einem Gerichtsvollzieher erhalten haben:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr A
In der Zwangsvollstreckungssache Südwestrundfunk Beitragsservice, 50656 Köln, AZ: XXXXXXXXX
gegen Sie
setze ich Sie in vorbezeichneter Angelegenheit davon in Kenntnis, dass ich dem Gläubiger die in anliegendem Originalausdruck erteilte Auskunft
beim
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- beim Bundeszentralamt für Steuern
(nicht) beim Kraftfahrzeugbundesamt
habe zukommen lassen. Mit Übersendung dieses Ausdrucks werden die Daten bei mir gelöscht.
--- Ende Zitat ---

Natürlich ist den Forumsmitgliedern bereits bekannt, dass die personenbezogenen Daten wie Arbeitgeber- und Kontodaten dem SWR übermittelt werden.

Was allerdings vorkommen kann ist, dass nicht nur die eigenen Kontodaten dem SWR übertragen werden, sondern auch die Kontonummer, den Namen, Geburtsdatum und die Adresse des Kontoinhabers Person B, auf dessen Konto Person A lediglich Verfügungsberechtigt aber nicht Kontoinhaber ist.

Hierbei stellt sich die Frage, was passiert mit den personenbezogenen Daten von der unbetroffenen Person B beim SWR bzw. Beitragsservice?

GEiZ ist geil:
Mir stellt sich schon die Frage, wie der Gerichtsvollzieher überhaupt an die Daten des "Nichtschuldners" Kontoinhaber gekommen ist. Kann mir nicht vorstellen, dass es für die Bank hier eine Rechtsgrundlage gibt, Auskunft geben zu dürfen.

Markus KA:

--- Zitat von: GEiZ ist geil am 06. März 2024, 06:26 ---Mir stellt sich schon die Frage, wie der Gerichtsvollzieher überhaupt an die Daten des "Nichtschuldners" Kontoinhaber gekommen ist. Kann mir nicht vorstellen, dass es für die Bank hier eine Rechtsgrundlage gibt, Auskunft geben zu dürfen.
--- Ende Zitat ---

Hierfür müsste wohl die Rechtsgrundlage bzw. das Gesetz herausgesucht werden, warum Banken die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übertragen "müssen".

Dem Gerichtsvollzieher könnte, nach seiner Anfrage, ein Ausdruck vom Bundeszentralamt für Steuern mit den entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt worden sein.
Dieser Ausdruck mit allen persönlichen und personenbezogener Daten, auch die unbetroffener Personen, könnte vom Gerichtsvollzieher an die LRA übermittelt worden sein.

Oft kann die Liste von Verfügungsberechtigten sehr lang sein, z.B. Eltern bei ihren Kindern und umgekehrt...oder gar bei Arbeitgeberkonten etc.

Es könnte zunächst selbstverständlich auch die Frage gestellt werden, darf der Gerichtsvollzieher personenbezogene Daten unbetroffener Personen weitergeben?

GEiZ ist geil:
2005 trat das  "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft. Hier dürfen bei Berechtigung Gerichtsvollzieher die Daten über das Bundeszentralamt für Steuern bei den Banken abrufen, die Verfügungsberechtigten werden auch mitgeteilt. Ein Kontenabruf im Wege der Amtshilfe ist nicht möglich.

Also ist die Bank raus. Die muss die Daten dem Bundeszentralamt zur Verfügung stellen. Der Gerichtsvollzieher darf abrufen. Somit bleibt es bei Deiner Frage, ob der Gerichtsvollzieher die Daten Unbetroffener weitergeben darf.

Das müsste dann so im Rundfunkstaatsvertrag geregelt sein. Kann ich mir nicht vorstellen.

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