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Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
pinguin:
Die Entscheidung, auf die @Markus KA verweist, führt in deren Rn. 12 mehrere weiterführende BGH-Entscheidungen auf, aus denen stets zu entnehmen ist,
Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.10.2017 - I ZB 78/16 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=47fd990ac75427f9b098ae23316ad0f1&nr=80985&pos=0&anz=1
--- Zitat ---12
aa) Für die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten in Baden-Württemberg die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen [...]
--- Ende Zitat ---
Leider findet sich im gesamten LVwVG BW nicht der Begriff "Leistungsbescheid";
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Vom 12. März 1974
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VwVGBWrahmen/part/X
bekanntermaßen ist allein der Leistungsbescheid gemäß BFH VII B 151/85 überhaupt vollstreckbar,
BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0
was der BGH in einer älteren Entscheidung ebenfalls klar kommuniziert.
Beschluss des I. Zivilsenats vom 25.10.2007 - I ZB 19/07 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=49a40357fbdb11fa44a661f11e47125b&Seite=1&nr=43521&pos=35&anz=57
--- Zitat ---8
[...] Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt.
9
Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 SGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (Münch-Komm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.
--- Ende Zitat ---
OT:
§29 LVwVG BW könnte unionsrechtswidrig sein, die darin geregelte Einschränkung der Grundrechte ist zu unspezifisch und könnte damit den vom EuGH aufgestellten Anforderungen, daß das Gesetz selber die Tragweite der vom Gesetz zugelassenen Grundrechtseingriffe klar benennnen muß, nicht genügen.
EuGH C-311/18 - Gesetz selber muß Tragweite des Grundrechtseingriffes festlegen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36785.0
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
2007! :'(
2024 elektronischer Rechtsverkehr! >:(
X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32276.msg225429.html#msg225429
pinguin:
--- Zitat von: Profät Di Abolo am 11. April 2024, 15:42 ---2024 elektronischer Rechtsverkehr! >:(
--- Ende Zitat ---
Aber an den Grundaussagen ändert sich doch nichts?
Beide Teilzitate aus
Beschluss des I. Zivilsenats vom 25.10.2007 - I ZB 19/07 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=49a40357fbdb11fa44a661f11e47125b&Seite=1&nr=43521&pos=35&anz=57
--- Zitat ---9
[...] Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. [...]
--- Ende Zitat ---
Und das andere wäre zu prüfen, wie weit es heute noch gültig ist.
--- Zitat ---9
[...] Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden [...]
--- Ende Zitat ---
Von mir genug OT.
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Noch kurz OT:
@pinguin, Bruder! Du bist hier im BW Teil des GEZ-Boykott-Forums und damit mitten im Kampf zwischen Gut (Einzelrichter S. LG Tübingen) und Böse (BGH I Senat).
Voller Schrecken erinnern wir uns:
BGH Beschluss vom 11.06.2015; Az. I ZB 64/14
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.06.2015&Aktenzeichen=I%20ZB%2064/14
--- Zitat ---Leitsatz
1. Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
2. Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
3. In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
--- Ende Zitat ---
:o
Aber wir erinnern uns auch voller Freude!
LG Tübingen 5. Zivilkammer, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20 (rechtskräftig)
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001421826
--- Zitat ---Orientierungssatz
1. Auch die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen setzt Titel, Klausel und Zustellung voraus. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt, ist auch für eine Heilung kein Raum.(Rn.5)
2. Verzichtet eine Behörde bewusst, massenhaft und regelmäßig darauf, originäre Bescheide zu erlassen und gibt selbst die Rückstandsbescheide nicht gesetzeskonform bekannt, ist es nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, mit Hilfe aufwändiger Indizienforschung den gewollten, möglicherweise ökonomisch bedingten Fehler auszugleichen. (Rn.33)
3. Dies kann durch den Einzelrichter entschieden werden, denn das Merkmal der Zustellung als Basismerkmal von Vollstreckungen keine besonderen Schwierigkeiten oder Veranlassung zu Grundsatzentscheidungen. Denn es ist nicht ersichtlich, wo ein Entfall des Zustellungserfordernisses hergeleitet werden soll.(Rn.13) (Rn.18)
--- Ende Zitat ---
Zeit für ein Gebet!
--- Zitat ---Ohhhh Herr! Mein Gott, wie auch immer Dein Name ist. Behüte und beschütze den guten Einzelrichter S. am LG Tübingen. Lass stets die Sonne in seinen Gerichtssaal scheinen! Sende ihm auch die Hilfe und Kraft des Primär- und Sekundärrechtes der Union! Besonders des Art. 22 DSGVO und der eIDAS Verordnung! Strafe den I. Senat des BGH wegen Missachtung des Art. 288 AUEV! Lass den Tag bald kommen an dem der I. Senat des BGH wegen judikativem Unrechts die Staatshaftung auslöst!
Ich Danke Dir ohhh Herr!
--- Ende Zitat ---
Ey yoo SWR! Willkommen im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs!
Keine qualifizierte elektronische Signatur unter euren VolXstreckungsersuchen = Elektroschrott!
Huhu GIM! Du bist eine Maschine und kannst nicht "unterzeichnen"! Dumm gelaufen!
:)
pinguin:
@Profät Di Abolo
Zu Leitsatz 1: formal falsch, weil es zum Zeitpunkt der Entscheidung schon keine "Gebühren" mehr gab?
Zu Leitsatz 2: widerspricht sich mit den Aussagen in BGH I ZB 19/07, Rn. 9?
Zu Leitsatz 3: widerspricht sich mit BFH VII B 151/85, BGH I ZB 19/07, Rn. 9, und BVerwG 10 B 20.19, bzw, BVerwG I C 24.69 ?
Zur Erinnerung:
Die öffentliche Hand ist mit ihren Unternehmen nicht befugt, anders zu handeln, als sie es als Recht den privaten Unternehmen gesetzt hat; handelt die öffentliche Hand anders, handelt sie unlauter. (BVerwG I C 24.69)
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