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Autor Thema: EuGH C-278/20 - Vertragsverletzungsverfahren nach Beschwerden von Privatpersonen  (Gelesen 829 mal)

  • Beiträge: 7.378
Zur Aussage im Titel:
Ja, auch das ist möglich, wie aus nachstehender Entscheidung klar hervorgeht; Zitat gleich am Anfang.

Vorabhinweis:
Im Sachverhalt geht es um Schadensersatzansprüche und die daraus entstehende Haftung des Staates, wobei es nicht darauf ankommt, welche staatliche Stelle diese Haftung verursacht. Im vorliegenden Fall war es der Gesetzgeber, der es unterlassen hat, seine Gesetzgebung entsprechend den Vorgaben des Unionsrahmens zu gestalten.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
28. Juni 2022(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind – Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnender Verstoß gegen das Unionsrecht – Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnender Verstoß gegen die Verfassung eines Mitgliedstaats – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

In der Rechtssache C-278/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=261801&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4054787

Zitat
I.    Vorverfahren

16   
  Auf Beschwerden von Privatpersonen leitete die Kommission am 25. Juli 2016 gegen das Königreich Spanien ein EU-Pilotverfahren betreffend die Art. 32 und 34 des Gesetzes 40/2015 ein. Die Kommission machte einen möglichen Verstoß gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität geltend, da diese die Autonomie beschränkten, über die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen verfügten, die ihre Haftung für ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht regelten. Da dieses Verfahren erfolglos blieb, wurde es eingestellt, und die Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Zum Recht auf Schadensersatz:

Zitat
1.      Vorbemerkungen

29 
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ – auch der nationale Gesetzgeber – durch sein Handeln oder Unterlassen diesen Verstoß begangen hat und welche staatliche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32 und 36, sowie vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Was die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Diese drei Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C?46/93 und C?48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C?620/17, EU:C:2019:630, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die drei in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123).

Zitat
142    Darüber hinaus hat der zwingende Charakter der Bestimmungen des Unionsrechts, selbst wenn sie keine unmittelbare Wirkung haben, zur Folge, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht im Einklang mit diesen Bestimmungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 6 und 8, sowie vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 30). Diese Pflicht findet in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28).

Zitat
164    Zwar ist es in Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, den Umfang der Entschädigung sowie die Vorschriften über die Bewertung der durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verursachten Schäden festzulegen, doch müssen die nationalen Regelungen, die die Kriterien für die Bestimmung dieses Umfangs und die Festlegung dieser Vorschriften vorsehen, u. a. den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 39). So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46), und zwar in dem Sinne, dass damit die tatsächlich erlittenen Schäden gegebenenfalls in vollem Umfang ausgeglichen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation, C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 49).

Zitat
169    Nach alledem ist festzustellen, dass der Teil des Vorbringens der Kommission zu der in Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 des Gesetzes 40/2015 vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der ersatzfähigen Schäden begründet ist.
D.h.; der EuGH hat hier nationale Verjährungsregeln gekippt.

Zur Vervollständigung sei auf den Schlußantrag hingewiesen:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 9. Dezember 2021(1)
Rechtssache C-278/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250884&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4058932

Zitat
71.      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht klar hervor, dass der Ersatz des Schadens, der durch den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht verursacht wird, weder davon abhängt, dass zuvor ein dem Staat zuzurechnender Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt wurde(25), noch davon, dass dieser Verstoß in einem Urteil festgestellt worden ist, das der Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung erlassen hat(26).

Zitat
88.      [...] Es kann aber offensichtlich nicht von einem Einzelnen verlangt werden, eine Klage gegen einen inexistenten Rechtsakt einzulegen, um die Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln auf der Grundlage dieser Bestimmung begründen zu können.
Hier zur Erinnerung:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Man könnte der Entscheidung, als auch dem Schlußantrag, (siehe Rn. 109), entnehmen, daß das Recht auf Ersatz des Schadens, der dem Einzelnen aus der Mißachtung von Unionsrecht entsteht, nicht der Verjährung unterfällt, da dieses nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist?

Weiterführend auch:

RBB-Dokumente -> kein amtlicher Inhalt -> Land Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34352.0

Dt. ÖRR -> "nicht-öffentliche Stelle" im Sinne folgender Gesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34432.0


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Zur Ergänzung eine Deutschland betreffende, aktuelle Entscheidung des EuGH, die darlegt, daß auch eine 20 Jahre alte Entscheidung der EU-Kommission ins Vertragsverletzungsverfahren mit anschließender Vertragsverletzungsklage führen kann; die Klage wurde im Sachverhalt bestätigt, im Übrigen zurückgewiesen.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
21. September 2023(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 – Unterbliebene Ausweisung der besonderen Schutzgebiete – Unterbliebene Festlegung der Erhaltungsziele – Unterbliebene oder nicht ausreichende Erhaltungsmaßnahmen – Verwaltungspraxis“

In der Rechtssache C-116/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=277628&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1451543
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie 88 der 4 606 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in der Entscheidung 2004/69/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Entscheidung 2004/798/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region und der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region in den durch die Entscheidung 2008/218/EG der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, die Entscheidung 2008/25/EG der Kommission vom 13. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region und die Entscheidung 2008/23/EG der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region aktualisierten Fassungen aufgeführt sind, nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung verstoßen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie für 88 der 4 606 in Nr. 1 des Tenors bezeichneten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine detaillierten Erhaltungsziele festgelegt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung verstoßen.

3.      Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie für 737 der 4 606 in Nr. 1 des Tenors bezeichneten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung verstoßen.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Nichteinhaltung des damaligen Rundfunkbeihilfekompromisses, wie er in nachstehenden Themen Erwähnung findet, könnte auch heute noch ins Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund münden?

Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23970.msg213825.html#msg213825

EuGH C-434/19 - Begriffe "staatliche Mittel" vs. "staatliche Beihilfe"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35200.0


Edit "Bürger": Aktueller Querverweis siehe u.a. auch unter
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0


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Dieser Thread enthält etwas sehr Wichtiges: Wie man kostenfrei ein Verfahren beim EuGH aushlösen kann. Das war bisher eine Strategielücke. Wie folgt verwertet:

Zitat
Der Europäischer Gerichtshof (EuGH - auf EU-Ebene):

Die dortigen teuren Verfahren kann sich der Normalbürger kaum leisten.
Das ist ähnlich gelagert wie beim BGH. Nicht nur Unternehmen können das finanzieren. Auch Lobby-Verbände machen es gern. Selbst beim Misserfolg bringt es Geld und Anerkennung und neue Mitglieder.

Keine Lösung für Normalbürger? Doch, wie hier gezeigt:
? 2022-06-22 - Aufruf 2023-11-13 (ABO-frei) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37552.msg224086.html#msg224086

"EuGH C-278/20 - Vertragsverletzungsverfahren nach Beschwerden von Privatpersonen."
Der dortige Autor " @pinguin " schließt durch profunde Informationsbreite eine Lücke in Sachen EuGH-Wissen: Wo der Rechtswissenschaftler zu spezifisch und der durchschnittliche Jurist zu unkundig ist, weiß er alles ausfindig zu machen, was man auf EuGH-Ebene für ein jeweiliges Problem in Betracht ziehen könnte. Das rechnet zu den paar Einzigartigkeiten dieses Forums gez-boykott.de .

Der Weg ist aus diesen Zeilen ablesbar:
Randnummer 16: " Auf Beschwerden von Privatpersonen leitete die Kommission am 25. Juli 2016 gegen das Königreich Spanien ein EU-Pilotverfahren betreffend die Art. 32 und 34 des Gesetzes 40/2015 ein. Die Kommission machte einen möglichen Verstoß gegen die
Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität geltend,
da diese die Autonomie beschränkten, über die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen verfügten, die ihre Haftung für ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht regelten. Da dieses Verfahren erfolglos blieb, wurde es eingestellt, und die Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein."

Also ist der Weg: "Beschwerde bei der EU-Kommission",
was sich einfach anhört, aber nicht einfach ist, weil es fundiert sein muss. Aber immerhin ist es eine Option, bei der nicht der !arme" Bürger, sondern die reiche EU-Kommission die aufwändige Bearbeitung des Verfahrens finanziert.

Wichtige Randnummern im Entscheid: - und Vorbehalt -
16, 29 bis 31, 142.
Die vorstehenden Ausführungen sind nicht voll abgesichert. Eventuelle Gegenmeinungen bitte an: ok @ terra-unika.com
Dieser Verfahrensweg ist wichtig für verfahrene Verfahren. Zusatzmeinungen und Gegenmeinungen sollten die Realisierbarkeit und die Aussichten klarer bestimmen.


Siehe auch im Schlussantrag des Generalanwalts:
? 2021-12-09 (ABO-frei) https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250884&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4058932

RN_71: "_ _ dass der Ersatz des Schadens, der durch den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht verursacht wird,
weder davon abhängt, dass zuvor ein dem Staat zuzurechnender Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt wurde, noch davon, dass dieser Verstoß in einem Urteil festgestellt worden ist, das der Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung erlassen hat."

RN_88: "[...] Es kann aber offensichtlich nicht von einem Einzelnen verlangt werden,
eine Klage gegen einen inexistenten Rechtsakt einzulegen, um die Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln auf der Grundlage dieser Bestimmung begründen zu können."

Quelle: "Wie mache ich kosteniose Verfahren für Bürgerrechte und Grundrechte und gegen staatliche Fehler? -
Landesverfassungsgerichte, BVerfG, EuGH, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Petitionen,"
Spalte 1 auf   https://infos7.org/eede/#UBU-_ZZUBG-OPTIONS
- dort klicken auf "mehr"


Das Thema "Umweg über die EU-Kommission - alles kostenlos für den Bürger" könnte vielleicht durch weitere Beispiele vertieft werden,
wenn es solche gibt, um daraus für die optimale Vorgehensweise zu lernen.
Wichtig war aber vor allem, erstmals geklärt zu haben, was hier schon immer auf der internen Liste für Klärungsbedarf war.

Die Alternative, eine EuGH-Richtervorlage beim deutschen Gericht auszulösen, klappt so gut wie nie. Immerhin, die beachtenswerte Ausnahme kennen wir, LG-Richter Dr. Sprissler, Tübingen.

Falls @pinguin anderweitig nicht genannt werden möchte, wird das nach PM sofort gelöscht.
Es geht aber um Wichtiges: Es muss immer neu dargelegt werden: Die Bürger als Grundrechteverteidiger liefern als profunde Kenner ihrer Rechtsanliegen etwas Drittes, wo der Rechtswissenchaftler wie auch der normale Rechtsanwalt weniger hilfreich liefern.

Die Abgehobenheit der meisten Juristen gegenüber dem "einfachen Volk" ist ein Kernproblem

der 10 Jahre Unrecht in Sachen Rundfunkabgabe. Fast alle zuständigen Juristen meinen, sie hätten das Recht, zu simulieren, dass sie das Unrecht nicht kapieren. Das ist eine Ungehörigkeit, die wir uns nicht länger gefallen lassen dürfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2023, 17:01 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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