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Autor Thema: Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -> EU-Recht  (Gelesen 2649 mal)

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Diese Thematik wurde zwar im großen Thema "Ein kleiner Ausflug zum Europarecht" schon einmal angesprochen, sei aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung als eigenes Thema aufgestellt.

Maßgebend für Beihilfen zugunsten des ÖRR ist folgendes EU-Dokument

Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=legissum:cc0014

mit dem darin genannten Dokument und allen darin verlinkten Rechtsquellen, deren Übersicht am Schluß des Dokumentes zu lesen ist.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk [Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009]. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=celex:52009XC1027%2801%29

Zitat
6.

Auch auf rechtlichem Gebiet ist es seit 2001 zu bedeutenden Entwicklungen mit Auswirkungen auf das Rundfunkwesen gekommen. Im Altmark-Urteil (2) von 2003 legte der Europäische Gerichtshof fest, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichzahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstellen. Im Jahr 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung (3) und einen Gemeinschaftsrahmen (4) zu staatlichen Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden. 2007 verabschiedete die Kommission ein „Begleitdokument zu der Mitteilung ‚Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts‘ — Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“ (5). Im Dezember 2007 trat ferner die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (6) in Kraft, mit der die EU-Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich auf neue Mediendienste ausgeweitet werden.

Zitat
10.   

[...]In diesem Zusammenhang sind gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Meinungsfreiheit, der in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (9) und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz verbürgt ist, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Rundfunks von großer Bedeutung (10).

Anmerkung: Art 10 EMRK und Art 11 Charta beziehen sich jeweils auf die Informations- und Meinungsfreiheit, die es Personen zugestehen, diese Rechte ohne behördliches Einwirken zu realisieren.

Im Folgenden mal nur die einzelnen Überschriften des Dokumentes:

1.   EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH DER MITTEILUNG

2.   DIE ROLLE DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS

3.   RECHTLICHER RAHMEN

4.   ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

4.1   Beihilfecharakter der staatlichen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
4.2   Art der Beihilfe: bestehende oder neue Beihilfe

5.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG

6.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

6.1   Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags
6.2   Betrauung und Kontrolle
6.3   Wahl des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
6.4   Transparenzanforderungen bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe
6.5   Nettokostenprinzip und Überkompensierung
6.6   Finanzaufsichtsmechanismen
6.7   Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienstleistungen
6.8   Verhältnismäßigkeit und Marktverhalten


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Das sei jetzt noch einmal hochgeholt, denn dieser DAWI-Unionsrahmen, wie er in nachstehend verlinktem Thema

EuG T-309/12 - Wirtschaftliche Stelle mit hoheitlichen Elementen -> Unternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35320.msg213814/topicseen.html#msg213814
 
erwähnt und verlinkt wurde, (jedenfalls zum EU-Amtsblatt, über den er zu erhalten ist), gilt nicht für den Rundfunk, der mit dieser hier im Thema vorliegenden Mitteilung einen eigenen Unionsrahmen hat.

Relevant ist Rechtssache T-309/12 des europäischen Gerichts allerdings auch in Belangen der Beihilfen für den Rundfunk, sind doch die Altmark-Kriterien einzuhalten. Siehe die im Vorpost zitierte Rn. 6 der Mitteilung.

Auch wenn eine Mitteilung für den Empfänger der Mitteilung nicht bindend ist, ist sie für die Kommission bindend, wie auch aus dem Thema zur Rechtssache T-309/12 hervorgeht.

EuG T-309/12 - Wirtschaftliche Stelle mit hoheitlichen Elementen -> Unternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35320.msg213814/topicseen.html#msg213814

Zitat
Rn. 213
Zitat
[...] (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist die Kommission speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. Urteil Deutschland u. a./Kronofrance, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses alle Mitgliedstaaten zugestimmt, ihre Beihilferegelungen mit dem DAWI-Unionsrahmen in Einklang zu bringen (ABl. 2012, C 308, S. 3).

Es darf bezweifelt werden, daß Länder wie ÖRR einen Vorteil daraus ziehen, Europa hier herauszufordern, zumal es ja bereits einmal ein ÖRR-Beihilfe-Vorverfahren hatte.

(K(2007) 1761 endg.), Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf


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