Ich weiß aber nicht, wie da ein Prozessbeteiligter die Echtheit einer Vollmacht prüfen kann, da der sendende Rechtsanwalt die Echtheit wahrscheinlich nur "anwaltlich versichern" kann.
Der Prozessbeteiligte sollte eigentlich Anspruch auf Überlassung eines originalen Dokumentes haben?
Die Prozeßpartei, die die gegnerische Vollmacht anzweifelt, kann dies dem Gericht mitteilen ("es bestehen erhebliche Zweifel an einer ordnugnsgemäßen Bevollmächtigung der gegnerischen Prozeßvertreter") und eine Kopie der zur Akte gereichten Vollmacht anfordern.
Allerdings ist ein Anwalt nicht verpflichtet, von vornherein eine Vollmacht vorzulegen, es reicht die anwaltliche Versicherung der ausreichenden Bevollmächtigung. Erst wenn die ausreichende Bevollmächtigung angezweifelt wird, muß der Anwalt seine Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachweisen. Oftmals legt ein Anwalt die Vollmacht aber schon mit einem der ersten Schriftsätze vor. Da steht dann meistens ein Satz wie "ausweislich auf den Unterzeichner lautender anliegender Vollmacht....."
Ob es sich hierbei um eine, wie vom Gesetz vorgeschrieben, Originalurkunde handelt, kann zweifelsfrei nur durch Akteneinsicht bei Gericht festgestellt werden.
Wurde die Vollmachtskopie mit einem Prüfbericht über ein per beA eingegangenes Schriftstück verbunden, so dürfte diese per beA ans Gericht übermittelt worden sein. In diesem Fall ist die Vollmacht schon allein deshalb unwirksam, weil es sich um eine Kopie handelt, die zur Akte gereicht wurde und nicht um ein Original. Damit genügt die Vollmacht nicht der Schriftform und ist unwirksam.
Die Vollmacht muß auch Auskunft über den Gegenstand der Vollmacht geben, also für welche Angelegenheit diese gelten soll. Auch hier gibt es viele Fehlermöglichkeiten: vom falschen Aktenzeichen, der falschen Bezeichnung des Bevollmächtigten oder des Verfahrensgegners über die Vertauschung der Rolle der Prozeßparteien (es nicht derselbe Vollmachtsgegenstand und macht einen Unterschied, ob da steht "WDR ./. Bürger" oder "Bürger ./. WDR") ist alles dabei, was angreifbar ist.
Eine Rechtsanwälten erteilte Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung des WDR muß gem. WDR-Satzung von 2 hierzu bevollmächtigten Mitarbeitern des WDR unterzeichnet sein. Allerdings müssen diese bzw. die Anwälte die Vollmacht auch der WDR-Mitarbeiter nachweisen, und zwar über die gesamte Vollmachtskette bis hin zum gesetzlichen Vertreter des WDR — und das ist nun mal der Intendant Tom Buhrow.
Solange nicht mindestens eine Original-Vollmachtsurkunde vorliegt, die Buhrows Original-Unterschrift trägt, ist die Anwaltsvollmacht unwirksam.
Eine juristische Person, also auch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, kann nicht selbst handeln, sondern nur durch die als gesetzliche Vertreter bestimmten natürlichen Personen. Darum muß eine Vollmacht zur Vertretung einer juristischen Person immer auf deren gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein, und zwar über die gesamte Vollmachtskette und durch Vorlage aller maßgeblichen Vollmachtsurkunden im Original.
Beim WDR (und auch bei anderen Institutionen und Großunternehmen) gibt es ein Vollmachtenverzeichnis, in dem die erteilten Vollmachten aufgeführt sind. Aber auch hier muß die Aktualität und die Echtheit des Vollmachtenverzeichnises durch die eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bestätigt werden, sonst ist die Vollmacht nicht wirksam nachgewiesen. Zudem muß auch der Umfang der Vollmacht, also zu welchen Handlungen wurde bevollmächtigt, für jeden Bevollmächtigten im Vollmachtenverzeichnis ausgewiesen sein.
Allerdings rückt der WDR dieses Vollmachtenverzeichnis nur auf Anforderung und nur bei einem begründeten Anliegen heraus — oder auch nicht.... Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach derjenige, der von sich behauptet, zur Vertretung des WDR bevollmächtigt zu sein, die Vollmacht unaufgefordert nachzuweisen hat.
Schließlich sollte man noch prüfen, ob die Unterschrift tatsächlich von demjenigen stammt, dessen Name darunter wiedergegeben ist. Manchmal ist aus der Unterschrift ganz klar der Name oder Namensbestandteile erkennbar, manchmal aber auch nicht. Dann sollte man recherchieren, ob es andere im Netz öffentlich abrufbare Dokumente gibt, die von derjenigen Person unterschrieben sind, und die Unterschriften vergleichen. Vielleicht wird jetzt auch deutlich, warum ich hier in diesem Forum gelegentlich dazu aufgerufen habe, mir Scans von Unterschriften zuzusenden — leider regelmäßig nur mit äußerst magerer Resonanz.
Weicht die Unterschrift auf der Vollmacht von der der gleichen Person auf anderen Schriftstücken ab, kann davon ausgegangen werden, daß die Vollmacht nicht von der genannten Person unterzeichnet wurde. In diesem Fall ist die Vollmacht unwirksam, da nicht bekannt ist, wer sie erteilt hat, in welchem Verhältnis diese Person zum Vollmachtgeber (der juristischen Person) steht und ob sie zu deren Vertretung bevollmächtigt ist.
Wie ope23 schrieb, sind Vollmachten ein umfangreiches Thema, können aber im Prozeß ein sehr scharfes Schwert sein.
Das ganze Thema für einen eigenständigen Thread aufzubereiten ist sehr viel Arbeit und wird wohl einige Zeit in Anspruch nehmen — ich selbst werde diese Zeit wegen zahlreicher anderweitiger Verpflichtungen wohl erst in einigen Monaten haben. Allerdings findet man hierzu im Netz sehr viele gute Informationen und vor allem Urteile und Beschlüsse, die die ausreichende Bevollmächtigung zum Gegenstand haben.
Edit "Bürger" @alle: Bitte hier in diesem Thread keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas Vollmachten und deren Echtheitsprüfung etc.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Kostenfestsetzungsantrag von externer Rechtsanwältin des WDR - wie weiter?