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Autor Thema: Kostenfestsetzungsantrag von externer Rechtsanwältin des WDR - wie weiter?  (Gelesen 3740 mal)

w
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W hatte 2018 am VG Klage gegen den WDR eingereicht.
Damals wurde vom WDR eine Kanzlei mit der Sache beauftragt, was W schon damals komisch erschien.

Mittlerweile hat das VG das Verfahren - ohne mündliche Verhandlung - mit einem Gerichtsbescheid abgeschlossen, auf welchen W hin mündliche Verhandlung beantragt hat.

In dem Kostenfestsetzungsantrag der extern beauftragten Rechtsanwältin des WDR werden Kosten in Höhe von ca. 300 € angegeben - incl. einer "Terminsgebühr" für einen - (bislang) nicht durchgeführten - mündlichen Verhandlungstermin.

Dieser Kostenfestsetzungsantrag datiert bevor W Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und u.a. auch Antrag auf mündliche Verhandlung beantragt hat:

27.07.2023 Gerichtsbescheid Eingang
07.08.2023 Antrag auf mündliche Verhandlung

parallel dazu und unabhängig davon (siehe Anhang) :

09.08.2023 Anschreiben des VG an W "zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme binnen 2 Wochen" samt
02.08.2023 Kostenfestsetzungsantrag der externen Rechtsanwältin des WDR
09.08.2023 Anschreiben des VG an die externe Rechtsanwältin des WDR mit Aufford. zur "Hergabe eines Antrags nach bisherigem Recht" (Was auch immer das bedeutet)

W würde jetzt mglw. so vorgehen:

1) beim VG den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückziehen (u.a. zwecks Kostenvermeidung).

2) Anwaltssuche fortsetzen und gegen die Entscheidung/ den Gerichtsbescheid Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (bei erfolgloser Anwaltssuche incl. Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigen) - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. darauf basierendem
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671


3) Stellungnahme beim VG einreichen/ den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen - insbes. bzgl. der "Terminsgebühr" für eine nicht durchgeführte mündliche Verhandlung.


Gibt es zum letzten Punkt weitere fiktive Hinweise?



Edit "Bürger": Beitrag/ Thread musste umfangreich überarbeitet werden.

Bitte bei jeglichen Beiträgen immer erst vorher die web- sowie auch die Forum-Suche ausgiebig bemühen, die Gedanken und Informationen sortieren und diese dann bestmöglich, leicht überschaubar und verständlich aufbereiten.

Es gilt auch der grundsätzliche Hinweis, bei Unklarheiten auch mal das VG selbst zu fragen.

Kosten für nicht erfolgte Leistungen würden bei passender Gelegenheit zurückgewiesen. Etwaige weitere Kosten wie ggf. die Kosten einer fiktiven externen Anwaltskanzlei könnten (sollten?) ggf. ganz grundsätzlich zurückgewiesen werden, da die Rundfunkanstalt über eigene Rechtsabteilung verfügt und die externe Beauftragung unnötig ist und lediglich Kosten verursacht. Auch dies ist mehrfach und auch aktuell im Forum bereits diskutiert - siehe u.a. unter
VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17332.msg222445.html#msg222445
sowie
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341
Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29380.0
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24388.0

Ungeachtet all dessen bitte beachten:
Das Forum ist kein allgemeines Jura-Forum für alle möglichen allgemeinen Fragen wie z.B. Kostenfestsetzungsanträge etc. und kann/darf/wird ohnehin keine Rechtsberatung geben.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Wie bei Rechtsanwälten sooft: stets sehr dubiose Formulierungen, stets feststehende Formtexte.

Dieses Ding mit "vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses" wird zweimal erwähnt.
Was will die Kanzlei denn damit? Eine solche Ausfertigung geht nur WiDeRlich was an.

Denn WiDeRlich hat die Kanzlei mutmaßlich bereits bezahlt und will scheinbar sich das Geld dann über den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückholen.

(Eine Kanzlei holt sich das Geld immer gleich vom Mandanten. Dass eine Kanzlei, die einen Prozess gewonnen hat, nun "wartet", bis der unterlegene Kläger die Kosten ausgleicht - das gibt es nicht. Kanzleien haben ihr Geld immer schon. Außerdem könnte der unterlegene Kläger ja insolvent sein oder Pfändungsschutz haben usw. - alles viel zu riskant für die Kanzlei.)

WiDeRlich kann mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss doch selbst vollstrecken lassen, meinetwegen privatrechtlich übers Amtsgericht. Das ist ein ganz eigener Vorgang.

Das Vorgehen der Kanzlei ist also nur gewaltiges Nebelwerfen.

Angriffspunkte finden sich u.a. in der Linksammlung im Einstiegsbeitrag unter
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Edit "Bürger": Gesammelte Links zu diesem Themen-Komplex
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341
Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29380.0
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24388.0


Den Königsweg gibt es nicht. Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Monster, das die Staatsverwaltung und sogar die Verfassung bereits erheblich unterminiert hat. Die Entmachtung1 der Landesparlamente durch einen offensichtlich geframeten Senat des Bundesverfassungsgerichts ist bislang grusligster Tiefpunkt.

Man könnte noch hinterfragen, ob die einzelnen Kostenpunkte überhaupt angefallen sind. Gab es z.B. überhaupt einen Termin zur mündlichen Verhandlung? Wo die Kanzlei auch präsent war, bitte schön in Robe (ohne Robe gilt Anwalt als nicht erschienen)? Ohne Gerichtstermin keine Terminsgebühr.

Keine Rechtsberatung. Auf keinen Fall. Namen sind fiktiv.


1Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0


Edit "Bürger" - vorsorgliche Anmerkung ohne Gewähr: Den Antrag, die Kosten festzusetzen und eine "vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen", könnte durchaus mit zu den (letzten) Mandats-Pflichten eines extern beauftragten Rechtsanwalts zählen. Dies ist auch aus anderen Verfahren so geläufig.
Ungeachtet all dessen bitte beachten: Das Forum ist kein allgemeines Jura-Forum für alle möglichen allgemeinen Fragen wie z.B. Kostenfestsetzungsanträge etc. und kann/darf/wird ohnehin keine Rechtsberatung geben. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2023, 17:47 von Bürger«

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Man könnte noch hinterfragen, ob die einzelnen Kostenpunkte überhaupt angefallen sind. Gab es z.B. überhaupt einen Termin zur mündlichen Verhandlung? Wo die Kanzlei auch präsent war, bitte schön in Robe (ohne Robe gilt Anwalt als nicht erschienen)? Ohne Gerichtstermin keine Terminsgebühr.
Anscheinend*** kann diese Terminsgebühr "pauschal"*** bei Verfahren erhoben werden, wo eine mündlich Verhandlung möglich ist. Von daher hat sich W überlegt, seinen Antrag auf eine fiktive mündliche Verhandlung nicht zurückzuziehen.*** Dessen Eingang wurde übrigens mit einem fiktiven Schreiben vom VG bestätigt... warum auch immer?
Wenn die Gebühr sowieso fällig, dann bitte auch mit Verhandlung!  >:(


***Edit "Bürger": Das dürfte nach aller bisherigen Kenntnis falsch sein! Siehe nochmals weiter unten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37412.msg223310.html#msg223310
Allgemeine Fragen zu einer - noch nicht im Raume stehenden - Vollstreckung, die hier auch nicht zum Thema gehören, wurden entfernt.
Bitte nicht -zig Themen vermengen, sondern auf das Kern-Thema konzentrieren!!!
Es geht im Thread ausschließlich um den Kostenfestsetzungsantrag und etwaiges Vorgehen dagegen.


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Es ist dringend zu raten, bei Gericht ein Kopie der zur Akte gereichten anwaltlichen Vollmacht anzufordern mit der Begründung, daß Zweifel an einer ausreichenden Bevollmächtigung der Anwälte für das Kostenfestsetzungsverfahren bestehen.

Die bekannte Kölner Kanzlei, die für den WDR tätig ist, hat in zwei mir persönlich bekannten Verfahren nämlich Vollmachten vorgelegt, die unwirksam waren, weil sie u. a. folgende Mängel aufwiesen:
  • die Vollmacht war von zwei WDR-Mitarbeitern unterzeichnet, die ihrerseits ihre Vollmacht zur Vertretung des WDR nicht nachgewiesen hatten
  • in einem Fall handelte es sich um eine Kopie einer Vollmacht, damit genügt sie nicht dem Schriftformerfordernis und ist unwirksam
  • die Vollmacht wurde per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA)* an das Gericht übermittelt, damit genügt sie nicht dem Schriftformerfordernis und ist unwirksam
  • in einem Fall war die Vollmacht von einer anderen Person unterschrieben als der, die dort als einer der beiden Vollmachtgeber genannt wurde
  • in einem Fall waren der Gegenstand der Vollmacht und das Rubrum nicht identisch mit dem Gerichtsverfahren und dessen Rubrum
Dennoch wurde in beiden Verfahren der KFB erlassen, die jeweilige Erinnerung dagegen abgewiesen. Das Gericht hat in zwei verschiedenen Kammern massiv die für den Nachweis einer Vollmacht geltenden gesetzlichen Vorschriften und die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert. Nun liegen zwei Verfassungsbeschwerden gegen diese Beschlüsse beim Verfassungsgerichtshof NRW in Münster.

Ich gehe davon aus, daß dieser die Beschlüsse aufheben und sich möglicherweise auch zu dem Beschwerdegrund der richterlichen Willkür äußern wird. Allerdings dürfte dies noch ein Weilchen dauern.

Das Thema "Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht" ist sehr umfangreich und soll hier nicht weiter vertieft werden. Das gehört in ein eigenständiges Thema.


Edit DumbTV:
* Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
Siehe zur Erklärung z.B.
https://de.wikipedia.org/wiki/Besonderes_elektronisches_Anwaltspostfach

Zitat
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein elektronisches Postfach für Rechtsanwälte, aufbauend auf der EGVP-Infrastruktur. Das Postfach soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden und untereinander ermöglichen[1] und den EGVP-Client für den Zugriff der Rechtsanwälte auf das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ablösen.

[...]

und auch:
beA & ERV
https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/
(Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK))


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2023, 21:35 von DumbTV«
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Anscheinend kann diese Terminsgebühr "pauschal" bei Verfahren erhoben werden, wo eine mündlich Verhandlung möglich ist. Von daher hat sich W überlegt, seinen Antrag auf eine fiktive mündliche Verhandlung nicht zurückzuziehen.
Das dürfte nach aller bisherigen Kenntnis falsch sein!
In faktisch allen Verfahren, in welchen "mündliche Verhandlung möglich" ist (in regulären Klageverfahren ist die mdl. Verh. nach VwGO dem Grunde nach sogar vorgesehen!) hatte der Verzicht auf die mündliche Verhandlung keine "Terminsgebühr" verursacht.
Bitte auch mal logisch überlegen: Wenn eine "Terminsgebühr" auch ohne Verhandlung/ ohne Teilnahme an einer Verhandlung pauschal möglich wäre, könnte der Anwalt ja dann einfach im Bett bleiben und dennoch kassieren... :angel:
Fiktive Person sollte sich also nicht so einen Floh ins Ohr setzen/ setzen lassen (von wem eigentlich?!?) - und davon ausgehend sich zu - unnötigen - Kosten hinreißen lassen, für eine mündliche Verhandlung, der sie wahrscheinlich selbst gar nicht beiwohnen würde und welche daher keine weiteren "Vorteile" bringen würde. Ganz im Gegenteil sorgt nach aller bisherigen Erfahrung die mündliche Verhandlung dafür, dass nicht schriftlich nachweisbar dokumentiert ist, welcher Sachvortrag behandelt und wie argumentiert wurde, weil es von der mündlichen Verhandlung kein(!) Wortprotokoll gibt, sondern regelmäßig lediglich den blabla-Satz "Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert." Sowas hilft überhaupt nichts, weshalb man darauf nach aller bisherigen Erfahrung getrost verzichten kann, wenn man nicht eine supertolle Verhandlungsstrategie incl. Beweisanträgen usw. hat.
Fiktive Person sollte sich mal eingehend mit online verfügbaren Prozesskostenrechnern und weitergehenden Informationen versorgen.
Solche Fehleinschätzungen dürfen einfach nicht passieren.
Wie gesagt: Das Forum ist kein Jura-Forum. Wesentliche Grundlagen sollten bitte eigenverantwortlich recherchiert werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte nun weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Kostenfestsetzungsantrag von externer Rechtsanwältin des WDR - wie weiter?
was den Kostenfestsetzungsantrag und etwaiges Vorgehen dagegen zum Gegenstand hat. Danke.


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Dann wird W eventuell folgendes fiktives Schreiben an das Gericht senden:

"... Ich ziehe meinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück... "

oder sollte W diesen Rückzug näher bergründen?


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Dann wird W eventuell folgendes fiktives Schreiben an das Gericht senden:
"... Ich ziehe meinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück... "
oder sollte W diesen Rückzug näher bergründen?
Das gehört nicht in diesen Thread.

Bitte nach einem geeigneten Thread suchen, der die Themen "Gerichtsbescheid" und "mündliche Verhandlung" behandelt.


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Das gehört nicht in diesen Thread.
Naja, irgendwie schon... wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen wird, wird es auch keine fiktive Verhandlung geben und somit ist dem Kostenfestsetzungsantrag der fiktiven Kanzlei zumindest ein Teil der Kosten nicht möglich festzusetzen...


Edit "Bürger": In diesen Thread gehört aber nicht das "WIE" der Rücknahme eines Antrags auf mündliche Verhandlung, sondern am Ende nur die Tatsache, ob nun Verhandlung stattgefunden hat oder nicht. Da zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags keine mdl. Verhandlung stattgefunden hat, würden diese Kosten zurückgewiesen werden, und der Kostenfestsetzungsantrag müsste entsprechend geändert werden = Arbeit für die Kanzlei ;) Falls - aus welchen Gründen auch immer - doch noch nachträglich eine mdl. Verhandlung stattfinden sollte, dann können die ja danach einen nochmals angepassten Kostenfestsetzungsantrag stellen. Bitte nicht komplizierter machen, als es ist... :angel:
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Bitte. Was ist "beA"?
Das ist für das Justizwesen ein digitales Portal zur Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten.
https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/
Zitat
Jeder in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Ich weiß aber nicht, wie da ein Prozessbeteiligter die Echtheit einer Vollmacht prüfen kann, da der sendende Rechtsanwalt die Echtheit wahrscheinlich nur "anwaltlich versichern" kann.
Der Prozessbeteiligte sollte eigentlich Anspruch auf Überlassung eines originalen Dokumentes haben?


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Das gehört nicht in diesen Thread.
Naja, irgendwie schon... wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen wird, wird es auch keine fiktive Verhandlung geben und somit ist dem Kostenfestsetzungsantrag der fiktiven Kanzlei zumindest ein Teil der Kosten nicht möglich festzusetzen...
Wieso gibt es überhaupt schon Kostenfestsetzunganträge? Ist das Klageverfahren beendet worden?***

Also wieder: einen Thread mit "Gerichtsbescheid" und "mündliche Verhandlung" anpeilen und dort schreiben.  ::)

Vielen Dank, Peer_Gynt!

Die Postings zu den Vollmachten in bezug auf eine externe Kanzlei müssten mal wirklich in einen Thread "Vollmachten", den es anscheinend so nicht gibt, ausgegliedert werden. querkopf hat mehrere hochinteressante Beiträge zu diesem Stichpunkt geliefert, die ruhig mal zusammen in so einen Thread zusammenkopiert werden könnten. Dann könnte dieses Thema endlich auch ausgebaut und womöglich in die großartige Gliederung, die immer zum Schnell-Einstieg empfohlen wird, eingegliedert werden.


***Edit "Bürger": Siehe dazu nunmehr weiter unten...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37412.msg223322.html#msg223322


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Ich weiß aber nicht, wie da ein Prozessbeteiligter die Echtheit einer Vollmacht prüfen kann, da der sendende Rechtsanwalt die Echtheit wahrscheinlich nur "anwaltlich versichern" kann.
Der Prozessbeteiligte sollte eigentlich Anspruch auf Überlassung eines originalen Dokumentes haben?

Die Prozeßpartei, die die gegnerische Vollmacht anzweifelt, kann dies dem Gericht mitteilen ("es bestehen erhebliche Zweifel an einer ordnugnsgemäßen Bevollmächtigung der gegnerischen Prozeßvertreter") und eine Kopie der zur Akte gereichten Vollmacht anfordern.

Allerdings ist ein Anwalt nicht verpflichtet, von vornherein eine Vollmacht vorzulegen, es reicht die anwaltliche Versicherung der ausreichenden Bevollmächtigung. Erst wenn die ausreichende Bevollmächtigung angezweifelt wird, muß der Anwalt seine Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachweisen. Oftmals legt ein Anwalt die Vollmacht aber schon mit einem der ersten Schriftsätze vor. Da steht dann meistens ein Satz wie "ausweislich auf den Unterzeichner lautender anliegender Vollmacht....."

Ob es sich hierbei um eine, wie vom Gesetz vorgeschrieben, Originalurkunde handelt, kann zweifelsfrei nur durch Akteneinsicht bei Gericht festgestellt werden.

Wurde die Vollmachtskopie mit einem Prüfbericht über ein per beA eingegangenes Schriftstück verbunden, so dürfte diese per beA ans Gericht übermittelt worden sein. In diesem Fall ist die Vollmacht schon allein deshalb unwirksam, weil es sich um eine Kopie handelt, die zur Akte gereicht wurde und nicht um ein Original. Damit genügt die Vollmacht nicht der Schriftform und ist unwirksam.

Die Vollmacht muß auch Auskunft über den Gegenstand der Vollmacht geben, also für welche Angelegenheit diese gelten soll. Auch hier gibt es viele Fehlermöglichkeiten: vom falschen Aktenzeichen, der falschen Bezeichnung des Bevollmächtigten oder des Verfahrensgegners über die Vertauschung der Rolle der Prozeßparteien (es nicht derselbe Vollmachtsgegenstand und macht einen Unterschied, ob da steht "WDR ./. Bürger" oder "Bürger ./. WDR") ist alles dabei, was angreifbar ist.

Eine Rechtsanwälten erteilte Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung des WDR muß gem. WDR-Satzung von 2 hierzu bevollmächtigten Mitarbeitern des WDR unterzeichnet sein. Allerdings müssen diese bzw. die Anwälte die Vollmacht auch der WDR-Mitarbeiter nachweisen, und zwar über die gesamte Vollmachtskette bis hin zum gesetzlichen Vertreter des WDR — und das ist nun mal der Intendant Tom Buhrow.

Solange nicht mindestens eine Original-Vollmachtsurkunde vorliegt, die Buhrows Original-Unterschrift trägt, ist die Anwaltsvollmacht unwirksam.

Eine juristische Person, also auch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, kann nicht selbst handeln, sondern nur durch die als gesetzliche Vertreter bestimmten natürlichen Personen. Darum muß eine Vollmacht zur Vertretung einer juristischen Person immer auf deren gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein, und zwar über die gesamte Vollmachtskette und durch Vorlage aller maßgeblichen Vollmachtsurkunden im Original.

Beim WDR (und auch bei anderen Institutionen und Großunternehmen) gibt es ein Vollmachtenverzeichnis, in dem die erteilten Vollmachten aufgeführt sind. Aber auch hier muß die Aktualität und die Echtheit des Vollmachtenverzeichnises durch die eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bestätigt werden, sonst ist die Vollmacht nicht wirksam nachgewiesen. Zudem muß auch der Umfang der Vollmacht, also zu welchen Handlungen wurde bevollmächtigt, für jeden Bevollmächtigten im Vollmachtenverzeichnis ausgewiesen sein.

Allerdings rückt der WDR dieses Vollmachtenverzeichnis nur auf Anforderung und nur bei einem begründeten Anliegen heraus — oder auch nicht.... Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach derjenige, der von sich behauptet, zur Vertretung des WDR bevollmächtigt zu sein, die Vollmacht unaufgefordert nachzuweisen hat.

Schließlich sollte man noch prüfen, ob die Unterschrift tatsächlich von demjenigen stammt, dessen Name darunter wiedergegeben ist. Manchmal ist aus der Unterschrift ganz klar der Name oder Namensbestandteile erkennbar, manchmal aber auch nicht. Dann sollte man recherchieren, ob es andere im Netz öffentlich abrufbare Dokumente gibt, die von derjenigen Person unterschrieben sind, und die Unterschriften vergleichen. Vielleicht wird jetzt auch deutlich, warum ich hier in diesem Forum gelegentlich dazu aufgerufen habe, mir Scans von Unterschriften zuzusenden — leider regelmäßig nur mit äußerst magerer Resonanz.

Weicht die Unterschrift auf der Vollmacht von der der gleichen Person auf anderen Schriftstücken ab, kann davon ausgegangen werden, daß die Vollmacht nicht von der genannten Person unterzeichnet wurde. In diesem Fall ist die Vollmacht unwirksam, da nicht bekannt ist, wer sie erteilt hat, in welchem Verhältnis diese Person zum Vollmachtgeber (der juristischen Person) steht und ob sie zu deren Vertretung bevollmächtigt ist.

Wie ope23 schrieb, sind Vollmachten ein umfangreiches Thema, können aber im Prozeß ein sehr scharfes Schwert sein.

Das ganze Thema für einen eigenständigen Thread aufzubereiten ist sehr viel Arbeit und wird wohl einige Zeit in Anspruch nehmen — ich selbst werde diese Zeit wegen zahlreicher anderweitiger Verpflichtungen wohl erst in einigen Monaten haben. Allerdings findet man hierzu im Netz sehr viele gute Informationen und vor allem Urteile und Beschlüsse, die die ausreichende Bevollmächtigung zum Gegenstand haben.


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier in diesem Thread keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas Vollmachten und deren Echtheitsprüfung etc.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Kostenfestsetzungsantrag von externer Rechtsanwältin des WDR - wie weiter?


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Wäre es von Interesse eine fiktiv ausgestellte Vollmacht hier einmal zur Diskussion hochzuladen?


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Wäre es von Interesse eine fiktiv ausgestellte Vollmacht hier einmal zur Diskussion hochzuladen?
In einem eigenständigen Thread, ja. Mal sehen. Als Thema könnte ich mir vorstellen "Bevollmächtigung - Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Vollmacht und Dokumenten". Aber dann gehört auch die Prüfung der Vertretungsvollmacht der RFA mit hinein. Nochmal: Mal sehen...


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Das Klageverfahren der 1. Instanz ist gem. Einstiegsbeitrag offensichtlich insoweit "beendet", als ein Gerichtsbescheid erlassen wurde. Allerdings ist fraglich, ob ein Kostenfestsetzungsantrag oder in Folge ein Kostenfestsetzungsbeschluss vor abschließender Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung statthaft ist. Schließlich könnte ja beim Rechtsmittelverfahren in der nächsten Instanz die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben/ annulliert/ revidiert werden... ;)

Eine fiktive Person B würde daher mglw. der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, da
a) kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat
b) Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurden und somit das Verfahren noch nicht abschließende beendet ist


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Die Frage der mündlichen Verhandlung ist ja auch eine taktische. Wenn man sich nur noch die Termingebühr sparen kann und der Rest sowieso verloren scheint, dann gäbe es folgende Überlegungen:
Ist der "verlorene" Betrag nicht schon so groß, daß es auf die Termingebühr auch nicht mehr ankommt?
Könnte man mit Antrag auf mündliche Verhandlung auch Zeit gewinnen?
Könnte man in der mündlichen Verhandlung den genialen Beweisantrag vorbringen, der Zeit bringt oder das Gericht oder den Rundfunk aufmischt?
Könnten (im schriftlichen Verfahren gemachte) formale Mängel in im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden, auf denen man herumreiten könnte?
Könnte durch zwischenzeitliche Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung was über den Vollmachtgeber herausgefunden werden? Hier gibt es meistens Universalvollmachten, die abgeklopft werden könnten, Vorredner haben auch schon Hinweise gegeben.


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