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Autor Thema: BVerwG Pressemitteilung 25.01.2023 - Befreiung f. Zweitwohnungen gem. BVerfG  (Gelesen 1692 mal)

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BVerwG, Pressemitteilung Nr. 6/2023 vom 25.01.2023
Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen
https://www.bverwg.de/de/pm/2023/6

Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 6/2023 vom 25.01.2023, Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen
Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden.

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Zugleich hat es eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Gestützt hierauf stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe.

Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Übergangsregelung ist wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen. Darüber hinaus hängt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird. Auf diese Weise gewährleistet die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4a RBStV getroffen hat.


BVerwG 6 C 6.21 - Urteil vom 25. Januar 2023
Vorinstanzen:
OVG Bautzen, OVG 5 A 376/20 - Urteil vom 05. Mai 2021***
VG Dresden, VG 2 K 1721/19 - Urteil vom 17. März 2020

BVerwG 6 C 7.21 - Urteil vom 25. Januar 2023
Vorinstanzen:
OVG Bautzen, OVG 5 A 499/20 - Urteil vom 27. Mai 2021
VG Chemnitz, VG 3 K 2264/19 - Urteil vom 06. Mai 2020

BVerwG 6 C 9.21 - Urteil vom 25. Januar 2023
Vorinstanzen:
OVG Bautzen, OVG 5 A 370/20 - Urteil vom 27. Mai 2021
VG Dresden, VG 2 K 1301/19 - Urteil vom 17. März 2020

Die Urteile sind zur Zeit noch nicht veröffentlicht.


***Edit "Bürger": Von o.g. Vorinstanzen scheint bislang lediglich dieses Urteil veröffentlicht zu sein...
OVG Bautzen Az.: 5 A 376/20 Urteil vom 05.05.2021 (PDF, 23 Seiten, ~150kB)
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=6258
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20A376.U01.pdf


Edit "Bürger": Links zu den Urteils-Volltexten siehe hier im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37060.msg222310.html#msg222310

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2023 sind Anfang der Woche veröffentlicht worden:

BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 6.21 -
https://www.bverwg.de/250123U6C6.21.0
Vorinstanzen
VG Dresden - 17.03.2020 - AZ: 2 K 1721/19
OVG Bautzen - 05.05.2021 - AZ: 5 A 376/20

BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 7.21 -
https://www.bverwg.de/250123U6C7.21.0
Vorinstanzen:
VG Chemnitz - 06.05.2020 - AZ: 3 K 2264/19
OVG Bautzen - 27.05.2021 - AZ: 5 A 499/20

BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 9.21 -
https://www.bverwg.de/250123U6C9.21.0
Vorinstanzen:
VG Dresden - 17.03.2020 - AZ: 2 K 1301/19
OVG Bautzen - 27.05.2021 - AZ: 5 A 370/20
[...]


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Mit diesen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage im Sinne der Beitragspflichtigen entschieden, die im Forum schon mehrfach thematisiert worden war.

Fall von che09
Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28501.0
Fall von @Gesamtschuldner
Befreiung Nebenwohnung, wenn Beitragsnummer Hauptwohnung der Ehefrau "gehört" (05/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30964.0

Man ist als juristischer Laie doch sehr erstaunt, dass das Bundesverfassungsgericht seine mit Gesetzeskraft versehenen Entscheidungen so unklar formulieren konnte, dass über die Auslegung jahrelang vor den Verwaltungsgerichten gestritten werden musste.

Man muss aber froh sein, dass diese Frage überhaupt bis zum BVerwG vorgedrungen ist: das BVerwG soll eigentlich nur über Fälle grundsätzlicher Bedeutung verhandeln, und die Auslegung zeitlich befristeter Übergangsregelungen erfüllt dieses Kriterium nach meiner Erinnerung der Rechtsprechung des BVerwG eigentlich nicht. Aber wenn das OVG Bautzen die Revisionen zugelassen hat, dann ist das BVerwG daran gebunden.

Die Auswirkungen dieses bürgerfreundlichen Urteils werden vermutlich nur einen geringen Kreis von Betroffenen betreffen, sei es weil die Rundfunkanstalten mit einer rückwirkenden Ummeldung des Beitragskontos für die Hauptwohnung auf den Inhaber der Nebenwohnung die Voraussetzungen dafür geschaffen hatten, dass die Befreiung der Nebenwohnung auch nach der fehlerhaften Rechtsansicht der Rundfunkanstalten möglich ist und die Betroffenen damit klaglos gestellt hat, sei es weil die Betroffenen sich mit der Beitragspflicht für die Nebenwohnung abgefunden und den Rechtsweg nicht beschritten haben.

Erschreckend finde ich in diesem Zusammenhang, wie unkritisch die Rechtsmeinung der Rundfunkanstalten von anderen beruflich mit diesen Problemen beschäftigten Menschen übernommen wurde:

Z.B. Verbraucherberatungen oder etliche Rechtsanwälte (nach meiner Erinnerung, das müsste noch belegt werden, dazu hab ich leider momentan keine Zeit).

Aber auch die Politiker sind den Rundfunkanstalten bei der Neuregelung auf den Leim gegangen: die Neuregelung ist restriktiver als die Übergangsregelung des BVerfG, weil eine Befreiung der Nebenwohnung nur noch erfolgen kann, wenn man entweder selber angemeldet ist oder aber der Ehepartner.
Die Politiker haben die Möglichkeit, eine Befreiung auch für den Ehepartner des Angemeldeten zu ermöglichen, als Wohltat verkauft, obwohl die Neuregelung nach diesem Urteil des BVerwG eigentlich restriktiver wirkt als die Übergangsregelung des BVerfG.

Oder anders ausgedrückt: Hat ein in der Hauptwohnung zusammenlebendes Paar eine gemeinsame Nebenwohnung als Ferienwohnung oder Datsche, dann war es nach der Rechtsmeinung der Rundfunkanstalten nicht möglich, eine Befreiung der Nebenwohnung in der Übergangszeit zu erreichen.
Hier sind vermutlich sehr viele Datschenbesitzer verarscht worden und haben in der Übergangszeit auch für die Datsche Rundfunkbeiträge bezahlt.

Angesichts des Ausgabegebahrens von RBB, MDR und Co. könnte die Entscheidung des BVerwG durchaus politisch instrumentalisiert werden.   


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Für einen kurzen Rückblick

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten (07/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28203.0
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28464.0


Aus der eingangs verlinkten und zitierten Pressemeldung
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 6/2023 vom 25.01.2023, Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen
[...] Hiervon unberührt bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4a RBStV getroffen hat. [...]
https://www.bverwg.de/de/pm/2023/6

Es wirkt so, als verstoße der Gesetzgeber bei der Neuregelung in §4a RBStV gegen den Kern des Urteils vom 18. Juli 2018...
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 6/2023 vom 25.01.2023, Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen
Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
https://www.bverwg.de/de/pm/2023/6

...in Verbindung mit Leitsatz 4 aus
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
4. Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

§ 4 a RBStV - Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#d
Zitat von: § 4 a RBStV - Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. [...]
Der Gesetzgeber regelte etwas neu, ohne den Kern der Aussage tatsächlich verstanden zu haben.

Edit/Mod:
Falls das Thema § 4a RBStV im Forum prominent bereits behandelt wurde, ist ein Teil des Text noch dorthin zu schieben.


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@PersonX : Wir haben hier in der Tat eine verkehrte Gesetzgebung.
------------------------------------------------------------------------------
Laut BVerfG: "Inhaber" der Wohnung, also nicht etwa "Eigentümer" oder "Mieter", sondern real "Besitzende" und ohne jede Bedingung einer formalisierten familären Beziehung.

Da haben die Rechtsprofessoren die Zweitwohnungen ihrer und aller Studenten befreit... aber laut Gesetz müssen die Studenten nun verfassungswidrig trotzdem zahlen.

Also haben die Gesetzesmacher in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz den § 31 BVerfG verletzt, also die generelle Befolgungspflicht der BVerfG-Urteile, zumal dann, wenn der betreffende Punkt ein Kernbestandteil des Entscheides war.

Immerhin hätten sich gemäß BVerfG-Urteil dann einfach viele Leute einen doppelten Wohnsitz zulegen können, um gemeinsam auf 1 Beitrag für mehrere zu reduzieren. Interessante Optionen, sich auf diese Rechtslage zu berufen und auf diese Weise Befreiung durchzuboxen.
Immerhin jedes Jahr rund 200 Euro sparen, das ist die Mühe ja vielleicht wert. Wer versucht es und macht dann hier im Forum einen Thread über das Ergebnis?

Das wirft lustige Fragen zum Verfahren auf. Das will ich in diesem Thread nicht detaillieren, zu sehr OFF TOPIC.


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Hier eines der zweitinstanzlichen Urteile, die das Bundesverwaltungsgericht nunmehr kassiert hat:

OVG Bautzen Az.: 5 A 376/20 Urteil vom 05.05.2021 (PDF, 23 Seiten, ~150kB)
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=6258
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20A376.U01.pdf

Und hier weitere zweitinstanzliche Entscheidungen, die sich nunmehr als rechtswidrig erwiesen haben:

OVG Niedersachsen Beschluss vom 22.07.2021 - 4 LA 263/20
https://openjur.de/u/2347846.html

Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2021 - 7 BV 20.206
https://openjur.de/u/2340675.html

Thüringer OVG, Beschluss vom 14.03.2022 - 1 ZKO 681/20
https://openjur.de/u/2396903.html

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2021 - 1 LB 345/20 OVG
https://openjur.de/u/2393549.html

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2021 - 2 A 2781/19
https://openjur.de/u/2349801.html


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@Gesamtschuldner, das ist großartige Hilfe für Aufnahme in Fachgutachten "Metastudie LIBRA" über systematische Textbaustein-Falschrechtsprechung nach Vorlage der ARD-Juristen.

Man sichte, mit welcher Selbstsicherheit die von uns Bürgern im Studium finanzierten Bürger eben diese Bürger mit der linken Hand abschmettern, als ob wir eine Menschenkaste zweiter Sorte wären gegenüber den Juristenkollegen von ARD usw..

Diese unvorstellbare Handlungsweise, großartige Deduktionen zu zaubern über etwas, was weder im Gesetz steht noch beim Bundesverfassungsgericht steht. Man müsste mal ein Verfahren anstrengen, dass offenzulegen sei, welche Textvorlagen den Richtern eingeliefert wurden, ohne dass die Zweitausfertigung dem Kläger überlassen wurde.

Das nennt sich "wissenschaftliche Hintergrund-Info für zuständige Gerichte".
Alles so unvorstellbar, und wer als Normalbürger nie Jura studiert hat, der kann sich gar nicht vorstellen, wie das deutsche Paukerei-System das Gerechtigkeitsdenken in diesen Hirnen kannibalisiert.

Beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ofen aus, seit der bis etwa 2017/2018 sich auswirkende Richter Neumann in Ruhestand ist - wohl i.R. Ende 2017.

Man sichte in den Fehlurteilen diese belehrende Überheblichkeit, dass das Rechtslage sei und dass der Bürger das zu schlucken habe. Unsere Jusitz ist krank, fundamental krank. Sie leidet under Humanophobie und Ethikphobie und Fehlurteil-Syndrom zu Gunsten der Mächtigen.


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Querverweis aus aktuellem Anlass zu einem weiteren unsäglichen Fall... ::)
Nebenwohnung und Versagung einer rückwirkenden Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37076.0


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Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2023 sind Anfang der Woche veröffentlicht worden:

BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 6.21 -
https://www.bverwg.de/250123U6C6.21.0
Vorinstanzen
VG Dresden - 17.03.2020 - AZ: 2 K 1721/19
OVG Bautzen - 05.05.2021 - AZ: 5 A 376/20

BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 7.21 -
https://www.bverwg.de/250123U6C7.21.0
Vorinstanzen:
VG Chemnitz - 06.05.2020 - AZ: 3 K 2264/19
OVG Bautzen - 27.05.2021 - AZ: 5 A 499/20

BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 9.21 -
https://www.bverwg.de/250123U6C9.21.0
Vorinstanzen:
VG Dresden - 17.03.2020 - AZ: 2 K 1301/19
OVG Bautzen - 27.05.2021 - AZ: 5 A 370/20

Die folgenden Zitate (insbesondere die Randziffern!) entstammen dem erstgenannten Urteil
BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 6.21 -
https://www.bverwg.de/250123U6C6.21.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 6.21 -
24 aa. Nach dem Wortlaut der Übergangsregelung sind diejenigen Personen auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen. Das Verb "nachkommen" wird in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht näher erläutert. Nach seinem Wortsinn beschreibt "nachkommen" die Erfüllung oder Vollziehung desjenigen, was ein anderer von einem wünscht oder verlangt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019). Das Gewünschte oder Verlangte wird in der übergangsweise geltenden Regelung klar bezeichnet: Es ist die "Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags", der nachweislich nachgekommen werden muss. Das Verb "nachkommen" wird allein auf die in § 2 Abs. 1 und 3 RBStV normierte Beitragspflicht bezogen.

25 Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung - AO - haften. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (sogenannte Erfüllungswirkung, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AO). Mit diesem Regelungssystem hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm statuierte Befreiungsregelung verknüpft. Dagegen lassen seine Ausführungen nicht erkennen, dass es für die Inanspruchnahme der Befreiungsregelung für weitere Wohnungen auf die Frage ankommt, welcher Beitragsschuldner sich in einer von mehreren gemeinsam bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt nach § 8 RBStV angemeldet hat.

26 Die Inbezugnahme des § 2 Abs. 3 RBStV lässt - anders als das Berufungsgericht meint - erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht seine Übergangsregelung auch für Mehrpersonenhaushalte getroffen hat. Der konkrete Fall einer Einzelperson, die Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung ist, bot für die Nennung des § 2 Abs. 3 RBStV keinen Anlass. Die Verweisung auf § 2 Abs. 3 RBStV in der Übergangsregelung ist daher so zu verstehen, dass es dem Bundesverfassungsgericht insbesondere auch auf die Erfüllungswirkung im Gesamtschuldverhältnis ankam. Sie tritt unmittelbar mit der Erfüllung der Beitragsschuld durch einen Schuldner ein (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AO). In Mehrpersonenhaushalten kommen die verschiedenen Beitragsschuldner ihrer jeweils bestehenden Beitragspflicht schon dadurch nach, indem sie dafür Sorge tragen, dass einer von ihnen die für die Wohnung geschuldete Beitragsschuld erfüllt. Mehr verlangt das Regelungsregime des § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nicht von ihnen.
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 6.21 -
29 cc. Darüber hinaus kommt für das Verständnis der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es oftmals vom Zufall abhängt, wer bei mehreren Wohnungsinhabern der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV nachkommt, deren Erfüllung durch einen Beitragsschuldner gemäß § 8 Abs. 3 RBStV auch für die übrigen Beitragsschuldner der Wohnung wirkt. Denn es war bislang - abgesehen von Befreiungen und Ermäßigungen nach § 4 Abs. 1 und 2 RBStV, die sich auf bestimmte weitere Wohnungsinhaber erstrecken (§ 4 Abs. 3 RBStV) – rechtlich unerheblich, auf welchen Namen das Beitragskonto bei der Rundfunkanstalt geführt wird. Im Zusammenhang mit der Umstellung des Rundfunkgebührenrechts auf das Rundfunkbeitragsrecht im Jahre 2013 sind in großem Umfang frühere Gebührenkonten der Gebühreneinzugszentrale ohne inhaltliche Änderungen als Beitragskonten fortgeführt worden (vgl. § 14 Abs. 3 RBStV). In dem Massengeschäft des Rundfunkbeitragsrechts kam dem Umstand, wer von mehreren Bewohnern einer Wohnung nach außen gegenüber der Rundfunkanstalt auftritt, keine Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wäre anzunehmen gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht deutlich zu erkennen gegeben hätte, wenn diesem formalen Umstand bei der Übergangsregelung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen wäre. Hierfür gibt es im Urteil keine Anhaltspunkte.

30 Soweit die Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt haben, (auch) denjenigen Nebenwohnungsinhabern die Befreiung gewährt zu haben, die zumindest nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Ummeldung des Beitragskontos der gemeinsam mit anderen bewohnten Hauptwohnung auf ihren Namen veranlasst hätten, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr verstärken sich die aufgezeigten Bedenken, weil ein solches Verständnis der Übergangsregelung dazu führen würde, dass die Gewährung der Befreiung allein davon abhängig gemacht würde, ob zumindest nach Erlass des Urteils von dieser formalen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Verständnis seiner Übergangsregelung beabsichtigt hat.
Da solche nachträglichen Ummeldungen vom nicht rechtsfähigen Beitragsservice durchgeführt wurden und keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen, wären sie gewissermaßen Gnadenakte, die nach der Rechtsansicht der Rundfunkanstalten die Voraussetzung dafür darstellen sollen, dass für eine Nebenwohnung Befreiung gewährt wird. Dass das Bundesverfassungsgericht die Anwendbarkeit seiner Urteile von solchen Gnadenakten abhängig machen wollte, erscheint in der Tat abwegig.

Zitat von: BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 6.21 -
31 Der inzwischen geltende Befreiungstatbestand in § 4a RBStV n. F., mit dem der Gesetzgeber für die Rechtslage ab dem 1. Juni 2020 von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, gibt für die Deutung der zuvor geltenden bundesverfassungsgerichtlichen Befreiungsregelung nichts her.
Dass man ein Urteil des BVerfG danach auslegt (wie es sich in einigen der Instanzurteile lesen lässt), welche Regelungen der Gesetzgeber später getroffen hat, erscheint in der Tat abwegig.

Die drei Urteile des BVerwG enthalten noch interessante Ausführungen zu der Rechtsnatur der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelungen, die in anderem Zusammenhang bedeutsam sein könnten.


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o
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Wenn es (nun endgültig) rechtlich unerheblich (sic!!!) ist, "welcher Name" für die Mehr-Personen-Wohnung den Beitrag leistet: Das ist ein dickes fettes Ei für die Klärung der gesamtschuldnerischen Haftung, die User seppl in mehreren älteren Threads aufgezeigt hat.

Knackig gefragt: Wenn eine Kölner Fünfer-WG totalverweigert, wen will WiDeRlich dann in den Knast stecken? Alle fünf?

Leute, gründet WGs, dann seid Ihr safe! Keine Rechtsberatung.


Edit "Bürger": Zur "Gesamtschuld" siehe bitte bereits umfangreiche bestehende Diskussionen, gesammelt verlinkt unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29680.0
Hier im Thread bitte nur konkret zu den hier verlinkten Entscheidungen des BVerwG - danke:
BVerwG Pressemitteilung 25.01.2023 - Befreiung f. Zweitwohnungen gem. BVerfG


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Aus aktuellem Schriftsatz:
 - jeder mag es eigenverantwortlich für eigene Verwendung erwägen -
- mit geeigneter Anpassung -

Zitat
*P3.   "Pseudo-Jura" bezüglich der Rundfunkabgabe?
Dieser Vorwurf wiegt schwer und bedarf der Erhärtung durch Beispiele. Es sei betont, dass nicht ein generelles Versagen der Justiz behauptet wird, wohl aber eines bezogen auf die Rundfunkabgabe, bedingt durch die Macht der Milliarden-Euro-Profiteure über Politik und rechtswissenschaftliche Quellen:

P3.a1) Das Bundesverwaltungsgericht setzt Recht durch:
Mit dem Entscheid BVerwG 6 C 6.21 (und 2 andere),
veröffentlicht im April 2023 über Befreiungsrechte von Zweitwohnungen - Urteile vom 25. Januar 2023
wurde beispielsweise folgendes als feherhaft belegt:
OVG Bautzen, OVG 5 A 376/20 - Urteil vom 05. Mai 2021 -
OVG Bautzen, OVG 5 A 499/20 - Urteil vom 27. Mai 2021 -
OVG Bautzen, OVG 5 A 370/20 - Urteil vom 27. Mai 2021 -

P3.a2) Weitere OVG-Entscheide, die nunmehr als rechtsirrig anzusehen sein dürften (wäre noch zu verifizieren):
OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20 https://openjur.de/u/2347846.html
Bayerischer VGH, 22.04.2021 - 7 BV 20.206 https://openjur.de/u/2340675.html
Thüringer OVG, 14.03.2022 - 1 ZKO 681/20 https://openjur.de/u/2396903.html
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2021 - 1 LB 345/20 OVG https://openjur.de/u/2393549.html
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 2 A 2781/19 https://openjur.de/u/2349801.html

P3.a3) Die menschliche Juristen-Seite der Sache
In allen diesen Fällen fuhren ernsthafte erfahrene Juristen morgens an ihre Arbeitsstelle,
- füllten viele viele Seiten mit zitatreichen Deduktionen,
- sprachen mit bewusstem Ernst "im Namen des Volkes" und subjektiv überzeugt
- aber subjektiv irrend nicht für das Volk, sondern für den Staat, repräsentiert durch

a) ARD-Juristen mit Macht über die rechtswissenschaftlichen Quellen.
b) Die Staatskanzlei Rheinland: Verfassungswidrige Gesetzesvorlage.
c) 16 Medienreferate von Landesregierungen: Abnickempfehlung der Landesparlamente.
d) 16 Landesparlament-Juristen, die das Abnicken durchwinkten.
e) Etwa 200 VG-Verwaltungsrichter, die Verfassungswidriges in ihre Textbausteine übertrugen.
f) Vermutlich Hunderte von Klägern "des Volks", die "im Namen des Volkes" verfassungswidrig zur Doppelt-Zwangsabgabe verurteilt wurden.
f) Vermutlich über 100.000 "einfache Leute" des Volkes, die ebenso büßen mussten.

Vorbehalt: Ein Fehler-Vorwurf bedarf der Anhörung der Gegenseite.
Da die Gegenseite regelmäßig nicht bearbeitet, siehe Abschnitt D. ??? ., war diese Anhörung nicht zu bewirken.
Die vorstehenden Aussagen erfolgen deshalb unter Irrtumsvorbehalt.

P3.b1) Der Bürger könnte sich an den Petitionsausschuss wenden?
Der ist ja dafür gedacht, unter anderem verfassungswidrige leichtfertig abgenickte Rechtsnormen einer parlamentarischen Änderung zuzuführen.

Wohl alle 16 Petitionsausschüsse der Landtage dürften es bearbeitet haben und vermutlich immer ablehnend im Vertrauen auf ARD-Stellungnahme und also vermutlich ohne Eigenprüfung der Juristen der Petitionsbearbeitung. Regelmäßig wird ja Stellungnahme der betroffenen Stelle eingeholt, muss dann allerdings durch die Juristen des Petitionsausschusses und/oder ein zuständiges Ministerium überprüft werden.
"Das kann nicht sein, weil es nicht sein darf"? Hier ein Beispiel:

P3.b2) "Landtag Brandenburg, Drucksache 7/2255 "
- "Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses (25.09.2019 - 24.09.2020)"
 : parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w7/drs/ab_2200/2255.pdf
Dort "5.Rundfunkbeitragspflicht". Dort am Anfang ist ausdrücklich die Ablehnung für einen Teil der Petenten unter Berufung auf die verfassungswidrige Klausel im 23. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag, in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

P3.c) Schlimmer noch wiegen die vermutlich etwa 7.000 Fehlentscheide gegen Geringverdiener:
Siehe die letzten zwei Seiten dieses Schriftsatzes. Da überschreitet die Selbstgewissheit des Juristenstandes die Schmerzgrenze der Rechtsstaatsverteidiger.
Dies vor allem deshalb, weil mit insgesamt etwa 20.000 Mitteilungen praktisch alle für Unterbindung Zuständige mehrfach auf ihr Recht oder auch ihre Pflicht zum Eingreifen hingewiesen wurden.

In Schriftsätzen wird die Quelle - dies Forum - nicht benannt,
sehr wohl aber bei der häufigen späteren Einfügung der Texte in Publizierung
meist in "Metastudie LIBRA".
(1100 Seiten, für Mitstreiter erhältlich gegen kleine Unterstützung der Arbeit, also nicht zum normalen Vertriebspreis von 120 €). - Näheres nur per PM.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2023, 15:16 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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