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Autor Thema: Festsetzungsbescheid vom NDR für Zeitraum in NRW (Zuständ.-Bereich WDR)?  (Gelesen 1750 mal)

K
  • Beiträge: 17
Heute kam fiktiv ein "Festsetzungsbescheid" für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.03.2021 an die neue Meldeadresse von Person K in Schleswig-Holstein, allerdings ist im Bescheid unter "Buchung" die alte Wohnung aufgeführt, in welcher Person K zum damaligen Zeitpunkt in NRW gewohnt hat.

Ist es üblich bzw. rechtens, dass der
> NDR, der für Schleswig-Holstein zuständig ist, aber nicht für NRW,
einen "Festsetzungsbescheid" erstellt mit Beträgen für eine
> Wohnung in NRW und damit im Einzugsgebiet des WDR?


Edit "Bürger":
Der QR-Code sowie weitere spezifische Ziffernfolgen im Adressfeld sollten vorsorglich immer ebenfalls anonymisiert werden, da nicht bekannt ist, inwieweit darüber Rückschlüsse auf eine Person K möglich sind. Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2023, 23:36 von Bürger«

K
  • Beiträge: 17
Aufgrund der Situation, dass Person K fiktiv 3 Wochen im Ausland sein wird, würde ein Widerspruch eingelegt werden mit der Info, dass die Begründung nachgereicht wird.


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K
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§ 10 Abs. 5 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat von: § 10 Abs. 5 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2023, 19:37 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
RBStV § 10 Abs. (5). drückt jedoch nicht aus, dass eine Rundfunkanstalt Beträge festsetzen kann, welche nicht in Ihren Bereich fallen.
Das steht dort schlicht nicht. Dort steht
§ 10 Abs. 5 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat von: § 10 Abs. 5 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
Selbst, wenn eine Person umzieht und ein Rückstand bleibt, dann war bis zum Umzug X zuständig. Der Betrag sollte dorthin gehen. -> So gesehen zu diesem Gläubiger.
Einen Wechsel des Gläubigers zeigt dieser Satz nicht an.

§ 10 Abs. 5 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat von: § 10 Abs. 5 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) [...] Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Das sagt im Prinzip nicht viel anderes aus.
Hier steht sinngemäß, dass es neben einer Landesrundfunkanstalt noch eine andere Stelle gibt, welche Festsetzungsbescheide erlassen kann. -> Diese andere Stelle wird jedoch nicht namentlich bezeichnet.

Hier steht sinngemäß, dass die Landesrundfunkanstalt selbst einen Festsetzungsbescheide erlassen kann, also in Ihrem Namen, sofern Ihr Hoheitsbereich.

Es steht dort jedenfalls nicht, dass Sie einen Bescheid erlassen darf über Beträge, wo diese nicht zuständig - mithin nicht Ihr Hoheitsbereich - war, somit nicht Gläubiger war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2023, 19:40 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Die "zuständige Landesrundfunkanstalt" für "Kressman" war von 07.2020 bis 03.2021 der WDR da es wohl eine Meldeadresse in NRW gab.
Der WDR hatte - warum auch immer - wohl (noch) keine "rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt".
Mit Umzug und neuer Meldeadresse in Schleswig-Holstein ist die (aktuell) "zuständige Landesrundfunkanstalt" für "Kressman" der NDR.
Daraus folgt:
Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung befindet.

Mit einer "anderen - nicht benannten - Stelle" hat dies IMHO nichts zu tun.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2023, 16:10 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
Was ist der Unterschied zwischen Festsetzung und einem Festsetzungsbescheid?
Was ändert sich bei einem Umzug am Datum X?

Der Hoheitsbereich ändert sich.

Damit ändert sich die Zuständigkeit ab dem Umzugsdatum X für Beträge ab diesem Datum.
Die Rückstände bis zu diesem Datum ändern sich nicht.

Dazu trifft RBStV § 10 Abs. (5). auch keine Aussage.

Daraus folgt.

Der WDR als Gläubiger muss die Festsetzung machen für Rückstände bis zum Datum X für seinen Hoheitsbereich. Der NRD als Gläubiger muss die Festsetzung machen für Rückstände ab Datum X für seinen Hoheitsbereich.

Wie das zusammen "dann" in einen Bescheid kommt, erklärt das "Gesetz" auch nicht. Der WDR müsste dazu seine Forderung an den NDR herantragen, also sprichwörtlich übergeben, ..., wie auch immer dieser Vorgang genauer erfolgt.

Der müsste sich in den Akten finden lassen z.B. als Datenübergabe.

-> So wie das aktuell gemacht wird, erscheint es nicht vollstreckbar.  - Anmerkung: Der NDR vollstreckt am Ende etwas in seinem Namen ohne tatsächlich der Gläubiger zu sein ;) so einen ähnlichen Fall gibt es aktuell beim MDR i.V. mit BR -

->Wo ist der Übertrag, der Wechsel des Gläubigers und wo der Auftrag dazu.
Wie ist das mit der Datenweitergabe?


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K
  • Beiträge: 2.246
Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Zitat
Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer*** umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren*** festzusetzen.
Quelle: Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdf

Bin da aber ganz bei dir, PersonX: an den aufgekommenen Fragen (z. B. anderer Gläubiger) sollten wir dran bleiben und vertiefen > eigener thread


***Edit "Bürger": Man beachte auch "Rundfunkteilnehmer" und "Gebühren"... welche ja eigentlich nicht mehr Regelungsbestandteil des Rundfunk"beitrags"staatsvertrags sein sollen... ::)


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  • Beiträge: 4.011
Es mag in der Gesetzes-Begründung vielleicht etwas "verständlicher" sein, was geregelt werden wollte.
Erfüllt der Wortlaut im Text des Gesetzes das Anliegen aber auch tatsächlich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2023, 14:20 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mit Widerspruch sollte - auch aus allen og. Gründen - immer zugleich auch
Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige materielle Original-Akte zur
im Bescheid unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Raumeinheit "Straße Nr., PLZ Ort" gestellt werden...

Als eine der Begründungen dafür könnte eine Person B der Überzeugung sein, dass für die
im Bescheid unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Raumeinheit "Straße Nr., PLZ Ort"
bereits an den zuständigen Gläubiger gezahlt worden sei.

(Nur) Die vollständige materielle Original-Akte zu dieser
im Bescheid unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Raumeinheit "Straße Nr., PLZ Ort"
wird dies belegen (können).

Es könnte "vorsorglich" darauf hingewiesen werden, dass der Erlass eines "Widerspruchsbescheides"
ohne diese vorherige Akteneinsicht rechtswidrig
wäre.

Es könnte ggf. auch zur Unterlassung des Erlasses eines Widerspruchsbescheides aufgefordert werden,
bis mitgeteilt wurde, nach welchen Rechtsnormen das Rechtsmittel-Verfahren durchgeführt wird und die
dafür erforderliche o.g. Akteneinsicht vorgenommen, ausgewertet und rechtsmittelfähig aufbereitet werden konnte.


;)

Siehe u.a. auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
und dort u.a. auch weiterführende Links wie
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum
> zu den Problemen der wohnungsbezogenen Erhebung, jedoch personenbezogenen Aktenführung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34871.msg211250.html#msg211250

Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
> zur strukturellen Untauglichkeit der personenbezogenen Aktenführung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680


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  • Beiträge: 7.379
Wie ist das mit der Datenweitergabe?
Es sei darauf verwiesen:

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

EuGH C-180/21 - DSGVO - Art 6 DSGVO regelt d. Zulässigkeit der DV abschließend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36940.0


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Querverweis aus aktuellem Anlass...
rechtswidr. Festsetzung/Beitreibung durch örtl. unzuständ. LRA (Zweitwhg.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37059.0

Hier ein paar Entscheidungen zum Thema
rechtswidrige Festsetzung/ Beitreibung durch örtlich unzuständige Landesrundfunkanstalt (Zweitwohnung)
(was jedoch gem. den Entscheidungsbegründungen/ der Gesetzesbegründung augenscheinlich zu unterscheiden ist vom Fall des Umzugs aus dem Zuständigkeitsbereich einer "Landesrundfunkanstalt" in den Zuständigkeitsbereich einer anderen "Landesrundfunkanstalt")
[...]
Zur Gesetzesbegründung bzgl. Zuständigkeit für den "Regelfall" des Umzugs siehe auch nochmals weiter oben von "Kurt" unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36977.msg221334.html#msg221334

Das ist derzeit erst einmal die "Gemengelage"...
...die aber nicht "in Stein gemeißelt" sein muss ::) >:D


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