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Autor Thema: ARD-Sonntagstalk „Anne Will“ wird zu Jahresende eingestellt  (Gelesen 1377 mal)

D
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Mutmasslich dürfte Sie sich in den ganzen Jahren eine goldene Nase verdient haben...da kann mit 56 Jahren leicht über ein Aufhören nachgedacht werden...
...und dann natürlich von der öR üblichen Selbtsbeweihräucherung begleitet...


welt.de, 13.01.2023

Nach 16 Jahren
ARD-Sonntagstalk „Anne Will“ wird zu Jahresende eingestellt

Ende 2023 ist nach 16 Jahren Schluss mit dem ARD-Politiktalk „Anne Will“. Die 56-jährige Moderatorin möchte sich neuen Projekten zuwenden. NDR-Intendant Joachim Knuth würdigt ihre Sendung als „Teil der deutschen TV-Geschichte und gelebte Pluralität“.

Zitat
Der ARD-Politiktalk „Anne Will“ am Sonntagabend wird zum Ende dieses Jahres eingestellt. Das teilte der NDR am Freitag mit. Anne Will entschied sich gegen eine Verlängerung ihres auslaufenden Vertrages. Sie wird die Sendung dann insgesamt 16 Jahre lang moderiert und produziert haben. Die 56-jährige Anne Will will sich in Zukunft neuen Projekten zuwenden, „über die sie sich auch mit dem NDR bereits im Gespräch befindet“. [...]
https://www.welt.de/kultur/medien/article243186981/Anne-Will-ARD-Talk-wird-Ende-2023-eingestellt.html


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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www.rundfunk-frei.de

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mich würde bei einer solchen Mitteilung eigentlich mal interessieren, ob die Will Media GmbH (https://www.will-media.de/), die offensichtlich nur für diese Sendung gegründet wurde, dann auch aufgelöst wird. Hierzu verweise ich im Weiteren auf das folgende Thema:

Thema: Marienhof: Schleichwerbung bei ARD und ZDF
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35767.msg216316.html#msg216316


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Die Frage nach der GmbH kommt eigentlich nicht unmotiviert, da es mich interessieren würde, wie das ganze Netzwerk mit privaten Unternehmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den Grundsätzen aus dem ersten Rundfunkurteil vom 28. Februar 1961 -- 2 BvG 1, 2/60 -- vereinbar sind. Die Will Media GmbH erinnert von ihrer Konzeption durchaus an die Deutschland-Fernsehen-GmbH, die damals für verfassungswidrig erklärt wurde (Rn. 182-185):
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html
Zitat von: BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung, Rn. 182-185
Rn. 182
Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Das läßt sich nur sicherstellen, wenn diese organisatorischen und sachlichen Grundsätze durch Gesetz allgemein verbindlich gemacht werden. Art. 5 GG fordert deshalb den Erlaß solcher Gesetze.

Rn. 183
Aus Art. 5 GG kann nicht hergeleitet werden, daß die Veranstalter von Rundfunksendungen notwendig Eigentümer oder Verfügungsberechtigte über die sendetechnischen Anlagen sein und als Veranstalter notwendig auch das Recht besitzen müßten, diese Anlagen zu betreiben. Art. 5 GG hindert nicht, daß auch Vertretern des Staates in den Organen des "neutralisierten" Trägers der Veranstaltungen ein angemessener Anteil eingeräumt wird. Dagegen schließt Art. 5 GG aus, daß der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.

Rn. 184
Die durch notariellen Vertrag vom 25. Juli 1960 gegründete Deutschland-Fernsehen-GmbH, deren Zweck "die Veranstaltung von Fernseh-Rundfunksendungen (ist), die den Rundfunkteilnehmern in ganz Deutschland und im Ausland ein umfassendes Bild Deutschlands vermitteln sollen", bestand ursprünglich aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister Schäffer als Gesellschaftern; seit dem Ausscheiden des Gesellschafters Schäffer, der "für die Länder der Bundesrepublik Deutschland" seine Stammeinlage übernommen hatte, ist alleiniger Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft ist also völlig in der Hand des Staates. Sie ist ein Instrument des Bundes, sie wird kraft der verfassungsmäßigen Kompetenzen der Bundesregierung und des Bundeskanzlers von diesen beherrscht. Diese Feststellung kann nicht durch den Hinweis auf den Inhalt des Gründungsvertrags und der nur einen Bestandteil des Vertrags bildenden Satzung der Gesellschaft entkräftet werden. Selbst wenn man unterstellt, daß die Gesellschaftsorgane, insbesondere der Aufsichtsrat und der Intendant, in relativer Unabhängigkeit arbeiten, und daß die satzungsgemäßen Grundsätze für die Programmgestaltung dem Gebot des Art. 5 GG, der institutionellen Freiheit des Rundfunks, zur Zeit Rechnung tragen, bleibt entscheidend, daß das Gesellschaftsrecht und die Gesellschaftssatzung keine Gewähr gegen eine Veränderung der gegenwärtigen Gestalt der Gesellschaft bieten. Ebenso wie aus Anlaß des Ausscheidens des
Gesellschafters Schäffer die Satzung geändert worden ist, kann sie auch sonst jederzeit geändert werden. Die "Gesellschafterversammlung" kann jede Änderung beschließen, kann schließlich auch die Auflösung und Neugründung der Gesellschaft mit neuen Organen (einschließlich der damit verbundenen personellen Veränderungen) beschließen. Es ist ein elementarer Unterschied, ob die oben angegebenen organisatorischen Vorkehrungen und sachlichen Leitgrundsätze zum Zwecke der Erhaltung der Freiheit des Rundfunks in einem Gesetz oder in einem Gesellschaftsvertrag enthalten sind.

Rn. 185
Gründung und Existenz der Deutschland-Fernsehen-GmbH verstoßen demnach gegen Art. 5 GG.

Das Urteil verbietet zwar nicht grundsätzlich, dass rechtsfähige Gesellschaften des privaten Rechts Träger der Veranstaltung von Rundfunksendungen sein können (Rn. 181); dennoch frage ich mich, wieso solche politischen Sendungen über eine GmbH abgewickelt werden.

Da die Produktion der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowieso in der Regel von privatrechtlichen Unternehmen vorgenommen wird, schließt sich daran auch die Frage an, ob es nicht besser ist, den ganzen Sendebetrieb des ÖRR wieder in eine Aktiengesellschaft zu verlagern, so wie es ursprünglich mal war, worauf ich in einem andern Thema bereits hingewiesen habe:

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz (Kein RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 18:49 von Bürger«
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Z
  • Beiträge: 1.564
Formal wird eine Sendung von extern "eingekauft". So, als wenn ein Fernsehfilm aus dem Kirch-Imperium zur Sendung gebracht wird, da zahlt man ja auch an den Rechteinhaber.
Daß das Sendeformat auf Wunsch des ÖRR überhaupt erst produziert wird und mit welcher Stoßrichtung, ist eine politische Geschichte.
Vorrangig wird mit dieser Formalität aber die Lizenz zum Gelddrucken erteilt, die Sendung kann beliebig teuer werden, selbermachen wäre zum Selbstkostenpreis möglich, dann verdient aber niemand dran...


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@Zeitungsbezahler
Dies alles ist jedoch nicht wirklich beweisbar, weshalb ich die Beitragspflicht für einen angeblich unabhängigen Rundfunk eher für anfechtbar halte, wenn man sich auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung konzentriert. Denn ein Leitthema des Bundesverfassungsgerichtes ist die Forderung nach einer Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die es formal eigentlich nicht gibt und auch nicht geben kann.


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BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html
Zitat von: BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung, Rn. 182-185
Rn. 183
[...] Dagegen schließt Art. 5 GG aus, daß der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.
Hier kommt das Unionsrecht in die Quere; die Einflußnahme des Staates wird nämlich schlicht unterstellt, solange wie ein Unternehmen staatliche Beihilfen erhält, denn im Unionsrahmen hat der Staat grundsätzlich Einfluß auf alle wirtschaftsteilnehmenden juristischen Personen, (bekanntermaßen unabhängig ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung), solange sie staatliche Beihilfen erhalten.

Ob der auch vom BVerfG bestätigten Vorrangigkeit des Unionsrechts kann die derzeitige Art der Finanzierung der ÖRR nur als national verfassungswidrig erkannt werden.

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

EuGH Rechtssache 106/77 - Unmittelbare Bindung des Gemeinschaftsrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35440.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

EuG T-568/08 - Staatl. Finanzierungsm. - öffentl. Dienstl. - stets staatl. Beih.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36735.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Als Nicht-Rundfunkteilnehmer habe ich noch nie eine Sendung von Anne Will gesehen, weshalb ich über die Inhalte dieser Sendungen nichts aussagen kann. Mir ist bei der Durchsicht der WIKI von Will jedoch aufgefallen, dass sie ihr Studium mit einem Stipendium der Friedrich-Ebert-Stiftung finanziert hat, die der SPD nahe steht:
Zitat
Während ihrer Studienzeit arbeitete sie als Journalistin bei der Kölnischen Rundschau und dem Spandauer Volksblatt und war Stipendiatin der Friedrich-Ebert-Stiftung. 1990 schloss sie ihr Studium in Köln mit dem Magister ab.
Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Anne_Will
Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich-Ebert-Stiftung

Nach meinen Recherchen sehen solche parteipolitischen Stipendien vor, dass die Stipendiaten sich als Gegenleistung für das erhaltene Geld an der Universität für die politische Arbeit einer Partei einsetzen müssen, was für alle politischen Richtungen gilt (also ebenso z. B. für ein Stipendium aus der Konrad-Adenauer-Stiftung). Der Erlass von BAFÖG-Schulden, der aus einer solchen persönlichen Verknüpfung erwächst, dürfte zudem zu einer noch größeren politischen Treue zur Partei führen, als die tatsächliche Übereinstimmung mit den Inhalten einer Partei.

Die Friedrich-Ebert-Stiftung vergibt Stipendien im Namen der SPD, weshalb durchaus gesagt werden kann, dass Ann Will 16 Jahre lang Werbung für die SPD im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemacht hat. Auch wenn es wahrscheinlich parteipolitische Werbung in andere Richtungen ebenso im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt, frage ich mich als Nicht-Rundfunkteilnehmer, wieso solche Sendungen aus Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen bezahlt werden. Diese Abgaben für den Rundfunk sollen seit 2013 schließlich auch Menschen zahlen, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen.   

Natürlich müssen Parteien Werbung machen, wobei diese ihre parteipolitische Werbung aus eigenen Mittel finanziert müssen und dafür keine Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen heranziehen dürfen, denn ansonsten handelt es sich bei solchen Sendungen um nichts anderes als politische Schleichwerbung und Indoktrination. Hierzu im Weiteren:

Marienhof: Schleichwerbung bei ARD und ZDF
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35767.0     

Damit dürfte eigentlich der folgende Satz widerlegt sein, den Gegner des Rundfunkbeitrages immer wieder als Textbaustein in Widerspruchsbescheiden finden:
Zitat
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldner keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.
Quelle: Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä. (Beispiel 2, S. 1)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422


Für weitere Details hierzu verweise ich auf:
Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36546.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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