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Autor Thema: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist unionsrechtswidrig  (Gelesen 1183 mal)

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Der beihilferechtliche Aspekt ist bei der nachstehenden Betrachtung noch gar nicht berührt, denn es geht, mal wieder, um die im europäischen Grundrecht formulierte Nichteinmischung des Staates in die Belange der Meinungs- und Informationfreiheit, wie sie in den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh von Europa und seinen Mitgliedsländern in EU bzw. Europarat formuliert worden sind.

In dem die Landesgesetzgeber (!), (nur diese dürfen bekanntlich nachhaltige Grundrechtseingriffe vornehmen***), keine Unterscheidung zwischen wohnungsinnehabenden Rundfunknutzern, (m/w/d), und wohnungsinnehabenden Rundfunknichtnutzern, (m/w/d), bzw. zwischen wohnungsinnehabenden Rundfunkinteressenten, (m/w/d), und wohnungsinnehabenden Rundfunknichtinteressenten, (m/w/d), in die Zustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen haben, greifen sie bei allen wohnungsinnehabenden Rundfunknichtinteressenten, (m/w/d), bzw. wohnungsinnehabenden Rundfunknichtnutzern, (m/w/d), in die vom europäischen Grundrecht in den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh garantierte Nichteinmischung des Staates ein und führen das Rundfunkbeitragsstaatsvertragswerk durch diese Nichtunterscheidung in Nichtübereinstimmung zum Unionsrecht, was zur Folge hat, daß es weder für Bürger, (m/w/d), noch für Rundfunkunternehmen, (m/w/d), eine Bindungswirkung entfaltet.

Da die völkerrechtlichen Verträge der Union und ihrer Mitgliedstaaten integraler Teil des Unionsrechts sind, braucht hier auch nicht explizit auf die Grundrechtecharta der Union verwiesen werden, ist deren Inhalt wie Wortlaut doch auf Wortlaut wie Inhalt der EMRK aufbauend, zumal in Belangen der Informations- und Meinungsfreiheit.

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Nationales Recht

1)
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
[...]

2)
BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34862.msg211265.html#msg211265
Zitat
2. NV: Eine unionsrechtswidrige und damit nicht anwendbare Regelung kann keine Bindungswirkung entfalten [...]

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Unionsrecht

3)
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC
Zitat
Artikel 3
(ex-Artikel 2 EUV)

[...]
(5)   In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

4)
RECHTSSACHE C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:61989CJ0260
Zitat
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

41 Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

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Europarecht

5)
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063764
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. [...]
Weiterführend siehe auch

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0

--------------
*** =
BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30979.0
Zitat
Rn. 45 - BVerfGE 40, 237 - Justizverwaltungsakt
[...] daß die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muß, [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2021, 20:42 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.332
Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ebenfalls unionsrechtswidrig sein, jedenfalls in Belangen aller Rundfunknichtnutzer und Rundfunknichtnutzerinnen.

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/dreiundzwanzigster_rundfunkaend_stv

Zitat
§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Der Datenschutz ist aber durch EU-Grundrecht geschützt

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

Zitat
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten

(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Und dieses EU-Grundrecht steht diesem §2 des Zustimmungsgesetzes entgegen, wenn der Staat entgegen den Bestimmungen des Art. 11 GrCh, ("without interference by public authority"),  dadurch eine Einflußnahme in das Medienverhalten dieser natürlichen Personen ausübt, als daß er deren personenbezogene Daten ohne ihre aktive wie freiwillige Einwilligung an den Rundfunk zwecks Weiterverarbeitung weiterreicht.

Der Gesetzgeber hätte das Zustimmungsgesetz derart präzisieren müssen, daß eine Verletzung der europäischen Grundrechte nicht möglich ist.

Eine dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Regel entfaltet aber keine Bindungswirkung, wie der für öffentliche Finanzen zuständige BFH bereits entschied, (siehe Ziffer 2) im Vorpost); damit wird aber das ganze Zustimmungsgesetz unionsrechtswidrig und der dazugehörige Staatsvertrag in Folge nichtig.

Mißachtet durch Unterlassen einer nur Rundfunknutzer und Rundfunknutzerinnen erfassenden Regel sind Art 8 GrCh und Art 11 GrCh, mindestens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2021, 09:00 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ebenfalls unionsrechtswidrig sein, jedenfalls in Belangen aller Rundfunknichtnutzer und Rundfunknichtnutzerinnen.
Dieses übrigens seit Einführung des Rundfunkbeitrages, da die GrCh in 2007 mit dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich geworden ist, seither also einhaltepflichtig ist, und der Rundfunkbeitrag bekanntermaßen mit Wirkung ab 2013 eingeführt worden ist.

Diese GrCh hätte also in allen Zustimmungsgesetzen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berücksichtigt werden können und müssen.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
ERKLÄRUNGEN

ZUR SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ,

die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat

A.   ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE

1.   Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die rechtsverbindlich ist, bekräftigt die Grundrechte, die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben.

Die Charta dehnt weder den Geltungsbereich des Unionsrechts über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus noch begründet sie neue Zuständigkeiten oder neue Aufgaben für die Union, und sie ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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