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Autor Thema: ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen  (Gelesen 17609 mal)

Z
  • Beiträge: 1.563
Da Rundfunk ja Landessache ist, könnten die "angepaßten" Beitragssätze doch von den Bewohnern von Wohnungen in Bundesländern, die dem Staatsvertrag zugestimmt haben abgepreßt werden, oder?
Da die Kaufkraft in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist, muß doch auch der Zwangsbeitrag nicht überall gleich sein?
Warum muß denn in allen Bundesländern eine einheitliche Beitragshöhe gelten, machen doch alle Rundfunkanstalten unterschiedlich hohe Verluste?
Wenn denn der Anspruch auch höhere Beiträge bestünde, wozu überhaupt getarnte Gesetze?


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Der Staatsvertrag selbst hat eine Klausel, dass er nichtig ist, wenn er nicht von allen Landesparlamenten bis zum 31.12. genau so angenommen ist. Die Klausel gibt es schon immer, um alle Parlamente auf Linie zu zwingen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2020, 13:51 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

Z
  • Beiträge: 1.563
@NichtzahlerKa:
Das ist ja klasse. Dann kann Haseloff doch am 2.Januar 2021 abstimmen lassen und die CDU darf dann auch dafür sein...


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H
  • Beiträge: 582
Ich finde es persönlich eine Unverschämtheit, in einer deutschlandweiten Wirtschaftskriese, hervorgerufen durch eine Pandemie, auch noch nach einer Erhöhung zu schreien.

Aber genau dieses Verhalten des ÖRs zeigt, was deren wirklicher Wunsch ist, und wie diese, ungeachtet menschlicher Einzelschicksale, an ihren Erhöhungen festhalten.

Und mal unter uns:
Dann gibt es mal weniger Neuerungen, ich finde das nicht schlimm. Meinetwegen können sie die Senderanzahl auch gleich mit reduzieren, und somit eine Absenkung des Beitrages ermöglichen.

Ich bin über die Art und Weise und den Umgang der ÖRs wieder einmal, schwer entsetzt.

Grüße
Adonis


Edit "Bürger": Unnötige umfängliche Zitierung des Einstiegsbeitrags entfernt. Bitte nicht ellenlang unnötig und ohne Hervorhebung des Wichtigen zitieren, nur um dann kürzer als das eigentliche Zitat zu kommentieren. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2020, 13:53 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Der "Rechtsweg" für einen Verstoß gegen das GG ist daher ziemlich kurz: man klagt beim Bundesverfassungsgericht.
Gegen 1 Gesetz innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten; gegen einen Verwaltungsakt.

Beides ist nicht gegeben; weder hat es ein Gesetz, da keines zustandegekommen ist, noch hat es einen den ÖRR beschwerenden Verwaltungsakt, oder? Beides zu betrachten in Bezug auf Sachsen-Anhalt.

Wo ist also die Legitimation der ÖRR?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
M. E. ist die spannende Frage, wenn denn die ÖR-Senderanstalten eigentlich verklagen wollen und was sie fordern. Gilt die Verfassungsbeschwerde

- Herrn Haseloff, weil er den Landtag nicht zur Zustimmung aufgefordert hat bzw. angesichts des geäußerten Unmuts gekniffen hat?

- allen Bundesländern, weil die den Sendern nicht mehr Geld zubilligen? Dagegen würden sich 15 Länder wohl verwahren.

- dem Landtag des Landes Sachsen-Anhalt? ... "Hohes Gericht, mir als Landtagspräsidenten liegt bis heute kein Zustimmungsgesetz der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt zum Rundfunkbeitrag vor, über das ich die Mitglieder des Parlaments abstimmen lassen könnte! Ich beantrage daher die Klage diesbezüglich zurück zu weisen."  8)

Kann das BVerfG den Ministerpräsidenten anweisen, eine Abstimmung durchzuführen? Die Begründung für ein solches Weisungsrecht möchte ich sehen! Falls das tatsächlich möglich wäre: darf der Landtag dann nur zustimmen oder ist jeder Abgeordnete weiterhin frei in seiner Entscheidung? Wie würde das BVerfG begründen können/wollen, dass der Souverän, repräsentiert durch die gewählten Abgeordneten des Landes, die er u. a. mit der Kontrolle der Regierung beauftragt, Staatsverträge der Regierung nur abnicken darf? 

Ich vermute, dass, wenn sich das BVerfG hier in die politische Entscheidungsfindung und die Finanzierung von staatlichen Aufgaben einmischt, einerseits das Verfahren für Staatsverträge erledigt sein dürfte, egal um was es in den Staatsverträgen geht, die Finanzierung des Rundfunks in der jetzigen Form mehr oder weniger erledigt ist, sowie das BVerfG womöglich beschädigt. Wäre ich in der Lage der Länder, würde ich das Problem in der Klausel sehen, mit der alle Länder zustimmen müssen, andernfalls die Erhöhung geplatzt ist. Es ist ja denkbar, diese Klausel in künftigen Verträge so zu ändern, dass dann, wenn ein Land nicht zustimmt, obwohl es den Vertrag mit unterzeichnet hat, das Land damit seinen Austritt aus sämtlichen Rundfunkstaatsverträgen erklärt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2020, 13:55 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der "Rechtsweg" für einen Verstoß gegen das GG ist daher ziemlich kurz: man klagt beim Bundesverfassungsgericht.
Gegen 1 Gesetz innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten; gegen einen Verwaltungsakt.

Beides ist nicht gegeben; weder hat es ein Gesetz, da keines zustandegekommen ist, noch hat es einen den ÖRR beschwerenden Verwaltungsakt, oder? Beides zu betrachten in Bezug auf Sachsen-Anhalt.

Wo ist also die Legitimation der ÖRR?

Ach pinguin! Man kann nicht nur gegen ein Gesetz bzw. dessen Folgen vorgehen, sondern auch gegen Handlungen, Unterlassen und einen sich durch solches ergebenden verfassungswidrigen Zustand.

Die Sender klagen selbstverständlich auf angemessene Finanzierung. Die hat ihnen das Bundesverfassungsgericht zugesichert, in dem es sagt, dass  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erfordert. Die Sender behaupten, dass diese nunmehr nicht länger gegeben sei, die KEF und die Länder dies ebenso sehen, dies sogar durch einen entsprechenden Staatsvertrag bestätigt wurde, nun aber das benötigte Geld nicht fließt. - Ergo: keine funktionsgerechte Finanzierung, folglich Verfassungsgebot verletzt, also ab zum BVerfG!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 886
Man kann nicht nur gegen ein Gesetz bzw. dessen Folgen vorgehen, sondern auch gegen Handlungen, Unterlassen und einen sich durch solches ergebenden verfassungswidrigen Zustand.
Ich denke auch... es muss auf Unterlassen auf Befassung mit dem Thema hinauslaufen. Ganz unabhängig von der geforderten Erhöhung, hätte eine Befassungs stattfinden müssen.

Die Klausel der durchgewunkenen Parlamente werden sie aus politischen Gründen nicht angreifen, denn damit greifen sie ja die an, die durchwinken. Logisch ist das zwar näher am Sachverhalt, aber vermutlich nicht opportun.

Wenn sie aber wegen Unterlassung der Befassung klagen, dann ist der Witz, dass sich jedermann dieser Klage anschließen kann. Denn auch ich finde es eine Resenschweinerei, dass sie die Rundfunkgeier nicht endlich abschießen. Eine Gesetzesvorlage auf Gesundschrumpfung des Auftrags hätte eine Mehrheit im Parlament, aber die Regierung weigert sich diese einzubringen und sich mit dem Thema zu befassen!
Edit:
Hier ein Anschreiben mit der entsprechenden Zulassungsbergründung der Antragsberechtigtheit (mit einem Schuss Ironie, da alle kursiven Passagen quasi aus dem Urteil von 2018 kopiert sind).
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Nichtbefassung des Landtags des Bundeslandes Sachsen-Anhalt bis zum 31.12.2020 über die Finanzierungsfrage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Folgejahre 2021-2024 ist ein Versäumnis verfassungsrechtlicher Schwere von dem ich in meinem Grundrechten nach Artikel 5 Abs. 1 unseres Grundgesetzes betroffen bin.

Zwar ist der Empfang von Rundfunk in meiner Wohnung derzeit (gewollt) technisch nicht möglich, aber auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten als Empfänger kommt es nicht an.

Es liegt der individuelle Vorteil noch nicht darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mir direkt nutzt und in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und „einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen“ leistet.

Erforderliche Zulassungsvoraussetzung für dieses Verfahren ist nur, dass für mich als Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Nicht darauf, ob in meiner beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob ich das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will.
Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und mir als „Schuldner“ des Rundfunkbeitrags besteht auch dann, wenn ich nicht über Empfangsgeräte verfüge. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragspflicht keine Bedeutung.


Dieser individuelle Vorteil einer Nutzungsmöglichkeit ist nun in Gefahr, weil sich das Parlament des Landes Sachsen-Anhalt nicht mit der zukünftigen Aufgabe und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befasst hat und damit unvermittelt keine Neuregelung der Rundfunkbeiträge möglich ist. Mein Landtag in Baden-Württemberg hat ebenso unterlassen für dieses Szenario vorzusorgen.
In dem Sinne des Vorteils einer potentiellen Möglichkeit einer positiven Nutzungsentscheidung bin ich ab 2021 ebenso "beitragspflichtig" wie in meinem Verfassungsrecht auf freien Informationszugang verfassungswidrig eingeschränkt durch Unterlassen. Dadurch bin ich sogar direkter klageberechtigt, als eine Rundfunkanstalt, denn ich bin als Grundrechtsträger von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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1. Da ARD nicht "Verfassungsorgan" ist, dürfte "Klage" wohl nicht in Betracht kommen.
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Gemeint ja wohl "Beschwerde" (ohne Rechtsanspruch auf Entscheid). Wir wünschen von vollem Herzen eine Annahmeverweigerung - wird aber ja wohl zum Entscheid angenommen werden?

Gar nicht sicher; denn Subsidiarität erfordert, dass erst vor dem VerfGH Sachsen-Anhalt gestritten wird.


2. "ARD" kann gar nichts. ARD insgesamt "gibt es nicht",
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keine Rechtsperson. Es könnten also allenfalls einzelne Anstalten Beschwerde führen. Mangels Aktivlegeitimagation könnte eigentlich nur der MDR und der nur in Sachsen-Anhalt. Über Eilanträge könnte das allerdings rasch beim BVerfG ankommen. 


3. Warum können die anderen Anstalten nicht?
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Weil ja die anderen Bundesländer einen Beitragsstaatsvertrag machen könnten, der etwas höher ausfällt, weil ohne Sachsen-Anhalt. Es hat ja nur jeder einzelne ARD-Sender im jeweiligen einzelnen Bundesland eine Finanzgarantie.
ZDF entfällt, weil nicht inkassobefugt.

Bisher hat ja kein anderes Bundesland nein gesagt zu einer kompensierenden höheren Erhöhung.


4. Und warum kann beim BVerfG oder VerfGH selbst der MDR nicht?
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... nicht einem Landesregierung oder einem Landesparlament ein Handeln anordnen:

https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16377/bundesverfassungsgericht

Zitat
Bundesverfassungsgericht
 Höchstes deutsches Gericht mit Sitz in Karlsruhe. Seine Richter/innen werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit auf 12 Jahre gewählt. Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass Parlamente, Regierungen und Gerichte in Deutschland das Grundgesetz einhalten. Es kann z.B. ordnungsgemäß beschlossene Gesetze und Regierungsanordnungen wieder aufheben, wenn sie seiner Meinung nach verfassungswidrig sind. Es entscheidet über Parteiverbote und über Verfassungsbeschwerden, die jede Bürgerin und jeder Bürger beim Bundesverfassungsgericht einreichen kann.
 www.bundesverfassungsgericht.d3

 Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

Im Dezember 2020 erfolgte Gerichtsmeinung an eine PersonX, man könnte der Regierung nicht ein Handeln vorschreiben.
Oder auch, kommentiert @pjotre , Gerichte können nicht entscheiden über "lege ferenda", sondern nur über "lege lata".
(Papa Google weiß mehr über dies Juristen-Latein.)
Siehe oben im Zitat, "Regierungsanordnung". Hier geht es aber um eine "Nicht-Anordnung". Das wäre unzullässige Einmischung der Judikative in den Ermessensspielraum der Politik - "ultra vires". Das Verfassungsorgan "Verfassungsgericht" darf den anderen Verfassungsorganen keine Weisungen erteilen.
 

5. Spannend für uns alle,
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in den nächsten Tagen mal sehen, wie das Imperium mit dieser Problematik umgehen wird, sobald die Phase der großen Sprüche vorüber ist und die Phase des Backens der Kleinen Brötchen eintritt.
Eines ist neu, aus den Jägern wurden die Gejagten. Unser Mitleid ist grenzenlos, uns rollen die Mitleidstränen in Strömen, wo ist die Badewanne, schnell!


6. Hoffentlich bald deren Beschwerden -
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denn wir Bürger brauchen diese als Aktivlegitimation für die Gegenbeschwerden der Bürger. Seit Februar 2020 vorbereitet - nun rund 500 Schriftsatz-Seiten entstanden. Hallo Imperium, wir Bürger sind startfertig für den Waffengang, und ihr?
Hallo Imperium, schon mal was vom Teutoburger Wald gehört?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2020, 16:50 von pjotre«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
1. Da ARD nicht "Verfassungsorgan" ist, dürfte "Klage" wohl nicht in Betracht kommen.
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Gemeint ja wohl "Beschwerde" (ohne Rechtsanspruch auf Entscheid). Wir wünschen von vollem Herzen eine Annahmeverweigerung - wird aber ja wohl zum Entscheid angenommen werden?

Gar nicht sicher; denn Subsidiarität erfordert, dass erst vor dem VerfGH Sachsen-Anhalt gestritten wird.

Ich habe das schon mehrfach erklärt: es klagt natürlich nicht "die ARD", sondern alle in der ARD organisierten Sender zusammen mit dem ZDF und dem Deutschlandradio. Das "die ARD" klagt ist eine journalistische Verkürzung, vermutlich weil man nicht länglich auf juristische Feinheiten eingehen will und u. U. auch, weil den Schreibern der organisatorische Unterschied zwischen ARD und z. B. dem ZDF gar nicht klar ist.

Subsidiarität? Nicht wirklich! Eine Klage vor dem Verfassungsgerichtshof Sachsen-Anhalt gibt es nicht, weil es nicht um ein Thema der Verfassung Sachsen-Anhalts geht, sondern um eines des Grundgesetzes (Artikel 5). Für das aber liegt die Zuständigkeit beim Bundesverfassungsgericht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

N
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Zitat
Dem ZDF fehlen nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen Euro, wenn der Rundfunkbeitrag nicht erhöht wird. Der Erste Stellvertretende Vorsitzende des ZDF-Fernsehrats, Wilhelm Schmidt, erklärte, dies würde “vor allem die geplanten Verbesserungen im Programm sowie die technischen Weiterentwicklungen zum Ausbau der internetbasierten Angebote bremsen”, aber auch “die eine oder andere Programmeinschränkung”, zum Beispiel im Sport.

Moment - wieso wird hier etwas als Nachteil dargestellt, was eigentlich ein Vorteil ist? Der ÖRR hat im Internet mit dem Auftrag der Grundversorgung ohnehin nicht viel zu suchen. Der Vorteil läge ja dann darin, dass unsere Beitragsgelder nicht in unzulässigen Online-Angeboten verprasst werden. Ja, schon klar. der ÖRR ist mittlerweile eh ein Selbstbedienungsladen geworden, wo man einfach von sich aus definiert, wie viel Reichweite man haben muss um die vertraglich vereinbarten Aufgaben abzudecken ... :(


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A. Medienrecht ist Landesrecht.
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Die Staatsverträge sind genau deshalb nötig, weil es nicht Bundesrecht ist.
Der Verfassungsgerichtshof Sachsen-Anhalt ist verpflichtet, bei der Wertung von Landesrecht das Bundesrecht als übergeordnetes Recht einzubeziehen.
Ebenso wie z.B. die EU-Charta, die EMRK. Das ist Routine des Rechtssystems: Jedes Gericht muss die Gesetzeshierarchie berücksichtigen.

Auch Sachsen und Thüringen haben Landesverfassungsgerichte.
(nicht alle Bundesländer haben es, nur in den wenigen Ausnahmen "darf man direkt zum BVerfG", sobald alle sonstigen Schritte ausgeschöpft sind)


B. Das gilt für die Finanzierungsgarantie. Diese ist aber nur landesspezifisch einforderbar.
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Sachsen-Anhalt ist nur für den MDR mit verpflichtet - für keine andere Anstalt. ZDF ist meines Wissens "deduktiv 25 %", hat also wohl nirgends Aktivlegitimation.

Es besteht kein Gesetz der Finanzierungsgarantie ("Staatsferne"), also zwangsläufig auch kein Staatsvertrag für einen bundesweiten Haftungsverbund.
Also ist es nur Sache von Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen. Für jeder Mehrländeranstalt besteht ein autonomer Staatsvertrag. Auf dessen Inhalt kommt es an, wie ein eventueller Haftungsverbund abzuleiten ist.


C. Das Bundesverfassungsgericht erwartet nach dem Prinzip der Subsidiarität,
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dass im Fall von Landesrecht zunächst das Landesverfassungsgericht angerufen wird.
Siehe hierzu Regelung und Rechtsprechung des BVerfG.
Das gilt also nicht nur für fachgerichtliche Verfahren, sondern sämtliche sonstigen Möglichkeiten müssen als ausgeschöpft oder als ungeeignet schon in der Beschwerde überzeugend belegt werden.
Also nicht nur Gerichtsverfahren, sondern auch sogar, falls geeignet und naheliegende, andere Bemühungen.


D. "ARD... will klagen" .... siehe Einstiegsbeitrag:
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Das ist vom Streitwilligen selber formuliert:
https://www.rnd.de/politik/ard-will-noch-2020-klage-zum-rundfunkbeitrag-einreichen-lander-mit-krisen-treffen-OYA4IM2GKCOGRZOKXVBTKXWKEE.html

Der hat kein Recht auf "journalistische Verkürzung" in eigener Sache, weil er ja praktisch die "Pressemitteilung in eigener Sache" ist. Die Intendantin des MDR, Dr. jur. Wille, hat dies ja ziemlich sicher nicht nur gelesen, sondern beauftragt und als wichtiges Statement gegengelesen.
Nein, diese Falschformulierung wird hier als Absicht interpretiert, um dem Kern der Problematik auszuweichen: Dass nur der MDR - wenn überhaupt - als Beschwerdeführer in Betracht kommt.
Es soll skandaliert werden, dass bundesweit die Welt untergehen wird, wenn Magdeburg nicht züchtig gehorcht. "Framing" wie es im Buch steht - im Wehling-Manual. Und wer hatte das bezahlt und beauftragt? Da schließt sich der Kreis.


E. Die anderen Anstalten haben keine Aktivlegitimation.
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Das will man nicht öffentlich sagen, weil man dann sagen müsste, dass die anderen Bundesländer dann eben einen separaten Beitrags-Staatsvertrag machen könnten - z.B. 19 oder 20 Euro.
Genau das wurde in 1000 Massenmails den Parlamentariern vorgeschlagen: Den Beitragsstaatsvertrag für den MDR abzuspalten und dort auf 15 € zu senken. 

Der MDR hat in Magdeburg eine maßvolle aber gleichwohl baulich imposante Zweigstelle. Inwieweit das für die Aktivlegitimation eine Rolle spielt, bleibe offen. Der 3-Länder-Staatsvertrag dürfte ausreichend legitimieren.


F. Und wie viel kassiert der Rechtsbeistand bei 400 Millionen Gegenstandswert?

https://www.smart-rechner.de/prozesskosten/ratgeber/anwaltsgebuehren_bei_prozesskosten.php
"1" Gebühr inklusive Mehrwertsteuer: Rund 800 Euro pro 1 Millionen Euro.
400 Millionen, das macht rund 300 000 Euro.
Da gibt es Schriftsatzgebühr, Verhandlungsgebühr usw. - Summe vielleicht 1 Million Euro.

Da haben sich ja bereits einige profiliert, die man dafür ansprechen könnte? Immer hübsch hinter die Kulissen schauen bei allem, was verlautbart wird. Nachlässe wären ja wohl standeswidrig? Geht ja wohl nur bei "sozial Schwachen"?
Also, wenn man die Intendanten so reden hört, denen steht mit mehr als dem Gehalt des Bundespräsidenten dennoch das Wasser bis zum Hals. Aber so richtig überzeugend "sozial schwach" wohl doch wieder nicht - oder? 

Aber wenn nur der MDR Aktvlegitimation hat und nur für Sachsen-Anhalt und Thüringen, da reduziert sich das auf rund ein Fünftel oder weniger?

Halt, nein, Ende November haben die Intendanten sich ja aufgeregt in Magdeburg, wieso man sich so aufregt für nur läppische 0,86 Euro. Ich hab's, der Gegenstandswert ist 0,86 Euro, liebe Herren Rechtswissenschaftler...?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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lex

  • Beiträge: 223
Die Sender klagen selbstverständlich auf angemessene Finanzierung. Die hat ihnen das Bundesverfassungsgericht zugesichert, in dem es sagt, dass  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erfordert.
Das hab ich noch nie verstanden.. wo steht das eigentlich?
Wenn ich im Grundgesetz nachlese: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
dann steht da: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet"
Da steht Freiheit und nicht Finanzierung.. fängt zwar beides mit F an, bedeutet aber komplett was anderes. Der Staat darf Presse und Berichterstattung nicht verbieten oder behindern. Aber es steht nicht, dass er ihn auch unterstützen muss. Eine Finanzierung durch den Staat (wie hier gegeben) behindert ja eben die Unabhängigkeit (sieht man jetzt ja sehr deutlich).

Ist also mein Link veraltet und es gibt ein anderes Grundgesetz?


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
sowie im Weiteren auch unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Sender klagen selbstverständlich auf angemessene Finanzierung. Die hat ihnen das Bundesverfassungsgericht zugesichert, in dem es sagt, dass  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erfordert.
Das hab ich noch nie verstanden.. wo steht das eigentlich?
Wenn ich im Grundgesetz nachlese: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
dann steht da: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet"
Da steht Freiheit und nicht Finanzierung.. fängt zwar beides mit F an, bedeutet aber komplett was anderes. Der Staat darf Presse und Berichterstattung nicht verbieten oder behindern. Aber es steht nicht, dass er ihn auch unterstützen muss. Eine Finanzierung durch den Staat (wie hier gegeben) behindert ja eben die Unabhängigkeit (sieht man jetzt ja sehr deutlich).

Ist also mein Link veraltet und es gibt ein anderes Grundgesetz?

Nein, dein GG ist in Ordnung. Es handelt sich um eine Interpretation des Artikels 5 des GG durch das Bundesverfassungsgericht, die den bisherigen Entscheidungen zum Rundfunk zu entnehmen sind. Z. B. stehen wichtige Anforderungen an die Finanzierung in der 7. und der 8. Rundfunkentscheidung des BVerfG.

7. Entscheidung: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
Zitat
Leitsätze
1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.   
2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.   
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.   
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.   
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt.   
6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.

8. Entscheidung: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Zitat
Leitsätze
1. Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.   
2. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert.   
3. Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.   
4. Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen BVerfGE 90, 60 (60)BVerfGE 90, 60 (61)abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.   
5. Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen.

Details ergeben sich jeweils aus der Begründung im Text.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Zitat aus 7. Entscheidung, Leitsatz 1:
Zitat
Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten ...

Dann ist die Lösung ganz einfach: Der Gesetzgeber muss aufhören, die Rundfunkveranstaltung öffentlich-rechtlichen Anstalten zu überrtragen!
Das Volk muss einfach nur Parteien wählen, die im Parlament (Gesetzgeber bzw. Legislative) entsprechend abstimmen. Dann sind GEZ (alias "Beitragsservice"), Zwangsbeitrag, Pfändungen und Beugehaft endlich vorbei :)


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