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Autor Thema: Verletzt der "Rundfunkbeitrag auf die Wohnung" den Zweck des Wohngeldes?  (Gelesen 9728 mal)

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Ich habe nochmals über das von @Besucher Geschriebene nachgedacht. Er hat zurecht kritisiert, eine Katalogerweiterung vorzuschlagen. Vielleicht wäre es besser zu sagen: die Rechtsprechung hat die Staatsverträge bereits öfters um Befreiungstatbestände ergänzt. Dann könnte man die Beispiele mit der Unterschreitung des Regelsatzes (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
- 1 BvR 665/10 -, Rn. 1-18) und den Zweitwohnsitzen (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157) anführen (Wortlaut Befreiung). Kein Wunder, wenn die Wohngeld- (und Solo-Selbstständigen-, Studierenden-, ...) -Härtefälle nicht mehr in den Katalog passen, gibt ja doch noch einige ungleichbehandelte Fallgruppen, die keine Einzelfälle sind. Insgesamt ist das beim Threadthema natürlich höchstens eine Nebenbemerkung wert.


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Anmerkung zu
"Erweiterung des Kataloges der Befreiungstatbestände um den Tatbestand des Wohngeldbezugs/ der Wohngeldberechtigung":
Genau ein solches Ansinnen ist zu lesen unter
Landtag BB: Bericht des Petitionsausschusses 2019-2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34470.0
Landtag Brandenburg
Drucksache 7/2255
Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses gemäß § 12 des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen an den Landtag Brandenburg (Berichtszeitraum 25. September 2019 bis 24. September 2020)
Zitat
5.Rundfunkbeitragspflicht
[...]
Empfänger von Wohngeld wandten sich mit der Forderung an den Petitionsausschuss, aufgrund ihrer finanziellen Lage von der Rundfunkbeitragszahlung befreit zu werden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht für diese Personengruppe eine Befreiung aber nicht per se vor. Die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen ist an die formale Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide, die im Staatsvertrag abschließend aufgelistet sind, gebunden. Dies dient dazu, das Befreiungsverfahren einfacher und transparenter zu gestalten. Wohngeldbescheide sind in diesem Katalog nicht angeführt, weil Wohngeld wegen einer anderen Zweckbestimmung und Bedarfsberechnung nicht als vergleichbar mit den aufgelisteten Sozialleistungen angesehen worden ist. Im Einzelfall könnte nach entsprechender Prüfung unter Umständen nur die im Staatsvertrag ebenfalls enthaltene Härtefallregelung greifen. Gerichte haben allerdings bereits entschieden, dass diese Ausnahmeregelung nicht für Fälle anwendbar ist, in denen Betroffene entweder befreiungsbegründende Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnten, diese aber nicht beantragen, sondern darauf verzichten, oder aber mangels Erfüllung der bedürftigkeitsbezogenen Voraussetzungen befreiungsbegründende Sozialleistungen nicht erhalten. Vor dem Hintergrund, dass auch Empfänger von Wohngeld gleichwohl regelmäßig in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen leben, beschloss der Petitionsausschuss, die Thematik dem für Rundfunkangelegenheiten zuständigen Hauptausschuss des Landtages zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Dies wurde mit der Anregung verbunden, auf Länderebene gegebenenfalls eine Diskussion zur Aufnahme von Wohngeldbescheiden in den Katalog der Befreiungstatbestände für den Rundfunkbeitrag anzustoßen. Weitergehende Handlungsoptionen sah der Ausschuss für sich angesichts der geltenden Rechtslage nicht.
[...]
Download des Originaldokuments (pdf, ~330 kb)[/b]
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w7/drs/ab_2200/2255.pdf

Wenn dies also bereits parlamentarisch diskutiert wird, wird diese Option also offensichtlich nicht kategorisch ausgeschlossen - und könnte ggf. als offensichtlich behebbarer Mangel an der bestehenden Gesetzeslage argumentiert werden.

JEDOCH - Hinweis:
...auch wenn ich mir nicht anmaßen kann und will, o.g. "Rechtsanwälten" Belehrungen zu erteilen, aber nicht selten musste die Erfahrung gemacht werden, dass so einige (insbesondere mit Verwaltungsrecht nicht eingehend vertraute) Anwälte mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründungserfordernissen im speziellen Falle eines "Antrags auf Zulassung der Berufung" überfordert sind, nicht das dafür(!!!) wesentliche herausstellen und damit die Berufungszulassung vergeigen.
Gegenstand des "Antrags auf Zulassung der Berufung" (und das soll hier im Thread bitte nicht vertieft werden!) ist nicht etwa erweiterter oder gar neuer Sachvortrag - das wäre dann allenfalls dem eigentlichen Berufungsverfahren vorbehalten, d.h. erst, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt als zulässig und begründet erachtet, die Berufung zugelassen und damit das eigentliche Berufungsverfahren eröffnet wurde, sprich: der "Zutritt" zum OVG/VGH gewährt wurde.
Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung ist ja nur das "Anklopfen" im "Vorzimmer" des OVG/VGH, ob man denn "eingelassen" würde. Und zu diesem Zweck ist ausschließlich Vorbringen in Bezug auf Zulassungsgründe gem. § 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe] relevant
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124.html
Alles, was dazu keinen relevanten Bezug hat, ist der (Anwalts-)Zeit, der (Anwalts-)Mühe, des (Anwalts-)Papiers und schließlich des (Anwalts-)Geldes nicht wert.
Es gilt also, insbesondere anhand des bisher erfolgten Vortrags z.B. "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (erstinstanzlichen) Urteils" und/oder "besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" (hier mglw. nicht zutreffend) und/oder die "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" (mglw. auch mit diesen Aspekt herausstellendem, erweitertem Vortrag?) darzulegen.
Der fiktiven Person und ihren fiktiven Anwälten seien dazu gutes Gelingen und "scharfe Gedanken" gewünscht ;)
Achtung auch: Es gibt OVG/VGH-Entscheidungen, welche klarstellen, dass dieser Vortrag durch den vor dem OVG/VGH vertretungsbefugten Anwalt selbst zu erfolgen hat - und nicht durch den nicht vertretungsbefugten Kläger selbst und auch nicht durch "Zueigenmachung" eines Vortrags des Klägers durch den Anwalt. Dadurch soll "sichergestellt" werden, dass der vertretungsbefugte Anwalt den Sachverhalt selbst gänzlich überblickt und dem OVG/VGH in "juristisch verdaulicher Art und Weise" kredenzt ::) ;) ...ohne Witz :angel:


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Da es auch hier nicht uninteressant ist, einem Gericht vorzutragen, was die ör-Rundfunkanstalten von der höchstinzlichen Rechtsprechung halten, der Verweis auf:
Dokument-Leak: Die GEZ wünscht frohe Weihnachten (aber nur den Vollstreckern)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34706.msg210373.html#msg210373
Hier wird im Hintergrund die zur höchstinstanzlichen Rechtsprechung und der Gesetzgebung im Widerspruch stehende eigene (Wunsch-)Vorstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als eine (Massen-)Anweisung den Vollstreckungsstellen aufgetragen. Wie findet das BVerwG das? Eine Gegenüberstellung:

Quelle: Eingangsbeitrag, https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34706.0.html, letzter Abruf am 28.12.2020, 23:50
Zitat von: Aus (Massen-)Anweisung des öffentlich-rechtlichen Nordwestdeutschen Rundfunks an Vollstreckungsstellen
Beitragsbefreiungen bleiben an die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geknüpft. Nur Empfängerinnen der unter den Ziffern 1 bis 10 aufgezählten Sozialleistungen können eine Befreiung erhalten. Das bedeutet, dass Kurzarbeitergeld oder ALG I nicht zur Befreiung führen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Härtefallregelung greift hier ebenfalls nicht.
Quelle: BVerwG 6 C 20.18, Urteil vom 09. Dezember 2019, Rn. 24, letzter Abruf am 28.12.2020, 23:55 https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0
Zitat von: Aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes
Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. [...] Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25).
Hervorhebungen hinzugefügt.

Die öffentlich-rechtliche Handlungsanweisung heißt: nehmt Grundrechtsverstöße (Schutzbereich: Existenzminimum) billigend in Kauf.

Ich möchte an dieser Stelle noch etwas zu einer möglichen Ausarbeitung unter einer Überschrift eines verfassungsrechtlichen Teils 'Grundrechte als Leistungsrechte' schreiben und einen Ansatz formulieren.

Es geht um die Kategorisierung eines Grundrechts als Leistungsrecht (nicht alle Grundrechte sind Leistungsrechte). Das Grundrecht 'Schutz des Existenzminimums' ist ein solches, sog. Leistungsrecht. Das heißt, der Staat muss etwas dafür tun, um dieses zu gewährleisten. Das Existenzminimum soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Das Wohnen und somit das Wohngeld sehe ich hier inbegriffen. Dies ist weiter auszuführen. Die Gewährleistung menschenwürdigen Daseins überträgt sich auf alle staatlichen Stellen und Dienstleister. Auch staatlich beauftragte Dritte dürfen den existentiellen Schutzbereich nicht verletzen. Das ist problematisch, da diese Dritten (das sind angestellte Sachbearbeiter des ör-Rundfunks, der Beitragseinziehung, sowie maschinelle Verfahren) keine Grundrechte prüfen können, jedoch hoheitliche Gewalten ausüben.

Es ist unstrittig, dass die ör-Rundfunkanstalten Kenntnis von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes haben. Schließlich waren sie in den Verfahren selbst als Beklagte vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin grundrechtliche Prüfungen vorgenommen. Diese Stellen sind zitierbar und stehen ebenfalls in Verbindung mit bereits getroffenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes. Die Urteile beurkunden und beweisen: durch eine fehlende Härtefallprüfung sind Grundrechtsverletzungen nicht nur möglich, sondern diese führt geradezu zu Grundrechtsverletzungen. Das wissen die ör-Rundfunkanstalten. Durch ihre vorsätzliche Vermeidung der Härtefallprüfung, nehmen die ör-Rundfunkanstalten Grundrechtsverletzungen billigend in Kauf. Durch die Beauftragung der Vollstreckungsstellen, auf eine Härtefallprüfung zu verzichten, halten die Rundfunkanstalten die Verwirklichung eines rechtswidrigen Eingriffs in das Existenzminimum mindestens für möglich oder führen diesen sogar willentlich, also absichtlich herbei.

Der Gesetzgeber wusste um die Härtefallproblematik. Dies ist den Drucksachen zur Härtefallregelung zu entnehmen. Daher hat er den Begriff des Härtefalles weit ausgelegt. Es lässt sich ihm nicht vorwerfen, er hätte diesen Umstand nicht ausreichend berücksichtigt. Die Handlungen die zu den Grundrechtsverletzungen führen, gehen von den internen, unbeaufsichtigten, sich völlig verselbständigenden Regelungen der Rundfunkanstalten aus. Jetzt, nach der gescheiterten Erhöhung des Rundfunkbeitrages, ist die Gefahr unkontrollierter Grundrechtsverletzungen durch die hoheitlichen Tätigkeiten des ör-Rundfunks und von ihm beauftragter Dritten umso höher. Ein Tätigwerden zum Schutz der Grundrechte, insbesondere des Existenzminimums ist dringend erforderlich.

Anbei noch ein Vorschlag im Zusammenhang mit einem gestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles (z.B. im Bezug auf Wohngeld) in einem Begründunsteil zur materiellen Rechtmäßigkeit. Wird der Härtefall nicht geprüft und ergeht daraufhin ein Ablehnungsbescheid, kann folgendes Argument angebracht werden. Dem Antrag wurde nicht abgeholfen, eine antragsgemäße Prüfung des Einzelfalles erfolgte nicht. Da die Härtefallumstände ungeprüft blieben, kann es sich um keinen Verwaltungsakt handeln. Mit der Härtefallregelung besteht eine Regelung des Einzelfalles. Ein Verwaltungsakt setzt die Regelung eines Einzelfalles voraus. Wird der Tatbestand des Härtefalles nicht vollständig geprüft, wird dies der Regelung des Einzelfalles nicht gerecht. Somit handelt es sich vorliegend um keinen Verwaltungsakt. Der Ablehnungsbescheid ist aufzuheben.


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Auf Grund der Hinweise hier ist eine fiktive Person zu dem folgenden fiktiven Schriftsatz gekommen

Zitat
Der Kläger hat sich zu den  in erster Instanz vorgelegten Bescheiden bzw basierenden Berechnungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ausführlich geäußert.
Die dem Senat vorgelegte Unterlagen vom 16.12.2020, welche dieser als "Konglomerat von Unterlagen" bezeichnet,  enthalten die wirtschaftlichen Verhältnisse - zum einen das Einkommen, behördlich geprüft (bescheidgebunden), sowie zum anderen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (nach KdU - bekannt aus Berechnungen von Harz IV).
Auch hat der Kläger sich nicht darauf beschränkt, die Berechnungen des 1. Senats als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, sondern wollte lediglich darstellen, dass sich die Berechnungen der Wohngeldbehörde erheblich und nachteilig von den Berechnungen von ALG2 - Empfängern unterscheiden. Hier sieht der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber ALG2 - Empfängern, wie bereits in 1. Instanz vorgetragen.

Diese hat in ihrem Urteil 6K 838/18 vom 15. Jan 20  auf Seite 13 festgestellt
Zitat 1: Urteil 6K 838/18
Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte, die sich unter Einrechnung des Wohngeldes für einen Dreipersonernhaushalt auf insgesamt höchstens 1038,50 €  monatlich beliefen, eine grobe Unbilligkeit im Sinne  der vorzitierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.
Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs 1 verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebunden Befreiungsmöglichkeit entstanden.


VGO §124 Abs 2 Satz 4

Hier verweist der Kläger auf das Urteil vom 30.10.2019 BVerwG 6 C 10.18 (siehe RN 23, 25, 26, 27, 29, 31, 33)   

Auch im Urteil BVerwG 6 C 20.18 vom 09. Dezember 2019 wurde festgestellt:
RN 24  Zitat
....... Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.  [...] Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25).


Zitat 2 Urteil 6K 838/18
Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs 1 RBSTV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen. Er hat selbst vorgetragen, dass er ergänzende Sozialleistungen in Höhe von mehr als 300 € beanspruchen könnte.Rundfunkteilnehmer mit einem potentiellen Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäss dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung aber Grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen  Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatten Sozialbehörden unterziehen.

auch hier Verweis auf das Urteil vom 30.10.2019 BVerwG 6 C 10.18 (siehe RN 23, 25, 26, 27, 29, 31, 33)

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass laut Berechnungen nach ALG2 die Sozialleistungen höher ausfallen würden als bei Wohngeld. Auch wurde das Einkommen des Klägers von einer hierfür personell und sachlich ausgestatten Behörde geprüft. (Wohngeldbehörde)
Die Möglichkeit eine unter §4 Abs 1 RBSTV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen  besteht jedoch nicht. Der Bezug von Wohngeld ist dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig.


Zitat 3 Urteil 6K 838/18
Allein der Umstand, dass er sich stattdessen für Wohngeld entschieden hat . . . . . .

Das Gericht behauptet demnach, der Kläger hätte eine Wahl und sich für Wohngeld entschieden.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales  BMAS
Zitat:
Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (wie z.B. Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann

Sozialgericht Berlin      S 145 SO 1717/17 ER      18.12.2017 
Zitat:   .....allerdings ist die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer zur Inanspruchnahme des Wohngeldes verpflichtet, da es sich hierbei um eine gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) vorrangige Leistung handelt (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 36)
[].....Die Kammer vermag – anders als das LSG Berlin-Brandenburg – aus der getroffenen Feststellung nicht den Schluss zu ziehen, dass sich hieraus ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ergebe.


Wohngeld ist eine vorrangige Leistung, ein Wahlrecht besteht nicht!

VGO  §124 Abs 2 Satz 1 

Wohngeld beinhaltet keine vollständige Übernahme der Wohnkosten in der Höhe des Regelsatzes wie ALG2.  Demnach  hat der Kläger am Ende, wie dargelegt, werniger als ein ALG2-Empfänger zur Verfügung.

Ergebnis: Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Der Kläger hat in seiner Klageschrift vorgetragen

Zitat:
Der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro ist seit 2013 für jede Wohnung zu entrichten. Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet. Das gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk - Abgabe auf das innehaben einer Wohnung andererseits verstößt gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten.

Drucksache 19/11750 - Deutscher Bundestag
Zitat: Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern.

Nach der heutigen Regelung des § 1 Abs. 1 WoGG dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dies spricht ebenso für seine primär fürsorgerische Zwecksetzung wie die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des Wohngeldgesetzes in das Sozialgesetzbuch und den im dortigen Ersten Buch normierten wohngeldbezogenen Regelungen zum Ausdruck gebracht hat. Das Wohngeldgesetz gilt danach als  Teil des Sozialgesetzbuchs.

Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet.

Rundfunkbeiträge sind keine Wohnkosten. Das Wohngeld hat demnach schon gar nicht den Zweck, zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen Verwendung zu finden. Dies wäre eine Zweckentfremdung. Die Finanzierung aus Wohngeld würde einen Nachteil darstellen und den Zweck des Wohngeldes verletzen. Es käme einer Kürzung des Wohngeldes um die Höhe der Rundfunkbeiträge gleich. Eine Entscheidung und Prüfung der Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann durch eine LRA nicht durch Zuschreibung zweckgebundener Gelder aus der staatlichen Fürsorge umgangen werden. Das Wohngeld dient, wie auch bei ALG2,  nicht der Deckung der Rundfunkabgaben.

Das Wohngeld hat sich jedenfalls im Zuge dieser Rechtsentwicklung zu einer individuellen Sozialleistung gewandelt, deren primär fürsorgerechtlicher Charakter es gebietet, Wohngeldsachen den Angelegenheiten der Fürsorge u.a. im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen, für deren Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Wie die Sozialhilfe kommt auch das Wohngeld nur Personen mit geringem Einkommen zu. Auch ist ein Streit um Wohngeld mit den in der Regel kostenfreien Verfahren vor den Sozialgerichten vergleichbar. Auch bei Wohngeldempfängern besteht das vom Gesetzgeber zur Begründung der kostenfreien Verfahren hervorgehobene „Schutzbedürfnis“.

VGO  §124 Abs 2 Satz 3

Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass Schuldnern ein Existenzminimum verbleibt.
Wie hoch der Selbstbehalt ist, hängt vom Einkommen und den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners, hier Beitragspflichtigen, ab. Diese wurden dargelegt. Alles Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze verbleibt beim "Beitragspflichtigen". Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet deshalb die öffentliche Gewalt, also den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.

VGO  §124 Abs 2 Satz 2

Einerseits legt der Gesetzgeber eine Pfändungsfreigrenze fest, um das Existenzminimum zu sichern, andererserits werden z.b Rentner, Geringverdiener,  Studenten etc. staatlich durch Gesetz verpflichtet, selbst mit Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze Rundfungbeiträge zu entrichten
Im Grunde ist daher fraglich, dass selbst diejenigen, die Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen, Rundfunk finanzieren müssen, und das noch in gleicher Höhe wie ein Einkommensmillionär.

VGO  §124 Abs 2 Satz 2 u 3

Landtag Brandenburg Drucksache 7/2255
Zitat: Vor dem Hintergrund, dass auch Empfänger von Wohngeld gleichwohl regelmäßig in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen leben, beschloss der Petitionsausschuss, die Thematik dem für Rundfunkangelegenheiten zuständigen Hauptausschuss des Landtages zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen.
(Aufnahme von Wohngeldbescheiden in den Katalog der Befreiungstatbestände)

VGO §124 Abs 2 Satz 2, 3 u 4

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
Die Rechtssache hat  grundsätzliche Bedeutung und weist  besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.



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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Auch vom Herrn Kirchhof...

...
Zitat:
Der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro ist seit 2013 für jede Wohnung zu entrichten. Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet. Das gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk - Abgabe auf das innehaben einer Wohnung andererseits verstößt gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten.

Drucksache 19/11750 - Deutscher Bundestag
Zitat: Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern.
...
Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet.

Rundfunkbeiträge sind keine Wohnkosten. Das Wohngeld hat demnach schon gar nicht den Zweck, zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen Verwendung zu finden. Dies wäre eine Zweckentfremdung. Die Finanzierung aus Wohngeld würde einen Nachteil darstellen und den Zweck des Wohngeldes verletzen. Es käme einer Kürzung des Wohngeldes um die Höhe der Rundfunkbeiträge gleich. Eine Entscheidung und Prüfung der Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann durch eine LRA nicht durch Zuschreibung zweckgebundener Gelder aus der staatlichen Fürsorge umgangen werden. Das Wohngeld dient, wie auch bei ALG2,  nicht der Deckung der Rundfunkabgaben.
...
Landtag Brandenburg Drucksache 7/2255
Zitat: Vor dem Hintergrund, dass auch Empfänger von Wohngeld gleichwohl regelmäßig in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen leben, beschloss der Petitionsausschuss, die Thematik dem für Rundfunkangelegenheiten zuständigen Hauptausschuss des Landtages zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen.
(Aufnahme von Wohngeldbescheiden in den Katalog der Befreiungstatbestände)

...hatte es in dessen Gutachten (S. 71) für die »Anstalten« klare Aussagen z. Th. Wohngeld & »Rundfunkbeitrag« gegeben. Mehr dazu - u. a. auch den Link zum Gutachten (da ein fiktiver Besucher keinerlei Lust hat, auf die Abzocker-Webseiten zu gehen) - gibt es hier: 

https://www.telemedicus.info/das-kirchhof-gutachten-im-detail/


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Danke an @Besucher für den Hinweis

Ebenfalls hinzugefügt wurde folgendes

Zitat
Letztlich folgt der  Lohnpfändungsschutz  auch  aus  dem  Prinzip  sozialer  Sicherung,  das  seine  sichtbare Grundlage  in  der  verfassungsrechtlich  garantierten  Unantastbarkeit  der  Menschenwürde(Art.  1  Abs. 1  GG),  der  freien  Entfaltung  seiner  Persönlichkeit  (Art.  2  Abs. 1  GG)  und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) gefunden hat.

Das Sozialstaatsprinzip umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  nicht nur die Verpflichtung, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen  für  ein  menschenwürdiges  Dasein  benötigten  Mittel  zur  Verfügung  zustellen, sondern auch das Gebot, „dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag – der als Existenzminimum bezeichnet wird – nicht (zu) entziehen!
BVerfGE 82, 60, 85; BGH NJW 1998, 1058
gefunden bei https://www.soldan.de/media/pdf/42/42/6d/9783895774126_LP.pdf
Was genau sagt der Satz dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag – der als Existenzminimum bezeichnet wird ?

Der Pfändungsfreibetrag wird als Existenzminimum angesehen ?

Weitere Vorschläge?


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Was genau sagt der Satz dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag – der als Existenzminimum bezeichnet wird ?
Das, was der Bürger durch eigene Hände Arbeit als Einkommen erreicht. Wenn er mehr als das Existenzminimum erzielt, darf ihm der überschüssige Betrag entzogen werden. Wenn er weniger als das Existenzminimum erzielt, dann darf ihm nichts weggenommen werden.

Was nicht klar gestellt wird, ist, wenn jemand mit eigenen Händen unterm Existenzminimum liegt, mit z.B. Wohngeld aber darüber. Darf ihm der überschüssige Betrag dann weggenommen werden? (d.h. ein Teil der Sozialleistung wird dann den Intendanten zum Fraß vorgeworfen, um es nett zu formulieren)

Zitat
Der Pfändungsfreibetrag wird als Existenzminimum angesehen ?
Es gibt verschiedene Existenzminima. Wikipedia klärt auf.

Dass irgendwelche zwei Geldgrößen stets fix gekoppelt sind (etwa "H4-Regelsatz = Existenzminimum"), gibt es im deutschen Recht nicht. Dafür sind Argwohn, Missgunst und Verachtung der Politiker gegenüber armen Menschen viel zu groß.



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Meistens schreibe ich wie @mullhorst einen längeren Entwurf. Den untergliedere ich dann mit Überschriften und Unterüberschriften. Im Textvorschlag sind ..., vielleicht stehen da die Überschriften. Ich würde immer eine Gliederung in logisch enger zusammengehörige Einheiten empfehlen. Dies hat den Vorteil, dass ich mich nach einiger Zeit und des Vergessens, selbst schneller wieder im Text zurechtfinde. Ist natürlich persönlicher Stil, mehr Übersicht und Gliederung finde ich besser, da es den Lesern die Erfassung der Inhalte vereinfacht. Außerdem können die Überschriften Wichtiges nochmals hervorheben.

Zu einer möglichen Fehleinschätzung kommt es häufig beim Sozialstaatprinzip, rein nach Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers rein nach dem Artikel im GG ist weit ausgelegt. Es ist lediglich eine Richtlinie, Forderungen die sich rein auf den Artikel berufen, könnten (meiner Meinung nach werden sie es mit alleinigem SP/GG, da müsste mehr dazu) ins Leere laufen. Allerdings hat sich die Rechtsprechung bereits dazu geäußert und konkrete Vorgaben gemacht. Nach diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber verpflichtet hier aktiv zu werden. Die genannte Petition setzte den Gesetzgeber in Kenntnis darüber und sollte unbedingt erwähnt werden. Die Popularität zu verdeutlichen hilft. Die auch von mir bereits genannten Gründe (der ÖRR arbeitet gegen die Rechtsprechung, ruft zu Grundrechtsverletzungen beim Existenzminimum auf) unterstützen dies und zeigen darüber hinaus, die Aktualität und, dass eine Verbesserung dringend notwendig ist. Hierzu müssten die relevanten Entscheidungen des BVerfG eingebunden werden. Folgenden Text habe ich gefunden, der allerdings schon etwas älter scheint (aber vielleicht historisch interessant):

http://www.irs-bs.de/pdf/lu_exmin.pdf
Ein Kirchhof kommt ebenfalls darin vor. Dort könnte weiter recherchiert werden.

In den Texten wird es auf den Punkt gebracht: der Einzelne kann sich nur bei Willkür (deren Begrundung scheint mir hier utopisch - selbst wenn der ein oder andere es anders empfindet) direkt auf das Sozialstaatprinzip berufen (Verfassungsbeschwerde). Das Schreiben an die Vollstrecker und die Nichtbeachtung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung eröffnet eine Verfassungsbeschwerde. Siehe hierzu auch:

https://www.bundestag.de/resource/blob/406948/da4397e0f0e483547f7e1dcccd59f38c/WD-6-200-14-pdf-data.pdf

Alleinstehende Aussagen wie "verstößt gegen das Sozialstaatprinzip" überzeugen daher rechtlich NICHT. Die nachfolgende Begründung muss kommen und meiner Meinung nach viel konkreter werden. Das Sozialstaatprinzip ist keine Grundlage eines einklagbaren Rechtsanspruchs. Dieses Prinzip muss aufgedröselt werden, z.B. auf den angesprochenen Schutz des Existenzminimums. Der allgemeine Begriff "Sozialstaatprinzip" leitet die Diskussion ein, ist aber selbst nicht speziell genug.

Ich würde generell die wichtigen Zitate direkt zitieren und nicht paraphrasieren. Wahrscheinlich ist die Repräsentation im Dokument aber deutlich besser als hier im Forum.

Es muss immer verdeutlicht werden, das man sich nicht rein auf das Sozialstaatprinzip beruft. Es sollten Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, dass die Gegenseite oder das Gericht das nicht allein so interpretieren kann. Daher kann es sinnvoll sein, die in den Quellen und von mir beschriebene herrschende Meinung (Nennen, zeigt, dass sich der Schreiber eingelesen hat*) anzugeben und dann konkreter zu werden. Das mit dem Existenzminimum und dessen Bedeutung wird ja jetzt zunehmend Mittelpunkt der Diskussion hier und darum geht es. Das sollte meiner Meinung nach im Text noch klarer werden. Nicht das Sozialstaatprinzip verpflichtet, sondern die damit zusammenhängende oder daraus abgeleitete Rechtsprechung. Das SP wäre zu allgemein. Ich hoffe es wird klar, vor welchem Fettnäpfchen meine Meinung bewahren will.

*Alles was weggelassen wird, da es bekanntermaßen nicht so toll für unsere Argumentation ist, wirkt umso schwerer, wenn es allein von der Gegenseite dann als Angriffspunkt genutzt wird. Daher sollte der Gedanke omnipräsent sein, auf solche Stellen vorab selbst einzugehen und sie mit den besseren Argumenten zu entschärfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2021, 15:08 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

 
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