Da es auch hier nicht uninteressant ist, einem Gericht vorzutragen, was die ör-Rundfunkanstalten von der höchstinzlichen Rechtsprechung halten, der Verweis auf:
Dokument-Leak: Die GEZ wünscht frohe Weihnachten (aber nur den Vollstreckern)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34706.msg210373.html#msg210373Hier wird im Hintergrund die zur höchstinstanzlichen Rechtsprechung und der Gesetzgebung im Widerspruch stehende eigene (Wunsch-)Vorstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als eine (Massen-)Anweisung den Vollstreckungsstellen aufgetragen. Wie findet das BVerwG das? Eine Gegenüberstellung:
Quelle: Eingangsbeitrag, https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34706.0.html, letzter Abruf am 28.12.2020, 23:50
Beitragsbefreiungen bleiben an die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geknüpft. Nur Empfängerinnen der unter den Ziffern 1 bis 10 aufgezählten Sozialleistungen können eine Befreiung erhalten. Das bedeutet, dass Kurzarbeitergeld oder ALG I nicht zur Befreiung führen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Härtefallregelung greift hier ebenfalls nicht.
Quelle: BVerwG 6 C 20.18, Urteil vom 09. Dezember 2019, Rn. 24, letzter Abruf am 28.12.2020, 23:55 https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0
Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. [...] Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25).
Hervorhebungen hinzugefügt.
Die öffentlich-rechtliche Handlungsanweisung heißt: nehmt Grundrechtsverstöße (Schutzbereich: Existenzminimum) billigend in Kauf.
Ich möchte an dieser Stelle noch etwas zu einer möglichen Ausarbeitung unter einer Überschrift eines
verfassungsrechtlichen Teils 'Grundrechte als Leistungsrechte' schreiben und einen Ansatz formulieren.
Es geht um die Kategorisierung eines Grundrechts als Leistungsrecht (nicht alle Grundrechte sind Leistungsrechte). Das Grundrecht 'Schutz des Existenzminimums' ist ein solches, sog. Leistungsrecht. Das heißt, der Staat muss etwas dafür tun, um dieses zu gewährleisten. Das Existenzminimum soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Das Wohnen und somit das Wohngeld sehe ich hier inbegriffen. Dies ist weiter auszuführen. Die Gewährleistung menschenwürdigen Daseins überträgt sich auf alle staatlichen Stellen und Dienstleister. Auch staatlich beauftragte Dritte dürfen den existentiellen Schutzbereich nicht verletzen. Das ist problematisch, da diese Dritten (das sind angestellte Sachbearbeiter des ör-Rundfunks, der Beitragseinziehung, sowie maschinelle Verfahren) keine Grundrechte prüfen können, jedoch hoheitliche Gewalten ausüben.
Es ist unstrittig, dass die
ör-Rundfunkanstalten Kenntnis von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes haben. Schließlich waren sie in den Verfahren selbst als Beklagte vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin grundrechtliche Prüfungen vorgenommen. Diese Stellen sind zitierbar und stehen ebenfalls in Verbindung mit bereits getroffenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes. Die Urteile beurkunden und beweisen: durch eine
fehlende Härtefallprüfung sind Grundrechtsverletzungen nicht nur möglich, sondern diese
führt geradezu zu Grundrechtsverletzungen. Das wissen die ör-Rundfunkanstalten. Durch ihre
vorsätzliche Vermeidung der Härtefallprüfung, nehmen die ör-Rundfunkanstalten Grundrechtsverletzungen billigend in Kauf. Durch die
Beauftragung der Vollstreckungsstellen, auf eine Härtefallprüfung zu verzichten, halten die Rundfunkanstalten die Verwirklichung eines rechtswidrigen Eingriffs in das Existenzminimum mindestens für möglich oder führen diesen sogar willentlich, also absichtlich herbei.
Der Gesetzgeber wusste um die Härtefallproblematik. Dies ist den Drucksachen zur Härtefallregelung zu entnehmen. Daher hat er den Begriff des Härtefalles weit ausgelegt. Es lässt sich ihm nicht vorwerfen, er hätte diesen Umstand nicht ausreichend berücksichtigt. Die Handlungen die zu den Grundrechtsverletzungen führen, gehen von den internen, unbeaufsichtigten, sich völlig verselbständigenden Regelungen der Rundfunkanstalten aus. Jetzt, nach der
gescheiterten Erhöhung des Rundfunkbeitrages, ist die
Gefahr unkontrollierter Grundrechtsverletzungen durch die hoheitlichen Tätigkeiten des ör-Rundfunks und von ihm beauftragter Dritten umso höher. Ein Tätigwerden zum Schutz der Grundrechte, insbesondere des Existenzminimums ist dringend erforderlich.
Anbei noch ein Vorschlag im Zusammenhang mit einem gestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles (z.B. im Bezug auf Wohngeld) in einem Begründunsteil zur materiellen Rechtmäßigkeit. Wird der Härtefall nicht geprüft und ergeht daraufhin ein Ablehnungsbescheid, kann folgendes Argument angebracht werden. Dem Antrag wurde nicht abgeholfen, eine antragsgemäße Prüfung des Einzelfalles erfolgte nicht. Da die Härtefallumstände ungeprüft blieben, kann es sich um keinen Verwaltungsakt handeln. Mit der Härtefallregelung besteht eine Regelung des Einzelfalles. Ein Verwaltungsakt setzt die Regelung eines Einzelfalles voraus. Wird der Tatbestand des Härtefalles nicht vollständig geprüft, wird dies der Regelung des Einzelfalles nicht gerecht. Somit handelt es sich vorliegend um keinen Verwaltungsakt. Der Ablehnungsbescheid ist aufzuheben.