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Autor Thema: Verletzt der "Rundfunkbeitrag auf die Wohnung" den Zweck des Wohngeldes?  (Gelesen 9782 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Pfändung durch Gemeindekasse auch gerade eingetroffen.

Und nun keine Ahnung wie es weiter geht.
Aufgeben? Ungern!
Irgendwelche Vorschläge?

Erstmal könnte man folgendes tun:

1) Aus dem Thread
SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33012.0.html
die seit dem 30.1. dort hochgeladenen Texte auf den Rechner ziehen.
Betrifft insbesondere den dortigen Anhang der Landtagsdrucksache zum 15. RfÄndStaatsvertrag des saarländischen Landtags (Gs14-508.pdf) unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33012.msg203108.html#msg203108
Das ist die seinerzeitige Beschlußvorlage für den saarländischen Landtag v. 2011, die unter anderem für jeden einzelnen Punkt des seinerzeit neuen "Rundfunkbeitrags"-Staatsvertrages (inklusive der Befreiung vom Rundfunkbeitrag gem. § 4,1 RBStV für Bezieher von Sozialleistungen nach SGB II & ~ XII, Bafög etc. pp., insbesondere aber auch die Bestimmungen & Voraussetzungen für eine Befreiung als sogenannter "Härtefall" nach § 4,6, S. 1 & 2 RBStV) die Gesetzesbegründung und damit nichts anderes als den berühmten "Willen des Gesetzgebers" darstellte, darstellt und obendrein jedem erläutert, der lesen kann. Eben den letzteren pflegten / pflegen aber - ungeachtet & diametral entgegen den eindeutigen dortigen Festlegungen - von Anbeginn a) die "Anstalten", b) der "Beitragsservice" c) die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgehaltenen Schreiberlinge gewisser Gesetzeskommentare & d) die dieses Dokument und seine Aussagen bis heute regelmäßig unterschlagenden Verwaltungsgerichte (aktuelle, einzige Ausnahme: BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18)  besser zu kennen zu behaupten als der Gesetzgeber selbst und das zur Grundlage ihrer Rechtsprechung zu machen.

Nach eingehender Lektüre kann man (zusammen mit dem einschlägig bekannten Entscheid 1 BvR 665/10) sich dann noch einmal das Urteil mit seinen an verschiedenster Stelle schlicht hanebüchenen Aussagen und Auslegungen und Schlußfolgerungen (etwa i. R. Pflicht zum HartzIV-Bezug) ansehen und herauszubekommen versuchen, aus welchem seiner zahlreichen Hüte der ehrenwerte Herr Richter seinen Blödsinn bzw. seine Kamellen denn wohl diesmal gezogen bzw. aus welchen seiner zehn Finger (oder ergänzend Zehen? :->>>) gesogen haben mag. Den klar erkennbaren "Willen des Gesetzgebers" hat er wohl jedenfalls eindeutig nicht zu Rate gezogen, oder das maximierte Wohlergehen der "Anstalten" auf Kosten selbst der Ärmsten im Lande ist ihm noch immer höchstes Gut - soll der Gesetzgeber doch wollen was er will!

Wohin es (wenn auch oft spätestens vor dem BVerwG oder BVerfG) inzwischen aber führen kann, wenn man als Richter meint, auf geltendes Recht sch.... zu können oder meint, der "Wille des Gesetzgebers" brauche ihn nicht zu interessieren, da es ja über einem dt. Richter schließlich "nur noch den blauen Himmel gebe" und "man" sich deshalb nach Lust & Laune beliebiges zusammenfabulieren dürfe, dafür gibt es - abgesehen von der Fallmaterie zu 1 BvR 665/10 (unterinstanzliche Urteile als Anhang s. u.) - in jüngerer Zeit denn doch genügend Beispiele:

a) den dort bestens dokumentierten und erklärten Fall des Herrn (Bargeld-) Häring :) http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess

b) den dem Urteil BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 ) zugrundeliegenden Fall ungeachtet per sozialbehördlichem Wohngeldbescheid nachgewiesener, "vergleichbarer Bedürftigkeit" gem. Gs14-508.pdf bzw. in dem Punkt wortgleicher Landtagsdrucksachen der anderen Bundesländer (bis auf Berlin) dennoch verweigerter Härtefallbefreiung

c) auch wenn ohne direkten Bezug zum "Rundfunkbeitrag" die abenteuerliche Geschichte der Städte Freising und München, die meinten, sich die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben zur Besteuerung (oder besser: Nichtbesteuerung) beruflich genutzter Zweitwohnungen durch selbstgezauberte "Zusatzbestimmungen" nach ihrem Willen zurechtbiegen zu können. Insbesondere interessant wegen der Ausführungen dazu, auf welchem Boden sich u. a. auch richterliche Rechtsfortbildung bzw. Auslegung zu bewegen hat. Quelle: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, Rn. (1-51), http://www.bverfg.de/e/rk20161031_1bvr087113.html.


2) Sich überlegen, welchen sittlichen Nährwert solche (Neben!) Schauplätze wie die Frage "Verletzt der "Rundfunkbeitrag auf die Wohnung" den Zweck des Wohngeldes?" oder die Behauptung, er tue das, bezogen auf das eigentliche Problem haben - abgesehen davon, dass sie nur eine zusätzliche schriftliche Einladung mit rosa oder baby-blauem Schleifchen für die Damen und Herren Verwaltungsrichter abgeben, den dummen Bürger noch toter als nur einfach totzulabern?


3) Zur Abwehr angedrohter Pfändungen findet sich doch bereits Einiges im Forum. Da könnte man nachlesen.***

PS: Was das "Nichtfunktionieren" der Hochladefunktion angeht, hats vielleicht damit zu tun, dass man nur bei im Browser eingeschaltetem "Java-Script" mehr als einen Anhang beifügen kann.


***Edit "Bürger": Eigenständige, allgemeine Fragen zur Pfändungsabwehr sind bitte nicht hier zu vertiefen, denn sie gehen in der Tat über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinaus, welches da lautet
Verletzt der "Rundfunkbeitrag auf die Wohnung" den Zweck des Wohngeldes?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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An dieser Stelle einen Schritt weiter - oder auch nicht  :(

Mit Wohngeldbescheid wurde zumindest das Einkommen behördlich geprüft - somit bescheidgebunden.
Es wurde Begründet, dass Wohngeldempfänger unterm Strich (jedenfalls in diesem Fall) weniger als ALG2 zur Verfügung haben.
Anders als bei Wohngeld werden bei ALG2 die laufende Kosten bzw tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU - bekannt aus Berechnungen von Harz IV) berechnet. Diese wurde anhand von Abrechnungen nachgewiesen und dem Gericht am 16.12. vorgelegt. Im Ergebnis: Unterhalb der Regelsätze.
Ungleichbehandlung gegenüber ALG2 - Empfängern

Zulassung zur Berufung - hier Schreiben des Gerichts

Zitat
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich erlaube mir an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass wir uns derzeit nicht in einem Berufungs-, sondern in einem Zulassungsverfahren befinden. In einem solchen sind seitens des Zulassungsantragstellers gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, fristgebunden darzulegen. Dieses Zulassungsvorbringen begrenzt den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung;

dann weiter
Zitat
........ wohl in der Vorstellung, es obliege dem Senat, die tatsächliche und rechtliche Relevanz dieser Unterlagen eigeninitiativ zu durchleuchten - ein Konglomerat von Unterlagen vorlegt und Berechnungen beifügt, die im Vergleich zu den Berechnungen vom xx.xx.2020 zu anderen Ergebnissen führen, wird den Anforderungen an den Sachvortrag in einem Zulassungsverfahren, insbesondere dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, in keiner Weise gerecht.
Mit Blick auf den heute eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2020 besteht bis einschließlich 18.1.2021 Gelegenheit zu einer etwaigen abschließenden Stellungnahme. Der Senat beabsichtigt, im Anschluss zeitnah zu entscheiden.

Was genau will das Gericht jetzt?
Vorschläge für weiteres Vorgehen?


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Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt die "Amtsermittlungspflicht", zumindest theoretisch. Das Gericht muß alles prüfen.

Im Zulassungsverfahren muß der Antragsteller alles nachvollziehbar darlegen, das Gericht prüft nur das Vorgetragene.

Hier scheinen die Berechnungen für das Gericht nicht eindeutig nachvollziehbar zu sein oder der Berufungsgrund nicht klar zu sein.


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OK. Dann scheint wohl der Berufungsgrund für das Zulassungsverfahren nicht ausreichend dargelegt, denn die Berechnungen sind detailliert vorgelegt worden. Soviel dann zu Rechtsanwälte


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Achtung! Bei den Juristen (sowohl die Richter als auch die Anwälte) nicht davon ausgehen, dass sie rechnen können oder Statistiken lesen können. Das können von denen nur die Wenigsten, weil sie meistens Abitur mit Sport und Geschichte gemacht haben und Naturwissenschaften so weit als möglich gemieden haben.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Was sich ein fiktiver Besucher etwa u. a. fragt...

OK. Dann scheint wohl der Berufungsgrund für das Zulassungsverfahren nicht ausreichend dargelegt, denn die Berechnungen sind detailliert vorgelegt worden. Soviel dann zu Rechtsanwälte

...wozu man denn, wenn man einen den Befreiungsantrag begründenden WG-Bescheid vorgelegt hat (der doch in 6 C 10.18 auch gereicht hat, um nachzuweisen, dass das monatl. Einkommen abzgl. Wohnkosten ggf. regelsatzvergleichbar ist?), noch anfängt, bzgl. z. B. tatsächlicher Wohnkosten herumzurechnen?

Insgesamt ist es bei der Informationslage über allgemeine Feststellungen wie oben hinaus sehr schwer, sich ein Bild zu machen.

Es wäre insofern im Interesse eines klaren Bildes wirklich schön, wenn man hier mal die Fallgeschichte bzw. das Vorgetragene und das Geschreibsel v. Gericht insgesamt lesen könnte. Vor allem auch deshalb, weil dem Vernehmen nach auch bei Anträgen auf Berufungszulassung schöne »Sabotagemöglichkeiten« bestehen sollen.


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Da hier bereits das Urteil vom 30.10.2019 -
BVerwG 6 C 10.18 als Quelle für Begründungen genannt wurde, der Hinweis, auch BVerwG 6 C 20.18, Urteil vom 09. Dezember 2019, Rn. 24, als Quelle zu verwenden / nennen: https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0. Die Rechtsnummern stehen je nach Browser besser lesbar im PDF letzteren Urteils, Zitat:
Zitat
Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. [...] Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25).
Hervorhebung hinzugefügt.

Bei der Untersuchung eines Härtefalls ist der Katalog nicht abschließend. Alles andere würde auch im Allgemeinen den Sinn eines Auffangtatbestandes untergraben. Was für ein Mumpitz wäre es zu sagen: ein Auffangtatbestand kann keine Anwendung finden, weil es einen Katalog gibt. Damit wären Auffangtatbestände per se obsolet.

Eine weitere Quelle, ist etwa die Pressemeldung des BVerwG zu BVerwG 6 C 10.18
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 78/2019 vom 01.11.2019
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78

Bei der Nennung von Quellen zu Begründungen nicht kleckern, sondern klotzen! Diese Quellen beweisen: die Rechtsauffassung aus den klassischen 'Textbausteinen' (in etwa die Behauptung: Wohngeldbezug sei kein Katalogtatbestand und daher kein Härtefall) der ÖRR-Sachbearbeiter ist falsch. Ich würde dabei immer auch das Missverständnis der LRA begründen: indem ich mit Datum darlege, dass die Quellen der LRA älter (sowie in diesem Fall beim Bezug auf LRA-Eigen-Literatur, als unzulässiger Parteienvortrag zurückzuweisen) sind, als die sich höchstinstanzlich fortsetzende Rechtsprechung des BVerwG.

Ich habe mich in diesem Zusammenhang gefragt, was z.B. "nach Abzug der Wohnkosten" hinsichtlich der Bedürftigkeitsprüfung bei einem Härtefall bedeutet und somit dem Zweck des Wohngeldes entgegenstehen könnte. Wörtlich heißt Wohngeld Wohngeld (vgl. Kindergeld  Kindergeld). Es heißt nicht Rundfunkgeld.

Quelle, z.B.: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/108/1910816.pdf Drucksache 19/11750 - Deutschet Bundestag ;)
Zitat
Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern.
Rundfunkbeiträge sind keine Wohnkosten. Das Wohngeld hat demnach schon gar nicht den Zweck, zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen Verwendung zu finden. Das wäre eine Zweckentfremdung. Die Finanzierung aus Wohngeld würde einen Nachteil darstellen und den Zweck des Wohngeldes verletzen. Es käme einer Kürzung des Wohngeldes um die Höhe der Rundfunkbeiträge gleich. Es ist doch gerade das Ziel eines Befreiungsantrages festzustellen, ob eine Person vom Rundfunkbeitrag befreit werden soll. Eine Entscheidung und Prüfung der Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann durch eine LRA nicht durch Zuschreibung zweckgebundener Gelder aus der staatlichen Fürsorge umgangen werden. Das Wohngeld dient nicht der Deckung der Rundfunkabgaben. Die LRA hat keine Zuständigkeit in Wohngeldfragen. Dafür sind die Wohngeldbehörden zuständig.

Quelle: https://www.fokus-betreuungsrecht.de/wohngeldstreitfalle-ohne-gerichtskosten, Abruf 25.12.2020, 12:35 Uhr.
Zitat
Streitigkeiten zum Thema Wohngeld kosteten bislang aber Gerichtskosten, weil das Wohngeld lange Zeit juristisch nicht als Fürsorgeleistung angesehen wurde. Die Zielsetzung bei der Einführung des Wohngeldes 1965 war eine bessere Wohnraumförderung. Wohngeld wurde als Teil der öffentlichen Wohnungsbaufinanzierung angesehen. Den heutigen Regelungen des Wohngeldgesetzes kann hingegen ein die fürsorgerische Zwecksetzung erheblich überlagernder und sie von anderen Sozialleistungen kategorial abgrenzender Zweck der Wohnraumförderung nicht mehr entnommen werden.

Nach der heutigen Regelung des § 1 Abs. 1 WoGG dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dies spricht ebenso für seine primär fürsorgerische Zwecksetzung wie die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des Wohngeldgesetzes in das Sozialgesetzbuch und den im dortigen Ersten Buch normierten wohngeldbezogenen Regelungen zum Ausdruck gebracht hat. Das Wohngeldgesetz gilt danach als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs.

Das Wohngeld hat sich jedenfalls im Zuge dieser Rechtsentwicklung zu einer individuellen Sozialleistung gewandelt, deren primär fürsorgerechtlicher Charakter es gebietet, Wohngeldsachen den Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen, für deren Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Wie die Sozialhilfe kommt auch das Wohngeld nur Personen mit geringem Einkommen zu. Auch ist ein Streit um Wohngeld mit den in der Regel kostenfreien Verfahren vor den Sozialgerichten vergleichbar. Auch bei Wohngeldempfängern besteht das vom Gesetzgeber zur Begründung der kostenfreien Verfahren hervorgehobene „Schutzbedürfnis“.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht
Memento: https://archive.is/ph6TN

Mit diesem wunderbaren Text, würde ich ebenfalls argumentieren (sowie noch die BVerwG Quellen heraussuchen).


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Kleine Ergänzung: Ich würde ein Gericht / Berufungsgericht zudem anregen und daran erinnern: die Rechtsprechung hat immer wieder den Katalog (Paragraph ... Absatz ... RBStV) ergänzt (hierzu Bspe. aus der Rechtsprechung recherchieren und darlegen). Da sich die geänderten Umstände beim Wohngeld sehr gut darlegen lassen, wäre also auch eine Aufnahme in den Katalog denkbar und ließe sich als Alternative zum Auffangtatbestand begründen. Wegen der wörtlichen, zu großen Teilen historisch, sowie teleologisch begründbaren Änderungen (BVerwG zum Wohngeld), besteht eine Regelungslücke und ist der Wohngeldbezug in den Befreiungskatalog aufzunehmen. Denn in der Rechtsprechung gibt es ebenfalls keine Abgeschlossenheit eines Katalogs. Da dies allerdings etwas über einen Einzelfall hinausgeht ist fraglich, wie diese Begründung am besten ins Verfahren eingebracht wird. Die Begründungsalternativen sollten sauber voneinander getrennt werden. Eine gegenseitige Bezugnahme ist möglich.

Ich bin nur eine Meinung und nicht die Welt! Keine Rechtsberatung.


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zunächst mal vielen Dank an @befreie_dich
Damit kann Person X im fiktiven Fall eine Grundlage zur Begründung ausarbeiten und falls gewünscht hier einstellen.


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[...] eine Grundlage zur Begründung ausarbeiten und falls gewünscht hier einstellen.
Auf jeden Fall. Bestimmt wird die Diskussion daraufhin durch andere Meinungen belebt.

Hier noch ein paraphrasierter, aktueller (ca. Datum dieses Postings) Textbaustein aus einem ÖRR-LRA/BS-Schreiben, zum Üben, für jeden:
Zitat von: Landesrundfunkanstalt
Ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls wird abgelehnt. Dies wird im Folgenden begründet. Sie sind Empfänger-In von Wohngeld und der Auffassung, die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat die Regelbeispiele, in denen eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu gewähren ist, abschließend in Paragraph 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) katalogisiert. Alle Befreiungstatbestände knüpfen an die dort im Einzelnen genannten Sozialleistungen an und setzen als Nachweis einen entsprechenden Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde voraus. Der Gesetzgeber hat Empfänger-Innen von Wohngeld bewusst nicht in diesen Katalog aufgenommen. Denn beim Wohngeld handelt es sich nicht wie bei den in Paragraph 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen um einen Zuschuss zu den Lebenserhaltungskosten, sondern ausschließlich um einen Zuschuss zu den Wohnkosten. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Artikel 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GBI ...), zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Stastsverträge vom 10. bis 28.10.2019 (GBI, ...), sowie die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GBI, 2017 ...).
In diesem Thread finden sich sehr gute Ansätze, dem zu entgegnen. Mit diesen Formulierungen muss auch vor Gericht gerechnet werden. Wer gut vorbereitet ist, könnte hier definitiv punkten. Natürlich können sich die Argumente in diesem Thread auch eignen, einem derartigen Ablehnungsbescheid zu widersprechen und dessen Aufhebung zu verlangen.

Was Härtefälle angeht, gibt es noch irgendwo eine Drucksache, die sagt, dass Härtefälle nicht genau definiert sind. Falls diese Quelle hier im Thread noch nicht genannt wurde, kann sie vielleicht jemand recherchieren und einstellen.

Beim Wohngeld und dessen Zweck, könnte sich noch lohnen herauszuarbeiten, dass Lebenserhaltung und Wohnung verfassungsrechtlich einen höheren Schutz haben müssen als Rundfunk(beiträge begleichen zu können). Verfassungsrechtliches (auch Gleichheitssatz, Sozialstaat) würde ich gesondert von den Tatbeständen ausgliedern und ggf. Bezug nehmen.

Auch an den Runden Tischen, sobald diese wieder stattfinden - oder online, hoffe ich, dass anhand bekannter Textbausteine geübt wird. Das Forum erfreut sich nach meiner Erfahrung über jeden Threadmaster, der sein ausformuliertes Ergebnis für eine kritische Betrachtung vorstellt.

Jeder sollte auch überlegen, was im eigenen Verfahren mit den Begründungen erreicht werden kann und soll (Antrag auf Aufhebung von ..., Antrag auf (erneute Prüfung) von ... gem. ..., ...?).

Es sollte eine Vorbereitung geben, in der Lage zu sein bekannten 'Textbausteinen' (hier zum Thema Wohngeld) verbal, gut begründet engegnen zu können. Ich empfehle mit Mitstreitern den Diskurs zu üben. Daher wäre es schön, wenn mehr und mehr Mitstreiter Texte veröffentlichen. Somit vergrößerte sich die hiesige Textbausteindatenbank der Gegenseite und Reaktionen darauf. Es ist auch interessant zu wissen, wenn jemand in etwa denselben Textbaustein erhalten hat.

Beste Grüße und viel Erfolg.


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Da ist aber eines nicht berücksichtigt...

...
..., wäre also auch eine Aufnahme in den Katalog denkbar
...

...nämlich die Tatsache des sehr breiten Spektrums an Einkommensverhältnissen, die den Bezug von Wohngeld ermöglichen, & diese wiederum betrachtet im Licht des Normzwecks der Befreiungsbestimmungen des seinerzeit erneuerten RGebStV bzw. des aktuellen RBStV. Dieser Normzweck verfolgte das Anliegen, den Anstalten die Befassung mit der Befreiungsmaterie zu ersparen, nachdem sich die Kommunen geweigert hatten, ihre Sozialämter weiter anderer Leute (nämlich der GEZ) Arbeit machen zu lassen. Deshalb einerseits die Formaltatbestände aus § 4, Abs. 1 RBStV S. 1-10, andererseits aber die Härtefallbestimmungen nach Abs. 6, die wie die früheren allg. Befreiungsverordnungen als materiell vergleichbare Bedürftigkeit begründet wurden. Der Gesetzgeber hatte also seine Hausaufgaben zumal im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (& die spätere Entsch. zu 1 BvR 665/10) erstmal gemacht.

Die einzig Schuldigen sind die Anstalten, die den Hals nicht vollkriegen bzw. den genannten Normzweck in eine absolute »Arbeitsschutzmaßnahme« für sich & die Härtefallbestimmungen (selbst mit u. a. dem Trick, Ämter für Wohnungswesen seien sozusagen keine Sozialbehörden, weswegen eigenmächtig Wohngeldbescheide nicht akzeptiert wurden) in einen Kassenfüller umgewandelt haben. Das alles konnte natürlich nur unter der tatkräftigen Kumpanei der Verwaltungsgerichte / OVG gelingen & - zumindest bis noch einschl. des Urteils zu 6 C 34.10 https://www.bverwg.de/121011U6C34.10.0 - leider auch das BVerwG einbeziehen, das ja aber glücklicherweise inzwischen zu Verstande gekommen scheint. Die Katalogerweiterung selbst ist aber ein ziemlich alter Hut, an dem man (s. nachfolgend) wohl nicht viel Freude haben wird:

Letztlich ist es nur ein gewisser Teil der Wohngeldbezieher, nämlich der, der tatsächlich wegen entspr. regelsatzvergleichbarem Einkommen für eine Härtefallbefreiung in Frage kommt. Genau das ist der Punkt, weshalb Wohngeld nicht im Katalog drin ist. Wäre es grds. drin, müßte jeder Antragsteller mit Wohngeldbescheid auf Bedürftigkeit (entspr. § 4, 6 RBStV) gecheckt werden - & von wem? Dann wäre tatsächlich das ursprüngliche Gesetzgeberanliegen (Normzweck der Vereinfachung der Abläufe per Bescheidanbindung) konterkariert. Auf Grundlage der sicher hinterfragbaren, aber hier nicht angegriffenen Regel, dass nur zum Regelsatzbezug vergleichbar Bedürftige vom »Rundfunkbeitrag« befreit werden, ist bspw. aber die Wohngeldthematik auch unproblematisch, wenn & solange die Bestimmungen so angewendet werden, wie es der Gesetzgeber vorgeschrieben hat. Dass das nicht passiert, weil die ÖRR-Fuzzis nicht genug kriegen können, da liegt der Hase im Pfeffer.

...
Denn in der Rechtsprechung gibt es ebenfalls keine Abgeschlossenheit eines Katalogs.
...

Das allerdings versteht ein fiktiver Besucher nicht ganz. Es gibt sogar dutzendweise Gegenteiliges besagende Stellen in Urteilen. Zuletzt hatte doch auch das BVerwG in 6 C 10.18 noch einmal genau das bestätigt, was Du oben sagst, dass es nicht bestehe?

Nicht, dass ein fiktiver Besucher nun Fan von Bürokraten-Mantra Nr. 1 wäre: »Das haben wir immer schon so gemacht« oder Nr. 2: »Das haben wir noch nie so gemacht«. Nicht, dass das nicht versucht werden könnte anzugreifen, aber sich (zusätzlich) mit dem BVerwG anzulegen, dürfte keine einfache Aufgabe werden. Zumal auch das BVerfG bestätigt hatte, dass der Gesetzgeber grundsätzlich frei sei zu entscheiden, wen er wie auch vom »Rundfunkbeitrag« befreit, dass aber kurz & knapp der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3, 1 GG Gleichbeh. v. wesentlich Gleichem & Ungleichbehandlung v. wesentl. Ungleichem) zu wahren sei. Würden die Härtefälle im Geist des Gesetzes befreit (6 C 10.18 ist aber wohl erst der Anfang...) wäre das im Lot - nur dass die Anstalten & ihre Intendanten dann sicher zu notleidenden® Anstalten :->>> werden.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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Da ist aber eines nicht berücksichtigt [...]
Ja und bestimmt noch einiges mehr.

Zitat
Denn in der Rechtsprechung gibt es ebenfalls keine Abgeschlossenheit eines Katalogs.
Das allerdings versteht ein fiktiver Besucher nicht ganz. [...]
Damit meint die Meinung schlicht, dass es der Rechtsprechung immer möglich ist, neue Tatbestände in den Katalog einzufügen.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre das nicht aber eher...
Damit meint die Meinung schlicht, dass es der Rechtsprechung immer möglich ist, neue Tatbestände in den Katalog einzufügen.
...die (vgl. Art. 20 / 2 GG mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz) Aufgabe des Gesetzgebers?


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Der Fall damals, dass wenn jemand Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erhält weil kleiner gleich ein Rundfunkbeitrag drüber und nach Abzug des Rundfunkbeitrages dann drunter oder gleich Regelsatz und ein Eingriff ins Existenzminimum passiert, hätte auch der Gesetzgeber regeln können.

Letztendlich besteht doch gerade eine Ungleichbehandlung, weil es Wohngeldbezieher-Innen gibt, die ähnlich wie im Abschnitt zuvor eben auch diesen Eingriff ins geschützte Existenzminimum erfahren. Wird das gerichtlich festgestellt, kann der Gesetzgeber nachbessern oder wozu sind die Rundfunkänderungsstaatsverträge? Fehlererkennung und -korrektur sehe ich als allgemeinen Rechtsgrundsatz. Wäre ja schlimm, wenn dem nicht so wäre. Leider müssen diese Fehler immer häufiger erst real passieren, bevor sie dann erkannt und behoben werden können.

Auch diejenigen, die Gesetze unterschreiben, können bei offensichtlichen Fehlern die Unterschrift verweigern. Mir ist auch klar, dass die das heute viel zu fahrlässig unterzeichnen. Die Plusminus-Rechnung zur Feststellung im ersten Abschnitt ist im Nachhinein betrachtet echt simpel. Gewaltenteilung funktioniert nur durch Kommunikation untereinander. Sonst hätten wir drei isolierte Teilgewalten. Mit Rundfunk sogar vier :D.

EDIT: Der Gesetzgeber muss zudem immer die geschriebene Rechtsordnung beachten. Dazu noch ein Verweis auf § 31 BVerfGG.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html, Abruf 27.12.2020, 19:15.
Zitat
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 01:20 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Grundsätzlich ack...

Der Fall damals, dass wenn jemand Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erhält weil kleiner gleich ein Rundfunkbeitrag drüber und nach Abzug des Rundfunkbeitrages dann drunter und ein Eingriff ins Existenzminimum passiert, hätte auch der Gesetzgeber regeln können.
Der Gesetzgeber hatte seinerseits vermutlich erwartet, dass zumal hochbezahlte Richter grundsätzlich selbständig denken können. Aber wohl auch, dass die Herrschaften überdies ihren richterlichen Pflichten auch ohne jede ideologische Brille (= ohne sachfremde Erwägungen®) Folge leisten würden. Dann hätten die das Problem auch schon auf den unteren Ebenen entsprechend per Rechtsfortbildung gelöst. Dazu hatten die aber offensichtlich einfach keine Lust - & der Gesetzgeber sich wohl bzgl. des Großteils in dem Punkt getäuscht.

Letztendlich besteht doch gerade eine Ungleichbehandlung, weil es Wohngeldbezieher-Innen gibt, die ähnlich wie im Abschnitt zuvor eben auch diesen Eingriff ins geschützte Existenzminimum erfahren. Wird das gerichtlich festgestellt, kann der Gesetzgeber nachbessern oder wozu sind die Rundfunkänderungsstaatsverträge? Fehlererkennung und -korrektur sehe ich als allgemeinen Rechtsgrundsatz.
Absolut richtig, was die Ungleichbehandlung betrifft. Was die gerichtliche Feststellung betrifft, war diese ja bereits v. BVerfG erfolgt, & wenn man dessen Erwägungen nachliest, auch weit über den konkreten Sachverhalt hinaus (& sogar deckungsgleich mit den Härtefallbestimmungen des RBStV). Aber Eigeninteresse der Anstalten & vmtl. ein ideologischer Knick in der Optik der unparteiischen Richter ließen diese es vorziehen - bis auf den einen in den RBStV aufgenommenen, von Dir benannten Punkt - in ihren nachfolgenden Urteilen dem BVerfG heimlich eine Nase zu drehen.

Auch diejenigen, die Gesetze unterschreiben, können bei offensichtlichen Fehlern die Unterschrift verweigern.
U. a. herrschende Ideologien & menschliche Trägheit verhindern das, abgesehen davon...
Mir ist auch klar, dass die heute das viel zu fahrlässig unterzeichnen. Die Plusminus-Rechnung zur Feststellung im ersten Abschnitt ist im Nachhinein betrachtet echt simpel.
...dass in manchem extremen Fall mehrere Hundert, im Laufe der Nacht vor einer Parlamentsentscheidung durchzuackernde Beschlußvorlagenseiten durchaus ein beliebtes »Gestaltungsinstrument« im Sinne den Wünschen der Unterbreitenden entsprechender Entscheidungen sind. Ein fiktiver Besucher geht davon aus, dass zumindest ein ansehnlicher Teil der Abgeordneten sich den ihnen vorgelegten Krempel genauer ansehen würde, wenn er das allein schon zeitlich überhaupt könnte.

Auf diesen schrägen Wegen schließen sich dann Kreise.

Aber dass grundsätzlich in Gesetzgebungsverfahren zunehmend Nachlässigkeit um sich greife, kann man mttlw. schon an verschiedenster Stelle lesen, insofern magst letztlich Du recht haben.

Doch nun wird es wohl langsam Zeit, zum Thema zurückzukehren...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 01:23 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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