Da ist aber eines nicht berücksichtigt...
...
..., wäre also auch eine Aufnahme in den Katalog denkbar
...
...nämlich die Tatsache des
sehr breiten Spektrums an Einkommensverhältnissen, die den Bezug von Wohngeld ermöglichen, & diese wiederum betrachtet im Licht des Normzwecks der Befreiungsbestimmungen des seinerzeit erneuerten RGebStV bzw. des aktuellen RBStV. Dieser Normzweck verfolgte das Anliegen, den Anstalten die Befassung mit der Befreiungsmaterie zu ersparen, nachdem sich die Kommunen geweigert hatten, ihre Sozialämter weiter anderer Leute (nämlich der GEZ) Arbeit machen zu lassen. Deshalb einerseits die
Formaltatbestände aus § 4, Abs. 1 RBStV S. 1-10, andererseits aber die
Härtefallbestimmungen nach Abs. 6, die wie die früheren allg. Befreiungsverordnungen als
materiell vergleichbare Bedürftigkeit begründet wurden. Der Gesetzgeber hatte also seine Hausaufgaben zumal im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (& die spätere Entsch. zu 1 BvR 665/10) erstmal gemacht.
Die einzig Schuldigen sind die Anstalten, die den Hals nicht vollkriegen bzw. den genannten Normzweck in eine absolute »Arbeitsschutzmaßnahme« für sich & die Härtefallbestimmungen (selbst mit u. a. dem Trick, Ämter für Wohnungswesen seien sozusagen keine Sozialbehörden, weswegen eigenmächtig Wohngeldbescheide nicht akzeptiert wurden) in einen Kassenfüller umgewandelt haben. Das alles konnte natürlich nur unter der tatkräftigen Kumpanei der Verwaltungsgerichte / OVG gelingen & - zumindest bis noch einschl. des Urteils zu 6 C 34.10
https://www.bverwg.de/121011U6C34.10.0 - leider auch das BVerwG einbeziehen, das ja aber glücklicherweise inzwischen zu Verstande gekommen scheint. Die Katalogerweiterung selbst ist aber ein ziemlich alter Hut, an dem man (s. nachfolgend) wohl nicht viel Freude haben wird:
Letztlich ist es nur ein gewisser Teil der Wohngeldbezieher, nämlich der, der tatsächlich wegen entspr. regelsatzvergleichbarem Einkommen für eine Härtefallbefreiung in Frage kommt. Genau
das ist der Punkt, weshalb Wohngeld
nicht im Katalog drin ist. Wäre es grds. drin, müßte
jeder Antragsteller mit Wohngeldbescheid auf Bedürftigkeit (entspr. § 4, 6 RBStV) gecheckt werden - & von wem? Dann wäre tatsächlich das ursprüngliche Gesetzgeberanliegen (Normzweck der Vereinfachung der Abläufe per Bescheidanbindung) konterkariert. Auf Grundlage der sicher hinterfragbaren, aber hier nicht angegriffenen Regel, dass nur zum Regelsatzbezug vergleichbar Bedürftige vom »Rundfunkbeitrag« befreit werden, ist bspw. aber die Wohngeldthematik auch unproblematisch,
wenn & solange die Bestimmungen so angewendet werden, wie es der Gesetzgeber vorgeschrieben hat. Dass das nicht passiert, weil die ÖRR-Fuzzis nicht genug kriegen können, da liegt der Hase im Pfeffer.
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Denn in der Rechtsprechung gibt es ebenfalls keine Abgeschlossenheit eines Katalogs.
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Das allerdings versteht ein fiktiver Besucher nicht ganz. Es gibt sogar dutzendweise Gegenteiliges besagende Stellen in Urteilen. Zuletzt hatte doch auch das BVerwG in 6 C 10.18 noch einmal genau das bestätigt, was Du oben sagst, dass es nicht bestehe?
Nicht, dass ein fiktiver Besucher nun Fan von Bürokraten-Mantra Nr. 1 wäre: »Das haben wir
immer schon so gemacht« oder Nr. 2: »Das haben wir
noch nie so gemacht«. Nicht, dass das nicht versucht werden könnte anzugreifen, aber sich (zusätzlich) mit dem BVerwG anzulegen, dürfte keine einfache Aufgabe werden. Zumal auch das BVerfG bestätigt hatte, dass der Gesetzgeber grundsätzlich frei sei zu entscheiden, wen er wie auch vom »Rundfunkbeitrag« befreit, dass aber kurz & knapp der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3, 1 GG Gleichbeh. v. wesentlich Gleichem & Ungleichbehandlung v. wesentl. Ungleichem) zu wahren sei. Würden die Härtefälle im Geist des Gesetzes befreit (6 C 10.18 ist aber wohl erst der Anfang...) wäre das im Lot - nur dass die Anstalten & ihre Intendanten dann sicher zu notleidenden
® Anstalten :->>> werden.