"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen

Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert

<< < (3/7) > >>

pinguin:

--- Zitat von: querkopf am 02. Oktober 2020, 16:07 ---In dem geschilderten Fall könnte es ein erfolgversprechender Weg sein, die Stadt Korschenbroich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichtlich auf Unterlassung der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.
--- Ende Zitat ---
Da ist der Begriff "Amtsmißbrauch" in Belangen der Stadtverantwortlichen aber nicht weit entfernt, denn ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), kann weder Festsetzungs- noch Leistungsbescheide realisieren, was die Stadtverantwortlichen zu prüfen haben, denn diese sind gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu jeder Zeit in voller Verantwortung ob der Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen, (BFH VII B 151/85).

Tsherno:

--- Zitat ---Da ist der Begriff "Amtsmißbrauch" in Belangen der Stadtverantwortlichen aber nicht weit entfernt [...]

--- Ende Zitat ---
Puh, mit sowas sollte man doch eher vorsichtig sein. das kann schnell nach hinten losgehen und statt Einsicht kommt nur ein lapidares IHRE ÄUSSERUNG ENTBEHRT JEDLICHER LOGIK und dann geht es einfach weiter.

querkopf:
@pinguin
Danke für die nochmaligen Quellenangaben (die finden sich zwar irgendwo in den Untiefen dieses Forums, aber so erspare ich mir die Suche), ich werde diese Argumentation auch in meiner Replik verarbeiten

@Tsherno
pinguin liegt schon richtig, allerdings ist mit dem tatsächlichen Vorwurf des Amtsmißbrauchs vorsichtig umzugehen, da der Angegriffene dies möglicherweise in eine "falsche Anschuldigung" umdrehen könnte. Aber die Sachargumente, also die von pinguin zitierte Rechtsprechung - und noch viele, viele weitere rechtliche Argumente mehr, die haben Gewicht.

Und man kann dies noch ein wenig ausweiten:
der WDR darf keine Verwaltungsakte erlassen,

* weil er hierzu nicht vom Land durch Gesetz oder öffentlichen Vertrag beliehen ist. (die Beleihung hier zu vertiefen würde zu weit vom Thema abschweifen)
* weil er dem Bürger nicht übergeordnet ist (es besteht kein Subordinationsverhältnis)
* weil rechtswidrigerweise unternehmerische und hoheitliche Tätigkeiten unter einem Dach und nicht in rechtlich getrennten Unternehmensteilen ausgeübt werden
* weil der WDR keine Beamten kennt (unter Verweis auf Art. 33 Abs. 4 GG)
Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt dürften die vollautomatisch erlassenen Verwaltungsakte auch nach dem 01.06.2020 unzulässig sein, weil §10a RBStV ebenso wie § 35a VwVfG wohl kaum mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sein dürfte - nur ist der juristische Weg, um dies der Überprüfung und Entscheidung zuzuführen, deutlich weiter, steiniger, teurer und kräftezehrender geworden - er führt nämlich durch alle Instanzen zum Bundesverfassungsgericht, wo man vor (unangenehmen) Überraschungen auch nicht sicher ist.

Zudem steht einer Vollstreckung entgegen, daß Festsetzungsbescheide keine Leistungsbescheide sind. Nur Leistungsbescheide können vollstreckt werden.

Das Thema der Unzulässigkleit der Vollstreckung ist äußerst umfangreich. Viele verschiedene Aspekte sind hier im Forum schon behandelt worden. Es gilt, alle diese zusammenzutragen und zu einer eigenen Argumentation oder gar Klageschrift zu verarbeiten.

Tsherno:
Dann sollte Person A das Schreiben an den GV noch ein wenig anpassen.

Das besondere im fiktiven Fall hier ist, dass man die Summe aus dem Nichts und ohne Erklärung einfach reduziert hat. Oben steht ja eine "Antwort" an die Stadt. Man sollte dann das in etwas so einbauen

--- Zitat ---Weiterhin ist lt. VwVfG*** das Vollstrecken von Festsetzungsbescheiden nicht zulässig. Lediglich Leistungsbescheide sind vollstreckbar. Ein weiter Punkt der aufzeigt, dass die Vollstreckung und der damit aktuelle Verwaltungsakt nichtig sind.
--- Ende Zitat ---

Lt. Person A gab einen ähnlichen Fall bei ihm im Hause schon einmal vor 4 Jahren. Auch dort wollte man ausstehende Leistungen vollstrecken. Nach Hinweis auf den entspr. § wurde nach nur wenigen Tagen und 5!!! Mails die Vollstreckung eingestellt und der Sachverhalt zum BS zurück gegeben. Im Anschluss folgten dann wohl noch 5 CREDITREFORM Briefe die wohl alle gesammelt in den Briefkasten von CR im Nachbarort geworfen wurden. Seitdem hatte man wohl nichts mehr davon gehört. Warum derselbe GV diesen fiktiven Fall anders handhabt, ist Person A absolut schleierhaft.
Ein Hinweis auf den vorangegangen Fall wurde nicht erwidert.


***Edit "Bürger": Siehe Korekturhinweis im Folgekommentar.
Gemeint sein dürfte VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) und nicht VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).

querkopf:

--- Zitat von: Tsherno am 02. Oktober 2020, 17:52 ---
--- Zitat ---Weiterhin ist lt. VwVfG das Vollstrecken von Festsetzungsbescheiden nicht zulässig. Lediglich Leistungsbescheide sind vollstreckbar. Ein weiter Punkt der aufzeigt, dass die Vollstreckung und der damit aktuelle Verwaltungsakt nichtig sind.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Nicht das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz),
sondern das VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz)

Zudem gibt es zu letzterem noch eine Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) und eine Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW), welche vor allem deshalb interessant ist, weil sie die Vollstreckung von privatrechtlichen Geldforderungen regelt - und hier ist als Gläubiger auch der WDR aufgeführt. Also nix mit Rundfunkbeitrag = öffentliche Abgabe = keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage,

Übrigens steht der Einstufung des RB als öffentliche Abgabe entgegen, daß der Landesrechnungshof in seinem Bericht über die Prüfung des BS geschrieben hat, daß die Rundfunkbeitragsrechnung nach den Vorschriften des HGB für große Unternehmen zu erfolgen habe.

Diese Dokumente findet man auf der Seite des Landesjustizministeriums "NRW Landesrecht", dort einfach mal nach Rundfunk suchen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln