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Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert

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Tsherno:
Hallo liebe Mitstreiter,

ein kurioser Fall ereignet sich gerade in einer Kommune.

Zum Sachverhalt:

In den Jahren 2017 und 2018 erhielt Person A keine Post vom Beitragsservice. Zwei Jahre lang hat sich niemand gemeldet. Keine Leistungsbescheide, Mahnungen oder Festsetzungsbescheide. 2019 kamen dann wieder reguläre Bescheide mit der regulären Summe ABER auch ein Schreiben mit den "Schulden" aus den Jahren 2017/2018

Im Jahr 2020, Mai kam dann Post von der Stadt und man kündigte eine Vollstreckung an. Vollstreckt werden sollte die Summe aus den Jahren 2017/2018.

Person A hat sich darauf hin an die Stadt gewendet und Widerspruch eingelegt. Als Begründung führt sie an, dass es der Vollstreckung nach §6 VwVfG Abs. 1 Punkt 1 an den Grundvoraussetzungen, hier die fehlenden Leistungsbescheide mangelt und eine Vollstreckung damit rechtswidrig wäre. Als Vergleich zieht man einen Fall heran den Person A bereits 2016 mit der Stadtkasse ausgefochten hatte wo nach ein paar Mails der Verwaltungsakt an den Beitragsservice zurück gegeben wurde.

NATÜRLICH erwiderte die Stadt das man Seitens des Beitragsservice eine Bestätigung erhalten hat, dass alles in Ordnung wäre. Person A schreib aber weiterhin (Zeitraum Mai 2020 bis heute) immer wieder das selbe und man schob die Vollstreckung immer wieder auf um auf Antwort vom Beitragsservice zu warten. Eine Antwort mit den geforderten Leistungsbescheiden blieb bis heute aus.

Nun passierte Monatelang nichts und letzte Woche flatterte eine erneute Vollstreckungsankündigung ins Haus welches exakt gleich war. Selbes Ablaufdatum, selbe Aktennummer nur eines war anders. DIE SUMME DIE DER BEITRAGSSERVICE HABEN WILL!!!!

Natürlich wunderte sich Person A warum dem so ist und fragte kurz aber salopp nach ob es denn Corona Rabatt gibt. Antwort:

"In der o.g. Angelegenheit wurde die Vollstreckung bis zum 31.08.2020 zwecks Klärung ausgesetzt. Der Vorgang wurde dem Beitragsservice mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 08.09.2020 wurde die Stadt Korschenbroich vom Beitragsservice aufgefordert die Vollstreckung fortzusetzen. Die Forderung wurde zwischenzeitlich vom Gläubiger auf 159,50 € ermäßigt."

Was soll Person A davon halten? Ich habe noch nie erlebt, dass der Beitragsservice die Summe aus Nächstenliebe reduziert.

Persönliche Anmerkung: Ich bin davon überzeugt, dass man sich Seitens des WDR/Beitragsservice auf verlorenen Posten sieht und der ganz Verwaltungsakt vor Gericht nicht haltbar wäre.

Kommentare? Meinungen?

Markus KA:
Wenn in einem fiktiven Fall, nach "Rücksprache mit dem BS", eine Stadtkasse den Gesamtbetrag einer Forderung ändert, könnte man sich die Frage stellen, wo liegt der Fehler bei der ersten Gesamtforderung und wer oder was garantiert, dass die zweite Forderung ohne Fehler vorliegt. Evtl. könnten Fehler bei der Stadtkasse in der Datenübertragung aufgetreten sein. In welchem Ausmaß liegen diese Fehler vor, wurde an weitere Betroffene falsche Gesamtforderungen gestellt, die irrtümlicherweise von diesen bereits bezahlt wurden?

Möglicherweise könnten Fragen, Widersprüche und Beschwerden bei der Nutzung personenbezogener Daten gemäß DSGVO an den verantwortlichen Behördenleiter, hier den Bürgermeister und an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten eingereicht werden.

hankhug:
In jedem Fall hat man wohl Anspruch auf eine Aufschlüsselung der Forderung, d.h. für welche Zeiträume gefordert wird (oder steht das in dem nicht sichtbaren Teil?).
Bemerkenswert ist ja, dass weder im ersten noch im zweiten Schreiben Säumniszuschläge gefordert werden oder sind die schon in der Gesamtforderung enthalten?
(Die Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen bei Beitragsbescheiden ohne Leistungsbescheid ist nach meiner Erinnerung ja immer noch nicht abschließend geklärt?).

Denn normalerweise werden doch Säumniszuschläge bei jedem Beitragsbescheid erhoben. Dann wäre ggf. das Fehlen der Säumniszuschläge ein Indiz für eine Nichtzustellung von Beitragsbescheiden. Desweiteren könnte ich mir vorstellen, dass man auch Nachweis für die Zustellung der Beitragsbescheide verlangen kann.

Jedenfalls darf Verwaltungshandeln nicht willkürlich sein (an anderer Stelle wurde das mal mit Art.20 Abs.3 GG begründet). Denn soweit sind wir dann doch noch nicht, dass willkürliche Summen ohne Erläuterung vollstreckt werden können. Den Schriftverkehr bezüglich Klärung der Beträge/Fragen unbedingt mit der Rundfunkanstalt und nicht mit dem BS führen, denn schriftliche Konversationen mit dem BS führen regelmäßig ins Chaos.
Natürlich nur im Märchen und in fiktiven Fällen...

drboe:

--- Zitat von: Tsherno am 01. Oktober 2020, 08:18 ---Person A hat sich darauf hin an die Stadt gewendet und Widerspruch eingelegt. Als Begründung führt sie an, dass es der Vollstreckung nach §6 VwVfG Abs. 1 Punkt 1 an den Grundvoraussetzungen, hier die fehlenden Leistungsbescheide mangelt und eine Vollstreckung damit rechtswidrig wäre. Als Vergleich zieht man einen Fall heran den Person A bereits 2016 mit der Stadtkasse ausgefochten hatte wo nach ein paar Mails der Verwaltungsakt an den Beitragsservice zurück gegeben wurde.
--- Ende Zitat ---

Hat sich denn bezüglich der nicht vorliegenden Leistungsbescheide, aus denen ja die Zahlungshöhe, Details zu der Zusammensetzung und der Zeitraum ergäbe, etwas geändert? D. h. liegen die vor? Keinen der geforderten Beträge (ohne "Auslagen") in Höhe von 270,50 € bzw. 159,50 € kann man ohne Rest durch die Höhe des aktuellen "Rundfunkbeitrags" teilen. D. h., dass in den Forderungen vermutlich Säumniszuschläge enthalten sind.

M. Boettcher

Tsherno:
@Markus KA: auf die Frage hin WARUM der Betrag reduziert wurde kam wohl nur ein "Die Forderung wurde zwischenzeitlich vom Gläubiger auf 159,50 € ermäßigt." ohne weiteren Kommentar. HÄH??? Habt ihr schon mal gehört, dass die ÖR den Betrag einfach so aus dem nichts reduzieren?

@hankhug: Auch dies wurde wohl mehrfach gefordert. Dem scheint aber weder der Gläubiger als auch die Stadtkasse nachgekommen zu sein. Imho läge ja dann eine nicht Einhaltung des §6 Abs. 1. Punk1 des VwVfG NRW vor.

@drboe: Es liegen außer den Festsetzungsbescheiden keine Leistungsbescheide vor. Weder Summe A noch Summe B sind in irgendeiner Form nachvollziehbar. Ob es Säumniszuschläge gab konnte aufgrund fehlender Leistungsbescheide nicht festgestellt werden. Wie auch!?


Die fiktive Antwort an die Stadtkasse würde demnach wie folgt ausfallen:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr XYZ!

Da weder der WDR/Beitragsservice noch die Stadt XYZ der Bringschuld bei Widerspruch nachgekommen ist, die erforderlichen Leistungsbescheide und somit die Möglichkeit der Aufschlüsselung der Summe vorzulegen und somit die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung zu belegen, sehe ich auch weiterhin von einer Zahlung ab bis die Rechtmäßigkeit belegt wurde. Eine einfache e-Mail Seitens des WDR/Beitragsservice (ich bitte mal um eine Kopie) mit der Bestätigung, dass die Forderung rechtens ist reicht m. E. nach nicht aus um einen Verwaltungsakt zu "untermauern". Weitere Vollstreckungsmaßnahmen wären somit rechtswidrig.

Das damit der Verwaltungsakt und die daraus resultierende Vollstreckung rechtlich gesehen keine Grundlage aufweist sollte sowohl dem WDR/Beitragsservice als auch Ihnen inzwischen hinlänglich bekannt sein.

Das der WDR/Beitragsservice oder "Gläubiger" die Summe der Schuld plötzlich reduziert hat belegt auf welchem Posten der Verwaltungsakt steht. Auch der Druck welcher der Forderung auf die Stadt XYZ verliehen wird zeugt davon, dass man sich bereits jetzt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einer Einstellung gegenüber stehen sieht.

Nicht zuletzt wurden aufgrund solcher Fehler mehrere Vollstreckungen eingestellt. Einer eventuellen Klärung und der daraus resultierende Einstellung der Vollstreckung durch das zuständige Verwaltungsgericht sehe ich bei einer Fortführung der Vollstreckung erfolgversprechend entgegen.

Weiterhin müsste geprüft werden WER denn der eigentliche Gläubiger ist. Sie schreiben stets "Der Gläubiger" oder "WDR/Beitragsservice". Eine nicht eindeutige Bezeichnung des Gläubiger sieht nach Willkür aus und unterstreicht ebenfalls, dass der Verwaltungsakt keinerlei Rechtssicherheit aufweist.

Ich fordere Sie nun aufgrund der vorliegenden Mängel auf den Vorgang zum Gläubiger, wer immer dies sein mag, zurück zu geben.

Ich betrachte die Angelegenheit daher als nun als endgültig erledigt!!!

Mit freundlichen Grüßen

Person A
--- Ende Zitat ---

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