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Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)

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UVWXYZ:

--- Zitat von: seppl am 19. Januar 2020, 19:06 ---Bei einer Gesamtschuldnerschaft nach BGB  stehen die einzelnen Schuldner auf gleicher Stufe, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Das ist hier nicht der Fall.

--- Ende Zitat ---
Ist das nicht im Grunde die Frage, ob es sich um eine Rechtsgrundverweisung handelt (bei der auch die Voraussetzungen resp. Merkmale einer Gesamtschuld nach Maßgabe von § 421 BGB vorliegen müssten) oder um eine Rechtsfolgenverweisungen (bei der allein die Rechtsfolgen des BGB für eine Gesamtschuld angeordent werden neben speziell im RBStV angeordneten Rechtsfolgen)?

seppl:
Der RBStV sagt:
§ 2 Abs. 3 RBStV - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2

--- Zitat ---(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
--- Ende Zitat ---

Der Verweis geht in Richtung AO. Auch dort wird die Gesamtschuldnerschaft wie im BGB behandelt. Die Definition der Gesamtschuld nach BGB sollte daher - wenn nicht ausdrücklich etwas anders formuliert wurde - gelten.

Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht/ Heinrich de Wall Mohr Siebeck 1999:

--- Zitat ---Da es eine allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung der Gesamtschuld nicht gibt, ist davon auszugehen, daß mit solchen Vorschriften auf §§ 421ff. BGB verwiesen wird. Sofern also in verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine Gesamtschuld angeordnet wird, sind grundsätzlich auch §§ 421-427 BGB anwendbar
--- Ende Zitat ---


Bitte aber die Gesamtschuldnerschaft nicht hier behandeln. Dafür gibt es andere Threads - siehe unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

Hier geht es eher um den Ablauf der Klage. Strategische Ideen zur Klage sind da angebrachter.

seppl:
Kleine Zwischeninfo zum Ablauf der "1500 Euro Frage":

Ich habe heute beim BayVerfGH angerufen und nachgefragt, wie diese "Kaution" festgelegt wird. Eine interessante Auskunft:

1) Eine Gebühr wird nur bei vermutlich unzulässigen Klagen erhoben. Die Gebühr liegt zwischen 750 und 1500 Euro. (Meine Klage wurde ohne Gewähr mit "keine Aussicht auf Erfolg" bewertet. Das ist was anderes.
2) Möchte man - trotz ablehnendem Orientierungsschreiben - die Klage doch weiterführen, bekommt man nach eigener Stellungnahme (die ich in den nächsten Tagen verfassen werde) eine Kostennote über einen bestimmten Betrag.
3) !! Zahlt man diese Gebühr nicht, verfällt die Klage einfach. Es wird nichts festgemacht oder sogar beigetrieben !! Mit der Kostennote kann aber Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

seppl:
Per Fax wurde heute mein Fortführungsbegehren dem BayVerfGH zugestellt:


--- Zitat ---POPULARKLAGE Az.: Vf. 24-VII-19
In Sachen
Kläger xxx
 
wegen:

Verfassungswidrigkeit der Satzung des Bayerischen Rundfunks bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Zusammenwohnende nach §2 (3) RBStV.
 
Ich bitte um Fortführung des Verfahrens.

Insbesondere die speziellen Ausführungen zum Aufteilungsmaßstab in Ihrem Schreiben vom 14.01.2020 können nicht überzeugen. Die Aufteilung einer Gesamtschuld kann nicht dazu führen, dass sich die Summe der daraus berechneten Schuldanteile von der Gesamtschuldsumme unterscheidet. In dem Falle handelt es sich dann um die Auflösung des Gesamtschuldverhältnisses mit anschliessender Getrenntveranlagung bei Neuberechnung nach anderem Maßstab. Es handelt sich nicht um eine Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend BGB § 421 und AO § 268.

Wenn im Gesetzeslaut nicht anders vermerkt, sollte sich die Gesamtschuldabwicklung im Verwaltungsverfahren nach BGB Vorgabe richten. Hierzu:

--- Zitat ---„Da es eine allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung der Gesamtschuld nicht gibt, ist davon auszugehen, daß mit solchen Vorschriften auf §§ 421ff. BGB verwiesen wird. Sofern also in verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine Gesamtschuld angeordnet wird, sind grundsätzlich auch §§ 421-427 BGB anwendbar.“
--- Ende Zitat ---
(De Wall, H.: Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht,  Mohr Siebeck 1999)

Die Analogie der Aufteilung von gesamtschuldnerischer Steuer vom Einkommen nach AO kann hier fortgeführt werden: Bei der Aufteilung auch dieser Gesamtschuld ändert sich die Summe der Teilschulden nicht. Eine fiktive Auflösung des Eheverhältnisses und somit Änderung der Berechnungsgrundlage (von Steuerklasse für Verheiratete auf Steuerklasse für Unverheiratete) der beteiligten Personen findet nicht statt. Vielmehr wird die Steuer nur prozentual anders verteilt. Gleichwohl muss auch die Berechnungsgrundlage als Zusammenwohnende sowie die Gesamtschuldsumme für die Aufteilung des Rundfunkbeitrags gleich bleiben.

Im RBStV § 2 (3) ist die Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender als „muss“-Vorschrift festgelegt. Eine Möglichkeit zur Veranlagung der Gruppe nach Einzelbewohnermaßstab ist nicht enthalten.

Sollte eine Aufteilung der Gesamtschuld in Form von Neuberechnung als Einzelschuldner gesetzlich begründet niedergelegt sein, bitte ich um Aufklärung. Mir sind keine gesamtschuldnerischen Verhältnisse bekannt, auf die dies Verfahren anwendbar wäre.


Unterschrift                                        Handschriftlicher Nachtrag: Vorbehaltlich weiterer Sachvortrag bei Bedarf
--- Ende Zitat ---

seppl:
Kleine Aktualisierung: Der BayVerfGH möchte  mit Schreiben vom 06.03.2020 (s.Anhang1) nun zur Fortführung der Klage einen Vorschuss von 750 Euro von mir haben. Damit soll ich gewarnt sein, dass meine Klage entweder unzulässig ist oder erfolglos sein wird. Falls bis zum 03.04. 2020 der Betrag nicht eingezahlt werden würde, gehe man davon aus, dass die Klage nicht fortgeführt werden soll.

--- Zitat ---BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Vf. 24-VII-19 München, 6. März 2020
Herrn xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen

Mit 1 Anlage

Sehr geehrter Herr xxx

Mit beiliegendem Beschluss hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof Ihnen aufgegeben, zur Durchführung der Popularklage einen Kostenvorschuss von 750 € zu bezahlen. Die Entscheidung beruht auf Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG, geht also davon aus, dass die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Auferlegung eines Kostenvorschusses soll dem Antragsteller die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor Augen führen, sie warnen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten schützen (VerfGH 47, 144/147).

Sollten Sie trotz der fehlenden Erfolgsaussicht dennoch die Popularklage weiterbetreiben wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren erst dann fortgeführt wird, wenn der Vorschuss vollständig bezahlt ist. Auf das wegen der fehlenden Erfolgsaussichten bestehende Kostenrisiko weise ich nochmals ausdrücklich hin. Wenn Sie die Popularklage nicht-weiterbetreiben wollen, so genügt es, den Vorschussbetrag nicht einzubezahlen; eine Beitreibung des im Beschluss festgesetzten Vorschusses findet nicht statt.

Ich gehe davon aus, dass die Popularklage angesichts des Beschlusses über die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht weiterbetrieben werden soll, wenn der Kostenvorschuss nicht bis zum 3. April 2020 eingezahlt wird.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Ausfertigung

Vf. 24-VII-19
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt in dem Verfahren über die Popularklage
des Herrn xxx
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen,

hier: Kostenvorschuss,

durch die unterzeichnenden Richter am 5. März 2020 folgenden

Beschluss:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, zur Durchführung seiner Popularklage einen Kostenvorschuss von

750 € (m. W.: siebenhundertfünfzig Euro)

zu entrichten. Der Kostenvorschuss ist auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg Nr. 3024919 bei der Bayerischen Landesbank Girozentrale München, Bankleitzahl 700 500 00 (IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19, BIC: BYLADEMM), einzuzahlen mit dem Vermerk: „BayVerfGH Vf. 24-V11-19

Gründe:

Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

gez. xxx      xxx      xxx

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
München, den 6. März 2020
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:
xxx
Justizverwaltungsinspektorin

--- Ende Zitat ---
Ich habe mit Fax vom 25.03.2020 (Anhang2) erwidert, dass ich grundrechtliche Substanz in meiner Forderung zur Aufteilung der Gesamtschuld sehe und dies höchstrichterlich geprüft haben möchte, die 750 Euro aber in Anbetracht meiner schwierigen finanziellen Situation - verstärkt von der allseits bekannten aktuellen Krisensituation sicher nicht aufbringen kann. Ich habe daher um Aufschub der Zahlungsfrist - die demnächst abläuft - auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gebeten. Ein entsprechendes Fax ist heute dazu rausgegangen.

--- Zitat ---25. März 2020

An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München
Vf. 24-VII-19

Popularklage

Bitte um Fristverlängerung zur Zahlung des Kostenvorschusses

Wie telefonisch gestern abgesprochen möchte ich hiermit um Fristaufschub für die geforderte Zahlung des Vorschusses zur Weiterführung der Klage auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bitten. Ich bin davon überzeugt, dass mein Begehren zur Aufteilung der Gesamtschuld grundrechtlich Substanz hat und möchte dies höchstrichterlich für Bayern überprüfen lassen. Die jetzige allseits bekannte Krisenlage hat aber meine finanzielle Situation insoweit verschlechtert, dass ich den geforderten Betrag von 750 Euro vorerst auf unbestimmte Zeit sicher nicht aus eigener Kraft aufbringen kann.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg                                   Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
--- Ende Zitat ---

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