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Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)

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seppl:
Eine Fristsetzung scheint es nun nicht mehr zu geben.


--- Zitat ---BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF 80097 MÜNCHEN

Vf. 24-VII-19 München, 27. März 2020

Herrn xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 25. März 2020

Sehr geehrter Herr xxx!

Zu Ihrem Schreiben vom 25. März 2020 teile ich mit, dass das Verfahren erst fortgesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss vollständig einbezahlt ist. Ich weise nochmals darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 5. März 2020 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
--- Ende Zitat ---

seppl:
Verfassungsrichter zwischen Schein und Sein: Mein Antrag auf Übernahme des Kostenvorschusses von 750 Euro durch die bayerische Staatskasse:

Stutzig geworden durch die im Beschluss vom 06.03.2020 gewählte Formulierung in der Begründung zur Erhebung der Kosten

--- Zitat ---Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.
--- Ende Zitat ---

und der Überzeugung, dass hochkarätige Richter wie die des BayVerfGHes wissen, wie man juristisch formuliert, hatte ich folgenden Gedanken:

Etwas, das offensichtlich erscheint,  ist ziemlich das genaue Gegenteil von etwas, das offensichtlich ist.

"Es sieht so aus, als wenn es offensichtlich ist" wäre die Aussage des Zitates in anderen Worten, den verworrenen Sinn darin deutlich machend. Offensichtlich kann etwas sein, aber nicht als solches erscheinen. Das "offensichtlich" könnte man daher auch weglassen. Da aber in der Begründung zur Erhebung eines Vorschusses zur Popularklage dieses Wort im Gesetzestext verwendet wird:

https://www.justiz.bayern.de/media/images/bayverfgh/merkblatt_verfassungsbeschwerde_popularklage.pdf

--- Zitat --- Ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde oder Popularklage unzulässig (d. h. die oben genannten formellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) oder offensichtlich unbegründet (d. h. sie hat inhaltlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg), so kann der Verfassungsgerichtshof eine Gebühr bis zu 1.500  auferlegen.
--- Ende Zitat ---

jedoch deutlich nicht im "Erscheinungsmodus", sondern im "Wirklichkeitsmodus", denke ich mal, dass die Richter sich in diesem Fall nicht so sicher waren, ob sie sich wörtlich auf die gesetzliche Formulierung beziehen können. Es "erscheint" aber so, als wenn sie es getan hätten.  ;)


Die zersägte Jungfrau
Der alte Magiertrick macht dies anschaulich. Dem naiven Betrachter im Publikum erscheint es offensichtlich, dass die Dame zersägt wird: Der Magier schneidet die Kiste, in der sie liegt mittig durch und zieht zur weiteren Bestätigung des Erscheinungsbildes die beiden getrennten Kistenteile auseinander, so dass die Trennung in zwei Teile noch offensichtlicher erscheint.
Dem nachdenkenden Betrachter wird aber sofort klar: Es ist offensichtlich, dass die Dame nicht zersägt wurde: Anstatt unter Schmerzensschreien ihr Leben auszuhauchen liegt sie ruhig lächelnd, die Prozedur über sich ergehen lassend, dann eben nur dem Anschein nach in zwei Teilen auf der Bühne.

Hier habe ich eingehakt: Ich soll als Hamburger Bürger, der einer anderen Landesverfassung unterliegt und somit keinerlei Vorteile aus einer Überprüfung ziehen kann, Kosten vorstrecken die eine so formuliert ungeklärten bis rechtswidrigen landesverfassungsrechtlichen Sachlage in Bayern, aus der nur bayerische Bürger profitieren können, finanzieren soll. Da der Beschluss Rechtskraft behält, ich aber die Kosten nicht aufbringen kann, liegt die verfassungsgemäße Behandlung der Sache meiner Auffassung nach daher nun in der Verantwortung der Bayerischen Landesverwaltung.


--- Zitat ---An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München

 
04.05.2020
Vf. 24-VII-19
xxx  Popularklage
Antrag auf Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld Zusammenwohnender in Bayern hat auf mich persönlich als Hamburger Bürger keine Wirkung. Wie bereits mitgeteilt, belastet mich die Forderung von 750 Euro Vorschuss für eine die bayerische Bevölkerung betreffende Rechtsangelegenheit über.

Die im Beschluss vom 04.03.2020  zur Festsetzung des Vorschusses gegebene Formulierung

„ Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint“

macht deutlich, dass die Klage keinesfalls von vornherein offensichtlich erfolglos ist und somit Aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung nach einer Fortführung verlangt.
Ich bin der Auffassung, dass die Aufteilung dieser Gesamtschuld grundrechtliche Bedeutung für Bayern hat und die Überprüfung nicht für mich, sondern für die bayerischen Bürger erfolgen muss.
Es handelt sich nicht – wie formuliert -  um eine Angelegenheit des Erfolges oder Misserfolges, sondern unabhängig von mir oder anderen als Personen um eine Verfassungsüberprüfung. Der Erfolg läge in einer fundiert begründeten und damit gesicherten Feststellung der Verfassungsmäßigkeit, die bislang nicht vorliegt.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx                                         
Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
--- Ende Zitat ---

seppl:
Gestern erhielt ich die ablehnende Antwort zu meinen Ausführungen: Mein Schreiben wurde für ein Prozesskostenhilfeantrag gehalten. Erstmal kommentarlos der Text:

--- Zitat ---Vf. 24-VII-19 München, 11. Mai 2020
Herrn
xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen
Mit 1 Anlage
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
 
Ausfertigung
Vf. 24-VII-19
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt in dem Verfahren über die Popularklage
des Herrn xxx, Hamburg,
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen,
hier:
1. Gegenvorstellung,
2. Prozesskostenhilfe.
durch die unterzeichnenden Richter am 8. Mai 2020 folgenden Beschluss:
1. Beim Beschluss vom 5. März 2020 hat es sein Bewenden.
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Ausführungen in dem Schreiben des Antragstellers vom 3. Mai 2020 rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2020. Es bleibt dabei, dass das Verfahren erst fortgeführt wird, wenn der Antragsteller den ?hm auferlegten Kostenvorschuss einbezahlt hat.
2. Da die Popularklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Art. 28 Abs. 1 VfGHG, §§ 114 ff. ZPO). Es findet daher keine „Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse“, wie sie der Antragsteller begehrt, statt.
gez. xxx yyy zzz
für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
München, den 11. Mai 2020
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:
xxx, Justizverwaltungsinspektorin
--- Ende Zitat ---

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

rein fiktiv würde ick mich mal mit der "Normenkontrolle" von "Satzungen" und dem "Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte" befassen.

Hier z.B. § 47 VwGO Normenkontrolle Verwaltungsrecht
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/47-vwgo-normenkontrolle-verwaltungsrecht/

Vielleicht war ja der Antrag bei der "Popularklage" nicht jaaanz glücklich formuliert.

Nur so als "laienhafter" Tip.

 :)

seppl:
Nun habe ich mich dazu genötigt gefühlt, der Ablehnung auf den als "Antrag auf Prozesskostenhilfe" interpretierten Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Bayerische Staatsregierung" zu widersprechen.Einen Hauch zu flapsig formuliert vielleicht - aber jetzt ist er raus...

Im betreffenden Antrag habe ich, kurz zusammengefasst geschrieben: Ich habe das Geld nicht und weil ich keinen Vorteil aus der Klage als Nicht-Bayer ziehen werde soll Bayern die 750 Euro tragen.

Für den  Antrag auf PKH herrscht Formularzwang. Zudem reicht natürlich die Behauptung "Ich habe das Geld nicht" als Überprüfungsmerkmal gar nicht. Es geht auch nicht darum, dass ich eine unterstützende Zahlung für mich haben möchte, sondern losgelöst für die Klage. Als Antrag auf PKH wäre mein Schreiben unzulässig - und nicht abzulehnen gewesen.

Anträge auf PKH können in unteren Gerichtsstufen bei klarer Rechtslage mit der Begründung auf "unzureichende Aussichten auf Erfolg" abgelehnt werden. Bei Klagen mit Verfassungsrang ist das nicht so leicht möglich. Hier reicht das "Erscheinen als unzulässig" nicht aus, da die Rechtslage kompliziert und undurchsichtig sein kann bzw. - bei bisher nicht beleuchteten Fragen - ist. Die beschriebenen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte haben Verfassungsrang. Hier stände  eine "Ablehnung aus unzureichender finanzieller Notlage" im Vordergrund. Die ja aufgrund der fehlenden Angaben nicht nachgeprüft wurde und als Grund auch nicht im Beschluss auftaucht.


--- Zitat ---Vf. 24-VII-19 xxx Popularklage
An Beschwerdes statt: Nachbearbeitung des fehlgelaufenden Beschlusses zum Antrag auf Übernahme des Kostenvorschusses durch die Bayerische Staatskasse.

Der Beschluss vom 08.Mai 2020 zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe läuft fehl. Es wurde kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dem gestellten Antrag fehlt es formell und inhaltlich am Wesentlichen, das ihn zu einem solchen Antrag machen könnte.

Grund:
Der Antrag wäre per Formular zu stellen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Es fehlen der Interpretation als Prozesskostenhilfeantrag hier die vollständigen formellen Begrifflichkeiten, Voraussetzungen und Inhalte.

Der Beschluss zur Zahlung eines Vorschusses soll dem Zweck dienen, mich vor einer vermuteten Erfolglosigkeit meines Begehrens zu warnen. Eine deutlichere Warnung und somit Abschreckung, das Verfahren weiter zu betreiben, wäre allerdings gegeben worden, wenn im Beschluss die Höchstsumme von 1500 Euro gefordert worden wäre. Ich kenne die Berechnungsgrundlagen zum Vorschuss nicht und eine Begründung für die Höhe des Betrags wurde nicht genannt, jedoch gehe ich fest davon aus, dass das Gericht weder kostensparende „Lockangebote“ für aussichtslose Begehren macht, noch willkürlich Beträge festsetzt. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschluss zur Zahlung des Vorschusses von 750 Euro rechtskräftig ist und dass ich mit der Zahlung nur Verlust haben könnte, da ich nach verfassungsrechtlicher Überprüfung und von eventuellen Gesetzeskorrekturen als Nichtbayer keinen Vorteil erhalte, liegt es nahe, Antrag darauf zu stellen, dem Vorteilsnehmer - dem bayerischen Staat bzw. der bayerischen Bevölkerung - die volle Kostenlast zu übertragen.

Sollte die fehllaufende Interpretation als Prozesskostenhilfe jedoch trotzdem vom Gericht aufrechterhalten werden, kann ein solcher Antrag nicht mit der Begründung der unzureichenden Erfolgsaussichten abgelehnt werden. In komplizierteren, höhergerichtlichen Verfahren wie diesem, die einen verfassungsrechtlichen Inhalt haben, der bislang nicht überprüft wurde, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da gerade solche oberflächlich „erfolglos scheinenden“ Sachverhalte eine tiefere Betrachtung benötigen.

Die vermeintliche Prozesskostenhilfe könnte in diesem Fall dann nur versagt werden, wenn über einen formellen Antrag festgestellt wurde, dass eine finanzielle Notlage nicht besteht. Dieses ist nicht geschehen.

Ich bitte um Überprüfung des Beschlusses vom 08.05.2020 sowie entsprechende Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx
Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
--- Ende Zitat ---

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