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Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)

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frank6+6:

--- Zitat von: seppl am 17. Januar 2020, 14:36 ---
--- Zitat ---BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
II. Rechtliche Hinweise
Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Dieses -meines Erachtens- leuchtet mir nicht ein. Wie soll das gemeint sein?
Ist dies in einem amtlichen Schreiben üblich? Ist das nicht die -persönliche Meinung- einer Person und nicht etwas, was sich auf Vorschriften bezieht?
Ist das nicht eine gewollte Beeinflussung, Manipulation gegenüber dem Antragsteller? Warum schreibt eine Dienstperson, was sich seines Erachtens ergeben könnte?


--- Zitat von: seppl am 17. Januar 2020, 14:36 ---
--- Zitat ---[...] D. h. im günstigen Fall stehen Personen eines Mehrpersonenhaushalts besser als Alleinwohnende (weil sie den Beitrag im Innenverhältnis unter sich aufteilen können, ohne dass eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten damit verbunden ist), im schlechten Fall stehen sie allenfalls gleich mit Alleinwohnenden (wenn sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften und gegen sie vollstreckt werden kann und sie sich im Innenverhältnis anteilig nichts zurückholen können). Auch vor diesem Hintergrund ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bayerischen Rundfunks zu der von Ihnen erstrebten Regelung fernliegend.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Was ist das Innenverhältnis und was ist das Außenverhältnis? Wieso gibt es beim Rundfunkempfang ein Innen- und ein Außenverhältnis?
Wie ist das Verhältnis beim Rundfunkempfang?

Welche Beziehung besteht zwischen dem (angeblichen) Innenverhältnis und dem (angeblichen) Außenverhältnis?

seppl:
@frank6+6:

Zur ersten Frage der Einschätzung: Es ist so üblich, bei so hoch angesetzten Begehren irgendeine niedrigere Instanz voranzusetzen, um nicht jeden Unsinn vom "hohen Verfassungsgericht" eintscheiden lassen zu müssen. Da haben wir hier noch Glück! Das BundesVerfG z.B. kann Verfassungsbeschwerden einfach grundlos gar nicht annehmen. Das finde ich viel fieser. Hier jedoch sollen halbherzige Beschwerden abgewimmelt werden, auch mit der Kostendrohung. Wobei man sich fragen muss, ob denn hier nicht auch zu deutlich das "Geld haben=Chance auf Recht bekommen" in Erscheinung tritt.

Zur Frage mit der Gesamtschuld: Die Verfassungswidrigkeit liegt ganz woanders, auf einer grundsätzlicheren Ebene: Auch eine vom Gesetzgeber verordnete Gesamtschuldnerschaft muss die persönlichen Grundrechtsfreiheiten der einzelnen Beteiligten einhalten. Tut sie das nicht und die Vereinigung zu einer Gesamtschuldnerschaft ist gesetzlicher Zwang, dann muss entweder eine bundesgesetzlich festgelegte Ausnahmeregelung von den Grundrechten existieren (die gibt es für Zusammenwohnende nicht) oder es muss zwingend eine nachträgliche Aufteilung, spätestens zur Vollstreckung möglich gemacht werden. (Das ist auch der Hintergrund bei der Pflicht zur Aufteilungsmöglichkeit der Einkommensteuer bei Ehepaaren (AO § 268) durch Urteil des BVerfG gewesen)

Zu der Frage des Innen- und Außenverhältnisses bitte erstmal "Gesamtschuld" oder "Gesamtschuldnerschaft" googlen. Eine bekannte Problematik - siehe auch im Forum unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

Zu den Ausführungen des Richters: Typisch für die Verwaltungsjuristen ist, dass sie nur das Aussenverhältnis sehen wollen, also das Verhältnis des Zahlenden zur "Behörde". Das erscheint hier "gleichberechtigt": Er sagt ja zur "Gleichstellung": Wenn der Zahlende sich bei mehreren Bewohnern das Geld wiederholen kann, hat er trotzdem genausoviel(gleichberechtigt) wie ein Alleinwohnender an die "Behörde" gezahlt. Unwichtig scheint ihm hier die  Bevorteilung durch die (Rück)zahlung der Mitbewohnerschaft.
Wenn er sich das Geld nicht wiederholen kann, hat er laut Richter immer noch genausoviel (gleichberechtigt) wie ein Alleinwohnender an dei "Behörde" gezahlt ist die zweite Ausführung. Hier erscheint überhaupt nicht, dass die Mitbewohner in der Form bevorteilt werden, dass sie überhaupt nichts von der angeblichen Gesamtschuld zahlen müssen. Das wird völlig unter den Tisch gekehrt. Der Gesamtschuldner wird wie ein  Einzelschuldner behandelt. Bei einer Gesamtschuldnerschaft nach BGB  stehen die einzelnen Schuldner auf gleicher Stufe, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Das ist hier nicht der Fall.

seppl:

--- Zitat von: UVWXYZ am 19. Januar 2020, 17:56 ---Der Kommentar scheint im Wesentlichen Bezug zu nehmen auf:
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 (Abrufdatum 19.01.2020)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

--- Ende Zitat ---

Ich wage - ohne Hinzugucken - die Behauptung aufzustellen, dass das Urteil durch den Kommentar beeinflusst wurde. Also genau andersrum! Vielleicht sogar um mehrere Ecken, die Verbindung versteckt sich oft in zitierten Urteilen.

mickschecker:

--- Zitat von: harray am 19. Januar 2020, 19:05 ---Da wäre ein Spendentopf sinnvoll, oder?

--- Ende Zitat ---
Genau dies geht mir auch schon durch den Kopf. Warum sollte diese super Sache von @seppl an der auferlegten widersinnigen Hürde einer Gebühr bis zu 1500€ scheitern. Nein, das widerspricht schon mal grundsätzlich "dem Recht ist für alle da, ohne Rücksicht auf die Dicke oder Schmäle des Geldbeutels." Das Engagement von @seppl hierzu ist einfach nur einsame Spitze, beispiellos und sollte konsequent unterstützt werden. Ich wäre schon mal mit einem deftigen Beitrag dabei. Ich rufe hiermit zur Eröffnung eines Spendenkontos auf, die Moderation z.Bsp. @Bürger usw. wäre hier gefragt organisatorisch in Erscheinung zu treten. @seppl muss hier in dieser heiklen Sache des ganz offensichtlichen WG-Betruges unbedingt finanziell schadlos bleiben und sollte sich voll und ganz nur der eigentlichen Sache ohne eventuell finanziellen Druck widmen können.
Das Abblocken von berechtigten Beschwerden durch Androhung von "Strafzoll" darf nicht so einfach hingenommen werden. An die Arbeit, jeder hier hat für den Widerstand gegen die Krönung des Unfugbeitrages ein paar oder auch gar mehr Euronen übrig.
Ein Streichholz allein bricht man leicht, viele zusammen schon schwieriger...

befreie_dich:
Es könnte sinnvoll sein in einer Übersicht die Unterschiede der fraglichen Gesamtschuldnerschaft beim Rundfunkbeitrag, zu Gemeinsamkeiten zwischen anderen Gesamtschuldnerschaften auszuarbeiten. Es sollten dazu Prüfungsschemata zur Gesamtschuldnerschaft besorgt werden. Das könnte für die Diskussion hilfreich sein.

Ob die extrem wirren Aussagen der ÖR zur Gesamtschuldnerschaft verwertbar sind?

"Fakten-Check" zum Thema Rundfunkbeitrag-Gesamtschuldner [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.0.html

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