Man sollte sich auf diese - rechtlich vmtl. unverbindliche "Auskunft"/ "Rechtsmeinung" - des Landesrechnungshofes zur "Grundlage" der "Tätigkeitsaufnahme"/ "Dienstaufnahme" nicht versteifen.
Man kann natürlich nachhaken, was denn dann die "(Rechts-)grundlage für die Tätigkeitsaufnahme, Errichtung bzw. das Inkrafttreten" des "Beitragsservice" sein soll, wenn nicht die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".
Die alte "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzug" kann es ja wohl nicht sein, denn diese hat den "Gebühreneinzug" nach RGebStV geregelt - nicht aber den seit 01.01.2013 geltenden "Beitragseinzug" nach RBStV, der eine vollkommen andere Rechtsgrundlage und Erhebungspraxis zur Folge hatte, d.h. ein Übergang ohne eine neue, zum 01.01.2013 gültige "Rechtsgrundlage für die Tätigkeitsaufnahme", kann schlicht nicht erfolgt sein. Eine "Übergangsregelung" ist schließlich ebenfalls nicht bekannt.
Aber eine Auskunft des Landesrechnungshofes dürfte vmtl. rechtlich nicht wirklich verbindlich/verwertbar sein. Es dürfte wohl eher als eine - unbegründete - Einzelmeinung/ Rechtsauffassung zu verstehen sein. Man kann es als Aufklärung betreiben. Die eigentliche Frage müsste aber wohl an andere Stelle/n gerichtet werden - jedoch bleibt die Frage des eigentlichen Ziels/ Konsequenz einer solchen Frage/ Antwort.