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Autor Thema: Landesrechnungshof NRW: Prüfung des Beitragsservice 2014-2016  (Gelesen 4718 mal)

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Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019

Abschließender Bericht nach § 46 Satz 3 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Haushaltsjahre 2014 bis 2016


Zitat
1. Vorbemerkungen
Der ARD1 ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS) ist eine öffentlich-rechtliche, nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, die im Zuge der Umstellung der Finanzie- rung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus der Gebühreneinzugszentrale der öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland hervorging und zum 01.01.2013 in Köln seinen Dienst aufgenommen hat.

Beteiligt am ZBS sind neben den neun Landesrundfunkanstalten der ARD (LRA) das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DLR). Federführende LRA ist der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR).
Basis für die Zusammenarbeit in der Gemeinschaftseinrichtung ist die sogenannte Ver- waltungsvereinbarung Beitragseinzug (Verwaltungsvereinbarung) der LRA, des ZDF und des DLR, die zum 01.10.2013 in Kraft getreten ist.2 Es handelt sich dabei um eine Satzung, die den Zweck, den inneren Aufbau sowie die Rechte und Pflichten der Betei- ligten im Verhältnis untereinander und zum ZBS regelt. Nach § 2 der Verwaltungsver- einbarung betreiben die Beteiligten den ZBS für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer Verwaltungsge- meinschaft. Der ZBS übernimmt u. a. die Verwaltung und Pflege des Bestandes der Bei- tragskonten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und rechnet die eingehenden Rund- funkbeiträge mit den LRA, dem ZDF und dem DLR ab. Die Abrechnung erfolgt im Rah- men einer sogenannten Rundfunkbeitragsabrechnung, die jährlich erstellt wird. Der ZBS leitet die eingezogenen Geldbeträge nach einem entsprechenden Schlüssel an die Be- teiligten des ZBS weiter.

Für die Gemeinschaftseinrichtung im Rundfunkbereich steht allen für Rundfunkprüfun- gen zuständigen Landesrechnungshöfen, soweit die Beteiligten einer Gemeinschaftsein- richtung in deren Zuständigkeitsbereich fallen, ein Prüfrecht zu. Das Prüfrecht des LRH leitet sich aus den §§ 42 ff. des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) ab. Für sogenannte Gemeinschaftssendungen, -einrichtungen und -aufgaben (GSEA) im Rundfunkbereich – hierunter fällt auch der ZBS – haben die Rechnungshöfe der Länder und der Bundesrechnungshof eine Vereinbarung zur Über- tragung von Prüfungsaufgaben getroffen. Danach wird die Wahrnehmung von Prü- fungsaufgaben bei der jeweiligen GSEA (nach § 93/Art. 93 der jeweils geltenden Lan- des- bzw. der Bundeshaushaltsordnung) auf den für diejenige Rundfunkanstalt (RFA) zuständigen Rechnungshof übertragen, die für die jeweilige GSEA federführend zustän- dig ist. Federführende Landesrundfunkanstalt für den ZBS ist der WDR.

Die Prüfung des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen (LRH) erstreckte sich auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZBS. Vorrangig wurden die Ge- schäftsjahre 2014 bis 2016 geprüft. Der LRH führte hierzu örtliche Erhebungen beim ZBS durch. Die Prüfung wurde im Wege einer Stichprobe durchgeführt. Die Prüfungs- mitteilungen datieren vom 25.09.2018.
Der LRH hat das Ergebnis der Prüfung dem Geschäftsführer der Gemeinschaftseinrich- tung mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass darüber hinaus eine Zuleitung des Ergeb- nisses der Prüfung gemäß § 46 Satz 1 WDR-Gesetz und § 14a Satz 1 des Rundfunk- staatsvertrages (RStV) an die Intendantinnen und Intendanten und die jeweils zuständi- gen Aufsichtsgremien der an der Gemeinschaftseinrichtung beteiligten Rundfunkanstal- ten sowie die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten er- folgt. In seinem Schreiben an den Geschäftsführer der Gemeinschaftseinrichtung hat der LRH darauf hingewiesen, dass er unter Berücksichtigung von dessen Stellungnah- me (bzw. ggf. etwaiger Stellungnahmen von Intendantinnen und Intendanten) einen ab- schließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung gem. § 14a Satz 3 RStV erstellt.
Im Hinblick auf die Beteiligung der LRA, des ZDF und des DLR am ZBS haben alle an- deren Landesrechnungshöfe ebenfalls eine Abschrift erhalten.
Zu den Prüfungsfeststellungen des LRH hat der Geschäftsführer des ZBS gem. § 46 Satz 2 WDR-Gesetz und § 14a Satz 2 RStV Stellung genommen. Diese Stellungnahme hat der LRH bei seiner Folgeentscheidung zum Ergebnis der Prüfung berücksichtigt. Das Prüfungsverfahren wurde mit Entscheidung vom 21.02.2019 gegenüber dem ZBS für beendet erklärt. Im Hinblick auf die Beteiligung der LRA, des ZDF und des DLR haben die Intendantinnen und Intendanten dieser Rundfunkanstalten einen Abdruck des Schreibens erhalten. Einen solchen erhielten ebenso die für die Prüfung der beteiligten Rundfunkanstalten zuständigen Landesrechnungshöfe.
Auf der Grundlage der Prüfungsmitteilungen an den ZBS und der Stellungnahme des Geschäftsführers des ZBS hat der LRH das Ergebnis der Prüfung in diesem abschlie- ßenden Bericht zusammenfasst.

2. Feststellungen

2.1 Rundfunkbeitragsabrechnung
Der ZBS hat nach § 6 Nr. 5 der Verwaltungsvereinbarung einen Jahresabschluss aufzu- stellen und diesen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Daneben hat der ZBS nach § 2 lit. e) der Verwaltungsvereinbarung die zugunsten der einzelnen LRA ein- gehenden Rundfunkbeiträge abzurechnen. Dies erfolgt im Rahmen der Rundfunkbei- tragsabrechnung, die ebenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wird. Sie ist die Grundlage für die bei den einzelnen LRA, dem ZDF und dem DLR u. a. auszuweisenden Beitragseinnahmen, Forderungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen.

Bei der Erstellung seines Jahresabschlusses i. S. v. § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbu- ches (HGB) hat der ZBS nach § 23 Nr. 4 seiner Finanzordnung die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften anzuwenden, soweit sich aus den Regelungen bei den Rundfunkanstalten nicht Besonderheiten ergeben. Die Rundfunk- beitragsabrechnung hingegen stellt keinen Jahresabschluss i. S. v. § 242 HGB dar und ist nicht mit dem Jahresabschluss des ZBS unmittelbar verknüpft. Sie wird aus dem Zahlenwerk der Buchhaltung des Rundfunkbeitragsrechnungswesens abgeleitet und besteht aus der Bilanz der Rundfunkbeitragsabrechnung sowie der Ertrags- und Auf- wandsrechnung. Die Rundfunkbeitragsabrechnung wird in der Praxis – unter analoger Anwendung der vorgenannten Regelung der Finanzordnung des ZBS – nach handels- rechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellt. Regelungen, wonach eine solche Abrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesell- schaften zu erstellen ist, bestehen nicht.

Die Rundfunkbeitragsabrechnung fließt anteilig in die jeweiligen Jahresabschlüsse der LRA, des ZDF und des DLR ein. Diese Jahresabschlüsse sind – mit Ausnahme des Jah- resabschlusses des WDR – gemäß den Regelwerken der Rundfunkanstalten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.3 Daher hält der LRH eine selbstverpflichtende Regelung für die Rundfunkbeitragsab- rechnung für zweckmäßig, wonach diese dann ebenfalls nach den Ansatz- und Bewer- tungsvorschriften des Handelsgesetzbuches zu erstellen ist. Abweichungen vom Han- delsrecht bei der Rundfunkbeitragsabrechnung können ansonsten in den nachfolgenden – nach Handelsrecht aufzustellenden – Jahresabschlüssen zu unzutreffenden Bilanzan- sätzen führen.

Der Geschäftsführer des ZBS führt hierzu in seiner Stellungnahme aus, dass er den Sachverhalt geprüft habe und der Empfehlung des LRH folge. In Abstimmung mit den RFA und deren Gremien solle eine eigene, verpflichtende Regelung zur Anwendung der handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Rundfunkbeitragsab- rechnung – unter Beachtung des Umstands, dass sie kein Jahresabschluss i. S. v. § 242 HGB sei – manifestiert werden. Die Arbeiten seien bereits aufgenommen worden und Ziel sei es, bis Ende 2019 eine entsprechende Regelung zu schaffen.

2.2 Rückstellung in der Rundfunkbeitragsabrechnung
Der ZBS führte auf der Grundlage der von den Einwohnermeldeämtern (EMA) zur Ver- fügung gestellten Meldedaten einen Meldedatenabgleich durch. Dabei wurden die Daten der EMA mit den bereits vorhandenen Angaben der angemeldeten Beitragszahler beim ZBS abgeglichen, um zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Personen, die vom ZBS zur Klärung beitragsrelevanter Sachverhalte an-
elsgesetzbuches erstellt der WDR wegen der für ihn geltenden spezialgesetzlichen Regelungen gem. § 41 WDR-Gesetz nicht.

geschrieben wurden und mehrfach nicht auf die Aufforderung zur Klärung reagierten oder mit ihrer Reaktion hierzu nicht beitrugen, wurden durch den ZBS im Wege der so- genannten Direktanmeldung4 als beitragspflichtig erfasst. Damit einhergehend legte der ZBS ein sogenanntes Beitragskonto für deren Wohnung an.

Durch die Direktanmeldung besteht für die betroffenen Personen die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), solange sie nicht den Nachweis erbringen, dass für die Wohnung bereits unter dem Namen einer mitbewohnenden Person ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird oder für sie ein Befreiungstatbestand von der Beitragspflicht vorliegt (Mitwirkungspflicht nach § 8 RBStV). Den direktangemeldeten Beitragszahlern wird die Möglichkeit gegeben, ent- sprechende Nachweise für eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung zu erbringen. Zu beachten ist dabei, dass eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung durch die wohnungs- inhabenden Personen rückwirkend für drei Jahre beantragt werden kann.

Direktangemeldete Beitragskonten unterliegen wie alle übrigen Beitragskonten dem ma- schinellen Verfahren der Rechnungsstellung im ZBS. Hierfür werden wie bei regulär an- gemeldeten Beitragszahlern (ohne Lastschriftmandat) im Zahllauf des Buchhaltungssys- tems Rechnungen (oder Mahnungen) über die fälligen (oder offenen) Rundfunkbeiträge erstellt. Dementsprechend werden Rundfunkbeiträge der direktangemeldeten Personen durch den ZBS erfolgswirksam verbucht. Diesen gegenüber wird eine Forderung aus- gewiesen. Bei Zahlung oder Einzug des Rundfunkbeitrags findet ein bilanzieller Aktiv- tausch statt.5 Forderungen gegenüber direktangemeldeten Beitragszahlern werden je- doch häufig nicht oder nicht zeitnah beglichen. Direktanmeldungen wirken sich dement- sprechend forderungserhöhend aus.

Die aus den Direktanmeldungen entstandenen Forderungen können aus Sicht des ZBS aus den nachfolgenden Gründen ausfallen:
- Die Direktanmeldung ist zu Unrecht erfolgt, da eine Beitragspflicht gar nicht oder nicht für den gesamten Zeitraum bestand.
- Es lagen die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung vor, die im Nachhinein bewilligt wird.
- Die Forderungen sind uneinbringlich, da nachgewiesen ist, dass die beitrags- pflichtige Person keine Zahlungen leisten kann.

Bei den ersten beiden Sachverhalten (keine Beitragspflicht, nachträgliche Befreiung) handelt es sich nach Auffassung des ZBS um nicht werthaltige Forderungen bzw. Erträ- ge, die demzufolge nach Bekanntwerden der Sachverhalte als Stornierungen zu buchen sind. Für diese Konstellationen hat der ZBS in den Rundfunkbeitragsabrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB gebildet. Für das Ausfallri- siko des dritten Sachverhalts (Zahlungsunfähigkeit) hat der ZBS demgegenüber Wertbe- richtigungen vorgenommen.

Die Rückstellungen wurden unter Beachtung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) in Höhe der möglicherweise zu Unrecht ausgewiesenen For- derungen, d. h. der zu erwartenden Beitragsausfälle bzw. Stornierungen, gebildet. Grundlage für die Berechnung der Rückstellungen waren nicht die bereits aufgrund von Direktanmeldungen vereinnahmten Zahlungen. Vielmehr wurde hierfür das Forderungs- volumen der direktangemeldeten Beitragskonten zugrunde gelegt, welches in rückstel- lungsrelevante und nicht rückstellungsrelevante Forderungen unterteilt wurde.

Im Rahmen der jährlichen Prüfung der Rundfunkbeitragsabrechnung durch die Wirt- schaftsprüfer war die Ermittlung der vom ZBS vorgenommenen Rückstellungen – als Teil der Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs auf das Beitragsaufkommen – ein Prü- fungsschwerpunkt. In den jeweiligen Berichten über die Prüfung bescheinigten die Wirt- schaftsprüfer dem ZBS, dass nach ihrer Einschätzung die Rückstellungen auf Basis der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse und der daraus abgeleiteten Analysen insgesamt angemessen und nachvollziehbar ermittelt worden seien. Zusammenfassend bestätigten sie, dass die angewandten Verfahren zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Rundfunkbeiträge mit den LRA, dem ZDF und dem DLR führten.
Die Bildung einer Rückstellung im Rahmen der Rundfunkbeitragsabrechnung ist grund- sätzlich möglich. Dies setzt aber voraus, dass die handelsrechtlichen Voraussetzungen des § 249 HGB vorliegen. Danach sind Rückstellungen zu bilden für
- ungewisse Verbindlichkeiten (Abs. 1 Satz 1),
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Abs. 1 Satz 1),
- unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) sowie
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

Gemäß § 249 Abs. 2 HGB dürfen für andere als die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke Rückstellungen nicht gebildet werden.
Nach Auffassung des LRH kommt vorliegend nur eine Rückstellung für ungewisse Ver- bindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) in Betracht. Solche Rückstellungen sind passi- vierungspflichtig. Dieses Passivierungsgebot ergibt sich aus den Grundsätzen ord- nungsgemäßer Buchführung. Die Passivierungspflicht ist jedoch an folgende (kumulative) Voraussetzungen gebunden:6
- Vorliegen einer Außenverpflichtung zum Bilanzstichtag, d. h. es muss eine bür- gerlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung bestehen,
- gewisse Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme,
-  Höhe und Eintreten einer Verpflichtung sind ungewiss.

Erforderlich ist demnach eine zum Bilanzstichtag bestehende Außenverpflichtung, die sich aus rechtlicher oder auch nur faktischer (nicht rechtlich durchsetzbarer) Leistungs- verpflichtung gegenüber einem Dritten oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ergibt. Im vorliegenden Fall liegt aber gerade keine derartige Außenverpflichtung vor:

Die Berechnung der Rückstellung erfolgt nicht auf der Basis bereits gezahlter Rund- funkbeiträge des direktangemeldeten Personenkreises, die u. U. von dort zurückgefor- dert werden, sondern auf der Basis der bislang nicht gezahlten Rundfunkbeiträge. Wür- de sich im Laufe des Einziehungsverfahrens die Direktanmeldung als unberechtigt er- weisen, hätten die betroffenen Personen demzufolge keinen Anspruch auf Erstattung von Rundfunkbeiträgen, da sie bislang keine Rundfunkbeiträge gezahlt hatten. Der ZBS würde in diesem Fall die Forderung stornieren. Eine wirtschaftliche Belastung des ZBS in Form eines Mittelabflusses aus dem Vermögen zur Erfüllung einer Verpflichtung fände nicht statt. Insoweit ergäbe sich auch keine Grundlage für eine Verpflichtung des ZBS gegenüber Dritten.

Zudem fehlt es an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des ZBS. Der ZBS müsste dazu mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen können. Die Rückstellung wurde aber gerade nicht für mögliche Erstattungsverbindlichkeiten aufgrund zu Unrecht bereits eingezogener Rundfunkbeiträge gebildet, sondern für das Ausfallrisiko zu hoch ausgewiesener Forderungen, bei denen bisher keinerlei Zahlungen vereinnahmt wur- den. Die bloße Möglichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit, z. B., wenn die Forde- rung eingezogen wurde und sich erst danach die unberechtigte Direktanmeldung her- ausstellt, reicht für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht aus.
Aus den vorgenannten Gründen sieht der LRH die Bildung einer Rückstellung für das Risiko der unberechtigten Erhebung von Forderungen aus Direktanmeldungen nach § 249 Abs. 1 HGB kritisch. Dabei gesteht er die spezifischen Besonderheiten der Direkt- anmeldungen zu. Er sieht auch die nachvollziehbare Absicht des ZBS, die voraussicht- lich nicht beitragspflichtigen Beitragskonten von den übrigen Wertberichtigungen (etwa wegen Zahlungsunfähigkeit) gesondert abzubilden.
Allerdings müssen auch die Bestimmungen derjenigen LRA, des ZDF und des DLR be- rücksichtigt werden, die ihre Jahresabschlüsse nach den handelsrechtlichen Regelun- gen für große Kapitalgesellschaften aufzustellen haben (auf Ziffer 2.1 wird verwiesen). Da die Rundfunkbeitragsabrechnung in die jeweiligen Jahresabschlüsse der LRA, des ZDF und des DLR einfließt, hat der LRH hinsichtlich der Bildung einer solchen Rückstel- lung – selbst unter dem Gesichtspunkt einer gesonderten Darstellung – Bedenken. Demgegenüber erachtet er in diesen Fällen die Bildung weiterer Wertberichtigungen nach §§ 252 ff. HGB als einen gangbaren Weg.

In seiner Stellungnahme führt der Geschäftsführer des ZBS aus, dass der ZBS die Prü- fung einer Risikovorsorge im Rahmen der Wertberichtigung für den Bereich möglicher- weise zu Unrecht angeforderter Rundfunkbeiträge aus Direktanmeldungen aufgenom- men habe. Dabei sei das komplexe System der Rundfunkbeitragsabrechnung in einen möglichen Lösungsansatz ebenso einzubeziehen, wie das Anliegen einer sachgerech- ten Lösung für die Problematik der Übernahme der derzeitigen Rückstellungen in die jeweiligen Jahresabschlüsse der RFA. Die Entwicklung und Umsetzung einer veränder- ten Risikovorsorge seien vielschichtig und erforderten die umfassende Abstimmung mit den RFA und deren Gremien. Die Arbeiten seien bereits aufgenommen und würden im Jahr 2019 vorangetrieben. Eine belastbare Aussage zum Abschluss des Verfahrens könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.

2.3 Beschaffungen / Vergaben
Der ZBS legte dem LRH eine Liste mit Beschaffungen für die Jahre 2014 bis 2016 vor, die betragsmäßig jeweils über 5.000 € lagen. Darin waren auch Vergaben enthalten. Die Verträge wurden nach Vertragsarten klassifiziert. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 16 EU-Vergabeverfahren durchgeführt. Der LRH hat hierzu eine Stichprobe gezogen. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

2.3.1 Büromöbel und Rahmenverträge
Im Rahmen der Überprüfung der Beschaffung von Büroausstattung stellte der LRH fest, dass eine Fachabteilung zwei Aktenschränke beschafft hat, die nicht Teil eines Rah- menvertrags waren. Eine gesonderte Bedarfsanfrage wurde nicht gestellt. Die Beschaf- fungsstelle des ZBS wurde lediglich informiert.

Nach Auffassung des LRH entsprachen die Beschaffungen nicht den Vorgaben der Be- schaffungsordnung des ZBS (BO). Nach Ziffer 2.1.1 BO ist grundsätzlich für jede Be- schaffung von der bedarfsanfordernden Stelle auf elektronischem Wege eine Bedarfsan- frage zu erstellen. Zuständig ist grundsätzlich die Beschaffungsstelle (Ziffer 4.1 BO). In Ausnahmefällen dürfen bei Abrufaufträgen (Ziffer 2.1.4 BO) und elektronischen Katalo- gen (Ziffer 2.1.5 BO) berechtigte Personen ohne das elektronische Verfahren Beschaf- fungen tätigen (vgl. Ziffer 3 der Arbeitsanweisung zur BO). Sobald allerdings zumindest ein Produkt außerhalb eines Rahmenvertrags beschafft werden soll, ist nach Auffassung des LRH das elektronische Standard-Verfahren umzusetzen. Es handelt sich dann näm- lich nicht mehr um einen Ausnahmetatbestand für Beschaffungen.

Der Geschäftsführer des ZBS führt in seiner Stellungnahme aus, dass er die Bewertung des LRH in Bezug auf die beiden Aktenschränke teile und gesonderte Bedarfsanforde- rungen zu stellen gewesen wären. Intern habe der ZBS bereits entsprechende organisa- torische Maßnahmen umgesetzt, um dies sicherzustellen.

2.3.2 Telearbeitsplätze
Im Mai 2013 wurde eine Bedarfsanfrage für digitale Teilnehmeranschlüsse (Digital Sub- scriber Line (DSL)) und die Administration für 120 Telearbeitsplätze für den Zeitraum März 2014 bis Dezember 2015 erstellt. Das finanzielle Volumen wurde mit rd. 197.000 € netto beziffert. Nach der Einholung aller Genehmigungen wurde für den Auftrag nur ein Unternehmen aus dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnik angefragt und beauftragt.

Begründet wurde die Anfrage an nur ein Unternehmen wie folgt:
- Flächendeckende Bereitstellung von DSL-Anschlüssen und Flatrates mit der er- forderlichen Bandbreite für den Betrieb der Telearbeitsanschlüsse (Problematik der Last Mile ist somit ausgeschlossen, d. h. der komplette Anschluss wird durch einen Provider realisiert),
- eine dezidierte Servicenummer mit direktem Ansprechpartner bei Störungen und Supportangriffen (geringe Ausfallzeiten bei Störungen, da nur eine Kontaktauf- nahme notwendig – ein Provider),
- ein zentrales System für die Administration, Aktivierung, Überwachung und Aus- wertung der DSL-Flatrates (bedienerfreundliches Admin-Portal, User- management erfolgt seitens GEZ-Admin und nicht durch Beauftragung eines Mitarbeiters des Kommunikationsunternehmens).

Der Vertrag verlängerte sich jährlich. Im Erhebungszeitraum wurde er zuletzt bis zum 31.12.2018 verlängert. Das Administrationsportal wurde zum 28.02.2017 gekündigt. Damit ist gleichzeitig auch die Servicenummer weggefallen. Auskunftsgemäß ist der ZBS nun einem gewöhnlichen Business-Kunden gleichgestellt.

Für die Fortführung des Vertrags mit dem Unternehmen erläuterte der ZBS während der Erhebungen, dass die Problematik der Last Mile nach wie vor bestehe. Es bestehe ein hohes Ausfallrisiko mit ggf. langer Ausfalldauer. Auch könne die Umstellung auf einen anderen Anbieter mutmaßlich nur sukzessive erfolgen. Vor dem Hintergrund des zwei- ten Meldedatenabgleichs in 2018 seien alle Kapazitäten gebunden und das Risiko eines Ausfalls sei in dieser Zeit noch weniger vertretbar als sonst. Für einen neuen Vertrag sei aber ab dem Jahr 2019 ein Vergabeverfahren möglich.
Zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, aber auch des Wettbewerbs ist es notwendig, Beschaffungen, soweit möglich, mehreren potentiellen Bietern zu eröffnen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
Der ZBS hat die Lieferantenvorgabe zwar begründet, aber die vorgetragenen Argumen- te für die Alleinstellung des beauftragten Vertragspartners entfielen mit der Zeit. Insbe- sondere vermag das Problem der Last Mile aus Sicht des LRH zunehmend nicht mehr zu überzeugen. Potentielle Anbieter wären vertraglich dazu verpflichtet, die störungs- freie Verfügbarkeit zu gewährleisten. Nach Einschätzung des LRH können Dritte überall dort entsprechende Leitungen anbieten, wo auch das beauftragte Unternehmen solche Leitungen hat. Insoweit wäre die Angebotsmöglichkeit beim beauftragten Unternehmen und jedem Drittanbieter gleich. Auch eine sukzessive Umstellung stellt demgegenüber keine ausreichende Begründung für eine Ausnahme dar.
Der LRH regte an, eine Ausschreibung der Telekommunikationsleistungen für Telear- beitsplätze für den Vertragszeitraum ab 01.01.2019 zu prüfen. Dies sollte unter Berück- sichtigung der Vergaberegeln erfolgen.
Zudem empfahl der LRH, keine Jahresverträge mehr abzuschließen, da diese zu erheb- lichem jährlichen Aufwand für die Beschaffung im ZBS führen würden und ein ständiger Anbieterwechsel ggf. zu aufwendig wäre. Der LRH wies darauf hin, dass dann ggf. eine Vergabe nach den EU-Vergabevorschriften angezeigt sein könnte.
In seiner Stellungnahme teilt der ZBS mit, dass er den Sachverhalt geprüft habe und der Bewertung des LRH folge. Die Beschaffung der Telekommunikationsleistungen für Te- learbeitsplätze erfolge nun im Wege eines EU-weiten Vergabeverfahrens, das bereits in Vorbereitung sei. Vorgesehen sei eine mehrjährige Vertragslaufzeit. Der ZBS plane den Abschluss des Verfahrens und die Vergabe der Leistung im ersten Halbjahr 2019.

3. Zusammenfassung und Empfehlung
Der LRH hat die in der Stellungnahme angekündigte Aufnahme der Ausarbeitung von verbindlichen Regelungen für die Rundfunkbeitragsrechnung sowie die Prüfung einer Risikovorsorge im Rahmen der Wertberichtigung für den Bereich möglicherweise zu Un- recht angeforderter Rundfunkbeiträge aus Direktanmeldungen zur Kenntnis genommen. Weiter hat er zur Kenntnis genommen, dass im Vergabebereich bereits organisatorische Maßnahmen umgesetzt wurden und ein EU-weites Vergabeverfahren der Telekommu- nikationsleistungen mittlerweile durchgeführt wurde. Nach seiner Auffassung können die eingeleiteten bzw. bereits ergriffenen Maßnahmen dazu beitragen, die Empfehlungen des LRH aufzugreifen und vergleichbare Fälle im Bereich der Vergaben künftig zu ver- meiden.
Das Prüfungsverfahren wurde dem ZBS gegenüber für abgeschlossen erklärt.


1 Die ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) ist ein Ver- bund öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Deutschland. Der Verbund besteht aus neun Landesrundfunkanstalten (LRA) sowie dem Auslandsnachrichtensender Deutsche Welle. Über den Rundfunkbeitrag werden lediglich die neun LRA finanziert.
2 Diese Verwaltungsvereinbarung galt in den Jahren 2014 bis 2016. Zum 01.01.2018 ist eine aktualisierte Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“ in Kraft getreten.
3 Der WDR hat nach § 41 Abs. 1 WDR-Gesetz lediglich einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Haushaltsrechnung (Betriebshaushalts- und Finanzrechnung nach § 41 Abs. 1 der Finanzordnung des WDR (Fi- nO-WDR)) und der Vermögensrechnung. Die Haushaltsrechnung hat ebenso wie die Vermögensrechnung gemäß § 41 Absatz 2 WDR-Gesetz den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entspre- chen. Damit gelten auch für den WDR die handelsrechtlichen Ansatz- (§§ 246 ff. HGB) und Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB) für Kapitalgesellschaften, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen den handelsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. In § 43 FinO-WDR heißt es hierzu, dass die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ana- log für die Vermögens- und die Betriebshaushaltsrechnung des WDR anzuwenden sind. Einen Anhang und einen Lagebe- richt im Sinne des Hand
4 Im Außenverhältnis benutzt der ZBS inzwischen den Begriff „automatische Anmeldung“.
5 Das Bankkonto des ZBS steigt um den Betrag, um den die Forderungen gegen den Beitragsschuldner aufgrund Erfüllung sinken.
6 Beck’scher Bilanzkommentar, 11. Auflage, Rz 25, 26 und 42 zu § 249 HGB.

Download des Originaldokuments (pdf, ~302 kb) / Alternativdownload im Anhang
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Vom Zitattext - siehe Eingangs-Beitrag inklusive Quellenangabe) hier Auszug des rechtlich Relevanten
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Zitat
    Direktangemeldete Beitragskonten unterliegen wie alle übrigen Beitragskonten dem ma- schinellen Verfahren der Rechnungsstellung im ZBS. Hierfür werden wie bei regulär an- gemeldeten Beitragszahlern (ohne Lastschriftmandat) im Zahllauf des Buchhaltungssys- tems Rechnungen (oder Mahnungen) über die fälligen (oder offenen) Rundfunkbeiträge erstellt. Dementsprechend werden Rundfunkbeiträge der === direktangemeldeten Personen durch den ZBS === erfolgswirksam verbucht. Diesen gegenüber wird eine === Forderung aus- gewiesen. Bei Zahlung oder Einzug des Rundfunkbeitrags findet ein bilanzieller === Aktiv- tausch statt.5 Forderungen gegenüber direktangemeldeten Beitragszahlern werden je- doch häufig ??? nicht oder nicht zeitnah beglichen. Direktanmeldungen wirken sich dement- sprechend === forderungserhöhend aus.

    Die aus den === Direktanmeldungen entstandenen Forderungen können aus Sicht des ZBS aus den nachfolgenden === Gründen ausfallen:
    - Die Direktanmeldung ist zu === Unrecht erfolgt, da eine Beitragspflicht gar nicht oder nicht für den gesamten Zeitraum bestand.
    - Es lagen die Voraussetzungen für eine === Beitragsbefreiung vor, die im Nachhinein bewilligt wird.
    - Die Forderungen sind === uneinbringlich, da nachgewiesen ist, dass die beitrags- pflichtige Person keine Zahlungen leisten kann.

    Bei den ersten beiden Sachverhalten (keine Beitragspflicht, nachträgliche Befreiung) handelt es sich nach Auffassung des ZBS um nicht werthaltige Forderungen bzw. Erträ- ge, die demzufolge === nach Bekanntwerden der Sachverhalte als Stornierungen zu buchen sind. Für diese Konstellationen hat der ZBS in den Rundfunkbeitragsabrechnungen der Jahre === 2014 bis 2016 Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB gebildet. Für das Ausfallri- siko des dritten Sachverhalts (Zahlungsunfähigkeit) hat der ZBS demgegenüber === Wertbe- richtigungen vorgenommen.

    Die Rückstellungen wurden unter Beachtung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) in Höhe der möglicherweise zu Unrecht ausgewiesenen For- derungen, d. h. der zu erwartenden Beitragsausfälle bzw. Stornierungen, gebildet. Grundlage für die Berechnung der Rückstellungen waren === nicht die bereits aufgrund von Direktanmeldungen vereinnahmten === Zahlungen. Vielmehr wurde hierfür das === Forderungs- volumen der direktangemeldeten Beitragskonten zugrunde gelegt, welches in === rückstel- lungsrelevante und nicht === rückstellungsrelevante Forderungen unterteilt wurde.

    Im Rahmen der jährlichen Prüfung der Rundfunkbeitragsabrechnung durch die Wirt- schaftsprüfer war die Ermittlung der vom ZBS vorgenommenen Rückstellungen – als Teil der Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs auf das Beitragsaufkommen – ein === Prü- fungsschwerpunkt. In den jeweiligen Berichten über die Prüfung bescheinigten die Wirt- schaftsprüfer dem ZBS, dass nach ihrer Einschätzung die Rückstellungen auf Basis der === seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse und der daraus abgeleiteten Analysen insgesamt === angemessen und nachvollziehbar ermittelt worden seien. Zusammenfassend bestätigten sie, dass die angewandten Verfahren zu einer ordnungsgemäßen ??? Abrechnung der Rundfunkbeiträge mit den LRA, dem ZDF und dem DLR führten.
    Die Bildung einer Rückstellung im Rahmen der Rundfunkbeitragsabrechnung ist grund- sätzlich möglich. Dies setzt aber voraus, dass die === handelsrechtlichen Voraussetzungen des § 249 HGB vorliegen. Danach sind Rückstellungen zu bilden für
    - === ungewisse === === Verbindlichkeiten (Abs. 1 Satz 1),
    - drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Abs. 1 Satz 1),
    - unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) sowie
    - Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

    Gemäß § 249 Abs. 2 HGB dürfen für andere als die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke Rückstellungen nicht gebildet werden.
    Nach Auffassung des LRH kommt vorliegend nur eine Rückstellung für === === ungewisse Ver- bindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) in Betracht. Solche Rückstellungen sind passi- vierungspflichtig. Dieses Passivierungsgebot ergibt sich aus den Grundsätzen ord- nungsgemäßer Buchführung. Die Passivierungspflicht ist jedoch an folgende (kumulative) Voraussetzungen gebunden:6
    - Vorliegen einer === Außenverpflichtung zum Bilanzstichtag, d. h. es muss eine bür- gerlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber einem === Dritten oder eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung bestehen,
    - gewisse Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme,
    -  Höhe und Eintreten einer Verpflichtung sind ungewiss.

    Erforderlich ist demnach eine zum Bilanzstichtag bestehende Außenverpflichtung, die sich aus rechtlicher oder auch nur faktischer (nicht rechtlich durchsetzbarer) Leistungs- verpflichtung gegenüber einem Dritten oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ergibt. Im vorliegenden Fall liegt aber gerade === keine derartige Außenverpflichtung vor:

    Die Berechnung der Rückstellung erfolgt nicht auf der Basis === bereits gezahlter Rund- funkbeiträge des direktangemeldeten Personenkreises, die u. U. von dort === zurückgefor- dert werden, sondern auf der Basis der bislang nicht gezahlten Rundfunkbeiträge. Wür- de sich im Laufe des Einziehungsverfahrens die Direktanmeldung als unberechtigt er- weisen, hätten die betroffenen Personen demzufolge keinen Anspruch auf Erstattung von Rundfunkbeiträgen, da sie bislang keine Rundfunkbeiträge gezahlt hatten. Der ZBS würde in diesem Fall die === Forderung stornieren. Eine wirtschaftliche Belastung des ZBS in Form eines Mittelabflusses aus dem Vermögen zur Erfüllung einer === Verpflichtung fände nicht statt. Insoweit ergäbe sich auch keine Grundlage für eine === Verpflichtung des ZBS gegenüber === Dritten.

    Zudem fehlt es an der === Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des ZBS. Der ZBS müsste dazu mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen können. Die Rückstellung wurde aber gerade nicht für mögliche === Erstattungsverbindlichkeiten aufgrund zu Unrecht bereits eingezogener Rundfunkbeiträge gebildet, sondern für das Ausfallrisiko zu hoch ausgewiesener Forderungen, bei denen bisher keinerlei Zahlungen vereinnahmt wur- den.
   
    Die bloße Möglichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit, z. B., wenn die Forde- rung eingezogen wurde und sich erst danach die unberechtigte Direktanmeldung her- ausstellt, reicht für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht aus.
   
    Aus den vorgenannten Gründen sieht der LRH die Bildung einer Rückstellung für das Risiko der unberechtigten Erhebung von Forderungen aus Direktanmeldungen nach § 249 Abs. 1 HGB kritisch. Dabei gesteht er die spezifischen Besonderheiten der Direkt- anmeldungen zu. Er sieht auch die nachvollziehbare Absicht des ZBS, die voraussicht- lich nicht beitragspflichtigen Beitragskonten von den übrigen Wertberichtigungen (etwa wegen Zahlungsunfähigkeit) gesondert abzubilden.
   
    Allerdings müssen auch die Bestimmungen derjenigen === LRA, des ZDF und des DLR be- rücksichtigt werden, die ihre Jahresabschlüsse nach den handelsrechtlichen Regelun- gen für große Kapitalgesellschaften aufzustellen haben (auf Ziffer 2.1 wird verwiesen). Da die === Rundfunkbeitragsabrechnung in die jeweiligen Jahresabschlüsse der LRA, des ZDF und des DLR einfließt, hat der LRH hinsichtlich der Bildung einer solchen Rückstel- lung – selbst unter dem Gesichtspunkt einer gesonderten Darstellung – Bedenken. Demgegenüber erachtet er in diesen Fällen die Bildung weiterer === Wertberichtigungen nach §§ 252 ff. HGB als einen gangbaren Weg.

    In seiner Stellungnahme führt der Geschäftsführer des ZBS aus, dass der ZBS die === Prü- fung einer Risikovorsorge im Rahmen der === Wertberichtigung für den Bereich möglicher- weise zu === Unrecht angeforderter Rundfunkbeiträge aus === Direktanmeldungen aufgenom- men habe. Dabei sei das === komplexe System der Rundfunkbeitragsabrechnung in einen möglichen Lösungsansatz ebenso einzubeziehen, wie das Anliegen einer sachgerech- ten Lösung für die Problematik der Übernahme der === derzeitigen Rückstellungen in die jeweiligen === Jahresabschlüsse der RFA.
   
    De Entwicklung und Umsetzung einer veränder- ten Risikovorsorge seien === vielschichtig und erforderten die umfassende Abstimmung mit den === RFA und deren Gremien. Die Arbeiten seien bereits aufgenommen und würden im Jahr===  2019 === vorangetrieben. Eine belastbare Aussage zum Abschluss des Verfahrens könne zum jetzigen Zeitpunkt === nicht getroffen werden.
   
   

    2.3 Beschaffungen / Vergaben
    Der ZBS legte dem LRH eine Liste mit Beschaffungen für die Jahre 2014 bis 2016 vor, die betragsmäßig jeweils über 5.000 € lagen. Darin waren auch Vergaben enthalten. Die Verträge wurden nach Vertragsarten klassifiziert. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 16 EU-Vergabeverfahren durchgeführt. Der LRH hat hierzu eine Stichprobe gezogen. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
    ...
    2.3.2 Telearbeitsplätze
    === Im Mai 2013 wurde eine Bedarfsanfrage für digitale Teilnehmeranschlüsse (Digital Sub- scriber Line (DSL)) und die Administration für === 120 Telearbeitsplätze für den Zeitraum === März 2014 bis Dezember 2015 erstellt. Das finanzielle Volumen wurde mit rd. 197.000 € netto beziffert. Nach der Einholung aller Genehmigungen wurde für den Auftrag nur === ein === Unternehmen aus dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnik === angefragt und === beauftragt.
    ... .. ...   In seiner Stellungnahme teilt der ZBS mit, .. ...  Die Beschaffung der Telekommunikationsleistungen für Te- learbeitsplätze erfolge nun im Wege eines EU-weiten Vergabeverfahrens, das bereits in Vorbereitung sei. Vorgesehen sei eine mehrjährige Vertragslaufzeit. Der ZBS plane den Abschluss des Verfahrens und die Vergabe der Leistung im ersten Halbjahr 2019.

    3. Zusammenfassung und Empfehlung
    Der LRH hat die in der Stellungnahme angekündigte Aufnahme der Ausarbeitung von verbindlichen Regelungen für die Rundfunkbeitragsrechnung sowie die Prüfung einer Risikovorsorge im Rahmen der Wertberichtigung für den Bereich möglicherweise zu Un- recht angeforderter Rundfunkbeiträge aus Direktanmeldungen zur Kenntnis genommen. Weiter hat er zur Kenntnis genommen, dass im Vergabebereich bereits organisatorische Maßnahmen umgesetzt wurden und ein EU-weites Vergabeverfahren der Telekommu- nikationsleistungen mittlerweile durchgeführt wurde. Nach seiner Auffassung können die eingeleiteten bzw. bereits ergriffenen Maßnahmen dazu beitragen, die Empfehlungen des LRH aufzugreifen und vergleichbare Fälle im Bereich der Vergaben künftig zu ver- meiden.
    Das Prüfungsverfahren wurde dem ZBS gegenüber für abgeschlossen erklärt.

    1 Die ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) ist ein Ver- bund öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Deutschland. Der Verbund besteht aus neun Landesrundfunkanstalten (LRA) sowie dem Auslandsnachrichtensender === Deutsche Welle. Über den Rundfunkbeitrag werden lediglich die === neun LRA finanziert.
    2 Diese Verwaltungsvereinbarung galt in den Jahren 2014 bis 2016. Zum 01.01.2018 ist eine aktualisierte Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“ in Kraft getreten.
    3 Der === WDR hat nach § 41 Abs. 1 WDR-Gesetz lediglich einen === Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Haushaltsrechnung (Betriebshaushalts- und Finanzrechnung nach § 41 Abs. 1 der Finanzordnung des WDR (Fi- nO-WDR)) und der Vermögensrechnung. Die Haushaltsrechnung hat ebenso wie die Vermögensrechnung gemäß § 41 Absatz 2 WDR-Gesetz den für === Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entspre- chen. Damit gelten auch für den WDR die === handelsrechtlichen Ansatz- (§§ 246 ff. HGB) und === Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB) für Kapitalgesellschaften, === === === soweit nicht === === === spezialgesetzliche Regelungen den handelsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. In § 43 FinO-WDR heißt es hierzu, dass die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ana- log für die Vermögens- und die Betriebshaushaltsrechnung des WDR anzuwenden sind. Einen Anhang und einen Lagebe- richt im Sinne des Hand
    4 Im Außenverhältnis benutzt der ZBS inzwischen den Begriff === === === „automatische Anmeldung“. === === ===
    5 Das === === === Bankkonto des ZBS === === steigt um den Betrag, um den die === === Forderungen gegen den Beitragsschuldner === === aufgrund Erfüllung sinken.
    6 Beck’scher Bilanzkommentar, 11. Auflage, Rz 25, 26 und 42 zu § 249 HGB.


Die jeweilige Angreifbarkeit ist teils komplex.
---------------------------------------------------------
Beispielsweise wurden alle ARD-Intendanten von eurem Mitstreiter verbindlich aufgefordert, Rückstellungen wegen "Falschinkasso Geringverdiener" in den 9 ARD-Bilanzen zu bilden, sofern weiterhin der Rechtsnachweis der Zulässigkeit nicht erbracht wurde/werde (seitens 9x ARD, ferner 16x Staats-/Senatskanzleien als Aufsichtsbehörden).

Zu Recht verlangt der Landesrechnungshof NRW, dass die Rückstellungen / Wertberichtigungen
--------------------------------------------
in die Bilanzen der ARD-Anstalten zu übertragen seien. Damit wird der rechtlichen Sichtweise eures Mitstreiters entsprochen - mit der Folgewirkung, dass die eventuelle berührte Insolvenzfrage natürlich bei den ARD-Anstalten und den 16 Staatskanzleien auszutragen ist, nicht beim Beitragsservice, der mangels Rechtsperson nicht "normal insolvenzfähig" ist.


Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes NRW kann nicht auf 9 ARD-Anstalten wirken.
------------------------------------------------------------------------------------
Auch deshalb muss das Kölner nicht-rechtsfähige "Etablissement" 9 Bankkonten pro ARD-Anstalt bilden und es dem Landesrecht der jeweiligen ARD-Anstalten übergeben, welche Rückstellungsposten ( Wertberichtigungen in deren Bilanzen in Betracht kämen für die jeweiligen Bankkonten und Forderungen-Bestände.   

Die 16 Landesrechnungshöfe sind zuständig für die Prüfung der Bilanzierung der Rundfunkabgabe der 9 ARD-Anstalten, für Wertberichtigungen / Rückstellungen usw.. Der Beitragsservice darf nichts weiter tun als
- Daten verarbeiten,
- Zahlungen einbuchen
- und den 9 ARD-Anstalten das Zahlen-Rohmaterial liefern.

Bilanzieren darf der Beitragsservice bezüglich der Rundfunkabgabe gar nicht,
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- sondern nur intern den Verwaltungsapparat bilanzieren, das muss auch eine "institutionalisierte Nicht-Rechtsperson" 

sondern bei der Rundfunkabgabe ist der "Beitrags-Service" nur eine Unter-Buchhaltung der 9 Anstalten
 - 9 autonoma komplette Unterbuchhaltungen,
 - also auch 9 von den Intendanzen einzurichtende Bankkonten pro ARD-Landesantalt.
 - Bezüglich der Rundfunkabgabe also ist in Köln nur Statistik-Lieferant, nicht Forderungen-Inhaber.
Der Beitragsservice darf allenfalls fachkunde-basierte Empfehlungen zur bilanziellen Behandlung unverbindlich beitragen (Werberichtigungen, Rückstellungen).
 
Man sieht die alles verändernde Hebelwirkung dieser unscheinbar erscheinenden paar Textabschnitte des Prüfberichts, die das Spürnasenteam @ChrisLPZ wieder einmal ausfindig gemacht hat. Man beachte, wie der "Beitrags"-"Service"-Chef zu diesem Thema noch keine Lösung weiß., siehe das Textende. Letztlich droht das gesamte bisherige Pseudo-Machtmonopol-Konzept des Kölner Service hieran zu zerbrechen, sofern von kundigem Kopf nach-gestochert werden wird.


Im Hintergrund-Rauschen des Forums
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hat @pjotre in diesen Tagen nochmals intern seine Meinung bekundet, dass nicht mehr Rechtsanwälte / Nur-Juristen diesen immer schlimmer gewachsenen Politik- und Justizskandal "Rundfunkabgabe" zerstören können,
Scheitern der Nur-Juristen ist ja erwiesen,
sondern Ökonomen / Wirtschaftsrechtler. Nicht der Rechtsanwalt, sondern der wirtschaftsrechtlich aktive Volkswirt ist zuständig für das Thema "Institutionen-Fehlentwicklung", Politik & Wettbewerb, Parteienfunk, Medienpolitik, Bilanzfehler-Anfechtung, Insolvenzanmelde-Pflichtfrage, HGB-Pflichten-Realisierung, politisierte Richterernennung usw.. Das war es, meint jedenfalls @pjotre , was beim BVerweG, BVerfG und EGMR als Zusatz-Kompetenz fehlte.
Ob das Scheitern auf diese Kompetenzlücke zurückzuführen sei, eine Erörterung hierüber gehört nicht in den öffentlichen Teil des Forums. Falls erwünscht, dann nur per PM / E-Mail.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2019, 22:13 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Dieses ganze System ist so ausgelegt, dass keiner in die wirtschaftlichen Daten gucken darf. Wenn jemand die Daten anschaut, soll es so aussehen, als ob alles rechtens wäre. Wenn ein Volkswirt jedoch auf Unrechtmäßigkeiten hinweist, wird intern die Verantwortlichkeit hin- und hergeschoben, aber beihalten kann das System niemand auf dauer.

Wenn gewissenhafte Wirtschaftsprüfer oder Volkswirte sich das Konstrukt ansehen und feststellen, dass nicht alles korrekt ist, was in den Büchern der LRAs steht, kratzen sie vermutlich nur an der Oberfläche. Es stellt sich die Frage, wie erreicht werden kann, dass tiefer in die Bilanzen geschaut werden kann und wer das machen kann. Die Ergebnisse lassen sich dann vermutlich gegen den Angeklagten verwenden.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
ca. 1,5 Milliarden € stehen dem Zwangsrundfunkbeitragsschuldner zur Rückzahlung rechtmäßig zu für die Periode 2013-2016,  da diese Rückstellungen vom Landesrechnungshof gerügt wurden, da der ZBS diese nicht als Rückstellungen verbuchen kann.

Diese wurden nicht zurückgezahlt durch den Zentralenbeitragsservice der LRAn.


Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019
Abschließender Bericht nach § 46 Satz 3 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
(...)
Die Rückstellungen wurden unter Beachtung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) in Höhe der möglicherweise zu Unrecht ausgewiesenen Forderungen, d. h. der zu erwartenden Beitragsausfälle bzw. Stornierungen, gebildet. Grundlage für die Berechnung der Rückstellungen waren nicht die bereits aufgrund von Direktanmeldungen vereinnahmten Zahlungen. Vielmehr wurde hierfür das Forderungsvolumen der direktangemeldeten Beitragskonten zugrunde gelegt, welches in rückstellungsrelevante und nicht rückstellungsrelevante Forderungen unterteilt wurde.
(...)
Die Bildung einer Rückstellung im Rahmen der Rundfunkbeitragsabrechnung ist grundsätzlich möglich. Dies setzt aber voraus, dass die handelsrechtlichen Voraussetzungen des § 249 HGB vorliegen. Danach sind Rückstellungen zu bilden für
- ungewisse Verbindlichkeiten (Abs. 1 Satz 1),
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Abs. 1 Satz 1),
- unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) sowie
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).


Gemäß § 249 Abs. 2 HGB dürfen für andere als die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke Rückstellungen nicht gebildet werden.
Nach Auffassung des LRH kommt vorliegend nur eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) in Betracht. Solche Rückstellungen sind passivierungspflichtig. Dieses Passivierungsgebot ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Die Passivierungspflicht ist jedoch an folgende (kumulative) Voraussetzungen gebunden:6
- Vorliegen einer Außenverpflichtung zum Bilanzstichtag, d. h. es muss eine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung bestehen,
- gewisse Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme,
-  Höhe und Eintreten einer Verpflichtung sind ungewiss
.

Erforderlich ist demnach eine zum Bilanzstichtag bestehende Außenverpflichtung, die sich aus rechtlicher oder auch nur faktischer (nicht rechtlich durchsetzbarer) Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ergibt. Im vorliegenden Fall liegt aber gerade keine derartige Außenverpflichtung vor:
(...)
Zudem fehlt es an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des ZBS. Der ZBS müsste dazu mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen können. Die Rückstellung wurde aber gerade nicht für mögliche Erstattungsverbindlichkeiten aufgrund zu Unrecht bereits eingezogener Rundfunkbeiträge gebildet, sondern für das Ausfallrisiko zu hoch ausgewiesener Forderungen, bei denen bisher keinerlei Zahlungen vereinnahmt wurden.
(...)
Da die Rundfunkbeitragsabrechnung in die jeweiligen Jahresabschlüsse der LRA, des ZDF und des DLR einfließt, hat der LRH hinsichtlich der Bildung einer solchen Rückstellung – selbst unter dem Gesichtspunkt einer gesonderten Darstellung – Bedenken.
Hervorhebungen von user @marga!
Quelle: Landesrechnungshof NRW: Prüfung des Beitragsservice 2014-2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31809.msg196065.html#msg196065

Eine fiktive Person kann user @Roggi nur zustimmen mit dem:
Zitat
Dieses ganze System ist so ausgelegt, dass keiner in die wirtschaftlichen Daten gucken darf. Wenn jemand die Daten anschaut, soll es so aussehen, als ob alles rechtens wäre. Wenn ein Volkswirt jedoch auf Unrechtmäßigkeiten hinweist, wird intern die Verantwortlichkeit hin- und hergeschoben, aber beihalten kann das System niemand auf Dauer.
Hervorhebungen von user @marga!

Wenn schon die Landesrechnungshöfe keine rechtliche Möglichkeit haben, die LRAn, bzw. den „Zentralen Beitragsservice ZBS“ zur „Rechenschaft zu zwingen“, dann ist dieses System des Rundfunkzwangsbeitragseinzuges für die LRAn durch den ZBS unantastbar?


PS:
Wozu brauchen wir den öffentlich rechtlichen Rundfunk
Zitat
Der Gesetgeber hat gesagt, wir "typisieren" so, dass das "Ding" an die Wohnung geknüpft  wird, weil tatsächlich, das sagen sie, "immer mehr Leute um den Rundfunkbeitrag gedrückt haben". Es gibt 100% Geräte und  die "Einnahmen sind in den Keller gefallen".
Und da hat der "Gesetzgeber" gesagt: Wenn wir immer weiter diejenigen belasten, die bezahlen, zu Lasten  derjenigen, "die sich drücken"
, "ändern wir das System".   
Hervorhebungen von user @marga!
Quelle: youtube.com Video Länge ~2:56 Minuten Wozu brauchen wir den öffentlich rechtlichen Rundfunk
https://www.youtube.com/watch?v=3ZwMrYylqK4

Ja, klar, zuerst ist es der Gesetzgeber, der die Änderungen vorschreibt und letztendlich ist es doch der "angestellte Rechtsberater der LRA" Herr Eicher,  der das "System so haben  möchte, wie er es will"!  :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2019, 10:59 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die KEF hatte empfohlen die fast 1,9 Milliarden (!) Überschuss aus der Periode 2013-2016 für eine Senkung der Beitragszahlungen einzusetzen (fast 400 Mio durften die Anstalten sofort abgreifen). Die Politiker haben das mit der Begründung verweigert, dass dieses Geld benötigt würde um Beitragserhöhungen zu vermeiden. Folgerichtig haben die geschlossenen Anstalten das Geld für erhebliche Mehrausgaben eingesetzt und verheizen pro Jahr inzwischen gut 9 Milliarden Euro. An diese Summe gewöhnt, verlangen sie nun eine weitere Erhöhung der Einnahmen, obwohl die KEF schon früh prognostiziert hat, dass mit der Beibehaltung der aktuellen Beitragshöhe die Einnahmen der Periode 2017-2020 wieder zu einem Überschuss von mehr als 500 Mio. Euro führen wird. Die ständige Überfinanzierung der ÖR-Rundfunkanstalten ist verfassungswidrig. Das kratzt aber weder die verantwortlichen Politiker noch die Gerichte oder etwa das Bundesverfassungsgericht. - Demokratie? Hihihihi!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 368
Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019

Abschließender Bericht nach § 46 Satz 3 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Haushaltsjahre 2014 bis 2016

Das ist doch wiedermal lachhaft, was hier abgezogen wird.

Staatliche Beihilfe in 16 Ländern erfordert 16 mal Prüfung in jedem Land einzeln. Es ist keine Bundesbeihilfe.
Jedes Land muss die Landes-Bilanz vorweisen.

NRW ist zuständig für den WDR und nicht mehr.
Bayern ist zuständig für den BR.
= Landesrecht.
NRW hat über die anderen Länder nicht zu entscheiden.

Die GEZ ist ein gemeinsames Rechenzentrum.
Wo ist denn überhaupt der BS namentlich erwähnt? Nirgendwo. Nicht einmal im Wohnungssteuer-Schwindel-Vertrag. Und wieso nicht? Weil die GEZ gar nicht Landesrechtlich sein darf. Die existieren landesrechtlich nicht - daher : NICHT RECHTSFÄHIG.
Etwas, was sich ordentlich in das Landesrecht einfügen lässt, ist auch jeder Zeit RECHTSFÄHIG.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Staatliche Beihilfe in 16 Ländern erfordert 16 mal Prüfung in jedem Land einzeln. Es ist keine Bundesbeihilfe.
Jedes Land muss die Landes-Bilanz vorweisen.

NRW ist zuständig für den WDR und nicht mehr.
...
NRW hat über die anderen Länder nicht zu entscheiden.

Man könnte einfach einmal nachdenken, bevor man solchen Unsinn schreibt; oder in den Bericht sehen.  Geprüft wurde der  sogn. Beitragsservice, nicht die Sendeanstalten der ARD. Die erstellen, jeder Sender für sich, durchaus eine individuelle Bilanz. Um die geht es hier aber gar nicht, sondern um den "Beitragsservice" (BS). Dem Landesrechnungshof von NRW, der den WDR zu prüfen hat, steht auch die Prüfung aller Beteiligungen des WDR zu. Und das hat er getan und darüber einige Worte verloren. Man hätte zu dieser Erkenntnis sogar nur einen Teil der Vorbemerkungen lesen müssen und davon nur etwas mehr als die erste Seite. Da steht:

Zitat
1. Vorbemerkungen
Für die Gemeinschaftseinrichtung im Rundfunkbereich steht allen für Rundfunkprüfungen zuständigen Landesrechnungshöfen, soweit die Beteiligten einer Gemeinschaftseinrichtung in deren Zuständigkeitsbereich fallen, ein Prüfrecht zu. Das Prüfrecht des LRH leitet sich aus den §§ 42 ff. des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) ab. Für sogenannte Gemeinschaftssendungen, -einrichtungen und -aufgaben (GSEA) im Rundfunkbereich – hierunter fällt auch der ZBS – haben die Rechnungshöfe der Länder und der Bundesrechnungshof eine Vereinbarung zur Übertragung von Prüfungsaufgaben getroffen. Danach wird die Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben bei der jeweiligen GSEA (nach § 93/Art. 93 der jeweils geltenden Landes- bzw. der Bundeshaushaltsordnung) auf den für diejenige Rundfunkanstalt (RFA) zuständigen Rechnungshof übertragen, die für die jeweilige GSEA federführend zuständig ist. Federführende Landesrundfunkanstalt für den ZBS ist der WDR.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Wir haben hier Wichtiges zusammengetragen nach einer zunächst ganz unscheinbar wirkenden Info über Buchhaltungs-Kontrolle. Ich versuche eine Zusammenfassung unserer Ergebnisse, soweit mit Hebelwirkung, das System der Rundfunkabgabe insgesamt zu einer Neuordnung zu zwingen:


1.  Prüfung des "Beitrags"-"Service" (="BTS") ist dem Landesrechnungsrechnungshof NRW aufgetragen.
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Wie @drboe zutreffend mit Rechtsquellen-Nachtweis belegte, das ist in Ordnung so. Insoweit hatte ich es in den Beiträgen in diesem Thread ja ebenfalls anerkannt.  - Dies betrifft aber nur die Eigenaktivitäts-Finanzbilanz dieses nicht-rechtsfähigen Etablissements.

Derartiges ist durchaus legal. Beispielsweise ist der RBB für seine Gesamtaktivität - inklusive Brandenburg - dennoch nur der Rechtsordnung des Landes Berlin unterstellt. Führt im Turnus die Landesregierung Brandenburg die Rechtsaufsicht über den RBB, so muss sie beispielsweise im Normen-Kollisionsfall das Landesrecht von Berlin anwenden, nicht das eigene Landesrecht.

In Schriftsätzen von hier wird übrigens immer (!) adressiert und bezeichnet wie folgt:
 - Das nicht-rechsfähige "Etablissment", die Kölner "Mediensteuer-Inkasso-Zentrale" (Tarnbezeichnung "Beitrags"-"Service").
Den üblichen Forums-Etikette-Regeln ist geschuldet, das die Titelzeile hier soeben es einfach "Beitrags"-"Service" nennt.


2.  Ein teilweises Outsourcing der Unternehmensbilanzen ("Bilanzen!)der 9 ARD-Landesanstalten ist aber wohl als rechtswidrig einzustufen?
-----------------------------------------------------------------------------
Jede Landesanstalt - und nur diese - muss in ihrer Bilanz die Rundfunkabgabe ab Zahlungseingang als Zugang verbuchen und voll autonom über Wertberichtigungen entscheiden, insoweit dem eigenen Landesrechnungshof unterworfen.

Hier ist also nach hiesiger Meinung mindestens seit 2013 massiv gegen geltendes Bilanzrecht verstoßen worden.
Mindestens seit 2013 hat der "BTS" die Rundfunkabgabe-Forderungen als temporäres eigenes Vermögen gebucht und bilanziert, bewiesen durch die Vornahme von Wertberichtigungen und Rückststellungen.


3. Demnach müsste der "BTS" spätestens ab 2020 zehn Buchhaltungen einrichten, 
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
- Wie bisher die Eigen-Buchhaltung,
- Ferner neun Unterbuchhaltungen für die neun ARD-Landesanstalten.
Jede mit eigenem Bankkonto, einzurichten durch Kontoeröffnung seitens der ARD-Landesanstalten (oder in nachgewiesener Konto-Eröffnungs-Vollmacht für diese),


4. Das hört sich einfach an, aber der "BTS"-Chef hat die drohende "Keule" wohl begriffen...
-----------------------------------------------
- Alle Lastschriftvorgänge sind umzustellen und Kontoänderungen mitzuteilen. Rund 40 Millionen Briefe...
- Bei Wohnungen / Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern müssten vielleicht abweichende "Mediensteuer-Konten" (T-Bezeichnung "Beitrags"-"Konten") eingerichtet werden.
- Die vielen Falscheinzahlungen oder Einzahlungen auf das bisherige Sammelkonto müssten umgebucht werden.
- Bei Zweitwohnungen in anderen Bundesländern müsste wohl ein Wahlrecht der Zurechnung eingeräumt werden.
- Bei Betriebsstätten in mehreren Bundesländern für das gleichen Unternehmen müsste aufgesplittet werden.

Sodann müsste jeder der 9 ARD-Landesanstalten ein differenzierter Empfehlungs-Katalog über Wertberichtungen ausgewiesen werden, deduziert aus den bisherigen Ausfall-Daten, die ja erheblich differieren je nach Bundesland. Denn so ist es gemäß Bilanzrecht.


5. Und nun müssen Schriftsätze gemacht werden, dies durchzusetzen. 
-----------------------------------------------
Ach, wenn es doch endlich Spendensammeln geben könnte auch für das, was wirklich helfen kann, das gesamte System an seinen eigenen Fehlern mit Hebelwirkung zerbrachen zu lassen...
Schließlich und zusätzlich müssen die ARD-Landesanstalten dann neben den "Wertberichtigungen" auch die "Rückstellungen" (hier stimmt der Begriff) für die Rückzahlpflicht an die 10 % zu Unrecht "bebeitragten" Geringverdiener vornehmen. Erst jetzt wird diese schon seit 2017...2018 vorgetragene Forderung richtig hübsch kohärent.
Bisher dachten die Intendanten - soweit sie darüber überhaupt nachdachten und sich wirtschaftsrechtlich auskannten - , diese eingeforderten Rückstellungen, das sei ja "Sache des Beitragsservice".  Jetzt sind sie endgültig unentrinnbar in der eigenen persönlichen Verantwortung.



Meinungen zum Leidens-Barometer:

6. @ohmanoman über die Verteidiger des Rechtsstaats:
-----------------------------------------------------------------------
Ja, wir alle hier, wie dauerhaften Streiter, wir streiten nicht wegen 17,50 Euro, sondern, weil wir unsere Pflicht zum Widerstand ernst nehmen, wenn der Staat spürbare Rechtsstaat-Defiziite wagt.
Seit dem BVErfG-Entscheid vom 18. Juli 2018 erlaubt sich @pjotre , von einem Politik- und Justizskandal zu sprechen. Wie man dagegen angehen kann, wird in den Rechtsanwälte-"Produktionsstätten" (auch Universitäten und Referendarstellen genannt) nicht gelehrt. Der Staat wird sich hüten, widerstandswillige Akademiker in großer Menge "produzieren" zu lassen - verständlich .- und auch o.k., sofern voll Rechtsstaat.
Wegen der Härte des nun fachlich Nötigen ist Abwehr des Rundfunk-Beitrags durch Gruppenarbeit (Forum) nicht mehr machbar. (Ein Forum ist keine Linkfarm - Näheres über Anderweitiges deshalb nur per PM.)

7. Und für @alle : Vergütung der Arbeit der Verteidiger des Rechtsstaats:
-----------------------------------------------------------------------
Es ist bereits allen 9 ARD-Landesanstalt-Intendanten und allen Staatskanzleien angekündigt:  Im Rahmen von zu suchenden Kompromissen über die Heilung von behaupteten Rechtsverstößen ist Entschädigung der Rechtsstaatsverteidiger einzuplanen. Beispiel / angedacht: Pauschale von 20 € pro Forumsbeitrag. - Aussichten.... naja... - Das geschieht, um Hochachtung für die Verteidiger des Rechtsstaats zu erzeugen statt sie als "Verweigerer" beleidigend zu diffamieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2019, 15:16 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Beim Überdenken ergibt sich ganz Neues:
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(1) Fehlende Abtretungs-Information gegenüber den Schuldnern
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Die nicht rechtsfähige Kölner Mediensteuer-Inkasso-Zentrale (Etablissement- T-Bezeichnung "Beitrags"-"Service") hat die Forderungen der Rundfunkabgabe offenkundig als Eigenforderung bilanziert:

"Wertberichtigungen" (auch solche, die irrig "Rückstellungen" genannt wurden) wurden dort bilanziert und nicht bei den 9 ARD-Anstalten.
Dann aber hätten alle Mahnungen und Bescheide von einer Abtretungserklärung begleitet sein müssen. So müssen es ja beispielsweise Inkasso-Unternehmen machen, sofern sie Forderungen im eigenen Namen kassieren.

(2) Fehlende Rückabtretung im Vollstreckungsfall
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Bei Vollstreckungen wird es interessant:

- Entweder nimmt man an, dass der Vollstrecker die ARD-Landesanstalt ist. Dann fehlt es an der Rückabtretung.
- Oder man nimmt an, dass der "BTS", Köln, der Auftraggeber der Vollstreckungsstelle ist. Dann fehlte es an der Information des Schuldners wie auch der Vollstreckungsstelle über die Erst-Abtretung.


(3) Hilft das beim VG-Verfahren? Kaum.
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Das Prinzip beim VG ist: Der Bürger soll sich nicht mit juristischen Schlitzohr-Tricks einer politisch und gesetzgeberisch gewollten Zahlungspflicht entziehen.
Dem stimmen wir zu? - "Jein." - Wenn ihr euch dennoch beim VG auf die vorbeschrriebenen Formal-Fehler beruft, dann könnt ihr ja mal auf folgende analoge Nicht-Inkassos wegen Formal-Aspekten verweisen.

(1) Beispielsweise sind wir Bürger dagegen, dass Wohnungs-Großkonzene und routinierte Investoren in Deutschland ohne Grunderwerbsteuer kaufen können, während "einfache Bürger" diese immer zahlen müssen - sogar beim eigengenutzten Wohneigentum. Diese Unzumutbarkeit, gibt es die in irgendeinem anderen modernen Rechtsstaat der Erde?
(3) Beispielsweise sind wir Bürger dagegen, dass man die Steuerlast töten kann, indem man eine neu gegründete Gesellschaft noch vor Jahresultimo untergehen lässt. Wie viel Mühe verwendet der Staat darauf, die dies wiederkehrend koordinierenden Hintermänner zur Besteuerung heranzuziehen, insbesondere bei dem wohl fehlenden Zehntel der Mehrwertsteuer-Inkassolücke?
(3) Und auch, wir Bürger sind wohl dafür, dass Internet-Monopol-"Riesen" - Facebook usw. - nationale Steuern zahlen müssen, weil nur sie dafür bei uns Geld verdienen - eine übliche, also beträchtliche Inlandsteuern zahlen müssen. So geht das ab 2019 in Frankreich. Wieso geht das nicht in Deutschland?


(4) Hilft das aufgezeigte Abtretungs-Problem gegen Vollstreckung?
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Bei Vollstreckungen muss alles haargenau stimmig sein.

Also sind die eingangs beschriebenen Lücken der Schuldner-Information als Einwand vorzutragen und wir werden erst dann wissen, wie die Vollstreckungsstellen reagieren und wie "das Imperium zurück schlägt" - oder es jedenfalls versucht und vielleicht scheitern wird.
Wer gegen Vollstreckung opponiert, tut übrigens vielleicht immer gut daran, rund 50 bis 100 Seiten frühere Schriftsätze oder wissenschaftliche Gutachten gegen die Rundfunkabgabe beizufügen? - Wenn er dann Rückgabe der Akte an den Gläubiger für Nachkontrolle der Legitimation beantragt, ist der Vollstrecker dann vielleicht froh, die 100 Seiten gar nicht erst sichten zu müssen? 

Es ist gegen Vollstreckungen auch immer gut,
- nicht nur die Fehlerhaftigkeit zu monieren
- sondern auch einen zu erwartenden Schaden aus eventuell irrriger Vollstreckung zu vermerkten (Schufa, Kreditkündigung usw.).

Hierbei kann man sich auf die Ausführungen einer Stadtkämmerin berufen, die die Vollstreckung der Rundfunkabgabe für das Stadtgebiet untersagte nicht zuletzt wegen der ungeklärten Legitimität vieler Forderungen und der daraus resultierenden Haftpflicht-Gefahr für die Kommune.

Man beachte auch dei Aufklärungspflicht (?) des Gerichtsvollziehers gegenüber Geringverdienern, soweit diese an sich über eine - vom Gläubiger rechtsfehlerhaft verweigerte - Härtefallprüfung hätten befreit werden müssen. Vielleicht kann es nie schaden, dies dem Gerichtsvollzieher im Widerspruch zu kommunizieren?


(5) Die "NRW-Truppe" ist zur Zeit wohl bundesweit am besten aufgestellt bezüglich der Vollstreckungs-Analyse "Rundfunkabgabe"?
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Getagt wird am kommenden Sonntag in Düsseldorf:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13677.msg196151.html#msg196151

Wir werden sehen, wie die Vordenker dort das hier Vorgetragene für geeignet halten, in Widerspruchs-Beispieltexte zu integrieren.
Ergebnisse gibt es hier im Forum,
weitere Hilfen gegen Vollstreckung anderweitig im Internet.
(Ein Forum ist keine "Linkfarm" - Näheres nur per PM.) 


(6) Weiterreichende Konsequenzen denkbar? Alle Nichtzuschauer-Abgabe stornierpflichtig?
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Der Landesrechnungshof hat mit der wohl mit dem Kölner "BTS" getroffenen Vereinbarung
"alles ist Wertberichtigung, nichts ist Rückstellung"
wohl endgültig die Forderungen der Rundfunkabgabe als "Abtretung an den Kölner 'BTS'" rechtlich verankert für 2013 bis 2018.

Damit kann auch die Frage gestellt werden, ob alles Zwangsinkasso gegenüber Nichtzuschauern rückwirkend fehlerhaft ist und zu stornieren wäre - aus anderem Rechtsgrund ferner ebenso das Inkasso gegen Geringverdiener.

Bei tatsächlichen Fernseh-Zuschauern von ARD, ZDF,... wäre die Abgabe alternativ legitimierbar aus dem zivilrechtlichen Konstrukt der "Bereicherung", wäre also nicht rückzahlpflichtig.

Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 könnte diese eventuelle Stornierpflicht nicht ohne weiteres aufheben. In Sachen Abtretung bestreitet der Bürger ja nicht den Anspruch selber, sondern die fehlende Gläubiger-Legitimation.
Wie weit man damit in Widersprüchen kommt, bleibe hier einmal offen gelassen.
Der Gegner mag über ein paar neue Textbausteine nachdenken und die schauen wir uns dann analysierend sehr gründlich an.


(7) Nicht gesichtet wurde, ob die Abtretungs-Frage im Forum bereits behandelt wurde.
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Die unklare Stellung des Kölner "BTS" wurde bereits "unendlich-fach" erörtert. Aber auch bereits diese recht spezielle Frage der fehlenden Abtretungen?

So richtig effizient wird es sowieso erst
(a) durch die aktuelle Vereinbarung, alles (!) Ausfallrisiko beim "BTS" ab 2019 als "Wertberichtigung" zu buchen und die bisherige Form "Rückstellung" als fehlerhaft anzuerkennen für 2013 bis 2018.
(b) und die Praxis, dass der Landesrechnungshof NRW die Rundfunkabgabe als "Teil der eigenen Bilanz des BTS" klassifiziert, indem er die Prüfung hierauf mit erstreckt. 


( 8 ) Nun Nachtrag zum "OFF-TOPIC" des finanziellen Anspruches der Streiter für den Rechtsstaat:
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- bitte in diesem Thread nicht zur Diskussion darüber ausweiten - bei Interesse neuen Thread dafür - hier nur kurz gefasste Vervollsträndigung der vorherigen Schlussinfo -

Das Forum hat rund 200 000 Beiträge. Bei pauschal 20 Euro pro Beitrag ergibt das für "Geschäftsführung ohne Auftrag"
- rund 4 Millionen Euro Anspruch? (Anteilig zu zahlen an die jeweiligen Beitrags-Autoren.)
Hinzu kommen die Ansprüche einer anderen Plattform im Netz, bisher rund 0,4 Millionen Euro.   
Alles Sonstige summiert führt zu insgesamt 5 bis 10 Millionen Euro Bürgeraufwand gegen diesen (Meinung @pjotre : ) Politik- und Justizskandel der vorsätzlichen punktuellen Verletzung des Rechtsstaats.

 @pjotre stellt dem sodann gegenüber, dass die von ihm in Meinungsfreiheit vorgetragenen Meinungen der Manipulation zur Erzeugung der Verletzung ähnlich viel gekostet habe, nämlich 5 bis 10 Millionen Euro, finanziert aus der Rundfunkabgabe oder teils aus dem Steuer-Haushalt. Also sei die Bürger-Gegenforderung allein deshalb schon im ersten Anschein legitim.

Für die ganz konkrete Annullierung der eigenen Rundfunkabgabe-"Pflicht" mit Gegenforderung wie bezeichnet gibt es irgendwo im Internet Briefbeispiele. Bisher hat das Imperium in keinem einzigen Anwender-Fall "zurück geschlagen". Wie das auf Dauer ausgeht, bleibt abzuwarten. Sind die Anwender hierdurch die Rundfunkabgabe los geworden? Temporär? Dauerhaft?
 
Das ist rechtlich gesehen vielschichtig und wurde hier summarisch reduzierend berichtet. Mindestens eines ist damit erreicht, gleichgültig, wie jemand es in eigenen Schriftsätzen formuliert, nämlich die Klarstellung:
Wir sind nicht "Rundfunkabgabe-Verweigerer", sondern "Rechtsstaat-Verteidiger". Wer den ARD-ZDF-Kram glotzen will, und dafür sogar zahlen will, insoweit ist die Rundfunkabgabe uns ziemlich (nicht völlig) egal. Der Zwang "für alle" ist der rechtsstaatliche Sündenfall.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2019, 11:08 von pjotre«
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