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WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr

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DerOlaf:
Hallo an alle,

zur Info:

Im Fiktiven Fall wurde im Jahr 2020 ja die Klage, wegen der Aufrechnung der Elternbeiträge, beim VG gegen die Stadt Gladbeck eingereicht.
Vor 2 Wochen fand auch mal der Gerichtstermin vor dem Einzelrichter statt.

Wie viele hier im Forum auch geschrieben haben, ist das Gericht ebenfalls zu dem Urteil gekommen, dass die Aufrechnung in diesem Fall nicht rechtens war und die Stadt die Einbehaltenen Elternbeiträge zurück zahlen muss :D

Daher schon mal vielen Dank an alle die zur Lösung des Fiktiven Falls beigetragen haben.

Gruß

Markus KA:
Gratulation und eine sehr schöne Erfolgsmeldung.

...es gibt nur einen Profäten  >:D

ope23:
Herzlich fiktiven Glückwunsch!

Da muss das VG aber eine sehr fiktiv detaillierte Hochreckjuristei betrieben haben.

Von großem Interesse wäre hier die richterliche Deduktion, dass die Stadt Bad Gleck so nicht mit Elternbeiträgen umgehen darf, wie hier geschildert.

Markus KA:
Man könnte den Eindruck haben, dass einer Bürgermeisterin und ihrer Stadtverwaltung das Wohl eines Herrn Buhrow mit einem Jahresgehalt von 413.000 € mehr am Herzen liegt, als das Wohl der Eltern und Kinder in ihrer Stadt.
Was verdienen Buhrow, Wille, Himmler & Co.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36385.0

Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks scheint eine Bürgermeisterin und ihre Stadtverwaltung auch das Mittel einer rechtswidrigen Pfändung nicht zu scheuen.

Die Stadt Gladbeck, vertreten durch die Bürgermeisterin der Stadt Gladbeck wurde nun verurteilt, 561,60 € an die Kläger zu zahlen:


--- Zitat von: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.02.2023 ---Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

gegen die Stadt Gladbeck, vertreten durch die Bürgermeisterin der Stadt Gladbeck
wegen Kindergartenrechts - Heranziehung zu Elternbeiträgen -
hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der
mündlichen Verhandlung  für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, 561,60 € an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:   .
Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von zu viel geleisteten Elternbeiträgen für die Betreuung ihres 2015 geborenen Sohnes, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020.
Die Betreuung des Sohnes erfolgte ab dem 1. Juni 2017 in dem städtischen Kindergarten Maria-Theresien-Straße. Neben ihrem Kind haben die Kläger noch ein weiteres Kind, die am 2016 geborene. Diese nahm ab dem 1. August 2017 Kindertagespflege in Anspruch.
Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2019 den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag für ihren Sohn auf 217,61 € fest und ging hierbei von einer Einkommensstufe bis 90.000,00 € aus.    lm März 2020 forderte die Beklagte die Kläger auf, fehlende Nachweise für das im Jahr 2019 erzielte Einkommen vorzulegen. Daraufhin übersandten die Kläger im August 2020 ihre Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2019.   
Im Mai 2020 erhielt die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks (WDR) Köln betreffend die Klägerin, Beitragsnummer XXX, mit Datum vom 4. Mai 2020. Darin teilte der WRD Köln mit, dass die Klägerin Rundfunkbeiträge/ Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen in Höhe von 581,70 € nicht beglichen habe. Der WDR Köln bat um die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den/ die Beitragsschuldner sowie um die Überweisung der eingezogenen Beiträge. Eine Aufstellung der rückständigenForderungen war dem Schreiben beigefügt.
Mit Bescheid vom 17. August 2020 setzte die Beklagte den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag für ihren Sohn neu fest. Weiter teilte die Beklagte mit, dass sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 ein Erstattungsbetrag von monatlich 94,80 € ergebe; der Gesamtbetrag für 15 Monate betrage 1.422,00 €. Für den Fall, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, werde der Betrag bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet bzw. verrechnet.
Mit Schreiben vom 2. September 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie Widerspruch gegen die Pfändung vom 21. August 2020 einlege. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung seien nicht gegeben. Die Festsetzungsbescheide des Beitragsservices seien formell unwirksam ergangen, weil sie entgegen § 35a VwVfG NRW erlassen worden seien. Zudem Verstoße das Vorgehen gegen Art. 22 DSGVO, eine ausdrückliche Einwilligung zur automatisierten Verarbeitung ihrer persönlichen Daten sei nicht abgegeben worden.
Mit Vermerk vom 3. September 2020 hielt die Beklagte fest, dass eine Verrechnung durch die Buchhaltung erfolgt und eine Pfändung nicht ausgebracht worden sei. Mit Schreiben vom 5. September 2020 bat die Klägerin ergänzend um Mitteilung, woraus die Beklagte die Befugnis ableite, für den WDR zu pfänden und Elternbeiträge einzuziehen. Der Vorgang der Beklagten sei als verbotenes „ln-Sich-Geschäft“, zu werten, analog § 181 BGB. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen worden sei, gegen diese erhebe sie Widerspruch. Der WDR habe keine vollstreckbaren Verwaltungsakte erlassen, da es sich bei den sog. „Festsetzungsbescheiden“ um vollautomatische Schreiben, handle, die unter § 35a VwVfG fielen; eine Rechtsvorschrift zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte sei mit § 10a RBStV erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Es liege daher kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. Überdies verstoße die Vollstreckung  eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen gegen Treu und Glauben. Die Unpfändbarkeit des Rückerstattungsanspruchs ergebe sich aus Art. 6 GG. Es sei damit nicht vereinbar, wenn die ursprünglich zu Pflege und Erziehung von Kindern vorgesehenen Leistungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt würden.
Daraufhin teilt die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2020 mit, dass eine Pfändung nicht erfolgt sei. Stattdessen sei ein Guthaben auf ihrem Kindergartenbeitragskonto genutzt worden, um eine vollstreckbare Forderung des WDR auszugleichen. Diese Aufrechnung sei. nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387 - 396 BGB) auch ohne Zustimmung der Klägerin zulässig. Das Restguthaben in Höhe von 860,40 € sei ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 14. September 2020 teilte die Klägerin der Beklagte mit, dass ihre Ausführungen unzutreffend seien. Eine Aufrechnung setzte voraus, dass der Schuldner der einen Forderung auch Gläubiger der anderen Forderung sein müsse; dies sei hier nicht der Fall, die Stadt Gladbeck sei nicht Gläubigerin der Rundfunkbeiträge. Es liege auch keine Abtretungserklärung des WDR vor, eine nachträgliche Abtretungserklärung sei auch nicht in der Lage, die fehlende Gegenseitigkeit der verschiedenen Hoheitsträger zu heilen. Die 26,20 € Vollstreckungskosten hätten überdies nicht aufgerechnet werden dürfen, da diese gem. § 20 Abs. 2 VwVG durch Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden müssen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Überdies lägen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte zu Forderungen des WDR vor. Sie erhebe daher Widerspruch gegen das Schreiben vom 9. September 2020. Unter dem 6. November 2020 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Beklagten auf Anfrage hin mit, dass die für das Vollstreckungsersuchen maßgeblichen Forderungen, bzw. die diesen Forderungen zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide inzwischen bestandskräftig geworden seien.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2020 mit, dass die Aufrechnung gem. § 226 Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW und § 4a Verwaltungsvollstreckungsgesetz erfolgt sei; hierbei handle es sich nicht um eine hoheitliche Handlung. Vielmehr mache sie, die Beklagte, nur von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch. Ein Widerspruch sei daher nicht möglich. Die Frage, ob die Forderungen des WDR zutreffend seien, sei im Verhältnis Klägerin und WDR zu klären. Für sie, die Beklagte, sei die Angelegenheit mit der Aufrechnung und Weiterleitung des aufgerechneten Betrags an den WDR erledigt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und baten um Überweisung des Restbetrages von 561,60 € bis zum 15. Dezember 2020 auf ihr Konto. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 mit, dass der Betrag einbehalten worden sei, um einen offenen Betrag auf einem anderen Kassenkonto auszugleichen (Rundfunkgebühren). Das Kassenzeichen sei somit ausgeglichen.
Am 8. Dezember 2020 teilt die Beklagte den Klägern mit, dass der Erstattungsanspruch vollständig abgegolten sei, insoweit verweise sie auf ihr Schreiben vom 24. November 2020.
Die Kläger haben am 18. Dezember 2020 Klage erhoben und tragen zur Begründung vor, dass sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der rückzuerstattenden Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020, auf Grund des Bescheides vom 17. August 2020 in Höhe von 561,60 € hätten.
Eine Aufrechnung mit ausstehenden Rundfunkbeiträgen komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Sie schuldeten der Beklagten keine Rundfunkbeiträge, insoweit fehle es an der Gegenseitigkeit. Es dürfe sich zudem um ein verbotenes „ln-Sich-Geschäft“ handeln, da die Beklagte „nichthoheitlich gegen sich »selbst aufrechne“. Eine von ihnen, den Klägern, unterzeichnete Abtretungserklärung könne die Beklagte ebenfalls nicht vorweisen. Es sei fraglich, ob der Rundfunkbeitragsbescheid die vom, Gesetz bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen erfülle, wonach dem Schuldner zwingend ein Leistungsbescheid zugegangen sein müsse. Überdies sei fraglich, ob das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig gewesen sei, da der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen worden sei. Weiter tragen die Kläger vor, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen, bzw. der Rundfunkbeitrag als solcher rechtswidrig sei, auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. 
Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, 561,60 € an sie zu zahlen. 
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die Kläger aufgrund bestandskräftiger und vollstreckbarer Festsetzungsbescheide verpflichtet seien, Rundfunkbeiträge in Höhe von 581,70 € zu zahlen. Sie, die Beklagte, sei aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  geregelten Verpflichtung um Amtshilfe ersucht worden, diese Beiträge zu vollstrecken. Die Kläger hätten aufgrund überzahlter Kita-Beiträge bei der Stadtkasse ein Guthaben in Höhe von 1469,40 € gehabt, welches zur Auszahlung bereit gestanden habe. Hiervon habe sie 609 € für die vollstreckbaren Rundfunkbeiträge und die weiter entstandenen Kosten einbehalten und den Restbetrag in Höhe von 860,40 überwiesen. Mit Schreiben vom 9. September 2020 sei klargestellt worden, dass es sich hierbei um eine Aufrechnung und somit um eine Handlung gehandelt habe, mit der sie, die Beklagte, von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die hier erhobene Klage sei unbegründet, Rundfunkbeiträge könnten im Wege der Amtshilfe regelmäßig für den WDR vollstreckt werden. Die Forderungen auf Rückzahlung der Kita-Beiträge und Rundfunkbeiträge seien gleichartige Leistungen. Dies ergebe sich aus § 12 Kommunalabgabengesetzt in Verbindung mit § 226 Abgabenordnung. Sie sei zwar nicht Gläubigerin der Rundfunkbeiträge, gelte aber im Vollstreckungsverfahren gemäß § 4a Verwaltungsvollstreckungsgesetz als solche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Statthafte Klageart zur Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der 561,60 € ist hier die allgemeine Leistungsklage.
Bei der allgemeinen Leistungsklage handelt es sich um eine eigenständige Klageart, die in der VwGO zwar nicht mit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geregelt ist, deren Existenz aber in §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113 Abs. 4 und 169 Abs.2 VwGO anerkannt oder zumindest vorausgesetzt wird. 
Vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 39.
Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage kann der weite Bereich des sog. schlichten Verwaltungshandelns sein.
Mit dieser Klage lässt sich etwa die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages begehren, welcher bislang trotz eines entsprechenden behördlichen Bescheides oder einer behördlichen Verpflichtung in einem (außergerichtlichen)Vergleich nicht vorgenommen wurde.
Vgl. hierzu Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 42 Rn. 42 sowie BFH, Urteil vom 30. November 1999 - Vll R 97/98 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - OVG 6 B 11.15 -; jeweils juris.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Auszahlung der sich aus dem Elternbeitragsbescheid vom 17. August 2020 ergebenden rückzuerstattenden Elternbeiträge.
Die Klage ist auch begründet; den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 561,60 € gegen die Beklagte zu.
Dieser Anspruch resultiert daraus, dass die Beklagte den Klägern, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 zu viel gezahlten Elternbeiträge zu erstatten hat.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 hatte die Beklagte den von den Klägern für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 zu leistenden monatlichen Elternbeitrag zunächst auf 217,61 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. August 2020 setzte die Beklagte sodann die Elternbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 neu fest; die Differenz zwischen den neu festgesetzten und den mit Bescheid vom 22. Mai 2019 festgesetzten Elternbeiträgen betrug ausweislich des Bescheides 94,80 € monatlich, für den Gesamtzeitraum der erfolgten Neufestsetzung von 15 Monaten betrug sie insgesamt 1.422,00 €. Weiter teilte die Beklagte in dem Bescheid mit, dass für den Fall, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, der Betrag bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet bzw. verrechnet werde. Es ist daher unstreitig, dass die Kläger ursprünglich einen Anspruch auf Erstattung von zu viel gezahlten Elternbeiträgen in Höhe von 1.422,00 € hatten. Weiter ist unstreitig, dass dieser Anspruch in Höhe von 860,40 € erloschen ist, da die Beklagte insoweit den Erstattungsbetrag an die Kläger ausgezahlt hat.
Der in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht Anspruch auf Zahlung der zu viel geleisteten Elternbeiträge in Höhe von 561,60 € beschränkt sich daher auf die Zahlung der Differenz, zwischen dem ursprünglichen Rückerstattungsbetrag von 1.422,00 € und den bereits ausgezahlten 860,40 €. 

Dieser Anspruch steht den Klägern weiterhin zu.

Der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht infolge einer Aufrechnung mit nicht gezahlten Rundfunkbeiträgen der Kläger erloschen.

Die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen einer Aufrechnung mit einer Forderung, die Elternbeiträge zum Gegenstand hat, richtet sich nach § 226 Abgabenordnung (AO); dessen Anwendbarkeit sich aus §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a Kommunalabgabengesetz (KAG) ergibt. Bedenken gegen die entsprechende Anwendung der vorgenannten Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung bestehen nicht, da es sich bei den Elternbeiträgen als sozialrechtliche Abgaben eigener Art um sonstige Abgaben handelt, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. 
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober2008 - 12 A 1983/08 -, juris, m.w.N..     
Gemäß § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.   
Anwendung finden daher grundsätzlich die §§ 387 bis 396 BGB.
Vgl. hierzu ausführlich: BFH, Urteil vom .15. Juni 1999 -Vll R  3/97 -, BFHE189, 14, BStBl ll 2000, 46, juris.   
Erforderlich sind hiernach insbesondere eine Aufrechnungslage, die durch Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit zweier Forderungen geprägt ist (§ 387 BGB), sowie eine Aufrechnungserklärung, mit der der Aufrechnende die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil erklärt (§ 388 BGB).
Vgl. diesbezüglich etwa BVerwG, Urteile vom 24. April 1963 - V C 37.62 -, V0lTl 13. Oktober 1971 - Vl C 137.67 -, Vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 1-, vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -  und vom 20. November 2008 - 3 C 13/08 -; jeweils juris.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung des klägerischen Anspruchs auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge mit nicht gezahlten Rundfunkbeiträgen der Kläger scheitert hier an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen.

Gegenseitigkeit im Sinne der zuvor genannten Vorschriften setzt dabei grundsätzlich voraus, dass zwei Parteien einander Leistungen schulden, jede also zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei ist. 

Vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Schlüter, 9. Aufl. , 2022, BGB § 387 Rn. 6 sowie Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn.15 ff..
         
Daher muss der Aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein; mit der Forderung eines Dritten kann er selbst mit dessen Einwilligung nicht aufrechnen.   

Vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 -, juris.

Dies zugrunde gelegt, ist eine Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB i.V.m. § 226 AO vorliegend nicht gegeben.  Die Beklagte ist zwar Schuldnerin der rückzuerstattenden Elternbeiträge, sie ist jedoch nicht Gläubigerin des Rundfunkbeitrages.

Gläubiger im Sinne des § 226 AO ist vielmehr grundsätzlich nur die Körperschaft, welcher der Ertrag einer Steuer zusteht.
Vgl. Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn. 15.

Gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Rundfunkbeitrag ist daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. 
Gläubiger des geschuldeten Rundfunkbeitrages der Kläger ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit der Westdeutsche Rundfunk Köln. 
Vgl. zur Gläubigerstellung. des Rundfunkbeitrages und dessen Erkennbarkeit: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015-IZB 6/15-, juris.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 226 Abs. 4 AO. Danach gilt für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
 
Um einen solchen Fall der fiktiven Gläubigerstellung aufgrund Verwaltungshoheit handelt es sich vorliegend jedoch nicht, denn die Verwaltung der Rundfunkbeiträge obliegt den Landesrundfunkanstalten und nicht der Beklagten, vgl. § 10 RBStV.

Die Beklagte ist vorliegend vielmehr lediglich um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden; dies genügt jedoch nicht, um eine (fiktive) Gläubigerstellung der Beklagten zu begründen.

Vgl. BFH, Urteil vom 3. November 1983.-VII R 38/83 - BFHE 140,9, BStBl Il 1984, 185, juris; Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 226 Rn. 18. 

Eine (fiktive) Gläubigerstellung der Beklagten, die sie zur Aufrechnung der Rundfunkbeiträge mit den zu viel gezahlten Elternbeiträgen berechtigen würde, ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 4a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Danach gilt im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch, ausgehend vom Wortlaut der Norm auf Aufrechnungen in einem Vollstreckungsverfahren, begrenzt und daher in dem vorliegenden Fall nicht eröffnet. Ein Vollstreckungsverfahren im Sinne des VwVG NRW wurde durch die Beklagte vorliegend gerade nicht betrieben, um die nicht gezahlten Rundfunkbeiträge beizutreiben. Die Beklagte hat hier auf eine Pfändung der Rückerstattungsforderung betreffend die zu viel gezahlten Elternbeiträge verzichtet, wie sich dem Vermerk vom 3. September 2020 sowie den Schreiben vom 9. September 2020 und 24. November 2020 entnehmen lässt und stattdessen die Aufrechnung erklärt.
Bei der Aufrechnung handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, da mit ihr nicht die Vollziehung (Vollstreckung) eines Leistungsbescheides bezweckt wird; vielmehr handelt es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1 1. November 2009 - 12 B 1 V 1436/09- sowie BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3. C 13.08 -; jeweils juris m.w.N.
Entsprechendes gilt auch für die Aufrechnung durch die Finanzbehörden nach § 226 AO.
Vgl. BFH, Urteil vom 2. April 1987 - Vll R 148/83 -, juris. .
Die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW findet daher keine Anwendung.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass durch die Regelung des § 4a VwVG NRW eine vergleichbare Privilegierung wie in § 226 AO nicht aufgenommen worden ist, sodass eine gemeinsam zur Vollstreckung bestimmte Vollstreckungsbehörde, die ihrerseits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner mit Forderungen der von ihr vertretenden Vollstreckungsgläubiger aufrechnen möchte, sich zuvor deren Ansprüche abtreten lassen muss.
Vgl. hierzu: Weißauer/Dauber/Lenders, 6. Ergänzungslieferung. Stand: 09/2013, Verwaltungsgesetze NRW, Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 4a Ziff 4. 
Die Kläger haben daher (weiterhin) einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Elternbeiträge in Höhe von 561,60 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

--- Ende Zitat ---

GesamtSchuldner:
Glückwunsch zum Erfolg!

Man darf das aber nicht überbewerten: Hier hat es sich die Stadt zu einfach gemacht: statt aufzurechnen, was nach dem Urteil nicht zulässig war, hätte sie die Forderung auf Rückerstattung der überbezahlten Kita-Gebühren pfänden können, was dann ggf. noch zusätzliche Vollstreckungsgebühren ausgelöst hätte.  Diese Pfändung darf natürlich auch nur erfolgen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, was ja von der Klägerseite bestritten wurde, worüber sich das Urteil aber ausschweigt.

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