"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Darf ich dich @gesamtschuldner fragen, woraus du die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Befugnis zur Pfändung eines Rückerstattungsanspruches auf Elternbeiträge ableitest?
Ich darf daran erinnern, dass Elternbeiträge als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art keine Steuern sind. Sie sind keine Gemeinlasten, die alle Inländer treffen, und werden insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben. Sie sind vielmehr bundesrechtlich als – fakultativer – Annex der voraussetzungslos nach §§ 22, 24 SGB VIII gewährten staatlichen Förderung von Kindern in Tagesstätten ausgestaltet.
Ferner darf ich darauf hinweisen, dass der Begriff der öffentlichen Fürsorge nicht eng auszulegen ist. Dazu gehört nicht nur die Jugendfürsorge im engeren Sinne, sondern auch die Jugendpflege, die das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen fördern will, ohne dass eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen braucht. Durch Maßnahmen der Jugendpflege soll Entwicklungsschwierigkeiten der Jugendlichen begegnet und damit auch Gefährdungen vorgebeugt werden. Denselben Zielen dient auch die Kindergartenbetreuung. Sie hilft den Eltern bei der Erziehung, fördert und schützt die Kinder und trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für Familien mit Kindern zu schaffen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB VIII). Für das spätere Sozialverhalten der Kinder ist diese zumeist erste Betreuung außerhalb des Elternhauses in hohem Maße prägend. Dem Ziel der Jugendpflege, der präventiven Konfliktverhütung, wird dadurch auf wirksame Weise gedient. Der Kindergarten ist zugleich Bildungseinrichtung im elementaren Bereich. Der Bildungsauftrag hat in den einschlägigen Gesetzen seinen Niederschlag gefunden. In § 22 Abs. 2 SGB VIII wird ebenso wie in verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften auch Erziehung und Bildung von Kindern als Aufgabe des Kindergartens genannt.
Ich kann daher schon nicht erkennen, wie die Gemeinde (Träger der Kita) die hier im Bereich der öffentlichen Fürsorge tätig wird, als „Drittschuldner“ eine rechtlich zulässige Abtretungserklärung (§ 45 VwVG NRW) abgeben will.
@DerOlaf meine Glückwünsche zum erfolgreichen GEZ-Boykott!
This is the way!
:)
GesamtSchuldner:
Du hast vollkommen Recht, dass Elternbeiträge sozialrechtliche Abgaben eigener Art sind. Damit findet nicht nur das SGB VIII als Spezialgesetz Anwendung, sondern auch die allgemeinen Teile des Sozialgesetzbuchs SGB I und SGB X.
Ich hatte mich heute Nacht vor meinem Posting auch noch gefragt, ob der Pfändungsschutz greift nach
§ 54 SGB I
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html
Mir ist nicht klar, ob Absatz 2 auch auf Rückzahlungsansprüche überzahlter Beiträge Anwendung findet. Das sind ja keine Sozialleistungen im engeren Sinne. Wenn man das bejaht, wäre immer noch zu prüfen, ob nach den Umständen des Falles eine Pfändung erfolgen darf.
Das wollte ich gestern Nacht nicht weiter vertiefen.
Nach nochmaligem Nachdenken halte ich es aber für wesentlich klarer, wenn man mit dem Sozialgeheimnis argumentiert nach
§ 35 Abs. 1 SGB I
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html
--- Zitat von: § 35 Abs. 1 SGB I ---(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.
--- Ende Zitat ---
§ 67 Abs. 2 SGB X lautet:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__67.html
--- Zitat von: § 67 Abs. 2 SGB X ---(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
--- Ende Zitat ---
Der Umstand, dass Person X einen Betrag Y an Elterngeld zu viel gezahlt hat und dass dieser Betrag zurückgezahlt werden muss, scheint mir offensichtlich zu diesen schützenswerten Sozialdaten zu gehören.
Diese Daten dürfen nach § 35 SGB I nicht zur Kenntnis von Mitarbeitern des Leistungsträgers gelangen, die sich mit Vollstreckungsersuchen einer Rundfunkanstalt beschäftigen. Jedenfalls dürfen sie nicht dahingehend verarbeitet werden, dass eine Aufrechnungserklärung erfolgt bzw. eine Pfändung vorgenommen wird.
Der für Vollstreckungsersuchen des WDR zuständige Mitarbeiter der Stadtkasse darf also überhaupt nicht wissen und im Falle unberechtigten Wissens jedenfalls nicht berücksichtigen, dass ein solcher Rückzahlungsanspruch von überzahlten Elternbeiträgen besteht.
Wenn man dieser Argumentation folgt, dann wäre es grundsätzlich unzulässig, dass hier eine Pfändung oder Verrechnung erfolgt.
Das VG hat ja noch die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass der Anspruch des WDR auf Rundfunkbeiträge an die Stadtkasse abgetreten wird und dass dann eine Aufrechung zulässig wäre. Das wäre sie nach dem SGB aber meiner Meinung nach nicht, ebensowenig wie eine Pfändung des Rückzahlungsanspruchs überzahlter Elternbeiträge.
Profät Di Abolo:
Genau so!
GEZ-Boykott!
Nicht die Pfändung wäre möglich, sondern sie ist in jedem Fall rechtswidríg!
This is the way!
:)
mullhorst:
Buch über Verwaltungsverfahrensrecht (Walter - Mayer) , da wird bei Bescheiden in drei Kategorien unterteilt:
1) Leistungsbescheid: Verpflichtet irgendwen zu einer Leistung, die er vor Erlassung des Bescheids noch nicht bringen mußte.
Bekanntes Beispiel: Strafbescheid wegen erhöhter Geschwindigkeit
2) Rechtsgestaltungsbescheid: Begründet, gestaltet oder hebt ein Rechtsverhältnis (auf).
Bekanntes Beispiel: Verleihung der Staatsbürgerschaft
3) Feststellungsbescheid: Ein Rechtsverhältnis, das vorher schon bestand, wird verbindlich festgestellt.
Bekanntes Beispiel: Feststellung der Zivildienstpflicht (die ja schon seit Einbringung der Zivildiensterklärung bestand) durch die ZISA
Laut Walter - Mayer ist nur die erste Sorte ( Leistungsbescheid) exekutierbar. Klingt auch sinnvoll, da ja nur eine Rechtslage festgestellt wird, und Gesetze ja auch nicht vom Gerichtsvollzieher direkt exekutiert werden
Quelle: https://www.ziviforum.com/phpbb/viewtopic.php?t=6770
Um einer fiktiven Vollstreckungsankündigung entgegen zu wirken stellt sich Person X die Fragen:
Festsetzungsbescheid = Feststellungsbescheid ?
Nach Verständnis von Person X ist der Festsetzungsbescheid = Rechtsgestaltungsbescheid, der jedoch nicht vollstreckt werden darf?
worin der Unterschied zwischen Festsetzungsbescheid und Leistungsbescheid besteht ?
ope23:
Hierzuforum ist gelegentlich erwähnt worden, dass der Begriff "Festsetzungsbescheid" im deutschen Verwaltungsrecht so gar nicht existieren und nur eine Erfindung des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks (wie so einiges andere, etwa diese ominöse "Medienkonvergenz") sein soll.
Hierzuposting wird angenommen, dass der "Festsetzungsbescheid", so dieses bedruckte Blatt Papier denn überhaupt Rechtskraft entfaltet, in der Tat nur ein Feststellungsbescheid sein kann.
Der Schreiber dieses Postings bedankt sich für diese schöne Zusammenstellung der drei Kategorien von Bescheiden. :)
Aber eigentlich gehören das informative Posting und dieses Posting hier in einen solchen Thread, der sich mit der Natur der ominösen "Festsetzungsbescheide". Problem: es gibt einige solche Threads...
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