"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen

WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr

<< < (7/17) > >>

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte Elternbeiträge
https://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831
zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?
Da es sich hier um Beiträge zur Kinderbetreuung handelt, also nicht um Steuern ist § 46 AO nicht anwendbar. Fraglich ist nun, ob § 53 SGB I zur Anwendung kommt:


--- Zitat ---§ 53 Übertragung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

--- Ende Zitat ---

Die Abtretung von Forderungen im öffentlichen Recht richtet sich sofern § 46 AO oder § 53 SGB I nicht zur Anwendung kommen, dann nach §§ 398 ff. BGB.
BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10; Rn. 11
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.06.2011&Aktenzeichen=VI%20ZR%20184/10

--- Zitat ---Zwar  sind  öffentlich-rechtliche  Forderungen  grundsätzlich  abtretbar(vgl. BGH,  Urteil  vom  10.Juli  1995 -IIZR  75/94,  ZIP  1995,  1698,  1699; Staudin-ger/Busche,  BGB  (2005),  Einleitung  zu  §§398ff.  Rn.6). Die  Vorschriften  der §§398ff.  BGB sind nach  Maßgabe  der  Besonderheiten  der  einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden(vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld,   Urteil   vom   23.Oktober   2009 -1O   486/08,   juris   Rn.15; Pa-landt/Grüneberg,  BGB,  70.Aufl.,  §398  Rn.9;  jurisPK-BGB/Knerr,  §398  Rn.8,Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeiteiner  Abtretung mit  der  der  Forderung  zugrunde  liegenden  Rechtsordnung,  ist  die  Abtretung nichtig.
...

--- Ende Zitat ---

Ein Abtretungserklärung dürfte aber so oder so nicht erfolgt sein.
Das ist doch richtig, waa?

Fraglich ist jetzt, ob eine Pfändungs- und Einziehungserklärung bekannt gegeben wurde.
Denn die Stadt Gladbeck (Dritt-)Schuldner hätte eine solche Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen sich selbst erlassen müssen, da sie für den ("Zweit"-)Gläubiger (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kitagebühren, die sie Person A (Gläubiger gegenüber der Stadt Gladbeck) schuldete, durch Pfändung und Einziehung, an den WDR "auskehren" wollte.

Wir können also in dieser fiktiven Geschichte festhalten, dass der Indendancer des WDR (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kita-Beiträge raubte, um sein saaaaagenhaftes Gehalt zu sichern und die Stadt Glabbeck so schlau war gegen sich selbst zu volXstrecken.

Der Gläubiger des Rückerstattunganspruch Elternbeiträge, Person A, könnte nun folgendes vortragen:


--- Zitat ---
Betr. Rechtswidrige Vollstreckung Rückerstattung Elternbeiträge

Sehr geehrte Stadt Gladbeck,

darf ich fragen woraus Sie (Schuldner) die rechtliche Befugniss ableiten, zuviel erhobene Elternbeiträge, die Sie mir (Gläubiger) zu erstatten hatten, für den WDR zu pfänden und einzuziehen?

Darf ich ferner fragen, woraus Sie ableiten Ihnen lag eine von mir unterzeichnete Abtretungserklärung vor (Analog zu § 46 AO, § 53 SGB I, 398 ff. BGB)?

Der offensichtliche rechtswidrige Vorgang der Vollstreckung der Rückerstattung von Elternbeiträgen, also die Vollstreckung der Stadt Gladbeck gegen sich selbst, dürfte wohl als Verbotenes "In-Sich-Geschäft" (Analog § 181 BGB) zu werten sein.

Ich gehe davon aus, das Sie eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen haben, da an diesem Vorgang verschiedene Ämter der Stadt Gladbeck beteiligt waren.

Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bitte ich mir nun unverzüglich in Ablichtung bekannt zu geben, damit ich den Rechtsweg beschreiten kann.

Vorsorglich und zu Fristwahrung erhebe ich hiermit

Widerspruch
gegen die rechtswidrige Pfändung und Einziehung der Rückerstattung von Elternbeiträgen.

Ich mache hiermit gelten, dass der ("Zweit"-)Gläubiger WDR keine vollsteckbaren Verwaltungsakte erlassen hat, da es sich bei den "Verwaltungsakten mit Titelfunktion", den sog. "Festsetzungsbescheiden", um vollautomatisch erstellte Schreiben handelt, die unter § 35 a VwVfG fallen und eine Rechtsvorschrift zum Erlass von vollautomatischen Verwaltungsakten erst zum 01.06.2020 in Gestalt des § 10 a RBStV in Kraft trat.
Vorsorglich weise ich Sie daher darauf hin, dass sämtliche Forderungen des WDR die vor dem 01.06.2020 durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht wurden, nicht vollstreckbar sind, da Schein-Verwaltungsakte (Nicht-VA) vorliegen und damit die Vollstreckungsvorrausetzungen fehlen (es liegen keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor).
Ich rege daher an, dass Sie unverzüglich alle Verwaltungsvollstreckungsverfahren einstellen, bei denen der WDR vor dem 01.06.2020 erlassene sog. "Festsetzungsbescheide", im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe", vollstrecken lässt.

Ferner mache ich geltend, dass nach dem Rechtssatz von Treu und Glauben die Vollstreckung eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen zur Bedienung von angeblich geschuldeten Rundfunkbeiträgen rechtswidrig ist. Ich habe darauf vertraut, dass die Leistungen zur Finanzierung der Kinderbetreuung korrekt abgerechnet wird und zuviel gezahlte Elternbeiträge erstattet werden. Nun einen Rückerstattungsanspruch von Elternbeiträgen zu pfänden und einzuziehen, obwohl keine Abtretungserklärung vorlag, ist an den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere auch an der Rechtsnatur der Forderungen zu messen.
Die Unvereinbarkeit einer Pfändung / Einziehung / Abtretung im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergibt sich durch Abwägung der zugrundenliegenden Forderungen (Eltern / Familie Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge, Art. 6 GG) und der Forderung des WDR (Art. 5 GG), der im Übrigen keine vollstreckbaren Titel vorweisen kann. Die Abwägung erfolgt zu Gunsten der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG "unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung"). Ich mache geltend das Aufwendungen die Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) vorsehen, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren unpfändbar sind. Dies betrifft ebenfalls etwaig zuviel gezahlte Elternbeiträge da diese in den "Topf" für das Kind fallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßgikeit führt zu einem Verbot der staatlichen Vollstreckung von Leistungen die zur Pflege und Erziehung von Kinder vorgesehen sind. Dies gilt erst Recht, wenn diese ursprünglich für Kinder vorgesehen Mittel der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zugeführt werden sollen.
Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Unmut darüber äußern, dass für den Intendanten des WDR, der in Saus und Braus lebt, eine Geldsumme gepfändet und eingezogen wurde, die für die Kinderbetreuung gedacht war.

Da die Stadt Gladbeck nicht über die Mittel des WDR verfügt sehe ich davon ab die gepfändete und eingezogene Summe mit zukünftigen Elternbeiträgen zu verrechnen.

Ich werde diesen Vorgang allerdings gerichtlich nachprüfen lassen.
Hierzu schalte ich ggf. einen Rechtsanwalt ein, sofern Sie nicht im Rahmen des nunmehr eingeleiteten Vorverfahrens meinen Widerspruch stattgeben und die Rechtswidrigkeit der Pfändung feststellen.

MfG


--- Ende Zitat ---

Yoo, so ungefähr würde ick ditt laienhaft vorschlagen.

Bild Eilmeldung
Tom Buhrow raubt zur Finanzierung des WDR und seiner LuXus-Pension zu viel GEZahlte Kita-Gebühren!

Buhhh! Buhhh! Pfeif! Nieder mit Bonzen-GEZ-Buhrow!
Watt kommt als nächstes Bonzen-Buhrow? Taschengeldpfändung?
Ey Du! Kind! Deine Eltern haben niX GEZahlt! Rück die Kohle raus!
Aber Onkel Tom, ick wollte mir nem Malheft kaufen!
Nöö, meine S-Klasse ist bestellt und die wird Bar GEZahlt!
Rück gefälligst die Taschengeld-Kohle raus!
Buhhh! Buhhh!

 >:(

DerOlaf:

--- Zitat von: Profät Di Abolo am 04. September 2020, 14:43 ---Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte Elternbeiträge
https://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831
zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?

--- Ende Zitat ---

Richtig verstanden.
Einen Bescheid von der Stadt über die "Festsetzung des Elternbeitrages" hat Person A*** auch bekommen. Im Bescheid steht drin, dass Person A*** 1.400 Euro an zu viel gezahlten Elternbeiträgen erstattet bekommt, wovon Person A*** ja, wie schon erwähnt, die ca. 600 Euro abgezogen wurden. Es wurden dementsprechend nur 800 Euro erstattet. Von der Pfändung hat Person A*** ja erst durch viele Telefonate erfahren. Irgend etwas schriftliches, was mit dem Geld von Person A*** passiert ist, hat Person A*** bis heute nicht bekommen.

Vielen Dank schon mal für deine ausführliche Antwort und den Vorschlag, was fiktive Person A schreiben könnte.

Das Schreiben wird fertig gemacht und am Montag an den Bürgermeister der Stadt gesendet.
Wenn ich eine Antwort erhalte, werde ich hier berichten.

Einen schönen Samstag noch

Gruß
Olaf


***Edit "Bürger": Platzhalter "Person A" eingefügt.
Nochmaliger und letzter Hinweis, dass die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum zu beachten sind!!! Die Moderatoren haben weder die Kapazitäten, wiederholt darauf hinzuweisen, noch Beiträge entsprechend anzupassen.
Im Wiederholungsfalle werden die entsprechenden Beiträge entfernt und/oder der Thread geschlossen.
Danke.

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

hervorraaaaagend und weiter geht es, rein fiktiv natürlich.

Nur mal zum Verständnis:
Fiktive Person A hat Widerspruch bei der Stadt Gladebeck mit der Begründung erhoben die Vollstreckungsvorraussetzungen liegen nicht vor.Antwort#6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439


--- Zitat von: DerOlaf am 21. August 2020, 09:27 ---...
Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.
...

--- Ende Zitat ---

Diesen fiktiven Widerspruch mal bitte anonononomysiert einstellen.

Watt iss denn aus diesem Widerspruch geworden?

Da der Widerspruch im April 2020 erfolgte besteht ja kein Zusammenhang zur Widerspruchsentscheidung des WDR, Antwort #23, waa?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207652.html#msg207652

Dann mal bitte och diesen fiktiven Bescheid der Stadt Gladbeck zur Rückerstattung der Elternbeiträge anononomysiert einstellen. Bei diesem Amt welches den Bescheid erlassen hat muss noch verschiedenes fiktiv geprüft werden, z.B. § 40 Abs. 1 VwVG;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145

--- Zitat ---§ 40 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

--- Ende Zitat ---

Wir wollen ggf. auch noch von Tom wissen, der das VolXsteckungsersuchen mit:

--- Zitat ---Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant

--- Ende Zitat ---
"unterzeichnete",
Antwort#14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207623.html#msg207623
was er von § 78 VwVG hält?
§ 78 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462186

Und dann machen wir mal gleich noch eine fiktive Aktennotiz:
Zuständiges Verwaltungsgericht ist das VG Gelsenkirchen.

Rein zufällig haben wir da noch folgenden Beschluss "auf Tasche":
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2169/15; Beschluss vom 15.01.2016; Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_L_2169_15_Beschluss_20160115.html


--- Zitat ---...
15
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner kraft Gesetzes (lediglich) mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW).

16
Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.
...

--- Ende Zitat ---

Den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen jibbet hier:
https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

Zuständig ist die 14. Kammer.

--- Zitat ---Rundfunk-und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung (0250) sowie Recht der Medien-und Teledienste(Teilbereich aus 1700)

--- Ende Zitat ---

Es empfiehlt sich ggf. eine Fortsetzungsfestellungsklage, also Festellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, nachdem die Volstreckungsbehörde über die Widersprüche zum VerwaltungsvolXstreckungsverfahren entschieden hat.
Hier mal ein Beispiel:

OVG Sachsen, 12.05.2010 - 5 A 203/08; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Sachsen&Datum=12.05.2010&Aktenzeichen=5%20A%20203/08

--- Zitat ---Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Klage sei als  Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.

--- Ende Zitat ---

Hier schon mal einige fiktive Gedanken zu den "Leistungsbescheiden" des Tom:


--- Zitat ---Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei den „Festsetzungsbescheiden“ des WDR um vollautomatische Bescheide, die die Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt.

Dies ist auch an der Fußzeile des Bescheides eindeutig ersichtlich:

Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Ferner wird die vollautomatisierte Erstellung der Bescheide durch die Historie zum Beitragskonto belegt. Der an dritter Stelle stehende Buchstabe M weist auf eine maschinelle Verarbeitung hin. Danach handelt es sich bei den durch den Programmablauf „GIM“ abgewickelten Bescheiden, um eine vollautomatische Verarbeitung (G = GEZ; I = intern, M = maschinell) der Datenverarbeitungsanlage.

§ 35 Satz 1 LVwVfG besagt:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Bei einem Verwaltungsakt muss es sich um die Maßnahme einer Behörde handeln. Der Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 35 LVwVfG erfolgt durch menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers. Eine Maßnahme einer Behörde liegt also nach § 35 LVwVfG nur dann vor, wenn ein menschlicher Amtsträger handelt. Der menschliche Amtsträger, der für die Behörde handelt und der auf Grund einer gedanklichen Betätigung eines Menschen eine Regelung eines Einzelfalles trifft, zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG aus. Das Verwaltungsrecht spricht hier von der Vertretung durch Organwalter, die für die Behörde handeln und zwar entweder die Leitungspersonen selber (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 54) oder durch eigene Bedienstete (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 55). Sowohl die Leitungspersonen als auch die Behördenbediensteten sind menschliche Amtsträger. Ein behördliches Handeln i.S.d. § 35 LVwVfG liegt also denkgesetzlich nur dann vor, wenn ein Mensch und nicht eine vollständig automatisiert arbeitende Einrichtung, in diesem Fall der IBM-Mainframe des zentralen Beitragsservice, die Einzelfallregelung getroffen hat.
Die „Festsetzungsbescheide“ sind somit das in bloße Textform gebrachte Rechenergebnis eines Programmablaufs (eines Datenverarbeitungsvorgangs) einer Datenverarbeitungsanlage, ohne dass es ein menschlicher Amtsträger eine durch menschlichen Gedankenvorgang getroffene Einzelfallregelung vornimmt.
Bei den „Festsetzungsbescheiden“ handelt es sich um nichtmaterielle Verwaltungsakte (Nicht-VA) bzw. Scheinverwaltungsakte, die den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion erwecken sollen.

Erst mit Einführung des § 35 a LVwVfG wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten gesetzlich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet. Eine solche Regelung durch Rechtsvorschrift im RBStV trat erst zum 01.06.2020, in Gestalt des § 10 a RBStV, in Kraft.

Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom xxxxxx im Rundfunkbeitragsrecht nicht vorhanden.
Der WDR hat somit den Begriff des Verwaltungsaktes in Abgrenzung zum vollautomatischen Verwaltungsakt offensichtlich falsch ausgelegt und damit § 35 LVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 5 RBStV jahrelang falsch angewendet.

Diese Tatsache geht auch zu Lasten des WDR, der es Unterlassen hat die Vollstreckungsbehörde, auf den Umstand hinzuweisen. Die „Festsetzungsbescheide“ wurden bis zum 01.06.2020 ohne gesetzliche Grundlage erlassen. Sie sind keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion.

Die ständige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besagt, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35).

Das nun eine Datenverarbeitungsanlage Vollstreckungstitel in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vollautomatisch abwickelt, dürfte wohl mit der ständigen Rechtssprechung unvereinbar sein.

--- Ende Zitat ---


Höhö! Den TeXt hab ick teilweise "geklaut" und "umgebaut".

Sensation vor Gericht: Anwalt stoppt die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags; Link:
https://www.markus-maehler.de/post/sensation-vor-gericht-anwalt-stoppt-die-vollstreckung-des-rundfunkbeitrags

--- Zitat ---DOKUMENTE | download
I. Klageschrift Verwaltungsgericht Frankfurt

--- Ende Zitat ---

Nochmal an alle! Sämtliche "Festsetzungsbescheide" vor dem 01.06.2020 sind HoaX und keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion!

Mindestens 941 Millionen sind mit Einführung des § 10 a RBS TV in Rauch aufgegangen!
 
Thema: Kleine Anfrage HH: Rundfunkbeitrag – Wie ist der aktuelle Stand in Hamburg?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32720.msg200688.html#msg200688
Antwort#2

--- Zitat von: ChrisLPZ am 10. Dezember 2019, 18:59 ---Sehr interessant:

offene Forderungen bundesweit

31. Oktober 2018: 829,7 Mio. Euro
31. Oktober 2019: 941,7 Mio. Euro

--- Ende Zitat ---

OT:

Bild-Eilmeldung!ARD-Tom hat mindestens 941 Millionen-Euro verbrannt und
klagt jetzt vor dem BVerfG weil der BeitraX nicht steigt!

--- Zitat ---ARD-Tom Verfassungsbeschwerde
Ick erhebe Verfassungsbeschwerde weil der UnfuXbeitraX nicht steigt.
Okay, ick gebe zu, dass wir zu dämlich waren den BeitraX gesetzeskonform zu erheben und mindestens 941 Millionen in Rauch aufgingen, aber egal! Der BeitraX-Spice muss fließen!
Die Begründung reiche ick nach. Die schreiben die Gebrüder Kirchhof, die machen ditt schon klar.

GEZ
Tom


--- Ende Zitat ---

Währenddessen auf dem Land, in den Dörfern und Städten:

VolX-GEZ-Boykott!
NiX-GEZahlt!
Mach mit bei:
Über 1 Milliarde offene GEZ-Forderungen!

Einige Monate später:

Bild-Eilmeldung!Der Frühling ist da!
VolX tanzt, jubelt und singt: GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott!
auf den Straßen!

Über 1,5 Milliarden offene GEZ-Forderungen!
VolXstreckungsbehörden und BVerfG fragen ARD-Tom, ob er noch alle Latten am Zaun hat!

:)

DerOlaf:
Guten Morgen Profät Di Abolo,


--- Zitat von: Profät Di Abolo am 07. September 2020, 02:45 ---Fiktive Person A hat Widerspruch bei der Stadt Gladebeck mit der Begründung erhoben die Vollstreckungsvorraussetzungen liegen nicht vor.Antwort#6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439

--- Zitat von: DerOlaf am 21. August 2020, 09:27 ---Bei Ankündigung der zweiten Vollstreckung wurde erneut Widerspruch bei der Stadt Gladbeck eingelegt mit der Begründung das die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das war im April 2020.

--- Ende Zitat ---
Diesen fiktiven Widerspruch mal bitte anonononomysiert einstellen.
Watt iss denn aus diesem Widerspruch geworden?

--- Ende Zitat ---

Folgender Widerspruch der Fiktiven Person A wurde an den Vollstrecker der Stadt gesendet:

--- Zitat ---Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung

Sehr geehrter Herr xxxxx,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung vom 03.06.2020, eingegangen am 05.06.2020, ein.
Auf alle Festsetzungsbescheide des Beitragsservices wurde fristgerecht widersprochen.
Eine Mahnung mit einer Ankündigung einer Vollstreckung, habe ich nicht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx
--- Ende Zitat ---

Auf den Widerspruch wurde nie reagiert, ist jedoch in den Akten der Stadt vorhanden.



--- Zitat von: Profät Di Abolo am 07. September 2020, 02:45 ---Dann mal bitte och diesen fiktiven Bescheid der Stadt Gladbeck zur Rückerstattung der Elternbeiträge anononomysiert einstellen. Bei diesem Amt welches den Bescheid erlassen hat muss noch verschiedenes fiktiv geprüft werden, z.B. § 40 Abs. 1 VwVG;
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145

--- Ende Zitat ---
> siehe Anhang


--- Zitat von: Profät Di Abolo am 07. September 2020, 02:45 ---Wir wollen ggf. auch noch von Tom wissen, der das VolXsteckungsersuchen mit:

--- Zitat ---Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Der Intendant
--- Ende Zitat ---
"unterzeichnete",
Antwort#14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207623.html#msg207623
was er von § 78 VwVG hält?

--- Ende Zitat ---
> Dann wird Fiktive Person A mal ein Schreiben erstellen und dies dem Intendanten zukommen lassen.

Gruß
Olaf

DerOlaf:
Hallo an alle,

Fiktive Person A könnte heute eine Antwort der Stadt erhalten haben mit dem Wortlaut (siehe auch Anhang)

--- Zitat ---Sehr geehrt...,

[...]

Von meinen Kolleginnen und Kollegen wurde mir erläutert, das eine Pfändung nicht erfolgt ist. Stattdessen wurde ein Guthaben auf Ihrem Kindergartenbeitragskonto genutzt, um eine vollstreckbare Forderung des Westdeutschen Rundfunks (WDR) auszugleichen.

Diese sogenannte Aufrechnung ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387-396 BGB) auch ohne Ihre Zustimmung rechtlich zulässig.

Das Restguthaben in Höhe von ... wurde Ihnen ausgezahlt.

Dies zu Ihrer Information.

Mit freundlichen Grüßen
...
--- Ende Zitat ---

Die Antwort des Schreibens bezieht sich auf den ersten Widerspruch, welchen fiktive Person A am 02.09.2020 an den Bürgermeister gesendet hat und etwa so gelautet haben könnte:

--- Zitat ---Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändung vom 21.08.2020.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch ihrer Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben.

Die „Festsetzungsbescheide“ sind formell unwirksam ergangen

Wird unterstellt, dass die vollautomatisiert erstellten und ungeprüften „Festsetzungsbescheide“ des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Verwaltungsakte darstellen, so sind diese rechtswidrig, weil sie ohne zulassende Rechtsvorschrift entgegen § 35a VwVfG NRW erlassen wurden.


Verstoß gegen Art. 22 DSGVO - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO muss sich der Betroffene nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel):

„(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Eine Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO läge vor, wenn der Kläger einen Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hätte, eine Rechtsvorschrift für den Beklagten vorliegen würde oder der Kläger seine Einwilligung gegeben hätte:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
   
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“

Ein Vertrag zwischen dem Betroffenen und dem WDR liegt nicht vor.

Eine Rechtsvorschrift für den WDR zur automatisierten Verarbeitung, wie die Zulassung zum vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden oder vollstreckbaren Titeln, liegt ebenso nicht vor.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten wurde nicht gegeben.
--- Ende Zitat ---

Eine Ergänzung zum Widerspruch, mit dem Vorschlag von "Profät Di Abolo" könnte Person A am 05.09.2020 auch an den Bürgermeister gesendet haben. Darauf ist noch keine Antwort gekommen.

Wie könnte die fiktive Person A jetzt reagieren?

Da zu dem ergänzenden Widerspruch bis jetzt keine Antwort gekommen ist, würde Person A den Bürgermeister erneut anschreiben und nach dem Stand der Bearbeitung fragen.

Ich wünsche allen noch ein schönes Wochenende
Gruß
Olaf


Edit "Bürger":
Anhang ergänzend anonymisiert und wörtlich zitiert. Bitte kurze Schreiben bzw. für die Diskussion wesentliche Inhalte immer kopierfähig wörtlich zitieren, damit dies z.b. auch per Suche auffindbar ist und effektiv dazu diskutiert werden kann.
Kurze Anhänge bis zu etwa 5 Seiten nicht als PDF anhängen, da ohne direkte Vorschau, sondern nur mit extra Klick und tlw. extra Programmen zu öffnen.
Bitte allgemeine Hinweise zu Anhängen beachten unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln