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WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr

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Profät Di Abolo:
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Hahahahahahahaha! Watt issn ditte?
Der "Verwaltungsakt" der Aufrechnung im RBS TV-Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
Die Stadt Gladbeck als Schuldner der Rundfunkbeiträge.
Oder Gläubiger? Radio-TV-Gladbeck (RTG nicht zu verwechseln mit WDR)!

BGB Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396); 387 BGB;
https://dejure.org/gesetze/BGB/387.html


--- Zitat ---§ 387 Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

--- Ende Zitat ---

Stadt Gladbeck, Amt für Jugend und Familie 51/0 Kindertageseinrichtungen, Antwort #33, Anhang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207784.html#msg207784

Aufrechnung / 1.1 Gegenseitigkeit der Forderungen; Link:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/aufrechnung-11-gegenseitigkeit-der-forderungen_idesk_PI20354_HI1632614.html

Folgender fiktiver TeXtvorschlag:


--- Zitat ---

Betr.: Widerspruch gegen ihren Verwaltungsakt der Aufrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom xx.09.2020 teilten Sie mir mit, dass eine Pfändung nicht vorlag sondern ein Verwaltungsakt der Aufrechnung. Obwohl Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete, fasse ich Ihr Schreiben als Bescheid zum Verwaltungsakt der Aufrechnung auf und erhebe hiermit

Widerspruch.
Begründung:

Die "Erläuterungen" Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Stadt Gladbeck und zur behördlichen Maßnahme der Aufrechnung sind unzutreffend.

Die Aufrechnung nach dem BGB setzt voraus, dass der Schuldner der einen Forderung auch der Gläubiger der anderen Forderung sein muss und umgekehrt. Ich kann nun nicht erkennen, dass ich der Stadt Gladbeck, namentlich dem Amt für Jugend und Familie 51/0 Kindertageseinrichtungen Rundfunkbeiträge schulde bzw. die Stadt Gladbeck mir Rundfunkbeiträge schuldet. Insofern mangelt es bereits an der notwendigen Gegenseitigkeit und Identität.

Dies wird beispielsweise auch am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 226 AO deutlich. Dort heißt es:

"Die Gegenseitigkeit von Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis ist gewahrt, wenn die Abgabe derselben Körperschaft zusteht (§ 226 Abs. 1 AO) oder von derselben Körperschaft verwaltet wird (§ 226 Abs. 4 AO)."

Weder handelt es sich um die gleiche Körperschaft (Stadt Gladbeck / WDR), noch werden die Rundfunkbeiträge von der Stadt Gladbeck verwaltet.   

Auch eine Abtretungserklärung des WDR der zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge ist nicht in der Lage die fehlende Gegenseitigkeit verschiedener Hoheitstäger zu heilen (BFH vom 5.9.1989 [VII R 33/87] BStBl. 1989 II S. 1004).

Die Forderungen sind auch nicht an die gleiche Kasse zu richten (§ 395 BGB). Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten und nicht an die Stadt Gladbeck. Umgekehrt sind Elternbeiträge an die Stadt Gladbeck zu entrichten und nicht an den WDR.

Daneben möchte ich ferner darauf hinweisen, dass Sie zeitgleich 26,20 Euro Vollstreckungskosten "aufgerechnet" haben (nicht beigetriebene Kosten aus dem Vollstreckungsersuchen vom 03.05.2019). Gemäß § 20 Abs. 2 VwVG hat der Gläubiger, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, der Vollstreckungsbehörde Ersatz für die Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetreiben werden können. Dieser Ersatz (Vollstreckungskosten) sind dem WDR gegenüber per Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne jeden Zweifel ist mir gegenüber ein Verwaltungsakt "Vollstreckungskosten" nicht ergangen, sodass auch die Summe der aufzurechnenden Leistungen unzutreffend ist.

Ferner weise ich nochmals darauf hin, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte zur Forderung des WDR vorliegen.

Ihre Maßnahme der Aufrechung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist daher grob rechtswidrig.

Ich habe Sie daher aufzufordern einen klagefähigen Bescheid abzufassen, sofern Sie die Maßnahme der Aufrechnung nicht umgehend rückgängig machen und den ausstehenden Betrag Elternbeiträge in Höhe von xxx,xx nicht unverzüglich erstatten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich zur Aufrechnung der ausstehenden Elternbeiträge (laufende Zahlungen) mit dem Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge berechtigt bin.

MfG

--- Ende Zitat ---

BFH-Urteil vom 5.9.1989 (VII R 33/87) BStBl. 1989 II S. 1004; Link:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1989/XX891004.HTM

Es wurde also keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und auch die "Maßnahme der Aufrechnung" wurde nicht als Verwaltungsakt bekanntgeben.
Das dürfte wohl grob rechtsstaatswidrig sein.
Ick empfehle die Hinzuziehung eines Anwaltes.

 :)
 

DerOlaf:
Guten Abend,

vielen Dank für die super ausführlichen Vorlagen für den Fiktiven Fall.

Dann würde die Fiktive Person A ein erneutes Schreiben an den Bürgermeister verfassen.
Sollte die Fiktive Person A nochmal auf das Schreiben vom 05.09.2020 (Vorlage aus Antwort #30 verwendet) hinweisen, worauf noch keine Antwort gekommen ist oder dieses nicht mehr erwähnen. Darauf wurde der Bürgermeister ja gebeten einige Fragen zu beantworten.

Je nach Antwort auf das nächste Schreiben würde sich die Fiktive Person A dann einen Anwalt nehmen und schauen was dieser empfehlen würde.

Einen schönen Abend noch

Gruß
Olaf

Mork vom Ork:
Nee - an die Stadt natürlich wieder zurück, die Dir den "Aufrechnungsbescheid" geschickt haben! An den Bürgermeister kannst Du immer noch eine Kopie schicken.

Wenn die nicht umgehend zurückzucken und das Geld wieder auf das Elternbeitragskonto übertragen würde ich auch die Beiziehung eines Anwalts empfehlen.
In diesem Fall kann man nicht verlieren.

Gruß
Mork vom Ork

DerOlaf:
Ok,

dann wird die Fiktive Person A das Schreiben an die "Geschäftsstelle Rat und Bürger" senden und dem Bürgermeister davon eine Kopie zukommen lassen.

Vielen Dank

Gruß
Olaf

DerOlaf:
Guten Tag an alle,

dies zum Aktuellen Stand:

Fiktive Person A war zwei Wochen im Urlaub (Stadt wurde darüber informiert falls Fragen auftreten sollten) und hat nun währenddessen eine Antwort erhalten.

In dem Schreiben der Stadt vom 16.09.2020 wurde der Eingang bestätigt und das der Vorgang geprüft wird. Zu gegebener Zeit wird Person A weitere Nachrichten erhalten.

Wenn neue Infos bekannt sind werde ich berichten.

Gruß
Olaf

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