"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen

WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr

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mistersh:
Also ich finde, da passt irgend etwas mit den Daten nicht zusammen.
Schon im Widerspruch bzw. dem Schreiben bezüglich der Info, dass die Stadtkasse einen Auftrag erhalten hat.

Der Verfasser bezieht sich auf ein Schreiben der Stadtkasse vom 18.09.2019 und hat sein eigenes Schreiben mit Datum 14.09.2019 geschrieben?
Dass dieser dann eben auch eventuell als Widerspruch gegen den Festsetzungbescheid vom 02.09.2019 gewertet wird bei der Maschinerie ist doch nicht ungewöhnlich. Die Maschine reagiert schließlich nur auf Stichworte wie Widerspruch und ähnliches und prüft dann automatisch ab, was war mein letztes Schreiben, dass ich zur Beitragsnr. erstellt habe und bastelt dann seine Textbausteine zusammen.


Die weitere Frage ist, wurde das Schreiben vom 14.09.2019 per Post nach Köln gesendet? Dann wäre die Reaktionszeit nämlich bei der GEZ doch sehr Rekordverdächtig. Deren Schreiben datiert auf den 17.09.2019. Also quasi noch ein Tag bevor die Stadtkasse ihre Post rausgeschickt hat.

Zeitungsbezahler:
Da das Geld auch schon weg ist, muß taktisch entschieden werden:
Lohnt sich eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit einem Argument, welches jetzt erst dem potentiellen Kläger bekannt wurde, welches die Klagefrist auf ein Jahr verlängert. Das könnte zum Beispiel der vollautomatische Bescheid des Beitragsservice sein, eventuell sind die Unterschriften gar nicht echt bzw. sind die Unterschreiber gar nicht vom Intendanten der örtlichen Rundfunkanstalt bevollmächtigt, Verwaltungsakte (in Form eines Widerspruchsbescheides) zu erlassen.
Lohnt sich eine Klage gegen die Vollstreckung, weil man rechtzeitig Barzahlung angeboten hatte und die Rundfunkanstalt deshalb in Annahmeverzug gewesen wäre, die Vollstreckungskosten also rückforderbar wären?
Oder verbucht man den gestohlenen Betrag als Lehrgeld, um beim nächsten mal etwas aufmerksamer zu sein, was die Textbausteine des Beitragsservice angehen und kommuniziert zukünftig nur noch mit dem Intendanten persönlich.

Gibt es für die Zukunft andere Möglichkeiten der Verzögerung oder des Boykotts oder des Widerstandes?

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der hier anzugreifende Verwaltungsakt ist nicht irgendein "VolXstreckungsersuchen", "Festsetzungsbescheid" oder eine "Widerspruchsentscheidung".

Der anzugreifende Verwaltungsakt ist:

Antwort #6
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg207439.html#msg207439


--- Zitat von: DerOlaf am 21. August 2020, 09:27 ---...

Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen. Mit erschrecken stellte Person A jedoch fest, das über 600 Euro, bei der Erstattung auf das Konto, fehlten. Nach mehreren Anrufen bei der Stadt fand Person A raus das die Vollstreckungsbehörde die 600 Euro einbehalten, und an die GEZ überwiesen, hat.

Kann die Stadt trotz fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einfach das Geld einbehalten?
Der Vollstreckungsbeamte meinte nur das diese nur das machen was die GEZ schreibt und nicht verpflichtet sind zu kontrollieren ob die Forderungen der GEZ berechtigt sind oder nicht.
...

--- Ende Zitat ---

Bei dem anzugreifenden Verwaltungsakt handelt es sich um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, vermutlich nach § 40 VwVG NRW (Pfändung einer Geldforderung). Drittschuldner dürfte wohl das Finanzamt gewesen sein.
Fraglich ist nun, ob nun diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bekannt gegeben wurde und Widerspruch erhoben wurde.
Das also in dieser fiktiven Geschichte prüfen.

Ansonsten gilt:

Bis zum 01.06.2020 liegen in GEZ-Volxstreckungsverfahren keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vor. Die Festsetzunggsbescheide stammen von einer Maschine und sind damit keine Verwaltungsakte, da eine menschliche Willensbetätigung fehlt!
Auch eine händische Widerspruchsentscheidung, für den Fall das die staatsferne Behörde tatsächlich einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist nicht in der Lage die Verfahrensfehler zu heilen.
Die staatsferne Behörde müsste schon den Nicht-Verwaltungsakt aufheben und einen neuen händischen Festsetzungsbescheid erlassen.
Siehe hierzu:

Thema: HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.0.html

Bei der VolXstreckungsabwehr muss zudem, insbesondere wenn der Betrag ausgekehrt wurde, der (Dritt-)Schuldner bestimmt werden.
Schuldner bei Steuererstattungen ist der Staat!
Nach einreichen der Steuererklärung für das Jahr 2019 konnte sich Person A über eine schöne Erstattung der Elternbeiträge freuen.
Der Staat schuldete also der fiktiven Person A Kohle. Jetzt kam irgendeine VolXstreckungskraft auf die Idee eine Steuererstattung zu pfänden und einzuziehen.

§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung; Abgabenordnung

--- Zitat ---1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

--- Ende Zitat ---
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__46.html

Eine Abtretungserklärung der fiktiven Person A dürfte wohl gegenüber dem Finanzamt nicht erfolgt sein.

Zur VolXsteckung eines Steuererstattungsanspruches in Sachen Rundfunkbeiträge siehe auch:
FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7188/16;
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=7%20K%207188%2F16

RdNr. 41:

--- Zitat ---Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist.

--- Ende Zitat ---

FGO; Finanzgerichtsordnung; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/

Eine Klage gegen das Finanzamt ist ohne anwaltlichen Beistand nicht zu empfehlen (ähnlich einer Klage gegen eine Bank bei der VolXstreckung des Bankguthabens).

In diesem fiktiven Fall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der mit Widerspruch angreifbare Verwaltungsakt. Die anschließende Klage wäre gegen die VolXstreckungsbehörde zu richten.

Ich hoffe ick konnte mit meinen laienhaften Ausführungen zur Erhellung der Rechtslage beitragen.

FdF
(Für die Flotte)
Profät

pinguin:

--- Zitat von: Profät Di Abolo am 03. September 2020, 12:21 ---In diesem fiktiven Fall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der mit Widerspruch angreifbare Verwaltungsakt. Die anschließende Klage wäre gegen die VolXstreckungsbehörde zu richten.
--- Ende Zitat ---
Wie muß denn eine derartige "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" aussehen? Hat es da Formvorgaben des Bundes? Wer bekommt ein derartiges Dokument überhaupt zugestellt, und muß es "zugestellt" im Sinne der Bundesvorgaben werden?


Edit "Bürger": Für derartige eigenständige Fragen bitte eigenständigen Thread eröffnen und dann jeweils querverweisen.
Es kann und soll nicht alles durcheinander diskutiert werden. Danke.

DerOlaf:
Guten Morgen Profät Di Abolo,

es wurde nicht Steuererstattung gepfändet sondern die Erstattung der Elternbeiträge, die 2019 zu viel an die Stadt Gladbeck gezahlt wurden. Das Finanzamt hat mit der Sache nichts am Hut.
Um die Elternbeiträge zu berechnen benötigt die Stadt immer die Steuererklärung / Steuerbescheid des Vorjahres. Dadurch ergab sich dass ich zu viel gezahlt habe und habe darauf eine Erstattung bekommen.

Hoffe jetzt ist verständlicher:D

Gruß
Olaf

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