"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
DerOlaf:
--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 01. September 2020, 18:07 ---Vergebliche Vollstreckungskosten waren auch in dem Betrag drin? Da ist die Frage angebracht, warum die Vollstreckung vergeblich war. Vielleicht weil es ein Vollstreckungshindernis gab, welches die Rundfunkanstalt vebockt hat, z.B. wegen nicht existentem Widerspruchsbescheid?
--- Ende Zitat ---
Zusätzlich zu dem ZPO 766 Antrag beim Amtsgericht und der Stadt hat Person A die GEZ angeschrieben mit dem Hinweis, dass A keine Widerspruchbescheide erhalten habe. Darauf hat A halt nichts mehr von denen gehört.
Was evtl. auch interessant sein könnte ist, dass Person A einen Widerspruchbescheid (per Einschreiben) noch vor ihrem Widerspruch erhalten hat. Ist dies rechtens?
- Festsetzungsbescheid am 02.09.2019 erhalten
- Widerspruchbescheid erhalten am 17.09.2019 (behaupten, A habe am 14.09.2019 Widerspruch eingelegt; es war jedoch nur der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung)
- Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.09.2019 am 26.09.2019 eingelegt
- bis heute keinen Widerspruchsbescheid darauf erhalten
Ich denke mal, dass man bestimmt keinen Widerspruchbescheid vor einem Widerspruch ausstellen kann, oder?
Gruß
Olaf
PersonX:
--- Zitat von: DerOlaf am 02. September 2020, 08:55 ---Wie kann man denn bei der LRA eine Akteneinsicht beantragen bzw. wo würde diese stattfinden? Davon habe ich noch nie etwas gehört.
--- Ende Zitat ---
Akteneinsicht kann bereits mit dem ersten Widerspruch erfolgen oder eben später.
Sofern also noch kein Antrag dazu an eine LRA gestellt wurde, kann das vereinfacht gemacht werden.
Hier geht es zum Warum das möglich ist - bitte dazu das Thema lesen:
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Hier geht es zum Punkt, was da so für Antworten kommen können - zusätzlich das Thema beachten
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0
zur Beachtung: "Akte zur Wohnung" siehe u.a. unter
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198814.html#msg198814
--- Zitat von: PersonX am 17. Oktober 2019, 13:55 ---[...]
Gibt es jeweils eine Beitragsnummer pro Mitbewohner, so ist das seine Akte, die Akte zur Beitragsnummer.
Aber zu sichten ist die Akte zur Wohnung Lage xyz.
Siehe u.a. unter
justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/
--- Zitat ---[...]
Was ist eine Akte?
[...] Daneben gibt es auch den materiellen Aktenbegriff. Dieser bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. Diese können in einer oder mehreren Akten im formellen Sinne enthalten sein. Das ist wie bei Ihnen zu Hause, wenn Sie ein ordentlicher Mensch sind: Wenn Sie z.B. eine bestimmte Stromrechnung in ihrer Akte „Strom“ aufbewahren, diese Rechnung aber auch für die Ermittlung Ihrer Steuer relevant ist, dann gehört diese Rechnung zur Akte „Strom“ im formellen Sinne und im materiellen Sinne, aber auch zur Akte „Steuer“ im materiellen Sinne. Der materielle Aktenbegriff liegt den Regelungen über die Akteneinsicht zugrunde oder über die Übersendung von Akten an Verwaltungsgerichte. Der materielle Aktenbegriff verhindert, dass wesentliche Dokumente nicht eingesehen werden können oder nicht an das Gericht übersandt werden, nur weil die Verwaltung sie in einer anderen Akte im formellen Sinne abgelegt hat. ...
--- Ende Zitat ---
Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohnung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Absender
LRA
z.H. "Behördenleiter"
Datum
Betreff: Antrag auf Akteneinsicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
beantragt wird Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung).
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
Gegebenenfalls kann noch eine Frage formuliert werden, wegen dem Ort der Akteneinsicht.
PersonX:
--- Zitat von: DerOlaf am 02. September 2020, 09:17 ---...
- Festsetzungsbescheid am 02.09.2019 erhalten
- Widerspruchbescheid erhalten am 17.09.2019 (behaupten, A habe am 14.09.2019 Widerspruch eingelegt; es war jedoch nur der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung)
- Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.09.2019 am 26.09.2019 eingelegt
- bis heute keinen Widerspruchsbescheid darauf erhalten
...
--- Ende Zitat ---
Das wirkt zunächst komisch, hier muss im Widerspruchsbescheid genauer gelesen werden, auf welche Schreiben dieser Bezug nimmt und welche Festsetzungsbescheide dieser ganz genau umfasst, also gestalten möchte.
Sofern der aktuelle Festsetzungsbescheid darin nicht enthalten ist, dann ist die Sache klar. Dann ist es kein Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch auf einen Bescheid vom 02.09.2019.
Das sollte sich bereits aus den ersten Zeilen des Widerspruchbescheids ergeben.
-> Sofern dieser einen jetzt einen Widerspruch und damit Bescheid vom 02.09.2019 behandelt, welcher sich aus Sicht des Betroffen aber nicht auf einen Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid 02.09.2019 bezieht, dann muss es entsprechend trotzdem behandelt werden. -> Denn der Widerspruchsbescheid selbst kann nur mittels Klage angefochten werden, somit wäre das innerhalb der Klage richtig zu stellen. -> Wie das genau aussehen müsste sei noch unklar.
Es dürfte, wenn die LRA einen Widerspruch -gegen die Zwangsvollstreckung 14.09.2019- auch als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt hat, dann wird kein isolierter Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch vom 26.09.2019 kommen. -> Ob die LRA das so ausgelegt hat, dass ergibt sich lediglich aus dem Text des Widerspruchbescheids.
---
Eine genauere Aussage wird vielleicht erst mit Sichtung möglich. Die Textstelle/n aus dem Widerspruchsbescheid abschreiben oder als Bild einstellen.
---
Die Fragen dazu können vielleicht erst im Anschluss beantwortet werden.
--- Zitat von: DerOlaf am 02. September 2020, 09:17 ---Darauf hat A halt nichts mehr von denen gehört.
--- Ende Zitat ---
Das bedeutet gar nichts. -> Keine Antwort als eine Reaktion zu deuten, ist in allen Verfahren falsch.
DerOlaf:
--- Zitat von: PersonX am 02. September 2020, 10:25 ---Es dürfte, wenn die LRA einen Widerspruch -gegen die Zwangsvollstreckung 14.09.2019- auch als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ausgelegt hat, dann wird kein isolierter Widerspruchsbescheid zu einem Widerspruch vom 26.09.2019 kommen. -> Ob die LRA das so ausgelegt hat, dass ergibt sich lediglich aus dem Text des Widerspruchbescheids.
---
Eine genauere Aussage wird vielleicht erst mit Sichtung möglich. Die Textstelle/n aus dem Widerspruchsbescheid abschreiben oder als Bild einstellen.
--- Ende Zitat ---
Anbei die Schreiben
PersonX:
Der Widerspruchsbescheid erscheint recht eindeutig. Also auch dann, wenn dieser auf einen völlig anderen Widerspruch erfolgte. -> So gesehen Pech. Natürlich könnte eine betroffe Person darauf bauen, dass noch etwas kommt, aber p.M. da kommt nichts mehr.
Sofern diese Daten zutreffend sind, wäre möglicherweise bereits Klage zu erheben gewesen.
Sofern mit der nicht durch einen Fehler bei der Zustellung keine Frist ausgelöst wurde, könnte diese bereits abgelaufen sein.
Mit einiger Sicherheit kann jedoch erklärt werden, dass es keinen Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch vom 26.09.2019 geben wird. -> Aus Sicht der LRA ist die Sache mit dem Widerspruchsbescheid bereits erledigt.
Wegen der Bekanntgabe und der Fristen, dazu können folgende Themen zu sichten sein.
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg195767.html#msg195767
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17456.0
Das aktuelle Abbild könnte hier jetzt entfernt werden.
Edit "Bürger": Aus den Abbildern geht ein Vermerk "PZA" hervor. Diese bedeutet in aller Regel
"Postzustellungsauftrag"
https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html
Somit dürfte das Thema einer Nicht-förmlichen Zustellung und damit einer Nicht-Auslösung einer Klagefrist hier sehr wahrscheinlich doch nicht weiterhelfen. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Einige zwischenzeitliche Beiträge mussten der Themen-Treue wegen entfernt werden.
@alle: Beim KERN-Thema des Threads bleiben, keine Neben-Themen eröffnen oder gar vertiefen!
Hier geht es um einen fiktiven Einzelfall, für welchen konkrete Lösungen gesucht werden.
Da mehrere vorhergehende Beiträge des Thread-Erstellers die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum nicht berücksichtigten und keine Platzhalter verwendeten, mussten diese Beiträge sehr umfangreich angepasst werden. Eine nochmalige derartige Anpassung kann das Moderatoren-Team aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und wichtigeren Dinge nicht leisten und müsste den Thread im Wiederholungsfalle auf unbestimmte Zeit schließen.
Die Hinweise sollten daher im Interesse einer Fortsetzung der Diskussion unbedingt beachtet werden!!!
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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